Urteil des LSG Sachsen vom 26.02.2008

LSG Fss: ingenieurbüro, rationalisierung, wirtschaftliche tätigkeit, eintragung im handelsregister, eintrag im handelsregister, ddr, umwandlung, pharmazeutische industrie, chemische industrie

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 2 RA 1425/03
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 603/04
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. September 2004 aufgehoben und
die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die
Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.07.1980 bis 30.06.1990 als (weitere) Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Entgelte festzustellen.
Der am 1939 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Mechanikers und war seit 24.04.1967 bis 30.06.1980 zunächst
als Hauptmechaniker, seit 1974 als Sonderbeauftragter Konsumgüter und seit 01.01.1980 als Abteilungsleiter
Rationalisierungsmittelbau beim VEB Wägetechnik Rapido R. , Betrieb des VEB Kombinat Nagema tätig. Im Fern-
/Abendstudium absolvierte er an der Ingenieurhochschule D. eine Fachschulausbildung in der Fachrichtung
"Technologie der Elektrofeinwerktechnik" und war mit Urkunde vom 30.06.1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" zu führen. Am 01.07.1980 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Leitkonstrukteur beim VEB Ingenieurbüro für
Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. auf. Seit Anfang 1983 war der Kläger im VEB Ingenieurbüro für
Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie zugleich als Beauftragter des Kooperationsverbandes tätig. Beide
Tätigkeiten (Leitkonstrukteur und Beauftragter des Kooperationsverbandes) übte er auch am 30.06.1990 noch aus.
Zum 01.01.1972 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf seine
monatlichen Entgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung
in ein Zusatzversorgungssystem hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 nicht
erhalten.
Auf den im Februar 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung und Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech für seine Beschäftigungszeiten vom 01.07.1972 bis 30.06.1990
stellte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 09.01.2002 die Zeiten vom 01.06.1972 bis 30.06.1980 als
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die erzielten Entgelte fest. Für die Zeiten vom 01.07.1980 bis 30.06.1990
lehnte die Beklagte eine entsprechende Feststellung ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Eine positive Statusentscheidung zur Anwendbarkeit des AAÜG auf den
Kläger ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger auch die Feststellung von
Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech für seine Beschäftigungszeiten beim VEB Ingenieurbüro für
Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. geltend. Der VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der
Pharmazeutischen Industrie sei Ingenieurbüro und Produktionsbetrieb gewesen. Zur Erzeugnispalette hätten z.B.
Geräte und Anlagen zur Konfektionierung von Tabletten, Pulvern und Flüssigkeiten der pharmazeutischen Industrie,
Laborgeräte, Dosiersysteme und Sondermaschinen für die territoriale Rationalisierung gehört. Die Beklagte wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2003 zurück. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am
01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder am
30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er eine solche Einbeziehung
nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages
(EV) erlangt, oder habe er aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe der Kläger als Ingenieur eine seiner Qualifikation
entsprechende Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Es habe sich hierbei
jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und es sei auch kein im Sinne
von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech vom 24.05.1951 einem volkseigenen Betrieb
gleichgestellter Betrieb gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen
Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB zur AVItech. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und
die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung
und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29.03.1973 (GBl. I S.
152) hätten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe gehabt, die Betriebe bei der
Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Der Kläger sei daher am 30.06.1990 bei einem Arbeitgeber
beschäftigt gewesen, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei. Das AAÜG sei
nach dessen § 1 auf ihn nicht anwendbar. Der Feststellungsbescheid sei fehlerhaft begünstigend und habe nur im
Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin Bestand.
Mit der am 19.07.2003 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur
Feststellung fiktiver Zugehörigkeitszeiten zur AVItech für seine Beschäftigungszeiten beim VEB Ingenieurbüro für
Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. vom 01.07.1980 bis 30.06.1990 weiter. Er sei ab 01.07.1980 als
Leitkonstrukteur des Rationalisierungsmittelbaus und Beauftragter des Kooperationsverbandes tätig gewesen. Der
VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie sei sowohl Produktionsbetrieb als auch
gleichgestellter Betrieb gewesen. Er habe für die pharmazeutische Industrie eigens entwickelte und konstruierte
Maschinen und Anlagen hergestellt. Im Jahr 1987 habe zum Produktionssortiment beispielsweise ein
Laborglasspülautomaten, eine Petrischalenwaschmaschine, ein Flaschenkartonierer, ein Klebestreifengeber und
Ersatzteilen, wie etwa Ober- und Unterstempeln gehört. In anderen Jahren seien Geräte und Anlagen zur
Konfektionierung von Tabletten, Pulvern und Flüssigkeiten sowie Laborgeräte und Dosiersysteme hergestellt worden.
Darüber hinaus seien im Betrieb auch außerhalb der pharmazeutischen Industrie verschiedenste Dosiersysteme und
Sondermaschinen konstruiert und entwickelt worden. Diese seien dann in insgesamt 32 Betrieben des
Kooperationsverbundes nach den im Ingenieurbüro entwickelten Konstruktionsplänen und Mustern produziert worden.
Insoweit habe es sich bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie auch um ein
Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB vom 24.05.1951 gehandelt.
Dem Sozialgericht lagen ein Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR zum VEB Ingenieurbüro
für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie (Reg.Nr. 1 ...) sowie zum VEB Pharmazeutisches Kombinat
GEMED D. (Reg.Nr. 1 ...), der Geschäftsbericht des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen
Industrie R. über das Planjahr 1989 vom 17.05.1990, der Bericht zur wirtschaftlichen Lage und der weiteren
Entwicklung des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie vom 28.05.1990 und die
Gründungsanweisung des VEB Pharmazeutisches Kombinat GEMED D. vom 29.06.1979 vor.
Ferner lagen dem Sozialgericht eine Erklärung des Zeugen S. , wonach der VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der
Pharmazeutischen Industrie ein Produktionsbetrieb gewesen sei, eine Belegarbeit vom 09.02.1987 und die
Produktbeschreibung eines Radienschleifgerätes, eines Freisetzungsprüfgerätes und eines Drehtellers sowie Auszüge
der Bedienungsanleitung für einen Laborglasspülautomaten, einen Klebestreifengeber, eine Flaschenwaschmaschine,
einen Flaschenkartonierer und ein Freisetzungsprüfgerät vor.
Das Sozialgericht hat den Zeugen S. vernommen. Wegen des Inhaltes seiner Aussage wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09.09.2004 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 09.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003 verpflichtet, auch die
Zeiten vom 01.07.1980 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der entsprechenden Arbeitsentgelte
festzustellen. Nach Darstellung der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 1 Abs.
1 Satz 1 AAÜG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R) gelangte das Sozialgericht zu dem Schluss,
dass für den Kläger - dem zwar bis 30.06.1990 keine Versorgungszusage erteilt worden sei und für den auch keine
Rehabilitierungsentscheidung oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV vorliege - nach der am 30.6.1990
gegebenen Sachlage mit Blick auf die am 01.08.1991 bestehende bundesrechtliche Rechtslage die Erteilung einer
Versorgungszusage in der AVItech zugestanden habe. Die maßgeblichen Regelungen ergäben sich aus dem Text der
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) i.V.m. der dazu erlassenen 2. DB. Der Kläger habe am
30.06.1990 eine Tätigkeit verrichtet, die ihrer Art nach obligatorisch in den sachlichen Geltungsbereich dieses
Zusatzversorgungssystems falle. Aus § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB folge, dass ein Anspruch auf
Einbeziehung in die AVItech von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen abhänge.
Generell sei das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz eingerichtet gewesen für Personen, die
berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die eine entsprechende Tätigkeit in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tatsächlich ausgeübt hatten (vgl. BSG,
Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R). Diese Voraussetzungen habe der Kläger mit seiner am 30.06.1990 beim
VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie ausgeübten Tätigkeit erfüllt. Er sei berechtigt
gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und habe eine dieser Bezeichnung entsprechende Tätigkeit
ausgeübt. Auch habe der Kläger am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Hierfür spreche
zunächst die organisatorische Zuordnung des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie
zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft. Denn gemäß dem Registerauszug sei der VEB
Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie dem Ministerium für Chemische Industrie
zugeordnet gewesen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Sozialgericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass
es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Das
vom BSG herausgearbeitete Erfordernis der Massenproduktion von Sachgütern lasse sich den einschlägigen Texten
der Versorgungsordnung nicht entnehmen. Vielmehr lasse sich der Formulierung in § 1 der 2. DB nur entnehmen,
dass offensichtlich handwerkliche Herstellungsbetriebe von der Versorgungsordnung ausgeschlossen werden sollten.
Denn diese hätten in der ehemaligen DDR, in der die sozialistische Wirtschaft vor allem als Industriewirtschaft
verstanden worden sei, einen weit geringeren Stellenwert gehabt als die Industriebetriebe. Bei dem VEB Ingenieurbüro
für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie habe es sich indes nicht um einen Handwerksbetrieb gehandelt.
Vielmehr ergebe sich gerade aus dem Geschäftsbericht vom 17.05.1990, dass Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro
für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie die industrielle Warenproduktion in Gestalt der Herstellung von
Sondermaschinen, Geräten und Ersatzteilen gewesen sei. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Einbeziehung in
die AVItech und Feststellung der im streitigen Zeitraum erzielten Entgelte zu. Zur weiteren Begründung wird auf die
erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 29.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.11.2004 eingelegte Berufung. Die
Beklagte geht davon aus, dass die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven Anspruch des Klägers auf
Einbeziehung in die AVItech am 30.06.1990 nicht erfüllt sei und der Kläger damit nicht dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 unterfalle. Der Kläger sei nicht in einem Betrieb beschäftigt
gewesen, dem die serienmäßige industrielle Produktion von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Dem
betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterfielen als Produktionsbetriebe nur solche VEB der Industrie, die
industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben hatten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R).
Ingenieurbüros seien dagegen wissenschaftlich-technische Betriebe, die für ihre Auftraggeber technische Anlagen,
Fertigungsmittel und Bauobjekte projektierten, konstruierten und berechneten und auf der Grundlage von
Wirtschaftsverträgen für ihre Auftraggeber tätig geworden seien. Juristisch und ökonomisch selbstständige
volkseigene Ingenieurbüros zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben, weil sie nicht mit dem
Hauptzweck der Produktion (industrielle Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Sachgütern) errichtet worden
seien. Dies werde auch durch die Einordnung des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen
Industrie im Wirtschaftssystem der DDR als Ingenieurbüro für Rationalisierung (Wirtschaftsgruppe 62280) bestätigt.
Auch der Geschäftsbericht für 1989 bestätige, dass der Betrieb Projekte erarbeitet, Sondermaschinen,
Rationalisierungsmittel und Ersatzteile konstruiert und gefertigt sowie Technologien für die Herstellung von
Serienleistungen entwickelt habe. Eine industrielle Herstellung von Sachgütern durch Massenproduktion habe dem
Betrieb gerade nicht das Gepräge gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09.09.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und legt noch einen Überleitungsvertrag vom
25.6.1980/01.07.1980 sowie einen Änderungsvertrag vom 10.07.1980 vor. Wie sich dem Geschäftsbericht für 1989
entnehmen lasse, seien zahlreiche Verbrauchsgüter in industrieller Massenproduktion hergestellt worden. Die
Umsatzerlöse seien nicht mit der Herstellung einzelner Maschinen, sondern mit industrieller Massenproduktion erzielt
worden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Zuordnung des Betriebes im Rahmen der Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR zur Wirtschaftsgruppe 6, denn bei dieser Wirtschaftsgruppe handele es sich
lediglich um eine nachgeordnete Untergruppe innerhalb des Industriebereichs. Den Ausführungen der Beklagten sei
nur insoweit zuzustimmen, als das VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie in seiner
Eigenschaft als Konstruktionsbüro auch mit der Konstruktion, Projektierung und Produktion von Sondermaschinen
beschäftigt gewesen sei. Hier habe es sich um ein zweites Standbein des Unternehmens gehandelt. Als
Konstruktionsbüro seien auf Einzelanforderung speziell der Kombinatsbetriebe Sondermaschinen konstruiert und
deren Herstellung begleitet worden. Die so projektierten Anlagen und Sondermaschinen seien in der Regel nicht selbst
hergestellt worden. Insoweit habe es sich bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen
Industrie aber um einen im Sinne der Versorgungsordnung gleichgestellten Betrieb (und zwar ein Konstruktionsbüro)
gehandelt.
Das Berufungsgericht hat vom Registergericht Dresden die zum VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der
Pharmazeutischen Industrie R. erstellte Jahresbilanz 1989, die von der Staatlichen Finanzrevision am 18.06.1990
bestätigte Abschlussbilanz zum 30.04.1990 sowie die bestätigte Eröffnungsbilanz der IBRA GmbH R. beigezogen. Es
lagen auch die Registerakte des Amtsgerichts Dresden mit Sonderband zur IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau
GmbH R. (HRB 1348) vor. Daraus entnommen wurde der Antrag der Anmeldung der GmbH in das Handelsregister
vom 23.06.1990 und die vor dem Notar D. mit Amtsitz in Berlin abgegebene Umwandlungserklärung vom 23.06.1990,
wonach zur Durchführung der Umwandlung des VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen
Industrie R. in die IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH mit Sitz in R. mit dem Stichtag vom 01.06.1990 das
Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum
30.04.1990 übertragen wurde. Auch der Gesellschaftsvertrag datiert - wie sich dem Eintrag im Handelsregister
entnehmen lässt - vom 23.06.1990.
Auf die Übersendung der beigezogenen Umwandlungsunterlagen und das Hinweisschreiben des Gerichts vom
21.01.2008 lässt der Kläger mitteilen, dass er die Rechtsansicht des Gerichts nicht teile. Die IBRA Ingenieurbüro &
Maschinenbau GmbH sei nicht im Wege einer Neugründung, sondern einer Umwandlung auf der Grundlage der
Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107) entstanden. Die Umwandlung sei erst mit der Eintragung der GmbH wirksam
geworden. Da das bundesdeutsche Recht die Rechtsfigur eines volkseigenen Betriebes nicht kenne, habe die DDR im
Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands mit der genannten Verordnung die Voraussetzungen zur Umwandlung der
VEB in GmbH’s und AG’s geschaffen. Dabei seien die GmbH’s als 100%ige Töchter der Treuhandanstalt im Staats-
bzw. Volkseigentum verblieben. Im Zuge der Umwandlung habe bis zur Eintragung der GmbH in das Register eine
Identität zwischen dem ehemaligen VEB und der neu entstehenden GmbH bestanden. Nach § 7 der
Unwandlungsverordnung sei der vormals bestehende VEB erst mit der Eintragung der GmbH erloschen. Aufgrund
dieser Identität zwischen VEB und GmbH könne die vom Berufungsgericht bevorzugte, völlig losgelöste Neugründung
einer GmbH und das selbstständige Handeln im Geschäftsverkehr in Form einer Vor-GmbH nicht angenommen
werden. Jedenfalls sollte die Umwandlung erst mit der Eintragung der GmbH in dem maßgeblichen Register wirksam
werden. Diese Eintragung sei erst am 09.11.1990 vollzogen worden. Schließlich sei auch die IBRA GmbH bis zum
30.06.1990 nicht nach außen in Erscheinung getreten. So sei auch die Beendigung der Tätigkeit des Klägers in
seinem SV-Ausweis durch den VEB bescheinigt worden. Äußerst hilfsweise widerspreche der Kläger auch dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH nach § 613a Abs. 6 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig und
begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, in Abänderung des Bescheides vom 09.01.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.07.1980 bis
30.06.1990 als fiktive Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Dem
Kläger steht kein mit der Anfechtungs- und Feststellungsklage durchsetzbarer Anspruch auf Feststellung der
streitigen Beschäftigungszeiten zu. Denn die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger bereits keine Anwendung,
da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht vorliegen. Im Hinblick hierauf ist auch nicht zu prüfen, ob die
Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AAÜG gegeben sind.
Der Kläger war am 01.08.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs. 1
AAÜG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder
Anwartschaften), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind
und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust
der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem
Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht
eingetreten. Geht man von dem Wortlaut der Vorschrift aus, so erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Der Kläger
war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1
Satz 1 AAÜG). Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm zum 01.08.1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt
worden ist, liegt nicht vor; weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt, noch hatte er eine
frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen
Verwaltungsakts. Der Kläger war auch nicht auf Grund einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das
Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden. Für den Kläger gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ebenfalls nicht.
Denn er hatte vor dem 30.06.1990 keine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er bei einem Ausscheiden hätte
verlieren können. Nur in diesen Fällen wird kraft Gesetzes eine Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert
(vgl. BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2
und 3).
Der Kläger hatte nach dem am 01.08.1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen
tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage
i.S. der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1
AAÜG (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8). Zwar hat der Einigungsvertrag (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II
Kap VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9) vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) eine Neueinbeziehung in ein
Versorgungssystem ausdrücklich untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz DDR vom
28.06.1990 (GBl. I S. 495, Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) bekräftigt
worden. Neueinbeziehungen konnten danach seit dem 01.07.1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist der
dieses Verbot durchbrechende § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung verfassungskonform -
erweiternd - auszulegen. Der 4. Senat des BSG hat insoweit entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft
nicht nur bei denjenigen besteht, die am 30.06.1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem
Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch bei denjenigen, die am 30.06.1990 nach den Regeln der
Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt gehabt hätten, jedoch aus
bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich des
AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage nach der am 01.08.1991
gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen fiktiven "Anspruch" auf eine Versorgungszusage gehabt hätten (vgl.
hierzu u.a. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R - in: SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß
§ 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der 2. DB vom
24.05.1951 (GBl. S. 487), soweit diese am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von den
folgenden Voraussetzungen ab (vgl. hierzu nur BSG, a.a.O., ständige Rechtsprechung), und zwar von 1. der
Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer
entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten
Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar hat der Kläger am 30.06.1972 erfolgreich an der Ingenieurhochschule D. ein Fachschulstudium in der
Fachrichtung "Technologie der Elektrofeinwerktechnik" absolviert und war danach berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" zu führen. Damit erfüllte er nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, a.a.O.) die persönliche
Voraussetzung für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die AVItech. Er gehörte zu dem Teil der Angehörigen der
technischen Intelligenz, der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB "obligatorisch" versorgungsberechtigt war, falls er eine
seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem
gleichgestellten Betrieb verrichtet hatte. Dahinstehen kann, ob der Kläger als Leitkonstrukteur und Beauftragter des
Kooperationsverbandes bis 30.06.1990 eine im Wesentlichen vom seinem Berufsbild als Ingenieur geprägte
Berufstätigkeit verrichtet hat und damit die sachliche Voraussetzung erfüllt.
Er hat am Stichtag "30.06.1990" jedenfalls nicht die betriebliche Voraussetzung für die Erteilung einer fiktiven
Versorgungszusage in der AVItech erfüllt, denn er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens und auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben i.S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB
zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung, sondern in der seit 01.06.1990
bestehenden IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH (i.G.) beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung i.S. der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach,
wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 5 Nr.
3). Unter Zugrundelegung der Registerunterlagen zur IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH war diese am
30.06.1990 Arbeitgeber des Klägers. Nach der Umwandlungserklärung vor dem Notar D. in Berlin vom 23.06.1990
wurde mit Stichtag vom 01.06.1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB Ingenieurbüro für
Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. auf die IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH unter
Zugrundelegung der Schlussbilanz zum 30.04.1990 übertragen. Seit dem 01.06.1990 bestand der VEB Ingenieurbüro
für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. als Wirtschaftseinheit de facto nicht mehr, konnte damit auch
am Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr wahrnehmen, sondern hatte nur noch als "leere Hülle" bis zum Eintrag
der GmbH am 09.11.1990 in das Handelsregister bestand. Der Übergang der Fonds zum 01.06.1990 ergibt sich auch
aus der von der Staatlichen Finanzrevision mit Prüfungsvermerk vom 18.06.1990 bestätigten Abschlussbilanz des
VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. und der Eröffnungsbilanz der IBRA
Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH zum 01.05.1990. Daraus ist ersichtlich, dass die GmbH als Vor-GmbH bereits
vor der Eintragung im Handelsregister am 09.11.1990 die wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und den VEB
vollständig abgelöst hat. Damit war der Kläger am 30.06.1990 bereits nicht mehr in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb, wie von der Versorgungsordnung der AVItech i.V.m. der 2. DB gefordert, sondern in einer GmbH
in Gründung tätig, die jedoch nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der AVItech erfasst war (vgl. dazu BSG SozR
3-8570 § 1 Nr. 7; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4, BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 30/05 R).
Soweit der Kläger eine Identität zwischen dem VEB und der neu gegründeten GmbH für den Zeitraum der
Gründungsphase bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister annimmt, ist dem Senat nicht ersichtlich, auf
welche Rechtsgrundlage er diese Annahme stützt. Zwar wird, wie sich aus § 7 der Verordnung zur Umwandlung von
volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107)
ergibt, die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register, vorliegend am 09.11.1990, wirksam und der
VEB ist erloschen. Dies bedeutet aber nicht, dass die in der notariellen Umwandlungserklärung vom 23.06.1990 zum
Stichtag des Übergangs des Vermögens aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die GmbH keine
Bedeutung zukommen würde. Vielmehr sind dem VEB durch die von der Staatlichen Finanzrevision bestätigte
Abschluss- wie die Eröffnungsbilanz vom 18.06.1990 mit dem genannten Stichtag jegliche Fonds und damit auch
sämtliche Betriebsmittel entzogen und auf die in Gründung befindliche GmbH übergegangen. Bezüglich der
Modalitäten der Gründung und Tätigkeit einer GmbH weist auch § 4 Abs. 3 der Umwandlungsverordnung auf das
GmbH-Gesetz hin. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Fall der Umwandlung eines VEB in der Phase der
Gründung der GmbH eine Vor-GmbH nicht entstehen könnte, sondern - wie der Kläger offensichtlich meint - bis zur
Eintragung der GmbH alles unter dem Dach des aufzulösenden VEB abliefe. Vielmehr war mit der
Umwandlungserklärung vom 23.06.1990 dem VEB mit dem Stichtag 01.06.1990 jegliches Vermögen und damit
jegliche Möglichkeit entzogen, am 30.06.1990 tatsächlich noch als produzierender Betrieb am Wirtschaftsleben
teilzunehmen. Selbst wenn der Kläger meinen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis am 30.06.1990 noch zum VEB und
nicht zu der GmbH in Gründung bestand, hätte zu diesem Zeitpunkt ein produzierender Betrieb nicht mehr bestanden.
Der Hinweis des Klägers auf § 613 a BGB geht ins Leere, weil zum 30.06.1990 in der DDR für das Zustandekommen
und den bestand von Arbeitsrechtsverhältnissen noch das Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16.06.1977 (GBl. I S.
185) galt.
Aus den genannten Gründen war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Dresden aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).