Urteil des LSG Sachsen vom 26.02.2004

LSG Fss: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, reformatio in peius, auflage, hauptsache, rechtsschutz, drucksache, anfechtungsklage, verwaltungsakt

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 6 AL 453/02 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 18/04 AL-ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II. Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die Kosten für beide Verfahrenszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Freien Förderung
nach § 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach den Richtlinien "Arbeitsplatzoffensive Erzgebirge 1999" und
die damit verbundene Erstattungsforderung der Beschwerdeführerin in Höhe von 29.000,00 DM. Gegen den Bescheid
vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2002 hat der Antragsteller, Kläger und
Beschwerdegegner (im Folgenden: Bechwerdegegner [Bg.]) am 04. April 2002 die beim Sozialgericht Chemnitz unter
dem Aktenzeichen S 6 AL 337/02 anhängige Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin, Beklagte und Beschwerdeführerin (im Folgenden:
Beschwerdeführerin [Bf.]) hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsforderung die sofortige Vollziehung gemäß §
86 b Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Dagegen hat der Bg. am 15. Mai 2002 einen Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht Chemnitz gestellt.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 08.
Mai 2002 aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig und begründet. Die
Bf. sei zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung für eine solche Anordnung nicht mehr zuständig
gewesen. Gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfalle die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden habe, die
sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordne.
Der Bg. habe in der Hauptsache am 04. April 2002 Klage erhoben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unter
dem 08. Mai 2002 erfolgt. Aus § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG folge, dass für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung
nach dieser Vorschrift das Verfahren noch im Einflussbereich der Verwaltungsbehörde liegen müsse. Dies ergebe sich
aus dem Gesetzestext, nach dem die aufschiebende Wirkung in Fällen entfalle, in denen die Stelle, "die den
Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat", die sofortige Vollziehung anordne.
Hieraus sei ersichtlich, dass für einen Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Widerspruchsentscheidung noch
ausstehen müsse. Nach Klageerhebung gehe diese Zuständigkeit auf das Gericht der Hauptsache über. Gemäß § 86
b Abs. 1 Nr. 1 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätten, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
Hiergegen hat die Bf. am 20. Oktober 2003 Beschwerde beim Sozialgericht Chemnitz eingelegt, welches ihr durch
Entscheidung vom 19. Februar 2004 nicht abgeholfen und sie an das Sächsische Landessozialgericht weitergeleitet
hat.
Die Bf. hält die Auffassung des Sozialgerichts für unvertretbar. Wegen der im Einzelnen vorgetragenen Argumente
wird auf ihr Schreiben vom 20. Oktober 2003 Bezug genommen.
Sie beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2003 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz vom 14. Mai 2002 abzulehnen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Auffassung der Bf., nach der die sofortige Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit des erlassenen Verwaltungsaktes
angeordnet werden darf, wird zwar nicht nur in der Kommentarliteratur zur Verwaltungsgerichtsordnung vertreten (s.
Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, 2003, § 80, Rdnr. 81; Redeker, in: Redeker/von Oerzten, VwGO,
Kommentar, 13. Auflage, 2000, § 80, Rdnr. 30; Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar,
Stand: September 2003, § 80, Rdnr. 169), sondern auch für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit übernommen (s.
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, 2002, Kapitel V, Rdnr. 25 [S. 172];
Rohwer-Kahlmann, SGG, Kommentar, Stand: Juli 2003, § 86 a, Rdnr. 12). Diese Meinung führt jedoch dazu, dass für
bestimmte Zeiträume mehrere Zuständigkeiten gegeben sein können - diejenige der Ausgangsbehörde und diejenige
des Gerichts; möglicherweise auch diejenige der Ausgangsbehörde und diejenige der Widerspruchsbehörde; in
Betracht käme schließlich die gleichzeitige Zuständigkeit von Ausgangsbehörde, Widerspruchsbehörde und Gericht
(Einzelheiten sind insoweit streitig, s. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand:
September 2003, § 80, Rdnr. 170-172; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, 2000, § 80, Rdnr.
40). Dieser Umstand mag zwar dem geltend gemachten Anliegen der Bf. Rechnung tragen, die Anordnung der
sofortigen Vollziehung noch zu einem Zeitpunkt vornehmen zu dürfen, in welchem der betroffene Bürger bereits im
Wege der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vorgegangen ist. Dieser vermeintliche Gewinn an Rechtssicherheit
führt indes keineswegs zu dem von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) vorgegebenen effektiven Rechtsschutz des
Bürgers. Das Gegenteil ist der Fall: Der Bürger sieht sich auch nach Klageerhebung noch Maßnahmen der Verwaltung
ausgesetzt, die den von ihm angegriffenen Bescheid zu seinem Nachteil abändern. Der Rechtsklarheit ist es somit
dienlicher, wenn klare Zuständigkeiten zu bestimmten Zeitpunkten bestehen, ohne dass es zu zeitlichen
Überschneidungen der Kompetenzen kommt. Dieser Forderung wird die eigenständige Neuregelung des einstweiligen
Rechtsschutzes im Sozialgerichtsgesetz gerecht: Während § 86 a SGG ausschließlich den einstweiligen
Rechtsschutz außerhalb des Gerichtsverfahrens betrifft, regelt § 86 b SGG die Möglichkeiten des Gerichts im
einstweiligen Rechtsschutz sowohl hinsichtlich der Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung
(Abs. 1) als auch bezüglich der einstweiligen Anordnung (Abs. 2). Demgegenüber ist die Gesetzessystematik in den
§§ 80, 123 VwGO eine völlig andere (so zutreffend Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, 2002, SGG, § 86 a,
Rdnr. 2; vgl. auch Zeihe, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Stand: 01. April 2003, § 86 a, Rdnr. 29 e). Dies gilt
unabhängig davon, dass die Neuregelungen im SGG zum einstweiligen Rechtsschutz in Anlehnung an die §§ 80, 123
VwGO geschaffen wurden. Schon deshalb ist kein Grund ersichtlich, umstrittene Probleme aus dem Bereich der §§
80, 123 VwGO in gleicher Weise auf die §§ 86 a und b SGG zu übertragen. Vielmehr ist mit dem Sozialgericht davon
auszugehen, dass mit Klageerhebung einzig und allein das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 1 Nr. 1 SGG für
die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig ist (überzeugend Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage,
2002, SGG, § 86 a, Rdnr. 21; ebenso Zeihe, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Stand: 01. April 2003, § 86 a, Rdnr. 29 e).
Allein diese Sichtweise steht auch im Einklang mit den ausweislich der Gesetzesmaterialien verfolgten
gesetzgeberischen Absichten. Danach stellt § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG "in Verbindung mit Satz 1 klar, dass nur dem
Gericht der Hauptsache das Abänderungsrecht zusteht" (BT-Drucksache 14/5943, S. 25; BR-Drucksache 132/01, S.
52).
Was soeben für den Bürger als natürliche Person ausgeführt wurde, gilt uneingeschränkt auch für - wie vorliegend -
rechtsfähige Vereine, die gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen wollen (s. Art. 19 Abs. 3 GG und die
Kommentierung hierzu von Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 5. Aufl., 2000, Art. 19, Rdnr. 14, 34 i. V. m.
Rdnr. 24 - 28).
Den von der Bf. angeführten praktischen Erwägungen kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie vermögen
vor dem Hintergrund, dass jedenfalls im Gerichtsverfahren keine reformatio in peius möglich ist, nicht zu überzeugen.
Bei dieser Sachlage führt auch das Argument der Bf. im Hinblick auf die Zuständigkeit bezüglich der Aussetzung der
Vollziehung nicht weiter.
Deren Einwand, § 86 b Abs. 3 SGG sehe ebenfalls eine parallele Zuständigkeit von Verwaltung und Gericht vor,
verfängt gleichfalls nicht. Diese Regelung verfolgt das Ziel, eilbedürftige Entscheidungen auf schnellstmöglichem
Wege durch das Gericht herbeiführen zu können und gewährleistet somit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes. §
86 b Abs. 3 SGG behandelt somit eine Sonderkonstellation, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Somit konnte die
Beschwerde gegen die Entscheidung des SG keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197 a SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.