Urteil des LSG Sachsen vom 14.01.2011

LSG Fss: bundesamt für migration, aufenthaltserlaubnis, integration, republik, nachzahlung, reisepass, einverständnis, zukunft, psychotherapie, asylbewerber

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 25 AY 2/07
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AY 8/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. September 2009 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) für die Zeit von
01.06.2005 bis 31.01.2009 sog. Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren sind.
Der am.1971 in T. geborene Kläger reiste vermutlich im Mai 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete
sich am 30.05.2002 als Asylsuchender. Nach der asylverfahrensrechtlichen Zuweisung in eine
Gemeinschaftsunterkunft in M. gewährte der damalige Landkreis M. dem Kläger ab 01.03.2003 mit Bescheid vom
29.01.2003 laufend Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Am 14.12.2004 wurde dem Kläger von der Botschaft der Islamischen Republik in Berlin ein Reisepass ausgestellt, der
zunächst bei der Ausländerbehörde verwahrt wurde. Auf seine Bitte, ihm diesen auszuhändigen, weil er nach
Nordamerika weiterwandern wolle, wurde ihm der Pass ausgehändigt. Trotz mehrfacher Aufforderungen gab er ihn
nicht wieder ab. Später gab er an, der Pass sei abhanden gekommen.
Seinen Antrag, ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, lehnte das damalige Landratsamt Mittweida mit
Bescheid vom 19.06.2006 und bestätigendem Widerspruchsbescheid der Zentralen Ausländerbehörde beim damaligen
Regierungspräsidium Chemnitz (jetzt: Landesdirektion Chemnitz; im Folgenden: ZAB) vom 12.12.2006 ab. Der
Widerspruchsbescheid sei am 15.12.2006 zugegangen.
Hiergegen hat der Kläger am 15.01.2007 Klage beim Sozialgericht Chemnitz erhoben.
In Ausführung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19.05.2008 im Verfahren des Klägers A 5 K
1748/02 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.10.2008 festgestellt, dass beim
Kläger die Voraussetzungen des § 60 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegen. Am 01.12.2008
ist ihm ein bis 30.11.2011 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt und am 08.01.2009 eine bis 30.11.2011
befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG vom Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden:
Beklagten) erteilt worden. Am 03.03.2009 ist der Kläger nach D. umgezogen und bezieht jetzt Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Klageverfahren für die vergangenen Zeiträume fortgeführt und
vorgetragen, ein Anspruch würde sich lediglich für die Zukunft erledigen, da dem Kläger mit Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis nunmehr eine Beschäftigung möglich sei bzw. er Leistungen nach dem SGB II erlangen könnte.
Durch das Beziehen von gekürzten Leistungen sei ihm Einkommen entgangen. Es bestehe ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da bei Feststellung der Rechtmäßigkeit der Klage ein Ersatzanspruch zu erheben
sei. Dem ist der Beklagte entgegen getreten; er meint der Kläger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er
sich weigerte, der Behörde seinen Reisepass auszuhändigen und hat sich insoweit auf die angegriffenen Bescheide
bezogen.
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2009
abgewiesen, wie ein Anspruch des Klägers für die Vergangenheit jedenfalls mangels fortbestehenden Bedarfs nicht
(mehr) gegeben sei. Es sei wieder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass insoweit noch ein Bedarf bestehe. Nach
der neueren Rechtsprechung habe das Bundessozialgericht insoweit die frühere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken seien (sog.
Aktualitätsgrundsatz).
Gegen den am 01.10.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers am Montag,
den 02.11.2009, Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt, wobei er sich insbesondere auf die
Umstände des Passverlustes durch den Kläger bezog. Der nicht erfüllte Bedarf führe zu einer erheblichen Senkung
des Lebensstandards, der bis heute nicht aufgefüllt worden sei. Die zum SGB II ergangene Rechtsprechung des BSG
spreche ebenfalls für einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung. Der Aktualitätsgrundsatz sei nicht geeignet,
gerechte Entscheidungen herbeizuführen. Es müsse mindestens ein Schadensersatzanspruch für entgangene
Lebensqualität in diesem Zeitraum bestehen.
Auf Aufforderung des Senats, der Kläger möge seine nicht entfallenen und nicht erfüllten Bedarfe darlegen und
erforderlichenfalls belegen, hat der Prozessbevollmächtigte erneut darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung zum
Aktualitätsgrundsatz keine Anwendung finden könne, da es beim Kläger nicht um rückwirkende Bedarfe ginge. Schon
aufgrund seiner Depressionen habe er ständig und bis heute einen erhöhten Bedarf, den er durch die fehlenden
Geldmittel nicht habe decken können. Ihm sei keine Beteiligung am kulturellen und geistigen Leben möglich gewesen,
weil es ihm hierfür immer an Geld gefehlt habe. Er habe sich Geld geliehen, das er in Zukunft noch zurückzahlen
müsse. Nach Verbescheidung des tatsächlich zustehenden Anspruchs unter Anwendung des jeweils aktuellen
Sozialhilfesatzes sei die Differenz zu den bisher gewährten Asylbewerberleistungen zur Auszahlung zu bringen. Der
Kläger sei am 04.02.2009 nach D. verzogen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.09.2009 aufzuheben und dem Beklagten unter
Abänderung des Bescheides vom 19.06.2006 im Gestalt des Widerspruchsbescheides der Zentralen
Ausländerbehörde Chemnitz vom 12.12.2006 zu verpflichten, dem Kläger vom 01.06.2005 bis 31.01.2009
Asylbewerberleistungen in Höhe der jeweils gültigen Sätze gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz alte
Fassung i.V.m. dem SGB XII und der Anrechnung der gewährten Leistungen zu gewähren und ihm dies zu
bescheiden
und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hält den Gerichtsbescheid für richtig und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiterem Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Leistungsakte des Beklagten und die beigezogenen Akten der Stadt D. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die
Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung ist statthaft, weil um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird, und auch im Übrigen
zulässig (§§ 144 Abs. 1 Satz 2, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG für
die Zeit von 01.06.2005 bis 31.01.2009, so dass er durch den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006 nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 54 SGG). Der Senat schließt sich
nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im
Gerichtsbescheid vom 28.09.2009 an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab
(§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen: Offen bleiben kann, ob der Kläger bereits deswegen keinen Anspruch
auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ab 01.06.2005 haben kann, weil diese Vorschrift seit 28.08.2007 eine Vorbezugszeit
von Leistungen nach § 3 AsylbLG von 48 statt – wie zuvor – 36 Monaten vorsieht, so dass er frühestens ab
(30.05.2002 + 48 Monate = 30.05.2006) 01.06.2006 die sog. Analogleistungen beanspruchen könnte.
Denn dem Kläger können für die Vergangenheit höhere Leistungen allenfalls dann zugesprochen werden, wenn
tatsächlich ein nachholbarer, jetzt noch aktueller Bedarf besteht. Da der Kläger trotz Aufforderung keinen konkreten
fortbestehenden Bedarf geltend geschweige denn glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen hat, konnte die Berufung
keinen Erfolg haben.
Der Senat bezieht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die jüngste Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), wonach ggf. Bedarfe, die durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch hätten gedeckt
werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten (so z.B. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R, RdNr. 16,
zitiert nach Juris) und dass darauf zu achten sei, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr zu decken sind –
so genannter Aktualitätsgrundsatz (so BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 13/07 R, RdNr. 16; vgl. auch LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 – L 23 AY 1/07, RdNr. 34). Entfallen ist sicherlich der damals bestehende Bedarf
an Unterkunft, den der Beklagte durch Unterbringung des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft gedeckt hat. Soweit
der Prozessbevollmächtigte vorträgt, aufgrund seiner Depressionen habe der Kläger laufend einen nicht erfüllten
Bedarf gehabt, ist kein konkreter Bedarf (Medikamente? Psychotherapie?) dargetan, geschweige denn belegt und
auch nicht dargetan, worin ein deswegen heute noch bestehender Bedarf gesehen werden könnte. Hinsichtlich der
nicht ermöglichten Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ist ebenfalls weder dargelegt, was wegen der
lediglich gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG versäumt wurde, noch inwieweit in diesem Bereich heute noch
ein Bedarf besteht.
Dass Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG insoweit ggf. anders behandelt werden als Leistungsbezieher
nach anderen Gesetzes der Sozialverwaltung (insbesondere Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB II) steht der Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes nicht entgegen. Denn der gemäß § 1
Abs. 1 AsylbLG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogene Personenkreis unterscheidet sich von den
Leistungsbeziehern anderer Leistungsgesetze dadurch, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet jederzeit ein Ende finden
kann, weil sie über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen. So verfügen z.B. Asylbewerber nur solange über
eine Aufenthaltsgestattung, bis über ihr Asylbegehren entschieden ist; dann erhalten sie entweder eine
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) und scheiden deswegen aus dem Kreis der
Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG aus, oder sie müssen das Bundesgebiet (freiwillig oder im Wege der
Abschiebung) verlassen. Gemeinsam ist allen Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, dass sie über
Aufenthaltstitel verfügen, die ihrer Natur nach nicht auf eine Verfestigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland angelegt sind, eine Integration also weder beabsichtigt noch erwünscht ist. Der Gesetzgeber hat sich
dementsprechend entschieden, ein eigenständiges und abschließendes Regelungssystem zu schaffen, das für die
Berechtigten solcher Leistungen vorrangig zu gelten hat (vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 – B 14 As 66/08 R- RdNr.
17 a.E.). Lediglich der Umstand, dass nach einem mehr als vier Jahre andauernden tatsächlichen Aufenthalt allein
aufgrund des Zeitablaufs eine gewisse Integration stattgefunden hat, rechtfertigt eine Angleichung hinsichtlich der
Leistungsrechte, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde (§ 2 AsylbLG).
Dieser entscheidende Unterschied ist auch bei der nachträglichen Leistungsgewährung zu berücksichtigen: eine
nachträgliche Gewährung möglicherweise zu Unrecht verwehrter Leistungen nach dem AsylbLG ist weder geboten
noch erforderlich, wenn die Bedarfe, für die diese Leistungen in der Vergangenheit hätten gewährt werden müssen,
nicht mehr bestehen, weil nach wie vor der Aufenthalts im Bundesgebiet, dem diese Leistungen dienen, jederzeit
enden kann. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil
vom 17.05.2010 – L 20 AY 10/10, RdNr. 90; Revision hierzu beim BSG anhängig unter B 8 AY 1/10), dass im Bereich
der Analogleistungen als Sozialhilfeleistungen bei pauschal gedeckten Bedarfen im Falle rechtswidrig zu niedrig
gewährter Leistungen regelmäßig von einem noch fortdauernden Bedarf auszugehen wäre. Zum einen handelt es sich
bei den Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade nicht um Sozialhilfeleistungen sondern immer noch um
Asylbewerberleistungen im Rahmen dieses eigenständigen Regelungssystems. Zum anderen ist zu berücksichtigen,
dass die Regelleistungen nach dem SGB XII im Unterschied zur Vorgängerregelung des Bundessozialhilfegesetzes,
welches einen geringeren Regelsatz und ergänzende Leistungen für einmalige Bedarfe enthielt, einen erheblichen
Ansparanteil enthalten, um einmalige Bedarfe – z. B. Ersatzbeschaffungen – zu decken. Angesichts der stets im
Raum stehenden Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, kann bei den nach § 1 Abs. 1
AsylbLG Berechtigten jedenfalls dieser Ansparanteil entfallen, weil Ersatzbeschaffungen angesichts der begrenzten
Aufenthaltsdauer in der Regel nicht anfallen (vgl. Beschluss des Senats vom 04.01.2011 – L 7 SO 28/10 B ER – nicht
veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Da in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zur Reichweite des
Aktualitätsgrundsatzes bei den Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehen, lässt der Senat die Revision gemäß § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, um diese grundsätzlich bedeutsame Frage ohne dass es hier auf die nachträgliche Gewährung
von Leistungen aufgrund eines Überprüfungsantrages ankäme – einer bundeseinheitlichen Klärung zugänglich zu
machen. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat gemäß § 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGG durch die
Berichterstatterin als Einzelrichter entscheidet, weil hierfür nur das Einverständnis der Beteiligten erforderlich ist. Ob
die Streitsache rechtlich und tatsächlich einfach bzw. geklärt ist, ist für die Besetzung in dieser Konstellation
unerheblich.