Urteil des LSG Sachsen vom 30.07.2008

LSG Fss: widerspruchsverfahren, rechtshängigkeit, verwaltungsakt, vergütung, erlass, vergleich, mitwirkungshandlung, gebühr, gerichtsverfahren, klagerücknahme

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 31 SF 35/08 AS-F
Sächsisches Landessozialgericht L 6 B 337/08 AS-KO
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.04.2008
abgeändert. Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 452,20 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Vergütungsfestsetzung des Beschwerdegegners im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Der Beschwerdegegner, der den Kläger schon im Widerspruchsverfahren vertreten hatte, erhob am 09.03.2007 Klage
zum Sozialgericht Chemnitz mit folgenden Anträgen:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 06.02.2007,
Geschäftszeichen 611-BG. Nr.: 07802BG0008351, wird in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2007,
Geschäftszeichen 698.2-BG-Nr.: 07802BG0008351-W161/06, aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in
Höhe von monatlich 1.087,05 EUR zu bewilligen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Mit Bescheid vom 27.12.2005 hatte die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2005
in Höhe von 535,93 EUR aufgehoben. Dieser Bescheid war mit Bescheid vom 06.02.2007 dahingehend abgeändert
worden, dass sich der Aufhebungsbetrag auf insgesamt 252,62 EUR ermäßigte. Während des Klageverfahrens erging
ein weiterer Änderungsbescheid (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.07.2007), welcher den
Rückforderungsbetrag noch einmal ermäßigte und zwar auf insgesamt 65,51 EUR. Nach kurzer schriftlicher
Erörterung von einigen Randfragen erklärte der Beschwerdegegner im Namen und Auftrag der Klägerin den
Rechtsstreit am 06.11.2007 für erledigt.
Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 13.11.2007 bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.01.2008 bezifferte der Beschwerdegegner seine Vergütungsforderung wie folgt:
Text VV RVG Nr. Betrag Verfahrensgebühr 3102, 3103 170,00 EUR Terminsgebühr 3106 200,00 EUR
Erledigungsgebühr 1000, 1005, 1006 190,00 EUR Auslagenpauschale 7002 20,00 EUR Zwischensumme 580,00 EUR
Mehrwertsteuer 110,20 EUR Gesamtsumme 690,20 EUR
Die zuständige Kostenbeamtin setzte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit Bescheid
vom 27.02.2008 auf 226,10 EUR fest. Es sei weder eine Terminsgebühr noch eine Erledigungsgebühr verdient
worden. Auf die Erinnerung hat das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 11. April 2008 die Vergütung auf
464,10 EUR festgesetzt. Die Terminsgebühr sei angefallen. Das Nachgeben der Beklagten stelle nämlich ein
Anerkenntnis dar, die Erledigungserklärung sei als Annahme dieses Anerkenntnisses auszulegen. Gemäß Nr. 3106
Satz 2 Nr. 3 VV RVG entstehe eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis
ohne mündliche Verhandlung ende.
Gegen die dem Bezirksrevisor am 16.04.2008 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen am 24.04.2008 beim
Sozialgericht Chemnitz – mithin rechtzeitig, § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegte Beschwerde des
Bezirksrevisors, mit der beantragt wird, die PKH-Vergütung auf 226,10 EUR festzusetzen. Eine Terminsgebühr sei
nicht entstanden. Es sei nämlich kein Anerkenntnis abgegeben worden. Im Übrigen sei gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
nach billigem Ermessen über die Kostentragung des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden gewesen, anstatt
die Staatskasse ohne Weiteres in der Zahlungspflicht zu belassen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerde ist der Beschwerdegegner mit dem Argument entgegengetreten, die Beklagte habe im Wege der
einseitigen Erklärung das Zugeständnis abgegeben, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch
im Wesentlichen bestehe. Dies sei ein Anerkenntnis (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 101 Rdnr.
20). Die Beklagte habe als solche eine prozessbeendende Erklärung nur in der Form eines Anerkenntnisses abgeben
können. Eine Erledigungserklärung wäre ihr selbst nicht möglich gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in dem geltend gemachten Streitpunkt vollumfänglich begründet, allerdings führt sie nur
zu einer unwesentlichen Herabsetzung des Erstattungsbetrages, da statt der Terminsgebühr eine Erledigungsgebühr
angefallen ist.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wird schon alleine mit dem Vorbringen, die Terminsgebühr in Höhe von
200,00 EUR sei nicht angefallen, die Mindestbeschwer des § 33 Abs. 3 Satz 1 erreicht, denn einschließlich der darauf
entfallenden Mehrwertsteuer wird damit der Betrag von 200,00 EUR überschritten.
In rechtlicher Hinsicht ist die Beschwerde begründet, denn eine Terminsgebühr ist nicht entstanden. Ein Termin zur
mündlichen Verhandlung oder ein Erörterungstermin hat nicht stattgefunden. Gemäß VV RVG Nr. 3106 entsteht die
Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis
ohne mündliche Verhandlung endet.
Die Beendigung der Rechtshängigkeit durch angenommenes Anerkenntnis gemäß § 101 Abs. 2 SGG ist in den
deutschen Prozessordnungen singulär. Grundsätzlich wird der Gegenstand der Klage durch den "ursprünglichen
Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" (§ 95 SGG) umrissen. Im
Rahmen der auch im Sozialgerichtsverfahren geltenden Dispositionsmaxime hat es aber der Kläger in der Hand, einen
hiervon mehr oder weniger abweichenden Klageantrag zu stellen. Sofern kein Vorverfahren stattgefunden hat, kann
dieser Antrag unzulässig sein, gleichwohl steht es dem Versicherungsträger frei, auch solch einen geltend gemachten
Klageanspruch anzuerkennen. Ob mit diesem Anerkenntnis tatsächlich der gesamte Streitstoff, also insbesondere
auch der Streit um den "ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid
gefunden hat" seine Erledigung gefunden hat, entscheidet der Kläger dann durch die Annahme des Anerkenntnisses.
Nimmt er es nicht an, bleibt der Rechtsstreit anhängig, es wäre also unabhängig von der Frage, ob die Beteiligten sich
über diesen Punkt längst einig sind, über den gestellten und im gewählten Beispielsfall unzulässigen Antrag zu
entscheiden. Ein so genanntes Anerkenntnisurteil kann nur auf zulässigen Klageantrag ergehen. Wurde allerdings die
Annahme des Anerkenntnisses erklärt, so kann kein Anerkenntnisurteil mehr ergehen, da die Rechtshängigkeit
beseitigt ist. Durch das angenommene Anerkenntnis ist die Rechtshängigkeit auch dann beseitigt, wenn der
"ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat" ausgeklammert
blieb. Wenn dem Kläger dann einfällt, dass er eigentlich doch auch eine Entscheidung über den klageauslösenden
Verwaltungsakt gewünscht hat, ist es hierfür zu spät. Dies macht zweierlei deutlich: - Nicht umsonst ist die
Rechtsfigur des angenommenen Anerkenntnisses in demselben Paragrafen geregelt, der auch den Vergleich regelt.
Durch die weitgehenden Dispositionsmöglichkeiten der Beteiligten ist die Beilegung des Rechtsstreits durch
angenommenes Anerkenntnis dem gerichtlichen Vergleich sehr ähnlich. - Konstitutiv für die wirksame Beendigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache sind drei Elemente: ein bestimmter Antrag, das sich exakt deckungsgleich auf
diesen bestimmten Antrag beziehende Anerkenntnis und die Annahme dieses Anerkenntnisses. Im vorliegenden Falle
hatte der Beschwerdegegner kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben. Die Beklagte hat niemals erklärt,
diesen Klageanspruch anerkennen zu wollen. Sie ist auch, dies sei nebenbei bemerkt, dem Klageanspruch nicht
"wortlos" nachgekommen. Abgesehen davon, dass hierdurch gerade nicht ein prozessual wirksames Anerkenntnis
erklärt worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte weder die angefochtenen Bescheide zurückgenommen
noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.087,05 EUR bewilligt hat. Sie hat
lediglich die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Summe aus den angefochtenen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheiden reduziert.
Die Rechtshängigkeit wurde durch Erledigterklärung der Klägerseite, die im Sozialgerichtsprozess –
kostenunschädlich – als Klagerücknahme auszulegen ist, erledigt. Eine Umdeutung in ein "angenommenes
Anerkenntnis" ist aus den erwähnten Gründen ausgeschlossen. Dies würde auch in dem Fall gelten, wenn die
Beklagte dem klägerischen Begehren vollständig nachgekommen wäre. Die Auffassung, im solchen Fall sei das
Verhalten "so gut wie ein Anerkenntnis", verkennt die prozessuale Besonderheit des angenommenen Anerkenntnisses
gemäß § 101 Abs. 2 SGG. Ob die Rechtshängigkeit durch Vergleich, Anerkenntnis oder Klagerücknahme erledigt
wird, ist eine prozessuale Frage und hängt nicht davon ab, ob die Klägerseite ganz, teilweise oder überhaupt nicht
bekommen hat, was sie ursprünglich begehrte.
Während also die Terminsgebühr zweifelsfrei nicht entstanden ist, steht dem Rechtsanwalt gleichwohl eine höhere
Vergütung als die ursprünglich bewilligte in Höhe von 226,10 EUR zu. Nicht zu beanstanden ist die Ansetzung der
Verfahrensgebühr als Mittelgebühr; Erhöhungstatbestände wie sie gegeben sind, wenn Leistungen für mehr als ein
Jahr im Streit sind oder eine Kausalitätsproblematik gegeben ist, lagen nicht vor, auf der anderen Seite waren auch
keine Tatbestände gegeben, die eine Abweichung von der Mittelgebühr nach unten gerechtfertigt hätten wie z. B. der
Fall, dass lediglich um eine Rechtsfrage gestritten wird oder ein Grundurteil nach § 130 SGG begehrt wird. Streitig war
in dem SG-Verfahren auch der Betrag.
Die ursprünglich geltend gemachte Erledigungsgebühr, die dann im Erinnerungsverfahren nicht mehr diskutiert wurde,
ist entstanden. Sie ist ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr entstanden, da insoweit dieselben Kriterien gelten, wie für
die Verfahrensgebühr.
Gemäß Nrn. 1006, 1005, 1002 entsteht in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 183 SGG kostenprivilegierter
Kläger im Gerichtsverfahren eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche
gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Die objektiven Voraussetzungen dieser Gebühr sind gegeben: Die angefochtenen Verwaltungsakte wurden geändert
(Änderungsbescheid vom 26.07.2007) und die Rechtssache, nämlich die Klage, hat sich danach erledigt
(Erledigungserklärung des Beschwerdegegners). Was unter der anwaltlichen Mitwirkung zu verstehen ist, ist nicht
immer ganz klar. So wird teilweise unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom
07.11.2006 (B 1 KR 23/06 R – NZS 2007, 612 – 615; – B 1 KR 13/06 R – Rechtspfleger 2007, 346 – 348) die
Auffassung vertreten, es müsse ein besonderes Bemühen bzw. ein besonderes Engagement des Rechtsanwalts,
gerichtet auf das entsprechende Verhalten der Gegenseite (Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Verwaltungsakts) erkennbar sein. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass die zitierten Entscheidungen des
Bundessozialgerichts sich auf die Erledigungsgebühr im Widerspruchsverfahren bezogen. Insofern gilt die
Selbstverständlichkeit, dass allein dadurch, dass das Widerspruchsverfahren ganz oder teilweise erfolgreich ist (denn
schon dann hat ja die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt geändert oder aufgehoben) die Erledigungsgebühr
nicht automatisch mitverdient wird. Im Gerichtsverfahren ein entsprechendes – in der Regel also auf einen Teilerfolg
gerichtetes – Verhalten des Anwalts zu fordern, würde aber keinen Sinn machen. Denn wie sehr der Anwalt seinen
Mandanten gedrängt hat, beispielsweise einen Vergleichsvorschlag anzunehmen, ergibt sich allenfalls aus den
Handakten, die nicht zum Vergütungsfestsetzungsverfahren beizuziehen sind. Es wäre sicher auch wenig sinnvoll,
von dem Rechtsanwalt neben dem Kämpfen um den vollen Erfolg auch immer ein ausdrückliches Betteln bei der
Gegenseite um den Teilerfolg zu verlangen, damit er sich im Fall der Fälle die Erledigungsgebühr sichert. Im
vorliegenden Fall besteht die "Mitwirkung des Anwalts" darin, dass er nach dem Änderungsbescheid der Rechtsstreit
für erledigt erklärt hat. Ohne diese Erledigungserklärung wäre der Rechtsstreit nicht erledigt worden, seine
"Mitwirkung" an der Erledigung steht also ganz zweifelsohne fest. Dass es sich bei diesem Verhalten lediglich um
eine "Verfahrenshandlung" gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. In der Kommentarliteratur (vgl. Gerold/Schmidt-
von Eicken RVG, VV 1002 Rdnr. 17) wird darauf hingewiesen, dass ein Meinungsstreit bestehe, ob "bloße
Verfahrenshandlungen" die Erfolgsgebühr auslösen könnten. Mit diesen Verfahrenshandlungen sind jedoch
Klageschrift, Klagebegründung, Widerspruchsbegründung etc. gemeint, also all die Handlungen, die bereits mit der
Verfahrensgebühr abgegolten sind. Die Verfahrenshandlung Erledigungserklärung genügt allerdings. Dass derlei nicht
ohne vorheriges Gespräch mit dem Mandanten und mit entsprechender Abstimmung geschehen darf, versteht sich
von selbst. Ein solches Gespräch als im Gegensatz zur Verfahrenshandlung die Gebühr auslösend zu fordern, macht
daher keinen Sinn. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Text der Nr. 1002 VV RVG für die Alternative,
dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt, die
ausdrückliche "Mitwirkung" des Anwalts gerade nicht gefordert wird. Dies liegt schlicht und einfach daran, dass in
dem Fall der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts die Erledigung mit dieser Handlung des
öffentlichen Rechtsträgers lediglich temporal verknüpft ist: "nach". Für die Alternative des beantragten
Verwaltungsakts hat der Gesetzgeber die kausale Verknüpfung gewählt: "durch". Der Text ist also auf das
Widerspruchsverfahren zugeschnitten. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass bei Erlass eines bisher abgelehnten
Verwaltungsaktes auf Widerspruch ein formeller Widerspruchsbescheid nicht mehr erforderlich ist, dass aber in
Anfechtungssachen grundsätzlich das Widerspruchsverfahren so lange anhängig bleibt, bis es auch als solches
formell erledigt wird. Dies hängt damit zusammen, dass sich der Anfechtungswiderspruch nur durch ausdrückliche
Abhilfeentscheidung gemäß § 72 VwGO "von selbst" erledigt; liegt aber keine Abhilfe vor, sondern eine Rücknahme
oder Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts (zum Ganzen vgl. Eyermann-Rennert VwGO, 12.
Auflage, München 2006, § 72 VwGO Rdnr. 11), so bleibt das Widerspruchsverfahren anhängig und es bedarf einer
Mitwirkung des Widerspruchsführers oder des Anwalts (Rücknahme, Erledigterklärung), um das
Widerspruchsverfahren zu beenden. Über den Verpflichtungswiderspruch entscheidet die Widerspruchsbehörde
grundsätzlich selbst (vgl. Eyermann-Rennert, a. a. O., § 73 Rdnr. 15), hier erledigt sich das Widerspruchsverfahren
automatisch, ohne dass es einer weiteren Mitwirkungshandlung des Antragstellers/Widerspruchsführers bzw. seines
Anwaltes bedarf. Konsequenterweise entsteht daher die Gebühr in Verpflichtungssachen auch ohne die anwaltliche
Mitwirkung, wie die sprachliche Fassung des Gesetzestextes zweifelsfrei ergibt.
Eine Erledigungsgebühr entsteht daher dann nicht und kann auf diese Weise durch den Anwalt seinem Mandanten
erspart werden, wenn er die Mitwirkungshandlung in Fällen des Anfechtungswiderspruchs seinem Mandanten
überlässt oder wenn die Ausgangsbehörde gemäß § 72 VwGO selbst abhilft. In den Fällen des
Verpflichtungswiderspruchs entfällt nicht nur nach dem eindeutigen Wortlaut eine Mitwirkungshandlung; sie entfällt
auch deswegen, weil in diesen Fällen der automatischen Erledigung durch Erlass des begehrten Bescheides eine
Mitwirkung des Anwaltes an der Erledigung ohne Widerspruchsbescheid weder erforderlich noch denkbar ist: Wie soll
z. B. in den Fällen der vollständigen Stattgabe eine "qualifizierte Mitwirkung" aussehen? Der Anwalt kann nicht mehr
tun, als im Widerspruchsschreiben und weiteren Schreiben immer wieder darauf hinweisen, dass nach seiner
Auffassung der begehrte Verwaltungsakt zu erlassen ist.
In den Regelungen des SGB X und des SGG findet sich diese Problematik nicht in der Ausprägung wie in der insoweit
differenzierter angelegten Lehre und Rechtsprechung zur VwGO; das heißt aber nicht, dass für den
Sozialgerichtsprozess Abweichendes gelten würde. Bedarf es im Prozess zur Beseitigung der Rechtshängigkeit einer
Verfahrenshandlung, so besteht darin bereits die erforderliche "anwaltliche Mitwirkung", wenn die übrigen
Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr vorliegen.
Es ergibt sich somit folgende Vergütung:
Verfahrensgebühr 3103 VV 170,00 EUR Erledigungsgebühr 1002, 1005, 1006 VV 190,00 EUR Postauslagen 7002 VV
20,00 EUR Zwischensumme 380,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer 7008 VV 72,20 EUR Gesamtsumme 452,20 EUR.
Unschädlich ist, dass der Beschwerdegegner nicht in Anschlussbeschwerde gegangen ist, da es eine Bestandskraft
von rechtlichen Bewertungen nicht gibt, mit anderen Worten durch die unangegriffene Nichtberücksichtigung der
Erledigungsgebühr in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts ist diese rechtliche Bewertung nicht etwa
"bestandskräftig" geworden. Eine Anschlussbeschwerde wäre nur erforderlich gewesen, wenn sich durch die
Berücksichtigung der Erledigungsgebühr eine höhere Gesamtsumme als die im Beschluss vom 11.04.2008
festgestellte ergeben hätte. Dies war aber nicht der Fall.
Es bleibt dem Beschwerdegegner überlassen, ob er gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG (die VwGO findet insofern keine
Anwendung, da die Klägerin zu den kostenprivilegierten Personen im Sinne des § 183 SGG gehört) beantragt, die
Kosten ganz oder teilweise der Beklagten aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG durch den Einzelrichter des zuständigen
Kostensenats. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 RVG).
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).