Urteil des LSG Sachsen vom 04.01.2011

LSG Fss: kontradiktorisches verfahren, bedürftigkeit, zivilprozessordnung, beschwerderecht, gewerkschaft, zugang, vertretung, nummer, vergütung, rechtsschutzversicherung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 04.01.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 28 AS 3689/08
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 260/09 B PKH
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. März 2009 wird als
unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes.
Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Hierfür hat sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Aus den Unterlagen, die dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt sind,
ergibt sich, dass die IG Metall Zwickau gegenüber der Mutter der Klägerin eine Kostenübernahme für dieses Verfahren
abgelehnt hat.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2009 den Antrag abgelehnt und dies damit begründet, dass sich
die Klägerin durch den D hätte vertreten lassen können. Daher sei eine Bedürftigkeit nicht festzustellen und die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. April 2009 Beschwerde einlegen und Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren beantragen lassen. Die Klägerbevollmächtigten haben zunächst vorgetragen, dass über die
Rechtsschutzversicherung GmbH lediglich die Mutter der Klägerin, die in anderen Verfahren auftrete, versichert sei.
Auf den Hinweis des Gerichtes, dass Bedenken hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde bestünden, haben die
Klägerbevollmächtigten zunächst erklärt, dass die Beschwerde als Anhörungsrüge nach § 178a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG), hilfsweise als Gegenvorstellung, auszulegen sei. Nach einem weiteren Hinweis des
Gerichtes, dass insoweit die Zuständigkeit des Ausgangsgerichtes gegeben sei, führen die Klägerbevollmächtigten
aus, dass die Rechtsauffassung des Bezirksrevisors zur Unstatthaftigkeit der Beschwerde dahinstehen könne, weil er
kein Verfahrensbeteiligter sei; im Übrigen sei dessen Rechtsauffassung hier unmaßgeblich. Die Regelung in § 172
Abs. 3 Nr. 2 SGG sei dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde nur in Fällen ausgeschlossen sei, in denen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen tatsächlich fehlender Bedürftigkeit erfolge, nicht jedoch in den Fällen, in
denen das Gericht die fehlende Bedürftigkeit zu Unrecht annehme.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Chemnitz vom 23. März 2009 ihr Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen; 2. ihr Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und ihren Bevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, und dass für ein
Beschwerdeverfahren, das gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung gerichtet sei, keine
Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen
(einschließlich des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
II.
1. Der Bezirksrevisor ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten als Vertreter der Staatskasse am
Beschwerdeverfahren beteiligt.
Das Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Ausgangsgericht ist zwar nach den maßgebenden Bestimmungen nicht als
kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Denn die Entscheidung des Ausgangsgerichtes ergeht ohne vorherige
Beteiligung der Staatskasse; lediglich dem Verfahrensgegner, das heißt dem Beklagten oder Antragsgegner, ist
gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Demgegenüber handelt es sich beim Beschwerdeverfahren um ein normales kontradiktorisches Verfahren.
Der Rechtsschutz suchende Bürger begehrt auf Grund der von ihm geltend gemachten Bedürftigkeit die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe. Dieser Anspruch leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Das Bundesverfassungsgericht hat
hierzu in ständiger Rechtsprechung ausgeführt (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – BVerfGE 81, 347
[356 f.] = JURIS-Dokument Rdnr. 23, m. w. N.), dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation
von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete. Dies ergebe sich aus Artikel 3
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein
niedergelegt sei und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Artikel 19 Abs. 4 GG seinen
besonderen Ausdruck finde. Es sei ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame
Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien würden auf den Weg vor die Gerichte
verwiesen. Dies bedinge zugleich, dass der Staat Gerichte einrichte und den Zugang zu ihnen jedermann in
grundsätzlich gleicher Weise eröffne. Daher sei es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichten. Derartige Vorkehrungen seien im Institut der Prozesskostenhilfe
getroffen (vgl. BVerfG, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 24).
Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unter anderem bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte
Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 122
Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die beigeordneten Rechtsanwälte haben stattdessen einen Vergütungsanspruch gemäß §§ 45 ff.
des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz –
RVG) gegenüber der Staatskasse.
Gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung kann der Rechtsschutz suchende Bürger in Verfahren vor den
Sozialgerichten Beschwerde nach Maßgabe von §§ 172 ff. SGG einlegen. Die Staatskasse hat lediglich nach
Maßgabe von § 127 Abs. 3 ZPO ein Beschwerderecht. Ein Beschwerderecht des Gegners im Hauptsacheverfahren
ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Aus diesen Regelungen zum Prozesskostenhilfeanspruch und zum Bewilligungsverfahren ergibt sich, dass es sich
bei dem Beschwerdeverfahren, das die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages zum Gegenstand hat, nicht um
einen Sonderfall handelt, in dem ausnahmsweise ein Beschwerdegegner fehlt (vgl. hierzu: Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], Vor § 172 Rdnr. 3). Vielmehr ist die Staatskasse
Beschwerdegegner ist. Sie ist materiell-rechtlich Anspruchsgegner und verfahrensrechtlich beteiligungsfähig im Sinne
von § 70 Nr. 1 SGG. Das gemäß § 127 Abs. 3 ZPO lediglich eingeschränkte Beschwerderecht der Staatskasse
schließt ihre Stellung als Beschwerdegegner nicht aus. Aus den zitierten Regelungen folgt zudem, dass der
Verfahrensgegner des Hauptsacheverfahrens unter keinen denkbaren Umständen Beschwerdegegner in einem
prozesskostenhilferechtlichen Verfahren sein kann.
Die Staatskasse, das heißt vorliegend der Freistaat Sachsen, wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
(Vertretungsverordnung – VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161) vor den Sozialgerichten durch den
Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht vertreten (vgl. auch Buchstabe A Ziff. I Satz 1 Nr. 3, Ziff. IV
Nr. 5 und Buchstabe C Ziff. I Nr. 1 Buchst. a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der
Justiz und für Europa über Dienstaufgaben und Geschäftsführung der Bezirksrevisoren [VwV Bezirksrevisoren –
VwVBezRev] vom 3. Dezember 2010 [SächsJMBl. S. 126).
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. März 2009 ist nicht
statthaft und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
a) Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und
gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit
nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt. Danach ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Zum Vermögen eines Antragstellers gehören, wie das Bundessozialgericht bereits im Beschluss vom 12. März 1996
(Az.: 9 RV 24/94; SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 = NZS 1996, 397 ff. = MDR 1996, 1163 = JurBüro 1996, 533 f. = JURIS-
Dokument Rdnr. 2) ausgeführt hat, auch Ansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein
satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband. Mit dem
Verweis auf eine Vertretungsmöglichkeit durch eine Gewerkschaft brachte demnach das Sozialgericht zum Ausdruck,
dass der Beschwerdeführerin wegen hinreichenden Vermögens keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG vor. Ob die Auffassung, eine Vertretung durch eine
Gewerkschaft sei möglich, zutreffend ist, kann aber nicht in einem Beschwerdeverfahren geprüft werden, wenn die
Beschwerde bereits nicht statthaft ist. Entsprechendes gilt, wenn das Ausgangsgericht, wie die Klägerin vorträgt, von
falschen Tatsachen ausgegangen sein sollte.
Soweit die Klägerbevollmächtigten die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3
Nr. 2 SGG nur bei tatsächlich fehlender Bedürftigkeit greife, findet dies bereits im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
Denn die Beschwerde ist ausgeschlossen, "wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint". Da im Tenor der Prozesskostenhilfeentscheidung im Fall, dass
der Antrag erfolglos bleibt, nur der Ausspruch über die Antragsablehnung als solcher enthalten ist, wird im
Gesetzeswortlaut mit dem Wort "verneint" auf die tragenden Gründe der Entscheidung abgestellt. Ob die vom
Sozialgericht angegebenen Gründe rechtlich zutreffend sind, ist demnach unerheblich.
Zudem wäre nach dem Ansatz der Klägerin die Prozesskostenhilfeentscheidung des Sozialgerichtes immer zu prüfen,
weil erst auf Grund der Prüfung festgestellt werden kann, ob die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit tatsächlich
nicht gegeben ist oder ob sie zu Unrecht verneint worden ist. Dies widerspräche aber nicht nur dem Gesetzeswortlaut,
sondern auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu bereits SächsLSG, Beschluss vom 3. Mai 2010 – L 3 AS
608/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11). Denn die Schaffung der Ausschlussregelungen in § 172 Abs. 3 Nr. 2
SGG soll zur Entlastung der Landessozialgerichte bei wirtschaftlich nicht relevanten Kostengrundentscheidungen und
sonstigen Nebenentscheidungen sowie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Prozesskostenhilfe
greifen (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 22 [Zu Nummer 29 Buchst b]). Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll mit der
Beschwerde nur noch angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht
verneint wurden (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 22 [Zu Nummer 29 Buchst b Nr. 1]). Die Rechtsauffassung der
Klägerbevollmächtigten hätte demgegenüber zur Folge, dass ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen in allen
Fällen auf eine Beschwerde hin zu überprüfen wären.
b) Soweit die Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 erklärt haben, dass die Beschwerde gegen den
angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss als Anhörungsrüge nach § 178a SGG, hilfsweise als Gegenvorstellung,
auszulegen sei, kann hierüber im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Denn zur Entscheidung sowohl
über eine Anhörungsrügen nach § 178a SGG als auch über eine Gegenvorstellung einschließlich der Frage nach deren
Statthaftigkeit ist nicht das Beschwerdegericht, sondern das Ausgangsgericht berufen.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da für das
Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe
gewährt werden kann (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. z. B. SächsLSG, Beschluss vom 20. November 2009 – L
3 B 261/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 24, m. w. N.; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 10. Mai 1984 – VIII ZR
298/83 – BGHZ 91, 311 = JURIS-Dokument Rdnr. 3 ff.; BayLSG, Beschluss vom 15. September 2010 – L 7 AS
612/10 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 12, m. w. N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Mai 2010 – L 1 SO
52/10 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 73a Rdnr. 2b; Knittel, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [18. Erg.-Lfg.,
September 2010], § 73a Rdnr. 2); Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung [69.
Aufl., 2011], § 114 Rdnr. 35, m. w. N.; Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung [31. Aufl., 2010], § 114 Rdnr.
1; Geimer, in: Zöller, ZPO [28. Aufl., 2010], § 114 Rdnr. 3, m. w. N.). Denn nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe
für die "Prozessführung" gewährt werden. Unter Prozessführung im Sinne des § 114 ZPO ist das eigentliche
Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. BGH, a. a. O.).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).