Urteil des LSG Sachsen vom 22.02.2011

LSG Fss: ddr, bauwesen, wohnungsbau, neubau, kreis, volkswirtschaft, wirtschaftszweig, bezirk, sozialismus, wörterbuch

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.02.2011 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 16 R 1250/06
Sächsisches Landessozialgericht L 5 R 92/08
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2008 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September
1961 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
festzustellen.
Der Kläger ist seit 14. Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September
1961 bis 16. März 1962 als Projektierungsingenieur beim volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbau R , vom 17. März 1962
bis 30. April 1972 als technischer Leiter, stellvertretender Vorstand und Vorstand bei der Produktionsgenossenschaft
des Handwerks (PGH) Straßenbau R , vom 1. Mai 1972 bis 31. Dezember 1975 als technischer Direktor beim VEB
(K) Tief- und Straßenbau R , vom 1. Januar 1976 bis 31. Mai 1977 als Produktionsleiter beim VEB Kreisbau R , vom
1. Juni 1977 bis 31. Dezember 1987 als Betriebsleiter der Kreisstraßenmeisterei beim Rat des Kreises G und vom 1.
Januar 1988 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Direktor für Wissenschaft und Technik, später als
Betriebsdirektor, beim VE Kreisbaubetrieb W beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1
zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 27. Dezember 2005 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2006 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 ab: Eine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive
Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei
am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus
bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VE
Kreisbaubetrieb W sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein
gleichgestellter Betrieb gewesen. Entsprechend der Einordnung des Betriebes in die Systematik der
Volkswirtschaftszweige (Wirtschaftsgruppe 20270) habe es sich um einen Betrieb für
Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen gehandelt.
Die hiergegen am 24. Juli 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Beiziehung von Unterlagen zum
VE Kreisbaubetrieb W , mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2008 abgewiesen: Ein bundesrechtlicher fiktiver
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitere daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei, so dass die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte
Versorgungsanwartschaft fehle. Der VE Kreisbaubetrieb W sei ein Betrieb für Rekonstruktionsmaßnahmen,
Modernisierung und Baureparaturen gewesen, der keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten
Massenprodukten betrieben habe. Soweit er auch Bauwerke errichtet habe, habe es auf Grund der Größe und
fehlenden Ressourcen der Kreisbaubetriebe an einer standardisierten Massenfertigung von Bauten gemangelt, da
diese den großen Baukombinaten vorbehalten gewesen sei.
Gegen den am 24. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Februar 2008 Berufung eingelegt,
mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der VE Kreisbaubetrieb W habe nicht hauptsächlich repariert, sondern zuletzt
massenhaft Neubauten errichtet. Dies habe insbesondere auch den industriellen innerstädtischen Wohnungsbau in C
... betroffen, wo im Wege der Plattenbauweise in den letzten Jahren ca. 500 Wohnungen neu errichtet worden seien;
dabei habe es sich auch nicht nur um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gehandelt. In den letzten Jahren vor
1990 seien hauptsächlich Baumaßnahmen als Generalunternehmer im Wohnungs- und Industriebau durchgeführt
worden. Außerdem seien in den letzten Jahren die Schule und Turnhalle in T neu gebaut, das Kreiskrankenhaus in W
erweitert, die Kläranlage in W neu errichtet, Industriehallen in N und L neu gebaut sowie Silos und Zweckbauten für die
Landwirtschaft neu errichtet worden. Es seien insgesamt eher Neubauten errichtet worden, als reine Rekonstruktions-,
Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Dies belege auch die Aufstellung des Herrn L vom
6. November 1989 sowie die Zeugenaussage des Herrn S vom 8. September 2009 im Verfahren L 4 R 674/06, wonach
im Betrieb im Hinblick auf die Bauproduktion 2/3 Neubauten hergestellt und 1/3 Baureparaturen durchgeführt worden
seien. Der Betrieb habe danach im Jahr zwischen 150 und 200 Wohneinheiten im Neubau in Blockbauweise errichtet.
Außerdem seien zahlreiche andere Investitionsvorhaben vom Betrieb realisiert worden. Der Wohnungsbau habe den
Betrieb geprägt. Außerdem sei das stattgebende Urteil des Sächsischen LSG vom 8. September 2009 (L 4 R 674/06)
zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 zu
verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 1. September 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend.
Das Gericht hat weitere Unterlagen und die Gerichtsakte des Verfahrens L 4 R 674/06 beigezogen. Mit Schriftsätzen
vom 2. Dezember 2010 und 8. Dezember 2010 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des
Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur
Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit
einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der
Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006
ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September
1961 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG).
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im
angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz verwiesen und von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Zur Ergänzung und Vertiefung der vom Sozialgericht
aufgegriffenen Argumentation ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne
der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden
verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -
SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3
S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9.
April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -
SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8
S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 -
B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn.
15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil er am 30. Juni 1990
keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesem Zeitpunkt war er nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb
beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der
technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr.
93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487)
ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im
rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil
vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 -
B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn.
28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September
2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-
Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15.
Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-
Dokument, Rn. 32) – war, ausweislich sowohl der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und
Sozialversicherung sowie der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge vom 4. Januar 1988, 5. Januar 1989 und
2. Mai 1990, der VE Kreisbaubetrieb W.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von
Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend:
VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2.
DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren
Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war
(vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil
vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R -
JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil
vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp
ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion
(Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann
("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des
Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der
2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen
Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die
einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2.
DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr.
111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem
"Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden
sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf
Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die
Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech
und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von
"Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben"
andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen
Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1.
Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und
volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe
und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der
Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen
Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte
Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion
(fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA
41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -
JURIS-Dokument, Rn. 23). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem
Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die
unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA
57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden"
Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich
zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das
Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom
27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von
massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der
sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA
41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 §
1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Nach der VO-
AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche
Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren,
planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Im Hinblick hierauf war auch
allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand
hatte, von Bedeutung für die Einbeziehung in die Versorgung (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR
3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23;
BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16). Dem lag das so genannte fordistische
Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe
hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -
JURIS-Dokument, Rn. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach
den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1
Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Dass nur eine
Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR
und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in
dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der
Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere
Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u.a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen
hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer,
selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten
Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach
u.a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen
durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen
Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von
wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem
"Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der
Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) u.a. unterschieden zwischen der von den
Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den
Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die
Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03
R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-
Dokument, Rn. 24). Entgegen der Ansicht des Klägers hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen damit selbst
zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das
Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter
"Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich
Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des
Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus
ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion
vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und
Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S.
125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und
Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung,
Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im
nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Zwar handelte es sich beim VE Kreisbaubetrieb W um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem
Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von
Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell das maßgebliche Gepräge verliehen hat.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den Bekundungen des Klägers, den beigezogenen
Auskünften und Aussagen der Zeugen Leonhardt und Siegel sowie aus den vorliegenden Betriebsunterlagen:
Der VE Kreisbaubetrieb W untergliederte sich in mehrere Betriebsabteilungen und Bereiche, die unterschiedliche
Aufgaben verrichteten. Dies war Folge der im Laufe der Jahre dem Betrieb angegliederten Betriebe. Der Betrieb wurde
ursprünglich mit Wirkung zum 1. April 1964 als VE Kreisladebetrieb W gegründet (Bl. 20-23 der SG-Akte), mit der
Betriebsnummer 94671941 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates
des Kreises W unterstellt (Bl. 18 der SG-Akte). Durch Hinzukommen einer Hauptabteilung "Bau" im Jahre 1971 (Bl. 24
der SG-Akte) wurde der Betrieb in VE Kreisbaubetrieb Umschlag und Bau W umbenannt und als solcher in das
Register eingetragen (Bl. 18 der SG-Akte). Mit Wirkung zum 1. Juni 1972 wurde der VE Kreisbaubetrieb Umschlag
und Bau W mit der PGH Bauhütte W vereinigt, in den VE Kreisbaubetrieb W umbenannt (Bl. 25-26 der SG-Akte) und
als solcher nunmehr, unter Beibehaltung der vergebenen Betriebsnummer und unter Aufrechterhaltung der
Unterstellung unter das Kreisbauamt des Rates des Kreises W , in das Register der volkseigenen Wirtschaft
eingetragen (Bl. 18-19 der SG-Akte). Mit Wirkung zum 1. Januar 1973 wurde der VEB (K) Bau W (Bl. 31 der SG-Akte),
mit Wirkung zum 1. Januar 1974 wurde der VEB Fensterbau C (Bl. 29 der SG-Akte) und mit Wirkung zum 1. Januar
1982 wurde der VEB Betonwerk W (Bl. 33 der SG-Akte) dem VE Kreisbaubetrieb W angegliedert. Daraus resultierte,
dass der Betrieb neben dem ursprünglichen Ladebetrieb, Betriebsabteilungen in den Sparten Hoch- und Industriebau,
in dem Mauer-, Beton- und Putzarbeiten durchgeführt wurden, Hauptmechanik, Tief- und Straßenbau, Betonwerk,
Stahlbau, Fensterbau, Ausbau (Trockenbau, Fliesenlegerarbeiten, Fußbodenbau), Holzbau (inklusive
Zimmererarbeiten) und bautechnische Projektierung unterhielt, wie sowohl der Kläger vorgetragen hat (Bl. 53 der SG-
Akte und Bl. 36-38 der LSG-Akte) als auch der vom 4. Senat im Verfahren L 4 R 674/06 vernommene Zeuge S
berichtete (Bl. 61a Rückseite der LSG-Akte); diese Struktur entspricht auch dem vom Kläger im Verfahren
vorgelegten Betriebsorganigramm (Bl. 58 SG-Akte). Dem korrespondierend wurde im Betrieb ein Konglomerat an
Bautätigkeiten in den unterschiedlichen Bereichen durchgeführt. Der Kläger hat hierzu mehrfach vorgetragen, dass der
VE Kreisbaubetrieb W sowohl Baureparaturen ausgeführt, als auch Neubauten errichtet habe, wobei der Neubau
insbesondere auch den innerstädtischen Wohnungsbau in C betroffen habe, bei dem im Wege der Plattenbauweise in
den letzten Jahren vor 1990 ca. 500 Wohnungen neu errichtet worden seien; dabei habe es sich sowohl um
Neubauvorhaben, als auch um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gehandelt. In den letzten Jahren vor 1990
seien hauptsächlich Baumaßnahmen als Generalunternehmer im Wohnungs- und Industriebau durchgeführt worden.
So seien in den letzten Jahren die Schule und Turnhalle in T neu gebaut, das Kreiskrankenhaus in W erweitert, die
Kläranlage in W neu errichtet, Industriehallen in Neukirchen und L neu gebaut sowie Silos und Zweckbauten für die
Landwirtschaft neu errichtet worden. Es seien dabei insgesamt eher Neubauten errichtet worden, als reine
Rekonstruktions-, Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Außerdem seien in den Jahren
von 1975 bis 1990 eine Vielzahl von Investitionsvorhaben realisiert worden; es seien Kranbahn- und Portalkrananlagen
im Bahnhof W und C errichtet, das Hauptgebäude des Polizeikreisamtes in W erweitert, Kindergärten in F und L neu
gebaut, Plattenbauten in B errichtet, Industriebauten im Elektromotorenwerk T gebaut, Talsperrenbauten im Tief- und
Rohrleitungsbau W realisiert, schwere Erdbauarbeiten in der Industrie durchgeführt und landwirtschaftliche Gebäude
im Bezirk K -M -St neu errichtet worden (vgl. zu diesem Vortrag insgesamt Bl. 53-57 der SG-Akte und Bl. 1-10 der
LSG-Akte). Das Konglomerat an Bautätigkeiten belegt auch die vom Kläger eingereichte Aufstellung des Herrn L vom
6. November 1989 (Bl. 59-61 der SG-Akte und Bl. 11-13 der LSG-Akte), aus der auch hervorgeht, dass sich die
Gesamtbilanzsumme des Betriebes für 1989 in Höhe von 8,158 Mio. Mark aus 3,796 Mio. Mark Baureparaturen
(inklusive Werterhaltung, Rekonstruktionen, Abbrucharbeiten) und 4,362 Mio. Mark Investitionen zusammensetzte, in
dieser Investitionssumme allerdings lediglich 0,060 Mio. Mark für den Wohnungsneubau am Standort C enthalten
waren, während die übrigen Investitionsobjekte lediglich Einzelobjekte im Industriebau betrafen (Hydrophoranlage in L
mit 0,200 Mio. Mark, Baustelleneinrichtungen mit 0,790 Mio. Mark, Tiefbrunnen zur Wasseraufbereitung in C mit 0,700
Mio. Mark, Zentralkläranlage in W mit 1,822 Mio. Mark, Wärter- und Gerätehaus für die Gruppenkläranlage in W -S mit
0,030 Mio. Mark, Dienstleistungsgebäude in W mit 0,400 Mio. Mark). Die Vielzahl der vom Betrieb verrichteten,
unterschiedlichen Bautätigkeiten und sonstigen Betriebstätigkeiten im Bereich der Bauproduktion bekundete auch der
am 8. September 2009 als Zeuge im Verfahren L 4 R 674/06 vernommene Herr S , der von 1981 bis 1989 – also im
Zeitraum vor der Berufung des Klägers am 1. März 1990 – der Betriebsdirektor des VE Kreisbaubetrieb W war (Bl.
61a-61b der LSG-Akte). Er berichtete, dass der Betrieb einer der größten Kreisbaubetriebe im damaligen Bezirk K -M -
St gewesen sei, über 500 Beschäftigte hatte und in etwa zehn verschiedenen Betriebsbranchen Bautätigkeiten
verrichtet hatte; dabei habe die Produktion des Bauwesens etwa 20 Mio. Mark betragen, davon etwa 10 Mio. Mark
reine Bauproduktion, etwa 7 Mio. Mark industrielle Warenproduktion und 3 Mio. Mark nicht industrielle Leistungen.
Dem Betrieb hätten auch die Umschlagprozesse auf den Güterbahnhöfen in W und C oblegen. Im Hinblick auf die
Bauproduktion seien 2/3 Neubauten hergestellt und 1/3 Baureparaturen durchgeführt worden. Der Betrieb habe im Jahr
zwischen 150 und 200 Wohneinheiten im Neubau in Blockbauweise errichtet, wobei die Blockelemente angeliefert und
mittels Kran zu Wohnungen zusammengesetzt worden seien; dabei habe es sich um Vorläufer des Plattenbaues
gehandelt. Daneben habe es den Bereich peripheren Stahlbau gegeben, in dem ein großer Teil für
Wärmeheizkraftwerke in den Bezirken K -M -St und L gefertigt worden sei. Weiterhin habe der Betrieb den Bereich
industrielle Vorfertigung unterhalten, in dem leichte Trennwände oder Sanitärkabinen in Serienproduktion gefertigt
worden seien, wovon der Großteil verkauft, der andere Teil in der eigenen Baureparatur verwendet worden sei.
Außerdem habe der Betrieb eine eigene Fensterbauabteilung unterhalten. Die gefertigten Fenster seien zum Teil im
Bereich Baureparaturen verwendet, ein anderer Teil sei verkauft worden. Daneben seien auch Treppen im Betrieb
hergestellt worden, die ebenfalls zum Teil selbst eingebaut und zum Teil weiterveräußert worden seien. Der Betrieb
habe ein eigenes Betonwerk unterhalten. Weiterhin habe es den Bereich Heizungsbau gegeben, in dem keine
Heizungselemente selbst hergestellt, sondern mit zugelieferten Teilen zusammengebaut worden seien. Die
Heizungsprodukte seien teilweise im eigenen Baureparaturbereich und teilweise im Gesellschaftsbau verwendet
worden. In den Jahren 1986 und 1987 seien auch mehrere Turnhallen nach gleichem Projekt gebaut worden; auch hier
habe der Bereich Heizungsbau Leistungen erbracht. Von den ca. 500 Arbeitnehmern des Betriebes seien etwa 160 bis
170 im Bereich Bauproduktion tätig gewesen, davon wiederum 2/3 im Neubau und 1/3 im Baureparaturbereich. Im
Bereich der industriellen Warenproduktion seien ebenfalls etwa 160 bis 170 Mitarbeiter tätig gewesen. Die restlichen
Arbeitnehmer hätten sich auf die Bereiche Verwaltung und nichtindustrielle Warenproduktion verteilt.
Aus diesen Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VE Kreisbaubetrieb W zwar auch standardisierte
Wohnungsneubauten, im Übrigen aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und
darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der
Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach
dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb nicht das Gepräge verliehen. Der erkennende Senat legt dabei,
was an dieser Stelle ausdrücklich betont werden soll, dieselben Tatsachen wie der 4. Senat des Sächsischen LSG im
Urteil vom 8. September 2009 (L 4 R 674/06, Bl. 41-61 der LSG-Akte), das zum gleichen Betrieb erging, zu Grunde,
gelangt allerdings im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Wertung. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe
der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VE Kreisbaubetrieb W keine industrielle Bauproduktion in standardisierter
Massenprodukten betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene
Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Indizes exemplarisch:
BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 1, S. 5). Mit der "Verfügung
über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebs" vom 29. Juni 1987
(Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 88-91 der LSG-Akte), die für die
den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebes galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über
Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend:
Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der
Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die
Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich.
Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als
wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten
Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der
Bausubstanz effektiv durchführen können. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig
Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der
Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der
Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach
Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung,
Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben
sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der
Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet
wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden
(Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und
des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren
(Abschnitt Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren
Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie)
und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs-
und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen
konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt
hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten, die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von
standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der
baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung
anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen
(Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die
schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes
aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion
mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur
Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den
wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen
Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren
(Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und
effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie
ihrer verlustarme Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5
der Rahmenrichtlinie).
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von
Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im
Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb
standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der
Kreisbaubetriebe – wie auch der VE Kreisbaubetrieb W – im statistischen Betriebsregister der DDR in die
Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung,
Baureparaturbetriebe zugeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen
hervorgehenden Aufgaben des VE Kreisbaubetrieb W auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der
Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium der Bewertung der
Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers. Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass
bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe
nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach
ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen
wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein
Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der
Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen
der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde
die Volkswirtschaft der DDR in 9 Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1 Industrie, 2 Bauwirtschaft, 3 Land- und
Forstwirtschaft, 4 Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5 Handel, 6 Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7
Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8
Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9 Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche
Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte
entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede
Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden
musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den
Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig
verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die
Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen
Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von
subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des
Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen
Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der
volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (94671941) und nach der eingeholten Auskunft des
Bundesarchivs vom 23. November 2006 (Bl. 46-48 der SG-Akte) eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des
Klägers, des VE Kreisbaubetrieb W , zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und
Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, und zwar durchgängig von Dezember 1978 bis Juni 1990
(Bl. 47 der SG-Akte), ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des
Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt
Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der
Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs,
des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch (Bl. 48 der SG-Akte). Die
statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit
den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes
Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen
bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen
Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S.
29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23), das heißt die
industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der
massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung,
Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die
Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete
Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die
Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht.
Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die
begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und
Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend
davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw.
Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen,
Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber
wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit
dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau
von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig
eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.
Dass die Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte
Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen
Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von
Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR
vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis bezogenen Kreisbaubetriebe. Die von den
Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger
großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration
der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der
Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der
Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort
"Baukombinate"). Auf der Ebene der Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene
geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriekombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten,
waren die Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten
Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten
Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig. Für den
Kreis W war das bezirksgeleitete VE Wohnungsbaukombinat "Wilhelm Pieck" K -M -St territorial zuständig. Diesem
waren ausweislich § 3 des zuletzt verbindlichen Kombinatsstatuts vom 1. März 1988 (Bl. 119-123 der LSG-Akte)
insgesamt sieben Kombinatsbetriebe zugeordnet, u. a. der VEB Komplexer Wohnungsbau K -M -St , der VEB
Komplexer Wohnungsbau G , der VEB Komplexer Wohnungsbau P , der VEB Komplexer Wohnungsbau F und der
VEB "Martin Hoop" Z. Das Kombinat war nach § 4 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 1. März 1988, auf der Grundlage
der staatlichen Plankennziffern und anderer staatlicher Entscheidungen, insbesondere verantwortlich für die
Wahrnehmung der Aufgaben als Generalauftragnehmer für die Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken des
komplexen Wohnungsbaues, insbesondere von kompletten Wohngebieten einschließlich auf Standorten im
innerstädtischen Bereich, sowie für die Wahrnehmung der Erzeugnis- und Verfahrensverantwortung für den komplexen
Wohnungsbau des Bezirkes K -M -St und der vom Minister für Bauwesen festgelegten Erzeugnisse. Daraus folgt,
dass im Bezirk K -M -St diesem Wohnungsbaukombinat "der Massenausstoß" im Bereich des komplexen
Wohnungsneubaus und des Gesellschaftsbaus in industrieller Fließfertigung oblag (vgl. dazu auch § 3 Abs. 1 des
Kombinatstatuts vom 1. Juli 1968 [Bl. 103-105 der LSG-Akte], § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 19.
Juli 1971 [Bl. 106-109 der LSG-Akte], § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 1. April 1975 [Bl. 112-115 der
LSG-Akte], § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 21. September 1981 [Bl. 116-118 der LSG-Akte]). Auch
aus den Kombinatstatuten anderer Wohnungsbaukombinate ergibt sich dies; so ist bspw. in § 5 Abs. 2 des Statuts
des VEB (B) Wohnungsbaukombinats D vom 1. Januar 1981 (Bl. 97-102 der LSG-Akte) ausgeführt, dass das
Kombinat entsprechend des vom Rat des Bezirkes bestätigten Wohnungsbauprogramms spezialisiert war für die
Errichtung von Neubauwohnungen und gesellschaftlichen Einrichtungen in industrieller Bauweise für Standorte des
komplexen Wohnungsbaus mit mehr als 300 Wohneinheiten (WE) auf der Grundlage der langfristigen Konzeption zum
Wohnungsbau sowie für Vorhaben des Sonderbedarfes im Rahmen der staatlichen Auflagen im Bezirk D.
Aus dem Kapazitätszuschnitt des VE Kreisbaubetrieb W , der aus den Betriebsunterlagen und den Angaben des
Klägers sowie der Zeitzeugen L und S hervorgeht, wird deutlich, dass die vom Beschäftigungsbetrieb des Klägers
errichteten Neubauten keine Dimensionen erreichten, die einen Massenausstoß belegen. Die jährlich etwa zwischen
150 und 200 Wohneinheiten, noch dazu an unterschiedlichen Standorten, errichteten Neubauten liegen unter dem
Volumen, das den, den Wohnungsbaukombinaten in industrieller Bauweise für Standorte des komplexen
Wohnungsneubaus auferlegten mehr als 300 Wohneinheiten entsprach. Bestätigung findet diese Bewertung letztlich
auch darin, dass ausweislich der Angaben im Statistischen Jahrbuch der DDR von 1989 (34. Jahrgang, Berlin 1989)
im Bezirk K -M -St allein im Jahr 1988 insgesamt 26.218 Wohnungen fertig gestellt wurden, von denen 11.252
Wohnungen neu gebaut und 14.966 modernisiert worden sind (Bl. 84-87 der LSG-Akte). Wenn von diesen 11.252
innerhalb eines Jahres neu hergestellten Wohneinheiten im Durchschnitt jährlich 175 vom VE Kreisbaubetrieb W
errichtet worden sein sollten, so entspricht dies gerade einmal einem Anteil von 1,55 %. Dieser Anteil vermag zur
Überzeugung des Senats keine baulichen Maßnahmen zu belegen, die – wie es das BSG für erforderlich hält – in
kompletter Serienfertigung, mit Methoden des kombinierten und kompakten Bauens und der standardisierten
Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen zu einem Massenausstoß
standardisierter Neubauten führten. Denn – wie bereits hervorgehoben – hat die DDR zwischen der von den Bau- und
Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den
Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die
Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten, unterschieden (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 -
B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, S. 16, S. 21; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -
JURIS-Dokument, Rn. 24).
In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den
Angaben des Klägers und der Zeitzeugen hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst
einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VE Kreisbaubetrieb W zwar um einen
Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von
Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftbau gewesen ist, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von
Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen,
Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat.
Der erkennende Senat vermag sich auch nicht der (kumulativ ergänzenden) Bewertung des 4. Senats des
Sächsischen LSG im Urteil vom 8. September 2009 (L 4 R 674/06) zum streitgegenständlichen Betrieb
anzuschließen, wonach der VE Kreisbaubetrieb W "ergänzend auch als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie
zu qualifizieren wäre, da er im Sinne des fordistischen Produktionsmodells neben der ausgeprägten Bautätigkeit auch
massenhaft Waren und Güter produziert" habe. Zwar hat der Zeuge S geschildert, dass der Betrieb etliche
Betriebsbereiche unterhalten habe, in denen Bauteile produziert wurden (Stahlbauteile für den peripherer Stahlbau,
leichte Trennbauwände und Sanitärkabinen in der industriellen Vorfertigung, Fenster in der Fensterbauabteilung,
Treppen in der Treppenbauabteilung, Beton im Betonwerk, zusammenmontierte Heizungen im Heizungsbau aus
zugelieferten Teilen). Massenproduktion im Sinne des vom BSG für erforderlich erachteten fordistischen
Produktionsmodells in Form der industriellen und serienmäßig wiederkehrenden Fabrikation folgt aus diesen
Produkterstellungen jedoch deshalb nicht, weil zum Einen das Montieren und Zusammenbauen vorgefertigter, von
anderen Betrieben erstellter Teile (Bereich Heizungsbau) keine Produktion darstellt und zum Anderen die Produktion
von Bauteilen, die zum größten, überwiegenden oder teilweisen Teil bei den Bautätigkeiten des Betriebes Verwendung
fanden (periphere Stahlbauteile für den Bau bei Heizkraftwerken, teilweise leichte Trennbauwände bei der eigenen
Baureparatur, teilweise Fenster bei der eigenen Baureparatur, teilweise Treppen bei der eigenen Bauproduktion, Beton
und Heizungen für die eigenen Bautätigkeiten) keine den Betriebszweck prägenden Aufgaben darstellen. Denn bei
diesen Produktionstätigkeiten handelt es sich lediglich um dem eigentlich Betriebszweck (Bautätigkeiten) dienende
und damit untergeordnete Aufgaben. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der
Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt
werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-
Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in der Bauproduktion
oder in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw.
nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B
4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17;
BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA
11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen
Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die
Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der
Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen
Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien;
Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und
Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen
volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VE Kreisbaubetrieb W kann unter keine dieser
Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions- oder Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind.
Auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut
von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine
nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden
abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und
die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April
2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in
nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes
(GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1
BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des
BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine
Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.