Urteil des LSG Sachsen vom 18.01.2001

LSG Fss: abgabe, beendigung, unternehmen, entlassung, anfang, unbestimmter rechtsbegriff, landwirtschaft, allgemeines verwaltungsrecht, thüringen, kausalität

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 2 LW 9/98
Sächsisches Landessozialgericht L 6 LW 10/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Dezember 1999 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab dem 01.09.1996
Der am ... geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.12.1990 als Viehpfleger bei der
Landesproduktionsgenossenschaft "Wilhelm P ..." in M ... tätig. Anschließend arbeitete er in gleicher Tätigkeit bei
dem Agrarbetrieb M ... e. G. Diese kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom
01.07.1996 zum 31.08.1996.
Mit Antrag vom 02.07.1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.
In der Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Ausgleichsgeld bestätigte der Agrarbetrieb, das
Beschäftigungsverhältnis als Tierpfleger sei wegen Stilllegung von Ackerflächen im Umfang von 61,1 ha bei einer
Gesamtfläche von 1.162,28 ha unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.08.1996 beendet worden.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstilllegung
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche
(Angaben jeweils in ha) entwickelten sich wie folgt:
Jahr Gesamtfläche Still. Fläche 1993 1.200,66 83,97 1994 1.184,51 80,64 1995 1.173,21 85,02 1996 1.161,23 61,01
1997 1.156,63 35,82
Zum 15.12.1992 beschäftigte der Agrarbetrieb 78 Mitarbeiter. Im Jahr 1993 entließ das Unternehmen einen
Mitarbeiter, im Jahr 1994 drei Mitarbeiter, im Jahr 1995 sechs Mitarbeiter (darunter zwei Tierpfleger) und im Jahr 1996
fünf Mitarbeiter unter dem Hinweis auf Flächenstilllegungsmaßnahmen. Die Beklagte bewilligte in 12 Fällen die
Anträge auf Ausgleichsgeld, drei Anträge, darunter den des Klägers, lehnte sie hingegen ab.
Der Agrarbetrieb nahm zu den Gründen für die Kündigung wie folgt Stellung: Das Unternehmen bewirtschafte einen
intensiven Tierproduktionsbetrieb bei einer relativ geringen Flächensausstattung. Durch die Flächenstilllegungen
arbeitsintensiver Futterkulturen seien erheblich weniger Arbeitskräfte im Bereich der Pflanzenproduktion benötigt
worden. In diesem Bereich seien sieben Mitarbeiter freigesetzt worden. Im Übrigen habe das Unternehmen den
Viehbestand um über 1.200 Stück innerhalb von zwei Jahren reduziert. Dadurch seien acht weitere Arbeitskräfte
entlassen worden.
Mit Bescheid vom 20.10.1997 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück.
Es könne von keiner Entlassung auf Grund einer Flächenstilllegung ausgegangen werden. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen dem Beginn der maßgeblichen Stilllegung zum 15.01.1995 und der Entlassung zum
31.08.1996 sei nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.11.1997 Widerspruch ein. Er habe - auch wegen der langen
Bearbeitungszeit von mehr als einem Jahr - darauf vertraut, dass in seinem Fall ebenso das Ausgleichsgeld bewilligt
werde, wie auch bei seinen ehemaligen Kollegen. Deshalb sei er finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Auf Grund
seines Alters und der Arbeitsmarktlage habe er kaum eine Chance, eine neue Arbeit zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück und bestätigte
ihren Bescheid vom 20.10.1997. Auch das Vorbringen während des Widerspruchsverfahrens lasse eine andere
Beurteilung nicht zu. Hinsichtlich der 1992/1993 begonnenen Stilllegung könne bei bis zu sechs bis 15.07.1993
beendeten Arbeitsverhältnisses vermutet werden, dass dies durch die Stilllegung verursacht worden sei. Wegen der
Erhöhung der Stilllegungsfläche im Jahr 1995 gelte dies entsprechend für eine weitere Kündigung. Tatsächlich seien
1995 aber acht Arbeitsverhältnisse beendet worden. Damit sei keine weitere den Anspruch auf Gewährung von
Ausgleichsgeld rechtfertigende Quote vorhanden. Ferner fehle es am zeitlichen Zusammenhang.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 20.02.1998 beim Sozialgericht Dresden (SG) eingegangenen Klage
vom 18.02.1998. Das Gesetz fordere keinen zeitlichen Zusammenhang. Der Kausalitätsnachweis werde durch eine
Bestätigung des Arbeitgebers erbracht. Mehrfache plausible Erklärungen durch den Arbeitgeber des Klägers seien von
der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Da aus dem Unternehmen, in dem der Kläger gearbeitet habe,
bereits 12 Arbeitnehmern Ausgleichsgeld gezahlt werde, sollte dies auch dem Kläger gewährt werden.
Das SG holte weitere Stellungnahmen bei dem früheren Arbeitgeber sowie bei dem Stattlichen Amt für Landwirtschaft
Niesky ein. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft überreichte eine Aufstellung zu den Tierbeständen des
Agrarbetriebes in den Jahren 1993 bis 1998. Danach belief sich der Rinderbestand 1994 auf 3.399 Tiere 1995 auf
3.433 Tiere 1996 auf 3.656 Tiere 1997 auf 2.899 Tiere und 1998 auf 1.620 Tiere.
Der Agrarbetrieb führte mit Schreiben vom 30.11.1998 aus: Wegen EU-Regelungen habe der Betrieb Futterflächen
stillgelegt und den Tierbestand vermindert. Der Mastrinderbestand sei in den Jahren 1994 bis 1997 wegen des
geringeren Futteraufkommens von ca. 3.000 Mastrindern auf 300 Stück reduziert worden.
In der mündlichen Verhandlung am 01.12.1999 hörte das SG den Vorstandsvorsitzenden des Agrarbetriebes, Herrn N
..., als Zeugen zu den Differenzen zwischen den Angaben des Tierbestandes einerseits durch das Staatliche Amt für
Landwirtschaft Niesky, andererseits durch den Betrieb selbst. Herr N ... gab an, dass der Rindermastbestand von rund
3000 Tieren auf 2.252 Tiere bis Ende 1996 zurückgegangen sei. Nicht umfasst seien dabei jedoch noch ungefähr 650
Zucht- und Milchkühe. Insoweit sei der Bestand gleichgeblieben.
Durch Urteil vom 01.12.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der erforderliche Kausalitätsnachweis zwischen der
maßgeblichen Flächenstilllegung im Jahr 1995 und der Entlassung des Klägers zum 31.08.1996 sei nicht erbracht.
Gegen das am 25.01.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2000, beim SG Dresden
eingegangen am 04.02.2000, Berufung eingelegt. In der Begründung vom 28.02.2000 verweist der Vertreter des
Klägers darauf, dass entgegen der Auffassung das SG von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der 1995
erfolgten Flächenstilllegung und der Entlassung des Klägers zum 31.08.1996 auszugehen sei. Die Auswirkungen der
Flächenstilllegung könnten nicht losgelöst vom betrieblichen Produktionsspektrum und den Produktionsvorgängen
betrachtet werden. Der flächenstilllegungsbedingte Tierbestandsabbau sei nur zeitlich versetzt möglich gewesen. Es
genüge, dass die Flächenstilllegung wesentliche Bedingung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
gewesen sei. Strenge Anforderungen an den Kausalzusammenhang seien nicht zu stellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01.12.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab
dem 01.01.1997 Ausgleichsgeld zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die fristgemäß eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.09.1996 gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. mit § 13
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21.
Februar 1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FELEG erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung tätig sind, ein
Ausgleichsgeld, wenn 1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet
und 2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate im
Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der
Stilllegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem
Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind. Satz 2 Nr. 1 verlangt darüber hinaus, dass das 55. Lebensjahr vor
dem 01. Januar 1997 vollendet wurde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 FELEG gelten die §§ 9 bis 12 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung
in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe sonstiger EWG-rechtlicher
Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzfläche endet.
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 FELEG setzt mit den Worten "auf Grund" einen Ursachenzusammenhang zwischen der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einerseits und der Flächenstilllegung oder der Abgabe von Flächen
andererseits voraus. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Worten aus dogmatischer Sicht um einen
unbestimmten Rechtsbegriff handelt (so LSG Thüringen, Urteil vom 26. März 1998, Az. L 2 LW 397/97), weil das
Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage in jedem Fall voller richterlicher Überprüfung
zugänglich ist und § 9 Abs. 1 Nr. 1 FELEG der Verwaltung ohnehin kein - nur eingeschränkt überprüfbares - Ermessen
eröffnet. Zu beachten ist insoweit, dass jeder in einer Rechtsnorm verwendete Begriff in seinem Sinngehalt
mehrdeutig und somit unbestimmt ist (vgl. Achterberg, Norbert, Allgemeines Verwaltungsrecht. Ein Lehrbuch, 2.
Auflage, 1986, § 18, Rdnr. 39, S. 341: Der Ausdruck "unbestimmter Rechtsbegriff" sei ein Pleonasmus). Deshalb
bedürfen auch die Worte "auf Grund" - wie jedes Tatbestandsmerkmal - der Auslegung (siehe Achterberg, a. a. O. S.
341 ff.; vgl. ferner Forsthoff, Ernst, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, Allgmeiner Teil, 10. Auflage 1973, § 5,
S. 86: "Die Handhabung rein empirischer Begriffe ist ... Auslegung".) Für die Ermittlung eines Kausalzusammenhangs
ist insbesondere im Recht der Sozialversicherung die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung entwickelt
worden, welcher sich auch der erkennende Senat anschließt. Im Gegensatz zu der Äquivalenztheorie - wonach alle
Ursachen als gleichwertig angesehen werden (sog. conditio sine qua non-Formel) - nimmt die Lehre von der rechtlich
wesentlichen Bedingung eine Bewertung der Ursachen vor und gewichtet sie entsprechend. Damit steht sie der
ebenfalls wertenden, im Zivilrecht geltenden Adäquanztheorie nahe. Anders als diese ist sie aber nicht generalisierend
und abstrahierend, sondern vielmehr individualisierend und konkretisierend. Sie ermöglicht mithin anhand einer an den
Umständen des Einzelfalls ausgerichteten Wertung eine am Gesetzeszweck orientierte Bestimmung und Begrenzung
der Leistungspflicht des Sozialleistungsträgers (vgl. zum Ganzen: Schulin, Bertram, Sozialrecht. Ein Studienbuch, 5.
Auflage, 1993, Rdnr. 337 ff.) Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FELEG sind bei der Beurteilung der
Kausalitätsfrage regelmäßig folgende Kriterien zu berücksichtigen: Stilllegung/Abgabe
Hiermit ist der sachliche Grund, also das Motiv für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesprochen
(siehe LSG Thüringen, a. a. O., und LSG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 20. Mai 1998, Az. L 3 LW 2/97).
b) zeitlicher Zusammenhang zwischen Ende der Beschäftigung und Stilllegung/Abgabe
Dieses Kriterium meint die zeitliche Komponente: Der zeitliche Zusammenhang kann nur bejaht werden, wenn die
Flächenstilllegung/Abgabe und das Ende der Beschäftigung nicht zu weit auseinander liegen (siehe LSG Thüringen
und LSG Sachsen-Anhalt, jeweils a. a. O.). Wann dies der Fall ist, wird unterschiedlich eingeschätzt: Der
Gesetzgeber hielt die grundsätzliche Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs bei Arbeitsplatzverlusten in
einem Gesamtzeitraum von zwölf Monaten - Beendigung der Beschäftigung sechs Monate vor und sechs Monate
nach der (Teil-) Flächenstilllegung - für plausibel (siehe BT-Drucks 13/391, Seite 7). Ausnahmsweise könne jedoch
auch außerhalb dieses Zeitrahmens der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs bei Arbeitsplatzverlusten
geführt werden (siehe BT-Drucks, a. a. O.). Die Landessozialgerichte Thüringen und Sachsen-Anhalt verneinen den
zeitlichen Zusammenhang, sobald zwischen Stilllegung/Abgabe und Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein
Zeitraum von ca. zwei Jahren liegt (siehe jeweils a. a. O.). Nach dem Gesetzeswortlaut ist für die Prüfung des
zeitlichen Zusammenhangs stets der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nicht derjenige
der Kündigung maßgeblich.
c) Proportionalität zwischen dem Verhältnis der durch die Stilllegung/Abgabe freigesetzten Arbeitnehmer zur
Gesamtzahl der Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Verhältnis der in die Stilllegung/Abgabe
einbezogenen Fläche zur Gesamtfläche des Unternehmes (siehe Rombach, Wolfgang, Altersicherung der Landwirte,
Das neue Recht nach dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung, 1995, S. 299, sowie LSG Thüringen, a. a.
O.).
Das Verhältnis zwischen Flächenstilllegung und Personalbestand ist für jedes Jahr neu zu bestimmen, in dem die
Stilllegungsfläche erhöht wurde. Maßgeblich ist insoweit dann nur die zusätzlich stillgelegte Fläche. Die Praxis der
Beklagten, von der Anzahl der Arbeitnehmer vor der ersten Entlassung abzüglich der errechneten Quote vom Vorjahr
auszugehen, verkennt, dass Arbeitnehmer regelmäßig nicht nur auf Grund von Flächenstilllegungen entlassen werden.
Die von der Beklagten zu Grunde gelegte Fiktion wird somit den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Lehnt man
diesen Berechnungsweg jedoch ab, so kann konsequenterweise für die der ersten Stilllegung folgenden Jahre auch
nicht auf die ursprüngliche Gesamtbetriebsfläche abgestellt werden. Denn dies macht nur Sinn, wenn die
Verhältnismäßigkeit zwischen Fläche und Personal ausschließlich durch Stilllegungen definiert würde. Will man den
tatsächlichen Verhältnissen gerecht werden, so ist grundsätzlich für jedes Jahr mit zusätzlicher Flächenstilllegung die
jeweils aktuelle Gesamtbetriebsfläche zu berücksichtigen.
Sofern in einem Jahr weniger Arbeitnehmer entlassen wurden, als es unter Proportionalitätsgesichtspunkten der
stillgelegten Fläche entsprach, ist eine pauschale Quotenübertragung auf die Folgejahre nicht möglich. Denn es bedarf
stets auch des inneren Zusammenhangs zwischen Stilllegung/Abgabe und konkretem Arbeitsplatzverlust (Kriterium
unter a).
d) tatsächlicher Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes (siehe LSG Thüringen, a. a. O., und LSG Brandenburg, Urteil
vom 17. März 1999, Az. L 4 LW 1/98)
Vom Gesetzeszweck her dient das Ausgleichsgeld als Ausgleich dafür, dass wegen der Flächenstilllegung/Abgabe
der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt.
e) Art und Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmers vor der Stilllegung/Abgabe
Hierbei wird die zu prüfende Kausalität bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Flächenbezug (z.B. Tätigkeit im Feldbau)
eher zu bejahen sein als bei einer Tätigkeit ohne unmittelbaren Flächenbezug (z.B. Tätigkeit in der Verwaltung oder
der Viehproduktion).
Insgesamt gilt, dass nur eine wertende Zusammenschau sämtlicher aufgeführter Kriterien eine dem jeweiligen
Einzelfall gerecht werdende Entscheidung ermöglicht (vgl. BT-Drucks 13/391, Seite 7):
Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber der Ursächlichkeit zwischend der Stilllegung/Abgabe auf der einen Seite
und der Beendigung der Beschäftigung auf der anderen Seite erhebliches Gewicht beigemessen hat (siehe BT-Drucks
11/2972, S. 11 ff., 16). Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass der Vorschlag der SPD-Fraktion, auf das
Kausalitätserfordernis bei Arbeitnehmern vollständig zu verzichten, vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde (siehe
BT-Drucks. 11/3859, S. 21 ff., und 11/7233, S. 11 und 13). Vor diesem Hintergrund erscheint die Auffassung
fragwürdig, es dürften keine strengen Anforderungen an die Kausalität gestellt werden, vielmehr genüge
Mitursächlichkeit (so aber Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen [Hrsg.], Stellungnahme zum FELEG,
2. Auflage, 1993, S. 172 und 207).
Ebenso wenig vermag die Meinung zu überzeugen, der Kausalitätsnachweis sei bereits erbracht, wenn der
Unternehmer bestätige, der Verlust des Arbeitsplatzes sei auf die Stilllegung/Abgabe zurückzuführen, es sei denn es
lägen konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass die Angabe nicht der Realität entspreche (so jedoch Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen, a. a. O., S. 207).
Weiterhin ist die Gesamtbetrachtung stets so vorzunehmen, dass besonders schwerwiegende sonstige Umstände
eine Ausnahmeentscheidung zulassen (vgl. BT-Drucks. 13/391, S. 7 ff.; zum Fall der Zusicherung der Gewährung von
Ausgleichsgeld seitens der Verwaltung siehe Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2000, Az. L 4 LW 20/99).
2. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung dieser Kriterien zu folgenden Ergebnissen:
a) Der innere Zusammenhang zwischen der Kündigung des Klägers zum 31.08.1996 und der Flächenstilllegung im
Jahr 1995 ist nicht nachgewiesen. Ein Zusammenhang zwischen Stilllegung und Entlassung könnte nur dann bejaht
werden, wenn der Agrarbetrieb die Kündigung aussprach, weil sich der Viehbestand wegen der Reduzierung der
Futterfläche so weit reduziert hatte, dass die Arbeitskraft des Klägers überflüssig wurde. Der Senat legt bei der
Beurteilung dieser Frage die Zahlen zum Tierbestand zugrunde, die das Staatliche Amt für Landwirtschaft Niesky
mitteilte. Danach umfasste der Rinderbestand Anfang des Jahres 1993 insgesamt 3.790 Tiere. Die Zahl reduzierte
sich auf 3.399 Tiere Anfang 1994 bzw. 3.433 Tiere Anfang 1995, bevor sie Anfang 1996 wieder auf 3.656 Tiere
anstieg. Einen erneuter Rückgang war Anfang 1997 zu verzeichnen, als der Rinderbestand auf 2.899 Tiere sank. Der
Agrarbetrieb beteiligte sich erstmals Anfang 1993 mit 83,97 ha an der konjunkturellen Flächenstilllegung. Laut
Aussage des Vorstandsvorsitzenden N ... wirkte sich das verringerte Futteraufkommen mit einer zeitlichen
Verzögerung von zwei Jahren aus. Hiermit korrespondiert der geringere Rinderbestand Anfang 1995. 1995 erhöhte der
Agrarbetrieb die Stilllegungsfläche gegenüber 1993 lediglich um 1,05 ha. Ein verzögerter Abbau des Rinderbestandes
auf 2.899 Tiere Anfang 1997 läßt sich mit dieser geringen Erhöhung nicht erklären.
b) Hinsichtlich der erstmaligen Stilllegung Anfang 1993 ist die zeitliche Differenz zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger zum 31.08.1996 zu lang, als dass hier noch ein Kausalzusammenhang
angenommen werden könnte. Ob der zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
Beginn der Maßnahme 1995 hier als gegeben anzusehen ist, kann offenbleiben. Denn insoweit fehlt es bereits an dem
inneren Zusammenhang.
c) Unter Proportionalitätsgesichtspunkten kann für die Beendigung von sechs Beschäftigungsverhältnissen ein
Zusammenhang mit der Stilllegung 1993 vermutet werden. Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Stilllegungsfläche
1995 ist dies für weniger als 0,1 Beschäftigungsverhältnisse möglich.
d) Der Arbeitsplatz des Klägers ist weggefallen.
e) Bei der Tätigkeit in der Tierpflege ist ein unmittelbarer Flächenbezug zu verneinen.
Unter Würdigung der arbeitgeberseitigen Informationen ist zusammenfassend festzustellen, dass ein
Kausalzusammenhang zwischen den Flächenstilllegungen und der Entlassung des Klägers nicht besteht. Hinsichtlich
der erstmaligen Flächenstilllegung 1993 ist die Kausalität wegen der zeitlichen Differenz von ca dreieinhalb Jahren bis
zur Entlassung des Klägers zu verneinen. Die Kündigung des Klägers läßt sich auch nicht damit erklären, dass der
Rinderbestand wegen der Erhöhung der Stilllegungsfläche 1995 weiter reduziert werden musste und seine Arbeitskraft
deshalb eingespart werden konnte. Die Erhöhung um 1,05 ha rechtfertigt einen derartigen Tierbestandsabbau nicht.
Eine Verringerung des Tierbestandes ohne Bezug auf eine stillgelegte Futterfläche kann keinen
Kausalzusammenhang zwischen Entlassung und Stilllegung herstellen. Die Art der Tätigkeit des Klägers als
Tierpfleger - eine Tätigkeit ohne unmittelbaren Flächenbezug - und Proportionalitätsgesichtspunkte führen zu keiner
andereren Einschätzung. Rechnerisch wären mit den erfolgten Stilllegungsmaßnahmen maximal 7 Entlassungen zu
begründen gewesen. Tatsächlich hat die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers jedoch im Zusammenhang mit den
Flächenstilllegungen 15 Kündigungen ausgesprochen, davon allein 6 im Jahr 1995 und 5 im Jahr 1996. Die
tatsächlichen Entlassungen stehen damit nicht nur in einem Mißverhältnis zu der zeitlich korrespondierenden
letztmaligen Stilllegungserhöhung 1995, sondern übersteigen auch den insgesamt rechnerisch mit den
Stilllegungsmaßnahmen zu rechtfertigenden Personalabbau. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Agrarbetrieb vor
dem Kläger zu Beginn des Jahres 1996 bereits zwei weitere Tierpfleger entlassen hatte.
Besondere Gründe, die hier ausnahmsweise doch zur Kausalität führen, liegen nicht vor. Wollte man jegliche
Mitursächlichkeit ausreichen lassen, gäbe man de facto die im Sozialrecht geltende Kausalitätstheorie von der
wesentlichen Bedingung auf. Alle Ursachen wären dann wie bei der Äquivalenztheorie gleichwertig und eine wertende
Betrachtung ausgeschlossen. Dies aber würde dem Gesetzeszweck des FELEG zuwiderlaufen. Andernfalls müsste
jeder noch so vage Zusammenhang zwischen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Flächenstilllegung
zur Bejahung der Kausalität führen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Kausalitätsfrage im Rahmen von § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 FELEG grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.