Urteil des LSG Sachsen vom 26.07.2001

LSG Fss: wirkung ex tunc, gefahr im verzug, anhörung, örtliche zuständigkeit, erwerbsunfähigkeit, verwaltungsverfahren, erwerbsfähigkeit, invalidität, arbeitsmarkt, icd

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 10 KN 297/96
Sächsisches Landessozialgericht L 6 KN 62/99
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.1999 sowie der
Rentenentziehungsbescheid der Beklagten vom 16.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
27.06.1996 aufgehoben. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu
erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am ... geborene Klägerin war zunächst 1964 bis 1970 in ihrem erlernten Beruf als Gärtnerin tätig. Danach arbeitete
sie bei verschiedenen Betrieben als Küchenhilfe und Reinigungskraft, zuletzt war sie vom 06.06.1983 bis zum
14.06.1989 im Bergbau E ... als Werkstattarbeiterin und Mechanikerin beschäftigt. Zum 15.06.1989 wurde sie zur
stationären Behandlung in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses B ... aufgenommen. Es wurde eine Ablatio
mammae durchgeführt. Anschließend befand sie sich in der radiologischen Abteilung der Kliniken Z ... zur
Bestrahlung; von Ende November 1989 bis Mai 1990 fand eine Chemotherapie im Krankenhaus B ... statt. Am
06.07.1990 wurde die Klägerin im Auftrag der Sozialversicherung durch die Kreisstelle für ärztliches
Begutachtungswesen des Kreises G ... untersucht. Das ärztliche Gutachten, welches vom Kreisgutachter Dr. D ...,
vom Chefarzt der Betriebspoliklinik E ... Dr. Sch ..., von MR Dr. S ... von der Kreisstelle B ... sowie von Dr. Mo ...
aus der Betriebspoliklinik E ... unterschrieben ist, bejaht Invalidität und Berufsunfähigkeit. Die Frage nach der noch
vorhandenen Leistungsfähigkeit ist mit: "keine Lohnarbeit" beantwortet. Als Krankheiten, die die Invalidität bedingen,
sind aufgeführt:
- Zustand nach Ablatio mammae links mit anschließender Radia tio, Menolysenbestrahlung und adjuvanter
Chemotherapie - Differenzialdiagnose: Micrometastasen im Bereich der Wirbelsäule
Als auffällig im Untersuchungsbefund ist lediglich der Klopfschmerz im Bereich der gesamten Wirbelsäule genannt.
Als Beschwerden sind aufgeführt: Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, außerdem Luftnot beim
Treppensteigen. Zeitweise Anschwellen des linken Armes, allgemeine Mattigkeit und Schlappheit.
Auf Grund dieses Gutachtens erhielt die Klägerin von der DDR-Sozialversicherung ab Oktober 1990 Invalidenrente.
Diese wurde zum 01.01.1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet. Eine Nachuntersuchung war
entsprechend dem Gutachten vom 06.07.1990 in zwei Jahren vorgesehen; sie wurde nach Umwertung der Rente
durch die Beklagte am 26.05.1993 veranlasst, nachdem zuvor die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.1993
aufgefordert worden war, eventuelle Änderungen in den Verhältnissen anzugeben und insbesondere den behandelnden
Arzt zu nennen. Sie hatte Dr. Sch ... genannt, von diesem wurde dann allerdings kein Befundbericht eingeholt. Frau
DM M ... kam nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 23.03.1993 zu dem Ergebnis, es habe sich in den
letzten Jahren eine gewisse Zunahme der Belastbarkeit gezeigt; nach ungefähr drei Stunden aber sei die Klägerin
erschöpft und müsse sich ausruhen. Klinisch (röntgenologisch, sonographisch, laborchemisch und
knochenszintigraphisch) bestehe kein Anhalt für ein Rezidiv oder für Metastasen. Die von der Klägerin geschilderte
rasche Ermüdbarkeit sei glaubwürdig.
Mit Schreiben vom 13.06.1995 wurde die Klägerin abermals aufgefordert, zur Prüfung der Frage, ob eine Änderung in
den Verhältnissen eingetreten sei, einen Fragebogen auszufüllen. Auch diesmals nannte die Klägerin Dr. Sch ... als
ihren behandelnden Arzt. Mit Schreiben vom selben Datum wurde beim sozialmedizinischen Dienst R ... abermals ein
Gutachten in Auftrag gegeben. Die Klägerin wurde von Frau DM M ... am 18.12.1995 untersucht. Der Grad der
Behinderung betrug zu diesem Zeitpunkt 80. Auch diesmal wurden ein Rezidiv bzw. Metastasen ausgeschlossen,
wobei die Vermutung geäußert wurde, dass die laborchemisch nachweisbar niedrige Leukozytenzahl am ehesten auf
die Nolvadex-Therapie zurückzuführen sei. Die Diagnosen lauteten wie im Vorgutachten, es handelte sich also um
eine Übernahme der Diagnosen aus dem Gutachten vom 06.07.1990 mit Außnahme der Differenzialdiagnose
"Micrometastasen im Bereich der Wirbelsäule". Die Klopfschmerzempfindlichkeit der Wirbelsäule wurde auf eine
verspannte Rückenmuskulatur zurückgeführt. Während im Gutachten vom 06.07.1990 die Größe der Klägerin mit 165
cm und das Gewicht mit 65 kg angegeben war, wurden jetzt 152 cm und 81 kg gemessen (Gutachten vom
26.05.1993: 153 cm, 82,5 kg). Frau DM M ... schätzte ein, dass die Klägerin vollschichtig als Pförtnerin oder
Kopiererin und darüber hinaus im knappschaftlichen Bereich als Schaltwart und Telefonistin bzw. auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt als Archivhilfe und Bürohilfe tätig sein könne.
Mit Schreiben vom 09.02.1996 - überschrieben: "Anhörung gem. § 24 SGB X zur Rentenentziehung" - teilte die
Beklagte der Klägerin mit, dass der Rentenbescheid mit der Folge der Entziehung der Rente aufgehoben werde, wenn
der Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr erwerbunfähig sei. Eine solche Änderung in den
Verhältnissen könne bestehen in a) einer Besserung des Gesundheitszustandes bzw. einer Anpassung oder
Gewöhnung an den Zustand und gegebenenfalls in Verrichtung entsprechender Arbeiten, b) dem Erwerb neuer
Kenntnisse und Fähigkeiten, c) einer bisher nicht gegebenen - konkreten - Erwerbsmöglichkeit. Die getroffenen
Feststellungen hätten ergeben, dass die Klägerin nach dem Gutachten vom 22.12.1995 wieder im knappschaftlichen
Bereich als Pförtner, Kopierer, Schaltwart, Telefonist und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Pförtner, Kopierer,
Archivhilfe oder Bürohilfe tätig sein könne. Bei diesem Sachverhalt liege weder Erwerbsunfähigkeit noch
Berufsunfähigkeit noch verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vor. Die Klägerin werde gebeten, etwaige Einwände
gegen die beabsichtigte Entscheidung innerhab eines Monats schriftlich zu erheben. Die Klägerin erwiderte darauf,
dass ihr Grad der Behinderung zwar seit dem 22.10.1994 nur noch 50 betrage (80 vom 30.03.1992 bis 21.10.1994),
sie aber nach wie vor nicht in der Lage sei, sich körperlich zu belasten. Sie müsse bis auf weiteres ein
Hormonpräparat einnehmen und sei bei schweren häuslichen Arbeiten auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Das
Leben mit der Krebserkrankung belaste sie, da sie ständig mit der Angst leben müsse, dass sich die Krankheit wieder
ausbreite. Außerdem habe sie in beiden Beinen schmerzhafte Durchblutungsstörungen.
Mit der bereits im Schreiben vom 09.02.1996 angekündigten Begründung wurde daraufhin der
Rentenentziehungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.05.1996) unter dem Datum 16.04.1996 ausgefertigt.
Mit Widerspruchsschreiben vom 01.05.1996 führte die Klägerin aus, dass sie am linken Arm ständig einen
Kompressionsärmel tragen müsse, regelmäßig Lymphdrainagebehandlungen habe und seit einiger Zeit unter
zunehmenden Knochenschmerzen leide. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27.06.1996 als unbegründet
zurückgewiesen: Es seien alle vorgebrachten Klagen berücksichtigt und hinreichend gewürdigt worden. Die
festgestellten Befunde seien von den Ärzten bei der Gutachtenerstattung ausgewertet worden. Unter Berücksichtigung
aller erhobenen Befunde und der hierdurch bedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit werde die Klägerin für
fähig gehalten, vollschichtig und regelmäßig als Pförtner, Kopierer, Archivhilfe oder Bürohilfe tätig zu sein.
Die dagegen zum Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage wurde mit Urteil vom 26.10.1999 als unbegründet
abgewiesen: Das Sozialgericht hat sich auf ein Gerichtsgutachten von Chefarzt Dr. W ..., Zsch ..., gestützt, welcher
eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F 45.1) und eine depressive Störung, gemischt mit Angst (ICD 10: F 41.2) bei
niedrigerer Intelligenz diagnostizierte, gleichwohl aber jedenfalls vom Standpunkt des Psychiaters/Psychotherapeuten
eine vollschichtige Tätigkeit für zumutbar hielt.
Mit der Berufung wird angezweifelt, dass die Klägerin beim Intelligenzquotienten von 73 bis 90 als Bürohilfe eingesetzt
werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.1999 zurückzuweisen, hilfsweise,
das Verfahren zur Nachholung der Anhörung auszusetzen.
Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der
ärztlichen Unterlagen vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Bescheid vom 16.04.1996 ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
ergangen. Dieser Verfahrensmangel wurde nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens geheilt. Ob
tatsächlich eine wesentliche Änderung des Leistungsvermögens der Klägerin vorliegt, kann deshalb hier dahingestellt
bleiben.
Gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift,
diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung
kann abgesehen werden, wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, 2. durch
die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, 3. von den
tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die diese in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen
Ungunsten abgewichen werden soll, 4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl
erlassen werden sollen, 5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckungen getroffen werden sollen oder 7. gegen Ansprüche oder mit
Ansprüchen von weniger als 100,00 DM aufgerechnet oder verrechnet werden soll (§ 24 Abs. 2 SGB X).
Ist der angefochtene Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) rechtswidrig, ergeht
eine kasatorische Entscheidung mit Wirkung ex tunc (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Allerdings bestimmt § 42 Satz 1
SGB X, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden
kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande
gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, der Verwaltung also -
wie bei der Entscheidung über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - kein Ermessen eingeräumt ist. Als
Rückausnahme bestimmt allerdings § 42 Satz 2 SGB X wiederum, dass Satz 1 nicht gilt, wenn die erforderliche
Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist. Hiermit wird dem Verfassungsrang des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung getragen. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gebieten es, dem Einzelnen nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handeln
herabzuwürdigen, sondern ihm die Gelegenheit zu geben, qualifiziert und sachkundig an einer ihn betreffenden
Entscheidung mitzuwirken. Daher ist das rechtliche Gehör insbesondere dann unverzichtbar, wenn in die Rechte eines
Beteiligten eingegriffen werden soll (BSG SGb 1979, 345). Wie das Bundessozialgericht in den Entscheidungen vom
25.03.1999 (B 9 SB 12/97 R) und vom 28.04.1999 (B 9 SB 55/98 R) ausgeführt hat, gehört zu einer ordnungsgemäßen
Anhörung im Sinne des § 24 SGB X, das Ergebnis des Befundberichtes, der nach Auffassung der Verwaltung die
wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 48 Abs. 1 SGB X) belegt und eine Entscheidung zum Nachteil des
Betroffenen rechtfertigt, diesem - einschließlich des Namens des Arztes, der den Befundbericht erstattet hat -,
mitzuteilen. Dies muss erst recht für medizinische Gutachten gelten.
Zwar war der Klägerin bekannt, dass sie durch eine Ärztin vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten untersucht
worden war, sie konnte daher möglicherweise auch erkennen, dass es sich bei dem lediglich erwähnten "Gutachten
vom 22.12.1995" wohl um das Gutachten handelte, welches auf Grund der Untersuchung am 18.12.1995 erstattet
worden war; zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten bestand jedoch keine Möglichkeit, da sie das
Gutachten nicht kannte. Der Klägerin wurde nicht einmal mitgeteilt, welche Gesundheitsstörungen im einzelnen denn
nun sich gebessert hätten. Auch im Rentenentziehungsbescheid wurden lediglich die Tätigkeiten genannt, für die die
Klägerin nach Ansicht der Beklagten in Betracht kommt; sie konnte daher auch im Widerspruchsverfahren nicht von
ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.03.1999 und vom 28.04.1999 ergingen zum
Schwerbehindertenrecht. Nichts anderes gilt jedoch bei der Entziehung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wegen Änderung des Gesundheitszustandes (vgl. hierzu LSG Thüringen, Urteil vom 16.12.1999 - L 6
RA 486/99 - Breith. 2000, 474). Auch hier muss der Betroffene die Gelegenheit haben, sich vor allem zu den
medizinischen Tatsachen und insbesondere zu den Gutachten zu äußern, die der Versicherungsträger zur Klärung der
Voraussetzungen für die Gewährung der Dauerrente eingeholt hat (vgl. BSGE 46, 57, 58). Nur dann kann er nämlich
überprüfen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand tatsächlich gebessert hat. Anderenfalls ist er nicht in der Lage,
gegebenenfalls sachgerechte Einwendungen zu erheben. Eine wirkliche Kommunikation zwischen Bürger und
Verwaltung kann sich nur dann entwickeln, wenn die maßgebenden Gründe, die die Verwaltung zu einer bestimmten
Entscheidung veranlasst haben, nicht unbekannt bleiben. Der in Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegte hohe
Geltungsanspruch der Persönlichkeit als eines selbstbestimmten Wesens definiert die Rolle des Beteiligten im
Verwaltungsverfahren als eine Beteiligung im materiellen Sinne; d. h. dass der Betroffene auch die Möglichkeit
erhalten muss, kompetent aktiv gestaltend am Verwaltungsverfahren, welches ihn betrifft, mitzuwirken. Hierzu gehört
es, dass er zumindest bei Eingriffen in Rechtspositionen auch die nötigen Informationen erhält, die ihn in die Lage
versetzen, gleichberechtigt in die Diskussion einzugreifen und das Verwaltungsverfahren nicht als etwas zu erleben,
das "über ihn hinweg geht". Letzteres ist aber immer dann der Fall, wenn lediglich offenbart wird, dass nach ärztlicher
Einschätzung "Erwerbsunfähigkeit" nicht mehr gegeben ist, da bestimmte leichte Tätigkeiten angeblich wieder
ausgeübt werden können.
Gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Ziff. 3 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung darf die erforderliche
Anhörung nur bis zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung
der Klage nachgeholt werden. § 41 Abs. 2 SGB X in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung lautet: Handlungen
nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens nachgeholt werden. Diese Fassung wurde durch Art. 10 Ziff. 5 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom
21.12.2000 (BGBl. I Nr. 60 vom 29.12.2000) mit Wirkung vom 01.01.2001 (Art. 68 Nr. 1 dieses Gesetzes) neu
gefasst, um eine Anpassung an § 45 Abs. 2 VwVfG zu erreichen (vgl. Hurnik/BArb. Bl. 2001, 15, 20). Die geltende
Fassung des § 45 Abs. 2 VwVfG geht auf das GenBeschlG zurück und hat rechtspolitisch weitgehend Kritik erfahren
(vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Auflage 2000 § 45 Rdnr. 34 ff. m. w. N.). Eine Verfassungswidrigkeit wird allerdings
nur von einer Mindermeinung angenommen (Bracher DVBl. 97, 534, Schenke NJW 1997, 81, Knack VwVfG § 45
Rdnr. 4.2 speziell für die Nachholung der Anhörung).
Im vorliegendem Fall gilt jedenfalls, dass eine Rückwirkung nicht möglich ist: Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Rechtslage ist bei einer reinen Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Verwaltungsaktes, also hier des
Widerspruchsbescheides (vgl. Meyer-Ladewig § 54 Rdnr. 32); eine spätere Änderung der Rechtslage ist in der Regel
unbeachtlich (BSG 51, 147 Bundesveraltungsgericht - BVerwGE 1, 35; 59, 148). Im 4. Euro-Einführungsgesetz ist
nicht geregelt, dass die Änderung des § 41 Abs. 2 SGB X auch für bereits erlassene Verwaltungsakte gelten solle.
Daher kam auch eine Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung der Anhörung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193, Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht
vor.