Urteil des LSG Sachsen vom 16.08.2007
LSG Fss: arbeitslosenhilfe, voraussetzung des leistungsanspruchs, eintritt des versicherungsfalles, arbeitslosigkeit, wirksame vertretung, arbeitsamt, urlaub, kündigung, meldung, verfügung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 14 AL 1129/04
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 170/06
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 17. Juli 2004.
Die 1968 geborene Klägerin erhielt bis zum 31. März 2004 Arbeitslosenhilfe von der Beklagten. Am 1. April 2004
begann sie eine Tätigkeit als Kosmetikerin bei der R.-St. F. und K. GmbH. Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 kündigte
der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-nis mit der Klägerin zum 16. Juli 2004. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 teilte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin am 16. Juli 2004 die Kündigung des
Arbeitgebers im Briefkasten vorgefunden habe. Die Klägerin habe am 17. Juli 2004 ihren Urlaub angetreten und sei ins
Ausland geflogen. Eine persönliche Vorsprache sei daher bisher nicht möglich gewesen. Unverzüglich nach der
Urlaubsrückkehr werde sich die Klägerin persönlich melden. Die Information der Beklagten erfolge durch den
Unterzeichner in Vollmacht zur Wahrung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Am 3. August 2004 beantragte die Klägerin persönlich bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Mit
Bescheid vom 9. August 2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 3. August 2004 Arbeitslosenhilfe mit einem
wöchentlichen Zahlbetrag von 123,62 EUR. Hiergegen legte die Klägerin am 3. September 2004 Widerspruch ein. Sie
habe am Nachmittag des 16. Juli 2004 die Kündigung erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsamt bereits
geschlossen gewesen, da es sich um einen Freitag gehandelt habe. Am nächsten Tag (Sonnabend) habe sie einen
bereits seit längerem Zeitraum geplanten Auslandsurlaub mit Flugzeug angetreten. Eine persönliche Meldung bei der
Beklagten sei objektiv nicht möglich gewesen. Sie habe daher ihren Prozessbevollmächtigten gebeten, bei der
Beklagten ihre Arbeitslosigkeit anzuzeigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. No-vember 2004 wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruchs-bescheid ist am 10. November 2004 abgesandt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 14. Dezember 2004 beim Sozialgericht Klage erhoben. Eine persönliche
Arbeitslosmeldung sei ihr durch ihren Auslandsurlaub objektiv nicht möglich gewesen. Nur auf Grund der kurzen
Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit hätte sie sich am Freitag nicht mehr arbeitslos melden können. Daher habe sie
sich eines Vertreters be-dienen müssen. Ein Rücktritt von dem gebuchten Urlaub sei auf Grund der kurzfristigen
Kündigung und der damit verbundenen horrenden Stornokosten nicht möglich gewesen. Die Regelung des § 125 Abs.
1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) sei auf die Arbeitslosmeldung durch einen
Vertreter entsprechend anzuwenden. Sie sei zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitslosmeldung
gehindert ge-wesen, sondern dadurch, dass die Beklagte am 16. Juli 2004 bereits zeitig geschlossen hatte und sie am
19. Juli 2004 bereits im Ausland gewesen sei. Der Gesetzgeber könne nicht bezweckt haben, dass sie vor der Wahl
stehe, auf ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 17. Juli 2004 zu verzichten oder ihren Urlaub nicht anzutreten und
dann Stornokosten tragen zu müssen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2006 abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin
vom 9. Juni 2006 auf mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. Juli 2006 die Klage abgewiesen
und zugleich die Berufung zugelassen. Der Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2006 gelte als nicht ergangen, weil die
Klägerin rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
bereits ab dem 17. Juli 2004. Es fehle an einer persönlichen Arbeitslosmeldung durch die Klägerin zum 17. Juli 2004
gemäß § 122 Abs. 1 SGB III. Zwar sei die Beklagte am Tag nach Zugang der Kündigung nicht dienstbereit gewesen.
Die Klägerin hätte sich jedoch am nächsten Werktag, also am Monat, den 19. Juli 2004, persönlich bei der Beklagten
arbeitslos melden müssen. Das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Juli 2004 könne das Erfordernis der
persönlichen Arbeitslosmeldung nicht ersetzen. Eine analoge Anwendung des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III scheide
ebenfalls aus. Diese Regelung stelle eine Ausnahmeregelung zu § 122 Abs. 1 SGB III dar und sei grundsätzlich eng
auszulegen und nicht analogiefähig. Der Gesetzgeber habe über den Fall des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III hinaus
keine Ausnahme vom Erfordernis der persönlichen Arbeits-losmeldung zulassen wollen. Bei der Klägerin habe es
zudem ab dem 17. Juli 2004 wegen des zu diesem Zeitpunkt angetretenen Urlaubs an der Verfügbarkeit gefehlt. Die
Klägerin habe sich ab dem 17. Juli 2004 im Urlaub befunden, so dass sie für die Beklagte nicht erreichbar gewesen
sei und damit deren Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden habe. Dabei spiele es keine Rolle, aus
welchen Gründen vor Antritt des Urlaubs keine Entbindung von der Erreichbarkeit nach der Erreichbarkeitsanordnung
erfolgt sei. Entscheidend sei lediglich, dass eine solche Entbindung nicht vorgelegen habe. Das Urteil ist den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2006 zugestellt worden.
Mit ihrer dagegen am 1. September 2006 eingelegten Berufung macht die Klägerin unter Einbeziehung ihrer
erstinstanzlichen Ausführungen geltend, dass die Beklagte durch die Meldung der Arbeitslosigkeit mit Schreiben vom
21. Juli 2004 mit den Vermittlungsbemü-hungen hätte beginnen können. Es sei auch von Bedeutung, dass die
Klägerin einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege mit der Arbeitslosmeldung beauftragt habe. Die Beklagte
gewähre auch anderen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern regelmäßig einen Jahresurlaub von zwei Wochen. Ein
Grund für die Andersbehandlung der Klägerin sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
bereits ab dem 17. Juli 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Juli 2004 könne das Erfordernis der persönlichen
Arbeitslosmeldung nicht ersetzen. Die Klägerin könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs so behandelt werden, als hätte sie sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet und Leistungen
beantragt. Eine analoge Anwen-dung des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III scheide nach herrschender Meinung aus.
Mit Schriftsätzen vom 12. März 2007 bzw. 10. April 2007 haben die Beteiligten mitgeteilt, dass sie mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen
sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 SGG statthaft, weil das Sozialgericht die Beru-fung im Urteil vom 11. Juli
2006 zugelassen hat. Die Berufung wurde gemäß § 151 SGG auch form- und fristgerecht eingelegt und ist damit
zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1
i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 9. August 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 9. Novem-ber 2004 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht beschwert (§ 54 Abs.
2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bereits ab dem 17. Juli 2004. Die Beklagte hat
der Klägerin zu Recht gemäß § 190 Abs. 1 SGB III Arbeitslosenhilfe erst ab dem 3. August 2004 bewilligt.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III haben nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, die neben den
sonstigen Voraussetzungen arbeitslos sind (Nr. 1) und sich beim Arbeitsamt persönlich (vgl. § 198 Satz 2 Nr. 2 i.V.m.
§ 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III) arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III stellt eine Tatsachenerklärung dar; mit ihr wird dem Arbeitsamt
gegenüber die Tatsache des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also des Eintritts des in der Arbeitslosenversicherung
gedeckten Risikos der Arbeitslosigkeit, ange-zeigt. Sie dient dazu, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu
versetzen, mit seinen Ver-mittlungsbemühungen zu beginnen, um die Arbeitslosigkeit und damit die Leistungspflicht
möglichst rasch zu beenden (BSG, Urteil vom 7. September 2000, B 7 AL 2/00 R, SozR 3-4300 § 122 Nr. 1). Da die
Agentur für Arbeit bei der Feststellung des Versicherungsfalles weitgehend auf Angaben des Versicherten angewiesen
ist, dient gerade die persönliche Meldung dazu, nicht nur Informationen über die Verwendbarkeit des Arbeitslosen
sowie seine objektive und subjektive Verfügbarkeit zu vermitteln, sondern durch die persönliche Meldung tunlichst
wahrheitsgemäße Angaben zum Eintritt des Versicherungsfalles herbeizuführen. Die Arbeitslosmeldung ist gerade als
konstitutive Voraussetzung des Leistungsanspruchs Tatsachenerklärung über den Eintritt der Arbeitslosigkeit (BSG,
Urteil vom 14. Dezember 1995, 11 Rar 75/95, SozR 3-4100 § 105 Nr. 2). Persönlich kann sich also der Arbeitslose nur
melden, wenn er bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich, d.h. in eigener Person, vorspricht. Telefonische
oder schriftliche Meldungen reichen eben-so wenig aus wie Meldungen durch Dritte, auch wenn es sich dabei um
einen Rechtsanwalt handelt. Allein bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III kann der
Grundsatz des § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für
Arbeit arbeitslos melden muss, durchbrochen werden. Vorausset-zung für eine solche wirksame Vertretung ist, dass
der Arbeitslose aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, das Arbeitsamt persönlich aufzusuchen,
um sich arbeitslos zu melden. Eine solche krankheitsbedingte Verhinderung lag auf Seiten der Klä-gerin nicht vor. Der
offensichtliche Charakter des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III als Ausnahmeregelung verbietet es, über den Wortlaut der
Regelung hinaus weitere Vertretungsfälle zuzulassen. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
21. Juli 2004 konnte mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III die persönliche
Arbeitslosmeldung der Klägerin nicht ersetzen. Da wegen der beschriebenen Zweckbestimmung die
Arbeitslosmeldung – von dem gesetzlichen Ausnahmefall abgesehen – grundsätzlich persönlich erfolgen muss, ist es
unerheblich, dass es sich bei dem von der Klägerin als Vertreter bestimmten Rechtsanwalt um ein Organ der
Rechtspflege handelt. Die Klägerin hat sich damit wirksam erst am 3. August 2004 arbeitslos gemeldet.
Zu Recht geht zwar die Klägerin davon aus, dass die Agentur für Arbeit sowohl am Tag des Zugangs der Kündigung
(Freitagnachmittag) als auch am Tag danach (Samstag) nicht dienstbereit war und sie sich somit an diesen Tagen
nicht arbeitslos melden konnte. Gemäß § 122 Abs. 3 SGB III wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag,
an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit
war. Damit sollen Nachteile für den Arbeitslosen vermieden werden, die sich allein daraus ergeben, dass er sich
wegen fehlender Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit nicht schon am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos
melden und Leistungen beantragen kann; nur insoweit ist bereits mit der gesetzlichen Regelung des § 105 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) eine "Lücke des geltenden Rechts" geschlossen worden. Eine erweiternde oder
analoge Anwendung ist nicht möglich (BSG, Urteil vom 19. März 1986, 7 RAr 48/84, SozR 4100 § 105 Nr. 2). Die
Klägerin hätte sich danach am Montag, den 19. Juli 2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müssen, um zu
erreichen, dass die Arbeitslosmeldung auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit (17. Juli 2004) zurück wirkt. Es besteht
auch kein Raum für die Auslegung, eine verspätete Arbeitslosmeldung könne aus anderen, als den dafür in dieser
Vorschrift zugelassenen Gründen zurückdatiert werden, und sei es im Wege einer Fiktion. Dies folgt schon aus dem
abschließenden Charakter der Regelung, die als Ausnahmevorschrift jedenfalls einer ausdehnenden Auslegung in
Bezug auf völlig andere Tatbestände nicht zugänglich ist. Dazu muss zudem beachtet werden, dass es die erklärte
Absicht des Gesetzgebers war, lediglich insoweit eine "Lückenfüllung" vorzunehmen, als die Verspätung der
Arbeitslosmeldung auf fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes beruhte (BSG, Urteil vom 19. März 1986, 7 Rar
48/84, a.a.O.).
Schließlich kann die Klägerin nicht auf Grund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als ob
sie sich am 17. Juli 2004 oder einem anderen vor diesem Datum liegenden Tag bei der zuständigen Agentur für Arbeit
gemeldet und Arbeitslosenhilfe be-antragt hätte. Es fehlt insoweit schon an den Voraussetzungen des
Herstellungsanspruchs auf der Tatbestandsseite. Der Anspruch setzt dort nämlich u.a. voraus, dass der Sozialleis-
tungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder auf Grund eines bestehenden Sozialrechts-verhältnisses dem
Sozialleistungsberechtigten gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – [SGB I]) verletzt hat. Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein,
weil die Klägerin sich nicht an die Agentur für Arbeit um Auskunft oder individuelle Beratung wegen der
Arbeitslosenhilfe gewandt hat und dabei falsch oder unzureichend belehrt worden ist. Eine Pflicht der Beklagte, eine
jederzeitige persönliche Arbeitslosmeldung zu ermöglichen, gibt es nicht, wie § 122 Abs. 3 SGB III zeigt.
Zu Recht hat das Sozialgericht zudem festgestellt, dass die Klägerin auch mangels Verfügbarkeit ab dem 17. Juli
2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 1, § 198 Satz 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 119
Abs. 1 Nr. 2 SGB III setzt Arbeitslosigkeit voraus, dass der Betroffene den Vermittlungsbemühungen des
Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Dies ist u.a. nur dann der Fall, wenn der Arbeitslose Vorschlägen des
Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III).
Die Klägerin war ab dem 17. Juli 2004 im Urlaub und konn-te daher nicht sicherstellen, dass das Arbeitsamt sie
persönlich an jedem Werktag durch Briefpost erreichen kann (vgl. § 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der
Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Ein-gliederung
zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeitsanordnung - EAO -) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997,
1685, zuletzt geändert durch die Änderungsanord-nung vom 16. November 2001 [ANBA 2001, 1476]). Zwar sieht § 3
der Erreichbarkeits-anordnung die Möglichkeit eines Urlaubs bis zu drei Wochen im Kalenderjahr bei Arbeitslosen vor,
dies setzt jedoch die vorherige Zustimmung des jeweiligen Arbeitsamtes voraus. In den ersten drei Monaten der
Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. Eine solche
Zustimmung des Arbeitsamtes lag hier nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte unter den besonderen
Umständen der Klägerin die Zustimmung zum Urlaub hätte erteilen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.