Urteil des LSG Sachsen vom 06.03.2001
LSG Fss: befreiung von der versicherungspflicht, beendigung, private vorsorge, abgabe, sozialversicherung, widerspruchsverfahren, beratungsstelle, steuerberater, zeugenaussage, willenserklärung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 8 RA 1/00
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 147/00
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2000 und der Bescheid der Beklagten
vom 11.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.1999 aufgehoben. II. Es wird festgestellt,
dass die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31.12.1991 geendet hat. III.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beendigung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen
Rentenversicherung als im Beitrittsgebiet selbständig tätiger Fuhrunternehmer.
Der am ...1942 geborene Kläger betreibt ausweislich der Gewerbegenehmigung der Stadt K ... vom 06.04.1990 seit
05.06.1990 einen Lohnfuhrbetrieb. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 hat er Beiträge zur Rentenversicherung
an den Rechtsvorgänger der Beklagten gezahlt. Nach Vorlage der Einzahlungsbelege trug die Beraterin der Beklagten,
die Zeugin G., die nachgewiesene Beitragszahlung am 19.03.1992 in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
des Klägers ein.
Im Rahmen der Prüfung von Scheinselbständigkeit stellte die Barmer Ersatzkasse mit Bescheid vom 11.05.1999 fest,
dass die Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer keine Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung bewirke.
Am 11.06.1999 beantragte der Kläger unter Vorlage des Bescheides der Barmer Ersatzkasse bei der Beklagten die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 231
Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.08.1999
ab. Eine Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger habe für den Kläger am 01.01.1999 nicht
bestanden, weil die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Fuhrunternehmer zu einer vorrangigen Versicherungspflicht
nach § 229 a SGB VI geführt habe. Mit Bescheid gleichen Datums stellte die Beklagte sodann das Fortwirken der
nach § 10 des Sozialversicherungsgesetz (SVG) im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 bestehenden
Versicherungspflicht nach § 229 a SGB VI fest und machte für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.1999 eine
Beitragszahlung in Höhe von insgesamt 39.741,45 DM geltend. Ab 01.10.1999 seien monatlich 723,45 DM zu
entrichten. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 seien wegen Verjährung Beiträge nicht mehr forderbar.
Mit dem hiergegen persönlich im August 1999 in der Auskunfts- und Beratungsstelle eingelegten Widerspruch machte
der Kläger geltend, anlässlich der Eintragung der Beiträge für die Jahre 1990 und 1991 in seinen
Sozialversicherungsausweis am 19.03.1992 sei er von der Beklagten in keinster Weise darüber informiert worden, wie
es sich mit seiner Rentenversicherungspflicht verhalte. Er sei der Annahme gewesen, sich aufgrund seiner
Selbständigkeit privat absichern zu müssen und habe deshalb einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.
Wäre er zum damaligen Zeitpunkt über die Möglichkeiten informiert worden, hätte er einen Antrag auf Befreiung von
der Versicherungspflicht ab 01.01.1992 und auf Zahlung des Mindestbeitrag Ost zur Aufrechterhaltung des Schutzes
vor Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gestellt. Diesen Antrag stelle er nunmehr, weil während seiner Vorsprache am
19.03.1992 keine umfassende und sachgerechte Beratung stattgefunden habe, obwohl die Mitarbeiterin dazu
verpflichtet gewesen sei. Der mündlich vorgetragene Widerspruch wurde vom Berater der Beklagten formuliert und
vom Kläger unterzeichnet.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.12.1999). Ein Beratungsmangel seitens der Beklagten
sei nicht nachgewiesen. Aus der Vorsprache am 19.03.1992 und der Eintragung der Pflichtbeiträge bis zum
31.12.1991 sei ein Wille zu Beendigung der Versicherungspflicht nicht erkennbar gewesen. Ein Antrag auf Beendigung
der Versicherungspflicht sei bis zum 31.12.1994 nicht gestellt worden. Er unterliege daher weiterhin der
Versicherungspflicht nach § 229 a SGB VI.
Mit der am 03.01.2000 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage führte der Kläger sein Begehren zur
Beendigung der nach § 229 a SGB VI bestehenden Versicherungspflicht weiter. Er habe am 19.03.1992 bei der
Beklagten vorgesprochen, um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. An diesem Tage habe er einen
handschriftlichen Antrag in der Beratungsstelle abgegeben. Es könne nicht zu seinem Nachteil sein, wenn diese
Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Von der Beraterin sei ihm erklärt worden, dass mit Abgabe seines Antrages
die Sache erledigt sei. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er von der Versicherungspflicht befreit sei. Von
seinem Steuerberater sei er über die Möglichkeit der Befreiung informiert worden. Bei seiner Vorsprache habe er
ausdrücklich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verlangt. Nur aus diesem Grunde habe er an diesem
Tag die Geschäftsstelle der Beklagten aufgesucht.
Das Sozialgericht hat die Beraterin der Beklagten, die am 19.03.1992 die Eintragung der Beitragszahlung im SV-
Ausweis des Klägers vorgenommen hat, als Zeugin gehört. Auf die Zeugenaussage wird Bezug genommen.
Sodann wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 17.07.2000 ab. Der Kläger unterliege nach § 229 a SGB VI
weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bescheid vom 11.08.1999 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.1999 sei nicht zu beanstanden. Als ab 05.06.1990 im Beitrittsgebiet
selbständig Tätiger habe der Kläger bis 31.12.1991 der Versicherungspflicht, (vgl. §§ 8, 9 und 10 des Gesetzes über
die Sozialversicherung [SVG] vom 28.06.1990 - GBl. DDR I, S. 486) unterlegen. In dieser Tätigkeit sei er ab
01.01.1992 nach § 229 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI weiterhin versicherungspflichtig geblieben. Eine Beendigung der
Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.01.1992 bzw. zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.1994 habe nicht festgestellt
werden können, da ein entsprechender Antrag des Klägers bei der Beklagten nicht gestellt worden sei. Ein derartiger
Antrag stelle eine Willenserklärung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar, dessen Abgabe der Kläger
nötigenfalls beweisen müsse. Einen Beweis für die Abgabe einer Willenserklärung hinsichtlich der Beendigung der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung habe der Kläger nicht erbringen können. In diesem
Zusammenhang seien auch seine völlig gegensätzlichen Aussagen im Widerspruchs- und im Klageverfahren zu
bewerten. Im Widerspruchsverfahren habe er einen Beratungsmangel bezüglich der Möglichkeit der Beendigung der
Versicherungspflicht geltend gemacht, wogegen er im Klageverfahren vorgetragen habe, am 19.03.1992 einen
handschriftlichen Befreiungsantrag der Zeugin G. übergeben zu haben. Auch aus dem sogenannten sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch lasse sich sein Begehren nicht herleiten. Eine Falschberatung durch die Beklagte sei im
Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Der Kläger sei daher wegen der fortdauernden Ausübung seiner
selbständigen Tätigkeit weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und zur
Beitragszahlung verpflichtet.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten am 03.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.09.2000 eingelegte
Berufung.
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Beendigung seiner Rentenversicherungspflicht weiter.
Richtig sei, dass er für einen fristgerechten Zugang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
beweispflichtig sei. Diesen Beweis könne er zumindest durch Zeugenaussage seiner Ehefrau erbringen. Er habe bei
der Vorsprache bei der Beklagten am 19.03.1992 einen formlosen Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht
abgegeben. Die Eintragung seiner Rentenbeiträge in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sei lediglich der
Ordnung halber mit vorgenommen worden. Die Beklagte habe spätestens seit dem Beratungsgespräch am 19.03.1992
Kenntnis von der Selbstständigkeit des Klägers gehabt. Sie habe aber versäumt, dem Kläger eine
Versicherungsnummer zuzuteilen und - soweit sie von einer Versicherungspflicht ausgehe - entsprechende Beiträge
zu erheben. Soweit die Beklagte auf eine Widersprüchlichkeit seiner Angaben im Widerspruchverfahren und vor dem
Sozialgericht verweise, sei vorzutragen, dass der Widerspruch durch den Berater der Beklagten, Herrn W., formuliert
worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.07.2000 und den Bescheid vom 11.08.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beendigung der
Rentenversicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.1992 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers zum Nachweis einer
Antragstellung vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere seien die widersprüchlichen Angaben im
Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht nach wie vor nicht geklärt. Richtig sei, dass die schriftliche
Aufnahme des Widerspruchs durch den Berater der Beklagten erfolgt sei. Der Kläger habe jedoch die Richtigkeit der
Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt. Erstmals im Klageverfahren hat der Kläger behauptet, am 19.03.1992
einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt zu haben. Die theoretische Schilderung eines
Geschehensablaufs sei als Beweis für den Zugang eines Befreiungsantrages untauglich.
Der Senat hat zur Sachaufklärung die Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört. Zum Inhalt der Aussagen wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 06.03.2001 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aufgrund eines am 19.03.1992 bei der
Beklagten eingereichten formlosen Antrages ein Anspruch auf Beendigung der Rentenversicherungspflicht zum
01.01.1992 zu. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 11.08.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.12.1999 war aufzuheben.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 229 a Abs. 1 SGB VI in Betracht.
Danach bleiben Personen, die am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach §§ 1 bis 3
SGB VI versicherungspflichtig sind, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezuges
versicherungspflichtig (§ 229 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige
können nach § 229 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bis zum 31.12.1994 die Beendigung der Versicherungspflicht nach Satz 1
beantragen. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom 01.01.1992 an ein, wenn der Antrag bis zum 30.06.1992
gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an (§ 229 a Abs. 1 Satz 3 SGB VI).
Für den Kläger, der seit 05.06.1990 im Beitrittsgebiet einen Lohnfuhrbetrieb führt, blieb nach § 229 a Abs. 1 Satz 1
SGB VI zunächst die nach dem Recht des Beitrittsgebietes begründete Rentenversicherungspflicht über den
31.12.1991 hinaus bestehen. Unstreitig hatte der Kläger Kenntnis von seiner Versicherungspflicht und entrichtete
auch bis zum 31.12.1991 an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung entsprechende Beiträge. Diese nach § 229 a
Abs. 1 SGB VI weiterwirkende Versicherungspflicht konnte nur aufgrund eines Antrags des Klägers enden (§ 229 a
Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI). Diesen Beendigungsantrag hat der Kläger am 19.03.1992 bei der Beklagten formlos
gestellt. Das ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers.
Der Kläger hat, das ist durch die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis belegt, am 19.03.1992, die
Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Chemnitz aufgesucht. Bereits die Wahl des Datums der Beratung bei
der Beklagten lässt für den Senat schlüssig erkennen, dass der Kläger, der seit dem Beginn seiner Selbständigkeit
regelmäßig seiner Versicherungspflicht nachgekommen war, fristgerecht um eine Klärung seiner Versicherungspflicht
bemüht war. Im Jahr 1991 waren die Rentenversicherungsbeiträge quartalsmäßig erhoben worden, so dass sich der
Kläger nach Schließung der Überleitungsanstalt folgerichtig noch im ersten Quartal 1992 an die Beklagte wandte.
Bereits insoweit ist für den Senat die Erläuterung, der Kläger habe nur seine bisherige Beitragszahlung eintragen
lassen wollen, nicht ganz nachvollziehbar. Wenn der Kläger am 19.03.1992 nicht auch eine Klärung seines
Versicherungsverhältnisses habe herbeiführen wollen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er sich dem bekannt
hohen Besucherandrang bei der Beklagten habe aussetzen sollen und das zu einem Zeitpunkt, bei dem er noch aus
den Erfahrungen des Jahres 1991 rechtzeitig im ersten Quartal hätte einer möglichen Zahlungsverpflichtung
nachkommen können.
Der Senat folgt insoweit dem Vortrag des Klägers, dass dieser von seinem Steuerberater auf die Möglichkeit der
Beendigung der Versicherungspflicht aufmerksam gemacht worden sei, sich aber eigenständig sachkundig machen
wollte. Es ist auch schlüssig und von der Beraterin der Beklagten gegenüber dem Sozialgericht bestätigt worden,
dass zum damaligen Zeitpunkt viele Selbständige die Beratungsstelle aufgesucht haben. Ein Gespräch unter den
Wartenden - wie von der Zeugin F. beschrieben - und ein Austausch der Kenntnisse untereinander dürfte nicht
unüblich gewesen sein. Für den Senat ist daher auch die Aussage der Zeugin F. glaubwürdig, dass der Kläger erst im
Vorraum des Beratungszimmers und erst nach Austausch mit den Wartenden formlos einen Antrag auf Beendigung
der Versicherungspflicht geschrieben und bereits zum Beratungsgespräch der Bediensteten der Beklagten mit
vorgelegt hat. Schlüssig und im weiteren Zeitablauf logisch ist auch die weitere Aussage der Zeugin F., dass,
nachdem der Kläger ohne neue Formulare das Beratungszimmer verlassen hatte, für sie die Angelegenheit als erledigt
erschien. Nachweislich am 11.06.1992 mit einem Versicherungsbeginn ab Juli 1992 hat der Kläger sodann bei der
Aachener und Münchener Lebensversicherung AG eine Fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und
damit eine private Vorsorge getroffen.
Zwar konnte auch im Berufungsverfahren, die von der Beklagten mehrfach benannte Diskrepanz zwischen den
Angaben des Klägers im Widerspruchs- und im Klageverfahren nicht vollständig geklärt werden. Die Beklagte hat
insoweit auf eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers hingewiesen, als dieser im Widerspruchsverfahren
einen Beratungsmangel bezüglich der Möglichkeit der Beendigung der Versicherungspflicht geltend gemacht und im
Klageverfahren auf die Abgabe eines handschriftlichen Beendigungsantrages verwiesen hatte. Allerdings haben
sowohl der Kläger als auch die Zeugin, die beide über das Allgemeinverständnis hinaus keine weitergehenden
rechtlichen Kenntnisse besitzen, im Berufungsverfahren deutlich gemacht, dass der Kläger mit dem Ablauf der
Beratung am 19.03.1992 nicht zufrieden gewesen sei, jedoch so viel Vertrauen in die Arbeit der Verwaltung setzte,
dass mit der Abgabe des handschriftlichen Antrages alles in Ordnung sei. Die Qualität der Beratung lies sich im
Nachgang auch durch die vom Sozialgericht vorgenommene Vernehmung der Zeugin G. nicht mehr feststellen. Von
der Zeugin G. wurde aber eingeräumt, dass sie sich an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr erinnern kann und
an diesem Tage 60 Beratungen vorgenommen habe. Bereits bei der Anzahl der von der Zeugin benannten Beratungen
hegt der Senat Zweifel, ob insoweit jedem Ratsuchenden tatsächlich umfassende rechtliche Erläuterungen gegeben
werden konnten, zumal zum damaligen Zeitpunkt für die überwiegende Mehrzahl der Ratsuchenden die rechtliche
Situation neu und schwer durchschaubar gewesen sein dürfte. Für den Senat ist deshalb nicht unverständlich, wenn
der Kläger der einen für ihn überraschenden Bescheid über seine Versicherungspflicht nebst Zahlungsforderung
erhalten hatte, in dem im August 1999 geführten Widerspruchsverfahren einen Mangel an Beratung rügt.
Insoweit stellt sich auch für den Senat die Frage, aus welchen Gründen der Kläger, der sich im Beratungsgespräch
am 19.03.1992 zumindest aufgrund der Eintragung der in den Jahren 1990 und 1991 entrichteten Beiträge als im
Beitrittsgebiet tätiger Selbständiger zu erkennen gegeben hatte, von der Beklagten, der die durch § 229 a Abs. 1 SGB
VI nachwirkende Versicherungspflicht bekannt war, nicht sofort in den Versichertenstamm aufgenommen und ihm
eine Versicherungsnummer vergeben worden war, wenn er zur Beratung nur habe seine Beiträge eintragen lassen
wollen. Es ist bereits auch 1992 unstreitig Aufgabe der Beklagten gewesen, die sich bei ihr meldenden
Pflichtversicherten zu erfassen und zur Beitragsentrichtung aufzufordern. Nichts dergleichen ist aber beim Kläger
erfolgt. Eine Versicherungsnummer ist offensichtlich erst im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dem Antrag auf
Befreiung von der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige vergeben worden.
Auch unter Zugrundelegung des Verwaltungshandeln der Beklagten sind für den Senat der Vortrag des Kläger und die
Aussagen der Zeugin F., dass in der Beratung am 19.03.1992 ein handschriftlicher Beendigungsantrag abgegeben
worden ist, schlüssig und nachvollziehbar.
Da der nach § 229 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI erforderliche Antrag fristgerecht bis zum 30.06.1992 vom Kläger gestellt
worden ist, hat er einen Anspruch auf Beendigung der Versicherungspflicht zum 01.01.1992. Das dem
entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts sowie der Bescheid der Beklagten vom 11.08.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides waren aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).