Urteil des LSG Sachsen vom 05.08.2009
LSG Fss: wiedereinsetzung in den vorigen stand, beschwerdefrist, beschwerdeschrift, vollmacht, zustellung, anschlussbeschwerde, behörde, nummer, beweiskraft, bevollmächtigung
Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 05.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 32 AS 5289/08 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 35/09 B ER
I Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist wirkungslos. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Oktober 2008, worin
seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zum Teil stattgegeben wurde.
Der Antragsteller hat am 23. September 2008 beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt, mit dem er vorläufig Geldleistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten in Höhe von 3.000,00 EUR begehrte. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe beantragt.
Im Erörterungstermin vom 25. September 2008, der die Verfahren Az.: S 32 AS 4660/08 ER und S 32 AS 5289/08 ER
betroffen hat, hat der Antragsteller zu Beginn des Termins zur Niederschrift des Gerichtes erklärt, dass er
Rechtsanwältin A. P. (W. ) mit der Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtige. Er hat die Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Nach Erörterung hat das Sozialgericht im Verfahren Az.: S
32 AS 4660/08 ER entsprechend dem Antrag vom 26. August 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Bevollmächtigten des Antragstellers bewilligt. Zu dem Prozesskostenhilfeantrag in dem dem anhängigen
Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Antragsverfahren (Az.: S 32 AS 5289/08 ER) hat das Sozialgericht keine
Entscheidung getroffen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller weitere 505,00 EUR als Leistungen der Erstausstattung der Wohnung zu bewilligen. Im
Übrigen hat es den Antrag, der auf eine vorläufige Geldleistung in Höhe von 3.000,00 EUR gerichtet war, abgelehnt.
Ein Drittel der notwenigen außergerichtlichen Kosten hat es für erstattungsfähig erklärt.
Die Antragsgegnerin hat am 6. November 2008 Beschwerde eingelegt (Az. L 3 B 788/08 AS-ER), die sie nach dem
Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit am 10. Dezember 2008 zurückgenommen hat.
Der Antragsteller persönlich hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 6. November 2008 zugestellten Beschluss mit
Schreiben vom 6. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt. Ausweislich der aufgedruckten Telefaxdaten ist das
Schreiben am "12/08/08" um "11:24 PM" abgesandt worden und am "09-DEZ-2008(D1)" um "00:18" beim
Sozialgericht per Telefax eingegangen. Der Antragsteller trägt vor, dass ihm der Beschluss am 8. November 2008
zugegangen sei. Eine unbedingte Prozessvollmacht für die im Beschluss des Sozialgerichtes benannten
Rechtsanwälte liege bislang nicht vor, weil eine antragsgemäße Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht
erfolgt sei. Er lege deshalb Rechtsmittel, insbesondere gegen die Kostenentscheidung, ein.
Auf den Hinweis des Gerichtes, dass die Beschwerde nach Aktenlage verfristet sei, hat der Antragsteller ergänzend
vorgetragen, dass er die Zugangsdaten sowie die Sendeberichte und die Einstellungen seines Telefaxgerätes
überprüft habe. Unregelmäßigkeiten hätten nicht festgestellt werden können.
Auf Anforderung des Gerichtes hat die Geschäftsleiterin des Sozialgerichtes Chemnitz zu den Zeiteinstellungen des
Telefaxgerätes des Sozialgerichtes sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes am 17. Juni
2009 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und die Telefaxprotokolle vom 9. und 10. Dezember 2008 vorgelegt.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. Oktober 2008 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege
der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn vorläufig Geldleistungen für die Erstausstattung der Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten in Höhe von weiteren 2.495,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen Bezug
genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden und damit als
Anschlussbeschwerde zu behandeln ist, ist als wirkungslos festzustellen.
a) Gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Diese Frist ist vom Antragsteller nicht gewahrt.
Der angegriffene Beschluss vom 30. Oktober 2008, der mit einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 SGG
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, wurde den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 6.
November 2008 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der
Zustellung, das heißt am 7. November 2008. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1
SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht,
in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die einmonatige Beschwerdefrist hätte somit einen Monat nach dem Tag
der Zustellung des Beschlusses, mithin am 6. Dezember 2008, geendet. Da der 6. Dezember 2008 aber ein Samstag
war, endete die Frist gemäß § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags, das heißt am Montag, den 8.
Dezember 2008. Die Beschwerdeschrift des Antragstellers ging aber erst am 9. Dezember 2008, mithin verspätet,
beim Sozialgericht ein.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers begann die Rechtsmittelfrist am 6. November 2008, als der
angegriffene Beschluss seinen damaligen Bevollmächtigten zugestellt worden war, und nicht erst am 8. November
2008, als er nach eigenen Angaben Kenntnis von dem Beschluss erlangte. Denn der Beschluss, mit dem die
Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wurde, war gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG den Beteiligten zuzustellen. Da der
Antragsteller eine Bevollmächtigte bestellt hatte, war gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG (in der seit 1. Juli 2008
geltenden Fassung von Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.
Dezember 2007 [BGBl. I S. 2840]) die Zustellung des Beschlusses an sie zu richten. Diese Zustellung wirkt wegen
der Bevollmächtigung gegenüber dem Antragsteller.
c) Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, dass er Rechtsanwältin P. nicht bevollmächtigt habe, ist dies nicht
zutreffend. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Eine diesem Formerfordernis genügende Vollmachterteilung kann auch zur Niederschrift des Gerichtes erfolgen (vgl.
Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 73 Rdnr. 63). Dies ist zwar in §
73 SGG nicht mehr ausdrücklich geregelt. Der Verzicht auf eine entsprechende Regelung, die noch in § 73 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 2 SGG in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung enthalten war, hielt der Gesetzgeber jedoch für
entbehrlich (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 96 [zu § 73 Abs. 3 SGG-E] i. V. m. S. 90 [zu § 80 ZPO-E]).
Der Antragsteller erklärte ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 25. September 2008 zur
Niederschrift des Gerichtes, dass er Rechtsanwältin A. P. mit der Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtige.
Vorbehalte oder Anmerkungen des Antragstellers zu dieser Erklärung sind in der Niederschrift ebenso wenig
festgehalten wie eine Beschränkung der Vollmacht gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG i. V. m. § 83 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 25. September 2008 hat auch Beweiskraft. Diese Beweiskraft folgt
hinsichtlich der Vollmachterteilung zwar nicht aus § 122 SGG i. V. m. § 165 ZPO. Denn § 165 ZPO, der eng
auszulegen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 122 Rdnr. 10),
betrifft nur die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Zu den Förmlichkeiten in diesem Sinn zählen vor
allem die nach § 122 SGG i. V. m. § 160 Abs. 1 und 2 ZPO aufzunehmenden Angaben sowie die Anträge (§ 122 SGG
i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Verkündung der Entscheidungen (§ 122 SGG i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 7
ZPO). Die Vollmachterteilung zur Niederschrift des Gerichtes gehört nicht dazu.
Die Beweiskraft folgt jedoch aus § 202 SGG i. V. m. § 415 ZPO (vgl. Keller, a. a. O., m. w. N.). Gemäß § 415 Abs. 1
ZPO begründen Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von
einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), wenn sie über eine vor der Behörde oder der
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson
beurkundeten Vorganges. Gemäß § 415 Abs. 2 SGG ist der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei,
zulässig. Diesen Gegenbeweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Vielmehr hat er im Schreiben vom 28. Februar
zulässig. Diesen Gegenbeweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Vielmehr hat er im Schreiben vom 28. Februar
2009 lediglich behauptet, dass er unmissverständlich erklärt habe, dass Vollmacht ausschließlich im Falle der
Beiordnung erteilt werde. Diese behauptete Erklärung findet sich jedoch weder unmittelbar noch mittelbar in der
Niederschrift. Der Antragsteller hat auch keinen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 122 SGG i. V. m. § 164
ZPO gestellt. Soweit der Antragsteller die behauptete Erklärung erst nach dem Erörterungstermin gegenüber der von
ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin abgegeben haben sollte, wäre dies unerheblich. Denn eine nachträgliche
Einschränkung einer einmal wirksam erteilten Vollmacht ist erst dann wirksam, wenn auch die
Vollmachteinschränkung in einer dem Formerfordernis des § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG genügenden Weise gegenüber
dem Gericht erklärt worden ist. Dies ist hier nicht geschehen.
Soweit der Antragsteller eine Bevollmächtigung von Rechtsanwältin P. mit der Begründung verneint, dass sie nicht im
Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden sei, ist auch diese Auffassung unzutreffend, weil die
Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes einerseits und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu trennen sind. Die
Prozessvollmacht wird von einem Verfahrensbeteiligten erteilt (vgl. § 73 Abs. 1 und 6 SGG) und ermächtigt den
Bevollmächtigten, den Prozess im Namen des vertretenen Beteiligten zu führen (vgl. Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], § 73 Rdnr. 61). Die Wirkungen einer Vollmacht sind in
§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG sowie in § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG i. V. m. § 85 ZPO geregelt. Die Wirkungen beziehen sich
auf das gerichtliche Verfahren. Demgegenüber wirkt die durch ein Gericht ausgesprochene Beiordnung eines
Bevollmächtigten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in eine ganz andere Richtung. Nach § 73a Abs.
1 Satz 1 SGG i. V. m. § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder
Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sowie die auf sie
übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das
Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann (Nummer 1), die Partei von der Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist (Nummer 2), und die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf
Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können (Nummer 3). Während also die Prozessvollmacht die
Vertretung eines Beteiligten in einem Gerichtsverfahren betrifft, hat die Beiordnung eines Rechtsanwaltes finanzielle
Aspekte der Prozessführung zum Gegenstand. Beide Institute stehen mithin nebeneinander.
d) Der vom Antragsteller im Schreiben vom 28. Februar 2009 behaupteten Eingang der Beschwerde bereits am 8.
Dezember 2008 konnte nicht nachgewiesen werden.
Die Geschäftsleiterin des Sozialgerichtes Chemnitz führte in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2009 aus,
dass die Zeiteinstellung am Telefaxgerät, das sich in der Poststelle des Sozialgerichts befinde, manuell von
Justizbeschäftigten der Poststelle vorgenommen werde. Die Korrektur sei zum Zeitpunkt der Zeitumstellung Ende
Oktober 2008 erfolgt. Durch die Justizbeschäftigten werde in unregelmäßigen Abständen die ordnungsgemäße
Einstellung der Zeit am Telefaxgerät kontrolliert. Es sei nicht bekannt, dass es seit der letzten Zeitumstellung Ende
Oktober 2008 und dem 9. Dezember 2008 zu einem Stromausfall gekommen sei. Der dienstlichen Stellungnahme
waren zwei Telefaxprotokolle beigefügt. Dort sind unter der Telefaxnummer des Antragstellers ein Eingang am 9.
Dezember 2008 um 0.18 Uhr und ein weiterer Eingang am 10. Dezember 2008 um 0.24 Uhr vermerkt. Diese Daten
decken sich mit den Eingangsdaten auf der Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2008 und dem Schreiben des
Antragstellers vom 8. Dezember 2008.
Der Antragsteller, dem diese dienstliche Stellungnahme sowie die teilanonymisierten Telefaxprotokolle mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet wurden, ist den Angaben in der Stellungnahme nicht entgegen getreten.
Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 28. Februar 2009 vortrug, dass er die Zugangsdaten sowie die
Sendeberichte und die Einstellungen seines Telefaxgerätes überprüft habe, und dass Unregelmäßigkeiten nicht hätten
festgestellt werden können, legte er weder hier noch nach Zuleitung der dienstlichen Stellungnahme vom 24. Juni
2009 irgendwelche Unterlagen zum Beleg für seine Behauptungen vor.
Für das Gericht sind deshalb keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion und am
ordnungsgemäßen Betrieb des Telefaxgerätes des Sozialgerichtes Chemnitz rechtfertigen könnten. Vielmehr spricht
Vieles für eine inkorrekte Zeiteinstellung am Telefaxgerät des Antragstellers. Denn in dem weiteren
Beschwerdeverfahren, das unter dem Aktenzeichen L 3 AS 375/09 B PKH geführt wird, findet sich auf der am 12.
Juni 2009 per Telefax übermittelten Beschwerdeschrift des Antragstellers für die Absendezeit die Angabe "10:55 PM"
und für die Empfangszeit die Angabe "21:56". Etwa ein halbes Jahr nach der Übermittlung der Beschwerdeschrift im
vorliegenden Verfahren und einer weiteren Zeitumstellung im Frühjahr 2009 ist danach weiterhin eine Differenz in den
Zeitangaben beider Telefaxgeräte von einer Stunde festzustellen.
Da der Antragsteller die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist
eingegangen ist (vgl. zur Einhaltung der Klagefrist: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz,
[9. Aufl., 2008], § 87 Rdnr. 6a), geht die Nichterweislichkeit des fristgerechten Eingangs der Beschwerdeschrift zu
Lasten des Antragstellers.
e) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt hinsichtlich der vom Antragsteller
versäumten Beschwerdefrist nicht in Betracht. Zum einen stellte der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach
Wegfall des Hindernisses (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG) einen Wiedereinsetzungsantrag. Zum anderen war auch
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, weil keine Wiedereinsetzungsgründe
ersichtlich sind. Der Antragsteller selbst machte auch gar nicht geltend, ohne Verschulden verhindert gewesen zu
sein, eine gesetzliche Verfahrensfrist, nämlich die Beschwerdefrist, einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 1 SGG). Vielmehr
behauptete er den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift und damit sinngemäß die unrichtige Erfassung der
Eingangszeit seines Telefaxes durch das Sozialgericht. Dass Letzteres nicht der Fall war, wurde bereits ausgeführt.
f) Die Beschwerde des Antragstellers ist schließlich auch nicht mehr nach den Reglungen über die unselbständige
Anschlussbeschwerde zulässig.
Eine Anschlussbeschwerde ist nach Maßgabe von § 202 SGG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässig (vgl. Schleswig-
Holst. LSG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – L 3 B 389/09 AS ER – JURIS-Dokument Rdnr. 4; Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, [9. Aufl., 2008], Vor § 172 Rdnr. 4a). Gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO
kann sich der Beschwerdegegner der Beschwerde unter anderem anschließen, wenn die Beschwerdefrist verstrichen
ist. Gemäß 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO verliert die Anschließung allerdings ihre Wirkung, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Die Antragsgegnerin hatte am 6. November 2008 Beschwerde eingelegt (Az. L 3 B 788/08 AS-ER), die sie am 10.
Dezember 2008 zurücknahm. Die verfristete Beschwerde des Antragstellers ging noch während des Anhängigkeit der
Beschwerde der Antragsgegnerin, nämlich am 9. Dezember 2009, ein. Mit der Rücknahme der Beschwerde durch die
Antragsgegnerin verlor am 10. Dezember 2008 aber auch die Beschwerde des Antragstellers ihre Wirkung. Diese
Wirkungslosigkeit ist deklaratorisch festzustellen (vgl. Schleswig-Holst. LSG, a. a. O.;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO [67. Aufl., 2009] § 567 Rdnr. 24, § 524 Rdnr. 26).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).