Urteil des LSG Sachsen vom 20.03.2001

LSG Fss: witwerrente, altersrente, anrechenbares einkommen, verwaltungsakt, hinterbliebenenrente, arbeitslosigkeit, behörde, erlass, rückforderung, erwerbseinkommen

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 RA 467/97
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 201/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Gewährung einer Witwerrente und die Erstattung überzahlter
Leistungen.
Der am ... geborene Kläger beantragte am 16.12.1991 die Gewährung von Witwerrente nach seiner am ... geborenen
und am 12.02.1987 verstorbenen Ehefrau Anna Helga H ...
Mit Rentenbescheid vom 01.04.1993 gewährte ihm die Beklagte unter Berücksichtigung seines ab 01.11.1991
bezogenen Altersübergangsgeldes (Alüg) ab 01.01.1992 eine große Witwerrente, deren Zahlbetrag sich ab 01.05.1993
auf 485,08 DM belief. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" folgenden Hinweis:
"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die
gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, ... , oder von
Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen."
Als Erwerbsersatzeinkommen wurde unter anderem eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
benannt.
Wegen Durchführung der entsprechenden Rentenanpassung und Änderung des auf die Rente anzurechnenden
Erwerbsersatzeinkommens erfolgten zum 01.07.1993 und zum 01.01.1994 jeweils Neuberechnungen der großen
Witwerrente (Bescheide vom 17.08.1993 und vom 14.06.1995).
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sachsen teilte der Beklagten im August 1995 mit, dass sie dem Kläger ab
01.10.1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.720,84 DM gewähren
wird.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.1995 die große Witwerrente ab dem 01.10.1995 wegen der
Einkommensänderung neu. Bei dem bisherigen monatlichen Zahlbetrag von 613,06 DM verblieb es. Bei der Ermittlung
des auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommens ab 01.10.1995 (Anlage 8 des Bescheides) stellte die
Beklagte unter Hinweis auf § 18 d Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) fest, dass das monatliche
Einkommen des Klägers für Oktober 1995 nicht um wenigstens 10 % geringer sei als das bisher berücksichtigte
Einkommen von 1.159,88 DM. Es sei deshalb für die Anrechnung weiterhin das bisherige Einkommen (Alüg) von
1.159,88 DM zu berücksichtigen. Eine Änderung des Zahlbetrages der Rente ergab sich daher nicht.
Zum 01.01.1996 passte die Beklagte die Witwerrente mit dem neuen aktuellen Rentenwert Ost an und minderte diese
um den sich noch aus der Höhe des Alüg ergebenden Anrechnungsbetrag (um 63,52 DM). Damit belief sich der
Zahlbetrag der Witwerrente ab 01.01.1996 auf monatlich 658,79 DM.
Im April 1996 versandte die Beklagte an den Kläger Vordrucke zur Nachprüfung der Einkommensanrechnung, die vom
Arbeitsamt und von der LVA Sachsen ausgefüllt am 30.04.1996 und am 30.05.1996 bei der Beklagten wieder
eingingen.
Unter Zugrundelegung dieser Einkommensmitteilungen berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 14.06.1996 die
große Witwerrente ab 01.01.1996 neu. Danach ergab sich ab 01.01.1996 ein monatlicher Zahlbetrag von 421,85 DM
und ab 01.07.1996 ein solcher von 428,55 DM. Wegen der Berücksichtigung der Altersrente und damit der Errechnung
eines höheren Anrechnungsbetrages ergab sich für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.07.1996 eine Überzahlung von
1.651,88 DM. In Anlage 10 des Bescheides teilte die Beklagte dem Kläger wörtlich mit:
"Aufgrund des von Ihnen erzielten und auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommens (vgl. Anlage 8) hat
sich die Rente vermindert. Die mit diesem Bescheid festgestellte Überzahlung ist von Ihnen gemäß § 50 des
Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) zu erstatten."
Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, er sei seinen Mitteilungspflichten in vollem Umfange nachgekommen.
Die Beklagte habe seine gegenüber dem Alüg höheren Altersrente bereits mit Bescheid vom 25.09.1995
berücksichtigen müssen. Sie habe jedoch sogar ab 01.01.1996 noch eine weitere Erhöhung der Witwerrente
vorgenommen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Witwerrente von der Beklagten falsch berechnet worden. Aufgrund
seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, die geforderte Summe zurückzubezahlen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.05.1997 zurück. Die nach § 97 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzunehmende Einkommensanrechnung sei korrekt durchgeführt worden. Auf die
Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen könne im Hinblick auf § 50 SGB X i.V.m. §§ 45, 48 SGB X nicht
verzichtet werden.
Mit der am 02.06.1997 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage machte der Kläger geltend, es sei für ihn nicht
ersichtlich, ob und inwieweit mit dem Rentenbescheid vom 14.06.1996 eine rückwirkende Aufhebung oder Rücknahme
der vorangegangenen Bescheide erfolgt sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er die Überzahlung nicht verschuldet
habe, denn er sei seinen Mitwirkungspflichten regelmäßig nachgekommen und habe rechtzeitig mitgeteilt, dass er ab
01.10.1995 Altersrente beziehe.
Das Sozialgericht wies die Klage am 11.10.2000 mit Urteil ohne mündliche Verhandlung ab. Der Bescheid der
Beklagten vom 14.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1997 sei nicht zu beanstanden. Die
Erstattungsforderung in Höhe von 1.651,88 DM bestehe zu Recht. Der Kläger habe ab 01.10.1995 von der LVA
Sachsen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.720,84 DM bezogen. Diese sei nach § 97 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Die Art und Weise der Einkommensanrechnung ergebe sich aus §
97 Abs. 2 und 3 SGB VI. Nach § 18 d Abs. 1 SGB IV seien Einkommensänderungen erst vom Zeitpunkt der nächsten
Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Hiervon abweichend seien nach § 18 d Abs. 2 SGB IV auf Antrag des
Berechtigten Einkommensminderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Einkommen
voraussichtlich um wenigstens 10 v.H. geringer sei als das berücksichtigte Einkommen. Insoweit habe die Beklagte
mit dem Bescheid vom 25.09.1995 zutreffend festgestellt, dass es bei der bisherigen Einkommensanrechnung
verbleibe. Damit sei die Höhe der Altersrente erst ab 01.01.1996 auf die Witwerrente anzurechnen gewesen (§ 18 d
Abs. 1 SGB IV). Mit dem Rentenbescheid vom 14.06.1996 habe die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass der
vorangegangene Rentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der maßgeblichen Änderung der
Einkommensverhältnisse des Klägers aufgehoben werden sollte. Zwar habe die Beklagte die Vorschrift des § 48 SGB
X nicht benannt. Dies sei jedoch unschädlich, da mit dem Bescheid vom 14.06.1996 inhaltlich ein
Entziehungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X vorliege. Die Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten.
Ermessenserwägungen seien nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht anzustellen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet
gewesen, unmittelbar nach der Änderung der Einkommensverhältnisse einen entsprechenden Aufhebungsbescheid zu
erlassen. Die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X seien eingehalten.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.12.2000
eingelegte Berufung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei dem Bescheid der Beklagten vom 14.06.1996
nicht zu entnehmen, dass der Bescheid vom 25.09.1995 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung zum 01.01.1996
aufgehoben werden sollte. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X setze aber die Aufhebung des
Verwaltungsaktes, mit dem die Leistung bewilligt worden sei, voraus, denn erst dann sei der Rechtsgrund für das
Behaltendürfen der empfangenen Leistung weggefallen. Ein Aufhebungsbescheid sei jedoch nicht ergangen. Auch der
angegriffene Bescheid vom 14.06.1996 erfülle die Kriterien, die an einen Aufhebungsbescheid zu stellen seien, nicht.
Zwar sei die Bezugnahme auf § 48 SGB X nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Aufhebungsbescheides. Nach §
33 Abs. 1 SGB X müsse ein Verwaltungsakt jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. der maßgebende
Sachverhalt, auf den sich die Behörde stütze, müsse sich aus dem Verwaltungsakt selbst und nicht erst in
Verbindung mit dem Akteninhalt bzw. eventuell zuvor ergangener Bescheide ergeben. Auch im Einzelfall müsse klar
erkennbar sein, welche Regelung durch die Behörde getroffen worden sei bzw. welchen Inhalt sie habe. Diesen
Anforderungen werde der Bescheid vom 14.06.1996 nicht gerecht. Weder sei ihm zu entnehmen, dass durch ihn der
zuvor ergangene Bescheid vom 25.09.1995 (jedenfalls teilweise) aufgehoben werden sollte, noch gehe aus ihm
hervor, aus welchen der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 bis 4 SGB X genannten Gründen eine Anpassung mit
Rückwirkung erfolgen sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11.10.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 14.06.1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1997 insoweit aufzuheben, als darin eine Kürzung der Hinterbliebenenrente
mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen und der Kläger zur Erstattung des Betrages von 1.651,88 DM
verpflichtet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Entgegen der klägerischen Auffassung komme dem
Rentenbescheid vom 14.06.1996 sehr wohl der Charakter eines auch von der höchstrichterlichen Rechtssprechung
geforderten Entziehungsbescheides zu. Hierzu habe die erstinstanzliche Entscheidung mit aller nur wünschenswerten
Deutlichkeit festgestellt, dass für den Kläger die mit dem genannten Rentenbescheid bezweckte Aufhebung des
Bescheides vom 25.09.1995 hinreichend klar gewesen sein muss. In diesem Falle sei eine unterbliebene
ausdrückliche Benennung der Aufhebungsnorm (hier: § 48 SGB X) für eine auf § 50 SGB X gestützte Rückforderung
der Überzahlung unschädlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen
und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht für die hier streitige Zeit vom 01.01.1996 bis
31.07.1996 ein Anspruch auf ein Behaltendürfen der empfangenen Leistungen in vollem Umfang nicht zu.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.06.1996 nur insoweit, als darin aufgrund der
erfolgten Einkommensanrechnung für die Zeit ab 01.01.1996 ein neuer Rentenzahlbetrag sowie für die Zeit vom 01.01.
bis 31.07.1996 eine zu erstattende Überzahlung festgestellt worden sind. Die Höhe der Witwerrente selbst steht
hingegen nicht in Streit.
Als Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 14.06.1996 erfolgte Neufeststellung der
Einkommensanrechnung kommt § 48 SGB X in Betracht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt: Soweit in den
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen
haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der
Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufgehoben werden, soweit ... 3. nach Antragstellung
oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
Minderung des Anspruchs geführt haben würde, ...
Als Zeitpunkt der Änderung gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum
aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Ob demnach zum 01.01.1996 in Bezug auf die Einkommensanrechnung eine wesentliche Änderung in diesem Sinne
eingetreten ist, richtet sich nach § 97 SGB VI. Dessen Abs. 1 Satz 1 sieht u.a. vor, dass Einkommen von
Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet wird. Dabei wird auf die §§ 18 a bis 18 e
SGB IV Bezug genommen. Nach § 18 a Abs. 1 SGB IV ist bei einer Rente wegen Todes als Einkommen u.a.
Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, wozu auch Altersrente gehört (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
Die Beklagte hat das vom Kläger erzielte Erwerbsersatzeinkommen (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) nach
Maßgabe der §§ 18 b, 18 d SGB IV zutreffend vom Zeitpunkt der zum 01.01.1996 fälligen Rentenanpassung
berücksichtigt und auch den sich daraus gemäß § 97 Abs. 2 SGB VI ergebenden Anrechnungsbetrag von monatlich
318,02 DM ab 01.01.1996 und von 317,19 DM ab 01.07.1996 rechtsfehlerfrei festgestellt. Dadurch verringerte sich ab
01.01.1996 der Rentenbetrag von 771,13 DM auf 453,11 DM und ab 01.07.1996 von 780,49 DM auf 463,30 DM
(jeweils ohne Berücksichtigung des KV- und PV-Beitrages). Da sich zuvor nach dem Bescheid vom 25.09.1995 ein
anrechenbares Einkommen von 80,31 DM ab 01.10.1995 ergeben hatte, stellt dies eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse dar, welche die Beklagte berechtigte, nach § 48 SGB X vorzugehen. Hier war eine (teilweise) Aufhebung
der Rentenbewilligung rückwirkend zum 01.01.1996 zulässig; denn es ging i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X
um die anspruchsmindernde Berücksichtigung von Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 13 RJ 11/00 R =
SozR 3-2600 § 97 Nr. 2).
Entgegen der Ansicht des Klägers kann dem angefochtene Bescheid vom 14.06.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.05.1997 mit der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. § 33 Abs. 1 SGB X) entnommen
werden, dass die Beklagte die Bewilligung der Witwerrente ab 01.01.1996 teilweise - und zwar in Höhe des
Differenzbetrages zwischen dem früheren und dem nach zutreffender Einkommensanrechnung ermittelten
Anrechnungsbetrages - aufheben wollte. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen
Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht
möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96 = SozR 3-4100 § 242 q Nr. 1, m.w.N.). Aus dem
angefochtenen Bescheid ging bereits durch den Zeitpunkt der Neuberechnung der Hinterbliebenenrente ab 01.01.1996
hervor, dass dieser den Bewilligungsbescheid vom 25.09.1995 mit Wirkung ab 01.01.1996 ersetzen sollte. Als Grund
für die Neuberechnung verwies die Beklagte u.a. auf das auf die Rente anzurechnende geänderte Einkommen. Auch
aus der Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens (Anlage 8 des Bescheides) war für den Kläger
eindeutig ersichtlich, dass seit der zum 01.01.1996 fälligen Rentenanpassung nunmehr auch der sich aus seiner
eigenen Versichertenrente ergebende höhere Anrechnungsbetrag Berücksichtigung finden sollte. Jedoch spätestens
mit Anlage 10 des Bescheides vom 14.06.1996 wird der Wille der Beklagten zum Ausdruck gebracht, die bisherige
Rentenbewilligung zu ändern und die Überzahlung für den hier neu berechneten Zeitraum zurückzufordern. Insoweit
hat der Kläger auch verstanden, dass die Beklagte eine rückwirkende teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung
mit dem Neuberechnungsbescheid vorgenommen hat, denn er hat in seinem Widerspruch lediglich darauf verwiesen,
dass aus seiner Sicht dieses Einkommen - und zwar die eigene Altersrente - hätte berücksichtigt werden müssen.
Diese von der Beklagten unmissverständlich gewollte Folge der Rentenminderung ergibt sich im Übrigen auch aus
dem Bescheid vom 25.09.1995, denn unter der Rubrik "Hinweise" erläuterte die Beklagte, dass
Einkommensänderungen vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen sind und vor diesem
Zeitpunkt nur dann berücksichtigt werden, wenn das Einkommen voraussichtlich um mindestens 10 v.H. geringer ist
als das berücksichtigte Einkommen. Für den Kläger war damit klar erkennbar, dass zumindest zur nächsten
Rentenanpassung (hier zum 01.01.1996) auch sein neues Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen sein wird.
Diese Berücksichtigung hat die Beklagte auch ohne ausdrückliche Benennung der sie ermächtigenden Eingriffsnorm
und ohne Benennung des zu ändernden Bewilligungsbescheides mit für den Kläger noch erkennbarer Deutlichkeit
vorgenommen.
Selbst wenn dem Kläger darin zu folgen sei, dass mit einer Neuberechnung allein noch keine rückwirkende
Leistungsaufhebung erfolgt sei, hat die Beklagte diesen möglichen Verfahrensmangel einer fehlenden oder
unzureichenden Begründung zumindest im Widerspruchsbescheid vom 02.05.1997 durch die Benennung der §§ 45
und 48 SGB X geheilt (vgl. § 41 SGB X in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).
Da die für eine rückwirkende teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides maßgeblichen Fristen (§ 48 Abs. 4
i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) eingehalten sind, ist mit dem Bescheid vom 14.06.1996 eine rechtmäßige teilweise
Aufhebung erfolgt, die eine nach § 50 Abs. 1 SGB X zutreffende Erstattungsforderung nach sich zieht. Eine
fehlerhafte Ermittlung des Erstattungsbetrages ist dem Senat nach eigener Prüfung nicht ersichtlich.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).