Urteil des LSG Sachsen vom 11.08.2010

LSG Fss: vorläufiger rechtsschutz, bekleidung, hauptsache, sozialhilfe, ausnahme, form, gespräch, ersatzbeschaffung, gefahr, zivilprozessordnung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 27 SO 79/10 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 7 SO 43/10 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.05.2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darum, ob die Antrags- und Beschwerdegegnerin
(im Folgenden: Bg.) dem Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wegen krankheitsbedingt höheren
Kleidungs- und Wäscheverschleißes einen erhöhten Regelsatz nach Maßgabe des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu zahlen hat.
Der am. geborene Bf. befindet sich seit mehreren Jahren wegen Opiatabhängigkeit in Substitutionsbehandlung. Er
bezieht seit November 2007 von der Bg. durchgängig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. In
einem am 22.06.2009 geführten persönlichen Gespräch beantragte er bei der Bg. die Bewilligung von Bekleidung, weil
er aufgrund seiner Erkrankung stark schwitze und seit Jahren kein Geld für Bekleidung habe aufwenden können.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Bg. den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Form einmaligen
Bekleidungsbedarfes ab, da der geltend gemachte Bedarf von dem nach § 31 Abs. 1 SGB XII maßgeblichen
Regelsatz umfasst sei.
Den hiergegen am 23.11.2009 mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass die Kleidung des Bf. durch die mit
der Substitutionsbehandlung verbundenen Nebenwirkungen wie Hyperhydrosis stark verschleiße und schneller ersetzt
werden müsse, wies die Bg. nach einem persönlichen Gespräch mit dem Bf. am 10.12.2009 durch
Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Bedarf sei aus
dem Regelsatz zu bestreiten. Der vom Bf. angeführte größere Wäscheverschleiß könne zwar einen vorübergehenden
Mehrbedarf für Bekleidung, nicht aber eine unabweisbare erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf
begründen, sodass keine Regelsatzerhöhung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorzunehmen sei. Auch sei für die
Ergänzung oder Ersatzbeschaffung von Bekleidung keine einmalige Leistung zusätzlich zum Regelsatz vorgesehen.
Hiergegen hat der Bf. am 06.05.2010 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben und zugleich im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Bg. begehrt, ihm ab Antragstellung einen erhöhten Regelsatz zu
gewähren. Er müsse die stark verschleißende Kleidung mehrjährig verwenden, weil er aus dem Regelsatz keine
Ersatzbeschaffung bestreiten könne. Unterwäsche, Socken, Handtücher usw. seien aus "zweiter Hand" nicht
zuzumuten.
Das SG hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 17.05.2010 mit der Begründung abgelehnt,
dass weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vorlägen. Der Begründung des Widerspruchsbescheides sei
zu folgen. Auch habe der Bf. keine konkreten Mehrkosten dargelegt, die auch sonst nicht ersichtlich seien. Der
drohende Eintritt unzumutbarer Folgen oder eines nicht wieder gut zu machenden Schadens im Falle des Abwartens
der Entscheidung in einem Klageverfahren sei nicht dargetan.
Mit der hiergegen am 14.06.2010 eingelegten Beschwerde macht der Bf. geltend, er habe wegen der mit der
Substitutionsbehandlung verbundenen Hyperhydrosis (starker Schweißneigung) einen finanziellen Mehrbedarf für
Kleidung, Bettzeug, Handtücher, etc. sowie Waschmittel i. H. v. ca. 40,00 EUR bis 50,00 EUR monatlich.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.05.2010 aufzuheben und die Bg. zu verpflichten, ihm ab
Antragstellung einen erhöhten Regelsatz zu zahlen.
Die Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihre bisher geäußerte Rechtsauffassung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Leistungsakte der Bg. Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Daher war sie zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung ist die
Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre. Damit sollen die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber
denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.
820/07 vom 15.11.2007, Seite 28f).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Beschwerde in o. g. Verfahren stets ausgeschlossen,
wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes zulässig ist, sondern der Zulassung bedarf (vgl. ausführlich
Beschluss vom 03.12.2008 – L 7 B 683/08 AS-ER). Daran wird weiterhin festgehalten. Der 2. Senat des erkennenden
Gerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Beschluss vom 16.07.2009 – L 2 AS 382/09 B ER).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) bedarf die Berufung der Zulassung,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nach Satz 2 der o. g. Norm
nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Für die Wertberechnung ist nach § 202 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung der Zeitpunkt der
Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Bei einem eine Geldleistung betreffenden Rechtsmittel ist der Betrag
maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird; rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen bleiben grundsätzlich
außer Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Beschluss vom 31.01.2006 – B 11a AL
177/05 B – RdNr. 7 m. w. N.).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,00 EUR nicht. Dieser Wert ergibt sich aus dem, mit dem das
Sozialgericht den Rechtsmittelführer belastet hat und was von ihm in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt wird (vgl.
z.B. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr. 14 m.w.N.). Dies ist unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Bf. (höchstens) ein Wert von 600,00 EUR. Dieser Wert ergibt sich aus den
vom Bf. als Höchstwert angegebenen monatlich 50,00 EUR, berechnet für die Dauer eines Jahres seit Antragstellung
am 22.06.2009.
Die Ausnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist nicht gegeben. Denn die Beschwerde betrifft nicht die
Leistungsbewilligung und -erbringung für mehr als ein Jahr. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz beim SG dargelegt hat, er begehre "ab Antragstellung" einen höheren Regelsatz und mithin keine
konkrete Zeitspanne benannt hat, innerhalb derer er die geltend gemachte Leistung zugesprochen erhalten will, könnte
dem zwar entnommen werden, dass er die erhöhte Leistung für eine Dauer von mehr als einem Jahr begehrt. Für die
Berechnung des Wertes der Beschwer ist jedoch in Verfahren nach dem SGB XII nach Ansicht des Senats ein
Zeitraum von – in der Regel – höchstens einem Jahr zugrunde zu legen.
Im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird der
jeweilige Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf
Monaten begrenzt (so unter Hinweis auf § 41 SGB II: BSG, Beschluss vom 30.07.2008 - Az. B 14 AS 7/08 B, RdNr.
5, ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2007 - L 13 AS 3729/07 RdNr. 11; LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 19.11.2008 - L 10 AS 541/08, RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
01.03.2010 - Az. L 6 AS 33/10 B ER; vgl. auch BSG, Urteil vom 20.05.2003 - Az. B 1 KR 25/01 R, RdNr. 17 und
BSG, Urteil vom 26.06.1969 - Az. 4 RJ 495/68, alle zitiert nach Juris). Begründet wird dies im Wesentlichen damit,
dass die Leistungsbewilligung im SGB II für in der Regel jeweils sechs Monate ihre Ursache unter anderem darin hat,
dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter
Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) die Ausnahme sein solle. Dieser
Rechtsprechung zum SGB II hat sich der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.04.2010 – L 7 AS 125/10 B ER –
angeschlossen.
Die von der vorstehend zitierten Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats auch
im Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII, denn diese ist ähnlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als
Dauerleistung konzipiert, wenn sie auch ihren Fokus nicht in dem Maße wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende
auf die Integration in den Arbeitsmarkt richtet. Auch die Sozialhilfe ist aber – jedenfalls in der hier zu betrachtenden
Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt – darauf ausgerichtet, den Hilfebedürftigen zu befähigen, den
notwendigen Lebensunterhalt baldmöglichst ohne die Sozialhilfe zu bestreiten (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB XII).
Hinzu kommt, dass jedenfalls in bestimmten Abständen geprüft werden soll, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII unverändert vorliegen (BT-Drucks. 14/4595, S. 71), sodass Leistungen
nach dem SGB XII gemäß § 44 Abs. 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate bewilligt werden. Daher ist unter
Berücksichtigung der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei einem zeitlich unbefristet geltend gemachten
Begehren in Anlehnung an die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die Bestimmung des Streitgegenstandes
und des Wertes der Beschwer in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Regel von einem Zeitraum von einem Jahr
auszugehen.
Damit weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG ab.
Dieser hat zwar in seinen bisherigen Entscheidungen darauf abgestellt, dass bei einer zeitlich unbefristeten Ablehnung
der Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts maßgeblich sei (BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R,
RdNr. 8), dies aber dadurch eingeschränkt, dass bei einer zwischenzeitlichen erneuten Verbescheidung der
Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf die vor dem Erlass des weiteren Bescheides vergangene Zeitspanne
begrenzt werde (a.a.O.).
Zu der hier fraglichen Konstellation hat sich der 8. Senat des BSG – soweit ersichtlich – bisher nicht ausdrücklich
geäußert. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie
hier – grundsätzlich nicht eignen und nicht dafür vorgesehen sind, eine endgültige und abschließende gerichtliche
Entscheidung herbeizuführen. Dies ist grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach alledem kann dadurch, dass kein konkreter Zeitraum benannt wird, innerhalb dessen das geltend gemachte
Begehren zur Geltung gelangen soll, ebenso wenig wie mit der Behauptung der lediglich fiktiven Möglichkeit, nach
Ablauf eines Jahres noch Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII zu sein, die Beschwerdefähigkeit hergestellt
werden, denn diese ist. Jeweils auf das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel beschränkt (vgl. BSG,
Beschluss vom 30.07.2008, a.a.O.)
Auch die dem Beschluss des SG beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft wäre, eröffnet
nicht die Beschwerde, da diese gesetzlich ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 66
RdNr. 12a m.w.N.; SächsLSG, Beschluss vom 16.10.2008 – L 7 AS 296/08 AS ER, Juris) und zudem im SGG für die
Beschwerde nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, sie unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.
Wollte man die Beschwerde entgegen den vorstehenden Ausführungen für statthaft halten, so wäre diese zwar auch
im Übrigen gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung
(ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb
die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder
geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck
der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht
schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der
Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im
Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere
bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., §
86b RdNr. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in: Hk-SGG, 2.
Aufl. 2006; § 86b RdNr. 42). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen
ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der
Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt,
ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154-156 m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.)
Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig
erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der
Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller in
Meyer-Ladewig/u.a., a.a.O., § 86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter
Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des
Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 152, 338; jeweils
m.w.N.)
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass – ungeachtet eines sich nach der materiellen Rechtslage etwa
ergebenden Anordnungsanspruchs, der entgegen der zutage getretenen Rechtsauffassung des SG nicht ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Unabweisbarkeit und der Erheblichkeit (i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zu
verneinen sein dürfte – vorliegend kein Anordnungsgrund erkennbar wäre. Dass es für den Bf. unzumutbar wäre, seine
derzeitige Bekleidung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter zu nutzen oder dass es ihm unzumutbar
wäre, zumindest für diese Zeitspanne die Möglichkeit zu nutzen, auf die Kleiderkammern der Träger der freien
Wohlfahrtspflege zurückzugreifen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nach Auffassung des Senats ist es
entgegen der Ansicht des Bf. nicht menschenunwürdig, gereinigte und von den genannten Trägern auf ihre weitere
Gebrauchstauglichkeit geprüfte Gebrauchtunterwäsche, Gebrauchtsocken und Gebrauchthandtücher zu tragen bzw.
zu nutzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).