Urteil des LSG Sachsen vom 09.05.2001
LSG Fss: wichtiger grund, besondere härte, eintritt des versicherungsfalles, beendigung, minderung, anspruchsdauer, ordentliche kündigung, arbeitslosigkeit, aufhebungsvertrag, freibetrag
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AL 1076/98
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 164/99
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. September 1999 insoweit
aufgehoben, als damit in Abänderung der Bescheide der Beklagten die Dauer der Anspruchsminderung auf 195 Tage
herabgesetzt wird. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Arbeitlosengeld (Alg) bereits ab 01. August 1998 und wendet sich deshalb
gegen den Eintritt einer Sperrzeit, die Minderung der Anspruchsdauer sowie das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld.
Die am ... geborene, geschiedene Klägerin war vom 01. August 1962 bis 31. Juli 1964 als Lehrerin, vom 01. August
1964 bis 14. November 1965 als Erzieherin und vom 26. September 1966 bis 31. Juli 1998 erneut als Lehrerin, zuletzt
an der ... Grundschule in D ... beschäftigt.
Sie war zunächst vollzeitbeschäftigt. Ab 01.08.1992 betrug ihre wöchentliche Arbeitszeit entsprechend einer
Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der GEW Sachsen über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von
Lehrkräften und Erziehern vom 15. Juni 1992 82,5 % eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers.
Im Jahr 1996 verhandelten die Tarifvertragsparteien erneut über Teilzeitbeschäftigungen. Die Klägerin erhielt in
diesem Zusammenhang einen Entwurf zur Änderung ihres Arbeitsvertrages zur Kenntnis, der weitere
Stundenreduzierungen für die folgenden Schuljahre (1997/1998: 71,42 %, 1998/1999: 60,71 %, 1999/2000: 57,14%,
2000/2001: 57,14 %, ab 2009/2010; 60,71%) vorsah.
Am 19.03.1997 unterschrieb die Klägerin einen Auflösungsvertrag zum 31. Juli 1998 unter Einhaltung der nach dem
BAT-O für die ordentliche Kündigung maßgebenden Frist. Sie erhielt zum Ausgleich für die sozialen Folgen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungssumme i. H. v. 35.000,00 DM.
Die Klägerin meldete sich am 07. Juli 1998 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Der Arbeitgeber
bescheinigte im Abrechnungszeitraum August 1997 bis Juli 1998 folgendes Bruttoarbeitsentgelt:
August 1997: 3.996,85 DM, September bis Dezember 1997: je 4.044,76 DM monatlich, Januar bis Juli 1998: je
4.105,81 DM monatlich.
Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erklärte die Klägerin, sie habe den
Aufhebungsvertrag unterschrieben, da sie die Teilzeitvereinbarung aufgrund erheblicher finanzieller Einbußen nicht
angenommen habe und einer Kündigung zuvorkommen wollte. Außerdem sei sie der Tätigkeit nervlich kaum noch
gewachsen gewesen. Sie habe zudem ihren Arbeitsplatz jüngeren Kollegen zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 1998 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01. August 1998 bis 23.
Oktober 1998 (12 Wochen) fest. Die Klägerin habe ihre Beschäftigung mit Abschluss des Aufhebungsvertrages selbst
aufgegeben. Dabei sei es unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss des Aufhebungsvertrages von ihr oder ihrem
ehemaligen Arbeitgeber ausgegangen sei. Die Sperrzeit mindere ihren Anspruch um 242 Tage (§ 128 SGB III).
Die Beklagte stellte ferner mit Bescheid vom 19. August 1998 das Ruhen des Leistungsanspruchs gemäß § 117a
AFG in der Zeit vom 24. Oktober 1998 bis 25. November 1998 fest.
Die Klägerin legte gegen die beiden Bescheide vom 25. August 1998 Widerspruch ein. Ihr Arbeitsverhältnis sei auf
Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst worden. Nach 35 Dienstjahren sei weder eine Arbeitszeitreduzierung bis auf
57,14 % noch der Eintritt in das Rentenalter unter diesen Bedingungen akzeptabel. Mit dem Aufhebungsvertrag habe
sie die betriebsbedingte Kündigung umgehen wollen.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen die Festsetzung der Sperrzeit und Minderung des Alg-Anspruchs mit
Widerspruchsbescheid vom 03. November 1998 und den Widerspruch gegen das Ruhen des Alg-Anspruchs mit
Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 zurück. Gemäß § 144 SGB III trete eine Sperrzeit von 12 Wochen
ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne einen wichtigen Grund für sein Verhalten zu haben. Die Klägerin habe mit
Abschluss des Auflösungsvertrages das Arbeitsverhältnis beendet und ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein
wichtiger Grund habe ihr nicht zur Seite gestanden. Die Klägerin habe die angekündigte Kündigung des Arbeitgebers
abwarten müssen. Diese wäre mangels Sozialauswahl unzulässig gewesen. Außerdem habe das Oberschulamt
Dresden in langjähriger Praxis keine Entlassungen gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgeführt. Der
Auflösungsvertrag sei ferner auch nicht gegen den Willen der Arbeitnehmerin geschlossen worden. Die Minderung des
Anspruchs um 242 Tage folge aus § 128 SGB III. Der Anspruch auf Alg ruhe gemäß § 117a AFG in der bis 31. März
1997 geltenden Fassung, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine
Abfindung erhalte und eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten ist. Der Umfang des Ruhenszeitraumes betrage
gemäß § 117a Abs. 2 AFG 33 Kalendertage, mithin den Zeitraum vom 24. Oktober 1998 bis 25. November 1998.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 03. November 1998 hat die Klägerin am 11. Dezember 1998 und gegen den
Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 am 21. Dezember 1998 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
Das Sozialgericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 21. April 1999 verbunden.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, sie hätte nach weiterer Stundenreduzierung nicht mehr als Klassenlehrerin tätig sein
können. Das sei aufgrund ihres Dienstalters nicht zumutbar. Ein Kündigungsschutzprozess sei ihr aufgrund der
Ungewissheit des Erfolges, der damit verbundenen Kosten und der langjährigen Dienstzugehörigkeit ebensowenig
zumutbar gewesen.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Oberschulamtes D ... eingeholt, wonach Lehrkräfte an Grundschulen erst mit
Wirkung zum 01. Juli 1999 betriebsbedingt gekündigt worden seien, wenn Teilzeitverträge aufgrund der Vereinbarung
über die Gestaltung eines sozialverträglichen Personalabbau an Grundschulen des Freistaates Sachsen nicht
zustande gekommen seien. Im Jahr 1997 seien 165 Aufhebungsverträge mit Grundschullehrern im Geschäftsbereich
des ehemaligen Oberschulamtes D ... geschlossen worden. Bis 31. Juli 1998 seien 705 Arbeitsverhältnisse von
Grundschullehrern auf diese Art beendet worden.
Das Sozialgericht Dresden hat den Bescheid vom 19. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.
November 1998 mit Urteil vom 02. September 1999 dahingehend abgeändert, dass die Minderung der Anspruchsdauer
195 Tage beträgt. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen.
Zu Recht sei die Beklagte vom Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgegangen. Die Klägerin
habe ihr beim Freistaat Sachsen bestehendes Beschäftigungsverhältnis durch den Abschluss des
Aufhebungsvertrages gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Der Klägerin habe dafür
kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag stelle keinen
wichtigen Grund dar, da es dem Arbeitnehmer in der Regel zuzumuten sei, die arbeitgeberseitige Kündigung
abzuwarten. Etwas anderes könne zwar dann gelten, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in
Aussicht gestellt worden sei, diese Kündigung zum gleichen Zeitpunkt wirksam geworden und arbeitsrechtlich
zulässig gewesen wäre. Nach den Angaben des Regionalschulamtes D ... seien betriebsbedingte Kündigungen
erstmals zum 01. Juli 1999 ausgesprochen worden. Eine arbeitgeberseitige Kündigung sei zum 31. Juli 1998 aber
auch arbeitsrechtlich nicht zulässig gewesen. Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei weder der Personalrat
beteiligt noch eine Sozialauswahl zwischen der Klägerin und anderen Lehrkräften im Bezirk des Regionalschulamtes
Dresden vorgenommen worden. Auch die Lösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung von 35.000,00 DM
brutto könne keinen wichtigen Grund begründen. Das sei bei älteren Arbeitnehmern nur dann gerechtfertigt, wenn bei
einem größeren Betrieb der Zwang zu einem kurzfristigen und drastischen Personalabbau bestehe, um den Betrieb
und damit die verbleibenden Arbeitsplätze zu erhalten (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 14). Eine derartige Sachlage
liege hier jedoch nicht vor. Eine besondere Härte i. S. d. § 144 Abs. 3 SGB III sei auch nicht gegeben.
Die Beklagte sei hingegen zu Unrecht von einer Minderung der Anspruchsdauer des Anspruchs auf Alg von 242
Tagen ausgegangen. Nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 4, 127 Abs. 2, 339 SGB III mindere sich der Anspruch bei einer
Sperrzeit von 12 Wochen um ein Viertel der Anspruchsdauer. Die Klägerin habe einen Alg-Anspruch von 26
Monaten/780 Kalendertagen. Der Anspruch sei damit um lediglich 195 Kalendertage zu mindern.
Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 427 SGB III, § 242x Abs. 3 AFG i. V. m. § 117a
AFG seien gegeben. Die Klägerin habe wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung
erhalten. Aus gleichem Grund sei eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Der Anspruch ruhe deshalb nach dem
Ende Sperrzeit um weitere 33 Kalendertage.
Das Sozialgericht hat das Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Empfangsbekenntnisse
am 24. September 1999 und der Beklagten am 28. September 1999 zugestellt.
Die Klägerin und die Beklagte haben gegen das Urteil am 22. Oktober 1999 Berufung beim Sächsischen
Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin wendet sich gegen den Eintritt der Sperrzeit und ist der Ansicht, sie habe das Arbeitsverhältnis mit
wichtigem Grund beendet. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung ihrer
Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft sei ihr eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar
gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. September 1999 aufzuheben und die Bescheide vom 19. August 1998
in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03. November 1998 und vom 20. November 1998 aufzuheben und der
Klägerin Arbeitslosengeld unter Abänderung des Bescheides vom 03. Dezember 1998 bereits ab 01. August 1998 zu
bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 02. September 1999
insoweit abzuändern, als die Minderungstage verkürzt worden sind.
Zur Begründung trägt sie vor, das Sozialgericht habe die Minderung des Anspruchs auf Alg unzutreffend berechnet.
Hier sei gemäß § 427 Abs. 6 SGB III die Vorschrift des § 424x Abs. 3, Abs. 4 AFG in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf 832 Tage Arbeitslosengeld, der
sich um ein Viertel, nämlich um 242 Tage, mindere. Im Übrigen bezieht sie sich auf die Ausführungen des
Sozialgerichts. Die Klägerin habe die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht dargelegt. Es sei
ihr durchaus zumutbar gewesen, vor einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses Auskünfte über deren Folgen
einzuholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.:0 ...) und die Gerichtsakten beider Verfahrenszügen haben vorgelegen
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Prüfungsgegenstand sind hier die Berufung der Klägerin vom 22. Oktober 1999 und die Berufung der Beklagten vom
selben Tag. Es handelt sich um zwei selbstständige Berufungen.
I. Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144 Abs.1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, form- und
fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben und auch im übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt
1.000,- DM. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Alg für den Zeitraum vom 01. August 1998 bis 23. Oktober 1998
und damit eine Zahlung von 3.974,88 DM (12 x 331,24 DM).
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Eintritt einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 01. August 1998 bis 23. Oktober 1998 und das
Ruhen des Anspruchs auf Alg zu Recht bestätigt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den Eintritt der Sperrzeit ist § 144 Abs.1 Nr. 1 SGB III. Danach tritt eine Sperrzeit von zwölf
Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig
die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Vor der Feststellung des Sperrzeittatbestandes war eine Anhörung nicht erforderlich. Die Anhörungspflicht besteht
gem. § 24 Abs.1 SGB X nur vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Mit der
Verhängung einer Sperrzeit vor einer Bewilligungsentscheidung wird zwar eine Sozialleistung abgelehnt. Ein Eingriff in
eine bestehende Rechtsposititon ist damit aber nicht verbunden. Denn mit der Sperrzeit und dem anschließenden
Anspruch auf Alg wird hier erst über Bestehen und Umfang eines Anspruchs entschieden. Damit wird eine
Rechtsposition gewährt (vgl. BSG SozR 3-4100 § 139 a Nr. 1) und nicht in eine bestehende Rechtsposition
eingegriffen.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gem. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGB II liegen vor.
Die Klägerin hat mit dem Freistaat Sachsen einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Nach gefestigter Rechtsprechung
löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis dann, wenn er einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden
Vertrag schließt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 und 33; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9). Mit dem Aufhebungsvertrag
vereinbarte die Klägerin die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Juli 1998.
Die Klägerin hat ihre Arbeitslosigkeit auch vorsätzlich herbeigeführt. Denn sie hatte bei Abschluß des
Aufhebungsvertrages keine Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 ). Sie
beabsichtigte vielmehr, bis zum Eintritt in das Rentenalter Leistungen des Arbeitsamtes zu beziehen.
Der Klägerin stand kein wichtiger Grund für ihr Verhalten zur Seite.
Nach Sinn und Zweck der Sperrzeittatbestände soll unter Abwägung der Interessen der Versicherten mit denen der
Versichertengemeinschaft eine Sperrzeit dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles kein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Bei der Lösung eines
Beschäftigungsverhältnisses ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die nach verständigem
Ermessen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen
lassen, weil sein Interesse ansonsten in unbilliger Weise geschädigt würde (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG
Urt. vom 18.03.1997, Az.:n 11 RAr 25/96 und 11 RAr 17/96). Der wichtige Grund muß im Zeitpunkt der Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses objektiv vorgelegen haben.
Die festgestellten Umstände begründen eine solche Unzumutbarkeit nicht.
Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag hauptsächlich abgeschlossen, um die mit der bevostehenden
Stundenreduzierung verbundenen finanziellen Nachteile auszuschließen. Die seitens des Arbeitgebers angestrebte
Teilzeitvereinbarung bedurfte jedoch der Zustimmung der Klägerin. Eine Änderung des Arbeitsvertrages wäre hierzu
erforderlich gewesen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Änderungsvertrag abzuschließen. Damit hätte sie nicht
nur den Eintritt des Versicherungsfalles zum 31. Juli 1998, sondern auch die Einkommensminderung und die
rentenrechtlichen Folgen zunächst ausschließen können.
Die alternativ erwartete arbeitgeberseitige Kündigung wäre nach Angaben des Regionalschulamtes nicht zum 31. Juli
1998 erfolgt. Betriebsbedingte Kündigungen erfolgten erst zum 01.07.1999. Unabhängig davon ist es dem
Arbeitnehmer grundsätzlich auch zumutbar, eine Kündigung abzuwarten und deren Rechtmäßigkeit nach Ausspruch
zu prüfen und ggf. ein Kündigungsschutzverfahren durchzuführen (vgl. Niesel, AFG, 2. Aufl., § 117 Rn. 69). Die damit
verbundenen Belastungen wie Kosten, Dauer des Klageverfahrens und das Risiko hinsichtlich der Erfolgsaussichten
sind Kündigungsschutzverfahren immanent und belasten jeden Arbeitnehmer. Dennoch ist es insoweit geboten,
effektiven Rechtsschutz zu suchen. Die finanziellen Risiken sind im Vergleich zu den mit Verlust des Arbeitsplatzes
verbundenen Nachteilen eher gering. Denn bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten der Klage besteht ggf. ein
Anspruch auf Prozeßkostenhilfe. Entgegen der Ansicht der Klägerin zweifelt der Senat nicht an der Zumutbarkeit
eines Kündigungsschutzverfahrens. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Arbeitsmarktes, insbesondere die
Vermittlungsschwierigkeiten älterer Arbeitnehmer, erscheint ein Kündigungsschutzprozeß vielmehr erforderlich.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine angekündigte arbeitgeberseitige Kündigung zum selben Zeitpunkt
arbeitsrechtlich zulässig gewesen wäre. Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon, daß es einer solchen
Ankündigung des Arbeitgebers fehlte, wäre die hypothetische Kündigung rechswidrig gewesen. Denn hier wurde weder
der Personalrat beteiligt noch eine entsprechende Sozialauswahl vorgenommen.
Soweit die Klägerin ferner die nervliche Belastung im Arbeitsalltag anführt, ist damit ebenfalls kein wichtiger Grund im
Sinne des § 144 SGB III gegeben. Zwar können Gründe im persönlichen Bereich insoweit ausreichen. Bei
gesundheitlichen Gründen ist der Arbeitnehmer aber zunächst gehalten, diese Gründe zu beseitigen oder ggf. eine
Umsetzung zu erreichen. Die Leistungseinschränkungen müssen außerdem von erheblichem Umfang sein, damit die
Fortführung der Beschäftigung unzumutbar erscheint. Die von der Klägerin vorgetragene nervliche Belastung hat sie
zum maßgebenden Zeitpunkt nicht an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert. Sie war vor Abschluß des
Aufhebungsvertrages nicht in erheblichem Umfang arbeitsunfähig. Vielmehr hatte die Klägerin nach eigenem Vortrag
zu diesem Zeitpunkt ein Interesse an einer vollschichtigen Tätigkeit und war mit einer weiteren Stundenreduzierung
nicht einverstanden. Die Tatsache, daß sich ihr Gesundheitszustand später, erst nach Beendigung der Beschäftigung,
verschlechtert hat und sie nunmehr seit 01. April 1000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, ändert daran
nichts. Abzustellen ist hier auf den Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages, weil sie damit die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat. Damals wurde sie wegen Schmerzzuständen im Bereich des Magens behandelt. Sie war aber
tatsächlich in der Lage, ihre Tätigkeit auszuüben. Die Schmerzzustände standen einer Beschäftigung im Umfang von
82,5 % eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers nicht entgegen.
Schließlich liegt auch in der Absicht, mit dem Abschluß des Aufhebungsvertrages einem jüngeren Kollegen einen
Arbeitsplatz zu erhalten, kein objektiv wichtiger Grund im Sinne des § 144 SGB III vor. Denn es ist - auch bei
subjektiv nachvollziehbaren Solidaritätserwägungen - nicht die Aufgabe des einzelnen Arbeitnehmers, unter Verzicht
auf eigene Rechtsansprüche Arbeitmarktpolitik zu betreiben (vgl. BSG, Urt. v. 15.06.1988, Az.: 7 RAr 3/87). Gerade
die freiwillige Arbeitsaufgabe älterer Arbeitnehmer ist lediglich in Ausnahmefällen ein sozialversicherungsrechtlich
anzuerkennendes Verhalten. Denn es besteht im Hinblick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Vermittlung
älterer Arbeitnehmer gerade ein besonderes Interesse der Solidargemeinschaft daran, diese vor der Arbeitslosigkeit zu
bewahren (vgl. BSG , Urt. v. 13.03. 1997, Az.: 11 RAr 17/96).
Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeutet die 12 wöchige Sperrzeit keine besondere
Härte im Sinne des § 144 Abs.3 Satz 1 SGB III. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als
unverhältnismäßig anzusehen ist. Maßgebende Tatsachen sind dabei solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in
einem ursächlichem Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Rn. 32). Derartige Umstände liegen nicht vor.
Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Härte konnte nicht festgestellt werden. Die Regeldauer der
Sperrfrist erscheint deshalb nicht unverhältnismäßig.
Rechtsgrundlage für das Ruhen des Anspruchs auf Alg ist § 427 Abs.3 SGB III i.V.m. § 242 x Abs.3 i.V.m. § 117 a
AFG in der bis zum 31. März 1997 gültigen Fassung.
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung erhalten und ist wegen
der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten, so ruht der
Anspruch auf Alg während des Zeitraumes nach Absatz 2, der mit dem Ende der Sperrzeit beginnt, § 117 a Abs.1 S.
1 AFG. Die Klägerin hat hier anläßlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung von 35.000,-
DM erhalten.
Der Ruhenzeitraum bestimmt sich nach § 117 a Abs.2 AFG. Der Zeitraum umfaßt die Zeit, in der der Arbeitslose bei
Weiterzahlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs.3 Satz 2 Nr.1 AFG einen Betrag in Höhe von 20
% der um den Freibetrag nach Satz 2 verminderten Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der Freibetrag nach
Satz 1 beträgt das 90-fache des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 AFG. Bei einem
kalendertäglichen Arbeitsengelt von 132,25 DM (4.105,81 DM Bruttovergütung monatlich) ergibt sich ein Freibetrag
von 12.182,07 DM. Die Abfindung (35.000,- DM), gekürzt um den Freibetrag , ergibt einen Betrag in Höhe von
22.817,93 DM. Bei der Berechnung ist von 20 % und damit 4.563,58 DM auszugehen. Die Klägerin hätte diesen
Betrag in 33,74 Tagen verdient. Folglich ruht der Anspruch auf Alg um weitere 33 Kalendertage.
II. Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs.1 Nr. 1 SGG ebenfalls statthaft. Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,- DM. Das Sozialgericht hat die Minderung des Anspruchs auf Alg von 242
Tagen um 47 Tage auf 195 Tage verkürzt. Der Anspruch auf Alg besteht in Höhe von 47,32 DM täglich. Die
Beschwerdegegenstandswert beträgt somit 2.224,04 DM. Die auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Minderung der Anspruchsdauer zu Unrecht abgeändert. Denn die angefochtenen Bescheide
sind auch insoweit rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anspruchsminderung ist bei dem hier streitigen Anspruch ab 01.08.1998 § 128 Abs. 1 Nr. 4
SGB III. Die Übergangsvorschriften (§ 242 x AFG) verweisen nicht auf die entsprechende Regelung des AFG. Nach §
128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Alg um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der
Anspruchsdauer, die den Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.
Die Dauer des Anspruchs auf Alg berechnet sich hier aber nicht nach § 127 SGB III. Vielmehr ergibt sich aus § 427
Abs. 6 S. 1 und 2 SGB III die Anwendung des § 242 x Abs. 3 und 4 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden
Fassung. § 242 x Abs. 4 IV AFG enthält eine den Versicherten begünstigende Sonderegelung hinsichtlich der durch §
127 SGB III gegenüber § 106 AFG herabgesetzten Dauer des Anspruchs auf Alg. Danach sind die §§ 106, 110 S.1Nr.
1a, 117 II, III, IIIa, IV, 117a, 155 II S.2 2. Teilsatz, soweit er sich auf den Zeitraum bezieht, während dessen der
Anspruch nach § 117 a ruht, in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung für Ansprüche auf Alg weiterhin
anzuwenden für Personen, die innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 01. April 1997 in einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden haben. Die Klägerin hat innerhalb der Rahmenfrist
ununterbrochen in einer solchen Beschäftigung gestanden. Daraus ergibt sich ihre gegenüber der Regelung in § 127
SGB III längere Gesamtanspruchsdauer.
Gem. § 106 Abs.1 S. 1 AFG in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung beträgt die Dauer des Anspruchs auf Alg 156
Tage. Die Anspruchsdauer verlängert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung innerhalb der auf 7 Jahre erweiterten Rahmenfrist und des Lebensjahres, das der Arbeitslose bei
Entstehung des Anspruchs vollendet hat, § 106 Abs.1 S.2 AFG. Sie beträgt bei 1920 Kalendertagen einer
beitragspflichtigen Beschäftigung und nach Vollendung des 57. Lebensjahres 832 Tage. Der Höchstanspruch besteht,
weil die am 02.12.1941 geborene Klägerin bei Entstehung des Anspruchs (01.08.1998) das 57. Lebensjahr vollendet
hat.
Gem. § 128 Abs.1 Nr. 4 SGB III ergibt sich somit allerdings bei einer Anspruchsdauer von 832 Tagen, die gem. § 427
IV SGB III auf die Wochenberechnung des GB III umzustellen ist und damit 971 Tagen entspricht, eine Minderung
von 242 Tagen (971:4 = 242), wie sie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt wurde.
Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des
Sozialgerichts abzuändern und die Verkürzung der Minderung der Anspruchsdauer aufzuheben und die Klage dagegen
als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs.2 SGG.