Urteil des LSG Sachsen vom 15.07.2010

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Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 25 AS 1229/08
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 470/09
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe.
Der damals arbeitslose Kläger hatte am 16. August 2007 ein Vorstellungsgespräch bei der S. GmbH in W ... Über die
Einstellung sollte am 17. August 2007 entschieden werden. Am 31. August 2007 schloss er mit dieser Firma einen
Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Drucker. Als Tag der Arbeitsaufnahme war der 10. September 2007, als
Grundlage für den monatlich nachträglich zu zahlenden Lohn war ein Stundenlohn in Höhe von 15,58 EUR vereinbart.
Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31. September 2008 befristet.
Am 3. September 2007 stellte der Kläger drei Anträge auf Mobilitätshilfen. Der Antrag auf Gewährung von
Reisekostenbeihilfe wurde mit Bescheid vom 6. September 2007 antragsgemäß beschieden. Den Antrag auf
Gewährung von Trennungskostenbeihilfe anlässlich der Arbeitsaufnahme zum 10. September 2007 lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 ab, weil der Kläger seiner Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht nachgekommen sei. Dem Antrag auf Gewährung
von Umzugskostenbeihilfe für den Umzug am 19. Dezember 2007 entsprach die Beklagte zunächst mit Bescheid vom
29. November 2007. Sie nahm diese Bewilligungsentscheidung jedoch später mit Bescheid vom 17. Dezember 2007
zurück und lehnte den Antrag schließlich mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 ab. Gegen den zuletzt genannten
Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Trennungskostenhilfebescheid ein und
reichte Unterlagen ein. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Kläger für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum
30. November 2007 eine 1-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad in U. (Landkreis W. ) gemietet hatte. Aus einem
Telefonvermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 18. Dezember 2007 ergibt sich weiter, dass der Kläger seine
Wohnung in L. mit Schreiben vom 14. August 2007 gekündigt hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar habe der Kläger seine
Mitwirkung nachgeholt, jedoch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 4. März 2008 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 7. April 2008 Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, dass er erst ab dem 1. Januar
2008 eine seinen Wohnbedürfnissen angemessene Wohnung gefunden habe, in die er dann auch umgezogen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2009 abgewiesen. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich,
dass die Trennungskostenbeihilfe nicht ausgezahlt werden könne, wenn ein Umzug erfolge. Für diesen Fall komme
lediglich die Umzugskostenbeihilfe in Frage. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der getrennten Haushaltsführung
nicht erfüllt, weil der Kläger von September bis Dezember 2007 als Einzelperson jeweils nur einen Haushalt habe
führen können.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26. Juni 2009 zugestellte Urteil am 24. Juli 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt. Ergänzend trägt er unter anderem vor, dass nach den maßgebenden Bestimmungen die
Gewährung von Umzugskostenbeihilfe neben der Trennungskostenbeihilfe nicht ausgeschlossen sei.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 5. Juni 2009 (Az.: S 25 AS 1229/08) wird abgeändert. 2. Der Bescheid
der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2008 wird
aufgehoben. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Trennungskostenbeihilfe für die Zeit vom 1. September 2007
bis 13. Dezember 2007 in Höhe von 800,00 EUR (4 x 200,00 EUR) zu zahlen. 4. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig
nachgekommen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe nicht
vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie
die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Über die Berufung konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die
Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und gemäß § 153 Abs. 1
i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG erteilt haben.
II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 143 SGG statthaft, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes bei der Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR erreicht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 SGG). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 800,00 EUR
begehrt. Hierüber hat auch das Sozialgericht entschieden.
Unerheblich ist hingegen, ob der Kläger, wenn der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach bestehen sollte,
einen Anspruch in der bezifferten Höhe hat. Denn dies betrifft nicht die Frage der Statthaftigkeit, sondern die der
Begründetheit der Berufung. Dafür, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht die Höhe des geltend gemachten, bis dahin nicht bezifferten Anspruches bewusst daran ausgerichtet
hätte, die Berufungsfähigkeit zu erreichen, die Antragstellung insoweit mithin willkürlich gewesen wäre (vgl. hierzu:
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 Rdnr. 14a, m. w. N.), ist
nichts ersichtlich.
III. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Der Bescheid der
Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2008 ist rechtmäßig,
weil der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe hat.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Trennungskostenbeihilfe ist § 16 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) i. V. m. § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchst. c, § 54
Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Maßgebend sind § 16 SGB II in der ab
26. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
(Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), § 53 SGB III in der vom 1.
Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) sowie § 54 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607).
Der Kläger ist dem Grunde nach anspruchsberechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 3. September
2007, unstreitig ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II war. Insbesondere war er
hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II, weil er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Mitteln bestreiten konnte. Zwar hatte er bereits am 31. August 2007 den Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Jedoch erfolgte die Arbeitsaufnahme erst zum 10. September 2007 und es war eine monatlich nachträgliche
Lohnzahlung vereinbart.
Nach § 53 Abs. 1 SGB III konnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnahmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zu Aufnahme
der Beschäftigung notwendig war. Zu den Mobilitätshilfen gehörte bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der
Kosten für eine getrennte Haushaltsführung als Trennungskostenbeihilfe (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c SGB III).
Trennungskosten konnten für die ersten sechs Monate der Beschäftigung bis zu einem Betrag von 260 EUR
übernommen werden (vgl. § 54 Abs. 5 SGB III).
Aus dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 SGB III ("können") folgt, dass die Bewilligung der Fahrkostenhilfe im Ermessen
der Beklagten stand. Der Beklagte hatte vorliegend kein Ermessen auszuüben, weil der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch bereits daran scheitert, dass das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit nicht gegeben ist.
Das Bundessozialgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. die Urteile vom 4.
März 2009 – B 11 AL 50/07 R und vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R –) hierzu ausgeführt, dass maßgebend
für das Verständnis des Be-griffs der Notwendigkeit zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen ist.
Dieser besteht vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen,
die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen (vgl. BSG, Urteil vom 4.
März 2009 – B 11 AL 50/07 R – NZS 2010, 161 [162] = JURIS-Dokument Rdnr. 14, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil
vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – Breithaupt 2010, 88 [89 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.). Mit
Mobilitätshilfen soll aber vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln
scheitert. Insofern dient § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur
unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten (vgl. BSG, Urteile vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O.).
Schon nach seinem Wortlaut enthält der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im
Sinne einer "engen Kausalität" (BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – NZS 2010, 161 [162] = JURIS-
Dokument Rdnr. 15, m. w. N ... Vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – Breithaupt 2010,
88 [90] = JURIS-Dokument Rdnr. 16, m. w. N.). Eine Mobilitätshilfe ist folglich nicht notwendig, wenn die
Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde beziehungsweise erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteile
vom 4. März 2009 und 27. Januar 2009, a. a. O., m. w. N.). Eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III hat
das Bundessozialgericht in Fällen verneint, in denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung völlig unabhängig von der
Mobilitätshilfe aufgenommen hat (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R – Breithaupt 2010, 88
[90] = JURIS-Dokument Rdnr. 16 – und vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R – NZS 2010, 161 [162] = JURIS-
Dokument Rdnr. 15).
Nach der Rechtsrechung des erkennenden Senates ist diese zum Arbeitsförderungsrecht nach dem SGB III
ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
dem SGB II übertragbar (vgl. SächsLSG, Urteil vom 8. Oktober 2009 – L 3 AS 288/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 48).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Begehren des Klägers, ihm Trennungskostenbeihilfe zu gewähren,
keinen Erfolg, weil zur Überzeugung des Gerichtes die Beschäftigungsaufnahme auch ohne die
Trennungskostenbeihilfe erfolgt wäre. Hierfür spricht die enge zeitliche Abfolge der Kündigung der Wohnung in L. mit
Schreiben vom 14. August 2007 und des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 31. August 2007, die beide vor der
Antragstellung bei der Beklagten am 3. September 2007 lagen.
Der Kläger hat den Arbeitsvertrag am 31. August 2007, das heißt vor der Antragstellung bei der Beklagten,
abgeschlossen. Im Arbeitsvertrag war kein Vorbehalt dahin, dass die (Fort-)Geltung des Arbeitsvertrages von
Bewilligung sozialrechtlicher Mobilitätshilfe, hier der Trennungskostenbeihilfe, abhängig sein sollte, vereinbart. Dass
ein solcher Vorbehalt auch nur geäußert worden wäre, ist vom Kläger nicht behauptet. Mit dem Arbeitsvertrag ist der
Kläger demzufolge die vertragliche Verpflichtung eingegangen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung ab
dem 10. September 2007 zu erbringen. Von dieser wie den weiteren Vertragsverpflichtungen konnte er sich nur durch
eine ordentliche Kündigung lösen, für die in § 9 Abs. 2 des Arbeitsvertrages eine zweiwöchige Kündigungsfrist
vereinbart war. Fristlos hätte der Kläger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis nur
lösen können, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgelegen hätte.
Ein wichtiger Grund ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Nichtbewilligung von begehrten
Mobilitätshilfen stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Hätte der Kläger also wegen der nicht
erfolgten Bewilligung der Trennungskostenbeihilfe die Tätigkeit nicht aufgenommen oder das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung der Kündigungsfrist einseitig beendet, hätte er sich Schadensersatzforderungen seines Arbeitgebers
gegenüber gesehen. Dafür, dass er bereit gewesen wäre, dies auf sich zu nehmen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Für die Absicht des Klägers, die Beschäftigung in W. auf alle Fälle aufzunehmen, spricht ferner, dass er im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages und der Aufnahme seiner Tätigkeit seine bisherige
Wohnung in L. gekündigt hat. Zwar ist der Kläger der Auffassung der Beklagte, dass es keinen wichtigen Grund für die
Beibehaltung der Wohnung in L. gegeben habe, entgegengetreten. Er habe in L. seine Kinder, mit denen er noch
Umgang pflege. Er habe auch seinen Freundeskreis in L. gehabt, den er erst nach und nach in W. wieder neu
aufgebaut habe. An anderer Stelle hat der Kläger aber ausgeführt, dass er zunächst die 1-Zimmer-Wohnung in U.
bezogen habe, weil er wegen des angespannten Wohnungsmarktes in W. nicht sofort habe eine Wohnung finden
können, die seine Wohnbedürfnisse angemessen befriedigt hätten. Er hat auch keinen Grund benannt, weshalb er die
Wohnung in L. bereits mit Schreiben vom 14. August 2007 gekündigt hatte. Damit kommt aber zum Ausdruck, dass
er bereits von Anfang an gewillt war, seine bisherigen Lebensverhältnisse zu verändern und die Arbeitsstelle in W.
anzutreten.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.