Urteil des LSG Sachsen vom 16.07.2009

LSG Fss: aufrechnung, verwaltungsakt, rechtskräftiges urteil, behörde, geldleistung, leistungsklage, pfändung, ermessen, form, anfechtungsklage

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 6 AL 468/02
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 23/07
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Dezember 2006 wird mit der
Maßgabe zurückwiesen, dass Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt neu gefasst wird: "Der Bescheid vom 10. April 2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Aufrechnung
mit Gegenforderungen erklärte und den Auszahlungsbetrag auf ‚Null’ festsetzte."
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 10. April 2002, mit welchem
diese dem Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 3.468,48 EUR bewilligte, aber zugleich die Aufrechnung mit einer
Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger als ehemaligem Inhaber der Malerfirma R. H. in gleicher Höhe erklärte
und den Auszahlungsbetrag auf "Null" festsetzte.
Der Kläger war Inhaber der Malerfirma R. H ... Mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Juli 1995 wurde das
Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Infolge der
Zahlungsunfähigkeit der Malerfirma R. H. wurde 43 Arbeitnehmern Konkursausfallgeld für offene Lohnansprüche aus
dem Jahr 1994 und aus dem Jahr 1995 gewährt. Die Beklagte bewilligte den 43 Arbeitnehmern Konkursausfallgeld in
Höhe von insgesamt 171.050,06 DM (= 87.456,51 EUR).
Danach war der Kläger für die Firma M. H. GmbH tätig. Die Beklagte lehnte zunächst einen Insolvenzgeldantrag des
Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei kein Arbeitnehmer gewesen. Die Beklagte wurde durch rechtskräftiges
Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. November 2001 (Az. S 11 AL 753/2000) verurteilt, dem Kläger für den
Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 Insolvenzgeld zu gewähren. Die Beklagte bewilligte dem Kläger
hierauf mit Bescheid vom 10. April 2002 Insolvenzgeld. Im selben Bescheid rechnete sie, nachdem sie den Kläger
hierzu angehört hatte, mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe gegen den Anspruch auf Insolvenzgeld auf und
begründete dies damit, dass wegen des gezahlten Konkursausfallgeldes Lohnansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer
der Einzelfirma R. H. gemäß § 141m des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auf sie übergegangenen seien.
Der Kläger wandte vor Erlass des Bescheides vom 10. April 2002 und im Widerspruchsverfahren ein, dass er die
Aufrechnung für unzulässig erachte. Er habe keinerlei finanzielle Mittel. Auf Grund der ab dem 1. Januar 2002
geltenden erhöhten Pfändungsfreigrenzen sei eine Pfändung und damit auch eine Aufrechnung gemäß § 54 Abs. 4
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nicht möglich. Es handle sich bei dem
Insolvenzgeldanspruch um eine laufende Geldleistung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2002 als unbegründet
zurück. Sie begründete die Aufrechnung damit, dass entgegen der vom Kläger vorgetragenen Rechtsauffassung § 54
Abs. 4 SGB I keine Anwendung finde, da Insolvenzgeld keine laufende Leistung sei. Pfändungsfreigrenzen fänden
daher grundsätzlich keine Berücksichtigung. Die Pfändung des Insolvenzgeldes sei nach § 51 Abs. 1 SGB I zu
beurteilen, welcher auf § 54 Abs. 2 und 4 SGB I verweise. Maßgebend sei § 54 Abs. 2 SGB I, wonach Geldleistungen
nur gepfändet werden können, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und
Vermögensverhältnisses des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der
Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspreche. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Klägers im Zeitraum 1. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 seien offensichtlich
ausreichend gewesen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum keine anderen Sozialleistungen bezogen. Er habe auch
nicht geltend gemacht, Sozialhilfe in Anspruch genommen oder ein Darlehen zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes aufgenommen zu haben. Der Lebensunterhalt des Klägers sei also offensichtlich anderweitig
gesichert gewesen, zumal auch Unterhaltsverpflichtungen weder bekannt noch geltend gemacht worden seien.
Weitere Umstände habe der Kläger nicht vorgebracht.
Das Sozialgericht hat der am 25. Juni 2002 erhobenen Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2006 stattgegeben und
dem zuletzt (auf Anregung des Gerichts) in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2006 neu formulierten
Antrag des Klägers entsprechend wie folgt tenoriert: "Der Bescheid vom 10.04.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.05.2002 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers
auf Insolvenzgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden."
Das Sozialgericht hat das Urteil damit begründet, dass § 51 Abs. 1 SGB I nicht einschlägig sei. Die Anwendung
dieser Vorschrift sei durch § 189 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)
ausgeschlossen, wonach bestimmt ist: "Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch auf
Insolvenzgeld wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden." Hieraus folge, dass nach den
Vorschriften der §§ 850 ff. des Zivilprozessordnung (ZPO) die Pfändungsmöglichkeiten von Arbeitseinkommen
beschränkt seien. Im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung sei dies bei der
Aufrechenbarkeit zu berücksichtigen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die Bescheide seien daher
ermessensfehlerhaft mit der Folge, dass der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig und
daher aufzuheben sei. Die Beklagte habe daher über den Anspruch auf Insolvenzgeld und dessen Auszahlung unter
Beachtung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil am 24. Januar 2007 Berufung eingelegt.
Anwendbar seien die in § 54 Abs. 2 SGB I genannten Kriterien, auf die § 51 Abs. 1 SGB I verweise. Dem stünde §
189 SGB III nicht entgegen. Die Anwendbarkeit von § 189 SGB III scheitere bereits am Wortlaut dieser Vorschrift. §
189 SGB III habe daher nicht über § 37 Satz 1 SGB I Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des SGB I. Die
Aufrechnung entspreche der Billigkeit, da im Rahmen der Anhörung vom Kläger keine einer Aufrechnung
entgegenstehenden Gründe vorgebracht worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Leipzig vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des § 51 SGB I
die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO hätte beachten müssen, was unstreitig nicht geschehen sei. Die
Vorschrift des § 189 SGB III stehe aber ohnehin einer Anwendung des § 51 SGB I entgegen. Außerdem verkenne die
Beklagte, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung bereits mitgeteilt habe, dass er im Zeitraum vom 1. Dezember
1999 bis zum 29. Februar 2000 keine weiteren geldwerten Leistungen von Dritten bezogen habe. Vielmehr habe er
seinen Lebensunterhalt durch ein Privatdarlehen seiner Tochter, G. M. , bestreiten müssen, da er keinerlei Einkünfte
gehabt habe. Zum Beleg hierfür reichte der Kläger in Fotokopien Quittungen von seiner Tochter für insgesamt
erhaltene 2.600,00 EUR ein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte aus beiden Verfahrenszügen sowie die
beigezogenen Verwaltungsakten (Insg-Akte 150 sowie die Konkursausfallgeld-Akte Kaug 637/95) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat – mit
der Maßnahme der neu gefassten Ziffer 1 des Tenors des Urteils vom 11. Dezember 2006 – der Klage im Ergebnis
zutreffend stattgegeben. Die Aufrechnung der Beklagten war unzulässig. Daher war der Bescheid vom 10. April 2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 aufzuheben, soweit die Beklagte die Aufrechnung mit
Gegenforderungen erklärte und den Auszahlungsbetrag auf "Null" festsetzte.
1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erklärten
Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Der Kläger begehrte nicht die Überprüfung der Insolvenzgeldbewilligung,
insbesondere der Höhe des Insolvenzgeldes, zumal keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit des
Insolvenzgeldbetrages bestehen. Dem Kläger ging es allein um die Aufhebung der Aufrechnungsentscheidung der
Beklagten. Nur mit diesem Ziel hatte der Kläger Klage erhoben. Dies ergibt sich aus den erstinstanzlich
angekündigten Anträgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Klage in der letzten mündlichen Verhandlung vor
dem Sozialgericht gemäß § 99 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ändern und die Rechtmäßigkeit der
Insolvenzgeldbewilligung angreifen wollte, liegen nicht vor. Nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG soll die Klage einen
bestimmten Antrag enthalten. Diese Vorschrift ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es Sache der
Beteiligten ist, mit ihrem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen, und dass das Gericht nur über die vom
Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne allerdings an die Fassung des Antrags gebunden zu sein (vgl. § 123
SGG). Daher ist allein notwendig, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der
Klage verfolgt wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 – B 6 KA 77/03 R – SozR 4-1500 § 92 Nr. 2 Rdnr. 14 ff. =
JURIS-Dokument Rdnr. 14 ff.). Das Klagebegehren des Klägers war allein auf die Aufhebung der
Aufrechnungsentscheidung der Beklagten, nicht auf eine Überprüfung der Bewilligung des Insolvenzgeldes gerichtet.
Die auf Anregung des Sozialgerichts neu gefasste Formulierung des Klageantrages gibt das Klagebegehren des
Klägers und daher den Streitgegenstand nicht richtig wieder, weshalb Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors
klarzustellen war.
2. Das Rechtsschutzbegehren kann der Kläger im Rahmen einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG
erreichen. Einer zusätzlichen Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG bedarf es nicht.
Den in der Klageschrift angekündigten Leistungsantrag hat der Kläger in der ersten und zweiten Instanz nicht gestellt.
Eine solche unechte Leistungsklage wäre auch unzulässig gewesen, da das Klageziel mit einer reinen
Anfechtungsklage erreicht werden kann. Der angefochtene Bescheid kann in mehrere Verfügungssätze aufgespalten
werden, in denen getrennt voneinander der Insolvenzgeldanspruch dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde
und andererseits die Aufrechnung und die Verweigerung der Auszahlung angeordnet werden. Lediglich dann, wenn
eine bindende Feststellung des Insolvenzgeldanspruches nicht vorgelegen hätte, könnte der Kläger sein Ziel weder
mit der reinen Anfechtungsklage noch mit der reinen Leistungsklage erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember
1994 – 12 RK 85/92 – SozR 3-2400 § 28 Nr. 1 = JURIS-Dokument Rdnr. 13). Zwar wird hiervon eine Ausnahme
gemacht, wenn der begehrte Leistungsausspruch zur Klarstellung der Rechtslage dient und dem Kläger einen Titel mit
vollstreckungsfähigem, die sofortige Durchsetzung des Auszahlungsanspruch ermöglichenden Inhaltes verschafft
(vgl. zum Fall einer wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogener Rechtsposition: BSG; Urteil vom 22.
Februar 1995 – 4 RA 44/94 – BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Dies kann aber
richtigerweise nur dann gelten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Behörde an das
Anfechtungsurteil nicht halten wird, also zum Beispiel dann, wenn sich die Beklagte ausdrücklich für berechtigt hält,
die Auszahlung des Insolvenzgeldanspruches weiterhin zu verweigern. Ebenso wie bei der Verjährung die Begrenzung
des Streitgegenstandes auf die Erhebung der Verjährungseinrede zulässig ist, ist es möglich, den Streitgegenstand
auf die Berechtigung zur Aufrechnung zu beschränken (vgl. zur Verjährungseinrede: BSG, Urteil vom 13. September
2006 – B 12 AL 1/05 R – SozR 4-2400 § 27 Nr. 2 = JURIS-Dokument). Der Kläger könnte daher mit einer kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage nur dann durchdringen, wenn schon feststünde, dass die Beklagte bei einer
zukünftigen Aufrechnung, so sie denn überhaupt von der Beklagten erklärt würde, das ihr zustehende Ermessen nur
im Sinne eines Verzichtes auf diese Einrede ausüben dürfte oder von vornherein ausgeschlossen ist, dass die
Beklagte zur Aufrechnung berechtigt wäre. Ein derartiger Fall der so genannten Ermessensschrumpfung ist hier nicht
gegeben.
3. Der angefochtene Aufrechnungsbescheid war nicht bereits deswegen – als so genannter "formeller Verwaltungsakt"
(vgl. hierzu: Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], § 31 Rdnr. 23, m. w. N.) – aufzuheben, weil die
durch ihn ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hätte ergehen dürfen. Denn mit
dem Verwaltungsakt hat die Beklagte die zutreffende Handlungsform gewählt.
Die Rechtsauffassung der Senate des Bundessozialgerichts zur Frage, ob die Aufrechnung durch Verwaltungsakt
oder durch eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung auszuüben ist, ist nicht einheitlich (vgl. die Übersicht zum
Stand der Rechtsprechung in BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 R 31/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 21
ff.; Engelmann, a. a. O., § 31 Rdnr. 61, m. w. N.).
a) Folgt man der Auffassung des 4. Senates des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –
SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17), wäre die Berufung ohne Weiteres zurückzuweisen.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts vertritt die Auffassung, dass eine Aufrechnung eines Leistungsträgers durch
verwaltungsrechtliche Willenserklärung zu erfolgen habe. Nach dieser Auffassung wäre das Vorgehen der Beklagten
schon deswegen rechtswidrig, weil die vorgenommene Aufrechnung in Bescheidform und damit als formeller
Verwaltungsakt im Sinne des § 38 SGB X ergangen ist. Der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts sind
nicht alle Landessozialgerichte gefolgt. So hat das Bayrische Landessozialgericht im Beschluss vom 8. August 2007
(Az. L 8 AL 481/05; JURIS-Dokument Rdnr. 24 f., m. w. N.) ausdrücklich erklärt, dass es der Auffassung des 4.
Senates des Bundessozialgerichts nicht folge. Die Aufrechnung habe durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Der 13.
Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 5. Februar 2009 (B 13 R 31/08 R) beim 4. Senat des
Bundessozialgerichts gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhalte, dass eine
Verrechnung nicht durch einen Verwaltungsakt zu erklären sei, sondern durch eine verwaltungsrechtliche
Willenserklärung ausgeübt werden müsse. Der 13. Senat vertritt die Auffassung, dass eine Aufrechnung durch
Verwaltungsakte zu erfolgen habe (JURIS-Dokument Rdnr. 28 ff.).
b) Der erkennende Senat schließt sich für die Aufrechnungserklärung der Auffassung des 13. Senates des
Bundessozialgerichts an. Gegen die Auffassung des 4. Senates des Bundessozialgerichtes spricht, dass nach § 31
Satz 1 SGB X "Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme [ist], die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Dies trifft aber auf eine Aufrechnungserklärung zu. Eine Regelung, das heißt
eine von einer Behörde gesetzte potentiell verbindliche Rechtsfolge, ist gegeben, weil die Aufrechnungserklärung eine
unmittelbare Wirkung auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009
– B 13 R 31/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 14). Sie ergeht "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts", da die §§ 51 ff.
SGB I Regelungen des öffentlichen Rechts sind. Schließlich liegt auch eine hoheitliche Maßnahme vor, also eine
einseitige Handlung, die ihrem Adressaten in dieser Form der Art nach nicht zusteht (vgl. BSG, a. a. O.).
Über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 SGB X hinaus unterscheidet sich die Aufrechnung nach § 51 SGB I
von der nach dem Zivilrecht dadurch, dass die Beklagte besondere Vorschriften des öffentlichen Rechts, zum
Beispiel die zur Ausübung von Ermessen gemäß § 51 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 SGB I, zu berücksichtigen hat (vgl.
BSG, a. a. O., Rdnr. 15). Dass auch der Gesetzgeber die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt betrachtet,
ergibt sich aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X. Danach besteht die generelle Pflicht, vor Erlass eines Verwaltungsaktes,
der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 24 Abs. 1 SGB X), nicht,
wenn gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 EUR aufgerechnet wird (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr.
16).
4. Daher ist das Vorgehen der Beklagten nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die vorgenommene Aufrechnung in
Bescheidform und damit als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X ergangen ist. Der angegriffene Bescheid
erweist sich allerdings als materiell rechtswidrig, da die Beklagte nicht wirksam im Sinne des § 51 Abs. 1 SGB I
aufgerechnet hat.
a) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht § 189 SGB III nicht der Anwendung des § 51 Abs. 1 SGB I
entgegen. Zwar stellt § 189 SGB III grundsätzlich eine Spezialregelung gegenüber den Vorschriften der § 53 Abs. 3, §
54 Abs. 3 und 4 SGB I dar (vgl. Krodel, in: Niesel, SGB III [4. Aufl., 2007], § 189 Rdnr. 2, m. w. N.; Peters-Lange, in:
Gagel, SGB II/SGB III [34. Erg.Lfg., Januar 2009], § 189 SGB III Rdnr. 4). Nicht ausgeschlossen ist aber § 51 SGB I,
auf welchen sich die Beklagte im Ansatz zu Recht beruft. Denn § 51 SGB I und § 189 SGB III regeln unterschiedliche
Sachverhaltskonstellationen. § 189 SGB III beschäftigt sich allein mit der "Verkehrsfähigkeit" des Insolvenzgeldes
(vgl. Peters-Lange, a. a. o.). Gemeint ist damit, ob und in welcher Höhe Insolvenzgeld im allgemeinen Rechtsverkehr
übertragen und verpfändet werden kann. § 51 SGB I dagegen regelt die Aufrechnungsmöglichkeiten von
Sozialleistungsträgern gegenüber Ansprüchen auf Sozialleistungen.
b) Damit richtet sich die Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I i. V. m. § 54 Abs. 2 SGB I. Zwar verweist § 51 Abs. 1
SGB I sowohl auf § 54 Abs. 2 als auch auf § 54 Abs. 4 SGB I. Einschlägig ist jedoch nicht § 54 Abs. 4 SGB I, da es
sich bei Insolvenzgeld nicht um eine laufende Geldleistung handelt, sondern um eine einmalige Geldleistung. Somit
ist nur § 54 Abs. 2 SGB I anwendbar. Danach können Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden,
soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und Zweckbestimmung der
Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
Des Weiteren sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Aufrechnung lückenfüllend
heranzuziehen (BSG, Urteile vom 11. Oktober 1979 – 3 RK 88/77 – SozR 1200 § 51 Nr. 5 S. 9 –, vom 12. Juli 1990 –
4 RA 47/88 – SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S. 5 –, vom 12. November 1980 – 1 RA 105/79 – SozR 1200 § 51 Nr. 8 S. 17 –
und vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R – SozR 4-1200 § 52 Nr 1 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17 –).
Die Aufrechnungsentscheidung muss schließlich alle an einen Verwaltungsakt gestellten formellen Anforderungen
erfüllen. Die Beklagte muss zusätzlich ihre Aufrechnungsentscheidung ordnungsgemäß ausgeübt und in einem
Verwaltungsakt ihre Ermessensentscheidung begründet haben, welcher auch hinreichend bestimmt sein muss (vgl.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2009 – L 10 R 2467/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 15 und 21).
(1) Die Aufrechnungserklärung der Beklagten ist bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X.
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X (vgl.
hierzu bereits SächsLSG, Urteil vom 3. Juli 2008 – L 3 AS 152/08 – JURIS-Dokument Rdnr. 31), dass aus dem
Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt
(vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 25).
Sie [die Beteiligten] müssen ihr Verhalten danach ausreichten können (vgl. Engelmann, a. a. O., § 33 Rdnr. 3, m. w.
N.). Dem wird Die Aufrechnungserklärung der Beklagten im Bescheid vom 10. April 2002 nicht gerecht.
Die Beklagte ist auf Grund übergegangenen Rechts (§ 141m AFG) Inhaberin von Lohnansprüchen ehemaliger
Arbeitnehmer des Klägers, die von der Beklagten Konkursausfallgeld erhielten, geworden. Der Gesamtbetrag der
übergegangenen Lohnansprüche betrug 171.050,06 DM. Es handelte sich dabei um Ansprüche von 43 Arbeitnehmern
aus unterschiedlichen Zeiträumen und jeweils für mehrere Monate. Die Summe der übergegangenen Ansprüche
überstieg also den Insolvenzgeldanspruch des Klägers. Die Beklagte hat nicht mitgeteilt, mit welchen der
übergegangenen Lohnansprüche sie die Aufrechnung erklärt. Es ist somit nicht klar, welche der
Aufrechnungsforderungen durch das Landessozialgericht überprüft werden sollen. Dem Kläger ist es damit nicht
möglich, etwaige Einwendungen gegen die zur Aufrechnung gestellten Forderung vorzubringen, da er nicht weiß, mit
welchen Forderungen aufgerechnet wird. Damit ist die Aufrechnungserklärung nicht hinreichend bestimmt.
Diese fehlende Bestimmtheit führt dann, wenn die Summe der Aufrechnungsforderungen diejenige Forderung, gegen
die aufgerechnet werden soll, übersteigt, regelmäßig zur Unzulässigkeit der Aufrechnung in sinngemäßer Anwendung
des § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hat derjenige, der mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen hat, im
Falle der Aufrechnung die Forderungen zu bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Demgegenüber
kommt die Vorschrift des § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zum Tragen. Diese Vorschrift verweist auf § 366 Abs. 2
BGB. Diese Vorschrift ist auf die Tilgung von Schuld zugeschnitten, nicht jedoch auf die Reihenfolge der eingesetzten
Forderungen des Gläubigers. Sie betrifft daher auch bei Aufrechnungen nur denjenigen Fall, dass gegen mehrere
Forderungen aufgerechnet wird, nicht aber denjenigen mehrerer zur Aufrechnung eingesetzter Forderungen. Auf die
Vorschrift des § 366 Abs. 1 BGB wird in § 394 Abs. 1 BGB nämlich gerade nicht verwiesen.
Die Beklagte hätte bereits in den streitgegenständlichen Bescheiden entsprechende Klarstellungen treffen müssen.
Eine Bestimmung, mit welchen Forderungen in welcher Reihenfolge aufgerechnet wird, hat die Beklagte aber nicht
vorgenommen.
(2) Auch mangelt es der Aufrechnungserklärung der Beklagten an einer ausreichenden Ermessensbegründung im
Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X.
Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB
I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert die Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X, die
zugleich ein Korrektiv für den behördlichen Entscheidungsspielraum ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 1991 – 6 RKa
12/89 – SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 = JURIS-Dokument Rdnr. 23). Danach muss die Begründung von
Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist. Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 10. April 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 nicht gerecht.
Die Beklagte hatte bei der Abwägung auch die Interessen des Berechtigten umfassend einzubeziehen. Sie ist über
den Einwand des Klägers, er habe über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt, hinweggegangen. Sie hatte bei
ihrer Ermessensentscheidung über das "Ob und den Umfang" der Aufrechnung auch den Zweck der Sozialleistung zu
berücksichtigen (vgl. amtliche Begründung des Regierungsentwurfs Bundesdrucksache 7/868 S. 32). Insolvenzgeld
soll das Arbeitsentgelt im Insolvenzfall des Arbeitgebers für die letzten drei Monate sichern und damit den
Lebensunterhalt des Arbeitnehmers. Auch im Falle des § 51 Abs. 2 SGB I geben die – für diesen grundsätzlich nicht
relevanten – Pfändungsfreigrenzen des § 51 Abs. 1 SGB I Anhaltspunkte, die im Rahmen der
Ermessensentscheidung zur Vermeidung von Härten Berücksichtigung finden müssen (vgl. SG Hamburg, Urteil vom
17. Mai 1977 – 19 J 816/76 – Breithaupt 1978, 35 [36]; Seewald, in: Kasseler Kommentar – Sozialversicherungsrecht
– [61. Erg.-Lfg., April 2009], § 51 SGB I Rdnr. 22). Zudem hat der Kläger im Gerichtsverfahren, belegt durch
Quittungen, dargetan, dass er ein Darlehen bei seiner Tochter aufgenommen hat, mit welchem er seinen
Lebensunterhalt bestritt. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte über vorhandenes Vermögen vor. Vielmehr befand
sich der Kläger in Insolvenz und verfügte nach seinem Vortrag über kein Einkommen. Daher sind die Ausführungen
der Beklagten, mangels anderer Einwendungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Klägers in diesem Zeitraum offensichtlich ausreichend gewesen seien, spekulativ, durch
keine Tatsachen belegt und daher ermessensfehlerhaft zugrunde gelegt worden.
(3) Der Bescheid der Beklagten vom 10. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 war
wegen formeller Mängel aufzuheben. Eine Heilung der Mängel war nicht möglich.
Der Mangel der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit zählt nicht zu den Formfehlern im Sinne von § 41 SGB X mit
der Folge, dass dieser Mangel nicht geheilt werden kann. Der Mangel hätte allenfalls dadurch beseitigt werden
können, dass der angefochtene Bescheid von der Beklagten durch einen neuen Bescheid ersetzt worden wäre. Dies
ist jedoch nicht geschehen.
Entsprechendes gilt für die nicht hinreichende Begründung der Ermessensentscheidung. Bei einer fehlerhaften
Ermessensentscheidung können nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine weiteren, die Entscheidung
rechtfertigenden Gründe mit heilender Wirkung nachgeschoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 1987 – 11b
RAr 26/86 – SozR 1300 § 35 Nr. 4 = JURIS-Dokument Rdnr. 20; Wiesner, in: von Wulffen, SGB X [6. Aufl., 2008], §
41 Rdnr. 7).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da im Ergebnis sowohl nach
Auffassung des 4. und des 13. Senates zur Frage, in welcher Form eine Aufrechnung erklärt werden muss, die von
der Beklagten erklärte Aufrechnung als unwirksam zu beurteilen und die Berufung zurückzuweisen gewesen wäre.