Urteil des LSG Sachsen vom 05.04.2007

LSG Fss: taschengeld, eltern, anrechenbares einkommen, zuwendung, verpflegung, unterkunftskosten, versicherungsschutz, abgeltung, anteil, arbeitsentgelt

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AS 1042/05
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 22/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 20. Januar 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005, insbesondere um die
Anrechnung von Einkommen.
Die Mutter der Klägerin beantragte am 3. Juni 2005 beim Beklagten die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann, der bereits volljährigen Tochter C. , der
am 1988 geborenen Klägerin und dem am 1993 geborenen Sohn F. in einer Wohnung. Die monatliche Miete beträgt
292,76 EUR zuzüglich 47,43 EUR Heizkostenpauschale und Nebenkosten in Höhe von 40,84 EUR. Die Mutter der
Klägerin bezieht Kindergeld in Höhe von insgesamt 308,00 EUR für die Klägerin und dem Sohn.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vom 1. Juli 2005 bis zum 31.
Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 728,52 EUR. Hiergegen legte die Mutter
der Klägerin am 8. August 2005 Widerspruch ein.
Ab dem 1. August 2005 bezog der Vater der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 665,70 EUR. Die Klägerin
absolvierte vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006 ein freiwilliges soziales Jahr bei der A. – L. Sachsen
e.V. Nach der im Juli 2005 mit der A. getroffenen Vereinbarung erhielt sie ein Taschengeld von monatlich 150,00
EUR.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 hob der Beklagte den Bescheid vom 14. Juli 2005 zum 1. August 2005 auf und
bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für August 2005 in Höhe von 436,91 EUR sowie für den
Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 309,41 EUR, wobei auf die
Klägerin ein Anteil in Höhe von 19,88 EUR entfiel.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Mutter der Klägerin vom 8.
August 2005 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Mutter der Klägerin am 18. Oktober 2005 beim Sozialgericht Klage erhoben. Die Klage beziehe sich
auf die Einkommensanrechnung des Taschengeldes der Klägerin, welches sie im Rahmen des von ihr geleisteten
freiwilligen sozialen Jahres erhalte. Es handele sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Zuwendung der freien
Wohlfahrt. Es dürfe daher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen angerechnet werden. Außerdem
seien außer einem Freibetrag nach § 30 SGB II keine weiteren Absetzbeträge berücksichtigt worden.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung der
Klägerin handele es sich nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB
II. Vielmehr diene das Taschengeld ebenfalls dem Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Gerichtsbescheid
ist der Mutter der Klägerin am 28. Februar 2006 zugestellt worden.
Mit ihrer dagegen am 10. März 2006 eingelegten Berufung macht die Mutter der Klägerin unter Einbeziehung ihrer
erstinstanzlichen Ausführungen geltend, dass es sich bei dem Taschengeld um eine Zuwendung der freien
Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 3 SGB II handeln würde. Es würde keine rechtliche Definition des Begriffes
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege vorliegen. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts sei daher nicht
nachvollziehbar. Im Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 sei eindeutig geregelt,
was mit dem Taschengeld aus einem freiwilligen sozialen Jahr bezweckt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides Sozialgerichts Dresden vom 20. Januar 2006 sowie des
Bescheides vom 14. Juli 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum
31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des
Taschengeldes als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen
sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wird allein von der Klägerin und nicht auch von den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
geführt. Wegen der rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) muss für die Auslegung, welche Personen in einem Rechtsstreit überhaupt Klage erhoben
haben, zumindest für eine Übergangszeit in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien geprüft werden, in welcher
Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen hätten Klage erheben müssen. Da jedes Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Anspruch nach dem SGB II hat und vorliegend allein die Anrechnung von
Einkommen der Klägerin im Streit ist, ist hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, dass das Verfahren
schon in erster Instanz für die Klägerin erhoben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az: B 7b AS 8/06 R).
Das Gericht geht davon aus, dass die Mutter der Klägerin, die als gesetzliche Vertreterin für die damals noch
minderjährige Klägerin die Klage erhoben und die Berufung eingelegt hat, von der Klägerin nach Eintritt der
Volljährigkeit auch zur weiteren Prozessführung bevollmächtigt worden ist.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil angesichts des
streitgegenständlichen Zeitraumes vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (vier Monate) und der von der
Klägerin beanstandeten Anrechnung des Taschengeldes in Höhe von 127,50 EUR monatlich (150,00 EUR abzüglich
eines Freibetrages in Höhe von 22,50 EUR) der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGG) übersteigt. Die Berufung wurde gemäß § 151 SGG auch form- und fristgerecht eingelegt und ist damit
zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil
der Bescheid vom 14. Juli 2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4. Oktober 2005 und der
Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005 rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht beschweren (§ 54 Abs.
2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 keinen
Anspruch auf über die im Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2005 festgesetzten Beträge hinausgehende Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist
hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem
nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Danach ist im ersten Schritt zur Berechnung des Leistungsanspruchs der Klägerin einerseits der individuelle Bedarf
der Klägerin und andererseits ihr anzurechnendes Einkommen zu ermitteln. Der maßgebliche Bedarf ist anhand der
gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 19 ff. SGB II) zu bestimmen.
Danach ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum einen Bedarf der Klägerin in
Höhe von monatlich 341,21 EUR zu Grunde gelegt hat. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Regelsatz in
Höhe von 265,00 EUR sowie aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die mit 1/5 aus 381,03 EUR also mit
76,21 EUR zu berücksichtigen sind. Die nachgewiesenen Unterkunfts- und Heizkosten von 381,03 EUR monatlich
sind nach Ansicht des Gerichts angemessen und müssen nach Kopfteilen zwischen den fünf Bewohnern aufgeteilt
werden, wobei es unbeachtlich ist, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährige Schwester der
Klägerin nach § 7 Abs. 3 SGB II in der damals geltenden Fassung nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
Auf den Bedarf der Klägerin von 341,21 EUR ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ihr eigenes Einkommen anzurechnen.
Der Beklagte hat neben dem Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, welches nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen
der im Bewilligungszeitraum noch minderjährigen Klägerin zuzurechnen ist, zu Recht auch das im Rahmen eines
freiwilligen sozialen Jahres bei der A. von der Klägerin erzielte Taschengeld in Höhe von monatlich 150,00 EUR als
Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Taschengeld keine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des §
11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II. Zwar handelt es sich bei der A. um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege, jedoch stellt
das zwischen der Klägerin und der A. vereinbarte Taschengeld in Höhe von monatlich 150,00 EUR keine Zuwendung
im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II dar. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn freiwillige Leistungen zu Gunsten
von Hilfebedürftigen erbracht werden und zwar bewusst unabhängig von staatlichen Leistungen und gerade auch zu
dem Zweck, die Lage der Empfänger öffentlicher Fürsorgeleistungen zu verbessern (vgl. Brühl, in: Münder,
Sozialgesetzbuch II [2. Aufl., 2007], § 11 RdNr. 56). Die von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege auf Grund von
Verträgen gezahlten Geldleistungen, wie z.B. das Arbeitsentgelt an Arbeitnehmer und eben auch das Taschengeld an
Freiwillige im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres, stellen unter keinem Gesichtspunkt eine Leistung an
Hilfebedürftige im Sinne dieser Regelung dar.
Das Taschengeld ist auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II.
Zweckbestimmte Einnahmen sind solche, die "einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen",
also einem anderen Zweck als Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung (§ 1 Abs. 2 SGB II). Die Zweckbestimmung
muss dabei nicht ausdrücklich genannt werden, sondern es genügt eine erkennbare Zweckbestimmung, die sich
ergeben kann aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung (z.B. § 1 Abs. 1
Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder anderen eindeutigen Anhaltspunkten, insbesondere den
Gesetzesmaterialien (vgl. Brühl, a.a.O., § 11 RdNr. 51). Dabei nimmt das SGB II auch zweckbestimmtes
privatrechtliches Einkommen von der Anrechnung aus. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer
erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwandes) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie
vom Empfänger tatsächlich für den genannten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den
Lebensunterhalt (bzw. die Arbeitseingliederung) eine Zweckverfehlung darstellen würde (vgl. Brühl, a.a.O., § 11 RdNr.
54, m.w.N.).
Gesetzliche Grundlage für das zwischen der Klägerin und der A. vereinbarte Taschengeld in Höhe von 150,00 EUR ist
das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242]). Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Freiwillige im Sinne
dieses Gesetzes Personen, die unter anderem einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb
einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten (Nr. 1) und für den Dienst nur
unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen
oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen,
wobei ein Taschengeld dann angemessen ist, wenn es 6 v.H. der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (Nr. 3). Der Träger des freiwilligen Dienstes ist danach verpflichtet, für
den Freiwilligen neben der in der Regel unentgeltlichen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung auch ein
angemessenes Taschengeld zur Verfügung zu stellen. Mit dem Taschengeld soll damit nach Ansicht des Senats der
soziokulturelle Existenzbedarf des Freiwilligen in einem Mindestumfang gewährleistet werden. Dieser umfasst unter
anderem eine Teilnahme am kulturellen Leben und die Beziehungen zur Umwelt und damit auch die aus der
Regelleistung nach § 20 SGB II zu deckenden Bedarfe. Es ist nicht ersichtlich, dass das Taschengeld der Abgeltung
eines besonderen Aufwandes des Freiwilligen dienen soll.
Zu Recht hat auch der Beklagte neben dem Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II in Höhe von 22,50 EUR
keine weiteren Beträge vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die
Pauschale in Höhe von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal
berücksichtigt wird (hier beim Einkommen des Vaters). In einer Bedarfsgemeinschaft besteht üblicherweise nur
jeweils eine der erfassten Versicherungen, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen
Partner und die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Es bestehen insoweit hinreichende Gründe,
minderjährige Kinder, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben, von einer
Geltendmachung der Pauschale auszuschließen. Im Regelfall, so etwa bei der privaten Haftpflicht- und der
Hausratsversicherung, nehmen sie am Versicherungsschutz teil, den die Eltern durch den Abschluss einer
Versicherung begründet haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres weitere Aufwendungen
entstehen, die nach § 11 Abs. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen wären (Fahrtkosten oder ähnliches). Solche
Aufwendungen wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Danach verbleibt ein ungedeckter Bedarf bei der Klägerin in Höhe von 59,71 EUR (341,21 EUR Bedarf abzüglich
281,50 EUR anrechenbares Einkommen), weil die Klägerin über kein einsetzbares Vermögen verfügt.
Auf diesen ungedeckten Bedarf ist jedoch gemäß § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern
anzurechnen, weil die Klägerin mit ihnen und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dabei gilt jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Maßgeblich für den Umfang des Einkommens- und Vermögenseinsatzes durch die Eltern der Klägerin ist deshalb
zunächst deren eigener Bedarf nach dem SGB II und der Bedarf des Bruders der Klägerin. Neben den Regelsätzen
von je 298,00 EUR für die Eltern ist der Anteil an den Unterkunftskosten von je 76,21 EUR anzusetzen, so dass sich
ein Bedarf der Eltern der Klägerin von jeweils 374,21 EUR ergibt. Beim Bruder setzt sich der Bedarf aus dem
Regelsatz von 199,00 EUR und den anteiligen Unterkunftskosten von 76,21 EUR (zusammen 275,21 EUR) abzüglich
des allein ihm verbleibenden Kindergeldes von 154,00 EUR zusammen, was einen Betrag von 121,21 EUR ergibt. Es
ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 619,93 EUR
angerechnet hat. Denn ausgehend von seinem Arbeitslosengeld in Höhe von 665,70 EUR sind lediglich der monatliche
Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag von 15,77 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB II) und der
Versicherungspauschbetrag von 30,00 EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Alt. 2 SGB II) abzusetzen.
Die Mutter der Klägerin verfügt über kein eigenes Einkommen. Vermögen ist bei den Eltern der Klägerin nicht zu
berücksichtigen.
Das anrechenbare Einkommen des Vaters der Klägerin von 619,93 EUR ist auf die Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft entsprechend ihres Bedarfsanteils am Gesamtbedarf aufzuteilen. Bei dem errechneten
Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 929,34 EUR führt dies im Verhältnis zum Bedarf der Klägerin von 59,71
EUR zu einer Aufteilung des Einkommens des Vaters der Klägerin auf sie zu 6,24% (auf die Eltern entfallen jeweils
40,26% und auf den Bruder 13,04%). Mithin mindert der auf die Klägerin entfallende Einkommensanteil des Vaters
ihren Bedarf um 39,79 EUR. Der ungedeckte Bedarf der Klägerin beträgt dementsprechend 19,92 EUR.
Unter Beachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II, die nach der Rechsprechung des
Bundessozialgerichts – der sich der erkennende Senat anschließt – auf die Einzelansprüche der Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft anzuwenden ist (BSG, Urt. vom 7. November 2006, B 7 b AS 8/06 R, JURIS-Dokument Rn. 36),
ergibt sich danach der monatliche Leistungsanspruch der Klägerin von 20,00 EUR. Es ist Sache des Beklagten, diese
im Vergleich zum im Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2005 festgestellten Anspruch der Klägerin von 19,88 EUR
sehr geringe Abweichung entsprechend zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.