Urteil des LSG Sachsen vom 13.10.2008

LSG Fss: vergleichbare leistung, abgabe von hilfsmitteln, leistungserbringer, örtliche zuständigkeit, versorgung, krankenkasse, krankenversicherung, ausschreibung, erlass, unternehmen

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 15 KR 349/08 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 B 614/08 KR-ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die im Ausschreibungsverfahren (Los 1 – Region Chemnitz und Los 5 – Region Westsachsen) unterlegene
Beschwerdeführerin begehrt die Weiterversorgung der Versicherten der Beschwerdegegnerin mit Schlafapnoegeräten
bis Ende Dezember 2008.
Die Beschwerdeführerin handelt mit medizintechnischen Geräten. Sie vertreibt Schlafapnoegeräte im Gebiet des
Freistaates Sachsen und erzielte bisher durch den Verkauf sowie die damit verbundenen Serviceleistungen zugunsten
von Versicherten der Beschwerdegegnerin nach – von der Beschwerdegegnerin bestrittenen – Angaben einen Umsatz
von rund 79.766,00 EUR monatlich. Sie ist als Hilfsmittelerbringer auf Grund der Bescheide der AOK Sachsen-Anhalt
vom 15.08.2005 (diese handelnd in der Funktion eines Landesverbandes) sowie des Verbandes der
Angestelltenkrankenkassen e. V. und des Arbeiter-Ersatzkassenverbandes e. V. – Landesvertretung Sachsen-Anhalt
– vom 01.09.2005 zur Abgabe von Hilfsmitteln der Gruppe 2 zugelassen. Am 30.01.2008 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass andere Unternehmen zur Versorgung ihrer Versicherten mit
Systemen zur Schlafapnoebehandlung in der Region Chemnitz sowie in der Region Westsachsen den Zuschlag nach
zuvor erfolgtem Ausschreibungsverfahren erhalten sollten. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am 22.04.2008 beim
Sozialgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Seit dem 01.04.2008 dürften auf Grund des
erteilten Zuschlags nur noch die Unternehmen die Versicherten der Beschwerdegegnerin mit den genannten Geräten
versorgen, die das Bieterverfahren gewonnen hätten. Der Beschwerdeführerin drohe ein existenzgefährdender
Umsatz- und Gewinneinbruch, obwohl sie gemäß § 126 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der seit
dem 01.04.2007 gültigen Fassung (§ 126 Abs. 2 SGB V n. F.) bis zum 31.12.2008 dazu berechtigt sei, die
Versicherten der Beschwerdegegnerin mit den genannten Hilfsmitteln zu versorgen. Das Sozialgericht Leipzig hat die
Beteiligten darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei und die Verweisung des Rechtsstreits an die
Sozialgerichte in Dresden, Erfurt und Magdeburg für möglich erachtet (Schreiben vom 13.05.2008 und vom
02.06.2008). Schließlich hat es den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Sozialgericht Dresden
(SG) verwiesen (Beschluss vom 05.06.2008, ohne Begründung).
Das SG hat den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt (Beschluss vom 24.07.2008). Dabei hat es zunächst
dargelegt, örtlich unzuständig zu sein, da § 57a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008
gültigen Fassung keine Generalzuständigkeit im Leistungserbringungsrecht dergestalt begründe, dass die
Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Landesregierung bereits dann gegeben sei, sofern die Angelegenheit
Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene berühre. Vielmehr müssten Entscheidungen und Verträge auf
Landesebene in qualifizierter Weise "betroffen" sein. Dies sei hier indes nicht der Fall, da allein um die Rechtsfolgen
aus einer bundesrechtlichen Norm (§ 126 Abs. 2 SGB V n. F.) gestritten werde, weshalb die örtliche Zuständigkeit aus
§ 57 Abs. 1 SGG abzuleiten sei. Auf Grund des § 17a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei
das SG jedoch zur Entscheidung berufen. In der Sache sei der Antrag unbegründet, da die Beschwerdeführerin bereits
keinen Anordnungsanspruch geltend machen könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin unstreitig bis zum
31.12.2008 als Hilfsmittelerbringer zugelassen sei, dürfe sie gleichwohl nach erteiltem Zuschlag im
Ausschreibungsverfahren zu Gunsten anderer Mitbewerber tatsächlich keine derartigen Leistungen mehr erbringen und
gegenüber der Beschwerdegegnerin abrechnen (so das SG unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden
Senats vom 29.04.2008 – L 1 B 207/08 KR-ER).
Gegen den ihr am 24.07.2008 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 25.08.2008 Beschwerde beim
SG eingelegt. Sie meint, der bis zum 31.12.2008 auf Grund des § 126 Abs. 2 SGB V n. F. eingeräumte
Bestandsschutz werde unterlaufen, wenn es der Beschwerdegegnerin möglich wäre, durch den Abschluss von
Exklusivverträgen dafür zu sorgen, dass allein die Gewinner des Bieterverfahrens die Versicherten mit den
streitgegenständlichen Hilfsmitteln versorgen dürften. Ein zeitlich begrenztes Nebeneinander von Vertragspartnern der
Krankenkassen und den bestandsgeschützten Leistungserbringern sei tatsächlich nicht möglich; auf Grund des
exklusiven Versorgungsrechts der Vertragspartner sei es den bestandsgeschützten Leistungserbringern tatsächlich
auch nicht möglich, gemäß § 33 Abs. 7 SGB V abzurechnen. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen,
dass der Abschluss von Exklusivverträgen erfolge bzw. dass entsprechende Ausschreibungen erst durchgeführt
würden, nachdem sich die Leistungserbringer, die über die erforderliche Zulassung bislang verfügt hätten, auf die
geänderten Bedingungen eingestellt hätten. Zweck des Bestandsschutzes sei es, den zugelassenen
Leistungserbringern Zeit zu geben, um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden
Vergabeverfahren durch unternehmerische Maßnahmen zu schaffen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juli 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, sie weiterhin zur Versorgung der bei der Beschwerdegegnerin versicherten Personen mit
Schlafapnoegeräten zuzulassen, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den bei ihr versicherten Personen
sowie den verordnenden medizinischen Einrichtungen mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin berechtigt
ist, diese mit Schlafapnoegeräten zu beliefern, und dass die Beschwerdegegnerin die hierdurch entstehenden Kosten
trägt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen, die Gegenstand
der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Denn nach erfolgter Ausschreibung und erteiltem Zuschlag zu Gunsten anderer
Bieter ist die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt, die Versicherten der Beschwerdegegnerin zu ihren Lasten zu
versorgen.
Zu Recht ist das SG zunächst davon ausgegangen, aufgrund § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. § 98 Satz 1 SGG für
dieses Verfahren zuständig zu sein. Ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher (oder sachlicher) Unzuständigkeit ist
grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn die Verweisung prozessuale oder materielle Vorschriften verletzt, denn die
Bindungswirkung soll eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verweisungsbeschlüssen im Interesse einer
möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gerade ausschließen. Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung
nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer
Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom
25.02.1999 – B 1 SF 9/98 S – SozR 3-1720 § 17a Nr. 11 S. 19 f.).
Von Gesetzes wegen wäre für den vorliegenden Rechtsstreit allerdings das SG Magdeburg gem. § 57 Abs. 1 Satz 1
SGG zuständig gewesen, da die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz in Schönebeck gehabt hat. Das SG
hat zutreffend ausgeführt, dass nicht immer das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Landesregierung
ihren Sitz hat (§ 57 a Abs. 3 SGG), sobald Verträge auf Landesebene in irgendeiner Weise betroffen sind. Mit der
Neuregelung des § 57 a SGG sollte in Abkehr von der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 27. Mai 2004 – Az.:
B 7 SF 6/04 S – juris Rn. 15 f.) lediglich redaktionell klargestellt werden, dass die Vorschrift nicht auf
Vertragsarztangelegenheiten beschränkt ist (BR-Drucks. 820/07, S. 20; Tabbara, NZS 2008, 8, 13, m. w. N. zur
Entstehungsgeschichte). § 57 a Abs. 3 SGG n. F. begründet nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des
Gesetzes aber keine neue Generalzuständigkeit dergestalt, dass die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der
Landesregierung bereits gegeben wäre, wenn die Angelegenheit Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene nur
berührt. Insbesondere sollte keine Auffangzuständigkeit für alle sonstigen Leistungserbringerstreitigkeiten im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden (SG Wiesbaden, Beschluss vom 09.05.2008 – S 17 KR
93/08 ER – juris Rn. 3 m. w. N.). Angelegenheiten "betreffen" hiernach Entscheidungen oder Verträge auf
Landesebene, wenn eine solche Entscheidung oder ein solcher Vertrag selbst Streitgegenstand ist, z. B. das
Bestehen oder der Abschluss in Streit stehen. Weiterhin sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene
"betroffen", wenn nach dem Antragsteller- oder Klägervortrag gerade die Auslegung einer solchen Entscheidung oder
eines solchen Vertrages streitentscheidend sein soll. Bei der weiteren Konkretisierung der Norm im Einzelfall muss
der Sinn und Zweck der Regelung auslegungsleitend sein, nämlich ob aus Gründen der Verfahrensökonomie, der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Bündelung der Fachkompetenz am Sozialgericht eine Konzentration
solcher Angelegenheiten beim Gericht am Sitz der Landesregierung angezeigt ist (vgl. BR-Drucks. 820/07, S. 20).
Hier wird nicht um die (frühere) Zulassungsentscheidung gestritten, die eine Entscheidung auf Landesebene darstellt.
Hier geht es dagegen um die Auslegung der bundesgesetzlichen Norm des § 126 Abs. 2 SGB n. F ...
Der ausdrücklich gestellte Antrag der Beschwerdeführerin ist auslegungsbedürftig.
Die Zulassung der Beschwerdeführerin gemäß § 126 Abs. 2 SGB V n. F. besteht bis zum 31.12.2008 fort. Davon
gehen beide Beteiligten aus. Damit wäre das Rechtschutzbedürfnis zu verneinen, müsste über den vom
Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausdrücklich gestellten Antrag tatsächlich entschieden werden.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der
Anträge gebunden zu sein. Zwar ist bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag regelmäßig davon
auszugehen, dass er das Gewollte wiedergibt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 123 Rn. 3). Allerdings
ist in diesem Fall offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht die (weitere) Zulassung als Hilfsmittelerbringer
begehrt, sondern die Versicherten der Beschwerdegegnerin zu deren Lasten zumindest bis zum 31.12.2008 mit
Schlafapnoegeräten versorgen möchte, obwohl die Ausschreibung dieser Leistungen nach Bieterverfahren andere
Unternehmen gewonnen haben. Dies bringt die Beschwerdeführerin selbst sehr deutlich in dem Antrag zum Ausdruck,
der die Beschwerdegegnerin verpflichten will, ihre Versicherten und die verordnenden medizinischen Einrichtungen zu
informieren, dass die Beschwerdeführerin weiterhin berechtigt sei, zu Lasten der Beschwerdegegnerin deren
Versicherte mit Schlafapnoegeräten zu beliefern. Der "Zulassungsantrag" ist daher als Antrag auszulegen, der auf die
Feststellung eben dieser Berechtigung gerichtet ist. Auch die begehrte vorläufige Feststellung dieser Berechtigung
stellt eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dar (§ 86 b Abs. 2 Satz 2
SGG).
In der Sache erweist sich die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als zutreffend. Nach
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag
setzt voraus, dass der Antragsteller neben einem Anordnungsanspruch einen Anordnungsgrund geltend machen kann
(Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl; § 86 b Rn. 26 c). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin kann bereits keinen Anordnungsanspruch geltend machen.
Trotz fortbestehender Zulassung nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F. darf die Beschwerdeführerin nach erteiltem Zuschlag
zugunsten anderer Hilfsmittelerbringer tatsächlich keine derartigen Leistungen erbringen und gegenüber der
Beschwerdegegnerin abrechnen.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) ab dem 01.04.2007 dahin geändert, dass die Versorgung mit
Hilfsmitteln nur (noch) durch Leistungserbringer erfolgen darf, die Verträge nach § 127 SGB V abgeschlossen haben.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dadurch der Vertrags- und Preiswettbewerb gestärkt werden. § 126 Abs.
2 SGB V n. F. sieht eine Bestandsschutzregelung bis Ende Dezember 2008 für Hilfsmittellieferanten vor, welche –
wie die Beschwerdeführerin – über eine Zulassung nach der bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung der Vorschrift
verfügen. Damit soll es diesen Leistungserbringern ermöglicht werden, sich auf die veränderten Bedingungen
einzustellen (BT-Drucks. 16/3100, S. 141 – zu Nr. 92).
Der Gesetzgeber hat die tatsächlichen Empfänger der Leistungen der noch übergangsweise versorgungsberechtigten
Leistungserbringer nach § 126 Abs. 2 SGB V mit in den Blick genommen. Denn § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V in der seit
dem 01.04.2007 geltenden Fassung sieht vor, dass die Versicherten alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen
können, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse oder nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F. versorgungsberechtigt sind.
Damit steht den Versicherten bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende Dezember 2008 ein Wahlrecht zu: Sie können
entscheiden, ob sie Hilfsmittel beim Vertragspartner ihrer Krankenkasse oder bei dem nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F.
übergangsweise noch versorgungsberechtigten Leistungserbringer beziehen (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 08.02.2008 – L 1 B 41/08 KR ER; SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 04.01.2008 – S 4 KR 285/07
ER; SG Köln, Beschluss vom 31.01.2008 – S 5 KR 310/07 ER).
Dafür, dass der Gesetzgeber das zeitlich begrenzte "Nebeneinander" von Vertragspartnern der Krankenkassen und
den "bestandsgeschützten" Leistungserbringern offensichtlich gewollt hat, spricht, dass er die entsprechenden
Abrechnungsmodalitäten in § 33 Abs. 7 SGB V vorgesehen hat. Danach übernimmt die Krankenkasse die jeweils
vertraglich vereinbarten Preise. Sofern die Versorgung durch einen nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F.
versorgungsberechtigten Leistungserbringer erfolgt, der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, trägt die
Krankenkasse die Kosten in Höhe des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen
Leistungserbringern vereinbart wurde; bei Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, höchstens bis zur
Höhe dieses Festbetrages. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass der Systemwechsel von der Zulassung hin zur
vertraglichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern vollzogen werden
sollte und sich die "bestandsgeschützten" Hilfsmittelerbringer bis zum Ablauf der Übergangsfrist schon
zwischenzeitlich in dieses System einzufügen haben, indem sie die zwischen den Krankenkassen und ihren
Vertragspartnern ausgehandelten Preise – auf die sie keinerlei Einfluss nehmen können – bei der Abrechnung zu
akzeptieren haben.
Nach erfolgtem Bieterverfahren ist das in § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V vorgesehene Wahlrecht jedoch ausgeschlossen.
Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V. Denn darin hat der Gesetzgeber – vorbehaltlich des § 33 Abs. 6 Satz
3 SGB V – die exklusive Versorgung durch einen von der Krankenkasse zu benennenden Leistungserbringer
(Ausschreibungsgewinner) vorgesehen, damit das Instrument der Ausschreibung wirkungsvoll genutzt werden kann
und die vertraglich vereinbarten Abnahmeverpflichtungen auch tatsächlich erfüllt werden können (vgl. dazu BT-
Drucks. 16/3100, S. 103 – zu Nr. 17 Buchst. e). Diese Regelung ist in sich widerspruchsfrei und schützt abschließend
den Vorrang des formalisierten Bieterverfahrens, an dem sich jeder interessierte Leistungserbringer beteiligen kann.
Um dies sicherzustellen, sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten den Ausschreibungsgewinner als
Vertragspartner zu benennen (in diesem Sinne auch Beck in: jurisPK-SGB V, § 33 Rn. 107). Nur so dürfte auch
praktisch davon auszugehen sein, dass die Versorgung durch den (von der Krankenkasse benannten) Vertragspartner
erfolgen kann und damit das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zwischen den Leistungserbringern eine Vertrags- und
Preiskonkurrenz zu etablieren, nicht unterlaufen wird. Die Gegenansicht nimmt zu stark die Interessen der
bestandsgeschützten Hilfsmittelerbringer in den Blick, übersieht dabei aber folgende Aspekte: Hätte der Gesetzgeber
in jedem Falle sicherstellen wollen, dass jene bis zum 31.12.2008 in jedem Fall an der Versorgung der Versicherten
teilnehmen, wäre es unschwer möglich gewesen, die gesetzliche Möglichkeit von Ausschreibungen erst ab dem
01.01.2009 vorzusehen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Demgegenüber wird ohne nähere Erläuterungen teilweise
davon ausgegangen, dass die Krankenkassen und ihre Verbände sowie die Ausschreibungsgewinner nicht in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt seien (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2008 – L 11 KR
2438/08 ER–B – juris Rn. 29 f.; SG Marburg, Beschluss vom 10.06.2008 – S 6 KR 57/08 ER – juris Rn. 7 f.; LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2008 – L 1 B 41/08 KR ER – juris Rn. 7), wenn auch die
bestandsgeschützten Hilfsmittelerbringer noch nach Zuschlagserteilung übergangsweise Leistungen erbringen dürften.
Dabei wird übersehen, dass das Ausschreibungsverfahren sowohl den Kassen und ihren Verbänden als auch den
Bietern einen nicht unbeträchtlichen personellen und finanziellen Aufwand verursacht und bei der Auslegung durch die
Gegenansicht letztlich die Frage offen bleibt, womit dieser gerechtfertigt werden soll, wenn nicht der
Ausschreibungsgewinner das Alleinversorgungsrecht erhält (wie hier wohl bereits LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 19.03.2008 – L 16 B 13/08 KR ER – juris Rn. 24; für die Sperrwirkung des zugunsten eines anderen
Wettbewerbers beendeten Ausschreibungsverfahrens auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2008 – L
16 B 10/08 KR ER – juris Rn. 27 f; Beschluss vom 13.08.2008 – L 5 B 49/08 KR ER – juris Rn. 13).
Im Übrigen wird das Recht der nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F. bis Ende Dezember 2008 versorgungsberechtigten
Leistungserbringer nicht eingeschränkt. So können diese mit den Krankenkassen bis dahin Verträge nach § 127 Abs.
2 SGB V oder Vereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGB V schließen. Soweit die Gegenansicht insbesondere darauf
abstellt, dass der sich aus § 126 Abs. 2 SGB V n. F. ergebende Bestandsschutz durch die hier vertretene Auffassung
unterlaufen werde, überzeugt dies nicht. Zum einen dauert ein Ausschreibungsverfahren – wie auch die bislang
entschiedenen Fälle zeigen – eine erhebliche Zeit, so dass es kaum vor 2008 zu Zuschlägen in
Ausschreibungsverfahren gekommen sein dürfte. Zum anderen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch nur der
überwiegende Teil der Hilfsmittel bis zum 31.12.2008 aufgrund von nach Ausschreibungsverfahren abgeschlossenen
Verträgen (§ 127 Abs. 1 SGB V) den Versicherten zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen dient der Bestandsschutz
des § 126 Abs. 2 SGB V n. F. keineswegs dazu, dass die bisher sich auf eine Zulassung stützenden
Hilfsmittelerbringer vor dem Druck des Marktes bis zum 31.12.2008 geschützt werden sollen. Dies ergibt sich schon
aus § 33 Abs. 7 Satz 2 SGB V, der regelmäßig dazu führt, dass ein Versicherter nicht bereit sein wird, für ein ihm als
Sachleistung zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel nur deswegen Zuzahlungen zu leisten, weil der Hilfsmittelerbringer
nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F. teurer ist und die Krankenkasse nur verpflichtet ist, die Kosten in Höhe des
niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen Leistungserbringern vereinbart wurde, zu
übernehmen. Gibt es hier einen aus der Sicht der Krankenversicherung sehr preisgünstig anbietenden Vertragspartner,
kann schon dies zur Folge haben, dass Hilfsmittelerbringer nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F. noch während der Zeit bis
31.12.2008 aus einem Segment des Marktes verdrängt werden.
Daraus folgt im Verhältnis zwischen den Beteiligten, dass die Beschwerdeführerin trotz fortbestehender Zulassung
nach § 126 Abs. 2 SGB V n. F. die Versicherten der Beschwerdegegnerin bis zum 31.12.2008 nicht mit
Schlafapnoegeräten versorgen darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 3 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4, 63 Abs. 3
Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin in voller
Höhe voraussichtlich entstehende Umsatzverlust als Streitwert anzusetzen ist, weil die Beschwerdeführerin die
endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Gleichwohl ist die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts zu
reduzieren, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2008 nur einen Gesamt-Umsatzrückgang
(wobei die Beschwerdeführerin den Versicherten der Beschwerdegegnerin auch Sauerstoffkonzentratoren,
Beatmungsgeräte, Absauggeräte und weitere Hilfsmittel liefert) von knapp 200.000 EUR im ersten Halbjahr 2008
gegenüber dem ersten Halbjahr 2007 eingeräumt hat und die Versorgung mit Schlafapnoegeräten im Jahr 2007 einen
Umsatz von 393.983 EUR ausmachte (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 10.07.2008). Ferner ist zu
berücksichtigen, dass nicht die Ersatzversorgung von "Altkunden" einschließlich der Durchführung von Reparaturen
und Wartungen, sondern nur die Neuversorgung und die erst seit dem 01.04.2008 ausgeschlossen ist. Der
Umsatzrückgang im Bereich der Neuversorgung mit Schlafapnoegeräten, den die Beschwerdeführerin hier abwehren
will, wird danach für die letzten drei Quartale des Jahres 2008 auf 250.000 EUR geschätzt.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).