Urteil des LSG Sachsen vom 22.02.2011

LSG Fss: anspruch auf rechtliches gehör, befangenheit, vorläufiger rechtsschutz, verfügung, verweigerung, rücknahme, willkür, unparteilichkeit, voreingenommenheit, anschrift

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 4 AS 2891/10 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 SF 56/10 AB
Das Gesuch des Antragstellers, die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am
Sozialgericht B , im Verfahren S 4 AS 2891/10 ER wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller führt vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, dessen Vor¬sitzende die Richterin am
Sozialgericht B ist, u.a. ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), für das er am 26.07.2010 einen 17seitigen Schriftsatz sowie 15 Anlagen (insgesamt 60
Blatt) einreichte. Die Vorsitzende bat ihn mit Schreiben vom 27.07.2010 um kurze Mitteilung. ob sein Anliegen richtig
erfasst sei, nämlich dass er den Erhalt einer Wohnungserstausstattung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss
sowie die Aufhebung einer monatlichen Aufrechnung mit der Regelleistung begehre. Das Jobcenter L ... (früher:
Arbeitsgemeinschaft L ; im Folgenden: Antragsgegner) übersandte am 02.08.2010 einen Änderungsbescheid vom
selben Tag, mit dem die monatliche Aufrechnungsrate auf 25,00 EUR gesenkt wurde, und trat dem Antrag entgegen.
Daraufhin gab die Vorsitzende der 4. Kammer dem Antragsteller auf, seine Kontoauszüge für die Zeit von 15.0.2010
bis 09.08.2010 zu übersenden. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auf beide Anfragen nicht.
Mit Verfügung vom 25.08.2010 erfolgte ein ausführlicher richterlicher Hinweis auf die Voraussetzungen für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung und darauf, dass diese Voraussetzungen bislang nicht erfüllt seien. Insbesondere sei
weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, welche wesentlichen Nachteile in dem ER-Verfahren abgewendet werden
sollten. Der Antragsteller möge die Rücknahme seines Antrages prüfen oder zum Hinweis vortragen und seine
Kontoauszüge gemäß Verfügung vom 06.08.2010 einreichen. Mit dem Schreiben wurde an den Antragsteller ein
Vordruck für die Rücknahme des Antrages versandt. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte wiederum nicht.
Mit Verfügung vom 03.09.2010 wurde ein Erörterungstermin auf den 20.09.2010 geladen und das persönliche
Erscheinen des Antragstellers angeordnet; die Ladung wurde ihm am 04.09.2010 zugestellt.
Mit an den Präsidenten des Sozialgerichts Leipzig gerichtetem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers
vom 12.09.2010 übersandte dieser eine Vollmacht des Antragstellers vom 06.09.2010, auf deren Inhalt verwiesen
wird, einen vom Antragsteller selbst unterschriebenen Antrag auf Befangenheit wegen mehrfacher Verweigerung des
rechtlichen Gehörs und einen Antrag auf Terminsverschiebung. Mit Verfügung vom 14.09.2010 wurde der
Erörterungstermin aufgehoben.
In seinem Befangenheitsantrag führt der Antragsteller neben allgemeinen Bemerkungen und Bewertungen zum
deutschen Rechts- und Justizsystem, zum rechtlichen Gehör, gesetzlichen Richter und einzelnen Vorschriften der
Sozialgesetzbücher auf insgesamt 54 Seiten mit 14 Anlagen, die laut Aufdruck von J S als Director der C.M.B.
Consult Management Service Ltd. N /M .../A /B verfasst und vom Antragsteller unterzeichnet wurden, im
Wesentlichen aus, dass die Richterin in Kenntnis des Umzuges des Antragstellers am 01.08.2010 Post an seine alte
Adresse gesandt und zu kurze Stellungnahmefristen gesetzt habe. In seinem Antragsschriftsatz und in den Anlagen
habe er mitgeteilt, dass er zum 01.08.2010 umziehen werde, was sich auch aus dem in den Anlagen übersandten
Mietvertrag ergebe. Dennoch seien Schreiben nach dem 01.08 2010 an die alte Anschrift gesandt worden, so dass der
Antragsteller mehrere Schreiben des Sozialgerichts und die Ladung erst am 06.09.2010 im Büro des Arbeitskreises
Resozialisierung e.V. vorgefunden habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil Fristen von
drei Arbeitstagen oder sechs Tagen mit eingeschlossenem Wochenende nicht ausreichend seien. Das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Richterin am Sozialgericht B sei gerechtfertigt, wenn der Antragsteller bei verständiger
Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme habe, dass die abgelehnte Richterin ihm
gegenüber eine innere Haltung einnehme, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen
könne. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe ganz besonders bei der Verweigerung des rechtlichen Gehörs; dies
betreffe auch die Weigerung der Kenntnisnahme des sachlichen Parteivortrages durch die Richterin B sowie die
Terminierung, wenn Gehörsverweigerung vorliege. Dadurch, dass in fünf Fällen Post an die alte Adresse geschickt
worden sei, habe die Richterin fünfmal die Kenntnisnahme des sachlichen Parteivortrages bezüglich des Umzuges am
01.08.2010 verweigert, was ernsthaften Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gebe. Auch sei die Kenntnisnahme
von Beiakten (Anlagen) verweigert worden. Ferner dürfe die Richterin sich nicht auf den Zugang formlos übersandter
Schriftstücke verlassen; die mindestens viermal unterlassene Prüfung der rechtzeitigen Zustellung von formlos
übersandten Schriftstücken erscheine als Verweigerung des rechtlichen Gehörs und gebe ernsthaften Anlass zur
Besorgnis der Befangenheit. Die mindestens viermalige Verweigerung der Bereitstellung der zur Stellungnahme
erlassenen "Verfügungen" erscheine als Verweigerung des rechtlichen Gehörs, denn die Richterin habe auf
"Verfügungen" Bezug genommen, obwohl den Schreiben an den Antragsteller kein Dokument mit der Überschrift
"Verfügung" beigefügt gewesen sei, so dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, was die Richterin verfügt habe. Die
wiederholte absichtliche verfassungswidrige und rechtswidrige Fristsetzung als besondere Form der erheblichen
Verkürzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig gebe ernsthaften
Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Aufforderung zur Rücknahme des Antrages sei eine rechtswidrig
unzulässige Bitte und gebe gewichtigen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Die Richterin am Sozialgericht B sei
nicht der gesetzliche Richter des Antragstellers. Sodann folgen Ausführungen zur Sache.
Die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig, Richterin am Sozialgericht B , führt in ihrer dienstlichen
Stellungnahme vom 14.09.2010 aus, der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt sei zutreffend, wobei die
Schlussfolgerungen nicht geteilt würden. Da vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden sei, seien kürzere Fristen als
in einem Klageverfahren bestimmt worden. Verfügungen bis einschließlich zum 04.08.2010 seien wegen Krankheit
von der Vertreterin verfügt worden. Die Änderung der Anschrift sei nunmehr erfolgt. Sämtliche Verfügungen habe der
Antragsteller erhalten und bei Beantragung wäre eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bewilligt worden. Allein der
Umstand des Nichteingangs einer Stellungnahme sei Anlass gewesen, einen Erörterungstermin anzuberaumen.
Dem Senat lagen die Verfahrensakten des Sozialgerichts Leipzig – S 4 AS 2891/10 ER – und die Leistungsakten des
Antragsgegners (3 Bände) vor.
II.
Der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m.
dem Geschäftsverteilungsplan A - Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts seit 01.01.2011 zur
Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Richter der Sozialgerichte zuständig. Er entscheidet darüber durch
Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§§ 33, 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Richterablehnung des Antragstellers vom 12.09.2010, beim Sozialgericht Leipzig am 13.09.2010 eingegangen,
gegen die Richterin am Sozialgericht B als Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig ist zulässig, aber
nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechfertigen.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger
Würdigung der Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des für die
Bearbeitung und Entscheidung des Verfahrens zuständigen Richters zu zweifeln. Hierbei kommt es nicht darauf an,
ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der
Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten
objektiven Maßstabes Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
Beschluss vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, BVerfG 88, 17, unter II.1 der Gründe; dazu auch: Bundessozialgericht
(BSG), Beschluss vom 02.11.2007 - B 1 KR 72/07 B, RdNr. 9 m.w.N.). Für die Begründetheit eines solchen Gesuchs
reicht weder allein der subjektive Eindruck bzw. die subjektive Wertung der Sachlage durch den ablehnenden
Verfahrensbeteiligten aus, noch hängt diese davon ab, ob sich der abgelehnte Richter selbst für befangen hält oder
nicht.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung in sämtlichen Fachgerichtsbarkeiten ist bei der Prüfung von
Ablehnungsgesuchen zu beachten, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen Richter einerseits und dem
betreffenden Verfahrensbeteiligten andererseits in materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Fragen ohne
besondere Anhaltspunkte keinen Anlass zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit darstellen. Dabei reicht der
Umstand, dass ein abgelehnter Richter in dem bisherigen Verfahren Verstöße gegen Gesetzesvorschriften begangen
haben könnte, allein nicht als Befangenheitsgrund aus (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.06.2008 -
AnwZ (B) 4/07 – RdNr. 8, zitiert nach Juris). Eine Besorgnis der Befangenheit kann vielmehr nur dann begründet sein,
wenn die Fehlerhaftigkeit der richterlichen Meinungsäußerung bzw. in Betracht gezogenen verfahrensrechtlichen
Maßnahme auf einer unsachlichen, nicht mehr neutralen Einstellung des Richters gegen den betroffenen Beteiligten
oder auf Willkür im konkreten Fall beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Rechtsauffassung bzw.
Verfahrenshandlung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint oder offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.04.2002 - L 5 AR 28/02 RJ, m.w.N.; zitiert nach Juris). Ob die
Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992 – 1 BvR 1323/92, BVerfGE 87, 282, 286) beruht oder
ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG grundlegend verkannt hat, ist nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 05.07.2005 – 2 BvR 497/03, RdNr. 72 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte, die aus Sicht des
Antragstellers eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Richterin begründen könnten, vermag der Senat nicht
zu erkennen.
Vorliegend ist schon nicht davon auszugehen, dass die Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Leipzig,
Richterin am Sozialgericht B verfahrensrechtliche Vorschriften fehlerhaft angewandt hätte. Insbesondere lässt sich
nicht erkennen, dass das prozessuale Vorgehen der Richterin auf sachfremden Erwägungen oder einer gerade den
Antragsteller diskriminierenden Einstellung beruhen könnte.
Soweit der Antragsteller meint, die Richterin habe seinen Vortrag, er werde am 01.08.2010 umziehen, nicht zur
Kenntnis genommen, so ist diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Vielmehr ist es weder ungewöhnlich noch
unüblich, dass anvisierte Wohnungswechsel von Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht termingerecht realisiert
werden, so dass eine Änderung der von den Klägern oder Antragstellern erstmals mitgeteilten Wohnanschriften durch
das Gericht in der Regel nicht gewissermaßen "vom Amts wegen" vorgenommen werden. Vielmehr werden die Kläger
und Antragsteller – wie auch hier mit gerichtlichem Schreiben vom 27.07.2010 – regelmäßig aufgefordert,
Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen, um sicher zu stellen, dass die jeweils aktuelle ladungsfähige Anschrift in
der elektronischen Datenverarbeitung des Gerichts gespeichert ist. Insoweit kommt es immer auf die Mitwirkung der
Beteiligten an.
Hinsichtlich der vom Antragsteller als zu kurz gerügten Fristsetzungen lässt sich ebenfalls keine willkürliche
Handhabung des Verfahrens durch die abgelehnte Richterin erkennen. Zum einen handelt es sich nicht um
gesetzliche Fristsetzungen, die zur Folge hätten, dass der Antragsteller mit seinem Sachvortrag und weiterem
Vorbringen ausgeschlossen wäre oder sonst einen Rechtsverlust erleiden würde. Zum anderen ist das Verfahren nicht
beendet, so dass er noch immer ohne Einschränkungen Gelegenheit hat, aus seiner Sicht zu dem Vortrag der
Gegenseite oder dem richterlichen Hinweis Stellung zu nehmen. Daher ist es weder zu einer Verkürzung des
rechtlichen Gehörs gekommen, noch lässt sich eine fehlerhafte Verfahrensführung erkennen. Zutreffend hat die
Richterin am Sozialgericht B in ihrer dienstlichen Äußerung darauf hingewiesen, dass bei Verfahren des vorläufigen
bzw. einstweiligen Rechtsschutzes kürzere Fristen gesetzt werden als in Klageverfahren. Dies ist in der gerichtlichen
Praxis allgemein üblich und entspricht den gerichtlichen Gepflogenheiten, um diese Eilverfahren angemessen zu
beschleunigen, so dass kein Anlass zu Zweifeln an der gebotenen Unvoreingenommenheit besteht. Die Fristsetzung
selbst liegt im richterlichen Ermessen. Welche Frist als noch ausreichend und angemessen angesehen werden kann,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dass die Richterin einen Erörterungstermin anberaumt und
das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet hat, zeigt im Übrigen, dass keine gerichtliche
Entscheidung ergehen sollte, ohne ihm zumindest mündlich und im persönlichen Gespräch Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Es ist nicht zu erkennen, dass die abgelehnte Richterin dadurch, dass sie in den Schreiben und in der Ladung zum
Erörterungstermin auf ihre früheren Verfügungen verwiesen hat, dem Antragsteller unangemessen benachteiligen
wollte. Zwar wäre es ggf. für den Antragsteller leichter verständlich gewesen, wenn sie auf die an den Antragsteller
ergangenen gerichtlichen Schreiben Bezug genommen hätte statt den Begriff "Verfügung" zu verwenden, weil der
Antragsteller – wie viele andere – mit den Gepflogenheiten bei Gericht und den im Gerichtsbetrieb verwendeten
Fachbegriffen möglicherweise nicht vertraut ist. Allerdings ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für eine mögliche
Voreingenommenheit.
Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs bringt der Antragsteller schließlich sinngemäß vor, dass die abgelehnte
Richterin ihn nicht zur Antragsrücknahme habe auffordern und keine vorgefertigte Rücknahmeerklärung habe
übersenden dürfen. Objektive Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind damit weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Es gehört zu den Aufgaben des Richters, Hinweise zu erteilen und darauf
hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (vgl. § 106 SGG). Nichts anderes hat die Richterin am
Sozialgericht B getan, denn sie hat dem Antragsteller anheim gestellt, seinen Antrag zurückzunehmen oder zu den
erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen. Die Diktion des Hinweises vom 25.08.2010 lässt nicht
auf eine voreingenommene oder gar willkürliche Handhabung des Verfahrens durch die Richterin am Sozialgericht B
schließen. Der Antragsteller wurde aufgrund dieses Schreibens nicht zu einem bestimmten Verhalten gedrängt,
sondern die Richterin hat sich ersichtlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und zugleich Gelegenheit
gegeben, zu den aus ihrer Sicht gebotenen rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.
Allein der Umstand, dass Richterin am Sozialgericht B mit ihrem Hinweisschreiben vom 25.08.2010 zu Ausdruck
gebracht hat, dass sie die Erfolgsaussicht des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anders beurteilt als
der Antragsteller, reicht aus den o.g. Gründen für sich genommen nicht aus, eine Besorgnis der Befangenheit zu
begründen. Auch die Übersendung einer vorgefertigten Rücknahmeerklärung begründet keine Besorgnis der
Befangenheit, sondern kann als Serviceleistung gegenüber den in der Regel im Umgang mit Gerichten unerfahrenen
Beteiligten gewertet werden. Die Übersendung kann insbesondere deswegen sachdienlich sein, weil es einer
eindeutigen prozessualen Erklärung zur Beendigung eines Rechtsstreits bedarf. Im gerichtlichen Anschreiben vom
25.08.2010 dazu kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Antragsteller die freie Wahl hatte: er möge die Rücknahme
seines Antrages prüfen oder zu den Hinweisen vortragen und die angeforderten Kontoauszüge vorlegen. Weitere
Umstände, die die Handhabung des Verfahrens durch die Richterin als offensichtlich unhaltbar und schlechterdings
unvertretbar erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor und wurden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
Die Behandlung des Verfahrens insgesamt lässt nicht darauf schließen, dass es der Richterin an der gebotenen
Objektivität und Unvereingenommenheit mangelt.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).