Urteil des LSG Sachsen vom 14.12.2005
LSG Fss: ärztliche verordnung, gerät, gebrauchsgegenstand, verschlechterung des gesundheitszustandes, medizinische indikation, medizinische rehabilitation, stadt, verfügung, ausstattung
Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 13 KR 55/03
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 62/04
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. April 2004 abgeändert und die
Klage in vollem Umfang abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem Bewegungstrainer MOTOmed viva bzw. mit einem
Heimtrainer.
Bei dem am ... 1991 geborenen Kläger, der über seine Eltern bei der Beklagten versichert ist, wurde 1992 eine
Herztransplantation durchgeführt. Zwischenzeitlich kam es zu einer Abstoßungsreaktion. Zudem leidet der Kläger an
einer Niereninsuffizienz.
Unter dem 28. Mai 2002 verordnete Prof. Dr. Dr. H1. (Ärztlicher Direktor des Deutschen Herzzentrums B-Stadt –
Transplantationsambulanz –) dem Kläger unter Benennung der Diagnose "Zustand nach Herztransplantation" einen
Bewegungstrainer MOTOmed viva (Hilfsmittelverzeichnis Nr. 32.06.01.0003). Der Kläger legte neben dem
entsprechenden Rezept einen Kostenvoranschlag der Firma "Sanitätshaus am S. G. " in A-Stadt vom 11. Juni 2002
über einen Bewegungstrainer MOTOmed viva zum Gesamtpreis von 2.830,40 EUR vor. Ferner fügte er eine
Bescheinigung von Dr. H2. (Deutsches Herzzentrum B-Stadt) vom 23. Mai 2002 bei. Darin ist ausgeführt, es bestehe
ein Zustand nach Herztrans-plantation am 17. Januar 1992. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes und zur
Siche-rung des Therapieerfolges sei ein Heimtrainer (Ergometer, ohne besondere Ausstattung) notwendig. Die lang
andauernde Erkrankung habe präoperativ zu einem zunehmenden Kräfteverfall geführt, der nun postoperativ
ausgeglichen werden müsse. Durch die intensi-ve Bewegungs- und Krafttherapie solle einer Muskelatrophie bei
Langzeitkortisonbehand-lung vorgebeugt werden. Der Heimtrainer sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen
Lebens, sondern ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel.
Unter der Hilfsmittel-Positionsnummer 32.06.01.0003 rangiert ein MOTOmed viva Bein-trainer. Bei diesem Gerät
handelt es sich um ein transportables Gerät, bei dem aus einer sitzenden oder liegenden Position – ähnlich wie bei
einem so genannten Fahrradergometer – fremdkraftbetrieben ein kontinuierliches Bewegen der Hüft-, Knie- und
Sprunggelenke ermöglicht wird (Produktgruppe therapeutische Bewegungsgeräte).
In einer daraufhin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingehol-ten Stellungnahme gelangte
der Sachverständige Dr. H3. unter dem 07. August 2002 zu der Einschätzung, ein MOTOmed viva Beintrainer sei
nicht erforderlich. Er empfehle die Nut-zung eines Heimtrainers wie sie explizit auf der Bescheinigung des
Herzzentrums B-Stadt vom 23. Mai 2002 aufgeführt sei. Die Folgeverordnung vom 28. Mai 2002 sei nicht plau-sibel.
Hierauf lehnte die Beklagte unter dem 08. August 2002 den Antrag ab. Der Heimtrainer sei kein Hilfsmittel im Sinne
der gesetzlichen Krankenversicherung. Er gehöre zu den Fitness-geräten. Für die Versorgung mit einem
Bewegungstrainer sei laut Hilfsmittelverzeichnis die medizinische Indikation nicht gegeben.
Dagegen legte der Kläger am 16. September 2002 Widerspruch ein. Um eine erfolgreiche Krankenbehandlung zu
sichern oder eine Behinderung auszugleichen, wäre eine individu-elle Entscheidung im Einzelfall bei seinen vielen
Diagnosen förderlich, um seine Mobilität aufrechtzuerhalten. Der Heimtrainer diene in seinem Fall nicht als
Fitnessgerät, sondern zum Aufbau der Muskulatur aufgrund vieler und langer Krankenhausaufenthalte und der
Einnahme von Medikamenten, die Muskelschwäche verursachten.
In "Bestätigungen" (Schreiben vom 03. September 2002 und 21. Oktober 2002) des Deut-schen Herzzentrums B-
Stadt (Dr. K. ) ist ausgeführt, im letzten Jahr sei es bei dem Kläger zu einer dramatischen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes aufgrund von schweren Abstoßungsreaktionen gekommen, die unter anderem neben
intermittierenden Kortison-hochdosistherapien eine Kortisondauermedikation wieder notwendig gemacht hätten. Des-
halb bestehe bei dem Kläger eine erhebliche Kortisonmyopathie. Um ein konsequentes muskuläres Aufbautraining zu
ermöglichen, bitte man, bei dem Kläger die Kosten für ei-nen Heimtrainer bzw. einen Ergometer zu übernehmen.
Dazu holte die Beklagte ein weiteres Gutachten beim MDK ein (Gutachten Dr. K1 vom 25. Oktober 2002 nach
Aktenlage): Vom Deutschen Herzzentrum sei nochmals eindeutig auf einen allgemeinen Muskelaufbau unter Nutzung
eines Ergometers hingewiesen worden. Dies sei gleichbedeutend mit einem Heimtrainer. Derartige Geräte dienten der
allgemeinen Konditionierung und seien keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Diese
Geräte seien in den einschlägigen Einrichtungen des Handels erhältlich. Sie zählten somit zu den
Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und nicht zu den Hilfsmitteln. Die Beklagte teilte dies dem Kläger mit
und wies darauf hin, es sei beabsich-tigt, die Ablehnung der Kostenübernahme für den Heimtrainer aufrechtzuerhalten.
Man gebe dem Kläger hiermit die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Auch die hier-gegen unter dem 25.
November 2002 erhobenen Einwendungen des Klägers blieben ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 13.
März 2003).
Hiergegen hat sich die beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage gerichtet.
Das SG hat die Akten des Amtes für Familie und Soziales A-Stadt sowie Unterlagen zum Gerät MOTOmed viva vom
"Sanitätshaus am S. G. " beigezogen und bei Prof. Dr. Dr. H1 gutachtliche Stellungnahmen (13. November 2003 und
11. Februar 2004) eingeholt.
Mit Urteil vom 22. April 2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Heimtrainer
zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe Anspruch auf Versorgung mit einem Heimtrainer. Die Erforderlichkeit des
Hilfsmit-tels ergebe sich vorliegend aus den Ausführungen des behandelnden Facharztes Prof. Dr. Dr. H1 Die tägliche
Bewegungstherapie mit einem Ergometer stelle eine medizinisch not-wendige Behandlung dar. Die Ausführungen von
Prof. Dr. Dr. H1 seien schlüssig. Auf-grund des Krankheitsbildes sei auch nachvollziehbar, dass der Kläger sich nur
einge-schränkt auf andere Weise sportlich betätigen könne. Auch Dr. H3 habe in seiner Stel-lungnahme vom 07.
August 2002 die Nutzung eines Heimtrainers empfohlen. Die Nutzung des Heimtrainers sei auch wirtschaftlich, da der
Kläger dieses Training selbständig absol-vieren könne. Der Heimtrainer sei auch kein Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens. Er werde nicht überwiegend von Kranken oder Behinderten genutzt, andererseits diene er auch der
Gesunderhaltung. Für die Abgrenzung des Hilfsmittels vom allgemeinen Gebrauchsgegenstand sei deshalb vorliegend
darauf abzustellen, zu welchem Zweck das Gerät benutzt werde. Mit dem Ausschluss von allgemeinen
Gebrauchsgegenständen aus der Leistungspflicht der Kassen verfolge der Gesetzgeber nämlich nur den Zweck, die
Kassen nicht mit Kosten zu belasten, die der allgemeinen Lebensführung dienten. Dieser Ansicht würde es jedoch
nicht entsprechen, wenn ein Gerät schon allein deshalb als allge-meiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
bezeichnet werde, weil es nicht nur zur gezielten heilenden Einwirkung auf den kranken Körper- oder Geisteszustand
geeignet sei, sondern auch zu anderen Zwecken verwendet werde. Vorliegend diene der Heimtrainer nicht lediglich zur
allgemeinen Gesunderhaltung, sondern zur Vermeidung einer Muskelat-rophie. Er sei daher als notwendiges
Hilfsmittel anzusehen. Es handele sich auch nicht deshalb um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens,
weil der Kläger erst 13 Jah-re alt sei. Die Nutzung von Fitnessgeräten sei nur bei Erwachsenen weit verbreitet, nicht
jedoch bei Kindern und Jugendlichen. Feststellungen zum Verbreitungsgrad seien nach alledem entbehrlich gewesen.
Die Gewährung des Beintrainers MOTOmed viva sei dage-gen nicht erforderlich.
Hiergegen richtet sich die beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung der Beklagten.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei einem Heimtrainer handele es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens. Für die Bestimmung sei gerade nicht die Verbreitung maßgebend, sondern die Zweckbestimmung.
Heimtrainer seien keine Gegen-stände, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen
entwickelt und auch nicht nur von diesem Personenkreis genutzt würden. Heimtrainer seien handels-übliche Übungs-
und Fitnessgeräte zum Kraft-, Ausdauer- oder Fitnesstraining. Sie würden von allen Menschen, die sportlich aktiv sein
möchten, verwendet. Streitgegenständlich sei nicht ein motorunterstützendes Gerät, sondern ein
Heimtrainer/Ergometer. Auch dieser könne als Bewegungstrainer bezeichnet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend entschieden, als es die Be-klagte zur
Kostenübernahme für den Heimtrainer verurteilt habe. Dieser sei in seinem Fall kein Gebrauchsgegenstand des
täglichen Lebens. Der Heimtrainer diene nicht lediglich zur allgemeinen Gesunderhaltung, sondern zur Vermeidung
einer Muskelatrophie. Er sei daher als notwendiges Hilfsmittel anzusehen. Bei dem streitgegenständlichen Hilfsmittel
handele es sich um einen MOTOmed viva-Bewegungstrainer. Die medizinische Notwendigkeit dieses Hilfsmittels sei
gegeben. Auch die ärztliche Verordnung von Prof. Dr. Dr. H1 vom 28. Mai 2002 habe auf einen Bewegungstrainer
gegeben. Auch die ärztliche Verordnung von Prof. Dr. Dr. H1 vom 28. Mai 2002 habe auf einen Bewegungstrainer
MOTOmed viva gelautet.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren einen Rehabilitationsentlassungsbericht der B.-Klinik in B. vom 05. Juli 2004
vorgelegt. Als weitere Empfehlung wird dort u. a. genannt: Fortsetzung dynamischer Belastung, günstig seien
Fahrradfahren und Schwimmen. Zur Absicherung eines täglichen Herz-Kreislauftrainings sollte im häuslichen Bereich
ein Er-gometer zur Verfügung stehen; hierdurch sei eine bereits im Zeitraum der Rehabilitation sichtbare Verbesserung
der kardialen Funktion erreichbar und damit die Beeinflussung einer eventuell notwendigen Entscheidung zur
Retransplantation.
Auf Anfrage des Senats, welches Gerät dem Kläger konkret verordnet worden sei, führte Prof. Dr. Dr. H1 unter dem
15. März 2005 aus, am 28. Mai 2002 habe man dem Kläger einen Bewegungstrainer verordnet. Man habe auf dem
Rezept kein konkretes Modell be-zeichnet. Auch habe man mit der Mutter des Klägers besprochen, sich in einem
Sanitäts-haus fachlich beraten zu lassen und einen Kostenvoranschlag zur Vorlage bei der Kran-kenkasse
einzuholen. liege Dem Gericht liege eine Stellungnahme des Deutschen Herz-zentrums B-Stadt vom 13. November
2003 vor, das die medizinische Notwendigkeit des Bewegungstrainers für den Kläger begründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakte
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge-wesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das SG unter Aufhebung der Bescheide vom 08. August 2002 in der Ges-talt des
Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Heimtrainer zur Verfügung zu
stellen.
Unter Berücksichtigung des Urteilstenors der erstinstanzlichen Entscheidung:
"I. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2003 wird
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Heimtrainer zur Verfügung zu stellen. II. Die Beklagte
erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten. III. Die Berufung wird zugelassen."
und unter weiterer Berücksichtigung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten
Klageantrags,
"den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2002 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 12.03.2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, ihm einen fremdkraftbetriebenen Beintrainer (Typ MOTOmed Viva),
hilfsweise einen Heimtrainer zur Verfügung zu stellen",
ist die Entscheidung des SG auslegungsbedürftig. Aus dem Urteilstenor selbst ergibt sich nicht, ob und mit welchem
Ergebnis das SG auch über den Anspruch des Klägers, ihm einen fremdkraftbetriebenen Beintrainer (Typ MOTOmed
viva) zur Verfügung zu stellen, entschieden hat.
Grundsätzlich ist es zulässig, die Urteilsformel auszulegen. Ein unklarer Tenor kann und muss in bestimmten Fällen
unter Heranziehung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des Beteiligtenvortrages ausgelegt werden (vgl.
Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. Januar 2000 – B 13 RJ 5/99 R; Urteil vom 29. Juni 2000 – B 13 RJ 41/99
R; Mey-er-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 136 Rn. 5c m.w.N.). Das SG hat zum Hauptantrag ausgeführt (insbesondere S. 9
des Urteils, 3. Absatz): Die Gewährung des Beintrainers MOTOmed viva sei dagegen nicht erforderlich gewesen. Aus
den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. H1 ergebe sich, dass ein motorunterstützendes Gerät nicht zwangsläufig
erforderlich sei, viel-mehr könne das gewünschte Therapieziel auch mit einem Heimtrainer erreicht werden. Dabei
könne die Überprüfung der Belastbarkeit des Klägers auch im Rahmen der ambulan-ten Betreuung mittels
Belastungsergometrie unter ärztlicher Überwachung evaluiert wer-den. Der Heimtrainer müsse somit keine besondere
Ausstattung besitzen.
Danach ergibt sich, dass das SG den Hauptantrag des Klägers auf Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen
Beintrainer (Typ MOTOmed viva) abgewiesen und über den Hilfs-antrag (Heimtrainer) zu Gunsten des Klägers
entschieden hat.
Da allein die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist allein über deren Verurteilung, dem Klä-ger einen Heimtrainer zur
Verfügung zu stellen, zu entscheiden.
Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Heimtrainer als Hilfsmittel zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung scheidet jedoch schon man-gels ärztlicher Verordnung aus.
Heil- und Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung können nicht beansprucht werden, wenn es an einer
konkreten Verordnung (Rezept) eines Vertragsarztes (§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V) oder eines Krankenhausarztes im
Rahmen der nachstationären Behandlung (vgl. § 115a SGB V) fehlt (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. Februar
2001 – L 4 KR 34/00 – E-LSG KR-194). Als einzige Ausnahme der Nichterforderlichkeit einer ver-tragsärztlichen
Verordnung eines Hilfsmittels wurde bisher anerkannt, dass für die Gewäh-rung einer Ersatzbrille auf eine Verordnung
verzichtet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1973 – 6 RKa 2/72 – SozR Nr. 6 zu § 368 RVO).
An einer entsprechenden vertragsärztlichen Verordnung zur Versorgung mit einem Heim-trainer fehlt es hier jedoch. In
der Verordnung von Prof. Dr. Dr. H1 vom 28. Mai 2002 ist nur ein Hilfsmittel konkret angegeben: "1 Bewegungstrainer
MOTOmed viva Himi 32.06.01.0003". Die gegenteiligen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. H1 in seiner Stellung-nahme
vom 15. März 2005 treffen nicht zu. Hinsichtlich des verordneten fremdkraftbetrie-benen Beintrainers (Typ MOTOmed
viva) hat das SG – wie oben ausgeführt – die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen keine Berufung oder
Anschlussberufung eingelegt. Das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung hinsichtlich einer Versorgung mit einem
"Heimtrainer" ist den Akten nicht zu entnehmen. Die "Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" vom 23. Mai
2002 stellt keine ärztliche Verordnung dar. Die ärztliche Ver-ordnung setzt voraus, dass der Arzt im Rahmen der
Konkretisierung des Anspruchs des Versicherten auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V nicht nur ein Hilfsmittel
empfiehlt, sondern die Gewährung gegenüber dem Hilfsmittelerbringer im Sinne eines Leistungsbe-fehls medizinisch
anordnet, wobei es keine Rolle spielt, dass letztlich die Krankenkasse verwaltungsverfahrensrechtlich über die
Leistungspflicht entscheidet und von der ärztli-chen Verordnung abweichen kann. Dr. H2 hat in der genannten
Bescheinigung vom 23. Mai 2002 insoweit nur die Notwendigkeit der Versorgung mit einem "Heimtrainer (Ergo-meter,
ohne besondere Ausstattung") bejaht und damit deren Gewährung der Beklagten lediglich empfohlen. Bezeichnend ist
insoweit, dass auch kein Rezeptformular gewählt wurde, sondern eine formularmäßig formulierte "Bescheinigung zur
Vorlage bei der Kran-kenkasse". Sofern später vom Deutschen Herzzentrum B-Stadt die Versorgung mit einem
Heimtrainer (Schreiben vom 03. September 2002) oder mit einem Ergometer (Schreiben vom 21. Oktober 2002) oder
mit einem Heimtrainer/Ergometer (Bescheinigung vom 23. Mai 2002) bejaht wird, handelt es sich ebenfalls lediglich
um ärztliche Empfehlungen, nicht jedoch um entsprechende ärztliche Verordnungen (Rezepte). Insofern durfte das SG
dem Kläger einen Heimtrainer als Hilfsmittel nicht zuerkennen.
Der Kläger hat aber auch deshalb keinen Rechtsanspruch auf die Versorgung mit einem Heimtrainer, weil es sich
hierbei um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des tägli-chen Lebens handelt.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhil-fen, Körperersatzstücken,
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall er-forderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu
sichern, einer drohenden Behin-derung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht
als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V
ausgeschlossen sind.
In seinem Urteil vom 16. September 1999 (B 3 KR 1/99 R – SozR 3-2500 § 33 Nr. 33) hat der 3. Senat des BSG
entschieden, dass er an seiner früheren Rechtsprechung zur Eigen-schaft eines begehrten Geräts als "allgemeiner
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" nicht mehr festhalte. Früher hatte der 3. Senat des BSG die Auffassung
vertreten, jedenfalls bei einer Verwendung des betreffenden Geräts in 12 v.H. der privaten Haushalte der ge-samten
Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland könne von dem Vorliegen dieser Eigenschaft ausgegangen werden,
während dies umgekehrt bei einer Verwendung in nur 3 v.H. der Haushalte noch nicht der Fall sei; darüber hinaus
könne das Vorliegen dieser Ei-genschaft vermutet werden, wenn ein Gegenstand für den allgemeinen Gebrauch produ-
ziert, vom Hersteller in den Prospekten und Bedienungsanleitungen nicht auf eine spezielle Eignung für Kranke und
Behinderte hingewiesen und bei der Mehrzahl der Anbieter ein Anschaffungspreis von 1.000 DM nicht überschritten
werde. Diese Rechtsprechung hat der 3. Senat aufgegeben. Er meint nunmehr, die Eigenschaft "allgemeiner
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" sei nicht an einem bestimmten Prozentsatz der Verbreitung innerhalb
der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland oder gar an der
Nichtüberschreitung eines bestimmten Verkaufspreises durch die Mehrheit der Hersteller zu messen. Im Hinblick auf
die Aufgabe der Krankenversiche-rung, allein die medizinische Rehabilitation sicherzustellen, seien nur solche
Gegenstände als Hilfsmittel zu gewähren, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer
Behinderung dienten. Was daher regelmäßig auch von Gesunden benutzt werde, falle auch bei hohen Kosten nicht in
die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss der allgemeinen
Gebrauchsgegenstände des täg-lichen Lebens stelle dies nur klar; er sei in der Ursprungsfassung des § 182b
Reichsversi-cherungsordnung nicht enthalten gewesen, vielmehr von der Rechtsprechung entwickelt worden. Zur
Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenver-sicherung sei deshalb allein auf die
Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der
Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen sei: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder
behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden seien und die ausschließlich oder ganz ü-berwiegend auch
von diesem Personenkreis benutzt würden, seien nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen; das gelte selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet seien (z.B. Brillen, Hörgeräte). Umgekehrt sei ein
Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner
Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für
Kranke und Behinderte gedacht sei. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Nach diesem Maßstab handelt es sich bei einem Heimtrainer/Ergometer ohne jegliche krankheits- bzw.
behinderungsbedingte Sonderteile um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Heimtrainer/Ergometer
besitzen – jedenfalls mindestens seit den in den letzten beiden Jahrzehnten allgegenwärtigen und in immer neuen
Spielarten propagierten Fitnesswellen und dem stark akzentuierten Streben weiter Bevölkerungsteile nach körper-
licher Fitness und Attraktivität – eine Vielzahl von Menschen unabhängig von etwaigen Krankheiten oder
Behinderungen zum Zwecke der Stärkung des Herz-Kreislaufsystems sowie des Abbaus von Fett- und des Aufbaus
von Muskelgewebe. Es ist daher nur konse-quent, dass Heimtrainer/Ergometer zum Angebot von
Sportfachgeschäften, von Verkaufs-foren im Internet, von einschlägigen Versandhäusern, größeren
Verbrauchermärkten und zeitweise auch von Lebensmitteldiscountern gehören. Heimtrainer/Ergometer werden zu-dem
im Fernsehen beworben und auch gebraucht in Kleinanzeigen regionaler Tageszeitun-gen und Anzeigenblättern
angeboten. Dies sind allgemein bekannte Tatsachen.
Nicht nur im Fall des Klägers, sondern auch generell bei nicht behinderten Menschen dient ein Heimtrainer immer
einer Bewegungs- und Krafttherapie. Ein darüber hinausgehender Zweck – ggf. mit einer behinderungsgerechten
Zusatzausstattung bzw. Umrüstung, die hier jedoch nicht geltend gemacht wird – ist beim Kläger nicht ersichtlich. Die
Funktion des Heimtrainers (als Hilfsmittel) ist sowohl bei behinderten Menschen als auch bei nicht be-hinderten
Menschen immer dieselbe. Auch im Falle des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der unmittelbar mit dem Einsatz
eines Heimtrainers/Ergometers verfolgte Zweck darüber hinausgeht.
Prof. Dr. Dr. H1 führt in seinen vom SG eingeholten Stellungnahmen aus, eine Herztrans-plantation im Kleinkindalter,
wie sie bei dem Kläger notwendig geworden sei, stelle auch heute eine große Herausforderung für die
patientengerechte medizinische Versorgung im postoperativen Langzeitverlauf dar. Vorrangiges Ziel müsse es sein,
dem kindlichen Pati-enten eine möglichst normale Entwicklung im körperlichen, wie auch im psychischen und
sozialen Sinne zu ermöglichen, um eine Gefährdung des sehr guten Operationsergebnisses im Langzeitverlauf zu
vermeiden. Grundvoraussetzung hierfür sei eine gute körperliche Leistungsfähigkeit und die Vermeidung von
Inaktivität, z. B. infolge von Muskelatrophien. Im Mai 2002 habe der Kläger eine Abstoßung des transplantierten
Herzens erlitten. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine hochdosierte Glucocorticoidstoßtherapie und Behandlung mit Anti-
C-Lymphozyten-Globulin notwendig gewesen. Komplizierend habe sich ein Nieren-versagen eingestellt. Die
Langzeittherapie mit Glucocorticoiden sei mit verschiedenen Ne-benwirkungen verbunden, zu denen die
Muskelatrophie und daraus resultierende Inaktivi-tät des Klägers gehöre. Einer solchen Entwicklung müsse
konsequent und unter Ausschöp-fung aller Möglichkeiten der modernen Physiotherapie vorgebeugt werden. Insofern
stelle die tägliche Bewegungstherapie mit einem Ergometer eine medizinisch notwendige Be-handlung dar, die zudem
vom Patienten nach Anleitung selbst vorgenommen werden kön-ne. Insofern habe man dem Kläger ein solches Gerät
verordnet. Die Frage, ob ein motorun-terstützendes Gerät, wie der Typ MOTOmed viva, notwendig oder aber ein
Heimtrainer ohne besondere Ausstattung ausreichend sei, sei wie folgt zu beantworten: Ein Ergometer ohne
Motorunterstützung stelle die medizinische Grundversorgung dar. Insbesondere für Patienten, deren Muskelkraft
höhergradig eingeschränkt sei, repräsentiere jedoch ein mo-torunterstützendes Gerät das geeignetere Hilfsmittel, da
hiermit eine individuelle Anpas-sung möglich sei, um einen flüssigen Bewegungsablauf zu erreichen und den
patientenei-genen Bewegungsimpuls zu verstärken. Aus seiner Sicht und nach Sichtung der vorliegen-den Befunde
halte man für den Kläger einen Heimtrainer/Ergometer für medizinisch not-wendig, wobei es sich nicht zwangsläufig
um ein motorunterstützendes Gerät handeln müsse. Ein Heimtrainer ohne Motorunterstützung stelle das
Therapiegerät der Wahl dar. Ein motorunterstützendes Gerät, wie der Typ MOTOmed viva, sei nicht zwangsläufig
notwendig, um das gewünschte Therapieziel zu erreichen. Der Vorteil des Einsatzes eines Heimtrainers bestehe
darin, dass der Patient nach erfolgter Einweisung selbständig und regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung die
Übungen absolvieren könne. Die Gefahr einer Überlastung sei nach absolvierter Schulung durch einen
Physiotherapeuten als ver-nachlässigbar gering einzuschätzen. Die Überprüfung der Belastbarkeit des Patienten, wo-
bei deren Vergrößerung das Therapieziel darstelle, könne im Rahmen der ambulanten Betreuung mittels
Belastungsergometrie und unter ärztlicher Überwachung evaluiert wer-den. Zu diesem Therapiekonzept sehe er bei
vergleichbarem, auch finanziellem Aufwand keine Alternative. Würden doch anderweitige physiotherapeutische
Übungen die ständige Anleitung durch einen Physiotherapeuten erforderlich machen. Zudem kämen nicht alle zur
Muskelatrophie eingesetzten Therapiekonzepte auch für immunsupprimierte Patienten in Frage. So sei z.B. der
regelmäßige Besuch des Schwimmbades aufgrund der Infektions-gefahr aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen.
Hieraus ergibt sich, dass der Heimtrainer/Ergometer im Falle des Klägers zwar in einem Behandlungskontext
eingesetzt werden soll, aber für den Heimtrainer/Ergometer in seiner konkreten Anwendung und Ausstattung keine
spezifische Abweichung vom Gebrauch durch Gesunde erforderlich ist. Soweit ergänzend eine einweisende
physiotherapeutische Anleitung und in gewissen Zeitabständen eine begleitende ärztliche oder physiotherapeuti-sche
Kontrolle u.U. mittels dort (nicht beim Kläger!) vorhandener spezieller Belastungser-gometrie erforderlich oder
zumindest sinnvoll ist, ändert dies nicht das allgemein ge-bräuchliche und so wie von Gesunden auch vom Kläger
wahrgenommene Funktionsspekt-rum des Heimtrainers/Ergometers. Auch kommt es in diesem Zusammenhang nicht
darauf an, dass der Kläger in wesentlich größerem Maß auf eine Muskelkräftigung und die Stär-kung seines Kreislaufs
angewiesen ist als Gesunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Auch das Urteil des BSG vom 14.
Dezember 1982 (8 RK 23/81 – SozR 2200 § 182 Nr. 86) gebietet nicht die Zulassung der Revision, da der Senat seine
Entscheidung auch auf die fehlende Verordnung stützt und zudem die vorgenannte Entscheidung durch das Urteil des
BSG vom 16. September 1999 (B 3 KR 1/99 R – SozR 3-2500 § 33 Nr. 33) unter Berücksichti-gung der als allgemeine
Tatsache zugrunde gelegten Entwicklung im Sportgerätebereich im letzen Vierteljahrhundert überholt ist. Im Übrigen
geht auch das Urteil vom 14. De-zember 1982 davon aus, dass der Fahrradergometer eine besondere Beschaffenheit
haben und sich vom allgemeinen Trainingsgerät abheben muss, wie die dortigen, zur Zurückver-weisung führenden
Ausführungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts belegen. Dies ist aber hier – wie oben dargelegt – nicht der
Fall.