Urteil des LSG Sachsen vom 08.11.2004
LSG Fss: örtliche zuständigkeit, öffentliches recht, negativer kompetenzkonflikt, sachliche zuständigkeit, rechtskräftiges urteil, konstitutive wirkung, bindungswirkung, rechtsgrundlage, rechtskraft
Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 08.11.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 16 KR 1062/04
Sächsisches Landessozialgericht L 6 SF 2/04
Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit das Sozialgericht Dresden durch Verweisung zuständig
geworden ist.
Gründe:
Gegenstand der Anrufung des Sächsischen Landessozialgerichts ist ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den
Sozialgerichten Chemnitz und Dresden. Auf die am 30.12.2002 erhobene Klage des H ... L ... GmbH gegen die
Bundesknappschaft Bochum mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, einen Teilbetrag der Krankenhauskosten für
einen bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Patienten zu zahlen, hat das angerufene Sozialgericht
Chemnitz mit Beschluss vom 28.07.2004 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Dresden verwiesen. Es handele sich um Streitigkeit auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenhäusern und
Krankenkassen, mithin um eine Streitigkeit, für welche das Sozialgericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk die
Landesregierung ihren Sitz habe.
Das Sozialgericht Dresden hat daraufhin sich mit Beschluss vom 27.08.2004 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt
und die Sache dem Sächsischen LSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit
vorgelegt. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz sei willkürlich und entfalte keine Bindungswirkung. Aus dem
Beschluss des BSG vom 27.05.2004 - Az. B 7 SF 6/04 S - ergebe sich, dass § 57a SGG ausschließlich
Angelegenheiten des Vertragsarztrechtes betreffe, vorliegend handele es sich aber um eine Angelegenheit der
Knappschaftsversicherung, für welche nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 3 SGG i.V.m. Anlage 1 Nr. 15 zu § 1 Abs.
1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten das Sozialgericht
Chemnitz örtlich zuständig sei. Der Verweisungsbeschluss sei willkürlich, da sich das Sozialgericht nach der
entsprechenden Entscheidung des BSG vom 27.05.2004 nicht mehr auf die entgegenstehende Ansicht des LSG
Niedersachsen Bremen (Beschluss vom 06. November 2002 - L 4 B 297/02 KR) habe stützen können.
Die Vorlage, mit der letztlich das Vorliegen einer Willkürentscheidung geltend gemacht wird, ist nach § 58 Abs. 2 SGG
zulässig, sie führt jedoch nicht zu einer Bestimmung im Sinne des § 58 Abs. 1 SGG.
Der angerufene Senat kann lediglich deklaratorisch feststellen, dass durch den Verweisungsbeschluss des
Sozialgerichts Chemnitz die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Dresden begründet wurde. Eine konstitutive
Wirkung hat dieser Beschluss nicht. Der Senat hat nicht das Sozialgericht Dresden i.S.d. § 58 Abs. 1 SGG als das
zuständige Gericht "bestimmt" und hätte dies für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht getan, wenn er dazu
aufgerufen worden wäre.
Gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind rechtskräftige
Verweisungsbeschlüsse für das Gericht bindend, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Anders als im Falle der
Rechtswegverweisung (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist im Falle der Verweisung wegen angenommener örtlicher
Unzuständigkeit der Verweisungsbeschluss unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG). Dies war auch nach § 98 Abs. 2 SGG in
der bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung so. Rechtsgut der Vorschriften über die Bestimmung des örtlich und
sachlich zuständigen Gerichts ist Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach jedermann ein subjektiv öffentliches Recht
hat, nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen zu werden. Rechtsgut ist nicht eine "gerechte" Verteilung der Klagen
auf die verschiedenen Spruchkörper, etwa unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbelastung. Wer der gesetzliche Richter
ist, wird - auf die Person des Richters bezogen -letzendlich immer durch Geschäftsverteilungspläne geregelt, welche
von den Präsidien der Gerichte erstellt werden. Es versteht sich daher, dass der Anspruch des Einzelnen auf "seinen
gesetzlichen Richter" nicht personenbezogen zu verstehen ist, sondern auf ein Willkürverbot hinausläuft: Im
Zusammenhang mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach "Ausnahmegerichte unzulässig" sind, geht es in erster
Linie darum, dass nicht von Seiten der Exekutive und auch nicht von Seiten anderer Gerichte (vgl. BSGE 2, 213)
gewissermaßen "fallbezogen" der "geeignete" Richter bestimmt wird; für jeden Fall muss von vornherein auf Grund
abstrakt allgemeiner Kriterien feststehen, welcher Spruchkörper zuständig ist. Tauchen bei der Auslegung dieser
abstrakt generellen Regelungen Zweifel auf, so muss im Interesse einer geordneten Rechtspflege möglichst zeitnah
und dann auch verbindlich bestimmt werden, welcher der gesetzliche Richter ist. Geht es um die Auslegung des
Geschäftsverteilungsplanes, so entscheidet das Präsidium, geht es um die Auslegung von gesetzlichen
Bestimmungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit, so entscheidet stets das Gericht, welches zuerst
angegangen wird, sei es dadurch, dass es sich - stillschweigend - für zuständig ansieht, sei es dadurch, dass es zu
der gegenteiligen Auffassung gelangt und den Rechtsstreit verweist. Ebenso wie die abstrakten Rechtsbeziehungen
zwischen zwei Rechtssubjekten durch ein für sie beide verbindliches rechtskräftiges Urteil umgeschafft und
sozusagen ersetzt werden, ist auch ein Verweisungsbeschluss nach § 98 SGG die verbindliche Rechtsgrundlage für
die durch ihn gefundene und auch bestimmte Zuständigkeit. Grundsätzlich gilt also, dass ein Beteiligter, welcher
zunächst - von seiner Rechtsauffassung her und dies womöglicherweise mit objektiven Gründen zu Recht - das
Sozialgericht X angerufen hat, es dulden muss, wenn dieses den Rechtsstreit an das Sozialgericht Y weiterverweist.
Die Auslegungszuständigkeit für die Normen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit hat das zuerst
angegangene Gericht; die Rechtsordnung geht davon aus, dass man grundsätzlich diesem Gericht die Entscheidung
über diese Frage anvertrauen (vgl. Artikel 92 GG) kann, und wenn die Verfahrensordnung einen Rechtsbehelf gegen
diese Entscheidung nicht vorsieht, dann gilt eben für sie, was allgemein für nicht mehr anfechtbare
Gerichtsentscheidungen gilt: Sie definieren, was zwischen den Beteiligten als rechtens zu gelten hat.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Entscheidung schlechthin willkürlich ist. Die herrschende Meinung nimmt für
Verweisungsbeschlüsse, denen jede Rechtsgrundlage fehlt, die Beschwerdemöglichkeit an (vgl. Meyer-Ladewig § 98
SGG Rn. 7a m.w.N.) allerdings mit dem wichtigen Hinweis, dass eine solche Beschwerdemöglichkeit nur auf extreme
Ausnahmefälle begrenzt sein sollte (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.). Jedenfalls sind solche schlechthin willkürlichen
Verweisungsbeschlüsse hinsichtlich ihrer Wirkungen nichtigen Urteilen gleichzustellen: Ebenso wie nichtige Urteile
nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind, können nichtige Verweisungsbeschlüsse keine Bindungswirkung
gegenüber dem Gericht, an welches verwiesen wurde, entfalten. Willkür liegt etwa vor, wenn dem Beschluss jede
Rechtsgrundlage fehlt, wenn er inhaltlich dem Gesetz fremd ist, nicht aber schon bei jedem offensichtlichen
Gesetzesverstoß (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.). Das Sozialgericht Dresden hat seinen Beschluss unter anderem auf
die Entscheidung des BSG vom 27.05.2004 (- B 7 SF 6/04 S -) gestützt, mit welcher das BSG diese Auffassung
allerdings ausdrücklich bestätigt hatte: Bereits im Leitsatz heißt es, dass die Bindungswirkung des wegen örtlicher
Unzuständigkeit ergangenen Verweisungsbeschlusses einer Weiterverweisung entgegensteht. Auch wurde noch
einmal ausdrücklich ausgeführt, dass nur bei einer willkürlichen Verweisung bzw. bei der Missachtung elementarer
Verfahrensgrundsätze eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht besteht. In dem genannten
Beschluss wird dies damit begründet, dass sich das verweisende Sozialgericht auf die Rechtsprechung des
übergeordneten LSG habe berufen können. Der Umkehrschluss hieraus ist allerdings unzulässig. Eine
Gerichtsentscheidung ist nicht etwa dann schon willkürlich und nichtig, wenn eine Aufassung vertreten wurde, welche
ein anderes LSG vertreten hat und welche dann wiederum vom BSG in einem obiter dictum als unzutreffend
bezeichnet wurde. Gerichte sind unabhängig. Die "aktuellste" Rechtsprechung hat nicht den Charakter einer
verbindlichen Anweisung für alle Gerichte mit der Wirkung, dass alle Gedanken und Ausführungen, die auf dieser
vermeintlich erkannten neuen "Linie" nicht liegen, als "überholt" und damit auch gleich als schlechthin willkürlich zu
gelten hätten. Zur Abgrenzung nur rechtswidriger (somit also verbindlicher) von willkürlichen Entscheidungen hat das
BSG mit dem Beschluss vom 25.02.1999 (- B 1 SF 9/98 S -, SGb 2000, 141, 143) ausgeführt, dass bei dem Merkmal
der Willkür Zurückhaltung angebracht ist. Von Willkür kann danach nur in Ausnahmefällen die Rede sein, wenn der
Beschluss beispielsweise jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Deswegen wurde in diesem Beschluss wie auch in dem
Beschluss vom 27.05.2004 (- B 7 SF 6/04 S -) auch wieder bekräftigt, dass eine Verweisung wegen örtlicher und
sachlicher Unzuständigkeit regelmäßig die Funktion der Bestimmung des zuständigen Gerichts hat und dass das
angerufene Obergericht diese Rechtslage regelmäßig nur bestätigen kann (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 09. März 1970 - L 6 S - 11/70 - Breith. 1970, 719; LSG Celle, Beschluss vom 31.07.2001 - L 4 KR 107/01 - NZS
2002, 224 Schlesw.-Holst. LSG, ZfS 2001, 807; LSG Celle Breith. 1998, 958; sowie schon Beschluss vom 28.06.1955
- L 3 B 22/55 - ND MBl 1955, 788).
Eine Anrufung des nächsthöheren Gerichts durch das Sozialgericht, dem der Rechtsstreit "aufgedrängt" wurde,
kommt daher im Regelfall nicht in Betracht, vielmehr ist dieses Verfahren Ausnahmefällen vorbehalten.
§ 58 Abs. 1 SGG legt fest, dass das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam
nächst höhere Gericht bestimmt wird,
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder
tatsächlich verhindert ist,
2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig ist,
3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig
erklärt haben,
5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht gegeben ist.
Im Zusammenhang gelesen machen diese Katalogfälle deutlich, dass es sich bei allen Fällen des § 58 Abs. 1 um ein
Systemversagen handeln muss. Das nächsthöhere Gericht ist nicht als Schiedsrichter bei unterschiedlicher
Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften durch verschiedene Sozialgerichte berufen. Vielmehr handelt es sich bei
dieser "Bestimmung" nach § 58 Abs. 1 um eine Festlegung in den Fällen, in denen die Auslegung nicht weiterhilft,
also in Sonderfällen, in denen sich der konkrete Fall nicht unter die abstrakt generellen Zuständigkeitsvorschriften
subsumieren lässt. Beispielsweise liegt ein Fall des § 58 Abs. 1 Ziffer 2 SGG nicht schon dann vor, wenn nach einer
Verwaltungsreform unklar ist, ob hiervon auch die Gerichtsbezirke erfasst wurden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Breith.
1970, 719 ff.). In solchen Fällen "rechtlicher Ungewissheit" muss das zuerst angerufene SG sich eine Meinung bilden
und danach entscheiden, wie ja überhaupt die "rechtliche Ungewissheit" im Grunde immer Voraussetzung für das
Tätigwerden von Gerichten ist, die dann keineswegs die Sache mit dieser Begründung an die nächste Instanz
"durchreichen" können. Nur wenn beispielsweise ein Ort oder ein Gebiet bei der Bestimmung der
Zuständigkeitsbereiche übersehen wurde, muss das nächsthöhere Gericht gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 2 für den
konkreten Rechtsstreit diesen Ort dem einen oder anderen Gerichtsbezirk "zuschlagen". Entsprechendes gilt in den
Fällen der Ziffer 3 und 4: Auch hierbei handelt es sich um ausgesprochene Fälle eines Systemversagens.
Systemgerecht ist es nicht vorgesehen, dass sich zwei Gerichte "rechtskräftig" für zuständig oder unzuständig
erklären. Ist der Beschluss des verweisenden Sozialgerichts schlechthin willkürlich, entfaltet er keine
Bindungswirkung, die Sache bleibt bei dem verweisenden Sozialgericht anhängig und für eine konstitutive
Bestimmung der Zuständigkeit durch das nächst- höhere Gericht ist kein Raum. In allen anderen Fällen kann sich das
Gericht, an welches verwiesen wurde, auch nicht mit einem "Antrag nach § 58 Abs. 2 SGG" gegen die Verweisung
wehren; im Interesse der Rechtsklarheit kann dann aber - wie geschehen - mit deklaratorischem Beschluss
klargestellt werden, welches Gericht nach dem SGG (hier § 98 Satz 2) zuständig geblieben oder geworden ist. Der
Beschluss, mit dem das nach § 98 SGG zuständig gewordene Gericht sich seinerseits wiederum für unzuständig
erklärt, kann nicht "rechtskräftig" werden. Anders als der abdrängende Beschluss, mit welchem eine neue
Zuständigkeit begründet wird, und der daher der "Rechtskraft" fähig ist, beinhaltet nämlich der Beschluss des
Gerichtes, an welches verwiesen wurde, doch nicht zuständig zu sein, lediglich die Erklärung, nicht tätig werden zu
wollen. Durch diesen Beschluss kann das zuerst angegangene Gericht nicht wiederum von neuem zuständig werden;
lag eine Fall der objektiv willkürlichen und also nichtigen Entscheidung vor, so ist das abdrängende Gericht zuständig
geblieben, ohne dass es eines entsprechenden "Retour-"Beschlusses des anderen Gerichtes bedarf. Ein solcher
Beschluss kann also nie rechtskräftig werden. Ein echter Fall des § 58 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 kann daher auch hier nur
bei Fällen des Systemversagens vorliegen, etwa bei Verkettung unglücklicher Zufälle. So ist es zum Beispiel
denkbar, dass gleichzeitig beim Wohnortgericht wie auch beim Gericht des Beschäftigungsortes Klage erhoben wird;
werden beide Gerichte tätig und bejahen dadurch inzidenter ihre Zuständigkeit, kann nur durch eine Entscheidung
dieser Zustand beseitigt werden; Entsprechendes würde gelten, wenn in diesem Fall beide Gerichte von der
Möglichkeit der Verweisung an das jeweils andere Gericht Gebrauch machen.
Allgemein gilt also, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht Ausnahmefällen
vorbehalten ist, sei es, dass ein Fall des Systemversagens nach § 58 SGG vorliegt, sei es, dass ein willkürlicher und
Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit widersprechender Verweisungsbeschluss eine dies feststellende deklaratorische
Entscheidung erforderlich macht.
Der Senat sieht davon ab, zu der diesem negativen Kompetenzkonflikt zugrunde liegenden an sich einfachen
Rechtsfrage, ob es sich nämlich um einen Fall des Vertragsarztrechts (grundsätzlich zuständig wäre dann das
Sozialgericht Dresden gewesen) oder des knappschaftlichen Krankenversicherungsrechts (in diesem Falle wäre das
Sozialgericht Chemnitz zuständig) handelt. Insoweit wird auf die Anmerkung von Krause zur Entscheidung des BSG
vom 25.02.1999 (SGB 2000, 141, 144 ff.) verwiesen. Dort wird zu Recht ausgeführt, dass selbst die Befürchtung, es
könne sich eine mangelhafte Verweisungspraxis fortsetzen, nicht dazu berechtigt, "präventiv" tätig zu werden.
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar.