Urteil des LSG Sachsen vom 23.10.2001

LSG Fss: berufliche tätigkeit, innere medizin, verschlechterung des gesundheitszustandes, ärztliches gutachten, zumutbare tätigkeit, chondropathia patellae, hallux valgus, arbeitsmarkt, orthopädie

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 13 RJ 1319/97
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 107/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger war von September 1957 bis September 1989 beim Straßenbauamt P ... - zunächst als
Jungarbeiter, sodann nach einer 1960/61 absolvierten Ausbildung zum Straßenbauer bis 1966 in einem Steinbruch
und von 1966 bis 1989 in einer Bitumenmischanlage - beschäftigt. Von September 1989 bis Februar 1991 arbeitete er
als Vorreparateur in einem Reifenwerk, von April 1991 bis Januar 1994 als Straßenbauer/Baumaschinist/Tiefbauer,
von Mai 1994 bis Juli 1994 als Tiefbauer und von August 1994 bis November 1994 als Zelt- und Planenmonteur.
Seither ist der Kläger - abgesehen von zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ohne Beschäftigung.
Den am 10. Februar 1997 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
begründete der Kläger mit Knie- und Rückenbeschwerden sowie einem seit 1965 bestehenden Rheuma; seiner
Auffassung nach könne er noch eine leichte Tätigkeit verrichten.
Die Beklagte ließ nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Sch ... von
18. Februar 1997 und einer Epikrise des V ...-Klinikums P ... vom 14. März 1997 durch den Gutachterarzt Dr. L ... ein
Gutachten erstellen. Dr. L ... stellte in seinem Gutachten vom 13. Juni 1997 folgende Diagnosen: - erhebliche
degenerative Veränderungen der Rumpfwirbelsäule mit rezidivierender Radikulärsymptomatik links und endphasiger
Bewegungseinschränkung, - arthroskopisch nachgewiesene Knorpelschäden im rechten Kniegelenk mit selten
auftretenden Beschwerden. Trotz der gravierenden morphologischen Veränderungen am Achsenorgan sei die Funktion
nicht wesentlich behindert. Für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Heben und
Tragen von Lasten sei der Kläger vollschichtig einsetzbar. Der ärztliche Prüfdienst der Beklagten (Dr. V ...) schloß
sich dieser Einschätzung in einer Stellungnahme vom 27. Juni 1997 im Wesentlichen an und führte als weitere
Einschränkungen Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken auf.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den dagegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte am 17. November 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen
Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in seinem
überwiegend ausgeübten Beruf als Straßenbauer tätig sein, jedoch ganztägig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt im Wechsel von Sitzen, Stehen, Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und
ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken verrichten. Da der Kläger seinem beruflichen Werdegang nach der
Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sein, seien ihm alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des
allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, ohne das es der Benennung zumutbarer Tätigkeiten bedürfe.
Auf die am 03. Dezember 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) Befundberichte der Fachärztin
für Orthopädie Dr. B ... vom 05. Mai 1998 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Sch ... vom 13. Mai
1998 eingeholt sowie ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamtes P ... vom 22. Juli 1997 und ein Gutachten des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 03. September 1998 beigezogen. In der Zeit vom 15.
September 1999 bis zum 06. Oktober 1999 hat der Kläger an einer stationären medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme in der K ...-Klinik B ... Sch ... teilgenommen. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 07.
Oktober 1999 (Dr. K ..., Dipl.-Med. N ...) werden folgende Diagnosen gestellt: - rezidivierendes lokales lumbales
vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, - rezidivierendes
zervikokraniales Schmerzsyndrom, - Zustand nach 2/3-Magenresektion wegen rezidivierenden Ulcera ventriculi, -
Adipositas, Für eine Tätigkeit als Straßenbauer sei der Kläger nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig
einsatzfähig; für eine leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung bestehe ein
vollschichtiges Leistungsvermögen, sofern die Einschränkungen im Bewegungs-/Haltungsapparat berücksichtigt
würden. Desweiteren hat das SG den Facharzt für Orthopädie Dr. L ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
Dr. L ... hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 02. Dezember 1999 erstatteten Gutachten vom 14.
Dezember 1999 folgende Diagnosen gestellt: - chronische Schmerzerkrankung der Wirbelsäule (vertebrogenes
Schmerzsyndrom), - Knorpelschaden des rechten Kniegelenkes, - Zustand nach 2/3 Magenresektion wegen
rezidivierender Ulcera ventriculi mit fortbestehenden Beschwerden. Der Kläger sei noch in der Lage, Tätigkeiten
leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten; häufiges Bücken, längere
Zwangshaltungen, wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten unter Einfluss von Nässe,
Kälte, Zugluft und größeren Temperaturschwankungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten in
kniender oder hockender Körperhaltung seien zu vermeiden. Aufgrund des Magenleidens sollte während der Tätigkeit
die Möglichkeit zur Einnahme von kleinen Speisen- und Getränkeportionen bestehen. Während der Kläger als
Bauarbeiter nicht mehr vollschichtig arbeiten könne, sei ein vollschichtiger Einsatz als Pförtner möglich. Der Kläger
sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in nicht mehr als 15 Minuten zurückzulegen.
Konzentrationsfähigkeit, technisches Verständnis, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, Ausdauer und besonderes
Verantwortungsbewußtsein, Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit seien nicht eingeschränkt.
Mit Urteil vom 17. März 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger liege schon keine Berufsunfähigkeit vor.
Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Kläger sich nicht von dem Beruf des Straßenbauers gelöst habe,
könne er zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden. Denn seine Ausbildung sei vergleichbar mit der
heutigen Ausbildung eines Tiefbaufacharbeiters mit dem Schwerpunkt Straßenbauarbeiten. Diese Tätigkeit setze eine
Ausbildungdauer von zwei Jahren voraus, so dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen sei.
Eine Pförtnertätigkeit sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes noch möglich. Dies ergebe sich aus dem
sorgfältig erstellten und nachvollziehbaren Gutachen von Dr. L ...
Der Kläger trägt zur Begründung seiner am 07. April 2000 beim SG eingelegten Berufung vor, es werde nicht
bestritten, dass er grundsätzlich auf den Beruf des Pförtners verweisbar sei; er sei aufgrund seiner multiplen
Beschwerden aber nicht in der Lage vollschichtig zu arbeiten. Das auf seinen Antrag eingeholte Gutachten von Dr. K
... gelange im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung, dass sein Restleistungsvermögen gravierend eingeschränkt
und ihm bei einer deutlich verminderten psychisch-intellektuellen Verfassung der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch
verschlossen sei. Dies bedeute gleichzeitig entgegen Tätigkeit nicht möglich sei - auch nicht als Pförtner oder
Bürohilfskraft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 11. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 zu verurteilen,
dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit ab Februar 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem von Klägerseite vorgelegten Bericht des
Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. L ... vom 30. April 2001 und aus dem auf Antrag des Klägers bei der
Fachärztin für Orthopädie Dr. K ... eingeholten Gutachten ergebe sich nichts anderes.
Die Fachärztin für Orthopädie Dr. K ... hat in ihrem auf Antrag des Klägers nach ambulanter Untersuchung am 06.
Juni 2001 erstatteten Gutachten folgende Diagnosen gestellt: - Degeneratives Wirbelsäulensyndrom (Hals-, Brust-,
Lendenwirbelsäule), - lumbales Pseudoradikulärsyndrom beidseits, - Syndrom des engen lumbalen Spinalkanals
(relative Stenose) mit Claudicatio spinalis, - Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie beidseits, - Periarthritis humero
scapularis beidseits, - ACG-Arthrose rechts, - beginnende Arthrose beider Ellenbogengelenke, - Chondropathia
patellae beidseits, - beginnende Gonarthrose rechts mit Zustand nach medialer Meniskektomie rechts, - Coxalgie
beidseits, - Arthralgie rechts OSG, - Tinnitus, - Hohlspreizfuß mit Hallux valgus und Krallen- und Hammerzehen II - V
beidseits, - Essentielle Hypertonie, - chronische Gastritis bei Zustand nach 2/3-Magenresektion, - Myopie, -
Astigmatismus, - Presbyopie, - Arthritis urica. Klinisch und röntgenologisch hätte keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nachgewiesen werden können. Die im Vergleich zum Vorgutachten zusätzlich angeführten
Diagnosen auf orthopädischem Gebiet bedingten keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Leichte
körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne schwere und mittelschwere körperliche
Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne
Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken sowie mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten im Freien unter
Einfluß von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, ohne Arbeiten mit besonderen
Anforderungen an Kraft und Feinmotorik beider Hände, ohne besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn,
ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, bei Wechselschicht und bei Nacht seien vollschichtig zumutbar. Der
Kläger sei einfach strukturiert, mit begrenzten intellektuellen Fähigkeiten. Aus diesem Grunde seien ihm keine
besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Stresstoleranz, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe,
Selbständigkeit des Denkens und Handelns sowie Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf technischen Wandel
und anderen Beruf zumutbar. Keine Einschränkungen bestünden im Bereich Verantwortungsbewußtsein,
Gewissenhaftigkeit, Ausdauer, Konzentrations- und Reaktionsvermögen, praktische Anstellung und Findigkeit sowie
Leistungsmotivation. Wärend dem Kläger Tätigkeiten als Tiefbaufacharbeiter nicht mehr möglich seien, könnten
Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft vollschichtig ausgeführt werden. Dem Kläger seien Gehstrecken von ca.
300 m oder zehn Minuten zumutbar; für eine Gehstrecke von 500 m benötige er 30 Minuten, da nach jeweils 300 m
eine längere Pause eingelegt werden müsse. Bei deutlich eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und einer
deutlich verminderten psychisch-intellektuellen Verfassung bleibe dem Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt unter den
heutigen Bedingungen praktisch verschlossen.
Der Senat hat ferner eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen vom 01. Februar 2001
eingeholt.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im
Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug
genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne
des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2
SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.) ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der
Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch
bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des
Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61). Beim Wechsel
von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ist zu differenzieren: Eine zuletzt ausgeübte
geringerwertige Tätigkeit kommt als bisheriger Beruf nicht in Betracht, wenn für ihre Aufnahme gesundheitliche
Gründe verantwortlich waren; in diesem Falle ist weiterhin die berufliche Tätigkeit als bisheriger Beruf zu Grunde zu
legen, die aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 53; SozR 3-
2200 § 1246 Nr. 38, 61). Ist der Wechsel dagegen aus anderen Gründen erfolgt, so ist die neue Tätigkeit
maßgeblicher Beruf, wenn sich der Versicherte von der früheren Tätigkeit gelöst hat; eine solche Lösung ist bereits
dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte mit dem Wechsel abgefunden hat, sei es auch nur im Laufe der Zeit
und unter dem Druck der Verhältnisse (vgl. BSG, SozR 2600 § 45 Nr. 22; SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Ob beim Kläger als bisheriger Beruf seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Zelt- und Planenmonteur
oder seine zuvor und langjähig ausgeübte Tätigkeit als Straßenbauer zugunsten des Klägers als bisheriger Beruf
seine Tätigkeit als Straßenbauer zugrunde gelegt wird, ist er nicht berufsunfähig. Zwar kann er - wovon auch die
Beklagte ausgeht - diese Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr
vollwertig ausüben. Dass ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig verrichten kann, bedeutet
jedoch noch nicht, dass er berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist ein Versicherter vielmehr erst dann, wenn es nicht
zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch
fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur
Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen
eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der
Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten
Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in
dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen
Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl
von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs,
besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27,
33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).
Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - bei Zugrundelegung seiner
Straßenbauertätigkeit der dritten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG zuzuordnen: dem Leitberuf des angelernten
Arbeiters. Er unterfällt dem oberen Bereich dieser Gruppe, den angelernten Arbeitern mit einer betrieblichen Anlernzeit
von mehr als 12 Monaten (vgl. BSG, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Denn die vom Kläger absolvierte Ausbildung als
Straßenbauer ist, wie von der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen in einer berufskundlichen Auskunft
vom 01. Februar 2001 bestätigt wurde, der heutigen Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter gleichzustellen: dem
Abschluss der ersten Stufe der Stufenausbildung im Bauwesen mit einer Ausbildungszeit von 24 Monaten.
Angehörige des oberen Bereichs der Gruppe der angelernten Arbeiter können anders als die Angehörigen des unteren
Bereichs dieser Gruppe nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr ist ihnen eine
konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen
diese nicht von nur ganz geringem qualitativen Wert sein, sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B.
das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder
betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Ordnet man den Kläger dem oberen
Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zu, so kann er sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners
verwiesen werden, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten
durch Qualitätsmerkmale, wie die Übernahme von Verantwortung, heraushebt.
Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen
Gutachten der zum Aufgabengebiet von Pförtnern im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern,
Betriebsangehörigen, Lieferanten u. ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der
Besucher, Ausstellen von Besucherscheinen sowie Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen
auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführen von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell
körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Aufgrund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise
Arbeitsbelastung (z. B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen,
Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein,
Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Für eine derartige Tätigkeit besitzt der Kläger seit
Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den
entsprechenden Feststellungen des SG an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu
weiteren Gesundheitsverschlechterungen ist es - mit Ausnahme der in dem Bericht des Facharztes für Innere
Medizin/Rheumatologie Dr. L ... vom 30. April 2001 erstmals erwähnten Gicht (Arthritis urica) - während des
Berufungsverfahrens nicht gekommen. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. K ... hat in ihrem Gutachten von Juni 2001
zwar erheblich mehr Diagnosen gestellt als der Facharzt für Orthopädie Dr. L ... in seinem Gutachten von Dezember
1999. Dr. K ... hat jedoch ausdrücklich angemerkt, dass klinisch und röntgenologisch keine Verschlechterung im
Gesundheitszustand des Klägers nachgewiesen werden konnte; die von ihr im Vergleich zum Vorgutachten zusätzlich
angeführten Diagnosen bedingen ihrer Auffassung nach keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit - mit
Ausnahme der degenerativen Veränderungen im Bereich beider Schultergelenke, aufgrund derer Überkopfarbeiten zu
vermeiden sind. Dr. K ... hat hervorgehoben, dass - entgegen dem Vortrag der Klägerseite - eine Rheumatoidarthritis
beim Kläger nicht festgestellt wurde und dass klinisch auch keinerlei Anzeichen einer rheumatoiden Arthritis im
Gelenkbereich bestanden haben. Die in dem oben genannten Bericht von Dr. L ... erstmals erwähnte Gicht führt nach
Einschätzung von Dr. K ... zu keinen weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die Wegefähigkeit des
Klägers ist nicht eingeschränkt. Dr. K ... bezieht sich ausschließlich auf die Angaben des Klägers, der anamnestisch
genau und detailliert das Beschwerdebild bei Syndrom des engen lumbalen Spinalkanals mit Claudicatio spinalis und
einer konstanten Gehstrecke von 300 Metern beschreibt, und sieht dies bestätigt durch einen
computertomografischen Befund vom 30. April 1998. Dr. K ... stützt sich damit letztlich nicht auf eine Veränderung
der objektiven Befunde, sondern lediglich auf subjektive Angaben des Klägers; die darauf beruhende, von den
Vorgutachten abweichende sozialmedizinische Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. Zwar hält Dr. K ... die
intellektuellen Fähigkeiten des Klägers für eingeschränkt und schließt besondere Anforderungen an die nervliche
Belastbarkeit, Stresstoleranz, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe, Selbstständigkeit des Denkens und Handelns aus,
Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf technischen Wandel und andere Berufe. Gleichwohl geht sie davon aus,
dass der Kläger Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft vollschichtig ausführen kann und dass bei ihm keine
Einschränkungen im Bereich Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit, Ausdauer, Konzentrations- und
Reaktionsvermögen, praktische Anstellung und Findigkeit sowie Leistungsvermögen bestehen. Dass der Kläger über
die erforderlichen psychischen Voraussetzungen und eine ausreichende Umstellungsfähigkeit für einen vollschichtigen
Einsatz als Pförtner verfügt, entspricht nicht nur der Einschätzung von Dr. K ... Weder leidet der Kläger unter
psychiatrischen Krankheiten; noch konnte Dr. L ... bei ihm eine Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit,
technischem Verständnis, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, Ausdauer und besonderem
Verantwortungsbewusstsein, Anpassungsfähigkeit und geistiger Beweglichkeit feststellen. Darüber hinaus hat der
Kläger noch im Jahr 1995 erfolgreich eine Umschulung zum Baumaschinenführer absolviert. Jedenfalls ein
vollschichtiger Einsatz als Pförtner an einer Nebenpforte ist mit den von Dr. K ... beschriebenen intellektuellen
Einschränkungen des Klägers möglich, da die intellektuellen Anforderungen an eine derartige Pförtnertätigkeit
mangels Publikumsverkehrs gerade nicht besonders hoch sind. Schließlich sprechen auch die von Klägerseite
vorgebrachten Eiwendungen nicht gegen einen vollschichtigen Einsatz als Pförtner: Weder handelt es sich bei der
Pförtnertätigkeit um eine Arbeit mit besonderen Anforderungen an Kraft und Feinmotorik beider Hände, noch ist bei
dieser Tätigkeit ein Wechsel der Körperhaltung ausgeschlossen.
Kann der Kläger somit auf die Tätigkeit eines Pförtners (jedenfalls an den Nebenpforte) - für die auf dem Arbeitsmarkt
auch in ausreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden sind - sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden, so
ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., zumal bei ihm auch keine
Leistungseinschränkungen vorliegen, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten
unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr.
8). Denn er ist weder - wie oben bereits ausgeführt wurde - in seiner Wegefähigkeit eingeschränkt noch bedarf er trotz
seines Magenleidens (Zustand nach 2/3 Magenresektion wegen rezidivierender Ulcera ventriculi mit fortbestehenden
Beschwerden) betriebsunüblicher Arbeitspausen. Die im Hinblick auf dieses Magenleiden erforderliche Einnahme
mehrerer kleinerer Mahlzeiten ist auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit als Pförtner angesichts der gesetzlich
vorgeschriebenen Ruhepausen von mindestens 30 Minuten (§ 4 Arbeitszeitgesetz) und der im Bürobereich je
Arbeitsstunde kalkulierten persönlichen Verteilzeit von etwa sieben Minuten je Arbeitsstunde (vgl. Sozialmedizinische
Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Auflage 1995, S. 75) realisierbar.
Der Kläger ist aber nicht nur nicht berufsunfähig. Auf Grund seiner vollschichtigen Einsatzfähigkeit für körperlich
leichte Grund derer ihm trotz vollschichtigen Leistungsvermögens der Arbeitsmarkt verschlossen wäre, liegen bei ihm
auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2
SGB VI a. F. nicht vor. Da der Kläger auch über den 31. Dezember 2000 vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich,
einsatzfähig für zumindest körperlich leichte Arbeiten ist, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser
Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Februar 1997 (vgl. § 300 Abs. 2
SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.