Urteil des LSG Sachsen vom 26.04.2001
LSG Fss: abgabe, entlassung, beendigung, allgemeines verwaltungsrecht, unternehmen, unbestimmter rechtsbegriff, schlosser, landwirtschaft, drucksache, thüringen
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 2 LW 33/98
Sächsisches Landessozialgericht L 6 LW 14/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.12.1999 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab dem 01.01.1997.
Der am ...1938 geborene Kläger arbeitete seit 1985 in der Landwirtschaft, zunächst bei den Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften "Karl Liebknecht", "Ernst Thälmann" und B ... L ..., seit dem 01.01.1992 dann bei der
Agrargesellschaft B ... L ... Dort wurde er im Verhältnis 40:60 als Traktorist und Schlosser eingesetzt. Die
Agrargesellschaft kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 30.12.1996. In dem Kündigungsschreiben vom
08.07.1996 wird als Grund für die Entlassung die Flächenstilllegung genannt.
Mit Antrag vom 11.09.1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 in Form der Rotationsbrache an der
konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der
jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) entwickelten sich wie folgt: Jahr Gesamtfläche Still.Fläche 1993
1.746,10 215,96 1994 1.706,37 221,96 1995 1.684,94 216,00 1996 1.638,17 297,85 1997 1.592,26 85,82.
Im Wirtschaftsjahr 1992/1993 beschäftigte das Unternehmen 79 Mitarbeiter, im Wirtschaftsjahr 1995/1996 noch 46
Arbeitskräfte. Im Wirtschaftsjahr 1993/1994 entließ das Unternehmen 2 Mitarbeiter, im Wirtschaftsjahr 1994/1995 6
Mitarbeiter, im Wirtschaftsjahr 1995/1996 7 Mitarbeiter und im Wirtschaftsjahr 1996/1997 2 Mitarbeiter unter dem
Hinweis auf Flächenstilllegungsmaßnahmen. Die Beklagte bewilligte in 15 Fällen die Anträge auf Ausgleichsgeld; 2
Anträge, darunter den des Klägers, lehnte sie hingegen ab.
Die Agrargesellschaft nahm zu den Gründen für die Kündigung des Klägers wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom
10.06.1997 habe die Beklagte eine Ausgleichsgeldberechtigung für 16 Arbeitnehmer errechnet. 17 ehemalige
Mitarbeiter des Unternehmens hätten Anträge auf Ausgleichsgeld gestellt. Die Überschreitung der Entlassungsquote
resultiere insbesondere aus der Tierbestandsreduzierung. In die Flächenstilllegung seien ferner auch solche Böden
einbezogen worden, auf denen nur Rüben angebaut werden könnten. Hierdurch hätten sich arbeitsintensive Kulturen
verringert. Betriebsbedingt sei es auf Grund der langjährigen Betriebszugehörigkeit der betreffenden Mitarbeiter nicht
möglich gewesen, eine Kündigung zu Beginn der Flächenstilllegung auszusprechen. Zu einer Verzögerung hätten
auch die ständig wechselnden Flächenstilllegungsgrößen beigetragen.
Mit Bescheid vom 06.11.1997 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück.
Es könne von keiner Entlassung auf Grund einer Flächenstilllegung ausgegangen werden. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Beginn der maßgeblichen Stilllegung zum 15.01.1996 und der Entlassung zum
30.12.1996 sei nicht erfüllt. Insgesamt habe sich eine Berechtigung auf Ausgleichsgeld für 14 Arbeitnehmer (10 im
Jahr 1993, 1 im Jahr 1994 und 3 im Jahr 1996) ergeben. Da bereits für diese Anzahl von ehemaligen Mitarbeitern der
Agrargesellschaft Ausgleichsgeld bewilligt worden sei, sei die Quote der anspruchsberechtigten Personen
ausgeschöpft.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.11.1997 Widerspruch ein. Er habe im Vertrauen auf das Merkblatt
zur Antragstellung FELEG und im Vertrauen zu seinem Arbeitgeber, der die Entlassung mit weiteren
Flächenstilllegungen begründet hätte, der Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung zugestimmt. Seit seinem
14. Lebensjahr habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf Grund seiner Ausbildung und seines Alters habe er keine
Möglichkeit, eine neue Arbeit zu finden. Er sei finanziell auf das Ausgleichsgeld angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück und bestätigte
ihren Bescheid vom 06.11.1997. Auch das Vorbringen während des Widerspruchsverfahrens lasse eine andere
Beurteilung nicht zu.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 14.04.1998 beim Sozialgericht (SG) Leipzig eingegangenen Klage vom
07.04.1998. Das Gesetz fordere weder eine Quote noch einen zeitlichen Zusammenhang. Der Kausalitätsnachweis
werde durch eine Bestätigung des Arbeitgebers erbracht. Mehrfache plausible Erklärungen durch den Arbeitgeber des
Klägers seien von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Da aus dem Unternehmen, in dem der Kläger
gearbeitet habe, bereits mehreren Arbeitnehmern Ausgleichsgeld gezahlt werde, sollte dies auch dem Kläger gewährt
werden.
In der mündlichen Verhandlung am 17.12.1999 hörte das SG den Geschäftsführer der Agrargesellschaft, Herrn K ...,
als Zeugen. Dieser sagte aus, dass der Kläger sowohl als Traktorist in der Feldbestellung als auch als Schlosser
beschäftigt worden sei.
Durch Urteil vom 17.12.1999 gab das SG der Klage statt. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beruhe
ursächlich auf der Flächenstilllegung.
Gegen das am 17.03.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2000, beim Sächsischen
Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 11.04.2000, Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht die Bildung von
rechnerisch ermittelten Quotenplätzen sowie die Aufstellung eines 6-Monatszeitraumes als nicht mit dem Gesetz
vereinbar angesehen. Es habe übersehen, dass es sich dabei nur um aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
anzuwendende - widerlegbare - Vermutungsregelungen zu Gunsten der Antragsteller handele. Soweit die Entlassung
außerhalb des 6-Monatszeitraumes vor oder nach dem Beginn der Stilllegungs-/Extensivierungsmaßnahme liege,
treffe den Antragsteller im Zweifel die objektive Beweislast. Entsprechendes gelte für die Quotenregelung. Auch sie
schließe nicht aus, dass eine "Quotenüberschreitung" durch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu
rechtfertigen sei. Im konkreten Fall stünden die mit der Stilllegung begründeten Entlassungen im Zeitraum vom
01.08.1995 bis 31.12.1996 nicht nur im Missverhältnis zu den zeitlich korrespondierenden Flächenstilllegungen. Sie
überstiegen auch den insgesamt mit den Auswirkungen der Flächenstilllegung rechnerisch zu begründenden
Arbeitsplatzabbau, ohne dass dies mit dem Besonderheiten des Einzelfalles begründbar wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.12.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Beklagten seien nicht geeignet, das zutreffende Urteil des SG zu widerlegen.
Auf Nachfrage des Gerichts nahm die Agrargesellschaft nochmals zu den Kündigungsgründen Stellung. Der Kläger
sei auf Grund der Flächenstilllegung 1996 entlassen worden. Vor seiner Entlassung habe er zu 60 % als
Schlepperfahrer und zu 40 % als Schlosser gearbeitet. Das Beschäftigungsverhältnis sei beendet worden, da für die
Bewirtschaftung des geringer gewordenen Bereiches der Pflanzenproduktion die Anzahl der vorhandenen Arbeitskäfte
habe reduziert werden müssen. Die Zahl der Schlosser und Traktoristen habe sich wie folgt entwickelt:
Jahr Traktorist Schlosser 1993 18 7 1994 13 4 1995 12 2 1996 10 1 1997 9 1.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die fristgemäß eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.01.1997 gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(FELEG) vom 21.02.1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I, Seite 3843)
zu.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 FELEG erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung tätig sind, ein
Ausgleichsgeld, wenn
1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die
Altersicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und 2. sie in den
letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate im Unternehmen der
Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder
Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich
tätig gewesen sind. Satz 2 Nr. 1 verlangt darüber hinaus, dass das 55. Lebensjahr vor dem 01. Januar 1997 vollendet
wurde.
Gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 6 FELEG gelten die §§ 9 bis 12 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer, deren
Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe sonstiger EWG-
rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzfläche endet.
1. § 9 Absatz 1 Nr. 1 FELEG setzt mit den Worten "auf Grund" einen Ursachenzusammenhang zwischen der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einerseits und der Flächenstilllegung oder der Abgabe von Flächen
andererseits voraus. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Worten aus dogmatischer Sicht um einen
unbestimmten Rechtsbegriff handelt (so LSG Thüringen, Urteil vom 26. März 1998, Aktz. L 2 LW 397/97), weil das
Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage in jedem Fall voller richterlicher Überprüfung
zugänglich ist und § 9 Absatz 1 Nr. 1 FELEG der Verwaltung ohnehin kein - nur eingeschränkt überprüfbares -
Ermessen eröffnet. Zu beachten ist insoweit, dass jeder in einer Rechtsnorm verwendete Begriff in seinem Sinngehalt
mehrdeutig und somit unbestimmt ist (vgl. Achterberg, Norbert, Allgemeines Verwaltungsrecht. Ein Lehrbuch, 2.
Auflage, 1986, § 18, Rdnr. 39, S. 341: Der Ausdruck "unbestimmter Rechtsbegriff" sei ein Pleonasmus). Deshalb
bedürfen auch die Worte "auf Grund" - wie jedes Tatbestandsmerkmal - der Auslegung (siehe Achterberg, am
angegebenen Ort, S. 341 f.; vgl. ferner Forsthoff, Ernst, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgmeiner Teil, 10.
Auflage 1973, § 5, S. 86: "Die Handhabung rein empirischer Begriffe ist ... Auslegung".) Für die Ermittlung eines
Kausalzusammenhangs ist insbesondere im Recht der Sozialversicherung die Lehre von der rechtlich wesentlichen
Bedingung entwickelt worden, welcher sich auch der erkennende Senat anschließt. Im Gegensatz zu der
Äquivalenztheorie - wonach alle Ursachen als gleichwertig angesehen werden (sog. conditio sine qua non-Formel) -
nimmt die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung eine Bewertung der Ursachen vor und gewichtet sie
entsprechend. Damit steht sie der ebenfalls wertenden, im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie nahe. Anders als
diese ist sie aber nicht generalisierend und abstrahierend, sondern vielmehr individualisierend und konkretisierend. Sie
ermöglicht mithin anhand einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Wertung eine am Gesetzeszweck
orientierte Bestimmung und Begrenzung der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers (vgl. zum Ganzen: Schulin,
Bertram, Sozialrecht. Ein Studienbuch, 5. Auflage, 1993, Rdnr. 337 ff.). Im Hinblick auf § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
FELEG sind bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage regelmäßig folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) innerer Zusammenhang zwischen Ende der Beschäftigung und Stilllegung/Abgabe
Hiermit ist der sachliche Grund, also das Motiv für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesprochen
(siehe LSG Thüringen, am angegebenen Ort, und LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.05.1998, Aktz. L 3 LW 2/97).
b) zeitlicher Zusammenhang zwischen Ende der Beschäftigung und Stilllegung/Abgabe
Dieses Kriterium meint die zeitliche Komponente: Der zeitliche Zusammenhang kann nur bejaht werden, wenn die
Flächenstilllegung/Abgabe und das Ende der Beschäftigung nicht zu weit auseinander liegen (siehe LSG Thüringen
und LSG Sachsen-Anhalt, jeweils am angegebenen Ort). Wann dies der Fall ist, wird unterschiedlich eingeschätzt:
Der Gesetzgeber hielt die grundsätzliche Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs bei Arbeitsplatzverlusten in
einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten - Beendigung der Beschäftigung sechs Monate vor und sechs Monate
nach der (Teil-)Flächenstilllegung - für plausibel (siehe Bundestags-Drucksache 13/391, Seite 7). Ausnahmsweise
könne jedoch auch außerhalb dieses Zeitrahmens der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs bei
Arbeitsplatzverlusten geführt werden (siehe Bundestags-Drucksache, am angegebenen Ort). Die Landessozialgerichte
Thüringen und Sachsen-Anhalt verneinen den zeitlichen Zusammenhang, sobald zwischen Stilllegung/Abgabe und
Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von ca. zwei Jahren liegt (siehe jeweils am angebenen Ort).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die Prüfung des zeitlichen Zusammenhangs stets der Zeitpunkt der Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses und nicht derjenige der Kündigung maßgeblich.
c) Proportionalität zwischen dem Verhältnis der durch die Stilllegung/Abgabe freigesetzten Arbeitnehmer zur
Gesamtzahl der Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Verhältnis der in die Stilllegung/Abgabe
einbezogenen Fläche zur Gesamtfläche des Unternehmes (siehe Rombach, Wolfgang, Altersicherung der Landwirte,
Das neue Recht nach dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung, 1995, Seite 299, sowie LSG Thüringen,
am angegebenen Ort)
Das Verhältnis zwischen Flächenstilllegung und Personalbestand ist für jedes Jahr neu zu bestimmen, in dem die
Stilllegungsfläche erhöht wurde. Maßgeblich ist insoweit dann nur die zusätzlich stillgelegte Fläche. Die Praxis der
Beklagten, von der Anzahl der Arbeitnehmer vor der ersten Entlassung abzüglich der errechneten Quote vom Vorjahr
auszugehen, verkennt, dass Arbeitnehmer regelmäßig nicht nur auf Grund von Flächenstilllegungen entlassen werden.
Die von der Beklagten zu Grunde gelegte Fiktion wird somit den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Lehnt man
diesen Berechnungsweg jedoch ab, so kann konsequenterweise für die der ersten Stilllegung folgenden Jahre auch
nicht auf die ursprüngliche Gesamtbetriebsfläche abgestellt werden. Denn dies macht nur Sinn, wenn die
Verhältnismäßigkeit zwischen Fläche und Personal ausschließlich durch Stilllegungen definiert würde. Will man den
tatsächlichen Verhältnissen gerecht werden, so ist grundsätzlich für jedes Jahr mit zusätzlicher Flächenstilllegung die
jeweils aktuelle Gesamtbetriebsfläche zu berücksichtigen.
Sofern in einem Jahr weniger Arbeitnehmer entlassen wurden, als es unter Proportionalitätsgesichtspunkten der
stillgelegten Fläche entsprach, ist eine pauschale Quotenübertragung auf die Folgejahre nicht möglich. Denn es bedarf
stets auch des inneren Zusammenhangs zwischen Stilllegung/Abgabe und konkretem Arbeitsplatzverlust (Kriterium
unter a).
d) tatsächlicher Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes (siehe LSG Thüringen, am angegebenen Ort, und LSG
Brandenburg, Urteil vom 17.03.1999, Aktz. L 4 LW 1/98)
Vom Gesetzeszweck her dient das Ausgleichsgeld als Ausgleich dafür, dass wegen der Flächenstilllegung/Abgabe
der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt.
e) Art und Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmers vor der Stilllegung/Abgabe
Hierbei wird die zu prüfende Kausalität bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Flächenbezug (z.B. Tätigkeit im Feldbau)
eher zu bejahen sein als bei einer Tätigkeit ohne unmittelbaren Flächenbezug (z.B. Tätigkeit in der Verwaltung oder
der Viehproduktion).
Insgesamt gilt, dass nur eine wertende Zusammenschau sämtlicher aufgeführter Kriterien eine dem jeweiligen
Einzelfall gerecht werdende Entscheidung ermöglicht (vgl. Bundestags-Drucksache 13/391, Seite 7):
Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite
und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe
Bundestags-Drucksache 11/2972, Seiten 11 f., 16). Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag
der SPD-Fraktion, auf das Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht
aufgegriffen wurde (siehe Bundestags-Drucksache 11/3859, Seiten 21 f., und 11/7233, Seiten 11 und 13). Vor diesem
Hintergrund erscheint die Auffassung fragwürdig, es dürften keine strengen Anforderungen an die Kausalität gestellt
werden, vielmehr genüge Mitursächlichkeit (so aber Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen [Hrsg],
Stellungnahme zum FELEG, 2. Auflage, 1993, Seiten 172 und 207).
Ebenso wenig vermag die Meinung zu überzeugen, der Kausalitätsnachweis sei bereits erbracht, wenn der
Unternehmer bestätige, der Verlust des Arbeitsplatzes sei auf die Stilllegung/Abgabe zurückzuführen, es sei denn es
lägen konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass die Angabe nicht der Realität entspreche (so jedoch Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen, am angegebenen Ort, Seite 207).
Weiterhin ist die Gesamtbetrachtung stets so vorzunehmen, dass besonders schwerwiegende sonstige Umstände
eine Ausnahmeentscheidung zulassen ( vgl. Bundestags-Drucksache 13/391, Seiten 7 f.; zum Fall der Zusicherung
der Gewährung von Ausgleichsgeld seitens der Verwaltung siehe Sächsisches LSG, Urteil vom 19.01.2000, Aktz. L 4
LW 20/99).
2. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Kriterien zu folgenden Ergebnissen:
a) Die erstmalige Stilllegung im Jahr 1992/1993 belief sich auf 12,37 % der damaligen Gesamtfläche der
Agrargesellschaft. Ausgehend von 79 Arbeitskräften ließe sich bei 10 Arbeitnehmern rechnerisch ein
Kausalzusammenhang zwischen der Stilllegungsmaßnahme und erfolgten Entlassungen begründen. Im Hinblick auf
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger zum 30.12.1996 ist die zeitliche Differenz zur am
15.12.1992 begonnenen Flächenstilllegung aber zu lang, als dass hier noch auf eine Ursächlichkeit geschlossen
werden könnte.
b) Die geringe Erweiterung der Stilllegungsfläche im Jahr 1994 um 6 ha oder 0,35 % ist nicht geeignet, weitere
Entlassungen auf Grund dieser Maßnahme zu rechtfertigen.
c) Im Jahr 1996 legte die Agrargesellschaft gegenüber der letzten Erhöhung im Jahr 1994 75,89 ha mehr still. Die
Erweiterung der Stilllegungsfläche um 75,89 ha entspricht 4,63 % der damaligen Gesamtfläche. Ausgehend von 45 zu
Beginn des Jahres 1996 beschäftigten Arbeitnehmern ließen sich rechnerisch zwei Entlassungen mit der
Stilllegungserweiterung begründen. Tatsächlich hat die Agrargesellschaft im Zeitraum vom 01.07.1995 bis 30.12.1996
insgesamt 9 Arbeitsverhältnisse unter Hinweis auf die Flächenstilllegungen beendet. Proportionalitätskriterien
sprechen im konkreten Fall deshalb nicht für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Entlassung des Klägers
und der Stilllegungserweiterung.
Der Kläger arbeitete in der Agrargesellschaft sowohl als Traktorist als auch als Schlosser. Der Arbeitsanfall bei den
noch 1995 beschäftigten 2 Schlossern kann sich durch die Erweiterung der Stilllegungsfläche um 4,63 % der
insgesamt bewirtschafteten Fläche normalerweise nur in einem entsprechend geringem Umfang reduziert haben. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass die Stilllegungserweiterung 1996 wesentliche Ursache für die Einsparung der
Arbeitskraft des Klägers als Schlosser war.
Bezogen auf die Traktoristentätigkeit des Klägers ist folgendes festzustellen. 1995 beschäftigte die Agrargesellschaft
noch 12 Traktoristen. Vor dem Kläger entließ sie bereits einen Traktoristen zum 31.08.1995 und einen weiteren zum
31.01.1996. Gerade im Hinblick auf die Entlassung zum 31.01.1996 besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang mit
der am 15.01.1996 begonnenen Erweiterung der Stilllegungsfläche. Auswirkungen auf den Arbeitsbedarf bei den
Traktoristen sind im Umfang des Anteils der Erweiterung der Stilllegungsfläche an der Gesamtfläche ohne weitere
Begründung nachvollziehbar. Bei einem Anteil von 4,63 % entspricht dies der Einsparung von ledilgich (12 x 4,63 %
=) 0,55 Arbeitskräften. Das Proportionalitätskriterium spricht auch bei der speziellen Betrachtungsweise bezogen auf
die Traktoristen gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Stilllegung 1996 und der Entlassung des Klägers.
Weder aus dem Vorbringen der Agrargesellschaft noch aus dem Vortrag des Klägers lassen sich Anhaltspunkte dafür
entnehmen, aus welchen Gründen die Agrargesellschaft überproportional viele Arbeitnehmer wegen der
Flächenstilllegungen hätte entlassen müssen.
Besondere Gründe, die hier ausnahmsweise doch zur Kausalität führen, liegen nicht vor. Wollte man jegliche
Mitursächlichkeit ausreichen lassen, gäbe man de facto die im Sozialrecht geltende Kausalitätstheorie von der
wesentlichen Bedingung auf. Alle Ursachen wären dann wie bei der Äquivalenztheorie gleichwertig und eine wertende
Betrachtung ausgeschlossen. Dies aber würde dem Gesetzeszweck des FELEG zuwiderlaufen. Andernfalls müsste
jeder noch so vage Zusammenhang zwischen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Flächenstilllegung
zur Bejahung der Kausalität führen.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Kausalitätsfrage im Rahmen von § 9 Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 FELEG grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.