Urteil des LSG Sachsen vom 19.01.2011

LSG Fss: botschaft, politische verfolgung, staatsangehörigkeit, einreise, vorläufiger rechtsschutz, ausstellung, christliche religion, abschiebung, leistungskürzung, tschechische republik

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 25 AY 7/09 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AY 6/09 B ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2009
geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort bis auf Weiteres, aber längstens bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu
erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller)
zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Unter dem Namen X , geboren am.1978 in H., war der Antragsteller am 19.12.2001 ohne Reisedokument bei der
unerlaubten Einreise über die grüne Grenze in der Gemeinde F. aufgegriffen und am 21.12.2001 auf dem Landweg in
die Tschechische Republik zurückgeschoben worden. Damals hatte er einen tschechischen Asylbewerberausweis bei
sich. Auf einem in russischer Sprache abgefassten Vordruck machte er selbst Angaben zu seinen Personalien und
gab an, armenischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Beschuldigtenvernehmung in russischer Sprache gab er an,
von Armenien mit dem Flugzeug nach Prag geflogen zu sein. Dort habe er einen Tschechen kennen gelernt, der ihm
versprochen habe, ihn nach Deutschland zu bringen. Ihm sei gesagt worden, dass er keinen Pass mehr brauche.
Darum habe er ihn zerrissen.
Am 12.01.2002 wurde der Antragsteller von Beamten des damaligen Bundesgrenzschutzes an der Schmalzgrube in
der Nähe von Oberwiesenthal aufgegriffen. Ihm wurde unerlaubte Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung und ohne gültigen Pass sowie Einreise in das Bundesgebiet über
einen nicht zugelassenen Grenzübergang vorgeworfen und er wurde am selben Tag zur Sache vernommen. Dabei gab
er den Namen Y , geboren.1978 in T. , an. Er sei iranischer Staatsangehöriger. Er gab an, vor sechs Tagen in seinem
Dorf im Iran losgefahren zu sein. In T. habe er einen Mann getroffen, der einen Pass für ihn gemacht habe. Sein
anderer Pass sei ihm in seinem Dorf von der Polizei abgenommen worden. Der Mann habe gesagt, er bringe ihn nach
Deutschland. Er habe den Pass selber an den Grenzen insgesamt zweimal vorzeigen müssen. Das Auto sei zweimal
gewechselt worden. Als er morgens das Auto verlassen habe, habe der Mann ihm gesagt, in welche Richtung er
laufen müsse und dass er dann in Deutschland sei. Den Pass habe er behalten. Der Mann sei Perser gewesen. Der
Antragsteller wolle in Deutschland bleiben. Er könne nicht zurück, weil im Iran Christen nicht gut behandelt würden.
Bei der Vernehmung war ein (vermutlich armenischer) Dolmetscher (Herr N ...) hinzugezogen worden. Daraufhin wurde
der Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung Chemnitz weitergeleitet, wo er sich am 14.01.2002 als Asylsuchender
meldete.
Gegenüber dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Antragsteller an, nicht
in T. , sondern in C. geboren, iranischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit und christlicher
Religionszugehörigkeit zu sein. Außer Armenisch spreche er noch Persisch. Er habe seine Geburtsurkunde im Iran
belassen und keinen Reisepass besessen. Die von der Kirche ausgegebene Geburtsurkunde sei im Iran verblieben.
Seine letzte offizielle Anschrift sei C. , ..., ... gewesen. Mit zehn Jahren habe er zwei Jahre eine kirchliche Schule in
C. besucht und habe zuletzt in der Landwirtschaft seiner Eltern (2.000 m²) mit geholfen. Zu seinem Reiseweg gab er
an, er sei am 02.01.2002 per Linienbus in die Türkei mit einem gefälschten Personalausweis gefahren. Die Anhörung
im Asylverfahren wurde ebenfalls in armenischer Sprache geführt. Während der Befragung stellte sich heraus, dass
der Antragsteller die von ihm angegebene Muttersprache Armenisch nicht in vollem Maße beherrsche, sodass ein
Dolmetscher für Persisch hinzugezogen wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Antragsteller Persisch verstehe,
selbst aber nur in unzureichendem Maße sprechen könne. Er gab an, er sei ständig mit Armeniern umgegangen und
habe unter Armeniern gelebt. Nur wenn er mit Persern Kontakt gehabt habe, habe er Persisch reden müssen. Deshalb
beherrsche er es nicht gut. Auch Armenisch könne er nicht schreiben und lesen, weil die zweijährige Schulausbildung
bei einem Pastor nicht gut gewesen sei. Persisch könne er überhaupt nicht lesen und schreiben. Zu seinen
Asylgründen befragt gab er an, dass eine persische Freundin seiner Schwester ihm gestanden habe, dass sie ihn
liebe und heiraten wolle. Er wisse aber, dass Beziehungen zwischen Muslimen und Christen verboten seien. In der
Niederschrift ist vermerkt, dass der Persischdolmetscher habe helfen müsse, da der Antragsteller nicht durchgängig
in Armenisch berichte. Bei den Datumsangaben habe er von sich aus gregorianische Daten verwendet.
Mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde beim damaligen Regierungspräsidium Chemnitz (im Folgenden: ZAB)
wurde er dem damaligen Landkreis Döbeln und dort dem Asylbewerberheim Döbeln zugewiesen. Mit Bescheid vom
24.04.2002 wurden dem Antragsteller vom damaligen Landratsamt Döbeln Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG bei
Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 AsylVfG gewährt.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14.08.2002 abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des damaligen Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.
Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und die Abschiebung in
den Iran angedroht. Dagegen hat der Antragsteller erfolglos Klage erhoben. Bestandskraft trat am 23.02.2004 ein. In
der Folge wurde dem Antragsteller eine Duldung erteilt.
Mit Schreiben vom 21.09.2004 forderte die ZAB den Antragsteller auf, zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bei der
Beschaffung gültiger Rückreisepapiere mitzuwirken, ggf. einen Pass vorzulegen, sofern er über einen solchen
verfüge. Die Erklärung zu Personalien und zum Passbesitz ging am 04.10.2004 ein. Zugleich meldete sich sein
Bevollmächtigter, der mitteilte, dass der Antragsteller sich nicht bei der iranischen Botschaft um einen Reisepass
bemühen könne, da er sich dann in Gefahr begeben würde. Mit Bescheid der ZAB vom 10.11.2004 wurde der
Antragsteller verpflichtet, die Botschaft seines Herkunftsstaates persönlich aufzusuchen, dort die Ausstellung eines
gültigen Passes zu beantragen und eine entsprechende Bescheinigung der Vertretung beizubringen sowie einen
gültigen Pass im Original bei der zuständigen unteren Ausländerbehörde abzugeben. Daraufhin teilte der damalige
Bevollmächtigte abermals mit, dass der Antragsteller auf der iranischen Botschaft in Berlin, also quasi auf iranischem
Territorium, mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Aus diesem Grund habe er berechtigte Angst davor, die
iranische Botschaft aufzusuchen. Die geforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 teilte die ZAB dem damaligen Landratsamt Döbeln mit, dass der Antragsteller seit dem
24.03.2004 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei. Seine Passlosigkeit habe er selbst zu vertreten. Der Anordnung,
einen gültigen Pass zu beantragen, sei er nicht nachgekommen. Somit sei es nicht möglich, aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zu vollziehen. Gemäß § 1a Abs. 2 AsylbLG könnten Anspruchseinschränkungen vorgenommen werden.
Mit weiterer Mitteilung vom 11.05.2005 führte die ZAB aus, dass die Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) wegen fehlender gültiger Reisedokumente erteilt worden sei. Andere Duldungsgründe seien nicht
ersichtlich. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG sei nur erfüllt, wenn der Ausländer unverschuldet nicht
ausreisen könne und die Wartezeit erfüllt sei.
Am 30.11.2005 wurde der Antragsteller von der Kriminalinspektion des Polizeipräsidiums Köln im Rahmen eines
Einsatzes im Großmarkt offensichtlich arbeitend in einem Lagerverkaufsraum der Firma I ... angetroffen und überprüft,
wo er sich mit einer abgelaufenen Duldung auswies. Gegenüber den Mitarbeitern der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
des Hauptzollamtes Köln habe er angegeben, seit einer Woche etwa fünf Stunden täglich dort zu arbeiten. In seiner
Geldbörse seien jedoch Kassenzettel aus Köln gefunden worden, die deutlich älter gewesen seien. Die BKA-
Führungspersonalien lauteten jedoch auf den Namen X. Insoweit lägen identische Fingerabdrücke vor. Bei der
Vernehmung in Köln am 30.11.2005 wurde eine russische Dolmetscherin hinzugezogen. Ihr gegenüber habe der
Antragsteller darauf bestanden, in Armenisch oder Persisch vernommen werden zu wollen. Nach Aussage der
Dolmetscherin sei diese Kommunikation in einem akzentfreien Russisch gelaufen. Mit Schreiben vom 30.11.2005 bat
die ZAB die Zentrale Ausländerbehörde Köln um Amtshilfe zur Abschiebung nach Armenien bzw. in den Iran. Am
30.11.2005 erfolgte in Köln eine Vernehmung in armenischer Sprache. Dabei gab der Antragsteller an, er sei im
Januar 2001 festgenommen und nach Chemnitz gebracht worden. In Deutschland wolle er Asyl. Dort habe er bei der
Festnahme seinen Namen Y angegeben. Er habe einen iranischen Reisepass auf diese Personalien. Er habe in
seinem Leben noch keine anderen Personalien benutzt. Befragt nach dem Namen X gab er an, das sei der Name
gewesen, der auf dem Papier gestanden habe, als er das erste Mal nach Deutschland gewollt habe. Das Dokument
sei nur durch Zufall noch in seiner Tasche gewesen, als er an der Grenze erwischt worden sei. Er habe sich dann aber
mit seinen richtigen Personalien ausgewiesen. Er habe mit seiner falschen Unterschrift unterschrieben, weil der
Schlepper ihm das gesagt habe. Befragt nach seiner letzten Adresse im Iran gab er H. ,. an. Auf Vorhalt, dass dies
die Adresse sei, die er auch zu den Personalien X angegeben habe, sagte er, ihm sei gerade nichts anderes
eingefallen. Bei der Asylantragstellung habe er seine richtigen Personalien angegeben. Nach Köln sei er zum Arbeiten
gekommen. Bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Köln am 01.12.2005, bei der ein Dolmetscher für die armenische
Sprache anwesend war, gab er an, sein richtiger Name sei Y , geboren am ...1978 in T. , Iran. Er sei iranischer
Staatsbürger und hätte Angst gehabt, seine wahre Nationalität zu nennen, weil er Angst habe, wieder in den Iran
abgeschoben zu werden. Er sei auch Armenier. Am 01.12.2005 wurde er in Abschiebehaft genommen.
Am 07.12.2005 wurde der Antragsteller in der JVA Büren wegen Passersatzbeschaffung aufgesucht und habe dabei
das Ausfüllen der Passersatzanträge für die armenische Botschaft bzw. das iranische Generalkonsulat verweigert. Er
sei iranischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit. In Armenien sei er nie gemeldet gewesen. Er
habe immer im Iran gelebt. Bei nochmaliger Befragung am 14.12.2005 gab er weiter an, er sei Christ und als Christ
könne er nicht im Iran leben. Christen würden dort verfolgt. Einen Passersatzantrag fülle er nicht aus. Er wolle nicht
abgeschoben werden. Dokumente zu seiner Identität habe er nicht. Laut Aussage des Dolmetschers spreche der
Antragsteller Persisch. Am 22.12.2005 wurde er in Begleitung eines Dolmetschers für die persische Sprache erneut
auf seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passersatzbeschaffung hingewiesen. Der Antragsteller sei weiterhin
nicht bereit gewesen, an der Passersatzbeschaffung mitzuwirken. Er sei evangelischer Christ und werde im Iran
verfolgt. Eine erneute Befragung fand am 28.12.2005 statt. Dabei sei er ausführlich zum Verbleib seines
Nationalpasses und sonstiger Dokumente befragt worden, noch mal am 04.01.2006. Nach Kontaktpersonen im Iran
befragt habe er mitgeteilt, dass seine Eltern noch im Iran lebten. Er selbst sei schon seit vier Jahren in Deutschland.
Vor ca. zwei Jahren seien die Eltern im Iran umgezogen. Die neue Adresse habe er nicht. Als alte Adresse gab er ...
in E. an. Am 06.01.2006 wurde der Antragsteller aus der Abschiebehaft entlassen, da ein Passersatzpapierverfahren
für Iran die Mitwirkung des Betroffenen voraussetze und nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller seine Meinung
ändere, sodass eine Passersatzbeschaffung zum jetzigen Zeitpunkt aussichtslos sei. Dem Antragsteller wurde
aufgegeben, sich bis zum 10.01.2007 bei der Ausländerbehörde in Döbeln zu melden.
Die Duldungen des Antragstellers wurden jeweils verlängert. Mit Schreiben vom 14.06.2007 wurde der Antragsteller
zur beabsichtigten Kürzung des gemäß § 3 AsylbLG bewilligten Taschengeldes zur Deckung persönlicher Bedürfnisse
des täglichen Lebens angehört. Mit Schreiben der Landesdirektion Chemnitz vom 09.09.2008 an die Rechts- und
Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Armenien wurde ohne Erfolg um Amtshilfe bei der
Klärung der Identität unter anderem des Antragstellers gebeten (vgl. E-Mail-Antwort vom 01.01.2008, Bl. 243 der Akte
der ZAB). Am 21.10.2008 erfolgte die Mitteilung, dass die Identität des Betroffenen nicht geklärt sei.
Mit Bescheiden vom 16.01.2007 und 18.03.2008 hatte das damalige Landratsamt Döbeln die Anträge des
Antragstellers auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG abgelehnt.
Am 12.08.2008 legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Berlin vom
08.08.2008 vor, wonach die Konsularabteilung der Botschaft bestätige, dass zur Ausstellung eines iranischen Passes
die iranische Kennkarte im Original (Schenasnameh), sechs Passfotos, ausgefüllte Formulare, 120,00 EUR Gebühren
und die persönliche Vorsprache erforderlich seien. Am 26.08.2008 beantragte der Antragsteller erneut die Ausreichung
seiner Bezüge als Barleistung.
Mit Bescheid vom 03.12.2008 verfügte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner),
dass der Antragsteller ab 01.01.2009 Leistungen gemäß § 1a AsylbLG erhalte (Ziffer 1), dass er am Ende eines jeden
Monats auf einer Erfassungsliste seine Anwesenheit durch Unterschrift nachzuweisen habe (Ziffer 2). Die sofortige
Vollziehung werde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Ziffer 3). Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte
des Antragstellers am 29.12.2008 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe
Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG, da seine Ausreise nicht an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten
seinerseits scheitere. Er habe alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen Pass zu erhalten.
Am 03.11.2008 erklärte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde, er sei Christ und erhalte weder in der
Botschaft noch im Heimatland eine Unterstützung oder einen Pass. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde
geltend gemacht, unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes für den Iran sei
die erklärte Freiwilligkeit der Ausreise in den Iran. Diese Freiwilligkeitserklärung könne vom Antragsteller nicht verlangt
werden. Gleichzeitig wurde eine kirchenamtliche Bescheinigung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Döbeln
vorgelegt, wonach der Antragsteller mit Wirkung vom 21.12.2008 in die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde in
Döbeln aufgenommen worden sei, nachdem er vorher der armenisch-gregorianischen Kirche angehört habe. Am
26.03.2009 hat der Antragsteller beschränkt auf die Feststellung nach § 60 AufenthG einen Asylfolgeantrag gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 wies die ZAB den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2008
zurück. Die Entscheidung, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu versagen, verletze den Antragsteller nicht in seinen
Rechten. Allein aus dem Nichtmitwirken bei der Beschaffung von Passersatzpapieren träten Gründe ein, die dazu
führten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Seine Mitwirkungspflicht finde ihre
gesetzliche Grundlage in § 82 AufenthG und § 15 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), da einzig und allein die
Vorsprache bei der Heimatvertretung dazu führe, ein Reisedokument zur Heimreise zu beschaffen, und diese sei
durchaus zuzumuten. Es gebe keine andere Möglichkeit, ein Reisedokument für ihn zu erhalten. Es handele sich um
Mitwirkungspflichten, die geduldeten oder vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zur Erfüllung aufgegeben würden.
Dass noch keine Entscheidung zum Asylfolgeantrag getroffen worden sei, spiele keine entscheidende Rolle. Zum
Zeitpunkt der Leistungskürzung sei er vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Außerdem habe er seit Ablehnung des
ersten Asylantrages jederzeit die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gehabt. Die Kürzung sei auch vorher angedroht
worden. Zwar sei er nicht explizit schriftlich angehört worden, jedoch habe er infolge der Ablehnungsbescheide vom
16.01.2007 und vom 18.03.2008 sowie infolge eines persönlichen Gesprächs vom 03.11.2008 gewusst, dass ein
Leistungsbezug zu verwehren sei, wenn der Aufenthalt rechtsmissbräuchlich beeinflusst werde. Ein solches Verhalten
liege immer dann vor, wenn kein gültiger Reisepass vorgelegt werde. Erschwerend komme hinzu, dass er sich mit
Aliaspersonalien ausgegeben habe. Infolge dieser Bescheide und des Gesprächs sei er über die Folgen einer
Leistungskürzung gemäß § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch auf die Folge fehlender Mitwirkung
schriftlich hingewiesen worden. Die Abschiebung könne bislang aus einem von ihm selbst zu vertretenden Grund nicht
vollzogen werden. Die Leistungen umfassten trotzdem das unabweisbar Notwendige und die Kürzung sei
verhältnismäßig, da dem Antragsteller dennoch Geldmittel zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung
stünden. Lediglich die Gewährung von Taschengeld sei gekürzt worden. Die restlichen Leistungen würden weiterhin
gewährt. Es sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die Kürzung unzumutbar sein solle.
Am 20.05.2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt
mit dem Ziel, ihm Asylbewerberleistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Er hat geltend gemacht, er sei mehrmals bei der Botschaft der Islamischen
Republik Iran gewesen und habe dort wegen der Beschaffung eines Reisepasses vorgesprochen. Die Botschaft
verlange zur Ausstellung eines Reisepasses die Vorlage der iranischen Kennkarte im Original. Der Antragsteller sei
jedoch nicht im Besitz einer solchen Kennkarte. Da ihm zudem die Ausübung seines christlichen Glaubens am
Herzen liege, sei er auf seinen Antrag hin am 21.12.2008 von der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde in Döbeln
aufgenommen worden. Der Antragsteller beziehe seit 2002 ununterbrochen Grundleistungen. Ein Antrag vom
26.08.2008 auf Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG sei mit Bescheid vom 03.12.2008 abgelehnt worden.
Des Weiteren sei die Höhe der Leistungen weiter eingeschränkt worden. Ein menschenwürdiges Dasein sei damit
nicht mehr möglich. Dem Antragsteller stünden Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu. Er habe über eine Dauer von
insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer seines Aufenthalts auch nicht
rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der
besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik und der besonderen Eigenheiten des
Asylbewerberleistungsgesetzes unentschuldbar sei (Sozialwidrigkeit), führe zum Ausschluss von Analogleistungen.
Ein solches schlimmes Verhalten könne man dem Antragsteller offensichtlich nicht vorwerfen. Ein Anordnungsgrund
stehe ihm auch zur Seite. Die Sätze des Sozialhilferechts hätten sich immer weiter von den Grundleistungen nach § 3
AsylbLG entfernt. Die Leistungen nach § 3 AsylbLG seien nur für die Zeit des ersten Aufenthaltes gedacht. Bei einer
verfestigten Lebenssituation in Deutschland reichten sie nicht aus, den Lebensunterhalt sicherzustellen. Folglich
könne der Antragsteller kein menschenwürdiges Leben mehr führen. Es bestehe also eine Notsituation, die nur durch
eine sofortige Entscheidung des Gerichts beseitigt werden könne.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Antragsteller habe unterschiedliche
Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Daher könne die Bescheinigung der iranischen Botschaft nicht als
Beleg dafür herhalten, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht auch nur im Geringsten nachkomme. Es seien
keine Bemühungen zu erkennen, dass er die von der Botschaft zur Ausstellung eines Reisedokuments geforderten
Unterlagen beibringe. Weiterhin sei die Identität nach wie vor nicht geklärt, sodass fraglich sei, ob die aufgesuchte
Botschaft auch die für ihn zuständige sei. Ihm sei zudem bekannt, dass ihm bei Weigerung der Abgabe der Erklärung
zur freiwilligen Rückkehr in den Iran durch die iranische Botschaft kein Reisedokument ausgestellt werde und somit
eine Abschiebung in den Iran nicht möglich sei. Der Beitritt zur evangelisch-lutherischen Kirchgemeinde sei erst nach
Erlass und Zugang des Ablehnungsbescheides erfolgt.
Mit Beschluss vom 12.06.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich § 2
AsylbLG sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst, da er neben den Personalien Y noch unter dem selbst angegebenen Namen X registriert sei.
Mindestens eine dieser Angaben zur Identität sei falsch. Zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und der
Beeinflussung der Aufenthaltsdauer sei auch eine hinreichend kausale Verknüpfung gegeben. Der Hilfsantrag auf
ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Vorliegend könnten aus vom Antragsteller zu
vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Er weigere sich, der Forderung
nachzukommen, persönlich die iranische Botschaft aufzusuchen und die Ausstellung eines Passes zu beantragen.
Die Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung gegenüber den iranischen Behörden stelle nach überwiegender
Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des vollziehbar zur
Ausreise verpflichteten Ausländers dar. Die Abgabe der Freiwilligkeitserklärung sei dem Antragsteller zumutbar, denn
er habe lediglich das zu bekunden, was ihm das deutsche Recht ausländerrechtlich ohnehin zumute und von ihm
erwarte. Es könne und müsse vom ausreisepflichtigen Ausländer verlangt werden, dass er sich rechtstreu verhalte,
also der entsprechend der für ihn bestehenden Pflicht zur freiwilligen Ausreise. Ein Zwang zur Lüge bestehe gerade
nicht. Es stelle sich dann jedoch die Frage, welche Konsequenzen dieses Verhalten leistungsrechtlich habe, das den
Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung zum Ausdruck bringe, wie sie ausländerrechtlich konkretisiert sei. Es
entspreche gerade der Wertung des § 1a Nr. 2 AsylbLG, niedrigere Leistungen zu gewähren, wenn der fortgesetzte
Leistungsbezug darauf beruhe, dass der Antragsteller gegen seine ausländerrechtlichen Pflichten zur Mitwirkung bei
der Aufenthaltsbeendigung verstößt. Die Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG stelle keine Sanktion für strafrechtlich
relevantes Verhalten dar, sondern folge der genannten eigenständigen leistungsrechtlichen Wertung. Darüber hinaus
seien die Bemühungen des Antragstellers, Ausreisepapiere zu erlangen, zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
unzureichend, was ebenfalls den Tatbestand des § 1a Nr. 2 AsylbLG erfülle. Offenbleiben könne, ob bereits die
Widersprüchlichkeit des Vortrages (Unzumutbarkeit der Freiwilligkeitserklärung einerseits und Erfolglosigkeit der
freiwilligen Bemühungen andererseits) zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens führe, weil bereits jedes
Vorbringen für sich keinen Anordnungsanspruch zu begründen vermöge. Demzufolge erhalte der Antragsteller derzeit
mit Bescheid vom 03.12.2008 die Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls geboten seien.
Am 12.06.2009 hat der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.12.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.05.2009 beim Sozialgericht Klage erhoben, über die noch nicht entscheiden ist (S
25 AY 10/09).
Gegen den am 17.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 06.07.2009 Beschwerde erhoben. Er
macht geltend, der Beschluss des Sozialgerichts enthalte keinen Tatbestand, sodass nicht nachvollziehbar sei, auf
welchen Sachverhalt sich das Gericht genau stütze. Der Antragsteller sei 2001 ins Bundesgebiet eingereist und habe
dort einen falschen Namen verwandt. Er sei zurückgeschoben worden und habe eingesehen, dass er einen Fehler
gemacht habe. Anfang 2002 sei er erneut in das Bundesgebiet eingereist und habe dort wahrheitsgemäß seinen
Namen angegeben. Nachdem er in Abschiebehaft gekommen war, habe das Oberlandesgericht Köln später mit
Beschluss vom 10.02.2006 festgestellt, dass die Verhaftung rechtswidrig gewesen sei, und dies insbesondere auch
damit begründet, dass der Antragsteller keine Erklärung bei der iranischen Botschaft über eine freiwillige Rückkehr
unterschreiben würde und dies auch nicht zu den ausländerrechtlichen Pflichten gehöre. Unterlagen oder Hinweise, wo
der Antragsteller selbst einen anderen Namen als den Namen Y verwende, seien der Akte der Ausländerbehörde nicht
zu entnehmen. Die Ausländerbehörde habe auch keinen Aliasnamen eintragen lassen. Ihm stehe ein
Anordnungsanspruch zu. Er habe gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach §
2 Abs. 1 AsylbLG. Der Aufenthalt sei insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Seit seiner Einreise Anfang 2002
habe er keine falsche Identität angegeben. Wenn Behörden und Gerichte intern einen anderen Namen verwendeten,
könne der Antragsteller nichts dafür. Zwar habe er bei einer früheren Einreise eine falsche Identität angegeben, doch
führe diese nicht zu einer Beeinflussung seines Aufenthalts in Deutschland seit 2002. Ein Zusammenhang zwischen
der gesamten Dauer des Aufenthalts und dem Fehlverhalten bestehe nicht. Jedenfalls habe er Anspruch auf
ungekürzte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Dabei komme es nicht auf die Freiwilligkeitserklärung an. Die
Beschaffung eines Reisepasses scheitere bei ihm nicht wegen der Freiwilligkeitserklärung, sondern daran, dass die
iranische Botschaft die Vorlage eines iranischen Personalausweises fordere, den er nicht besitze.
Auf richterlichen Hinweis hat der Antragsteller geltend gemacht, nachdem er im Iran verfolgt worden sei, habe die
Polizei ihm seinen iranischen Pass weggenommen. Er sei ohne Reisepass oder sonstige Identitätsdokumente nach
Deutschland gekommen. Hinsichtlich der Beantragung einer Kennkarte drehe er sich im Kreis, da die iranische
Botschaft die Vorlage der Kennkarte der Eltern oder eine internationale Geburtsurkunde verlange. Beides besitze er
nicht. Die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG lägen demnach vor. Der Antragsteller habe seine Passlosigkeit nicht zu
vertreten. Er sehe keinerlei Möglichkeit, sich Papiere aus dem Iran zu beschaffen. Kontakt zu seinen Eltern habe er
nicht mehr. Des Weiteren versichere er, dass er Iraner sei. Hierzu wurde eine Erklärung vom 12.11.2009 vorgelegt,
wonach der Antragsteller Mitglied der armenisch-gregorianischen Kirche im Iran sei. Er persönlich sei ein Anhänger
der im Iran verbotenen Saltanat-Talab-Bewegung und setze sich für die Wiedereinsetzung des Schahs als
rechtmäßigen Herrscher im Iran ein. Aus diesen Gründen sei er für diese Bewegung aktiv gewesen und habe im Iran
Flugblätter verteilt. Auf Grund seiner religiösen Überzeugung habe er zunehmend Probleme mit den Muslimen im Iran
erhalten. Seine Nachbarn hätten ihn bei der Polizei angezeigt, sodass er den Iran habe verlassen wollen. Die Polizei
sei kurz darauf in seiner Wohnung gewesen und habe sämtliche behördlichen Unterlagen konfisziert. Von Deutschland
aus habe er noch zwei Jahre Kontakt zu seinen Eltern gehabt, welche aber auch bald hätten untertauchen müssen,
sodass er nicht wisse, wo sie sich gegenwärtig aufhielten. Aus diesem Grund könne er auch seine Eltern nicht bitten,
ihm irgendwelche Dokumente zukommen zu lassen. Sich einen iranischen Anwalt im Iran von Deutschland aus zu
nehmen, sei unmöglich, weil sich kein iranischer Anwalt mit einem Fall auseinandersetzen wolle, in dem die
christliche Religion der Gegenstand sei, und zum anderen könne er gegenwärtig keinen Anwalt bezahlen. Ferner
bezieht sich der Prozessbevollmächtigte auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.07.2007 (L
11 B 3/06 AY und L 11 AY 12/06 ER) und ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 (A 2
B 36/06), wonach ein muslimischer Konvertit bei seiner Rückkehr in den Iran politische Verfolgung befürchten muss.
Zudem sei die Höhe der Grundleistungen verfassungswidrig. Auch die Bundesregierung könne es nicht rechtfertigen,
dass die Verbraucherstichprobe von 1991 für die Höhe der Leistung fast 20 Jahre später maßgeblich sein solle.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.06.2009 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem
Antragsteller vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG, hilfsweise ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu
gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antragsteller habe bis jetzt keine Unterlagen vorgelegt, die seine wahre Identität nachweisen könnten.
Nicht nur seine Identität sei nicht geklärt, es sei auch fraglich, ob er tatsächlich die iranische Staatsangehörigkeit
besitze. Es sei nach Aktenlage nicht erkennbar, dass er zumindest ansatzweise bei der Aufklärung seiner Identität
mitgewirkt habe.
Mit Bescheid vom 04.05.2010 hat das Bundesamt über den Asylfolgeantrag des Antragstellers entschieden und die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage ist seit 21.05.2010 beim
Verwaltungsgericht Chemnitz anhängig.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob die iranische Botschaft nach wie vor auf die Abgabe einer so genannten
Freiwilligkeitserklärung für die Erstellung von Reisedokumenten besteht, hat die Landesdirektion am
17.08.2010mitgeteilt, dass von der Erforderlichkeit nach wie vor ausgegangen werden könne. Der Antragsgegner hat
mitgeteilt, dass der Antragsteller derzeit gemäß § 1a AsylbLG Verpflegung und Hygienebedarf als Sachleistung
erhalte, 10,00 EUR Taschengeld, Bekleidung als Sachleistung 0,00 EUR. Die Unterbringung erfolge in einer
Gemeinschaftsunterkunft und die medizinische Versorgung erfolge gemäß § 4 AsylbLG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in
beiden Rechtszügen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (1 Heftung Bl. 1-164) sowie die
Verwaltungsakten der Zentralen Ausländerbehörde bei der Landesdirektion Chemnitz (2 Heftungen) verwiesen.
II.
Gemäß § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die
Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung
(§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch
der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der
Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das
Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen
treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem
Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im
Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere
bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,
§ 86b RdNr. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2.
Aufl. 2006, § 86b RdNr. 42). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen
ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der
Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt,
ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 2005, RdNr. 154-156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234
ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig
erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der
Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller,
a.a.O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der
Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist
(Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich des Begehrens, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach § 2
AsylbLG zu gewähren, hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat insoweit keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den letzten aktenkundigen Antrag des Antragstellers vom
28.08.2008 auf sog. Analogleistungen zugleich mit dem Kürzungsbescheid vom 03.12.2008 abgelehnt hat, obwohl
sich dieser Ausspruch nur mittelbar den Gründen jenes Bescheides und dem Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009
entnehmen lässt. In den Bescheiden werden die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen nicht sauber getrennt, so
dass sich die Ausführungen in der Begründung insoweit nicht eindeutig zuordnen lassen, was wünschenswert
gewesen wäre. Trotzdem besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen und der im Beschwerdeverfahren
vorzunehmenden Prüfung kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Nach jener Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten sog.
Grundleistungen nach § 3 Asylb¬LG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben. Nach der neueren Rechsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG – vgl. z.B. Urteil vom
02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R, zitiert nach Juris, RdNr. 12f m.w.N.) handelt ein Leistungsempfänger nicht schon dann
rechtsmissbräuchlich, wenn er nicht freiwillig ausreist und hierfür kein anerkennenswerter Grund vorliegt, sondern es
wird ein über das bloße Verbleiben und Stellen eines Asyl- bzw. Asylfolgeantrags hinausgehendes vorsätzliches
Verhalten gefordert. Ob das vorwerfbare Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat, ist unter Berücksichtigung der
gesamten Zeit zu beurteilen, die nach dem maßgeblichen Fehlverhalten verstrichen ist. Eine Beeinflussung der
Aufenthaltsdauer liegt nach der o.g. Rechtsprechung des BSG dabei schon dann vor, wenn bei generell abstrakter
Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei
denn, eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers hätte unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in
dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht vollzogen werden können.
Als abgelehnter Asylbewerber ist der Antragsteller derzeit im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG und somit
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigt; der Umstand, dass über seinen (auf die Feststellung eines
Abschiebverbotes beschränkten) abgelehnten Asylfolgeantrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist, führt nicht zu
einem geänderten Aufenthaltsstatus; insbesondere ist die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14.08.2002
weiterhin vollziehbar (vgl. auch § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).
Das auf die Aufenthaltsverlängerung zielende vorsätzliche sozialwidrige Verhalten des Antragstellers liegt in der von
ihm veranlassten nach wie vor ungeklärten Identität und der ungeklärten Staatsangehörigkeit. Die Angabe eines
falschen oder mehrerer unterschiedlicher Namen und unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten ist bei generell
abstrakter Betrachtung geeignet, typischerweise die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zu verlängern (vgl. BSG, ,
Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 9/07 R, RdNr. 15 a.E., m.w.N.), weil unklar ist, für wen – wenn die Identität ungeklärt
ist – und von wem – wenn (zusätzlich) unklar ist, welche Staatsangehörigkeit die Person besitzt, – Passersatzpapiere
zu beschaffen sind. Der Antragsteller hat bei seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik im Dezember 2001 einen
anderen Namen und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben, als bei seiner erneuten Einreise im Januar 2002.
Dass in seinem Asylverfahren und bei der unteren Ausländerbehörde des Antragsgegners keine Aliaspersonalien
aufgenommen worden waren, ist nur darauf zurückzuführen, dass diese weder dem Bundesamt noch den
Ausländerbehörden bekannt waren, bis der Antragsteller 2005 in Köln festgenommen und die Identität der
vorhandenen Fingerabdrücke festgestellt worden war. Der Antragsteller hat – obwohl er dazu im Asylverfahren befragt
wurde – nicht offenbart, dass er nicht zum ersten Mal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (siehe Bl. 89
der Verwaltungsakte des Antragsgegners). Dadurch hat er zudem möglicherweise konkret die Dauer seines
Aufenthalts im Bundesgebiet beeinflusst, da bei zutreffenden Angaben zur ersten Einreise seine Alias-Identität u.U.
zu einer Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG mit den sich daraus
ergebenen Rechtsfolgen (vgl. §§ 36ff AsylVfG) hätte führen können.
Dass der Antragsteller selbst gegenüber den deutschen Behörden keinen falschen Namen angegeben habe, trifft also
nicht zu. Wegen dieser unterschiedlichen Angaben zu seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit bestehen nach
wie vor begründete Zweifel, ob seine Behauptung, er sei iranischer Staatsangehöriger armenischer Volks- und
christlicher Religionszugehörigkeit zutrifft und ob der von ihm im Januar 2002 im Asylverfahren angegebene sein
wahrer Name ist. Der Antragsteller hat nicht erkennen lassen, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare
unternommen hat, um an der Klärung dieser Fragen mitzuwirken. Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte
deswegen darauf hingewiesen, dass die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an der Abgabe einer
Freiwilligkeitserklärung gegenüber der iranischen Botschaft sondern an fehlenden Identitätspapieren scheitert.
Der Senat ist nach den vorliegenden Erkenntnissen überzeugt, dass der Antragsteller bewusst die für die Erlangung
gültiger Reisepapiere erforderlichen Auskünfte verschweigt, weil er kein Interesse an der Ausstellung von Dokumenten
hat, die eine Abschiebung in sein Heimatland ermöglichen würden. Dies ergibt sich aus aktenkundigen, teilweise
erwiesener Maßen falschen Angaben(s.o.), die der Antragsteller bei den diversen Anhörungen und Vernehmungen vor
deutschen Behörden seit seiner Ankunft im Bundesgebiet gemacht hat. So ist sein Vorbringen zum Verbleib von
identitätsklärenden Dokumenten und zu den Umständen, wie sein Reisepass abhanden gekommen sein soll, ebenso
unglaubhaft wie seine Angaben zu seiner weltanschaulichen, politischen und religiösen Überzeugung. Ohne dass es
vorliegend darauf ankäme, weil dieses Vorbringen ersichtlich eine vermeintlich zu befürchtende politische Verfolgung
im Iran für den Fall der Abschiebung dorthin begründen soll, ist es im höchsten Maße widersprüchlich und durch keine
plausible Erklärung des Antragstellers darlegt, dass ein armenisch-gregorianischer Christ, der später der evangelisch-
lutherischen Kirche in Sachsen beigetreten ist, im Jahr 2009 erstmals bekennt, Anhänger einer Schahtreuen
monarchistischen Bewegung und schon vor dem Verlassen des Iran Besitzer entsprechender Flugblätter gewesen zu
sein. Dasselbe gilt für die Angaben des Klägers zum Verbleib seines Nationalpasses: im Dezember 2001 sagte er, er
habe seinen Pass zerrissen, im Januar 2002 gab er an, sein Pass sei ihm im Iran von der Polizei abgenommen
worden, und gegenüber dem Bundesamt, er habe keinen Reisepass besessen, in Köln, er habe einen iranischen Pass
(gehabt?) und Dokumente zu seiner Identität habe er nicht, und zuletzt im vorliegenden Verfahren wieder, sein Pass
sei ihm im Iran von der Polizei abgenommen worden. Aus diesem wechselnden Vorbringen lässt sich nur schliessen,
dass der Antragsteller über den Verbleib seines Nationalpasses keine zutreffende Auskunft erteilen will. Er behauptet
zudem, es sei ihm unmöglich, dafür Ersatz zu beschaffen, weil er über keinerlei Identitätspapiere verfüge und auch
keine beschaffen könne. Er hat nicht mitgeteilt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass und welche
Anstrengungen er über die von der ZAB aufgegebene Vorsprache bei der iranischen Botschaft hinaus – unternommen
hat, um Identitätspapiere zu erlangen.
Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zur Staatsangehörigkeit: aufgrund der Auskunft der Botschaft in Armenien
und der mangelhaften Kenntnisse der armenischen Sprache bestehen zwar tatsächlich Zweifel an einer armenischen
Staatsangehörigkeit des Antragstellers, was allerdings seine armenische Volkszugehörigkeit nicht völlig ausschließt.
Gegen eine armenische Volkszugehörigkeit sprechen allerdings die mangelhaften Kenntnisse in seiner angeblichen
Muttersprache. Allerdings bestehen ebenso Zweifel an der von ihm behaupteten iranischen Staatsangehörigkeit. Denn
nach den allgemeinzugänglichen Erkenntnissen gibt es zwar in der Provinz Isfahan (andere Schreibweise: Esfahan)
im Iran eine armenische Minderheit, was die Kenntnisse des Antragstellers der persischen Sprache erklären könnte,
aber auch in Russland und Georgien sowie in dem an den Iran grenzenden Staat Aserbeidschan leben Armenier. In
den ehemaligen Sowjetrepubliken wird zudem nach wie vor Russisch gesprochen. Dass der Kläger das Russische
beherrscht, hat er indes im Asylverfahren ebenso verschwiegen wie auch gegenüber der ZAB oder dem
Antragsgegner. Zu all diesen Umständen kann nur der Antragsteller Auskunft erteilen und nur er allein hat es in der
Hand, die Klärung seiner Identität und seiner Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Daher erscheint es zweifelhaft, ob
ohne seine Mitwirkung überhaupt festgestellt werden kann, welche Staats- und/oder Volkszugehörigkeit er besitzt. Die
begründeten Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen also solange fort, bis ein gültiges Identitätspapier für
ihn vorliegt. Solange sich der Antragsteller darum nicht wahrhaft und ernsthaft bemüht, zielt sein Verhalten kausal auf
eine Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.
Zwar sind Fallgestaltungen denkbar, in denen es tatsächlich andere, objektive Hindernisse für die andauernde
Passlosigkeit gibt, die der betreffende Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat. In derartigen Konstellationen wäre
demzufolge die Gewährung von sog. Analogleistungen nicht ausgeschlossen. Hier beruht die Annahme eines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens jedoch darauf, dass der Antragsteller die Zweifel an seiner Identität selbst
verursacht hat, indem er bei seiner früheren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen anderen Namen und
eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat als bei seiner Einreise im Januar 2002. Dieses sozialwidrige
Fehlverhalten dauert an und lässt sich erst durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes ausgleichen, nicht
durch die nicht nachprüfbare Behauptung, jetzt sei der richtige Name angegeben worden.
Ein Anspruch auf sog. Analogleistungen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der nach dem AsylbLG gewährten Leistungen im Hinblick auf das zu gewährende
Existenzminimum bestehen könnten (vgl. LSG NRW, Vorlagebeschluss vom 26.07.2010 – L 20 AY 13/09).
Abgesehen davon, dass der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit nicht teilt (vgl. z.B.
Beschluss des Senats vom 04.01.2011 – L 7 SO 28/10 B ER – noch nicht veröffentlicht, a.E.; auch ThürLSG,
Beschluss vom 03.08.2006 – L 8 AY 493/06 ER), sind höhere Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht zu gewähren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen aus den o.g. Gründen nicht glaubhaft gemacht wurden und
die entsprechenden Vorschriften nach wie vor geltendes Recht sind (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 27.09.2010
– L 20 AY 79/10 B ER, RdNr. 5f).
Soweit der Antragsteller hilfsweise begehrt, die vollen Leistungen nach § 3 AsylbLG zu erhalten, hat seine
Beschwerde Erfolg.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit der Kürzungsentscheidung im Bescheid des Antragsgegners vom 03.12.2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009. Offen bleiben kann hier, ob die in jenem Bescheid enthaltene Verfügung,
die dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen auf das unabweisbar Gebotene zu beschränken, mangels
vorheriger Anhörung nach § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) rechtswidrig und schon deswegen
aufzuheben wäre (vgl. dazu jüngst: BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 37/09, RdNr. 11 ff). Die im Jahr 2007
erfolgte Anhörung zur Kürzung dürfte jedenfalls infolge Zeitablaufs und wegen der zwischenzeitlich vorgelegten
Bescheinigung der iranischen Botschaft vom 08.08.2008 verbraucht gewesen sein. Ob es zutrifft, dass der
Antragsteller – wie die ZAB im Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 meinte – aufgrund der vorherigen
Ablehnungsbescheide zu § 2 AsylbLG und infolge eines Gesprächs am 03.11.2008, bei dem es ebenfalls um
Leistungen nach § 2 AsylbLG ging (Bl. 59 der Akte des Antragsgegners), mit einer Leistungskürzung nach § 1a Nr. 2
AsylbLG rechnen musste und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern, darf bezweifelt werden.
Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies
im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Der Senat präzisiert insoweit seine frühere
Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 27.01.2009 – L 7 B 685/08 AY-ER, nicht veröffentlicht), wonach eine
Leistungskürzung immer dann gerechtfertigt sein kann, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können, weil keine gültigen Reisedokumente vorliegen, dahin gehend, dass eine Leistungskürzung auf das
unabweisbar Gebotene gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG nur vorübergehend und für eine beschränkte Zeit als Anreiz für ein
bestimmtes Verhalten erfolgen kann, das aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert.
Dabei muss in Fallgestaltungen wie hier Folgendes unterschieden werden: Zwar hat ein Leistungsberechtigter wie der
Antragsteller seine Passlosigkeit und damit die Nichtvollziehbarkeit seiner Ausreiseverpflichtung zu vertreten, wenn er
sich nicht in gebührendem Maße um entsprechende Unterlagen und Nachweise für seine Identität und seine
Staatsangehörigkeit bemüht. Da die Möglichkeiten hierzu vielfältig sind, kommen nicht nur bestimmte
Mitwirkungshandlungen in Betracht. Insbesondere muss ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG, der mit den
Gegebenheiten in seinem Heimatland am besten vertraut ist und insbesondere allein Auskunft geben kann, über
welche Kontakte er dorthin verfügt, alles ihm Zumutbare unternehmen, um seine Identität und Staatsangehörigkeit zu
klären. Tut er dies nicht, führt dieses Verhalten nach den ausländerrechtlichen Regelungen dazu, dass eine
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden darf (§ 25 Abs. 5 Satz
4 AufenthG) und nach § 2 AsylbLG kann er keine Analogleistungen beanspruchen (s.o.). Nach § 1a AsylbLG zu
"sanktionieren" ist indes nur ein bestimmtes Verhalten, wenn nämlich der Betreffende eine konkrete, zumutbare und
erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Nur eine solche einschränkende Auslegung wird der erheblichen
Beeinträchtigung gerecht, die mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG verbunden ist. Dass der Gesetzgeber bei
Schaffung dieser Norm die Leistungskürzung als echte Sanktion u.a. dafür, dass Ausweisdokumente vernichtet oder
die Abschiebung durch Widerstandshandlungen vereitelt wurden, eingeführt hat (vgl. BT-Drs. 13/10155 vom
20.03.1998, Zu § 1a Nr.2), steht dieser Auslegung, die der systematischen Stellung und der leistungsrechtlichen
Bedeutung besser gerecht wird, nicht entgegen.
Dies verdeutlicht das vorliegende Verfahren: zwar bestehen aus den o.g. Gründen erhebliche Zweifel, ob der
Antragsteller alles offenbart hat, was nötig wäre, um seine Identität zu klären. Es liegt in der Natur der Sache, dass
sich im Grunde nie aufklären lässt, ob der Antragsteller etwas verschweigt oder unterlässt, was dazu dienen könnte,
die nötigen Reisedokumente zu beschaffen. Dennoch erscheint es in Anbetracht des ohnehin geringen Umfangs der
Leistungen nach dem AsylbLG unverhältnismäßig, ihm auf Dauer nur die gekürzten Leistungen nach § 1a AsylbLG
zuzugestehen. Daher kommt diese Beschränkung auf das unabweisbar Gebotene nur in Betracht, wenn die Behörde
dem Antragsteller eine konkrete und zumutbare Mitwirkungshandlung aufgibt, die dieser aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht befolgt. Denn nur wenn eine konkrete Mitwirkungshandlung gefordert wird, die für jedermann erkennbar
sachdienlich ist und die tatsächlich befolgt und vernünftigerweise gefordert werden kann, wie z.B. das Aufsuchen der
Botschaft oder konkrete identitätsklärende Angaben (Elternnamen, Wohnort, Geburtsdaten, zuständige
Polizeidienststelle im Heimatland u.v.a.m.), ist es gerechtfertigt, der Pflichtenerfüllung leistungsrechtlich Nachdruck
zu verleihen.
Zwar führt diese engere Auslegung der Vorschrift dazu, dass ein Leistungsmissbrauch nicht völlig ausgeschlossen
werden kann. So ist vorstellbar, dass der Leistungsberechtigte selbst sehr wohl weiß, wo und wie er die erforderlichen
Identitätsnachweise für die Ausstellung eines Reisedokuments erlangen kann, und dies bewusst verschweigt. Solche
"inneren Vorgänge" sind jedoch nicht ermittelbar und dies muss in Kauf genommen werden, solange dem
Betreffenden keine konkrete, zumutbare und tatsächlich erfüllbare Mitwirkungshandlung aufgegeben werden kann. Die
für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständigen Behörden verfügen allerdings über die erforderlichen
Erkenntnisse und in Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen zudem über die Möglichkeiten, eigene
Ermittlungen anzustellen, um dem Betreffenden ggf. die "richtigen" Fragen zu stellen, um Passersatzpapiere zu
beschaffen und die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass gerade die Frage der Passlosigkeit wegen falscher Angaben zur Person und ungeklärter Identität in der
Regel mit einem Verhalten einher geht, dass nach hiesiger Ansicht als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der
Aufenthaltsdauer i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG einzuordnen ist. Dies wiederum bedeutet, dass der Leistungsberechtigte
dauerhaft, nämlich jedenfalls bis zur Klärung der Identität durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments, von den
sog. Analogleistungen ausgeschlossen bleibt. Es ist daher nicht erforderlich, die Leistungsansprüche darüber hinaus
zusätzlich dauerhaft auf die nur unabweisbar gebotenen Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG zu beschränken.
Auch ein Anordnungsgrund ist insoweit glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat seit 03.12.2008 monatlich nur
10,00 EUR Taschengeld und noch nicht einmal Bekleidung als Sachleistung erhalten. Da der Bedarf an Ernährung,
Unterkunft, Heizung, Gesundheits- und Körperpflege für die Vergangenheit durch Sachleistungen gedeckt war und ein
konkreter Nachholbedarf nicht geltend gemacht, geschweige denn glaubhaft gemacht wurde, kommt eine
Nachzahlung allerdings nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dabei hält es der Senat für billig und gerecht, die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil der Antragsteller nur mit seinem Hilfsantrag erfolgreich
war.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.