Urteil des LSG Sachsen vom 20.06.2001

LSG Fss: rente, ablauf der frist, ausbildung, erwerbsfähigkeit, arbeitsmarkt, innere medizin, zumutbare tätigkeit, behandlung, arbeiter, adipositas

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 11 RJ 720/98
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RJ 1/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren
ist.
Der am ...1952 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1966 bis 1969 eine Ausbildung zum Fleischer und war
hiernach bis 1974 als Fleischergeselle beschäftigt. Anschließend war er als Tierpfleger, Besamungstechniker und
Meister der Tierproduktion bis 1990 tätig. Von 1991 bis 1994 war er auf dem Bau tätig. Ab dem 04.11.1994 bezog er
Krankengeld.
Am 26.04.1995 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU)/Berufsunfähigkeit (BU) wegen Bluthochdruck, Depression und Hormonstörungen. Nach
Beiziehung von Befundberichten von Dr. R ... und Dr. Sch ..., eines Arbeitsamtsgutachtens vom 15.08.1997, eines
Gutachtens des MDK vom 05.04.1995, einer Epikrise des Stadtkrankenhauses vom 07.10.1994 und der Erstellung
eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. K ..., bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1996 die
Gewährung einer bis zum 30.04.1997 befristeten EU-Rente. Die Rentengewährung wurde zeitlich begrenzt, weil die EU
nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Klägers beruhte, sondern auch auf den Verhältnissen des
Arbeitsmarktes. Ausschlaggebend für die Rentengewährung war die Votierung des Prüfärztlichen Dienstes der
Beklagten, wonach der Kläger sowohl in seinem bisher ausgeübten Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur zweistündig bis unter halbschichtig tätig sein könnte.
Am 26.02.1997 beantragte der Kläger die Weitergewährung von EU-Rente, da keine Besserung eingetreten sei.
Hierauf zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. R ... vom 27.01.1997 bei, dem die Epikrise des Krankenhauses
D ... vom 16.01.1996 sowie ein internistischer Befund vom 14.12.1996 beigefügt war. Am 26.03.1997 erstellte Frau
Dr. H ... im Auftrag der Beklagten ein sozialmedizinisches Gutachten. Mit Bescheid vom 06.05.1997 wies die
Beklagte den Antrag zurück. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI). Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch folgende Krankheiten oder Behinderungen
beeinträchtigt: "Panikstörung, durch weitere Therapie zu bessern mit zurzeit ausreichendem Leistungsvermögen;
Bluthochdruck, Optimierung der medizinischen Behandlung notwendig; Adipositas." Doch könne er mit dem
vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichten. Den
Widerspruch des Kläger vom 03.06.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.1997 zurück. Der
Kläger könne zwar nicht mehr in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Bauwerker arbeiten, sei jedoch nach dem
30.04.1997 wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne Nachtschicht,
ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und gegenwärtig noch ohne
regelmäßiges Führen eines Kraftfahrzeuges vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach den
sozialmedizinischen Feststellungen sei ihm auch die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Gaststätte
zumutbar und erfolge nicht zu Lasten der Gesundheit. Ausgangspunkt für die rentenrechtliche Beurteilung sei der
Hauptberuf als Bauwerker. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der auch als Bauleiter eingesetzt wurde,
zuletzt als angelernter Arbeiter im oberen Bereich oder als Facharbeiter tätig war. Selbst als Facharbeiter sei er nach
der ständigen Rechtsprechung auf Mitarbeiter in der Sachbearbeitung eines größeren Bauunternehmens oder
Mitarbeiter in der Sachbearbeitung eines Schlachtbetriebes verweisbar.
Am 30.04.1998 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit wegen Bluthochdruck, Angstanfällen, Atemnot und Herzschmerzen. Unter Berücksichtigung eines
Befundberichtes von Dr. R ... vom 02.06.1998 wies die Beklagte den Antrag mit streitgegenständlichen Bescheid vom
17.07.1998 zurück. Hiergegen legte der Kläger am 13.08.1998 Widerspruch ein mit der Begründung, dass sich sein
Zustand nicht gebessert, sondern im Gegenteil noch verschlechtert habe. Die Beklagte zog zur
Sachverhaltsaufklärung einen weiteren Befundbericht von Dr. R ... bei, dem Befunde der behandelnden Internistin
Frau Dr. G ... und Dr. J ... sowie die Epikrise des S ...-Krankenhauses vom 13.08.1998 beigefügt war. Mit
Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den sozialmedizinischen
Feststellungen könne der Kläger mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zwar nur noch zweistündig
bis unter halbschichtig als Bauwerker tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte sowie mittelschwere
Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Bei dem
zugrunde zu legenden Beruf als Bauwerker sei der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich
zuzuordnen. Er sei damit auf alle ungelernten, dem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten, die sich durch
die Qualität der Einweisung und Einarbeitung auszeichnen, verweisbar. Ausgenommen seien nur solche Arbeiten, die
nur einen geringen qualitativen Wert haben. Dabei kämen folgende Tätigkeiten in Betracht: Mitarbeiter/Disponent in
der Sachbearbeitung eines größeren Bauunternehmens und Bürohilfskraft. Anhaltspunkte für eine Verschlossenheit
des allgemeinen Arbeitsmarktes wegen qualitäts- oder quantitätsmäßig erheblich eingeschränkten Leistungen ergäben
sich nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 01.12.1998 Klage erhoben. Das Sozialgericht Leipzig hat zur Sachverhaltsaufklärung
einen Befundbericht beigezogen von Dr. R ... vom 02.03.1999, dem verschiedene Facharztbefunde beigefügt waren.
Ferner lagen Befundberichte von Frau Dr. Sch ... vom 14.06.1999 und Frau Dr. J ... vom 23.06.1999 vor. Die
behandelnde Neurologin und Psychiaterin Frau Dr. Sch ... diagnostizierte eine neurotische Depression mit
Angstsymptomatik, wobei sie den Kläger letztmals am 01.10.1996 behandelt hatte. Frau Dr. J ... diagnostizierte eine
hypertensive Herzkrankheit, wobei sich keine Verschlechterung seit August 1998 ergeben habe. Ferner erstellte Dr. O
..., Chefarzt der Inneren Abteilung der HELIOS Klinik Sch ... am 23.01.2000 ein Gutachten nach ambulanter
Untersuchung über den Kläger. Dr. O ... diagnostizierte eine arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit, allgemeine
Adipositas und eine depressive Neurose. Ferner stellte er fest, dass die vorübergehende Berentung auf Grund einer
psychiatrischen Erkrankung erfolgt sei. Alle internistischen Störungen seien niemals Anlass gewesen, über eine
Berentung nachzudenken. Im Fachgebiet Innere Medizin seien durch zahlreiche Untersuchungen in den letzten drei
Jahren keine Hinweise für eine Verschlechterung erbracht worden. Die meisten Symptome, die der Kläger angebe,
seien offenbar Folge einer bekannten psychiatrischen Erkrankung. Aus internistischer Sicht könne der Kläger eine
körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, z.B. als Pförtner, Mitarbeiter
einer Poststelle. Es verböten sich Arbeiten mit längerem Stehen, vielem Gehen, Bücken sowie Heben und Tragen. Da
der Kläger angebe, Auto fahren wegen Angstgefühl zu vermeiden, sollte die Arbeitsstelle mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbar sein. Dem Gutachten beigefügt war ein Kurzbefund des Städtischen Klinikums S ..., L ...,
vom 03.12.1999, ein Bericht über eine Myokard-Szintigraphie nach Belastung vom 03.12.1999 der
Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. W ..., der Bericht der Herzkathederuntersuchung im
Klinikum S ... vom 13.08.1998 sowie eine Epikrise vom 07.12.1999 der HELIOS Klinik Sch ... über den Aufenthalt des
Klägers vom 15.11. bis 24.11.1999.
Des Weiteren holte das Sozialgericht (SG) eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers ein. Hiernach war der
Kläger als Bauwerker beschäftigt.
Das SG hat die Klage sodann mit Urteil vom 14.09.2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger
nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU sei der bisherige
Beruf. Dies sei im Falle des Klägers die Tätigkeit als Bauwerker. Zwar habe er nach eigener Auskunft nur als
Bauhelfer gearbeitet. Ausweislich der gerichtlicherseits eingeholten Arbeitgeberauskunft sei er jedoch als Bauwerker
eingesetzt gewesen und entsprechend den übrigen "gelernten" Bauwerkern bezahlt worden. Er genieße insoweit
Berufsschutz und sei nur auf angelernte Tätigkeiten verweisbar. Die benannte Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft
sei dem Kläger objektiv und subjektiv zumutbar. Es handele sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen
Räumen, überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen. Im Hinblick auf den benannten
Verweisungsberuf sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Bei Würdigung des
Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung seien beim Kläger keine Gesundheitsstörungen ersichtlich, die einer
körperlich leichten vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Bürohilfskraft entgegenstünden. Das vom Gericht in Auftrag
gegebene Sachverständigengutachten habe die vom Kläger angegebene Verschlimmerung seines
Gesundheitszustandes auf internistischem Gebiet nicht belegen können. Eine wesentliche Leistungseinschränkung
folge aus den diagnostizierten Leiden nicht. Nach sachverständiger Einschätzung sei der Kläger deshalb durchaus
körperlich in der Lage, eine leichte Tätigkeit vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben,
beispielsweise als Pförtner oder Mitarbeiter in der Poststelle. Damit bestünde vollschichtiges Leistungsvermögen im
benannten Verweisungsberuf als Bürohilfskraft. Diese Einschätzung werde durch die übrigen erhobenen
internistischen Befunde bestätigt. Eine erneute neurologisch-psychiatrische Begutachtung, wie vom Sachverständigen
Dr. O ... angeregt, sei nicht erforderlich. Aus dem Befundbericht der behandelnden Neurologin/Psychiaterin Frau Dr.
Sch ... habe sich ergeben, dass der Kläger letztmals am 01.10.1996 in Behandlung gewesen sei. Hieraus sei zu
schließen, dass der Kläger selbst keinen entsprechenden Behandlungsbedarf zu sehen scheine. Außerdem sei der
Kläger nach seiner letzten nervenärztlichen Konsultation noch am 28.03.1997 von Dr. H ... nervenärztlich begutachtet
worden. Hiernach bestünde zwar eine Panikstörung mit zeitweise zusätzlich auftretenden depressiven
Verstimmungszuständen. Gleichwohl sei er für fähig gehalten worden, Schreibtischarbeiten zu verrichten. Da nach
alldem nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer
BU-Rente vorlägen, seien erst recht die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung einer EU-Rente nicht
gegeben. Anhaltspunkte für die so genannten "Katalogfälle" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) bestünden nicht.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 11.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.01.2001 zum
Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein
gesundheitlicher Zustand im Wesentlichen nicht geändert habe. Seine Angst sei immer noch vorhanden, auch der viel
zu hohe Blutdruck, die Abgeschlagenheit und die Atemnot würden schlimmer werden. Er fahre kaum noch Auto, vor
allem nicht allein und keine größeren Strecken. Auf Grund seiner Beschwerden sei er überall, wo er sich vorgestellt
habe, abgelehnt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.1998 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab
Antragstellung Rente wegen EU, hilfsweise BU, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus den aktuell vorgelegten Befundunterlagen ergäben sich
keine für das Leistungsvermögen wesentlich neuen Gesichtspunkte und keine Verschlechterung.
Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin Frau Dr. R ... vom
26.03.2001 beigezogen. Hiernach besteht beim Kläger eine ischämische Herzkrankheit, Hypertonie, Osteochondrose
der Wirbelsäule, Hyperlipidämie, Gicht, Fettleber, Refluxösophagitis, Adipositas, Depression und Rektusdiastase. Die
Befunde seien stationär geblieben, Änderungen seien nicht feststellbar. Dem Befundbericht waren wiederum beigefügt
die Behandlungsunterlagen vom November/Dezember 1999.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Akten der Beklagten und auf die
Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich als
unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind insofern rechtmäßig und
beschweren den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Diese
ist maßgebend, da sich der Kläger auf einen Leistungsfall bezieht, der bereits bei Antragstellung (April 1998)
vorgelegen haben soll.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen BU, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Beurteilung von BU ist daher der "bisherige Beruf". Hauptberuf in diesem Sinne ist regelmäßig
die Tätigkeit, die der Versicherte zuletzt versicherungspflichtig auf Dauer ausgeübt hat. Nach der Wertigkeit dieses
Berufes richtet sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Nach dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten
Gedanken des Berufsschutzes soll den Versicherten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen
Weise arbeiten können, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.1997, Az.: 5 RJ
8/96). Zur Erleichterung der Beurteilung der Zumutbarkeit hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die
Tätigkeitsfelder in verschiedene Gruppen unterteilt. Die Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer
und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend dem so genannten
Mehr-Stufen-Schema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit
Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter
Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger
Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters
charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200, § 1246, Nr. 140). Die vielschichtige Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert
sich in einen oberen und einen unteren Bereich, (vgl. BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren
Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und
dem oberen Bereich entsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten.
Neben der Dauer der absolvierten Ausbildung sind für die Einordnung in dieses Schema jedoch auch noch andere
Kriterien ausschlaggebend. Entscheidend ist letztlich die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer
Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch
die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen
der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2600, § 43 Nr. 15, Nr. 17).
Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst
niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG, SozR 3-2600, § 43 Nr. 17). Es ist dem Versicherten hierbei
grundsätzlich zumindest eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen, die seinen Kräften und Fähigkeiten
entspricht (vgl. Großer Senat des BSG, SozR 3-2600, § 44 Nr. 8). Eine derartige Bezeichnung einer
Verweisungstätigkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich
schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zutreffend die Tätigkeit des Klägers als Bauwerker der Ermittlung der
BU zugrunde gelegt. Dies ist die Tätigkeit, die der Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat. Die vorher
ausgeübten Tätigkeiten als Fleischer und in der Schweineproduktion hat der Kläger jeweils aus anderen als
gesundheitlichen Gründen aufgegeben, so dass diese der Beurteilung nicht mehr zugrunde zu legen sind. Die
Tätigkeit als Bauwerker ist vom Sozialgericht zu Recht als Anlerntätigkeit eingestuft worden. Zwar hat sich der Kläger
dem Sozialgericht gegenüber selbst nur als "Bauhelfer" bezeichnet, doch war er nach der bei den Begutachtungen
erhobenen Anamnese zum Teil auch als Bauleiter eingesetzt. Nach der Arbeitgeberauskunft, die das Sozialgericht
eingeholt hat, war der Kläger als Bauwerker beschäftigt und auch als solcher entlohnt. Er war mit Mauer- und
Putzarbeiten betraut sowie mit der Organisation von fehlendem Material. Unter Berücksichtigung der Wertigkeit seiner
Tätigkeit ist er somit der Gruppe der Angelernten zuzurechnen, auch wenn er keine entsprechende Ausbildung
durchlaufen hat.
Diese Tätigkeit als Bauwerker kann der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Feststellungen nicht mehr
ausüben. Nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten kann der Kläger aus internistischer Sicht körperlich
leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Dabei sind Arbeiten mit längerem Stehen, vielem Gehen, Bücken sowie
Heben und Tragen auszuschließen. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann der Kläger, wie auch von der
Beklagten anerkannt, die Tätigkeit eines Bauwerkers nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig,
denn er kann zumutbar auf andere Beschäftigungen verwiesen werden. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt
hat, ist der Kläger als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf ungelernte
Tätigkeiten zu verweisen soweit sie sich durch Qualifikationsmerkmale auszeichnen. Hierbei kommt als
Verweisungstätigkeit die Tätigkeit als Bürohilfskraft in Betracht. Eine derartige Tätigkeit ist ihm nach seinem
Gesundheitszustand und seinen Fähigkeiten zumutbar.
Bei dieser von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeit handelt es sich um einfache routinemäßige
Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit bei vorgegebenem Schema und
nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehört die Führung von Karteien oder
Listen, Abheften und Sortieren von Schriftgut aller Art, die Erledigung von anfallenden Schreibarbeiten, das Führen
von Statistiken, Terminüberwachungslisten, das Bedienen von einfachen Büromaschinen, die Mithilfe beim Verwalten
von Büromaterial und die Hilfs- und Zuarbeit für Fachkräfte. Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten in
geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen.
Nach Überzeugung des Senats kann der Kläger die vorgenannte Verweisungstätigkeit auch unter Berücksichtigung
seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben, wie sich aus den medizinischen Ermittlungen
im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren ergeben hat. Nach der übereinstimmenden Aussage aller
medizinischen Sachverständigen kann der Kläger zumindest leichte Arbeiten vollschichtig ausüben. Es verbieten sich
lediglich Arbeiten mit längerem Stehen, vielem Gehen, Bücken sowie Heben und Tragen. Dies fällt bei einer Tätigkeit
als Bürohilfskraft nicht an. Sofern Lasten zu transportieren sind, stehen hierfür Hilfsmittel zur Verfügung. Der
Gutachter im sozialgerichtlichen Verfahren, Dr. O ..., hielt darüberhinaus eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer
Poststelle für möglich. Die vom Kläger geltend gemachten internistischen Erkrankungen erwiesen sich nicht als so
schwerwiegend als dass sie einer leichten Tätigkeit entgegenstünden. Nach dem im Berufungsverfahren eingeholten
Befundbericht ist auch keine Veränderung im Gesundheitszustand zu verzeichnen. Von der behandelnden Hausärztin
Frau Dr. R ... wurde auf die im November und Dezember 1999 erhobenen Befunde verwiesen, welche bereits bei der
internistischen Begutachtung gewürdigt worden waren. Eine Verschlimmerung des Leidens konnte hausärztlicherseits
nicht festgestellt werden. Hiernach muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Tätigkeit einer
Bürohilfskraft zumutbar ist. Die von Dr. O ... getroffene Einschätzung hat noch ihre Gültigkeit. Hierbei hat das Gericht
keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Wie bereits das
Sozialgericht ausgeführt hat, ist das Gutachten in sich schlüssig und steht im Einklang mit den übrigen vorliegenden
Befunden. Insbesondere ergab die am 03.12.1999 durchgeführte Myokard-Szintigraphie keine Hinweise auf eine
funktionell relevante Belastungsischämie.
Nach Auffassung des Senats führt auch die beim Kläger bis 1996 behandelte psychische Erkrankung nicht zu
weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens. Zwar regte der Sachverständige Dr. O ... eine weitere
neurologisch-psychiatrische Begutachtung an, doch sieht der Senat ebenso wie das Sozialgericht eine Notwendigkeit
hierfür nicht gegeben. Nach dem Befundbericht der vormals behandelnden Nervenärztin war der Kläger hier letztmals
am 01.10.1996 zur Behandlung. Schon aus dieser Tatsache ist zu schließen, dass der Kläger insofern keinem großen
Leidensdruck unterliegt. Darüber hinaus wurde im Verwaltungverfahren auf Grund Untersuchung vom 26.03.1997 ein
sozialmedizinisches Gutachten erstellt, welches auf die Frage der depressiven Erkrankung ausführlich einging.
Dieses Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es bestehen keine Gründe, von der hierin getroffenen
Leistungseinschätzung abzuweichen. Es wurde ausführlichst die Anamnese erhoben und aus den Schilderungen zur
sozialen Situation geschlossen, dass durchaus Leistungsfähigkeit gegeben sei. Dieser Einschätzung ist nach dem
vom Kläger geschilderten Tagesablauf und auch den später durch den Allgemeinmediziner mitgeteilten Befunden zu
folgen. Zwar ist der Senat nicht an die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen gebunden, doch ist ein
Abweichen hiervon nur dann geboten, wenn Fehler in der Schlussfolgerung erkenntlich sind. Dies ist hier gerade nicht
der Fall. Die gesamten vom Kläger geschilderten Lebensumstände legen es geradezu nahe, dass die mit der
depressiven Grunderkrankung einhergehenden Leistungseinschränkungen nachgelassen haben. So war der Kläger
wieder in einer neuen Beziehung und hatte wieder einen geregelten Tagesablauf. Nach den unwidersprochenen
Feststellungen des Gutachtens war der Kläger auch in der Lage, in der von seiner Lebensgefährtin geführten
Gaststätte am Büfett auszuhelfen, und dies in einem zeitlichen Umfang von fünf bis sieben Stunden pro Tag.
Daneben räumte er ein, dass er alle am Grundstück anfallenden Arbeiten erledige. Auch hatte er bei der Begutachtung
geäußert, dass er sich eine Schreibtischarbeit zutrauen würde. Entsprechend beschrieb die Gutachterin eine
gedrückte Stimmungslage, wobei eine Depressivität nicht eindeutig fassbar war. Zwar sei die affektive
Schwingungsfähigkeit in Richtung lebhafter Freude noch deutlich eingeschränkt, doch hätten sich in der
Untersuchungssituation keine nennenswerten Störungen des Antriebs ergeben und der Kläger sei durchaus
umstellungsfähig. Eine Änderung des Befundes seit der Begutachtung ist weder vom Kläger vorgetragen noch ergibt
sich hierfür ein Hinweis aus den beigezogenen Befundberichten. Damit ist davon auszugehen, dass die in sich
schlüssige und durch die Anamnese und Befunderhebung gestützte gutachterliche Würdigung weiterhin zutreffend ist.
Sofern der Kläger in der Berufungsschrift geltend macht, dass sich sein gesundheitlicher Zustand im Wesentlichen
nicht geändert habe, ist dies zumindest seit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens im April 1998 auch nach den
Befunden zu bestätigen. Soweit er sich hierbei auf die gesundheitlichen Einschränkungen bezieht, die zur Gewährung
einer befristeten Rente mit Bescheid vom 15.02.1996 geführt haben, ist anzumerken, dass die Rentengewährung auf
Zeit erfolgte. Ausschlaggebend für die Gewährung der EU-Rente waren nämlich nicht nur gesundheitliche
Einschränkungen, sondern auch die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Nach der damaligen Votierung waren leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten lediglich zweistündig bis unter halbschichtig möglich. Gemäß § 102 Satz 1 SGB VI
enden befristete Renten mit dem Ablauf der Frist. Hiernach endete die mit Bescheid vom 15.02.1996 gewährte Rente
automatisch mit dem 30.04.1997. Die Beklagte musste hierbei nicht einen Besserungsnachweis führen. In dem daran
angeschlossenen Verwaltungsverfahren auf Weitergewährung der Rente sowie in dem Antragsverfahren vom
30.04.1998, welches mit den nunmehr streitigen Bescheiden endete, konnte die Beklagte erneut die erhobenen
Befunde würdigen. Dies hat sie nach diesseitiger Feststellung rechtsfehlerfrei getan. Die Beklagte hat auch
nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nunmehr zu einer anderen Einschätzung des Leistungsvermögens gelangte als
1996. In der Stellungnahme im sozialgerichtlichen Verfahren vom 25.05.1999 verwies der Sozialmedizinische Dienst
der Beklagten darauf, dass die Stimmungslage bei der Begutachtung durch Dr. K ... noch als durchgehend gedrückt
und wenig aufhellbar beschrieben worden war, während bei der Nachbegutachtung im März 1997 der Kläger als
emotional mitschwingungsfähig beschrieben wurde und auch der Antrieb sich gebessert hatte. Eine erneute
neurologisch-psychiatrische Begutachtung war nicht erforderlich, da der Kläger aktuell weder in nervenärztlicher
Behandlung ist noch der Hausarzt entsprechende Befundveränderungen oder Auffälligkeiten mitgeteilt hatte.
Die Tätigkeit als Bürohilfskraft ist dem Kläger nicht nur gesundheitlich, sondern auch nach seinen Fähigkeiten
zumutbar. Bei der Würdigung der intelektuellen Fähigkeiten des Klägers ist zu vermerken, dass der Kläger nicht nur
eine Fleischerausbildung durchlaufen hat, sondern den Titel eines Meisters der Tierproduktion erworben hat und in
seiner letzten Tätigkeit zeitweise auch in der Bauleitung eingesetzt war. Die Tätigkeit einer Bürohilfskraft ist
regelmäßig nach kurzer Anlernzeit von ein bis drei Monaten ausführbar. Auch von Betriebsfremden können solche
Tätigkeiten nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeführt werden. Entsprechende Arbeitsplätze
sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl vorhanden. Arbeitsplätze stehen im öffentlichen
Dienst, in der privaten Wirtschaft, in Industrie- und Handwerksbetrieben zur Verfügung.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder sonstige schwerwiegende Behinderungen, welche
es dem Kläger auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit
aufzunehmen (sog. Katalogfälle) liegen, wie bereits vom SG ausgeführt, nicht vor. Insbesondere ist der Kläger
wegefähig.
Da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist,
ist der Kläger nicht berufsunfähig. Der Kläger ist ebenfalls nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der
seit 01.01.2001 geltenden Fassung, denn der Kläger ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen in der
Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein.
Ebenso wenig liegen die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung einer EU-Rente gemäß § 44 SGB VI vor. Im
Falle der EU muss das Leistungsvermögen noch stärker herabgesunken sein als beim Vorliegen von BU, und zwar so
weit, dass der Versicherte krankheitsbedingt auf unabsehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, irgendeine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Eine
derartige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit lässt sich nach den vorliegenden Befunden nicht feststellen.
Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).