Urteil des LSG Sachsen vom 20.08.2010

LSG Fss: aufschiebende wirkung, unternehmen, abgabepflicht, künstlerisches werk, veranstalter, vollziehung, überwiegendes interesse, besondere härte, eidesstattliche erklärung, darbietung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 3/09 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 118/09 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 04. Juni 2009 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid
vom 13. Januar 2009 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erfassungsbescheid vom
26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 abgelehnt werden.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.946,74 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 5.383,84
EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid über die
Feststellung ihrer Künstlersozialabgabepflicht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs
gegen einen Abgabenbescheid, mit dem sie zur Zahlung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 16.535,34 EUR für die
Jahre 2003 bis 2007 verpflichtet wurde.
Die am 1963 geborene Beschwerdeführerin betreibt seit Januar 2000 ein Organisations- und Schreibbüro, das als
solches im Gewerberegister der Gemeinde B ... eingetragen ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit organisiert sie Auftritte
der Musikbands "A." sowie "S ...", die gegen Entgelt bei Veranstaltungen auftreten und Musik der 1970er und 1980er
Jahre darbieten. Beide Bands präsentieren sich im Internet. Als Herausgeber bzw. Kontaktperson ist jeweils die
Beschwerdeführerin benannt. In einem im Juli 2007 mit einem Glinder Unternehmen geschlossenen Vertrag wurde die
Beschwerdeführerin als "Management/Inhaber" der Band "A." erwähnt. Auf der dazu gehörenden Rechnung vom
17.09.2007 ist der Name der Band mattiert gedruckt; zugleich ist diese mit Namen und Anschrift sowie der
Steuernummer der Beschwerdeführerin versehen. Diese hat die Rechnung ferner unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 26.08.2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin ein abgabepflichtiges
Unternehmen betreibe. Ihrem Internetauftritt sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin als
Künstlermanagerin betätige. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) seien alle
Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion oder ein
sonstiges Unternehmen betrieben, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, künstlerische Werke aufzuführen
oder darzubieten. Dabei komme es nicht darauf an, wie das Unternehmen bezeichnet oder in welcher Weise es tätig
werde. Künstlermanager unterlägen der Abgabepflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen
Verträge mit den Künstlern und Publizisten schlössen oder als Vertreter, Vermittler oder Kommissionäre tätig würden.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Entgeltzahlungen an die Mitglieder der Band "A ..." mitzuteilen.
Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 22.09.2008 Widerspruch ein. Sie sei nicht als Künstlermanagerin tätig.
Vielmehr arbeite sie selbst als Künstlerin. Sie sei als Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Choreografin sowie als
Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der
Beschwerdegegnerin. Deshalb werde sie einen Aufnahmeantrag stellen. Die Beschwerdegegnerin erließ am
20.01.2009 einen Widerspruchsbescheid. Unerheblich sei, ob die Verträge im eigenen Namen mit den Künstlern und
Publizisten geschlossen würden oder der Künstlermanager als Vertreter, Vermittler oder Kommissionär tätig werde.
Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG],
Urteil vom 25.10.1995 – 3 RK 15/94). Dem Internetauftritt sowie den der Beschwerdegegnerin vorliegenden Verträgen
und Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Managerin der Band "A ..." tätig sei und im
eigenen Namen Verträge mit örtlichen Veranstaltern schließe und diesen die Leistungen anschließend in Rechnung
stelle. Damit sorge die Beschwerdeführerin durch den Vertragsabschluss und die im Internet betriebene Werbung
dafür, dass Konzerte veranstaltet würden. Damit erfülle sie die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1.
Alternative KSVG. Unerheblich sei im Hinblick auf die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht, ob die
Beschwerdeführerin möglicherweise selbst künstlerisch tätig sei.
Auf der Grundlage einer Schätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Künstlersozialabgabe ab dem
Jahr 2003 mit Bescheid vom 17.11.2008 (38.786,97 EUR). Die Beschwerdeführerin legte auch hiergegen am
02.12.2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dem kam die Beschwerdegegnerin nicht
nach.
Dagegen hat sich der beim Sozialgericht Leipzig (SG) am 06.01.2009 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gerichtet. Mit weiterem Bescheid vom 13.01.2009 hat die Beschwerdegegnerin den Abgabenbescheid vom 17.11.2008
ersetzt und die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 16.535,34 EUR festgesetzt. Grundlage sind die
im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 05.01.2009 genannten Beträge über die gezahlten Künstlergagen
gewesen.
Während des Widerspruchsverfahrens über den Abgabenbescheid hat die Beschwerdeführerin am 16.02.2009 ein
Hauptsacheverfahren gegen "den Bescheid vom 17.11.2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.01.2009
und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009" beim SG anhängig gemacht (S 8 KR 150/09).
Zur Begründung ihres streitgegenständlichen Antrags hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sie als
Einzelunternehmerin die Musikgruppen "A." und "S." betreibe. Mit der Gründung beider Musikgruppen habe sie sich
das Ziel gesetzt, Titel der schwedischen Musikgruppe "A." sowie Hits der 1970er bis 1990er Jahre live zu covern. Die
Auftritte würden von jeweils vier Künstlern je Band absolviert. Außerdem wirke sie, die Beschwerdeführerin, entweder
als Sängerin oder als Moderatorin bzw. als Conférencier auf der Bühne mit. Das Repertoire beider Bands (ca. 60 Titel)
sei von ihr ausgewählt, erstellt und komplett arrangiert worden. Darüber hinaus sei sie für beide Bands als Bühnen-,
Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Sämtliche Werbemittel wie Plakate, Flyer, Autogrammkarten, Geschäftspapier
sowie Internetauftritte habe sie erstellt. Die Konzertverträge für beide Musikgruppen schließe sie im eigenen Namen
mit den Veranstaltern ab. Die in den Konzertverträgen vereinbarte Gage werde von den Veranstaltern direkt an sie
bezahlt. Damit zahle sie gegen Rechnung die Gage an die als freie Mitarbeiter mitwirkenden Künstler aus. Ihre
Verträge gestalte sie so, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet sei, die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Sie
verfüge über keinerlei andere Einnahmen aus nichtselbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit. Insgesamt schließe sie
nur etwa 20 % der Konzertverträge direkt mit dem Veranstalter ab. Im Übrigen kämen die Konzertverträge mit einer
Agentur zustande. Deshalb sei ihr Zeitaufwand im Zusammenhang mit Konzertverträgen gering. Ihre künstlerische
Tätigkeit würde im Vergleich dazu bei weitem überwiegen. Technik oder Ausrüstung für die Auftritte würden von ihr
nicht zur Verfügung gestellt. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne des § 24
KSVG. Außerdem sei die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig, weil die Abgabe nicht von allen Unternehmen
erhoben werde, weil sie auch für Gagen an Personen zu zahlen sei, die nicht in der Künstlersozialversicherung
versichert seien, und weil die Künstlersozialabgabe hier doppelt erhoben werde, nämlich von ihr und ihren
Vertragspartnern, die die künstlerischen Darbietungen bestellt hätten.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin weitere Konzertverträge aus den Jahren 2007 und 2008 vorgelegt, die sowohl
die Band "A." als auch die Band "S." betroffen haben, und zur Glaubhaftmachung der Umstände ihrer
Unternehmenstätigkeit am 29.01.2009 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hierauf wird Bezug genommen.
Schließlich hat die Beschwerdeführerin die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 sowie betriebswirtschaftliche
Auswertungen für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegt. Auch hierauf wird Bezug genommen.
In der Sache hat die Beschwerdeführerin erwidert, dass die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit der Abgabepflicht
als Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG nicht entgegenstehe, soweit eine kunstvermarktende Tätigkeit vorliege
(Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.10.2000 – B 3 KR 31/99 R). Nicht maßgeblich sei der Hinweis der
Beschwerdeführerin, dass deren Vertragspartner privatrechtlich dazu verpflichtet würden, die Künstlersozialabgabe zu
entrichten. Die Abgabe sei dort zu erheben, wo es das Gesetz vorsehe und nicht dort, wo die Vertragspartner es
privatrechtlich vereinbarten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei von einer sogenannten "zweistufigen Verwertung"
auszugehen, die eine Erhebung der Künstlersozialabgabe sowohl im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den
beauftragten Musikern als auch im Verhältnis der örtlichen Veranstalter zur Beschwerdeführerin bzw. zu den von ihr
betriebenen Musikgruppen ermögliche.
Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Beschluss vom 04.06.2009) und ist dabei von
folgender "sachdienlichen Fassung" des Antrags ausgegangen: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die Bescheide vom 26.08.2008, 17.11.2008 und den Abhilfebescheid vom 13.01.2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei als
Unternehmerin anzusehen, die eine Konzertdirektion im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG betreibe. Dieser
Begriff sei umfassend zu verstehen. Danach sollten diejenigen Unternehmen erfasst werden, deren Zweck auf die
Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Entgelte aus den
Veranstaltungen erzielt werden könnten (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 KR 27/99 R;
Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12.12.2002 – 1 BvR 2700/95). Dies beruhe auf der Erwägung,
dass die Abgabepflicht eines Unternehmens nicht mehr an den Betrieb eines künstlerische oder publizistische
Leistungen vermarktenden, sondern an das "verwertende" Unternehmens anknüpfe (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
20.07.1994 – 3/12 RK 38/93 – SozR 3-5425 § 24 Nr. 8). Demzufolge reiche es aus, wenn dafür gesorgt werde, dass
überhaupt ein Konzert veranstaltet werde. Dabei entstehe die Abgabepflicht auch dann, sofern der Unternehmer nicht
selbst Veranstalter sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Beschwerdeführerin nur etwa 20 % ihrer Aufträge
unmittelbar selbst mit dem Veranstalter vereinbare. Denn auch eine Vermittlungskonzertdirektion sei eine
Konzertdirektion im Sinne des KSVG (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 31/92). Der
Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG greife im Falle der Beschwerdeführerin nicht ein, da nicht nur
gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt würden. Denn die Beschwerdeführerin entfalte
eine Tätigkeit, die über das bloße Mitspielen in den von ihr geleiteten Bands weit hinaus gehe. Bei ihr liege die
Initiative und der Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern. Sie vereinbare das Gesamthonorar und
sei für die Kalkulation zuständig. Dies gehe auch aus den Internetauftritten hervor. Demzufolge würde sie auch im
eigenen Namen auftreten, wobei sie eigenständig die zu erzielenden Entgelte kalkuliere, da sie nach den
Internetauftritten die zu zahlenden Honorare "auf Anfrage" mitteile. Die Abgabepflicht nach dem KSVG sei auch nicht
verfassungswidrig. Dies gelte auch in Fällen, in denen der Abgabepflichtige nicht selbst versicherungspflichtig sei
(Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 63/92; BVerfG, Beschluss vom 12.12.2002 – 1 BvR
2700/95).
Gegen den ihr am 18.06.2009 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 13.07.2009
einlegten Beschwerde. Sie betreibe keine Konzertdirektion, da die anderen Mitglieder der Bands "A." und "S." kein
künstlerisches Werk erbringen würden, welches sie, die Beschwerdeführerin, zur Schaffung eines eigenen
künstlerischen Werkes verwende. Sie schaffe das künstlerische Werk gemeinsam mit den anderen Bandmitgliedern.
Zugleich sei es ihr aus diesem Grund auch nicht möglich, als Vermarkterin fremder künstlerischer Leistungen
aufzutreten. Der Umstand, dass sie sich um die Vermarktung der Band kümmere und zu diesem Zweck Auftraggeber
akquiriere und das Honorar kalkuliere, könne nicht zu ihrer Abgabepflicht führen. Ansonsten müsste jeder
Einzelkünstler zugleich auch abgabepflichtig sein, weil er sein eigenes künstlerisches Werk vermarkte. Das Urteil des
BSG vom 25.10.1995 (3 RK 15/94) sei so zu verstehen, dass ein Bandleader nur dann abgabepflichtig sei, wenn er
die für eine Konzertdirektion typischen Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang ausübe und selbst nur einen
untergeordneten künstlerischen Beitrag leiste. Es genüge hingegen nicht, dass ein Bandmitglied sich auch um
Aufgaben kümmere, die zum typischen Tätigkeitsbereich einer Konzertdirektion zählten. Ferner müsse die vom SG
angenommene "Vermittlungskonzertdirektion" ein fremdes und nicht das eigene künstlerische Werk zum Gegenstand
haben. Das SG sei auch nicht auf das Doppelbelastungsargument eingegangen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 04. Juni 2009 aufzuheben und die
aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Februar 2009 (S 8 KR 51/09) gegen die Bescheide vom 26. August 2008,
17. November 2008 sowie vom 13. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009
anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin sei nicht nur als Betreiberin einer Konzertdirektion abgabepflichtig, sondern aufgrund ihrer
"Bandleader-Stellung" auch Orchesterbetreiberin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG. Als Betreiberin und
Bandleaderin zweier Musikgruppen sorge die Beschwerdeführerin dafür, dass künstlerische Werke und Leistungen
dargeboten würden. Dies stelle den einzigen Zweck ihres Unternehmens dar. Die Abgabepflicht entstehe bereits dann,
wenn der unternehmerische Zweck auf die Darbietung künstlerischer Leistungen gerichtet sei (Bezugnahme auf BSG,
Urteil vom 31.08.2000 – B 3 KR 27/99 R – und Urteil vom 16.09.1999 – B 3 KR 7/98 R). Die herausragende Stellung
der Beschwerdeführerin als Bandleaderin manifestiere sich auch darin, dass sie als einziges Mitglied beider
Musikgruppen die an die Musiker ausgezahlten Honorare in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung gewinn- und
steuermindernd angebe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin zum Anordnungsgrund weder vorgetragen noch
Tatsachen glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene
Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Unbegründet ist sie, soweit das SG es abgelehnt hat, die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den die Künstlersozialabgabepflicht feststellenden Bescheid vom 26.08.2008 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 anzuordnen (1). Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit das SG
es in der Sache abgelehnt hat, bezüglich des Abgabenbescheides vom 17.11.2008 in der Fassung des
Teilabhilfebescheides vom 13.01.2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen; das SG ist
allerdings fälschlich davon ausgegangen, es ginge insoweit um die aufschiebende Wirkung der Klage (2.).
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die
Künstlersozialabgabepflicht feststellenden Bescheid vom 26.08.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 20.01.2009 anzuordnen, muss erfolglos bleiben, weil keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide bestehen.
a) Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit ihrem beim SG am 06.01.2009 anhängig gemachten Antrag zunächst nur
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den – später durch den Bescheid vom
13.01.2009 abgeänderten – Abgabenbescheid vom 17.11.2008 begehrt und sodann mit Schriftsatz vom 16.01.2009
nur den Abgabenbescheid vom 13.01.2009 in ihren Anordnungsantrag einbezogen. Die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.08.2008 und – nach Erlass des Widerspruchsbescheides
vom 20.01.2009 – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.08.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Beschwerdeführerin an keiner Stelle, auch nicht in der am 16.02.2009
rechtshängig gewordenen Klage beantragt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klage lediglich darauf hingewiesen,
dass "bereits ein Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 8 KR 3/09 ER" beim SG anhängig sei. Lediglich aus der
dieser Passage vorausgehenden unzutreffenden Formulierung des Klageantrags ist zu ersehen, dass die
Beschwerdeführerin der Auffassung war, dass der Widerspruchsbescheid auch Gegenstand des Eilverfahrens
geworden sei. Denn der Klageantrag lautet wörtlich: " erheben wir, Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
17.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009." Unzutreffend ist der Klageantrag deswegen,
weil der Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 allein den die Künstlersozialabgabepflicht der Beschwerdeführerin
feststellenden Bescheid vom 26.08.2008 (Erfassungsbescheid) auf das Widerspruchsschreiben vom 19.09.2008
überprüft hat. Der Abgabenbescheid vom 17.11.2008, abgeändert durch den Bescheid vom 13.01.2009, ist
Gegenstand eines eigenen Widerspruchsverfahrens (näher dazu unten 2.a).
Da das SG gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne
an die Fassung der Anträge gebunden zu sein – was entsprechend auch für das Eilrechtsschutzverfahren gilt (Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 142 Rn. 3 a) – hat das SG, ausgehend vom Rechtsschutzziel
insoweit zu Recht auch den Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 in
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einbezogen und hierüber durch den
streitgegenständlichen Beschluss vom 04.06.2009 entschieden. Denn die Beschwerdeführerin wendet sich
grundsätzlich gegen ihre von der Beschwerdegegnerin angenommene Künstlersozialabgabepflicht und bestreitet nicht
bloß die Höhe der festgesetzten Künstlersozialabgabe. Sie will bis zum Abschluss des von ihr erwarteten
erfolgreichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens keine Künstlersozialabgabe leisten. Wenn aber die gegen die
Feststellung der Künstlersozialabgabepflicht erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 86 a Abs. 1 Satz 2
i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGG) und die aufschiebende Wirkung auch nicht nachträglich angeordnet wird, kann die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegen den Abgabenbescheid nicht mehr damit gehört werden, dass überhaupt keine Künstlersozialabgabepflicht
bestehe. Will die Beschwerdeführerin im Eilrechtsschutz nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach ihre
Abgabepflicht suspendiert wissen, gelingt dies nur, wenn sie beide Entscheidungen der Beschwerdegegnerin, die über
die Künstlersozialabgabepflicht und die über die Höhe der zu zahlenden Abgabe, gleichzeitig angreift. Das SG hat
daher zu Recht, wenngleich hinsichtlich der begehrten Anordnungswirkung unzutreffend, beide Gegenstände
betreffenden Bescheide in seine Anordnungsentscheidung einbezogen.
b) Nach § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch bei
feststellenden Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch kraft Gesetzes bei der Entscheidung über
Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG). § 86 a Abs. 3
SGG ermöglicht es aber der Verwaltung, die Vollziehung auszusetzen. Geschieht dies nicht, kann der durch den
Verwaltungsakt Betroffene das Gericht mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
oder der Klage anrufen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG).
Nach welchen Maßstäben das Gericht über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hat, ist in § 86
b Abs. 1 SGG nicht ausdrücklich geregelt. Da in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die gerichtliche
Entscheidung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an die Stelle der behördlichen Entscheidung nach § 86 a Abs. 3
Satz 1 SGG tritt, gilt für das Gericht derselbe Interessenabwägungsmaßstab, der für die Behörde maßgeblich ist. Der
von der Behörde zu beachtende Maßstab ist in § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG ausdrücklich geregelt. Nach § 86 a Abs. 3
Satz 2 SGG soll die Verwaltungsbehörde in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die Vollziehung aussetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für
den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Hierbei ist zu beachten: Wenn der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-
Ausnahme-Verhältnis statuiert hat, so bedeutet dies, dass im Zweifel grundsätzlich das Vollziehungsinteresse
Vorrang hat (so auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Kapitel V, Rn. 33,
und Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 86 b Rn. 12c). Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden,
sofern gewichtige Gründe die Annahme einer Ausnahmesituation rechtfertigen. Hierfür bedarf es der
Interessenabwägung nach Maßgabe des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG.
Bei einem Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht somit nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund
einer Interessenabwägung. Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten
Interessen und die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache – hier im Klageverfahren – zu berücksichtigen. Bei der
demnach gebotenen umfassenden Abwägung des Vollziehungsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse kommt den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Lässt sich dagegen ohne Weiteres
und in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen, dass der im Hauptsacheverfahren
angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist, ist ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
anzunehmen (Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 86b Rn. 45). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen,
verbleibt es in den Fällen des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG an dem gesetzlich statuierten Vorrang des
Vollziehungsinteresses, es sei denn, dass eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte bei der Vollziehung eintreten würde.
c) Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen jedoch nicht vor, da
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheide nicht bestehen
(aa) und Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht
ersichtlich sind (bb).
aa) Die Beschwerdeführerin erfüllt einfachrechtlich die Voraussetzungen für ihre Heranziehung zur
Künstlersozialabgabe (1). Die Regelung ist auch verfassungsgemäß (2).
(1) Die Beschwerdegegnerin durfte im Wege eines Erfassungsbescheides über die Künstlersozialabgabepflicht der
Beschwerdeführerin isoliert entscheiden (zu dieser Problematik: BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KS 1/08 R – SozR
4-5425 § 24 Nr. 8 Rn. 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat hier auch nicht nur für die Vergangenheit entschieden. Nur
dies würde den Erlass eines Erfassungsbescheides ausschließen. Sie hat vielmehr, ohne einen Beginn oder ein Ende
zu nennen, für die weitere Zukunft über die Künstlersozialabgabepflicht der Beschwerdeführerin auf der Grundlage
ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gruppe "A ..." entschieden.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung
der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG). Diese Vorschrift bestimmt:
"Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: 3. Theater-,
Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die
Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt
unberührt,".
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
Das BSG hat den Unternehmensbegriff in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an die Begründung zum Entwurf
des KSVG (BT-Drucks. 9/26 S. 16) als eine auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete, nachhaltige (nicht nur
gelegentliche) Tätigkeit definiert (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988 – 12 RK 1/86 – BSGE 64, 221, 224 = SozR 5425 §
24 Nr. 2; zur sogar nicht erforderlichen Absicht der Einnahmen- und Gewinnerzielung für die Begründung der
Abgabepflicht vgl. BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 38/93 – SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S. 42 f.; Urteil vom
20.04.1994 – 3/12 RK 66/92 – SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S. 33 f.). § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 KSVG bestimmen in
diesem Zusammenhang seit 01.07.2001: "Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur
gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke
ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von
Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor."
Die Beschwerdeführerin ist unter Anwendung dieses Maßstabes eine Unternehmerin, weil sie mit den von ihr
organisierten, geleiteten und vermittelten Bands "A." sowie "S ..." ausschließlich ihren Lebensunterhalt bestreitet,
indem sie fortlaufend entgeltliche Auftritte der Bands auf ihre eigene Rechnung veranlasst und durchführt (vgl. dazu
die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2008).
Die Beschwerdeführerin erfüllt auch eines der in Nr. 3 des § 24 Abs. 1 KSVG alternativ genannten, toposartig
formulierten Tatbestandsmerkmale. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer
Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen. Es unterscheidet sich lediglich dadurch von einer typischen
Konzertdirektion, dass die Beschwerdeführerin auch selbst an den Auftritten der Bands als künstlerisch mitwirkende
Akteurin teilnimmt. Entgegen ihrer Rechtsauffassung schließt aber ihre künstlerische Mitwirkung nicht aus, dass sie
künstlersozialabgabepflichtige Unternehmerin ist. Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bleibt – im Gegensatz zur
Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin – nur die reine Selbstvermarktung durch den Künstler
ausgeschlossen. Eine solche liegt im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. Die Grenze zur
Fremdvermarktung ist nämlich bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler – hier die anderen Mitglieder der
Bands – der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers – hier der Beschwerdeführerin – bedient, der
Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern
und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen (BSG, Urteil vom 31.08.2000 – B 3 KR 27/99 R – SozR 3-5425 § 24 Nr. 19
S. 121).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es gleichgültig, dass sie nicht stets selbst als Veranstalterin der
Konzerte, sondern auch als Zulieferin der Veranstalter auftritt oder sogar ihrerseits durch zwischengeschaltete
Agenturen den Konzertvertrag abschließen lässt und nur vertragliche Beziehungen zu den Agenturen unterhält. In
seinem Urteil vom 16.09.1999 (B 3 KR 7/98 R – Die Beiträge Beilage 2000, 196, 199 f.) hat das BSG im Anschluss an
seine Entscheidungen vom 20.04.1994 (3/12 RK 31/92 – BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4) und 17.04.1996 (3
RK 18/95 – SozR 3-5425 § 24 Nr. 14) nochmals bestätigt, dass als Konzertdirektion sogar ein Unternehmen
anzusehen ist, das in Vertretung eines Künstlers beim Vertragsabschluss mit einem Veranstalter zumindest mittelbar
dafür sorgt, dass Konzerte veranstaltet werden. Nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus
dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinnzusammenhang ergibt, ist der Begriff der Konzertdirektion weit auszulegen.
Erfasst wird jedes Unternehmen, das – wenn auch nur mittelbar – dafür sorgt, dass ein Konzert veranstaltet wird,
ohne selbst Träger eines Orchesters oder einer Gesangsgruppe zu sein. Ein Unternehmen ist auch dann "mittelbar"
auf den Zweck ausgerichtet, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, wenn es
deren Aufführung durch Dritte erreichen will (so BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 31/92 – BSGE 74, 117, 122 f.
= SozR 3-5425 § 24 Nr. 4 zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989). Erst recht liegt dann eine Konzertdirektion oder
ein ihr gleichgestelltes sonstiges Unternehmen vor, wenn es sich um eine Kettenvermarktung handelt, bei welcher der
die künstlerische Leistung einkaufende Unternehmer das künstlerische Produkt durch Absatzmittler – hier die
zwischengeschalteten Agenturen – tatsächlich einem Veranstalter zur Verfügung stellt, die leistungsrechtlichen
Rechtsbeziehungen also "über das Dreieck laufen", die tatsächliche Leistungserbringung aber über den ersten
Unternehmer – hier die Beschwerdeführerin – direkt gegenüber dem Veranstalter erfolgt, der im Rechtssinne die
künstlerische Darbietung aufführt, das heißt, sie dem Publikum zugänglich macht.
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG verlangt allerdings, dass für die Begründung der Künstlersozialabgabepflicht der wesentliche
Unternehmenszweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke
oder Leistungen zu sorgen. Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen
Geschäftsinhalt gehören (so die Begründung im Ausschussbericht zum Entwurf eines Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/5108 S. 17). Diese Voraussetzungen erfüllt das Unternehmen der
Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin entfaltet eine Tätigkeit, die über das Mitspielen als Musikerin im Rahmen der
Auftrittsensembles weit hinausgeht. Bei ihr liegen Initiative und Schwerpunkt der Rechtsbeziehungen zu den
Auftraggebern. Sie ist es, die die Engagements beschafft, mit den Auftraggebern die Verträge über Ort, Zeit und Art
der Darbietung schließt, das Gesamthonorar vereinbart und die Kalkulation verantwortet. Dabei wird sie nicht im
Namen der Bands "A." oder "S.", sondern im eigenen Namen tätig. Sie sorgt dafür, dass Konzerte veranstaltet
werden. Sie wählt nach eigenem Bekunden das Repertoire der Bands aus, bearbeitet und arrangiert sämtliche der rund
60 Titel. Ferner ist sie für beide Musikgruppen als Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin tätig. Auch für die
Werbemittel (Plakate, Flyer, Autogrammkarten, Geschäftspapier sowie die Internetauftritte) ist die Beschwerdeführerin
verantwortlich. Beide Bands verdanken ihre (Fort-)Existenz damit ihrem Engagement. Die Beschwerdeführerin ist mit
dieser Tätigkeit Unternehmerin einer Konzertdirektion oder zumindest eines sonstigen, einer Konzertdirektion
gleichgestellten Unternehmens.
Diese Bewertung steht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 25.10.1995 (3 RK 15/94 – SozR 3-5425 § 24
Nr. 11). Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dieses Urteil sei zwar maßgeblich für die Prüfung ihrer
Künstlersozialabgabepflicht, die dortigen Entscheidungsgründe würden aber der Auffassung des SG und der
Beschwerdegegnerin entgegenstehen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hält entgegen, die
beiden Bands würden ihre künstlerischen Leistungen selbst vermarkten und seien deswegen einem sich selbst
vermarktenden, nicht abgabepflichtigen Einzelkünstler gleichzustellen. Der Umstand, dass gerade sie, die
Beschwerdeführerin, sich um die Kalkulation und die Vereinbarung des Gesamthonorars kümmere, beruhe darauf,
dass schließlich irgendein Band-Mitglied dafür zuständig sein müsse. Es reiche deswegen nicht aus, dass sie sich
als Band-Mitglied um Aufgaben kümmere, die zum typischen Tätigkeitsbereich einer Konzertdirektion rechneten. Der
Band-Leader werde nur dann zum Abgabepflichtigen, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfülle, insbesondere
mehrere positive Merkmale einer Konzertdirektion erfülle und Negativmerkmale nicht vorlägen oder nicht stark
ausgeprägt seien und die Positivmerkmale eine erhebliche Größenordnung erreichten. Im vom BSG entschiedenen
Sachverhalt sei der Abgabepflichtige einer von vielen im Orchester spielenden Musikern gewesen. Sie dagegen
nehme eine herausgehobene Funktion als die künstlerische Leiterin der beiden Bands wahr, die sich nicht aus beliebig
austauschbaren Ensemblemitgliedern zusammensetzten. Ihre organisatorische Tätigkeit bestehe lediglich im
Abschluss von Konzertverträgen und der Auszahlung von Gagen an die (wenigen) Mitglieder der beiden Bands. Im
Vergleich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit sei daher die organisatorische Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung.
Richtig ist, dass die ihrerseits wiederum begrifflich zu konkretisierende Funktion des Bandleaders in § 24 KSVG nicht
ausdrücklich erwähnt wird. Dessen bedarf es auch nicht, weil § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG auch sonstige Unternehmen,
die den ausdrücklich genannten gleichzustellen sind, als abgabepflichtig bezeichnet. Die Beschwerdeführerin
übersieht bei ihrer Argumentation, dass sie ein Unternehmen betreibt, dessen wesentlicher wirtschaftlicher Wert zwei
von ihr abhängige Bands sind, die über keine rechtliche Selbständigkeit verfügen, sondern von ihr wie zwei Betriebe
geführt werden. Die anderen Mitglieder der Band haben gerade kein Mitspracherecht an unternehmerischen
Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin allein trägt zivil- und steuerrechtlich sowohl das wirtschaftliche Risiko als
auch die sich aus dem Unternehmen ergebenden Gewinnchancen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die
eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2008, auf die von ihr vorgelegten Konzertverträge und die
vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Wirtschaftlich und rechtlich findet im Falle der anderen
Bandmitglieder eine Fremdverwertung ihrer Arbeitskraft zur Gewinnerzielung im Unternehmen der Beschwerdeführerin
statt (zu den Voraussetzungen unter denen bei einem Bandleader im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
keine Fremdverwertung anzunehmen ist vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., § 24 Rn. 117 unter
Buchstabe f).
Würden die beiden Bands im Rechtsverkehr als eigenständige Rechtssubjekte auftreten, insbesondere als
Gesellschaften bürgerlichen Rechts, und von der Beschwerdeführerin nur an Veranstalter vermittelt werden, läge
eindeutig eine Konzertdirektion vor. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, auf die
Organisation der Bands und ihr künstlerisches Auftreten nachhaltig Einfluss zu nehmen, ändert nichts an dem
Umstand, dass sie sich die selbständige künstlerische Tätigkeit Dritter zunutze macht, um deren Arbeitskraft im
Interesse ihres eigenen Unternehmens im Rahmen der Vermittlung an andere Veranstalter und gegebenenfalls in
Einzelfällen als eigener Veranstalter zu verwerten.
Wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, würde dies bedeuten, dass bei einer gesteigerten persönlichen
Abhängigkeit im Sinne einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) die Beschwerdeführerin keiner
Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterworfen wäre, aber nach Maßgabe des SGB IV i. V. m. den die einzelnen
Sozialversicherungszweige regelnden Vorschriften eine beitragspflichtige Arbeitgeberin wäre. Würde sie nur
vermitteln, ohne Einfluss auf die künstlerische Darbietung zu haben, unterfiele sie unzweifelhaft dem KSVG als
abgabepflichtige Unternehmerin. Bei einer erheblichen Einflussnahme auf die künstlerische Tätigkeit der von ihr
engagierten selbständigen Künstler träte aber weder eine Beitrags- noch eine Abgabepflicht ein, obwohl sich ihr
Geschäftsmodell in einem Bereich zwischen den beiden genannten Polen bewegt. Hierin läge ein nicht hinnehmbarer
Widerspruch und eine sachwidrige, die Beschwerdeführerin begünstigende Ungleichbehandlung. Wenn die
Beschwerdeführerin ihr Unternehmen so organisiert, dass die von ihr engagierten Künstler im Sinne persönlicher
Unabhängigkeit weiterhin selbständig bleiben, sie aber erheblichen, wenn nicht gar maßgeblichen Einfluss auf das
künstlerische Produkt hat und (wie ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen) selbst an dessen Erstellung mitwirkt,
kann sie sich nicht sowohl der Beitragspflicht als auch der Abgabepflicht entziehen. Entweder handelt es sich um eine
Fremdvermarktung selbständiger künstlerischer Tätigkeit Dritter oder um die Entgegennahme abhängiger Arbeit. Es
liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bandmitglieder Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
sind. Dann ist aber die Beschwerdeführerin eine die künstlerische Arbeitskraft der Bandmitglieder fremdverwertende
Unternehmerin und damit nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG abgabepflichtig.
(2) Die der Beschwerdeführerin auferlegte Künstlersozialabgabepflicht ist auch verfassungsgemäß.
Die Erhebung der Künstlersozialabgabe verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz; sie verletzt auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Abgabe werde nicht von allen Unternehmen erhoben, weil eine Abgabe
nicht zu erbringen sei, wenn die künstlerische Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts erbracht werde,
erschließt sich dem Senat schon nicht der grundrechtsrelevante Sinngehalt des Arguments. Welchen konkreten
Sachverhalt die Beschwerdeführerin meint, wird nicht deutlich.
Eine Grundrechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Künstlersozialabgabe auch für Gagen an Künstler
und Publizisten erhoben wird, die nicht in der Künstlersozialversicherung versichert sind.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG umfasst die Abgabepflicht einschränkungslos die Entgeltzahlungen
an selbstständige Künstler und Publizisten, "auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig
sind (zum KSVG 1981 vgl. BSG, Urteil vom 20.07.1994 – 3/12 RK 63/92 – BSGE 75, 20, 22 f. = SozR 3-5425 § 25
Nr. 5). Das BVerfG ist in seiner Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Künstlersozialabgabe, wie
sie im KSVG 1981 geregelt war, davon ausgegangen, dass generell auch Entgelte an nicht versicherungspflichtige
Künstler und Publizisten abgabepflichtig waren. Es hat diese Ausgestaltung als erforderlich angesehen, um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Würden nur die an versicherungspflichtige Künstler und Publizisten
gezahlten Entgelte mit der Abgabe belastet, erwüchsen denjenigen Vermarktern, die verstärkt Werke oder Leistungen
solcher Künstler und Publizisten abnähmen, erhebliche zusätzliche Kosten, die bei den Vermarktern nicht
versicherungspflichtiger Künstler und Publizisten nicht anfielen (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82
u.a. – BVerfGE 75, 108, 156 und 161 = SozR 5425 § 1 Nr. 1 S. 10). Der Senat sieht keinen Grund von dieser
verfassungsrechtlichen Bewertung abzuweichen.
bb) Eine besondere Härte nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG, die sich allein aus der Feststellung der
Künstlersozialabgabepflicht als solcher herleiten ließe, ist schlechterdings nicht darstellbar.
2. Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit das SG es in der Sache abgelehnt hat, bezüglich des
Abgabenbescheides vom 17.11.2008 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.01.2009 die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Denn auch hier bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides
a) Das SG ist allerdings fälschlich davon ausgegangen, es ginge um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Klage. Weder der Abgabenbescheid vom 17.11.2008 noch der vom 13.01.2009 sind im Widerspruchsbescheid vom
20.01.2009 auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden. Sie sind mithin nicht schon durch den tatsächlichen
Verfahrensgang in das Widerspruchsverfahren einbezogen worden, das mit dem Widerspruchsbescheid vom
20.01.2009 seinen Abschluss gefunden hat. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Abgabenbescheide zudem
nicht in das den Erfassungsbescheid betreffende Widerspruchsverfahren einbezogen.
Der Erfassungsbescheid beschränkt sich auf die Feststellung, dass ein bestimmtes Unternehmen von der Art seiner
Geschäftstätigkeit her zu dem Kreis der Vermarkter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen gehört
und daher dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist. Die Abgabenbescheide setzen
hingegen die jährlichen Abgabenschulden der erfassten Unternehmen fest, enthalten aber in der Regel keinen
eigenständigen (erneuernden) Verfügungssatz über die grundsätzliche Heranziehung des Unternehmens zur
Künstlersozialabgabe, sondern bestätigen wiederholend die im Erfassungsbescheid getroffene Regelung über die
Künstlersozialabgabepflicht des Unternehmens und übernehmen sie unverändert. Auch im vorliegenden Fall haben die
Abgabenbescheide den Erfassungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt. Sie enthalten von den rechtlichen und
tatsächlichen Voraussetzungen her einen gesonderten Regelungsgegenstand (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.1998
– B 3 KR 5/97 R – SozR 3-5425 § 24 Nr. 17 S. 111 f.). Die Voraussetzung des § 86 SGG für eine Einbeziehung der
Abgabenbescheide in das den Erfassungsbescheid betreffende Widerspruchsverfahren liegen nicht vor, weil der
Erfassungsbescheid durch die Abgabenbescheide nicht abgeändert worden ist. Ein Fall des § 96 SGG stellt sich
ohnehin nicht, weil die Abgabenbescheide noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 ergangen
sind.
Somit hätte das SG nicht über den von ihm formulierten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage,
sondern über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entscheiden müssen.
b) Wegen des Prüfungsmaßstabs wird auf 1.b) verwiesen.
c) Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, da ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Abgabenbescheide nicht bestehen (aa)
und Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht ersichtlich
sind (bb).
aa) Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den allein noch maßgeblichen Abgabenbescheid
vom 13.01.2009. Er beruht hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf der Korrekturmeldung der Beschwerdeführerin.
Da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Abgabenbescheid vom 17.11.2008 erst Zeiträume ab 2003 erfasst hat, stellt
sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 31 KSVG i. V. m. § 25 SGB IV auch nicht das Problem der Verjährung.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Doppelbelastung desselben abgabepflichtigen Vorgangs besteht nicht;
jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen. Gemäß § 25 Abs. 1 KSVG sind
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe
Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler
oder Publizisten zahlt. Maßgeblich ist damit die erste hinter dem Künstler stehende Handelsstufe. Handelt es sich
dabei um eine Konzertdirektion oder ein – wie hier – gleichgestelltes sonstiges Unternehmen, ist dieses Unternehmen
abgabepflichtig und nicht der nachgelagerte Veranstalter, der seinerseits nur das Entgelt an den Vermittler zahlt (vgl.
auch BSG, Urteil vom 20.04.1994 – 3/12 RK 31/92 – BSGE 74, 117, 124 ff. = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4;
Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., § 24 Rn. 105). Soweit die Beschwerdeführerin mit Veranstaltern
Abreden darüber getroffen hat, dass die Künstlersozialabgabe von diesen zu entrichten ist, mag dies zur Erfüllung der
Forderung der Beschwerdegegnerin geführt haben, wenn insoweit Zahlungen der Veranstalter erfolgt sein sollten. Die
privatvertragliche Abrede als solche vermag aber nicht die Beschwerdeführerin von ihrer gesetzlichen Verpflichtung
zur Abführung der Künstlersozialabgabe freizustellen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass
Dritte ihre Abgabeschuld erfüllt haben. Es bedarf hier keiner weiteren Überlegungen, ob und in welchem Umfang die
nachgelagerten Vermarktungsstufen (Agenturen, Veranstalter) ihrerseits abgabepflichtig sind. Soweit sie sich
gegebenenfalls auf geleistete Abgaben des Erstvermarkters berufen können, enthebt dies den Erstvermarkter nicht
seiner Abgabepflicht.
bb) Die Vollziehung des Abgabenbescheides hat für die Beschwerdeführerin keine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die
eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Krasney/Udsching,
Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Kapitel V, Rn. 17 und Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl.,
§ 86 a Rn. 27 b).
Insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeiten, die § 76 Abs. 2 SGB IV bietet, sind keine Gesichtspunkte
ersichtlich, welche die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen könnten. Die bloß pauschale Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, sie müsse den erwirtschafteten
Gewinn zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen, genügt nicht. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu
ihrer aktuellen Vermögenssituation gemacht. Schließlich bedeutet eine durch die beabsichtigte Vollstreckung von
Abgabeforderungen herbeigeführte Insolvenz nicht schon für sich genommen eine unbillige Härte. Denn dies hätte zur
Folge, dass in derartigen Fällen immer ein Schuldnerschutz zu Lasten der Beschwerdegegnerin bestünde. Dies ist
jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn – wie hier – der angefochtene Beitragsbescheid offensichtlich rechtmäßig
ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts für die begehrte Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gegen die Abgabebescheide vom 17.11.2008 und vom 13.01.2009 folgt aus §§ 47 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist auf Grund der Vorläufigkeit von
Regelungen im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren auf ein Viertel der streitgegenständlichen Abgabe zu
begrenzen, die sich für das Beschwerdeverfahren nur noch aus der mit dem Bescheid vom 13.01.2009 festgesetzten
Abgabe errechnet. Der Streitwert für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Bescheid vom 26.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 folgt aus §§ 47 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG. Insoweit wird auch hier ein Viertel des Auffangstreitwertes zugrunde
gelegt. Die Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung in der erstinstanzlichen Entscheidung folgt aus § 63
Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).