Urteil des LSG Sachsen vom 31.05.2006

LSG Fss: wohnung, stadt, gas, stromversorgung, arbeitsgemeinschaft, anstalt, erlass, bestandteil, verbrauch, rechtsfähigkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 12 AS 1197/05 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 273/05 AS-ER
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2005 wird insoweit aufgehoben, als die
Beschwerdeführerin verpflichtet wird, die laufenden Stromkosten bis 31.12.2005 zu gewähren. II. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin deren außergerichtliche
Kosten für beide Verfahrenszüge zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Aufhebung der im Wege der einstweiligen Anordnung
mit Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz (SG) vom 17.10.2005 ausgesprochene Verpflichtung zur vorläufigen und
darlehensweisen Gewäh-rung sowohl der rückständigen als auch der laufenden Stromkosten bis 31.12.2005.
Die am ...1949 geborene Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) ist geschie-den und erwerbsfähig. Sie lebt seit
01.02.2004 allein in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Chemnitz, Krügerstraße 8. Zuletzt bezog sie bis 31.12.2004
Sozialhilfe.
Am 31.08.2004 beantragte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 02.12.2004 bewilligte ihr die Bf. Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis
30.06.2005 in Höhe von 592,00 EUR monatlich.
Gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdegegnerin (Bg.) am 15.12.2004 Widerspruch ein. Es bestünden trotz
teilweiser Zurückzahlung Schulden gegenüber dem Energieversorger. Dieser habe die Einstellung der
Energieversorgung zum 09.02.2005 angekündigt.
Am 01.02.2005 hat die Bg. beim SG Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und bean-tragt, ohne mündliche
Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass ihr von der Bf. ein Darlehen gem. § 23 Abs. 1
SGB II zur Tilgung des Rückstandes bei der Stadtwerke Chemnitz AG in Höhe von 975,10 EUR zu bewilligen sei.
Aus einer vorherigen Wohnung (R ...Straße ..., C ...) bestehe ein Zahlungsrückstand in dieser Höhe bei der
Stadtwerke Chemnitz AG. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Turnus-RE Gas 20.10.2003 289,43 EUR
Turnus-RE Strom 20.10.2003 193,44 EUR Schluss-RE Gas 18.03.2004 367,45 EUR Schluss-RE Strom 18.03.2004
124,78 EUR. Im vergangenen Jahr habe sie bereits 154,03 EUR getilgt. Des Weiteren zahle sie monatlich 10,00 EUR
auf diesen Rückstand. Daneben bezahle sie für die jetzige Wohnung ordnungsge-mäß die Abschläge. Der Versorger
habe für den 09.02.2005 die Sperrung angekündigt. Sie habe keine Möglichkeit, privat ein Darlehen zu erhalten. Seit
dem 09.02.2005 habe sie nunmehr weder elektrisches Licht, noch eine Kochgelegen-heit.
Die Bf. hat sinngemäß beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Bg. sei informiert worden, dass sie die Möglichkeit habe, beim Sozialamt Chemnitz als zuständige Behörde einen
Antrag auf Energieschuldübernahme zu stellen. Nach dem SGB II könnten Miet- und Energieschulden nur
übernommen werden, wenn die eventuelle Schuldübernahme mit einem konkreten Beschäftigungsverhältnis im
Zusammenhang stehe. In allen anderen Fällen werde auf die Möglichkeit einer Schuldenübernahme nach § 34
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verwiesen.
Mit Schreiben vom 15.03.2005 teilte die Stadt Chemnitz mit, die Bg. habe am 08.10.2003 die Übernahme der
Forderung der Stadtwerke Chemnitz AG i.H.v. 722,47 EUR aus der Tur-nusabrechnung vom 29.09.2003 für den Bezug
von Strom und (Heiz-)Gas für ihre damali-ge Wohnung in der R ...Straße ..., die sie mit ihrem volljährigen Sohn
bewohnte, beantragt. Nach der aufgrund des Umzugs am 01.02.2004 erstellten Schlussrechnung der Stadtwerke
Chemnitz AG vom 18.03.2004 hätten sich weitere Forderungen für den Bezug von Strom i.H.v. 124,78 EUR und Gas
i.H.v. 367,45 EUR ergeben. Einschließlich Mahngebühren schuldet die Bg. insgesamt 1.232,70 EUR. Mit Bescheid
vom 10.03.2004 habe die Stadt Chemnitz die Übernahme der Energieschul-den mit der Begründung, der Bg. sei
bereits im Jahre 2001 die Übernahme von Energie-schulden bewilligt worden, abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid
vom 09.09.2004 sei dem Widerspruch der Bg. teilweise durch Bewilligung von 154,03 EUR für den Bezug von Gas
abgeholfen worden. Im Übrigen sei er als unbegründet zurückgewiesen worden. Dieser Widerspruchsbescheid sei
bestandskräftig geworden.
Auf den Antrag der Bg. auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-tes nach SGB II vom
21.06.2005 bewilligte die Bf. dieser mit Bescheid vom 25.10.2005 Alg II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.10.2005 in
Höhe von monatlich 583,82 EUR, vom 01.11.2005 bis 30.11.2005 von 583,32 EUR und im Dezember 2005 in Höhe
von 578,82 EUR, wobei ab Dezember 2005 die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter überwiesen
würden.
Mit Beschluss vom 24.03.2005 wies das Amtsgericht Chemnitz den Antrag der Bg. auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung mit dem Inhalt, ihre Wohnung ab sofort mit Energie zu versorgen, zurück (Az. 13 C 1011/05).
Mit Beschluss vom 17.10.2005 hat das SG die Bf. verpflichtet, der Bg. darlehensweise sowohl die rückständigen
Stromschulden, als auch die laufenden Stromkosten bis 31.12.2005 zu gewähren und die auszuzahlenden Beträge
direkt an den von der Bg. zu bezeichnenden Stromlieferanten zu zahlen. Stromkosten seien, unabhängig davon, ob es
sich um Stromkosten oder abgelaufene Stromschulden handle, grundsätzlich aus den laufenden Regelleistungen zu
zahlen. Gem. § 23 Abs. 1 SGB II komme die Übernahme der Stromschulden im Wege der Darlehensge-währung in
Betracht, da das Leben ohne Stromversorgung einen wesentlichen Nachteil darstelle, der abzuwenden sei.
Gegen diesen am 18.10.2005 zugestellten Beschluss hat die Bf. am 15.11.2005 beim SG Beschwerde eingelegt.
§ 23 Abs. 1 SGB II sei keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromschulden. Es handle sich hierbei um
keine Auffangvorschrift für alle Fälle unabweisbaren Bedarfs, welche über den Regelungsgehalt anderer Normen wie §
22 Abs. 5 SGB II bzw. § 15 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hinausgingen. Die Stadt Chemnitz habe bereits am
11.06.2001 rückständige Stromkosten gemäß § 15 a BSHG übernommen. In diesem Zu-sammenhang sei auch ein
Hinweis auf die Einmaligkeit der Sonderzahlung und auf die Verpflichtung, einer vergleichbaren Notlage künftig durch
wirtschaftliches Verhalten vor-zubeugen, und die mit dem monatlichen Regelsatz gewährten Leistungen
zweckentspre-chend einzusetzen, ergangen. Die Bg. habe sich jedoch 2004 erneut verschuldet. Ein An-trag auf
Übernahme von Energieschulden in Höhe von 1.262,60 EUR beim Sozialamt der Stadt Chemnitz sei am 10.03.2004
abgelehnt worden. Aus § 43 Erstes Buch Sozialgesetz-buch (SGB I) ergebe sich ebenfalls keine Anspruchsgrundlage
für einen Anspruch gegen die Bf ... Die Voraussetzung, dass der Leistungsträger angesichts eines konkret
bestehenden Zuständigkeitsstreits die beanspruchte Leistung nach seinem Leistungsrecht überhaupt erbringen könne,
sei hier nicht erfüllt, denn die angegangene Bf. könne nach dem für sie einschlägigen Leistungsrecht des SGB II
rückständige Stromschulden nicht übernehmen. Außerdem sei die Stadt Chemnitz der zuerst angegangene
Leistungsträger, da die Bg. dort bereits im Jahre 2004 die Übernahme der Stromschulden beantragt habe. Nach § 43
SGB I solle der Leistungsträger selbst über die vorläufige Leistungserbringung entscheiden. So-bald ein Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig sei, bestehe eine Konkurrenz zwischen dieser Vorschrift
und § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsge-setz (SGG).
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
§ 23 Abs. 1 SGB II sei durchaus eine mögliche Anspruchsgrundlage. Denkbar sei auch ein Anspruch nach §§ 5 Abs.
2 Satz 2 SGB II, 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Es gehe nicht lediglich um die Begleichung von
Schulden für die Vergangenheit, da die Stadtwerke Chemnitz von jeglicher Stromversorgung absähen. Es läge eine
Ausgrenzung vor, da die Bg. nach Einbruch der Dämmerung ihre Wohnung nur noch sehr bedingt zum Empfang von
Besuch nutzen könne. Auch müsse sie ihre Wäsche von ihrem Sohn waschen lassen.
Laut telefonischer Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei F ... & Kollegen (die die Stadtwer-ke Chemnitz AG vertritt) vom
11.05.2006 habe die Bg. im streitgegenständlichen Zeitraum die geforderten Abschläge zwar nicht pünktlich, aber in
der Summe vollständig bezahlt. Die Forderung beruhe auf dem die Abschläge übersteigenden Verbrauch. Mit
Schreiben vom 15.05.2006 teilten die Stadtwerke Chemnitz AG auf Nachfrage des Senats mit, dass die Turnus- und
Schlussabrechnungen sowohl auf einem zu hohen Verbrauch als auch auf zu wenig entrichteten Abschlagszahlungen
beruhen würden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Ver-waltungsakte und die
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 Sozi-algerichtsgesetz -SGG-).
Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet; zum überwiegenden Teil war sie zu-rückzuweisen.
1. Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Passivlegitimation der ARGE SGB II angenommen. Nach § 44b
Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch
privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III) eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Sie werden
außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie
nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Rechtsform
einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden, ist unerheblich, da die
Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft nicht auf dem Vertrag beruht, sondern auf der gesetzlichen Regelung in §
44b SGB II. Die Gründungsvereinbarung ist als öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu werten, so dass es sich bei der
Arbeitsgemeinschaft ? zumindest soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt
ist – um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Die Verlei-hung der Rechtsfähigkeit erfolgt durch
staatlichen Hoheitsakt, da § 44 SGB II die Ermäch-tigung zur Gründung einer Anstalt enthält, die Träger von Rechten
und Pflichten sein kann, und somit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt. Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft,
Beteiligter eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Diese Regelung umfasst alle
Organisationen, soweit diese rechtsfähig sind. Die Arbeits-gemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Chemnitz wahr, ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren
entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im
System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
2. Dennoch ist die Beschwerde nur teilweise begründet. Das SG Chemnitz hat zu Recht im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Beschwer-deführerin (Bf.) zur darlehensweisen Übernahme der rückständigen Stromkosten aus
den Jahren 2003 und 2004 für die damalige Wohnung der Beschwerdegegnerin (Bg.) in der R ...Straße ... in C ...
verpflichtet. Demgegenüber war der Beschluss des SG hinsichtlich der Verpflichtung der Bf. zur darle-hensweisen
Zahlung der laufenden Stromkosten bis 31.12.2005 aufzuheben.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
(Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§
86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein
Anordnungsan-spruch glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 4
Zivilprozessordnung -ZPO-).
Ein Anordnungsgrund ergibt sich aus der Sperrung der Stromzufuhr durch die Stadtwerke Chemnitz seit dem
09.02.2005. Die Belieferung des Haushalts mit elektrischer Energie gehört nach den heutigen Lebensverhältnissen in
Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die Unterbrechung der Stromversorgung ist mit
dem Ver-lust der Unterkunft vergleichbar.
Hinsichtlich der rückständigen Stromschulden hat die Bg. nach der hier gebotenen summa-rischen Prüfung auch einen
Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Nach derzeitiger Aktenlage ist die Bf. gemäß § 23 Abs. 1 SGB
II dazu verpflichtet, die Stromkostenrückstände der Bg. aus den Jahren 2003 und 2004 zu übernehmen. Stromkosten
sind Bestandteil der Regeleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet die Bf. zur
Erbringung des Bedarfs durch Gewäh-rung eines Darlehens, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster
und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen
noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Diese Regelung ist nicht da-hingehend auszulegen, dass unter Bedarf
auch Schulden gefasst werden können. Um Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich bei einer
geforderten Stromkostennachzahlung nur, wenn im Abrechnungszeitraum die Abschlagszahlungen entrichtet worden
sind und dennoch wegen Mehrverbrauchs ein Nachzahlungsbetrag ent-standen ist. Denn da Energiekosten
Bestandteil der Regeleistung sind, sind erforderliche Nachzahlungen aufgrund der Schlussabrechnung beim Auszug
aus einer Wohnung sowie aufgrund von Turnusrechnungen grundsätzlich aus der laufenden Regeleistung zu zahlen.
Lässt sich hieraus der Bedarf aber nicht decken, so ist die darlehensweise Bedarfserbrin-gung im Rahmen von § 23
Abs. 1 SGB II einschlägig (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.08.2005, Az: L 7 AS 182/05
ER). Um nicht gedeckte Schulden würde es sich demgegenüber handeln, wenn die geforderte
Stromkostennachzahlung durch Nichtzahlung der Abschlagsbeträge im Abrechnungs- und Verbrauchszeitraum
entstanden wären. Vorliegend ist die Forderung der Stadtwerke Chemnitz AG auch durch die Nichtzahlung eines auf
Mehrverbrauch beruhenden Nachzahlungsbetrages entstanden. Daher ist § 23 SGB II anwendbar. In diesem Fall
kommt eine Aufspaltung der Zuständigkeit zwischen den Leistungsträgern im Rahmen des SGB II und des SGB XII
nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Gaskostenrückstände – insoweit hat das SG jedoch keine Entscheidung getroffen ? handelt es sich,
wenn diese aus einem Mehrverbrauch resultieren, um Kosten für Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II.
3. Die laufenden Stromkosten sind bereits durch die von der Bf. gewährten Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1
SGB II erfasst. Im Übrigen hat die Bg., die diese Kosten ordnungsgemäß zahlt, gar keinen diesbezüglichen Antrag
gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Da die Bg. im Ergebnis mit ihrem Antrag voll obsiegt, hat die
Bf. sämtliche notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Verfahrenszüge zu erstatten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG endgültig.