Urteil des LSG Sachsen vom 26.04.2010

LSG Fss: minderung, erwerbsfähigkeit, vergütung, gutachter, vergleich, qualifikation, schuldfähigkeit, alkohol, fahrtüchtigkeit, daten

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.04.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 18 AS 1167/05
Sächsisches Landessozialgericht L 6 AS 118/10 B KO
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2010
abgeändert.
Die Vergütung des Beschwerdegegners wird für das Verfahren S 18 AS 359/06 auf 550,50 EUR und für das Verfahren
S 18 AS 1167/05 auf 639,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Sozialgericht Leipzig dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf
richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stattgegeben.
Streitig ist hauptsächlich die Zuordnung in die Honorargruppen M 3 oder M 2 nach § 9 JVEG, außerdem besteht ein
Dissens über die Höhe der zu ersetzenden Schreibauslagen. Die Gutachten vom 26.07.2009 (Rechtsstreit beim
Sozialgericht Leipzig S 18 AS 359/06) und vom 26.08.2009 (Rechtsstreit beim Sozialgericht Leipzig S 18 AS 1167/05)
sollten jeweils zu der Frage Stellung nehmen, ob der Ernährungsaufwand der Kläger aufgrund der festgestellten
multiplen Allergien bzw. der festgestellten Laktoseintoleranz im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Als
weitere Frage wurde gestellt, worin gegebenenfalls der erhöhte Aufwand konkret bestehe und in welcher Höhe er zu
bemessen sei.
Der Beschwerdegegner bezifferte seine Vergütungsforderungen wie folgt: S 18 AS 359/06 Aktenstudium (ca. 165
Blatt) 2 Std. Diktat und Korrektur (6 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Zutatenlis- ten, chem.
Zusammensetzung, Labormethoden und –vergleich, EU-Verordnungen Leit- und Richtlinien 6 Std. 9 Std. à 85
EUR/Std. 765,00 EUR Schreibgebühren 6 Seiten à 2,50 EUR 15,00 EUR 780,00 EUR S 18 AS 1167/05 Aktenstudium
(ca. 108 Blatt) 1,5Std. Diktat und Korrektur (5 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Nahrungs- Mittel-
Zutatenlisten, Labormethoden, nat. Ver- zehrstudien, aktuellen Marktpreisen 8 Std. 10,5 Std. à 85 EUR/Std. 892,50
EUR Schreibgebühren 5 Seiten à 2,50 EUR 12,50 EUR Portokosten (1,45 EUR + 0,55 EUR) 2,00 EUR 907,00 EUR
Von der Kostensachbearbeitung wurden die Vergütungen auf 458,75 EUR (S 18 AS 1167/05) bzw. 555,00 EUR (S 18
AS 359/06) herabgesetzt. Es sei nur nach einem Stundensatz von 60 EUR zu vergüten, außerdem seien im Fall S 18
AS 1167/05 nur 7,5 Std. statt der geltend gemachten 10,5 Std. anzusetzen.
Das Sozialgericht hat auf den Antrag des Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 JVEG die Vergütung auf 901,25 EUR
(Verfahren S 18 AS 1167/05) bzw. auf 773,10 EUR (Verfahren S 18 AS 359/06) festgesetzt, es wurden also
gegenüber den ursprünglichen Anträgen die Schreibauslagen um 5,75 EUR bzw. um 6,90 EUR gekürzt, wobei anstatt
2,50 EUR pro Seite geschätzte 1800 Anschläge à 0,00075 EUR pro Seite angesetzt wurden. Die Gutachten hätten ein
über den der Honorargruppe M 2 beschriebenen hinausgehenden Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Zudem seien
spezielle Kausalzusammenhänge zu begutachten gewesen. Für die Einstufung in die Honorargruppe M 3 sei
ausschlaggebend gewesen, dass nach den Beweisfragen des Gerichts die Auswirkungen der aktenkundlich
diagnostizierten multiplen Allergien auf den Ernährungsaufwand im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung zu
begutachten gewesen seien. Dabei sei nicht zu verkennen, dass eine eindeutige Zuordnung zur Gruppe M 1 bis M 3
schwerfalle, da kein Gutachten der in der Anlage 1 zu § 9 JVEG beispielhaft aufgezählten Varianten vorliege. Die
Zuordnung habe daher nach Ermessen zu erfolgen, wobei im Zweifel eine Zuordnung zur höheren Gruppe zu erfolgen
habe.
Mit den Beschwerden des Bezirksrevisors wird vorgebracht, dass schwierige Kausalitätsfragen nicht zu beantworten
gewesen seien. Die Vergütung nach Honorargruppe M 3 erfordere gegenüber einem Gutachten, das nach
Honorargruppe M 2 vergütet werde, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, der sich aus den Darlegungen im
Gutachten entnehmen lassen müsse. Es müsse sich aus dem Gutachten selbst ergeben, dass der Sachverständige
die geforderten vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen angestellt habe und wodurch diese veranlasst worden
seien.
Die Beschwerdeverfahren wurden durch Beschluss entsprechend § 113 Abs. 1 SGG verbunden und außerdem wegen
der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf den Senat übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden des Bezirksrevisors sind auch in der Sache begründet.
Der Senat nimmt die vorliegenden Beschwerden zum Anlass, praktikable Grundsätze für die Sozialgerichtsbarkeit zur
Einstufung in die Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu formulieren.
Der Senat ist anders als die Vorinstanz der Auffassung, dass die beiden Gutachten des Beschwerdeführers nach der
Honorargruppe M 2 zu vergüten sind. Mit der Vorinstanz ist der Senat allerdings der Auffassung, dass "eine
eindeutige Zuordnung zur Gruppe M 1 bis M 3 schwerfällt". Zwar wurde mit dem Inkrafttreten des JVEG von der
Sozialgerichtsbarkeit begrüßt, dass "sich das JVEG im medizinischen Bereich auf drei recht klar abgrenzbare
Honorargruppen (M 1 bis M 3) beschränkt." (Keller, Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im
sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, MEDSACH 101 [2005] S. 154,
156). Es wurde die Prognose gewagt, dass "die Einstufung in den meisten Fällen anhand ihrer Definition
unproblematisch möglich sein (werde), selbst wenn die dort aufgeführte Beispielsfallgruppe ("insbesondere") nicht
ausdrücklich "vorliege (vgl. Keller a. a. O.). In einem Beitrag desselben Autors vom Jahre 2009 (Keller, die
Begutachtung von Schmerzen aus sozialrichterlicher Sicht, MEDSACH 105 [2009] 96,99) wird dann allerdings schon
auf unbestimmte Rechtsbegriffe ausgewichen und Rechtsprechung des eigenen Senats lediglich unkommentiert
referiert, wobei für die Einstufung in die Gruppe M 3 ins Feld geführt wird, dass ein Sachverständiger
"fachübergreifend" tätig gewesen sei und "eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer
Schmerzen benötigt" habe. In einem späteren Beitrag (Keller, juris PR - SozR 6/2010 Anm. 6) wird dann aber doch
unmissverständlich die unklare Abgrenzung der Honorargruppen M 2 und M 3 gerügt. Auch das Landessozialgericht
Baden-Württemberg (L 12 RJ 3686/04 KO-A) hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2004 schon darauf hingewiesen,
dass die in den Honorargruppen aufgezählten Beispielsfälle für die Sozialgerichtsbarkeit wenig praktikabel seien
(MedR 2006, 118 bis 123).
Dies ist auch die Auffassung des Senats. Das JVEG differenziert wie folgt:
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar- gruppe Honorar- gruppe einfache gutachterliche
Beurteilungen, insbesondere M 1 - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer
Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlung- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung.
M 1 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller
Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,
insbesondere Gutachten - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, -
zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer
Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, - zu spurenkundlichen
rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), - zu
einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - zur
Einrichtung einer Betreuung, - zu Unterhaltstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, zu
neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.
M 2 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder
differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger
Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten - zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, -
zu ärztlichen Behandlungsfehlern, - in Verfahren nach dem OEG, - in Verfahren nach dem HHG, - zur Schuldfähigkeit
bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiag-nostik, - in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und
Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), - zur
Kriminalprognose, - zur Aussagetüchtigkeit, - zur Widerstandsfähigkeit, - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105
JGG, - in Unterbringungsverfahren, - in Verfahren nach § 1905 BGB, - in Verfahren nach dem TSG, - in Verfahren zur
Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, - zu Berufskrankheiten
und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und
spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenerklärung, ärztlichen
Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
M 3
Die Gutachten des Beschwerdegegners lassen sich nach dem Wortlaut keinem der aufgezählten Beispiele zuordnen.
Ist eine solche eindeutige Zuordnung möglich, so steht damit nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes die
Honorargruppe fest. Dies gilt auch dann, wenn offensichtliche Disproportionalitäten (vgl. die Beispiele in Hartmann,
Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 9 JVEG Rdnr. 9) die Einstufung schwer nachvollziehbar erscheinen lassen. Ist
jedoch das Sachgebiet überhaupt nicht aufgeführt oder fehlt in den Regelbeispielen ein passender Tatbestand, so ist
eine Einordnung nach "Sinn und Zweck" vorzunehmen. In diesem Zusammenhang fällt schon auf, dass die
Regelbeispiele als Orientierungshilfe sicher nicht die primäre Bedeutung haben können, schließlich ist die Frage der
Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit (Honorargruppe M 1) im Verhältnis zur Frage der
"Aussagetüchtigkeit" (Honorargruppe M 3) keine Bagatelle. Auf die Sozialgerichtsbarkeit bezogen, ist festzustellen,
dass die Abgrenzung "Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung" (M 1), "Minderung der
Erwerbsfähigkeit und Invalidität" (M 2) und "Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten" (M 3)
neben den Schwierigkeitsgraden unterschiedlicher Ausprägung für den Gutachter auch Schwierigkeiten
unterschiedlicher Ausprägung bei den Kostenbeamten und Kostenrichtern aufwerfen dürfte: Wenn Regelbeispiele
ihrerseits wieder auf unbestimmte Rechtsbegriffe ausweichen, verfehlen sie ihren eigentlichen Zweck. Im Übrigen ist
es problematisch, den Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" offenbar synonym für "MdE", "Erwerbsminderung"
und "Berufsunfähigkeit" zu verwenden.
Dabei war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, durch diese Auflistung von Regelbeispielen ein für die Praxis
handhabbares Instrumentarium zur Verfügung zu stellen und Rechtsstreite zu vermeiden. In den Motiven (BT-Drucks.
15/1971 S. 177 bis 187) heißt es dazu "Mit den vorgeschlagenen festen Stundensätzen könnte das Honorar für die
Leistungen eines Sachverständigen oder Dolmetschers zukünftig - anders als auf der Grundlage des gegenwärtig
anzuwendenden Entschädigungsrahmens gemäß § 3 Abs. 2 ZuSEG - verhältnismäßig leicht und schnell ermittelt
werden. Aufwändige gerichtliche Festsetzungsverfahren und Streitigkeiten mit Sachverständigen und Dolmetschern
über die Höhe des Honorars wie sie leider heute die kostenrechtliche Praxis in nicht unerheblichem Umfang prägen,
würden somit künftig weitgehend vermieden werden. Das Vergütungssystem würde damit in erheblichem Umfang an
Einheitlichkeit, Transparenz und Gerechtigkeit gewinnen." (a. a. O. zu § 9 Abs. 1). Es hat sich gezeigt, dass durch
die Bezugnahme auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie "schwierig" und dergleichen das gesetzgeberische Ziel einer
Streit vermeidenden Klarheit nicht erreicht wurde (vgl. hierzu auch Hartmann a.a.O. Rdnr.11).
Die Bundesärztekammer hat kritisch zu den Stundensätzen Stellung genommen. In der "Stellungnahme der
Bundesärztekammer zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Vergütung medizinischer
Sachverständigengutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG-E) Stand 27.08.2003
heißt es dazu: "Seitens der Bundesärztekammer wird anerkannt, dass die Klassifikation der Gutachten auf den
diesbezüglichen Vorschlägen der Bundesärztekammer beruht. Während die Bundesärztekammer jedoch für die
medizinischen Gutachten der Gruppe M 1 einen Stundensatz von 75,00 EUR, für Gutachten der M 2 einen
Stundensatz von 85,00 EUR und für Gutachten der Gruppe M 3 einen Stundensatz von 100,00 EUR für gerechtfertigt
und angemessen hält, sind im JVEG folgende, völlig unzureichende Stundensätze vorgesehen: M 1 = 50,00 EUR pro
Stunde M 2 = 60,00 EUR pro Stunde M 3 = 85,00 EUR pro Stunde. Diese Vergütung liegt weit unter dem
Gebührensatz, der nicht nur von der Bundesärztekammer als Minimum einer adäquaten, der Qualifikation des
medizinischen Sachverständigen entsprechenden und betriebswirtschaftlich vertretbaren Vergütung erachtet wird,
sondern auch von anderen Verbänden (Deutsche Industrie- und Handelskammer, Zentralverband des Deutschen
Handwerks) zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung gefordert wurde. Die Bundesärztekammer
hat dem Bundesministerium der Justiz gegenüber wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht akzeptabel ist, für
medizinische Gutachten die - durch Abhängigkeit der Ärzteschaft von den öffentlich rechtlichen Kostenreglern
verursachte, den eigentlichen Markwert der ärztlichen Leistung - verzerrende Situation fortzuschreiben, während die
Gebührenfestsetzungen für nichtmedizinische Gutachten sich an dem auf dem freien Markt üblichen Preisniveau für
gutachterliche Leistungen orientieren."
In der Tat fällt auf, dass der Stundensatz der Honorargruppe M 1 der Gruppe 1 für technische Sachverständige
(niedrigste Gruppe von 10 Gruppen) entspricht, für die in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 nur zwei Sachgebiete genannte
werden: Musikinstrumente und Vermessungstechnik. Die Honorargruppe M 2 steht auf einer Stufe mit der technischen
Honorargruppe 3, für die beispielhaft die Sachgebiete Erd- und Grundbau, Hausrat, Garten- und
Landschaftsgestaltung, Schweißtechnik oder Wasserversorgung und Abwässer genannt werden können.
Es ist daher nicht übertrieben, die Honorargruppe M 1 den Tätigkeiten zuzuordnen, die auch durch nichtakademische
Angestellte des Gutachters erledigt werden können. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung in anderen
Berufen. So wird der Begutachtungsstundensatz für einen Diplomingenieur mit 85,00 EUR, für einen Techniker mit
75,00 EUR und einen Laboranten mit 60,00 EUR angegeben (vgl. http//:www.lfb-handke.de/service/PTF5.ptf). Auch
die Sätze des Biologenverbandes weisen eine entsprechende Differenzierung auf. Ein Stundensatz von 65,00 bis
125,00 EUR ist vorgesehen für eine Gutachtertätigkeit (z. B. wissenschaftlicher Auswertung und Bewertung
erhobenen Daten, gutachterliche Stellungnahmen, beratende Tätigkeiten) einen Stundensatz von 55,00 bis 85,00 EUR
wird geltend gemacht für wissenschaftliche Tätigkeit (Akademiker), z. B. Erheben und Aufarbeiten
faunistischer/floristischer Daten; und schließlich ist der geringste Stundensatz von 40,00 bis 55,00 EUR technischen
Tätigkeiten vorbehalten (z. B. Kartendarstellung, technische Messungen, Labor [vgl.
http//:www.biologenverband.de/index.php?d=14]). Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch die
Steuerberatergebührenverordnung genannt werden, nach der die Zeitgebühr gemäß § 13 StBGebV 19,00 bis 46,00
EUR für jede angefangene halbe Stunde beträgt, wobei die Bestimmungen der Gebühr innerhalb dieses Rahmens
sowohl von der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit als auch von der Bedeutung der Angelegenheit als auch davon
abhängig gemacht werden kann, ob die betreffende Tätigkeit vom Berufsträger selbst oder von einem Mitarbeiter
ausgeführt wird, der nicht Berufsangehöriger ist. Der mittlere Halbstundensatz beträgt danach also 32,50 EUR, was
einem Stundensatz von 65,00 EUR pro Stunde ergibt. Nach der Rechtsprechung ist der Mindestsatz beispielsweise
für Buchführungsarbeiten von einfachstem Schwierigkeitsgrad anzusetzen, die den Berufsträger normalerweise
unterfordern und die üblicherweise Angestellten überlassen werden (OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2001 -
1 U 91/00 - zitiert nach juris).
Vor diesem Hintergrund sind die Honorargruppen M 1 bis M 3 wie folgt zu interpretieren: Grundsätzlich gilt der
Obersatz, die Regelbeispiele haben nur erläuternde Bedeutung. Zwar wurde schon darauf hingewiesen, dass die
Regelbeispiele, wenn ein genannter Tatbestand zweifelsfrei vorliegt, auch zur Anwendung kommen müssen, hierbei
ist jedoch zu beachten, dass sie mit dem Einleitungswort "insbesondere" durchaus dem Obersatz unterworfen
werden. Heißt es also in Honorargruppe M 3: "Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller
Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung strittiger
Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem OEG", so ist damit keineswegs abschließend
geklärt, dass in OEG-Verfahren eingeholte Gutachten stets nach Gruppe M 3 zu entschädigen sind. Vielmehr ist im
Einzelfall zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des Obersatzes gegeben sind. Freilich mag es Auffassung "des
Gesetzgebers" (bzw. in diesem Falle: der "federführenden" Bundesärztekammer) gewesen sein, dass die
Voraussetzungen des Obersatzes typischerweise bei OEG-Verfahren gegeben sind, aus dieser zweifellos
zutreffenden Ansicht folgt aber nicht, dass sie in allen OEG-Verfahren unabhängig von ihrem Vorliegen zu fingieren
sind.
Die Honorargruppe M 1 kommt also für "einfache gutachterliche Beurteilungen" in Betracht. Es handelt sich dabei um
Tätigkeiten, die nicht unbedingt eine Qualifikation als Arzt erfordern, wie die genannten "Gebührenrechtsfragen" oder,
was mit der "Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung" gemeint ist: das Heraussuchen der MdE
aus Tabellen bei aktenkundiger Diagnose, die Zusammenfassung von Diagnosen etc.
Maßstab ist grundsätzlich immer die ex post Betrachtung; das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang völlig zu
Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Beweisfragen des Gerichts ausschlaggebend sind.
Für die Honorargruppe M 2 gilt ebenfalls, dass in erster Linie auf den Obersatz abzustellen ist: beschreibende (Ist-
Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit
einfacher medizinischer Verlaufsprognose. In Rentenverfahren nach dem SGB VI - das LSG Baden Württemberg (L
12 RJ 3686/04 KO-A a. a. O.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insofern eine Zuordnung durch die
Regelbeispiele nicht vorgenommen wird - ist zu differenzieren: Ist nur nach den Diagnosen gefragt, so kommt die
Honorargruppe M 2 zur Anwendung. Zu den Diagnosen gehört auch die "medizinische Verlaufsprognose", die von
jeder nichtmedizinischen Prognose zu unterscheiden ist. Letztere gehört nämlich als Gegenstück zur Kausalität - die
Kausalität stellt einen Zusammenhang zwischen medizinischen Tatbeständen und außermedizinischen Tatbeständen,
die in der Vergangenheit liegen her, bei der Prognose wird ein Zusammenhang zu außermedizinischen Tatbeständen,
die in der Zukunft liegen hergestellt - in die Honorargruppe M 3.
Wird also in Rentengutachten danach gefragt, welche Tätigkeiten aufgrund der Diagnosen ("Istzustandsbeurteilung")
ausgeschlossen sind, so liegt ebenso wie bei der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten ein Fall für die Honorargruppe M 2 vor. Eine Istzustandsbeurteilung
ist es auch dann noch, wenn dem Arzt ein durch Berufskundler erstelltes differenziertes Anforderungsbild mitgeteilt
und danach gefragt wird, inwiefern der Patient diesem Anforderungsprofil entsprechen kann.
Ergeben sich Leistungsausschlüsse jedoch nicht unmittelbar aus den Verletzungen/Krankheiten/Behinderungen
sondern ist - ähnlich wie bei der rückschauenden Kausalitätsbewertung - eine Bezugnahme auf medizinische
Erfahrungssätze notwendig, um eine notgedrungen mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung für die Zukunft
vorzunehmen, liegt ein Fall für die Honorargruppe M 3 vor. Z. B.: Der absolut Gehunfähige kann sicherlich auch nicht
mehrmals am Tag eine Strecke von 500 m zurücklegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Diagnose. In einem
solchen Fall erübrigt sich im Grunde auch die Frage an den Gutachter. Wird aber der Gutachter um die maßgeblich
entscheidungsrelevante Einschätzung gebeten, wozu der zu Untersuchende "bei zumutbarer Willensanstrengung"
noch in der Lage ist, so wird in Wahrheit bereits eine komplexe Prognoseentscheidung abgefordert, die einer
Kausalitätsbegutachtung gleichsteht. Entsprechendes gilt für Fragen nach der täglich möglichen Arbeitszeit. Es
versteht sich von selbst, dass bei der Frage, ob der zu Begutachtende noch unter drei Stunden oder mehr als sechs
Stunden täglich arbeiten kann, eine schlichte Beantwortung ohne Begründung nicht ausreicht. Eine solche frei intuitive
Einschätzung ohne Offenlegung des ihr zugrunde liegenden Gedankenweges wird nicht dadurch "revisionssicherer",
dass sie sich statt auf richterliche auf ärztliche Autorität stützt. Wird also entsprechend der Fragestellung eine
medizinisch-wissenschaftliche Prognose erarbeitet, mit welchen Komplikationen nach dem genannten Zeitraum zu
rechnen ist, welcher Pathomechanismus der zu erwartenden Erschöpfung zugrunde liegt etc., so kommt ebenfalls die
Honorargruppe M 3 zur Anwendung.
Zusammengefasst ergibt sich also, dass für wissenschaftliche Gutachten, die über ärztliche Routine hinausgehen, die
also wissenschaftlichen Anforderungen stellen und nicht bloßes Fachwissen abfragen, regelmäßig die Honorargruppe
M 3 zur Anwendung kommt.
Dies entspricht auch der Billigkeit, wenn man die Tätigkeit des ärztlichen Gutachters mit Gutachtern aus anderen
Berufsgruppen vergleicht.
In den vorliegenden Fällen war jeweils nach dem "Ernährungsaufwand" der Kläger gefragt, der durch die Allergien bzw.
Laktoseintoleranz bedingt ist. In beiden Fällen war zunächst einer Diplom-Oecotrophologin der Gutachtensauftrag
erteilt worden, diese erklärte sich jedoch dann für fachlich überfordert und schlug vor, statt ihrer einen
Ernährungsmediziner zu ernennen. Es braucht daher an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, wie ein solches
Gutachten zu vergüten wäre; tabellarische Werte finden sich zu jenem Fachgebiet weder in Anl. 1 zu § 9 JVEG noch
in Anl. 2 zu § 10 JVEG. Die zunächst getroffene Gutachterauswahl macht aber deutlich, dass mit der Fragestellung
nicht medizinische Gutachten im engeren Sinne angefordert wurden. Die Befunde waren bereits geklärt, gefragt wurde
nach den wirtschaftlichen Auswirkungen bestimmter Lebensmittel-Unverträglichkeiten. Dementsprechend betrafen die
Kernaussagen der Gutachten praktische Fragen des Einkaufs: Für den Fall der Laktose-Intoleranz wurde ein
Mehrbedarf von etwa 10 EUR/Mon. aufgrund "aktueller lokaler Preiserhebungen der Märkte ALDI, HIT und KONSUM
in L. " bejaht, für den Fall der Allergien wurde darauf hingewiesen, dass wegen des erforderlichen Studiums der
jeweiligen Zutatenliste lediglich ein erhöhter Zeitbedarf bei der Auswahl der Nahrungsmittel bestehe, jedoch nicht ein
wirtschaftlicher Mehraufwand. Insofern ließe sich fast schon an die Honorargruppe M 1 denken, die – wie gesagt – für
einfache gutachtliche Beurteilungen, die nicht unbedingt die Qualifikation als Arzt erfordern, zur Anwendung kommt.
Allerdings fehlt für den speziellen Fall ein einfaches Bezugssystem, wie es etwa die MdE-Tabellen darstellen. Ein
solches existiert für die Fälle des § 21 Abs. 5 SGB II nur sporadisch. Wäre beispielsweise nach dem
Ernährungsmehraufwand bei Diabetikern gefragt worden, so läge eine einfache Bezugnahme auf die im Jahre 2008
aktualisierten "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe"
nahe, zumal ein Abweichen hiervon nur bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall zulässig (vgl.: BSG, Entsch. v.
27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 R -) und begründungspflichtig (vgl.: BVerfG, Entsch. v. 20.06.2006 – 1 BvR 2673/05 -)
wäre. Werden solche konkreten Anhaltspunkte für einen Sonderfall nicht geltend gemacht, so wäre eine
entsprechende Anfrage bei einem Arzt, der dann lediglich auf die Veröffentlichung des Deutschen Vereins für die
öffentliche und private Fürsorge verweist, nach M 1 zu vergüten bzw. sie könnte auch ganz unterbleiben, ohne dass
damit die Frage zu entscheiden wäre, ob es sich bei den "Empfehlungen" um ein antizipiertes
Sachverständigengutachten handelt (in diesem Sinne: Sächsisches LSG, Entsch. v. 22.06.2009 – L 7 AS 207/07 -).
Für die Fälle Laktoseintoleranz und Lebensmittelallergie fehlen öffentliche Ernährungs-empfehlungen des Deutschen
Vereins, der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin oder der European Society for Clinical Nutrition and
Metabolism ESPEN. Dies mag damit zusammenhängen, dass sich in diesen Fällen die Ernährungsausschlüsse
gewissermaßen "aus der Natur der Sache" ergeben. Wird gleichwohl ein medizinisches Sachverständigengutachten in
Auftrag gegeben, so kann der beauftragte Gutachter nicht auf Tabellen und dergleichen Bezug nehmen, er muss
davon ausgehen, dass auch speziell nach medizinischem Fachwissen gefragt wurde. Der Fall ist dann vergleichbar
einer Begutachtung von "Sonderfällen" bei Diabetes. Nach Prognosen oder Kausalitätsbeurteilungen ist nicht gefragt;
es geht nicht darum, welche Komplikationen bei einem Verstoß gegen die einschlägigen Ernährungsverbote auftreten;
es geht also um eine lediglich "beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung", die, auch wenn sie hier nicht "nach
standardisiertem Schema" erfolgt, in die Honorargruppe M 2 einzustufen ist. Vergleichbar ist die Tätigkeit am ehesten
einer Begutachtung "zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten"
(Regelbeispiel zur Honorargruppe M 2).
Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Sachverständige nicht auf ein standardisiertes Schema
zurückgreifen konnte. Es ist aber nicht ganz klar, was genau hierunter zu verstehen ist. Die reine Zuordnung
zweifelsfreier Befunde zu präexistenten tabellarischen Werten, also die reine Subsumtion unter vorgegebene Begriffe
in MdE-Tabellen und dergl. fällt unter die Honorargruppe M 1. Sachwidrig wäre es, vorformulierte "Standard-
Beweisfragen" als ein solches Schema zu fassen, denn solche abgespeicherten Arbeitshilfen gibt es auch für
typische M 3-Gutachten und sie differieren überdies von Gericht zu Gericht wie auch innerhalb eines Gerichts. Weder
in der Kommentarliteratur noch in der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 15/1971 S. 186) finden sich Hinweise, was
der Gesetzgeber mit dem standardisierten Schema gemeint haben könnte. Allerdings könnte der Umstand, dass die
Zuordnungen den Vorschlägen der Bundesärztekammer gefolgt sind, in die Richtung der Formulargutachten weisen,
wie sie in vielen Bereichen Praxis sind.
Eine gegenüber dem wissenschaftlichen Gutachten nach M 3 geringere Honorierung wäre dann damit gerechtfertigt,
dass es sich um typische Routinegutachten handelt, bei denen teilweise im multiple-choice-Verfahren vorgegebene
Fragen lediglich durch Ankreuzen zu beantworten sind. Tatsächlich existieren für die bei M 2 beispielhaft aufgeführten
Gutachtenstypen weitgehendst solche Vordrucke. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Begriff
"standardisiertes Schema" weit auszulegen ist, im Sinne von "schematisch", also nach einem bestimmten, üblichen
Plan, gleichförmig, übersichtlich, vereinfacht (vgl. hierzu schon: Beschl. v. 17.07.2006 – L 6 B 156/06 R-KO - ). Nun
lassen sich die angeforderten Gutachten zwar nicht in diesem Sinne als "schematisch" bezeichnen, und zwar aus
dem alleinigen Grund, weil sie selten sind; dies kann aber kein Argument sein, sie in die Honorargruppe M 3
einzustufen, in die sie schon begrifflich nicht passen. Kein Argument für eine solche Einstufung ist auch der
Grundsatz, "im Zweifel" zu der höheren Gruppe zuzuordnen, wie es das Sozialgericht mit Hinweis auf Hartmann,
Kostengesetze, 37. Aufl., § 9 JVEG Rdnr. 16 getan hat. Denn nach allen Gesichtspunkten könnten Zweifel allenfalls
hinsichtlich der Gruppen M 1 und M 2 bestehen, nicht aber hinsichtlich der Gruppe M 3. Das Sozialgericht hat einen
hohen Schwierigkeitsgrad angenommen, weil der Ernährungsaufwand "im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung" zu
begutachten gewesen sei. Der Gutachter hat jedoch diesen Passus kurzerhand richtig interpretiert und nicht
ernährungs-soziologische Gutachten zu erstellen versucht, in welchen die Ernährungsgewohnheiten einer bestimmten
Population (BRD) einer Untersuchung unterzogen werden, sondern als Vergleich statt einer Gruppe die jeweiligen
Kläger ohne die entsprechenden Krankheiten/Behinderungen angesetzt. Es waren auch keine Kausalzusammenhänge
zu begutachten, wie das Sozialgericht gemeint hat, denn nach den Gründen für die Krankheiten und Behinderungen
war nicht gefragt. Eben sowenig war nach einer Prognose gefragt, denn es ging nicht um die möglichen
gesundheitlichen Auswirkungen einer Nichtbeachtung der Diätvorschriften, sondern um den wirtschaftlichen
Mehraufwand. Dies ist, auch wenn eine zeitliche Komponente dabei ist, eine statische Ist-Zustands-Beschreibung,
Veränderungen waren weder abzusehen noch Gegenstand der gerichtlichen Anfrage. Auch wenn sich mittelbar das
Problem stellte, welche Lebensmittel zumutbar sind bzw. in welcher Dosis zu welchen Erscheinungen führen, so
handelte sich dabei nicht um eine konkrete ernährungsmedizinische Prognoseentscheidung, sondern lediglich um das
bloße Abfragen medizinischen Fachwissens. Es war daher nach der Honorargruppe M 2 abzurechnen.
Die Berechnung der Schreibauslagen durch das Sozialgericht begegnet ebenfalls Bedenken. Nach § 12 Abs. 1 S. 2
Nr. 3 JVEG werden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 EUR je angefangene 1000 Anschläge ersetzt;
ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, so ist diese zu schätzen. Das Sozialgericht hat übersehen, dass
"angefangene" 1000 Anschläge zu berechnen sind, es ist also auf Tausender aufzurunden. Außerdem ist die
Schätzung "1800 Anschläge pro Seite" zu knapp. Bei ca. 75 Anschlägen pro Zeile und 41 Zeilen ergeben sich unter
Berücksichtigung eines Abschlages von 20% für nicht volle Zeilen ca. 2500 Anschläge pro Seite.
Der Senat ist allerdings wie das Sozialgericht der Auffassung, dass von den angegebenen Stundenzahlen
auszugehen ist. Diese sind plausibel begründet und angesichts der Fachfremdheit und damit einhergehenden
notwendigen Recherchearbeit nachvollziehbar.
Somit ist wie folgt abzurechnen: S 18 AS 359/06 Aktenstudium (ca. 165 Blatt) 2 Std. Diktat und Korrektur (6 Seiten) 1
Std. Recherchen u. Quellenstudium von Zutatenlis- ten, chem. Zusammensetzung, Labormethoden und –vergleich,
EU-Verordnungen Leit- und Richtlinien 6 Std. 9 Std. à 60 EUR/Std. 540,00 EUR Schreibgebühren 5 ½ Seiten à 2500
Anschläge = 13750; 14 x 0,75 EUR = 10,50 EUR 550,50 EUR S 18 AS 1167/05 Aktenstudium (ca. 108 Blatt) 1,5Std.
Diktat und Korrektur (5 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Nahrungs- Mittel-Zutatenlisten,
Labormethoden, nat. Ver- zehrstudien, aktuellen Marktpreisen 8 Std. 10,5 Std. à 60 EUR/Std. 630,00 EUR
Schreibgebühren 4 Seiten à 2500 Anschläge = 10000; 10 x 0,75 EUR = 7,50 EUR Portokosten (1,45 EUR + 0,55
EUR) 2,00 EUR 639,00 EUR
Diese Entscheidung ergeht wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Kostensenat des Sächsischen
Landessozialgerichts (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.