Urteil des LSG Sachsen vom 29.08.2002

LSG Fss: beitragspflichtige beschäftigung, erlöschen des anspruchs, schutz der familie, rahmenfrist, angemessene frist, gleichgestellte zeit, berufliche eingliederung, freie mittel, anwartschaft

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 3 AL 734/01
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 294/01
Bundessozialgericht B 11 AL 3/03 R
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. November 2001 aufgehoben und
die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab dem 11. Februar 2001 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Die am ... geborene Klägerin war von 1974 bis 1976 als Lehrling und vom 16. Juli 1976 bis 30. September 1990 als
Säumereiarbeiterin tätig.
Ab dem 01. Oktober 1990 bezog sie Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, zunächst Arbeitslosengeld (Alg) bis zum
08. Juni 1991. In der Zeit vom 08. Juli bis 09. August 1991 bezog sie Unterhaltsgeld (Uhg). Anschließend erhielt sie
Alg bis zum 01. November 1991. Vom 02. November 1991 bis zum 14. November 1992 bezog sie Alhi. Nach einer
Zwischenbeschäftigung vom 16. November 1992 bis zum 15. Januar 1993 als Gebäudereinigerin beantragte die
Klägerin am 19. Januar 1993 erneut die Bewilligung von Alhi. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 12.
Februar 1993, so dass die Klägerin für die Zeit vom 01. Februar 1993 bis zum 30. Oktober 1993 erneut Alhi erhielt. Ab
dem 01. November 1993 wurde ihr wegen des Besuchs einer Bildungsmaßnahme bis zum 29. Juli 1994 Uhg gezahlt.
Ab dem 30. Juli 1994 erhielt sie wiederum Alg bis zum 28. Dezember 1994.
Auf den erneuten Antrag auf Alg vom 07. Dezember 1995 hin bewilligte die Beklagte nach einer weiteren
Zwischenbeschäftigung vom 29. Dezember 1994 bis 28. Dezember 1995 in einer ABM wiederum die beantragte
Leistung unter Berücksichtigung eines Restanspruchs von 26 Tagen für die Dauer von 182 Tagen bis zum 27. Juli
1996. Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 29. Juli 1996 bis 07. Oktober 1998 Alhi sowie und
nach einer Zwischenbeschäftigung vom 08. Oktober 1996 bis zum 20. Dezember 1996 erneut für die Zeit vom 09.
Januar 1997 bis zum 11. Januar 1998. Ab dem 11. Februar 1998 - dem Tag der Geburt des Kindes D ... wurde
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, zunächst unter Anrechnung des bis 08. April 1998 gezahlten
Mutterschaftsgeldes, bewilligt. Im Anschluss wurde für den Zeitraum vom 11. Februar 2000 bis zum 10. Februar 2001
Erziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz gezahlt.
Am 25. Januar 2001 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 11. Februar 2001 erneut arbeitslos und beantragte
Alhi. Die zunächst erfolgte Eintragung, die Vermittlungsfähigkeit nach Tätigkeit oder Arbeitsstunden sei
eingeschränkt, berichtigte ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes wieder dahin, dass dies nicht der Fall sei. Das
Einkommen des Lebenspartners, mit dem die Klägerin zusammenwohnte, wurde für Oktober und November 2000 mit
2.376,00 DM und für Dezember 2000 mit 2.268,00 DM, jeweils fällig zum 15. des Folgemonats, bescheinigt.
Mit dem streitigen Bescheid vom 14. März 2001 wies die Beklagte den Antrag zurück, da innerhalb des letzten Jahres
vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 5 Monate Beschäftigungszeit oder eine gleichgestellte Zeit zurückgelegt
worden seien. Anspruch auf Alhi bestehe auch aufgrund anderer Sachverhalte nicht.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Mai 2001 zurück.
Innerhalb der auf 3 Jahre verlängerten Vorfrist vom 11. Februar 1998 bis 10. Februar 2001 sei kein Alg bezogen
worden, so dass die Voraussetzung des § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III nicht erfüllt sei. Der Anspruch auf Alhi sei
vielmehr erloschen. Innerhalb der verlängerten Erlöschensfrist des § 192 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 192 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3, die vom 12. Januar 1998 bis zum 11. Januar 2001 gelaufen sei, seien die übrigen Voraussetzungen für den
Anspruch nicht erfüllt gewesen. Am Tag der Antragstellung bzw. der persönlichen Vorsprache am 25. Januar 2001 sei
der Anspruch auf Alhi erloschen gewesen.
Der hiergegen am 06. Juni 2001 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage entsprach dieses mit Urteil vom
22. November 2001, indem es die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2001 verurteilte, der Klägerin Alhi ab dem 11. Februar 2001 zu gewähren. Zur
Begründung führte es aus, dass die erweiterte Erlöschensfrist des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III entsprechend
dem Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu ergänzen sei, so dass sie sich abweichend vom Wortlaut des
Gesetzes um die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots vor der Entbindung und - bei
Arbeitslosmeldung nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes - um eine angemessene Frist verlängere, um
sich im Anschluss (vgl. § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) an die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes unverzüglich
wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Zweck des Verlängerungstatbestandes sei es, zu verhindern,
dass allein wegen der Geburt eines Kindes und dessen Betreuung und Erziehung bis zur Vollendung seines 3.
Lebensjahres der Anspruch auf Alhi verlorengehe. Im Gesetzeswortlaut sei dieser gesetzgeberische Wille nur
lückenhaft verwirklicht. Die Fassung des Gesetzes sei bei wortgetreuer Handhabung sinnwidrig, da einerseits
Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes privilegiert seien, andererseits die
Ausschöpfung dieses Zeitraumes unmöglich sei.
Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der
Beklagten. Sie meint, § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI sei nicht ergänzend auszulegen. Mit der Verlängerung der
Erlöschensfrist auf maximal 3 Jahre habe der Gesetzgeber gezeigt, dass er die sozialen Probleme von
Leistungsbeziehern, welche Kleinkinder erzögen, gesehen und gleichzeitig seine Vorstellungen von einer Lösung
aufgezeigt habe. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.
Im SGB III würden in konsequenter Beachtung des Versicherungsprinzips zur Begründung eines Anspruchs auf
Leistungen nur noch Zeiten berücksichtigt, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien. Die
Berücksichtigung von Erziehungsgeldbezugszeiten sei entfallen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist statthaft gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar bestimmt § 190 Abs. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), dass die Arbeitslosenhilfe (Alhi) längstens für ein Jahr bewilligt werden
soll, mit der Folge, dass sich die Rechtswirkung des Tenors des angefochtenen Urteils lediglich auf den Zeitraum vom
11. Februar 2001 bis zum 10. Februar 2002 beziehen kann. Innerhalb dieses Zeitraumes von 46 Wochen stehen
jedoch angesichts dessen, dass - wie das SG zutreffend ermittelt hat - kein auf den Leistungssatz der Klägerin
anzurechnender Betrag verbleibt, zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung im Dezember 2001 Leistungen von mehr
als 1.000,00 DM in Streit. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, da sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt
wurde.
II.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alhi gemäß § 190 ff. SGB III, in der Fassung des 3. SGB III -
Änderungsgesetzes (3. SGB III - ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2624).
Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der genannten Fassung haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2.
sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die
Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch
wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind. Die
Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 liegen bei der Klägerin vor. Gemäß § 198 Satz 2 SGB III sind
auf die Alhi die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) hinsichtlich der Arbeitslosigkeit und der persönlichen
Arbeitslosmeldung anzuwenden.
Die persönliche Arbeitslosmeldung gemäß § 122 SGB III hat die Klägerin vorgenommen. Auch war sie arbeitslos im
Sinne von § 118 SGB III, da sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchte. Der Verfügbarkeit
gemäß § 119 Abs. 2 SGB III stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. § 119 Abs. 4 SGB III bestimmt, dass
arbeitsbereit und arbeitsfähig der Arbeitslose auch dann ist, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen
Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur versicherungspflichtige Beschäftigungen mit
bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, soweit dies wegen der
Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes erforderlich ist. Auch ohne dass die Klägerin
entsprechende Einschränkungen in ihrer Arbeitsbereitschaft bzw. ihrer Arbeitsmöglichkeiten bekanntgegeben hätte,
steht die Führung eines Familienhaushaltes mit Kindern ohnehin der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegen (BSG
SozR 3-4100 § 103 Nr. 4).
Ausreichende Anwartschaften für einen Anspruch auf Alg hat die Klägerin am 11. Februar 2001 nicht erfüllt, wie das
SG zutreffend festgestellt hat. Die Anwartschaften aus den früheren versicherungspflichtigen Beschäftigungen und
aus dem Uhg-Bezug waren durch den Bezug von Alg bis zu dessen Erschöpfung verbraucht. Innerhalb der
Rahmenfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB III stand die Klägerin auch nicht mindestens 12
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Zeiten aus einem Versicherungspflichtverhältnis liegen lediglich für
den Zeitraum vom 08. Oktober 1996 bis 20. Dezember 1996 mit 74 Kalendertagen vor. Die nach dem Recht des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) anwartschaftsbegründenden - den beitragspflichtigen Beschäftigungen des § 168
AFG gleichgestellten - Tatbestände des Bezuges von Mutterschaftsgeld (§ 107 Satz 1 Nr. 5b AFG) und des
Erziehungsgeldes (§ 107 Abs. 1 Nr. 5c AFG) stehen für Zeiträume nach dem 01.01.1998 Pflichtzeiten in einem
Versicherungspflichtverhältnis gleich und sind daher nicht anwartschaftsbegründend. Lediglich derartige Zeiten, die
vor dem 01. Januar 1998 zurückgelegt wurden, gelten nach § 425 SGB III als Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses (Niesel, SGB III, Rdnr. 3 zu § 425). Nach § 427 Abs. 2 SGB III bleiben bei der
Anwendung der Regelungen zur Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB III
entsprechende Zeiten, die nach dem AFG in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung gleichstanden, unberücksichtigt. Sie werden dafür gemäß § 427 Abs. 3 SGB III bei der Anwendung der
Regelungen über die für einen Anspruch auf Alg erforderliche Anwartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf
Alg den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt. Die vor dem 01. Januar 1998 zurückgelegten
Zeiten gehen daher nicht "unter", sondern werden lediglich nicht doppelt berücksichtigt (einmal zur
Rahmenfristverlängerung und ein weiteres Mal bei der Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit und
Anspruchsdauer). Bei der Klägerin liegen jedoch solche Zeiten erst seit dem 12. Januar 1998 vor.
Offenbleiben kann, ob es mit dem Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) und
dem Schutz- und Fürsorgeanspruch von Müttern nach Artikel 6 Abs. 4 GG vereinbar ist, dass die Zeit des Bezuges
von Mutterschaftsgeld vom 12. Januar 1998 bis zum 10. April 1998 nicht zu den versicherungspflichtigen bzw. Zeiten
der Versicherungspflicht gleichstehenden Zeiten gemäß § 26 Abs. 3 SGB III gehört. Im Hinblick auf den
Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R - bestehen insoweit zwar
gewichtige Bedenken. Da jedoch der Bezugszeitraum lediglich 89 Tage umfasst, ergibt sich zusammen mit den 74
Kalendertagen in einem Versicherungspflichtverhältnis noch kein Zeitraum von insgesamt 12 Monaten
anwartschaftsbegründender Zeiten.
Die Nichtberücksichtigung des Bezuges von Erziehungsgeld als anwartschaftsbegründender Zeit begegnet keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft
zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68, [74]). Dem Schutzgedanken des Art.
6 Abs. 4 GG wird durch die Verlängerung der Rahmenfrist des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III und durch die
Schaffung besonderer Anspruchstatbestände für Berufsrückkehrer (§ 20 Nr. 1 SGB III) Rechnung getragen und damit
der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Anspruch von Müttern auf
Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 4 GG beachtet. Die genannten Vorschriften des
Grundgesetzes gebieten nicht, dass der Gesetzgeber seinem durch diese normierten Auftrag dadurch nachkommt,
Zeiten ohne beitragspflichtige Beschäftigung auch dann, wenn eine Beschäftigung wegen der Erziehung von Kindern
nicht ausgeübt wird, die Erziehung der Beschäftigung soweit gleichzustellen, dass sie ebenfalls Anwartschaften auf
Arbeitslosengeld begründet.
Auch Art. 3 GG wird durch die Regelungen des SGB III, nach welchen durch den Erziehungsgeldbezug keine
Anwartschaft begründet werden kann, nicht verletzt. Die gemäß § 26 Abs. 2 SGB III vorgenommene Gleichstellung
der Bezieher von Krankengeld mit denjenigen, die eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben, privilegiert
gegenüber den Erziehungsgeldbeziehern einen Lebensachverhalt, der mit dem Bezug des Erziehungsgeldes gerade
nicht vergleichbar ist. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches auch gleich zu
behandeln. Eine solche wesentliche Gleichheit der Lebensachverhalte "Bezug von Krankengeld" und "Bezug von
Erziehungsgeld" ist jedoch nicht gegeben. Krankengeld wird lediglich bei Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen
oder geistigen Zustandes gezahlt, der Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit nach sich zieht. Einem
solchen Sachverhalt vergleichbar mag es sein, wenn wegen eines nicht regelmäßig auftretenden Zustandes, nämlich
der Schwangerschaft, der Beschäftigungen ganz oder teilweise unmöglich macht oder nur unter besonderen
Bedingungen noch zulässt, Leistungen gewährt werden, die - wie die übrigen in § 26 Abs. 2 SGB III genannten
Tatbestände - von einem dort genannten Leistungsträger gezahlt werden. Das Erziehungsgeld wird aber weder von
einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Krankenkasse bzw. Krankenversicherung gezahlt, noch
beruht es (zumindest mit) auf körperlichen Zuständen. Die Gewährung von Erziehungsgeld ist vielmehr allein davon
abhängig, dass Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit in Anspruch genommen wird und die weiteren Voraussetzungen für
einen (zahlbaren) Anspruch auf Erziehungsgeld erfüllt sind.
Die Klägerin hat in der Vorfrist des § 192 Satz 1 SGB III auch kein Alg bezogen. Die Vorfrist des § 192 SGB III in der
Fassung des 3. SGB III - ÄndG vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag
vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi, mithin am 10. Februar 2001. Sie würde
damit grundsätzlich am 11. Februar 2000 geendet haben, im vorliegenden Fall verlängert sich die Vorfrist jedoch
gemäß § 192 Satz 2 Nr. 3 SGB III um Zeiten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 11. Februar 2001, da die
Klägerin ein Kind, dass das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat, jedoch längstens um
zwei Jahre. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt läuft die Vorfrist demgemäß vom 10. Februar 2001 bis zum 11.
Februar 1998. Da die Klägerin jedoch lediglich bis zum 28. Juli 1996 Alg bezogen hat, liegen die Voraussetzungen für
einen (neuen) Anspruch auf Alhi nicht vor.
III.
Die Klägerin hat auch entgegen der Auffassung des SG keinen Anspruch auf Fortzahlung der Alhi auf der Grundlage
des am 29. Juli 1996 entstandenen Stammrechts auf Alhi, welches dem Leistungsbezug bis zum 11. Januar 1998 zu
Grunde gelegen hat. Der am 29. Juli 1996 entstandene Anspruch auf Alhi ist gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB
III erloschen.
Nach der genannten Vorschrift erlischt der Anspruch auf Alhi dann, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi
ein Jahr vergangen ist. Zuletzt hatte die Klägerin am 11. Januar 1998 Alhi bezogen. Die Jahresfrist berechnet sich
gemäß § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit §§ 187 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB), sie beginnt an dem Tag, der dem letzten Bezugstag folgt und endet grundsätzlich ein Jahr später an dem Tag,
der kalendermäßig dem letzten Alhi-Bezugstag entspricht; dies war hier der 11. Januar 2001. Entscheidend ist
lediglich der tatsächliche Bezug bzw. die tatsächliche Bewilligung von Alhi innerhalb dieser Wiederbewilligungsfrist.
Unerheblich ist, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Bezug bzw. Nichtbezug beruhte und insbesondere ob der
Bezug oder Nichtbezug innerhalb dieser Frist rechtmäßig oder rechtswidrig war (Kärcher in Niesel, Rdnr. 8 und 9 zu §
196 SGB III). Im Fall der Klägerin verlängert sich jedoch die Frist nach Satz 1 Nr. 2 um Zeiten, in denen sie nach dem
letzten Tag des Bezuges von Alhi (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) ein Kind erzogen hat, dass das 3. Lebensjahr
noch nicht vollendet hatte. Die Frist verlängert sich jedoch längstens um zwei Jahre. Demgemäß verlängerte sich die
Frist, innerhalb derer der Anspruch geltend zu machen war, über den 11. Januar 1999 hinaus bis zum den 11. Januar
2001. Angesichts dessen wäre selbst dann, wenn man bereits in der Arbeitslosmeldung am 25. Januar 2001 (die
allerdings erst mit Wirkung zum 11. Februar 2001 erfolgte), die erneute Geltendmachung des Anspruchs auf Alhi
sehen wollte, die die Frist um 14 Tage versäumt.
Bei § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III handelt es sich - ebenso wie bei dem auf die Vorschriften über Alhi nicht
anwendbaren § 147 Abs. 2 SGB III, dem § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nachgebildet ist um eine Ausschlussfrist,
die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft. Dies gilt auch dann, wenn der
Fristablauf einen lediglich ruhenden Anspruch betrifft (vgl. § 125 AFG, hierzu bereits BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 2
und 3). Durch den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 12. Januar 1998 bis 10. April 1998 ruhte der Anspruch
der Klägerin auf Alhi gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 202 Abs. 2 SGB III. Zwar führte der
anschließende Bezug von Erziehungsgeld allein nicht mehr zum Ruhen dieses Anspruches; um eine Wiederaufnahme
der Zahlungen zu erreichen, hätte die Klägerin jedoch den Wegfall des ruhensbegründenden Tatbestandes bei der
Beklagten anzeigen müssen (Düe in Niesel, Rdrn. 7 zu § 142 SGB III). Dies ist jedoch nicht geschehen.
§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III kann entgegen der Auffassung des SG nicht dahingehend ergänzend ausgelegt
werden, dass auch die Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vor der Entbindung gemäß § 3
Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuschuG), in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezog, über die in Satz 2 genannte
Höchstdauer hinaus zur Verlängerung der Erlöschensfrist führen. Eine solche ergänzende Auslegung ist wegen
Fehlens einer "planwidrigen Regelungslücke", die das SG hier fälschlich gesehen hat, nicht möglich.
Eine planwidrige Regelungslücke stellt eine Lücke innerhalb des Regelungszusammenhanges des Gesetzes dar. Ob
eine derartige Lücke vorliegt, ist daher vom Standpunkt des Gesetzes zu beurteilen, anhand der ihm
zugrundeliegende Regelungsabsicht und der mit ihm verfolgten Zwecke: des gesetzgeberischen "Planes" (Larenz,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, 1983, Seite 358). Der dem Gesetz zu Grunde liegende
Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen (Larenz,
a.a.O.). Die insoweit aufzuklärende "immanente Teleologie" des Gesetzes hat nicht nur die Absichten und bewusst
getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, sondern auch solche objektiven Rechtszwecke
und allgemeinen Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben (Larenz, a.a.O., Seite 359). Eine etwa
zu schließende "Lücke des Gesetzes" stellt lediglich das Fehlen einer bestimmten, nach dem Regelungsplan oder
dem Zusammenhang des Gesetzes zu erwartenden, Regel dar. Das Gesetz ist "lückenhaft" oder "unvollständig" nur
im Hinblick auf die von ihm erstrebte, sachlich erschöpfende und in diesem Sinne "vollständige sowie sachgerechte"
Regelung (Larenz, a.a.O., Seite 360).
Vor diesem gedanklichen Hintergrund lässt sich bezogen auf die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III
keine planwidrige Regelungslücke erkennen. Für eine ergänzende Auslegung im Sinne des SG wäre nur dann Raum,
wenn ein Plan des Gesetzgebers aus der Gesetzesgenese und aus den mit dem Gesetz verfolgten Zwecken heraus
erkennbar wäre, der dahin ginge, Eltern nach Ende der Höchstdauer des Bezuges von Bundes- und
Landeserziehungsgeld bzw. der Höchstdauer des Erziehungsurlaubes bzw. nunmehr der Elternzeit zu ermöglichen,
den Anspruch auf Alhi (wieder) zu erhalten.
Aus der Entstehungsgeschichte des SGB III und insbesondere der hier maßgeblichen Vorschrift des § 196 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3a SGB III geht dies hier jedoch nicht hervor.
§ 196 SGB III entspricht in weiten Teilen § 135 AFG, der bestimmt hatte, dass der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn
ein neuer Anspruch auf Alg erworben wurde oder seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen war.
Die insofern wesentlichen Änderungen betreffen - soweit dies hier von Bedeutung ist - vor allem die Verlängerung der
Vorbezugsfrist.
Die Gestaltung der Vorbezugsfrist entspricht derjenigen der Vorfrist nach § 192 SGB III und wurde weitgehend parallel
zu dieser entwickelt. Nachdem bereits durch das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz (Alhi-RG) vom 24.06.1996 (BGBl. I
S. 878) die in § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 geregelten Tatbestände zur Verlängerung der Vorbezugsfrist in das
AFG eingefügt worden waren, hat das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (-AFRG- BGBl. I Seite
594) die nunmehr in § 196 Abs. 3 Nr. 4 und 5 geregelten Tatbestände und den hier einschlägigen
Verlängerungstatbestand der Kinderbetreuung bzw. -erziehung normiert. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III war in der
ursprünglich vorgesehenen Fassung nicht enthalten.
In der ersten Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AF-RG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) waren als
Verlängerungstatbestände lediglich die in den jetzigen Nummern 1, 2, 4 und 5 enthaltenen Tatbestände vorgesehen.
Die Einfügung der jetzigen Nummer 3 in § 192 Abs. 1 Satz 2 SGB III beruht letztlich auf einem Kompromiss
hinsichtlich der Frage, wie Erziehungszeiten nach Ablösung des AFG durch das SGB III berücksichtigt werden
sollten. In dem Beschluss des Bundesrates vom 21. Februar 1997 (BR-Drs. 61/97) wird als Begründung für die
Anrufung des Vermittlungsausschusses wegen des AFRG unter anderem auf Seite 3 unter Ziffer 8 ausgeführt, dass
der in dem Gesetz formulierte Anspruch auf Frauenförderung inhaltlich nicht umgesetzt werde. Die typischen Risiken
und die sich daraus ergebenden Lücken im Berufsverlauf von Frauen würden durch die gesetzlichen Regelungen nicht
abgedeckt, so dass die Diskriminierung von Zeiten auf dem Arbeitsmarkt anhalte. Die Anrechnung von Zeiten der
Kindererziehung und -betreuung als Beschäftigungszeiten müsse mindestens in dem Umfang wiederhergestellt
werden, wie sie bisher im § 107 AFG geregelt sei. Auch war unter anderem der Deutsche Frauenrat im
Gesetzgebungsverfahren angehört worden. Nach Seite 344 der BT-Ds. 13/6845 wurden von dort aber hauptsächlich
die Gestaltungen von Alg-Ansprüchen moniert.
In seiner Stellungnahme in BT-Drs. 13/5676 hatte der Bundesrat den Gesetzesentwurf u. a. deshalb abgelehnt (Nrn.
26 und 27 der Stellungnahme), weil der Anspruch auf Frauenförderung in den Gesetzesinhalten keinen ausreichenden
Niederschlag finde, teilweise die diesbezüglichen Bestimmungen sogar hinter das geltende AFG zurückfielen. Der
Entwurf sei weit davon entfernt, im Gesamtbereich der rechtlichen Regelungen die typischen Risiken und die sich
daraus ergebenden Lücken im Berufsverlauf von Frauen so zu gestalten, dass sie nicht mehr zu Diskriminierungen
von Frauen führten. So würden Erziehungs- und Pflegezeiten bei der Bemessung von Rahmenfristen schlechter
behandelt als bisher. Insbesondere sei zu kritisieren, dass die bisherige teilweise Anerkennung von Zeiten des
Bezuges von Erziehungs- und Mutterschaftsgeld mit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestrichen
worden sei. Dies habe zunehmend den Verlust der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug zur Folge, der
verstärkt Zugangsvoraussetzung für die Förderung innerhalb der aktiven Arbeitsmarktpolitik sei. In Nummer 28 der
Stellungnahme wird nochmals betont, dass durch die Einführung starrer Rahmenfristen für die Aufrechterhaltung des
Anspruchs auf Alg bzw. für den Zugang zu Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik insbesondere für Frauen, für die
diskontinuierliche Erwerbsbiografien wegen Familienaufgaben typisch seien, von wesentlichen Maßnahmen der
aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen würden. Derartige starre, kurze Fristen seien bestenfalls auf Ein-Kind-
Familien ohne Pflegeprobleme zugeschnitten und widersprächen zudem dem familienpolitischen Leitbild der
Bundesregierung.
In der Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 13/5730 vom 09. Oktober 1996) wird ausgeführt, dass
gerade im Bereich der beruflichen Weiterbildung der Entwurf des Gesetzes eine Vielzahl von weiterführenden
Neuerungen enthalte, z.B. den Verzicht auf eine Vorfrist bei der Förderung von Berufsrückkehrern, was bedeute, dass
diese bereits dann gefördert werden könnten, wenn sie irgendwann ein Jahr beitragspflichtig beschäftigt gewesen
seien. Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten werde auf bis zu 200,00 DM monatlich je Kind erhöht. Hinsichtlich
der Frage der Frauenförderung wird dahingehend Stellung genommen, dass diese als fester Bestandteil des
Arbeitsförderungsrechts zum ersten Mal im Gesetz selbst verankert werde. Durch eine Vielzahl von Bestimmungen
sei im Übrigen vorgesehen, auf die besondere Lebenssituation von Arbeitnehmern Rücksicht zu nehmen, die Kinder
betreuten oder betreut hätten, wozu z.B. die Einführung der Erstattung von Kinderbetreuungskosten auch für
Auszubildende, die bereits genannte Erhöhung der Erstattung von Kinderbetreuungskosten, die Möglichkeit der
Arbeitsämter, freie Mittel für neuartige Arbeitsförderungsmaßnahmen einzusetzen, sowie die bessere soziale
Absicherung von Teilzeitbeschäftigten durch das Absenken der Kurzzeitigkeitsgrenze auf die Geringfügigkeitsgrenze
der allgemeinen Sozialversicherung und die Einführung eines Teilarbeitslosengeldes. Auch wird darauf hingewiesen,
dass Berufsrückkehrer zu besonders förderungsfähigen Personengruppen im Bereich der aktiven Arbeitsförderung
gezählt würden und Berufsrückkehrern, die vor der Familienpause bereits Anwartschaften auf Alg erworben hätten,
dieser Anspruch länger als bisher erhalten bleibe. Bislang sei eine Anwartschaft bereits zwei Jahre nach dem Ende
des Bezuges von Erziehungsgeld entfallen. Künftig bleibe eine solche Anwartschaft während des Zeitraumes einer
familienbedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit längstens fünf Jahre aufrechterhalten, allerdings beginne dieser
Zeitraum mit Beendigung der Beschäftigung. Dies entspreche in etwa der durchschnittlichen Unterbrechungsdauer
einer Erwerbstätigkeit durch Familienaufgaben. Darüber hinaus ermögliche es die neue Regelung auch, die
Berufstätigkeit nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft wegen der Betreuung und Erziehung desselben Kindes
erneut zu unterbrechen. Dies sei nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich, da die Gleichstellung von
Erziehungszeiten mit Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung an den Bezug von Erziehungsgeld geknüpft sei.
In der Begründung zum jetzigen § 196 (dort 195) im 1. AFRG-Entwurf (BT-Drs. 13/4941 Seite 189) war ausgeführt, die
Vorschrift entspreche § 135 AFG, § 195 Abs. 1 SGB III. Satz 2 Nr. 3 und 4 (jetzt: § 196 Satz 2 Nr. 4 und 5) seien
erforderliche Folgeänderungen, weil durch den Bezug von Unterhaltsgeld und Übergangsgeld bei berufsfördernden
Maßnahmen ein Versicherungspflichtverhältnis nicht begründet würde.
Angesichts dieser Gesetzesversion und der dazu gehörenden Begründung war ersichtlich, dass ursprünglich lediglich
Zeiten, die gemäß § 107 Nr. 5a AFG den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich standen
und nicht gemäß § 26 Abs. 2 SGB III als Versicherungspflichtverhältnissen gleichstehende Zeiten übernommen
werden sollten, sowie die aus der bisherigen Gleichstellung mit der Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
herausfallenden Zeiten des § 107 Satz 1 Nr. 5d AFG (wenigstens) zur Verlängerung der Erlöschensfrist des § 196
Abs. 1 Nr. 2 herangezogen werden sollten. Die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und von Bezug oder
lediglich einkommensbedingtem Nichtbezug von Erziehungsgeld sollte gänzlich entfallen. Diese sollten nach dem
ursprünglichen Entwurf weder anwartschaftsbegründend noch Vorfrist verlängernd bzw. Erlöschensfrist verlängernd
wirken, wie §§ 26, 192 und 196 SGB III in der Fassung des AFRG vom 24.03.1997 belegen. Die Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten (ohne Anknüpfung an den Bezug von Erziehungsgeld) war lediglich noch in § 124 Abs. 3 Nr. 2
SGB III vorgesehen und wirkte sich insoweit nur dahin aus, dass die für die Erfüllung der Anwartschaft maßgebliche
Rahmenfrist von drei Jahren zeitlich ausgedehnt wurde, ohne dass insoweit eine starre zeitliche Grenze gezogen
worden war.
Die Einfügung der nunmehrigen Nummer 3 in § 196 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch das 1. SGB III - ÄndG vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I Seite 2970) erfolgte nach der Begründung hierzu (BT-Drs. 13/8012 Seite 20 zu Nr. 20) als
"Folgeänderung zur Änderung des § 192". Dort war als Nummer 3 durch das 1. SGB III - ÄndG vom 16. Dezember
1997 erstmals der Tatbestand der Kindererziehung bzw. -betreuung als Verlängerungstatbestand für die Vorfrist
aufgenommen worden. Dieser Tatbestand verlängerte die Vorfrist - wie auch in der jetzigen Fassung - um längstens
zwei Jahre. In der Begründung hierzu (BT-Drs. 13/8012 Seite 20 zu Nr. 18 zu Buchstabe a) hieß es, dass eine
Anpassung an die beim Arbeitslosengeld geltenden Regelungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5) vorgenommen
werden sollte. Doch sollten - wie sich aus der eindeutigen Formulierung in § 192 und 196 SGB III jeweils ergibt - diese
Tatbestände längstens zwei Verlängerungsjahre ergeben. Eine vollständige Anpassung an die Regelungen über die
Verlängerung der Rahmenfrist durch Kindererziehungszeiten (ohne Begrenzung) ist weder den Gesetzesmaterialien
noch dem Gesetzestext an irgendeiner Stelle zu entnehmen. Beabsichtigt war nach der Gesetzesentwicklung
angesichts des Vorstehenden lediglich, die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe und die Regelungen über das
Arbeitslosengeld zu harmonisieren, allerdings vor dem Hintergrund, dass - wie die ursprünglich vorgesehene
Abschaffung der originären Alhi belegt - die Arbeitslosenhilfe eingeschränkt werden sollte.
Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht nicht dafür, dass diese an Vorschriften des
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Mutterschutzgesetzes anknüpfen sollte. Eine Bezugnahme auf diese
Vorschriften ist in den Gesetzesbegründungen nicht vorgenommen worden. Lediglich in § 77 des Entwurfes, später
Artikel 74 des AFRG vom 24. März 1997 wird auf das Bundeserziehungsgeldgesetz Bezug genommen, allerdings
nicht in dem Sinne, dass eine Angleichung des SGB III an die dortigen Vorschriften vorgenommen werden sollte.
Vielmehr wurde eine bis dahin bestehende Privilegierung von Erziehungsgeldbeziehern, § 2 Abs. 4 BErzGG,
aufgehoben. Diese Vorschrift hatte die Verfügbarkeit für Erziehungsgeldbezieher hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe
fingiert. Artikel 74 des AFRG regelte hingegen, dass der Anspruch auf Alhi während des Bezuges von Erziehungsgeld
nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes die
Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFG nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG nicht
anzuwenden. Damit war zum einen die Verfügbarkeit weder fingiert und zum anderen ausgeschlossen worden, dass
wegen Einschränkungen der Möglichkeit, das zuletzt der Bemessung der Alhi zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu
erzielen, eine Herabsetzung der Alhi erfolgen würde. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BR-Drs. 550/96) wird
hierzu ausgeführt, dass die Alhi sowie das Alg Entgeltersatzleistungen seien, allein der Umstand, dass die Alhi eine
bedürftigkeitsabhängige Leistung sei, die aus Bundesmitteln finanziert werde, rechtfertige die im Vergleich zum Alg
begünstigende Regelung von § 2 Abs. 4 des BErzGG nicht mehr. Mit der Streichung dieser Regelung werde die
Gleichbehandlung der Bezieher von Alg und Alhi gewährleistet.
Diese Streichung war auch deshalb sachgerecht, weil nach § 2 Abs. 2 BErzGG einer vollen Erwerbstätigkeit der
Bezug von Alg gleichstand. In Abs. 3 der Vorschrift war lediglich dann Erziehungsgeld während des Bezuges von Alg
zu gewähren, wenn dem Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt worden war, den er
nicht zu vertreten hatte, die Kündigung nach § 9 des MuSchuG oder § 18 zulässig war und der Wegfall des
Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Während es damit Alhi-Beziehern in § 2 Abs. 4 BErzGG
möglich gewesen wäre, die Lohnersatzleistung weiter zu beziehen und gleichzeitig Erziehungsgeld zu erhalten, wäre
dies Alg-Empfängern in der Regel nicht möglich gewesen. Insoweit ist die Antwort der Bundesregierung vom
25.07.1997 auf die kleine Anfrage (BT-Drs. 13/8222 i. V. m. BT-Drs. 13/8313) aufschlussreich, in der es heißt, dass
mit Rücksicht darauf, dass das AFRG die Anforderungen der Arbeitslosigkeit neu regelt und es danach künftig nicht
mehr reichen werde, wenn der Arbeitnehmer verfügbar sei bzw. als verfügbar gelte, sondern er sich auch aktiv um die
berufliche Eingliederung bemühen müsse, die Streichung in § 1 Abs. 4 BErzGG vorgesehen sei. Der Anspruch auf
Alhi bestehe künftig nur dann, wenn die Bezieherinnen oder Bezieher von Erziehungsgeld den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stünden, sich selbst bemühten, ihre
Beschäftigungslosigkeit zu beenden und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Arbeitslose
Bezieherinnen und Bezieher von Erziehungsgeld könnten sich wegen der Betreuung und Erziehung eines
aufsichtsbedürftigen Kindes auf Teilzeitbeschäftigungen beschränken, die den üblichen Bedingungen des für sie in
Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprächen, soweit diese Teilzeitbeschäftigungen versicherungspflichtig zur
Bundesanstalt für Arbeit seien.
Diese Ausführungen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 01. Januar 1998 erfolgten, machen deutlich, dass im
Gesetzgebungsverfahren das Problem der Erziehungsgeldberechtigten gesehen wurde, aus der Gesetzesgenese des
SGB III auch soweit sie Verknüpfungen zum Bundeserziehungsgeldgesetz aufweist, wird doch gerade kein Plan
deutlich, Erziehungsgeldberechtigte soweitgehend zu privilegieren, wie dies vom SG gesehen wurde. Es wird vielmehr
deutlich, dass Erziehungsgeldberechtigte - mit sachgerechten Modifikationen - den allgemeinen Regelungen des SGB
III unterfallen sollten. Ausnahmen, wie sie in §§ 124, 192 und 196, 20, 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und etwa § 85 SGB III
vorgesehen waren, beschränkten sich auf bestimmte Fristen bzw. Merkmale. Sie hatten und haben gegenüber dem
früheren Rechtszustand des AFG teilweise einschneidende, aus Sicht des potentiellen Leistungsempfängers - sowohl
negative (Wegfall als Anwartschaftszeit begründende Zeit) als auch positive (Verlängerung von Rahmen, Vor- und
Erlöschensfrist sowie Wegfall der Anknüpfung an den Bezug bzw. nur einkommensbedingten Nichtbezug von
Erziehungsgeld) - Auswirkungen.
Angesichts dessen ergibt sich aus der historischen Auslegung des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nichts, was
dafür sprechen sollte, dass der eingangs erwähnte, vom SG seiner Auslegung der Vorschrift zu Grunde gelegte, Plan
des Gesetzgebers bestehen würde.
Auch die teleologische Methode führt nicht zur Feststellung eines solchen Gesetzeszweckes, der ergeben würde,
dass eine planwidrige Regelungslücke im obigen Sinne vorläge.
Im Entwurf AFRG (BR-Drs. 550/96) war die Zielsetzung wie folgt umschrieben: 1. Die Erwerbschancen von
Arbeitslosen verbessern und Arbeits losigkeit vermeiden helfen, 2. das Arbeitsförderungsrecht weiterentwicklen und in
der An wendung verbessern, 3. Effektivität und Effizienz der Bundesanstalt für Arbeit erhöhen, 4.
Leistungsmissbrauch besser feststellbar machen und ein schließlich der illegalen Beschäftigung wirksamer
bekämpfen und 5. die Beitragszahler entlasten.
Die Weiterentwicklung sollte sich darauf beziehen, dass unter anderem Teilzeitbeschäftigte unter 18 Stunden
wöchentlich in den Versicherungsschutz einbezogen würden, ein Teilarbeitslosengeld für Versicherte mit mehreren
Beschäftigungen eingeführt würde, flexible Arbeitszeiten bei Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden sollten,
Abfindungen gleichmäßig auf das Alg angerechnet würden, die Altersgrenze für verlängertes Alg um drei Jahre
angehoben werden sollte, die Rahmenfrist des Alg bei Kindererziehung, Pflege und Selbstständigkeit erweitert werden
sollte. Weiter war - wie die ursprünglich geplante Streichung der originären Alhi zeigt - eine Beschränkung des
Bezuges von Alhi vom gesetzgeberischen Plan mit umfasst. Mit dem 3. SGB III - ÄndG vom 22.12.1999 ist die
originäre Alhi ab dem 01.01.2000 zum Wegfall gekommen, was belegt, dass nach wie vor der gesetzgeberische Plan
die Beschränkung von Alhi-Ansprüchen ist. Weiterhin war (BT-Drs. 13/4941) die konsequente Ausrichtung des SGB III
am Versicherungsprinzip bezweckt. Deshalb waren die Regelungen des bisherigen Rechts zur Berücksichtigung bzw.
Gleichstellung beitragsfreier Zeiten, wie z.B. des Bezuges von Erziehungsgeld, entfallen (BT-Drs. 13/4941, Seite
143). Es wird dort auch nochmals auf Seite 146 verdeutlicht, dass der Anspruch auf Alg künftig grundsätzlich nur
noch mit Zeiten der Versicherungspflicht und der damit verbundenen Beitragsleistung begründet werden soll. Lediglich
zur Vermeidung von Härten soll für Arbeitnehmer, die bereits längere Zeit der Versichertengemeinschaft angehört
hatten, die Rahmenfrist von drei Jahren bis zu sechs Jahren bei Arbeitnehmern verlängert werden, die
aufsichtsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut haben und auch bis zu fünf Jahren bei
Arbeitnehmern, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagten. Dieser erkennbar stärkeren Anknüpfungen an den
Bezug zur Versichertengemeinschaft entspricht es auch, die Erlöschensfrist zur Alhi und bei der Verlängerung der
Vorfrist, innerhalb der der Anspruch auf Alhi im Übrigen begründet werden muss, an eine starre Zeitgrenze zu
knüpfen.
Wenn das SG meint, bei Begrenzung der verlängerten Erlöschungsfrist auf höchstens drei Jahre könne ein Bezieher
von Alhi selbst bei nahtlosem Übergang aus dem Leistungsbezug in die Elternzeit das Erlöschen des Anspruchs auf
Alhi mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht verhindern, wohingegen durch die Verlängerung der
Rahmenfrist für das Alg auf bis zu fünf Jahre bei voller Ausschöpfung der Erziehungszeiten bis zur Vollendung des 3.
Lebensjahres des Kindes die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld selbst dann noch erfüllt sein
könne, wenn der Arbeitslose innerhalb der verlängerten Rahmenfrist neben den Erziehungszeiten ein weiteres volles
Jahr ohne anwartschaftsbegründende Zeit zurückgelegt habe, was nicht gewollt sei, und es vielmehr dem objektiven
Willen des Gesetzgebers entspräche, dass dem Verlängerungstatbestand auch bei voller Ausschöpfung der
Betreuungs- und Erziehungszeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes anspruchserhaltende Wirkung
zukomme, ist dem nicht zu folgen.
Zum einen ergibt sich dies nicht aus den bereits vorgenannten Gesetzeszwecken. Soweit das SG den Willen des
Gesetzgebers heranzieht, wie er in der BT-Drs. 13/8653 Seite 21 Ausdruck gefunden habe, nämlich dass die
Harmonisierung von §§ 192 und 196 SGB II mit § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III hergestellt werden sollte, ist dem
entgegen zu halten, dass diese Harmonsierung allein im Hinblick auf die dort aufgeführten Verlängerungstatbestände
erfolgen sollte. Weder in § 124 Abs. 3 SGB III noch in § 192 Satz 2 SGB III sind jedoch die Zeiten des
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes als Verlängerungstatbestände aufgeführt. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die Alhi und das Alg zwei eigenständige Ansprüche bilden, da die eine - das Alg - eine
beitragsfinanzierte und die andere - die Alhi - eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung darstellt und damit auch
andere Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden können. Dass dies auch so sein sollte, ergibt sich daraus, dass
es in der Begründung zum 1. SGB III - ÄndG lediglich hieß, dass eine Anpassung an die beim Alg geltende Regelung
vorgenommen werden solle. Zu § 196 hieß es in der Begründung zum 1. SGB III - ÄndG, dass eine Folgeänderung
zur Änderung des § 192 erforderlich sei.
Angesichts der Entstehungsgeschichte und auch der zutage getretenen Gesetzeszwecke kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Drei-Jahres-Frist des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III auf dem Bestreben des
Gesetzgebers basiert hätte, den Anspruch bei Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt und anschließendem
Erziehungsurlaub über die dort geregelte Jahresfrist hinaus zu erhalten. Diese Frist orientiert sich vielmehr an dem
Gesichtspunkt, dass nach Ablauf von drei Jahren ohne Leistungsbezug oder der Erfüllung einer neuen Anwartschaft
ein hinreichender Sachzusammenhang zur Versichertengemeinschaft nicht mehr gegeben ist.
Im Übrigen findet vorliegend eine ergänzende Auslegung ihre Schranke im Wortlaut des Gesetzes (längstens).
Bezweckt war mit der Einfügung des Passus "längstens um zwei Jahre" eine Gleichbehandlung aller die Vorfrist bzw.
Erlöschensfrist verlängernden Tatbestände bei der Alhi. Die Tatsache, dass dies beim Alg hinsichtlich der
Vorschriften über die bei der Ermittlung der Rahmenfrist nicht mitzuzählenden Zeiten anders geregelt wurde, lässt
hinsichtlich des bei der Alhi bezweckten Gesetzeserfolges keinen Rückschluss zu. Einen Rückschluss auf einen
eindeutigen und im Gesetz nur lückenhaft zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, entgegen dem
Wortlaut auch die Zeiten des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 MuSchuG zur Verlängerung
der Erlöschensfrist heranzuziehen, ist nicht zu erkennen.
Auch der sich aus Art. 6 Abs. 4 GG unmittelbar ergebende Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der
Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 65, 104, 113) gebietet keine ergänzende Auslegung. Dem Fürsorgegebot des Art. 6 Abs.
4 GG ist vielmehr durch die Einbeziehung der nachgeburtlichen Erziehungszeiten bis zum Tag der Vollendung des
dritten Lebensjahres in den Verlängerungstatbestand des § 196 SGB III hinreichend Genüge getan. Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass durch § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz und § 119 Abs. 4 SGB III neben dem Bezug von
Erziehungsgeld Alhi-Bezug ohne Anrechnung von Erziehungsgeld ermöglicht wird (§ 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III), die in
§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III angesprochenen Erzieher bzw. Betreuer also die Möglichkeit haben, ihren
Leistungsanspruch bereits vor Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes geltend zu machen und zugleich den
Erziehungsurlaub vollumfänglich auszuschöpfen.
Hinsichtlich der Differenzierung von Alg und Alhi ist vor dem Hintergrund, das der Gesetzgeber offenbar den Alhi-
Bezug wesentlich begrenzen wollte, was auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken
begegnet, da es sich bei der Alhi um eine im Wesentlichen nicht durch Eigenleistung des Versicherten finanzierte
Leistung handelt (vgl. hierzu Boecken in SGb 2002, S. 357 ff.), nachvollziehbar, dass der Alg-Anspruch nach Ablauf
von vier Jahren nach seiner Entstehung erlischt (§ 147 SGB III), der Anspruch auf Alhi hingegen grundsätzlich ein
Jahr nach dem letzten Bezug von Alhi, im Fall der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, jedoch längstens drei Jahre nach dem Ende des letzten Alhi-Bezuges, endet. Aus dem
Gesamtzusammenhang des Gesetzes ergibt sich im Übrigen hinsichtlich der Prüfung von Art. 6 Abs. 1 und 4 GG,
dass der gebotene Ausgleich familiärer Lasten in verschiedener Weise vorgenommen werden sollte; hier allein den
Focus auf § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu richten, scheint verfehlt. Die Gesamtschau ergibt, dass den Belangen der
durch Erziehung an der vollen Entfaltung im Erwerbsleben gehinderten Personen durch die bereits vorgenannten
verschiedenen begünstigenden Regelungen ausreichend Rechnung getragen wird. Wie den Stellungnahmen im
Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen ist, war auch beabsichtigt, Kindererziehende stärker dazu zu verpflichten,
einen Bezug mit den Beitragszahlern und damit eine Verknüpfung mit dem Arbeitsmarkt vorzunehmen, um weiterhin
in den Genuss von entsprechenden Lohnersatzleistungen zu kommen. Dies ist nicht zu beanstanden; dem
erkennbaren Gesetzeszweck, nämlich (auch) der Begrenzung von Belastungen des Steuerzahlers im Bereich der
Arbeitslosenversicherung durch "Aufforderung", sich stärker eigeninitiativ für die Beendigung des Leistungsfalles
einzusetzen, wird dadurch entsprochen. Auch dem Sozialstaatsprinzip ist mit den verschiedenen Regelungen, die
begünstigend für Erziehende wirken, Genüge getan. Die Tatsache, dass erziehungsgeldberechtigte Väter in der Regel
später als die erziehungsgeldberechtigten Mütter aus dem Leistungsbezug der Alhi ausscheiden, weil bei ihnen keine
Mutterschutzfristen einschlägig sind, begründet keine gegen Art. 3 GG verstoßende Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichen, sondern ist im Rahmen der typisierenden und pauschalisierenden Betrachtung im Bereich der
Massenverwaltung noch gerechtfertigt. Die Auswirkung ist insoweit gering, als es zum Einen faktisch selten
vorkommt, dass ein Vater sofort nach dem Tag der Geburt die Erziehung des Kindes auf sich nimmt und
Erziehungsgeld innerhalb der dreijährigen Möglichkeit hierzu ausschöpft und es zum Anderen um einen Zeitraum von
in der Regel sechs Wochen geht, der verhältnismäßig gering ins Gewicht fällt. Den betroffenen Frauen ist es
zuzumuten, sich für eine entsprechende Teilzeitarbeit zur Verfügung zu stellen, kurz bevor das Erziehungsgeld endet,
und dadurch innerhalb der Erlöschensfrist wieder einen Anspruch auf Alhi zu bewirken, soweit die Verfügbarkeit und
die sonstigen Voraussetzungen zu bejahen sind. Nach Ablauf der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes bleibt es ihnen
dann unbenommen, sich wieder für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu stellen oder für eine Teilzeitstelle, welche über
dem bisher durch die Regelungen über das Bundeserziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld vorgegebenen für den
Bezug von Erziehungsgeld unschädlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung liegt.
IV.
Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann die Klägerin nicht so gestellt werden, als habe sie
noch vor Ablauf der Erlöschensfrist den Anspruch wirksam geltend gemacht.
Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer
Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger
eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, er diese
aber pflichtwidrig nicht erfüllt hat (vgl. allgemein Funk, DAngVers 1981, 26; Bieback, DVBl. 1983, 159). In solchen
Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete
Vorlage von Unterlagen, eine verspätete Beitragsentrichtung, eine verspätete Antragstellung, als erfüllt angesehen
werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Dies gilt
allerdings nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das
Entstehen des Sozialrechtsanspruches erforderlich sind (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 17 und SozR 4100 § 56 Nr. 18).
Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann daher die rechtzeitige Verfügbarkeit der Klägerin für die
Arbeitsvermittlung nicht fingiert werden, denn hierbei handelte es sich um persönliche Umstände sowohl subjektiver
als auch objektiver Art, die dem Zuständigkeitsbereich und der Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten entzogen
sind (BSG, Urteil vom 11.11.1982 - 7 RAr 24/80). Entsprechendes gilt für die persönliche Arbeitslosmeldung nach §
122 SGB III.
Gemäß § 122 SGB III erfolgt die Arbeitslosmeldung dadurch, dass sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen
Arbeitsamt arbeitslos meldet und diesem zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Erklärende teilt daher die
Tatsache der Arbeitslosigkeit mit. Dies soll dem Arbeitsamt die Kenntnis vermitteln, dass ein Leistungsfall eingetreten
ist, bzw. in Kürze eintreten wird. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich
in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um eingetretene Arbeitslosigkeit und
damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Eine solche Arbeitslosmeldung liegt zwischen
dem 12. Januar 1998 und dem 11. Januar 2001 nicht vor. Die zwischenzeitliche Vorsprache der Klägerin am 18. Mai
2000 stellt keine solche Arbeitslosmeldung dar, da die Klägerin lediglich mitgeteilt hatte, ein Duplikat des
Leistungsnachweises 1999 zu benötigen, da das Original durch Umzug abhanden gekommen sei. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Klägerin dem Arbeitsamt hätte zur Verfügung stellen wollen und eine Erklärung abgeben hätte
wollen, sie sei arbeitssuchend, liegen nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht um eine
Willenserklärung im Sinne von § 133 BGB, sondern eine Tatsachenerklärung (BSGE 9, 7, 12; 9, 240, 243; 60, 43 ff.).
Diese kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten fingiert werden.
Auch läge selbst dann, wenn der Klägerin - wofür hier nichts spricht - von Mitarbeitern der Beklagten gesagt worden
sein sollte, nach Ende des Erziehungsurlaubes habe sie wieder Anspruch auf Alhi, kein Anspruch der Klägerin aus
Zusicherung gem. § 34 Abs. 1 SGB X vor, da eine entsprechende schriftliche Erklärung von Mitarbeitern der
Beklagten nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.