Urteil des LSG Sachsen vom 03.06.2010

LSG Fss: schüler, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, integration, beratungsstelle, unterrichtung, eltern, behinderung, form, sozialhilfe

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 19 SO 53/08 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 SO 19/09 B ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009 wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin zur
vorläufigen Erbringung von Leistungen für Zeiten vor dem 10.09.2008, über einen Umfang von 30 Wochenstunden je
Schulwoche hinaus und ohne Anrechnung bereits erbrachter Leistungen verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Gründe:
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) wendet sich gegen ihre Verpflichtung
zur vorläufigen Übernahme der Kosten einer Integrationshelferin im Zeitraum 23.08.2008 bis 26.06.2009.
Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist sehbehindert und leidet zusätzlich an
einer Muskelschwäche. Nach dem Besuch des Montessorikindergartens in D besuchte sie zunächst die
Montessorigrund- und nach deren Abschluss die Montessorimittelschule in D (im Folgenden: Montessorischule). Im
streitgegenständlichen Zeitraum war sie Schülerin der 7. Klasse.
Mit sog. Integrationsbescheiden vom 17.05.2001 und 27.03.2002 stellte das Regionalschulamt D ... fest, dass bei der
Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der Sächsischen Blindenschule C bestehe. Die Pflicht
zum Besuch der Sächsischen Blindenschule C werde für die Dauer der Integration ausgesetzt, solange dem
erforderlichen sonderpädagogischen Bedarf Rechnung getragen werde. Einer integrativen Beschulung werde
zugestimmt. Diese Integration sei auch an einer Schule in freier Trägerschaft möglich. Der Widerruf des
Integrationsbescheides bleibe vorbehalten.
Die Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C. kam in einer förderpädagogischen Empfehlung vom
19.06.2006 nach einem Besuch in der Schulklasse der Antragstellerin und einem Elterngespräch am 12.06.2006 zu
dem Ergebnis, dass die Antragstellerin auch nach einer freiwilligen Wiederholung der Klasse 4 große Defizite im
Handlungsbereich habe. Eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im Mittelschulbereich ohne Veränderung der
Lernumstände sei fraglich. Ein Verbleib an der Montessorischule sei ihres Erachtens nur mit einem Einzelfallhelfer
möglich.
Am 14.06.2006 stellte die Mutter der Antragstellerin für sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Übernahme der
Kosten für einen Integrationshelfer. Mit Beginn der Mittelschule im kommenden Schuljahr seien individuelle Hilfen
durch einen Einzelfallhelfer nötig.
Mit Bescheid vom 05.09.2006 wurde der Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer abgelehnt.
Nachdem auf den hiergegen eingelegten Widerspruch in einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.11.2006
ausgeführt worden war, dass die Antragstellerin durch einen schnellen Wechsel an die Blindenschule in C. überfordert
sei und es günstiger sei, sie in diesem Schuljahr in ihrer gewohnten Umgebung zu belassen, wofür ein Einzelfallhelfer
sicher nötig sei, erließ die Antragsgegnerin am 02.02.2007 einen Abhilfebescheid, mit dem sie die Kosten für einen
Integrationshelfer für das laufende Schuljahr für 26,5 Stunden wöchentlich bei einem Stundensatz von 29,27 EUR
übernahm.
Am 23.05.2007 stellte die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin einen Antrag auf Einzelfallhilfe für die weitere
integrative Beschulung der Antragstellerin für das Schuljahr 2007/2008. Dem Antrag war u. a. ein Ermittlungsbogen
der Montessorischule beigefügt, in welchem der zeitliche Bedarf an Hilfen zur Bewältigung von Alltagssituationen mit
wöchentlich 70 Minuten, der Unterstützungsbedarf hinsichtlich lebenspraktischer Aufgaben mit wöchentlich 100
Minuten und für Hilfen im Unterricht mit 1530 Minuten wöchentlich ermittelt wurde. Einschließlich der erforderlichen
Zeit für Dokumentation, Eltern- und Teamgespräche, Reflektionen, Kooperation mit anderen Helfern, Fallbesprechung
ergebe sich ein wöchentlicher Unterstützungsbedarf von 29,8 Stunden pro Woche.
Die Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C ... führt in einem Fördergutachten vom 18.06.2007 aus, dass
einer Integration an der Montessorischule nur noch zugestimmt werden könne, wenn der Integrationshelfer weiter
genehmigt werde. Eine Beschulung an der Sehbehindertenschule C. im Schuljahr 2007/2008 sei wegen der fehlenden
Klassenstufe derzeit nicht möglich. In einem amtsärztlichen Gutachten vom 03.08.2007 wurde ausgeführt, dass unter
den gegebenen Umständen gegen eine Fortdauer der Integration unter der Bedingung der Bewilligung eines
Einzelfallhelfers nichts einzuwenden sei.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag vom 23.05.2007 mit Bescheid vom 21.08.2007 zunächst ab, hob diesen
Bescheid jedoch mit Abhilfebescheid vom 11.09.2007 auf und übernahm die Kosten für einen Integrationshelfer für
das erste Schulhalbjahr 2007/2008 (Bl. 17 SG-Akte). Zur Begründung führte sie aus, sie sei zu der Auffassung
gelangt, dass die Kosten für einen Integrationshelfer zumindest für das laufende Schuljahr zu übernehmen seien. Da
der sonderpädagogische Förderbedarf durch die Schule abgesichert werde, sei im Rahmen der zu gewährenden
Eingliederungshilfe der nicht sonderpädagogische Förderbedarf abzudecken, der in einem zeitlichen Umfang von 30
Stunden pro Woche festgelegt worden sei. Die Aufwendungen für eine Hilfskraft würden in Höhe von 7,00 EUR pro
Stunde für den nicht sonderpädagogischen Bedarf gewährt, da dieser nicht durch die Schule abgesichert sei.
Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufgabenbereich
des Integrationshelfers nur von einer geschulten und eingearbeiteten Fachkraft geleistet werden könne und eine
solche für 7,00 EUR nicht zu haben sei.
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2008 zurück. Sie sei an die
Entscheidung der Schulbehörde gebunden und habe deshalb den Bedarf an Hilfestellungen für behinderte Kinder, auf
deren spezielle Bedürfnisse das Angebot der Regelschule nicht zugeschnitten sei, anzuerkennen. Dabei fielen die
pädagogischen Maßnahmen i. S. d. Bildungsauftrages in den Verantwortungsbereich der Schule und die
Eingliederungshilfe komme nur für die Assistenzdienste in Betracht. Sie bemesse sich nach der festgestellten,
notwendigen Begleitung durch eine schulfremde Person. Der Sozialhilfeträger entscheide über den Hilfebedarf in
eigener Verantwortung. Erforderlich sei in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem
behinderungsbedingten Eingliederungsbedarf abgegrenzt werde. Grundsätzlich sei es nicht Aufgabe des
Sozialhilfeträgers, die sonderpädagogische Förderung behinderter Schüler in die eigene Hand zu nehmen. Der Bedarf
der Antragstellerin während des Schulalltages sei der sonderpädagogischen Förderung zuzuordnen und durch die
Schule abzudecken, wobei sonderpädagogischer Förderbedarf dann vorliege, wenn ein Kind in seinen Entwicklungs-
und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sei, dass es ohne zusätzliche, sonderpädagogische
Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden könne. Für die
Wahrnehmung des vom Sozialhilfeträger abzudeckenden Bedarfs sei keine sonderpädagogische bzw. pädagogische
Fachkraft erforderlich. Dass bei der Antragstellerin neben der Sehbehinderung weitere wesentliche Einschränkungen
vorlägen, sei weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich. Hiergegen ist am 06.03.2008 Klage vor dem
Sozialgericht Dresden (Az. S 19 SO 45/08) erhoben worden.
Ebenfalls mit Bescheid vom 08.02.2008 hat die Antragsgegnerin die Kosten für einen Integrationshelfer für das zweite
Schulhalbjahr 2007/2008 mit wöchentlich 30 Stunden pro Schulwoche und einem Stundensatz von 7,00 EUR
übernommen.
Am 26.03.2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Dresden (SG) einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes mit dem Begehren gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, vorläufig die Kosten für eine Integrationshelferin für die Begleitung der Antragstellerin in der
Montessorischule in Höhe von 29,27 EUR pro Stunde zu übernehmen. Sie - die Antragstellerin - benötige
Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und lebenspraktischen Aufgaben, Hilfe im Unterricht und
Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich. Für den größten Teil der Hilfestellungen sei eine fachlich
qualifizierte Hilfe erforderlich, die seit April 2007 durch die Sozialpädagogin Frau I. als Integrationshelferin geleistet
werde. Hierfür zahle sie 29,27 EUR pro Stunde an den Ortsverband Lebenshilfe D ... e.V. Da der Schulträger nicht in
der Lage sei, ihr eine Integrationshelferin zur Seite zu stellen und ihr Hilfebedarf nicht gedeckt sei, sei die
Antragsgegnerin zur Kostenübernahme verpflichtet.
In einem förderpädagogischen Gutachten der Sächsischen Blindenschule C. vom 10.04.2008 ist eine weitere
Beschulung der Antragstellerin in der Montessorischule empfohlen worden. Die Antragstellerin benötige weiterhin die
Unterstützung durch eine Einzelfallhelferin mit pädagogischer Qualifikation.
Am 06.05.2008 hat die Antragsgegnerin die Sächsische Bildungsagentur um Überprüfung des
Schulfeststellungsbescheides gebeten. Mit am 06.08.2008 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben hat die
Sächsische Bildungsagentur hierzu dargelegt, dass sie anlässlich eines Gespräches in der Montessorischule darüber
informiert worden sei, dass seitens der Schule für die Antragstellerin eine Förderung für das Schuljahr 2008/2009 in
Höhe von zwei bis vier Unterrichtseinheiten pro Woche geplant sei. Neben dem Klassen- leiter mit einer Vollstelle
werde die Klasse durch eine Co-Lehrerin mit einer 0,25 Stelle und eine Praktikantin unterstützt. Das
förderpädagogische Gutachten der Sächsischen Blindenschule C. vom 10.04.2008 spreche die Empfehlung der
Fortführung der Integration der Antragstellerin an der Montessorischule aus. Sie - die Sächsische Bildungsagentur -
schließe sich dieser Empfehlung an.
Am 21.06.2008 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine qualifizierte
Integrationshelferin für das Schuljahr 2008/2009 beantragt. Die Montessorischule hat sich mit Schreiben vom
15.07.2008 dahin geäußert, dass bei Bewilligung der individuellen pädagogischen Hilfe von 30 Stunden wöchentlich
weiterhin mit der erfolgreichen integrativen Beschulung der Antragstellerin zu rechnen sei. Die könne jedoch nicht
zusätzlich zu den sonderpädagogischen Förderstunden von der Schule geleistet werden.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.09.2008, beim SG am 10.09.2008
eingegangen, dargelegt, dass eine Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterhin notwendig
sei, da zu klären sei, ob die Antragstellerin im laufenden Schuljahr begleitet werden könne. Durch die Schule erhalte
sie zwei bis vier Schulstunden separate Förderung durch die Sonderpädagogin. Die Fachlehrer seien ebenso wie der
Klassenlehrer für die Unterrichtung und Förderung der Antragstellerin zuständig. Die Schule decke das
Mobilitätstraining und die Förderung lebenspraktischer Fertigkeiten ab. Die darüber hinausgehenden Hilfstätigkeiten
könnten durch die Schule nicht übernommen werden. Die Antragstellerin habe gegen die Schule auch keinen
Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers. Hinsichtlich der Höhe des Stundensatzes für den Integrationshelfer
sei darauf zu verweisen, dass die Stundensätze der Stadtmission für eine Fachkraft 34,99 EUR/Stunde betrügen. Das
Jugendamt zahle 29,17 EUR/Stunde für einen Integrationshelfer. Für einen nichtqualifizierter Integrationshelfer
berechne die Lebenshilfe D e. V. einen Stundensatz von 17,50 EUR.
Die Eltern der Antragstellerin streckten die Kosten der Integrationshelferin nur vor. Aus finanziellen Gründen komme
eine längerfristige Kostentragung für die Eltern nicht in Betracht. Die Mutter der Antragstellerin hat in einer
eidesstattlichen Versicherung vom 09.09.2008 erklärt, dass die Kosten des Integrationshelfers für das Jahr 2007/2008
in Höhe von 22.147,52 EUR über ihrem Jahresnettoeinkommen lägen. Eine weitere Auslegung der Kosten für die
Zukunft sei nicht möglich. Sie könne die für die Schulintegration erforderlichen Kosten nicht decken.
Mit Bescheid vom 19.09.2008 hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit eines Schulbegleiters für den
lebenspraktischen Hilfe- und Unterstützungsbedarf in Form einer Nichtfachkraft für das Schuljahr 2008/2009 dem
Grunde nach anerkannt. Der Stundenumfang sei nicht bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund werde die beantragte
Stundenzahl von 30 Stunden abgelehnt. Gegen den Bescheid ist Widerspruch eingelegt worden.
Mit Bescheid vom 06.01.2009 hat die Antragsgegnerin für die Zeit vom 24.11.2008 bis 31.03.2009 die Kosten eines
Schulbegleiters in Höhe des Stundensatzes für eine Nichtfachkraft von 17,39 EUR bewilligt. Grund hierfür war eine
Operation im November 2008, infolge derer die Antragstellerin auf einen Rollstuhl angewiesen war, mit dem sie sich
nicht selbständig fortbewegen konnte. Gegen diesen Bescheid ist ebenfalls Widerspruch eingelegt worden.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.02.2009 die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig ab dem 23.08.2008 bis zum
26.06.2009, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die der Antragstellerin bei ihrem
Schulbesuch in der Freien Montessorischule H ... in D. entstehenden Kosten für die Betreuung durch eine
Integrationshelferin als Fachkraft im Umfang von bis zu 34,5 Stunden je Schulwoche zu einem Stundensatz in Höhe
von 28,27 EUR im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt. Zur
Begründung hat das SG u. a. ausgeführt, dem Anspruch der Antragstellerin auf Eingliederungshilfe durch Übernahme
der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Mittelschule, der schulpflichtiges
behindertes Kind zugewiesen sei, könne nicht entgegengehalten werden, dass solche Kosten bei einer Beschulung
des Kindes in einer Förderschule nicht angefallen wären. Die Antragsgegnerin sei an die Entscheidung der
Sächsischen Bildungsagentur über die Zuweisung eines schulpflichtigen behinderten Kindes an eine bestimmte
Schule oder eine bestimmte Schulart durch den Integrationsbescheid vom 27.03.2002, dessen Aufhebung
ausdrücklich abgelehnt worden sei, gebunden. Das schulrechtlich eröffnete Wahl- und Bestimmungsrecht für eine
integrative Beschulung wirke auf das Sozialhilferecht ein und sei vom Träger der Sozialhilfe hinzunehmen. Dass die
Antragstellerin einen qualifizierten Integrationshelfer benötige, werde auch aus dem förderpädagogischen Gutachten
vom 10.04.2008 deutlich. Es sei des Weiteren weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Entgelt von 29,27 EUR je
Stunde für eine pädagogische Fachkraft unangemessen hoch sein könne. Der zu übernehmende Umfang von bis zu
34,5 Stunden pro Woche im Schuljahr 2008/2009 ergebe sich aus dem vorgelegten Stundenplan der Klasse 7 der
Montessori-Mittelschule D. Ein Anordnungsgrund sei für die Zeit ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 glaubhaft
gemacht.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 13.02.2009 zugestellten Beschluss am 10.03.2009 Beschwerde eingelegt
und zur Begründung u. a. ausgeführt, das SG habe bei seiner Wertung nicht berücksichtigt, dass mit Beginn des
Schuljahres 2008/2009 wesentliche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten seien, die
Auswirkungen auf den geltend gemachten Bedarf hätten. So seien die Einrichtung einer festen
Sonderpädagogenstelle, einer 0,25 Stelle für eine Co-Lehrerin und die zusätzliche Unterstützung im Unterricht durch
eine Praktikantin unberücksichtigt geblieben. Ferner habe das SG versäumt festzustellen, welche Bedarfe dem
sonderpädagogischen Förderbedarf, für dessen Erfüllung die Schule zuständig sei, zuzurechnen seien und welche
Bedarfe seitens der Schule gedeckt würden. Die erforderliche Beiladung der Schule sei nicht erfolgt. Das SG habe die
Fragen des Nachrangs der Sozialhilfe vollkommen außer Acht gelassen. Vorrangig sei die Pflicht der Antragstellerin,
die Schule im Rahmen des zwischen ihr und der Schule geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zur Erbringung
des von ihr benötigten sozialpädagogischen Förderbedarfs zu verpflichten. Weiter sei nicht berücksichtigt worden,
dass mit Bescheid vom 06.01.2009 aus anderen Gründen ein Integrationshelfer als Nichtfachkraft für 36
Wochenstunden, somit die gesamte Schulwoche bewilligt worden sei. Insoweit seien wesentliche Nachteile nicht
erkennbar. Der Beschluss des Sozialgerichtes bedeute für die Antragsgegnerin, dass Kosten der Schulbildung in
erheblichem Umfang auf den kommunalen Träger verlagert würden, obwohl die integrativ unterrichtenden Schulen
erhebliche zusätzliche Mittel für die damit verbundenen Mehrkosten in Abhängigkeit von der Behinderung des
Schülers erhielten. Dies sei nicht hinnehmbar.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009 insoweit aufzuheben, als sie zur Kostenübernahme
verpflichtet wurde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass seit dem Schuljahr 2008/2009 zwei Sonderpädagoginnen mit je einer halben Stelle an der
Montessorimittelschule tätig seien. Sie betreuten 14 Schüler mit unterschiedlichem sonderpädagogischem
Förderbedarf in den altersgemischten Klassen 4 bis 6 und in den Klassen 7 bis 10. Keine der Sonderpädagoginnen
könne sich ausschließlich in einer eins zu eins Betreuung nur um ein Kind kümmern. Eine Sonderpädagogin schule
mit der Antragstellerin jeweils mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr lebenspraktische Fertigkeiten. Die Aufgaben der
Integrationshelferin könne keine Sonderpädagogin übernehmen. Eine Co-Lehrerin gebe es nicht mehr, da die Klasse
häufig geteilt unterrichtet werde. Ein qualifizierter Integrationshelfer werde für 30 Stunden pro Woche benötigt.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Bedarfs hat sie auf die Einschätzung der Beratungsstelle
der Sächsischen Blindenschule C ... verwiesen, in welchem eine Zuordnung der erforderlichen Hilfen zum
Sonderschulpädagogen bzw. Integrationshelfer erfolgt sei. Nach dieser Einschätzung obliegt dem Integrationshelfer
die Untersützung nicht nur bei der Bewältigung von Alltagssituationen und im Bereich der lebenspraktischen Aufgabe,
sondern er hat zudem Hilfen und Unterstützung im Unterricht bei der Umsetzung der Lernaufträge zu leisten (vgl.
hierzu im Einzelnen Bl. 72 bis 76 der Gerichtsakte). Die Anleitung zum optimalen Gebrauch von Hilfsmitteln und
bezüglich des Einsatzes der Braille-Schrift obliegt hiernach dem Sonderpädagogen, während die erforderliche
Unterstützung bei der Umsetzung wiederum durch den Integrationshelfer zu leisten ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die
Beschwerde, weil die Antragsgegnerin, ohne die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der
Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu nutzen, ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom
11.02.2009 nachgekommen ist und sich der Rechtsstreit dadurch erledigt haben könnte (so aber LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2006 - L 10 B 654/06 AS, RdNr. 1f, zitiert nach Juris). Vielmehr ist davon
auszugehen, dass das zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung Geleistete den Rechtsstreit nicht erledigt
(Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr. 2 m.w.N.). Es gibt nämlich keine gesetzliche Grundlage, aufgrund
derer von einer Beschränkung des Rechtsschutzes der unterlegenen Behörde ausschließlich auf das
Hauptsacheverfahren ausgegangen werden könnte; die Beschwerde setzt nur voraus, dass der Beschwerdeführer sein
Begehren auf eine vorläufige Regelung beschränkt und nicht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
eine endgültige Klärung begehrt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - L 32 B 1565/07 AS ER, RdNr.
2). Somit ist die Möglichkeit der Durchsetzung eines Erstattungsanspruches bei Aufhebung der einstweiligen
Anordnung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich ausreichend, um ein Rechtsschutzbedürfnis
des Antragsgegners für die Beschwerde zu bejahen (so bereits SächsLSG, Beschlüsse vom 03.11.2008 - L 7 B
405/07 AS ER und vom 23.02.2009 - L 7 B 24/08 SO ER, ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
16.05.2008, L 23 B 26/08 SO ER, RdNr. 12).
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b Abs. 3 SGG bereits vor
Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die
Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die
Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der
Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert
werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der
einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in
vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich
insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Aufl., § 86b RdNr. 16c; vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - L 9 B 192/08 KR
ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-SGG, 2. Aufl., § 86b
RdNr. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den
Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist
eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer
Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Letzteres bestätigend hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 weiter ausgeführt, dass
das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger
zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes verbunden sind. Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann
vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden,
zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners,
der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur
Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg u.a., Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 108 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff). Ob
die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu
müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des
wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, aaO., §
86b RdNr. 27a).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer
Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender
Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein
bewegliches System (HessLSG, Beschluss vom 29.09.2005 - L 7 AS 1/05 ER; Keller, a.a.O., § 86b RdNrn. 27 und 29
m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf
einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes
Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich
die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund
verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der
Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege
einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher
zuzumuten ist.
Vorliegend war Gegenstand des vor dem SG anhängigen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz zunächst die
Bewilligung vorläufiger Leistungen für einen Integrationshelfer (nur) für das Schuljahr 2007/2008 für 30 Wochenstunden
in Höhe von 29,27 EUR pro Stunde; diesen Antrag hat das SG mit dem Beschluss vom 11.02.2009 abgelehnt, ohne
dass hiergegen Beschwerde eingelegt worden wäre. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 09.09.2008, der
beim SG am 10.09.2009 eingegangen ist, ausführen lassen hat, dass eine Entscheidung über den Antrag weiterhin
notwendig sei, da zu klären sei, ob die Antragstellerin im laufenden Schuljahr begleitet werden könne, lag hierin ein
neuer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dieser mit dem Begehren der Bewilligung vorläufiger
Leistungen für einen Integrationshelfer für das Schuljahr 2008/2009. Insoweit war ein streitiges Rechtsverhältnis im
Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG spätestens mit Erlass des nicht bestandskräftig gewordenen Bescheides vom
19.09.2008, mit dem die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für einen Schulbegleiter für das Schuljahr
2008/2009 abgelehnt hatte, gegeben. Für die Entscheidung über den Antrag vom 10.09.2009 war das SG als Gericht
der (noch nicht anhängigen) Hauptsache gemäß § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG zuständig und hat hierüber mit Beschluss
vom 11.02.2009 zwar nicht in einem gesonderten Verfahren, aber ebenfalls entschieden. Im Beschwerdeverfahren
war, da nur die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, somit lediglich zu prüfen, ob der Beschluss vom
11.02.2009 zu Recht ergangen ist, soweit mit ihm die Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen
verpflichtet worden ist. Dies ist bezüglich der Zeit ab 10.09.2008 (bis zum 26.06.2009), hinsichtlich eines Umfangs
von 30 Stunden pro Schulwoche und unter Berücksichtigung der auf Grund des Bescheides vom 06.01.2009 bereits
bewilligten Leistungen zu bejahen.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist vorliegend § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch
eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft
teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der
Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere
der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB XII bestimmt weiter, dass Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Hilfen zu einer angemessenen
Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen
einschließlich der Vorbereitung hierzu sind. Hierzu gehört auch die Gewährung eines Integrationshelfers, wobei die
Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulverwaltung gebunden sind und nicht auf den möglichen Besuch einer
Sonder- oder Förderschule verweisen können (Bieritz-Harder in Münder u.a., Lehr- und Praxiskommentar,
Sozialgesetzbuch XII, 8. Aufl., § 54 RdNr. 53 m.w.N.). Die integrative Beschulung behinderter Kinder wird im Freistaat
Sachsen u.a. gemäß § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative
Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung (SchIVO))
dahin näher geregelt, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit nichtbehinderten Schülern
in einer öffentlichen Schule unterrichtet werden können, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule
die erforderliche besondere Förderung erhalten. Abs. 2 der Vorschrift regelt, dass die Entscheidung vom
Regionalschulamt (jetzt: Bildungsagentur) nach Anhörung der Eltern getroffen wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchIVO
kann integrative Unterrichtung in der Form erfolgen, dass die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in
vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule teilnehmen und dieser Schule auch angehören; ein
zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht. § 4 SchIVO regelt die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SchIVO im Einzelnen und bestimmt dabei in
Abs. 3 Satz 2, dass als Obergrenze für die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf fünf
Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler gelten.
In Anwendung der genannten Vorschriften kann im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der
Regel gebotenen summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin dem Grunde nach
Anspruch auf eine Integrationshelferin mit pädagogischer Qualifikation in einem Umfang von 30 Wochenstunden im
Schuljahr 2008/2009 hatte. Dass die Antragstellerin grundsätzlich zu dem nach § 53 Abs. 1 SGB XII
anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und der Erlass der sog. Integrationsbescheide des damaligen
Regionalschulamtes bzw. der Bildungsagentur vom 17.05.2001 und 27.03.2002, mit denen die Behörde einer
integrativen Unterrichtung auch an einer Schule in freier Trägerschaft zugestimmt hat, zur Folge hat, dass ein
Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers grundsätzlich besteht, ist von
der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Die Antragsgegnerin hat jedoch entgegen ihrer Rechtsauffassung
(vorläufig) Kosten nicht nur in der Höhe der Kosten für eine Nichtfachkraft, sondern in der Höhe zu tragen, wie sie bei
Einsatz eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers entstehen.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nichtpädagogischen Bereich begrenzt sind. Soweit die
Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Schulbegleitung in Form pädagogischer Unterstützung insgesamt durch die
Schule zu leisten sei, steht dem schon entgegen, dass dann wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchIVO genannten
Obergrenze von fünf Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler die Schüler, bei denen ein darüber hinaus gehender
(sonder)pädagogischer Förderbedarf gegeben ist, von einer integrativen Beschulung ausgeschlossen wären, sofern sie
die hierbei anfallenden Kosten nicht selbst tragen können. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung
widerspricht somit auch dem für die Bundesrepublik Deutschland seit 26.03.2009 verbindlichen Übereinkommen der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen insofern, als sich die Vertragsstaaten in Art.
20b) des Übereinkommens verpflichten, für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der
Gemeinschaft, in der sie leben, den Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an
Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann der von der Beratungsstelle der Sächsischen
Blindenschule C ... und der Bildungsagentur vorgenommenen Unterscheidung dahin, dass, soweit
(sonder)pädagogische Förderung den Bereich der Anleitung betrifft, der Sonderpädagoge der Schule zuständig ist und,
soweit die Umsetzung der schulischen Angebote einschließlich der Förderangebote der Schule betroffen ist, der
Integrationshelfer dies zu leisten hat, gefolgt werden. Die Antragstellerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie
in einem erheblichem Umfang auch Hilfen und Unterstützung im Unterricht bei der Umsetzung der von den Lehrern
vorgegebenen Lernaufträge benötigt und dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung und Muskelschwäche ohne diese
Hilfen (z.B. bei der Auswahl benötigter Materialien, bei der Auswahl, dem Einsatz und der Ausrichtung der
notwendigen Hilfsmittel, in Form der Unterstützung beim Experimentieren, bei der Aufbereitung und Ergänzung von
Lehrmaterialien etc.) dem Unterricht nicht im erforderlichen Maße folgen könnte. Dass die Unterstützung während des
Schulunterrichts und bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts von einer pädagogisch nicht geschulten Kraft
nicht angemessen wahrgenommen werden kann, ergibt sich aus dem förderpädagogischen Gutachten vom
10.04.2008.
Auch § 12 Nr. 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung), in welchem die Hilfegewährung
zum Besuch einer weiterführenden Schule davon abhängig gemacht wird, dass nach den Fähigkeiten und Leistungen
des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird, steht dem geltend gemachten
Anspruch angesichts dessen, dass die Antragstellerin nach dem Akteninhalt die 6. Klasse der Montessorischule
erfolgreich beendet hat, nicht entgegen. Dem entsprechend ist sowohl von der Montessorischule als auch von der
Beratungsstelle der Sächsischen Blindenschule C mehrfach eingeschätzt worden, dass die Antragstellerin, sofern sie
durch eine pädagogische Fachkraft unterstützt wird, auch weiterhin erfolgreich integrativ beschult werden kann. Dass
die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Transport des Gepäcks, der Hilfestellung beim
Gehen, der Begleitung im Schulgebäude) und im Bereich der lebenspraktischen Aufgaben (z. B. teilweise
Unterstützung beim Ankleiden wegen der Muskelschwäche) auch von einer Nichtfachkraft vorgenommen werden
könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Einsatz zweier Integrationshelfer, die die Antragstellerin einerseits
bei Alltagssituationen und im Berech der lebenspraktischen Aufgaben und andererseits im pädagogischen Bereich
unterstützen, praktisch nicht umsetzbar ist. Ohnehin entfällt der weitaus größere Anteil der von der Antragstellerin
benötigten Unterstützung auf den pädagogischen Bereich.
Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII steht dem geltend gemachten
Anspruch nicht entgegen, da er - insbesondere bei Ansprüchen, die eine sofortige Entscheidung erfordern, -
voraussetzt, dass ein solcher Anspruch rechtzeitig durchgesetzt werden kann und die anderweitige Hilfe tatsächlich
bereitsteht (Armborst-Brühl in Münder u.a., a.a.O., § 2 RdNr. 14; BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02),
was vorliegend nicht der Fall ist. Die Montessorischule hat deutlich gemacht, dass sie die individuelle (auch)
pädagogische Hilfe, die für eine erfolgreiche integrative Beschulung der Antragstellerin erforderlich ist, nicht leisten
kann; es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin entsprechende Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege
aufgrund des zwischen ihr und der Montessorischule geschlossenen (privatrechtlichen) Schulvertrages gegen die
Montessorischule durchsetzen könnte. Angesichts der Obergrenze von fünf Lehrerwochenstunden je integriertem
Schüler in § 4 Abs. 3 Satz 2 SchIVO kann hieraus jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der
Schluss gezogen werden, dass die Montessorischule für eine integrative Beschulung personell nicht ausreichend
ausgestattet ist.
Die Antragstellerin hat die von ihr benötigte Hilfe jedoch nur in Höhe von 30 Stunden pro Woche glaubhaft gemacht,
da die Montessorischule in ihrem Schreiben vom 15.07.2008 an die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass, wenn die
individuelle pädagogische Hilfe in diesem Umfang erhalten bleibe, mit einer weiterhin erfolgreichen integrativen
Beschulung der Antragstellerin zu rechnen sei. Insoweit war der Beschluss des SG zu ändern.
Da die Antragstellerin den (zweiten) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Übernahme der Kosten
eines fachlich geschulten Integrationshelfers für das Schuljahr 2008/2009 erst am 10.09.2008 gestellt hat und da die
Gewährung von Leistungen für Zeiten vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz in der Regel
ausgeschlossen ist und nur dann in Betracht kommt, wenn ein entsprechender Nachholbedarf glaubhaft gemacht
wurde (Keller, a.a.O., § 86b, RdNr. 35a m.w.N.), was hier nicht geschehen ist, war die Antragsgegnerin zur vorläufigen
Erbringung von Leistungen erst ab dem 10.09.2008 zu verpflichten. Da die Antragsgegnerin des Weiteren mit
Bescheid vom 06.01.2009 für die Zeit vom 24.11.2008 bis 31.03.2009 die Kosten eines Schulbegleiters in Höhe eines
Stundensatzes von 17,39 EUR bewilligt hat und die Antragstellerin insoweit keine Nachteile zu befürchten hatte, war
die Antragsgegnerin zur Erbringung von vorläufigen Leistungen nur insoweit zu verpflichten, als sie nicht bereits
Leistungen für einen Schulbegleiter bewilligt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).