Urteil des LSG Sachsen vom 17.07.2001

LSG Fss: rehabilitation, bemessungszeitraum, versicherungspflicht, krankengeld, rücknahme, zukunft, rahmenfrist, entstehungsgeschichte, verwaltungsakt, betrug

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 4 AL 204/99
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 157/00
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 05. Juli 2000 aufgehoben und die
Klage abgewiesen, soweit Arbeitslosengeld in einem über den Änderungsbescheid vom 21.09.2000 hinausgehenden
Betrag begehrt wird. II. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger ab 01.08.1998 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).
Der am ... geborene, ledige, kinderlose Kläger war vom 05.01.1987 bis 31.07.1995 als Kundendiensttechniker und
Gas-/Wasserinstallateur bei der H ...-S ...-GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger versicherungspflichtig beschäftigt. Vom
05.05.1995 bis 01.09.1996 erhielt der Kläger (laut Bescheinigung der AOK Sachsen vom 10.07.1998) Krankengeld.
Das Leistungsbemessungsentgelt betrug täglich 110,53 DM. Vom 01.09.1996 bis 31.07.1998 absolvierte der Kläger
an der Fachschule für Technik der St ...-Stifung G ... eine Umschulung, während welcher er Übergangsgeld von der
LVA Sachsen erhielt.
Auf einen Antrag vom 09.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.08.1998 Alg nach der Leistungsgruppe A,
dem allgemeinen Leistungssatz sowie unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelt (BE) von 800,00 DM in Höhe
von 294,42 DM wöchentlich (Bescheid vom 28.07.1998).
Gegen diesen Bescheid richteten sich die Widerspruchsschreiben des Klägers vom 04.08.1998 und 06.08.1998. Er
habe lediglich bis 22.07.1998 Übergangsgeld bezogen. Dieses oder ein nach Manteltarifvertrag berechnetes
Bemessungsentgelt sei der Bewilligung zu Grunde zu legen.
Mit Änderungsbescheid vom 13.08.1998 nahm die Beklagte daraufhin die Bewilligung bereits ab 23.07.1998 vor, mit
weiteren Änderungsbescheid vom 25.09.1998 gewährte sie dem Kläger ab 01.09.1998 Alg unter Zugrundelegung eines
BE von 820,00 DM in Höhe von 299,81 DM.
Mit Bescheid vom 05.01.1999 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 09.01.1999 - mithin mit Wirkung für die
Zukunft - in Höhe von 5,32 DM wöchentlich zurück. Dem Kläger stehe lediglich Alg nach einem BE von 800,00 DM
zu. Die Entscheidung stützte sie auf § 130 SGB III i. V. m. § 45 SGB X.
Gleichzeitig bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 08.01.1999 ab 09.01.1999 Alg nach einem BE von
800,00 DM in Höhe von 297,22 DM. Ab 31.07.1999 war der Anspruch auf Alg erschöpft.
Am 11.09.1998 informierte die LVA Sachsen die Beklagten darüber, der Kläger habe vom 23.07.1998 bis 31.07.1998
Übergangsgeld erhalten.
Mit Schreiben vom 26.01.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 Alg in
Höhe von 378,54 DM zu Unrecht bezogen, weil er für diesen Zeitraum Übergangsgeld erhalten habe. Er habe die
Überzahlung verursacht, weil er falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Die Beklagte gab dem Kläger
Gelegenheit, sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens zu äußern.
Mit Änderungsbescheid vom 26.01.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1999 bis
08.01.1999 Alg nach einem BE von 820,00 DM in Höhe von 301,54 DM.
Mit Schreiben vom 18.12.1998 begehrte er die Berücksichtigung des Bezuges von Übergangsgeld bei der Berechnung
des BE, ihm stehe bereits ab 01.08.1998 Alg nach einem BE von mindestens 820,00 DM zu.
Mit Bescheid vom 04.02.1999 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 23.07.1998 bis 31.07.1998
zurück. Der Kläger habe vom 23.07.1998 bis 31.07.1998 Übergangsgeld erhalten. Die Entscheidung stützte sie auf §
142 SGB III i. V. m. §§ 45, 50 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Der Kläger habe 378,54 DM ohne Rechtsanspruch
erhalten, die er zu erstatten habe. Dieser Betrag werde gegen den klägerischen Anspruch auf Geldleistungen in voller
Höhe gemäß § 51 SGB I aufgerechnet.
Mit Schreiben vom 10.02.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm sei mit Bescheid vom 28.07.1998 Alg nach
einem BE von 800,00 DM bewilligt worden, obwohl ihm lediglich ein Anspruch auf Leistung nach einem BE von 790,00
DM zugestanden habe. Über die Rücknahme des Bescheides sei gemäß § 45 SGB X zu entscheiden. Da der Kläger
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht habe erkennen können, werde dieser nicht mit Wirkung für die
Vergangenheit aufgehoben. Unabhängig davon, dass die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 05.01.1999 teilweise
aufgehoben worden sei, sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger anzuhören. Die Beklagte gab dem Kläger
Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Empfang des Schreibens zu äußern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1999 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück.
Der Bemessungszeitraum umfasse die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Entstehung
des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten seien und die beim Ausscheiden des Arbeitslosen
aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehung des Anspruchs abgerechnet gewesen seien. Die
Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation und der Bezug von Übergangsgeld während dieser Zeit begründeten kein
Versicherungspflichtverhältnis in diesem Sinne. Demzufolge sei der Zeitraum des Erhalts der Leistung nicht in den
Bemessungszeitraum einzubeziehen. Es sei vielmehr auf das davor liegende Versicherungspflichtverhältnis
abzustellen. Der Kläger habe im Bemessungszeitraum Krankengeld bezogen. Nach Auskunft der AOK Leipzig habe
der Kläger im Zeitraum vom 05.05.1995 bis 01.09.1996 Krankengeld nach einem Bemessungsentgelt von
kalendertäglich 110,53 DM erhalten. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 39.569,74 DM (358 Kalendertage = 11
Monate x 30 Tage + 28 Tage). Hieraus resultiere ein Wochenbetrag in Höhe von 760,95 DM. Da das Ende des
Bemessungszeitraumes im vorliegenden Fall der 01.09.1996 sei, sei nach § 138 SGB III jeweils nach Ablauf eines
Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes eine Anpassung vorzunehmen. Der Betrag von 760,95 DM sei
demnach ab 02.09.1997 auf 789,71 DM zu erhöhen. Der Kläger habe folglich ab 01.08.1998 einen Anspruch auf Alg
nach einem BE von 790,00 DM. Ab 01.09.1998 habe ihm ein Anspruch auf Alg nach einem BE von 800,00 DM
zugestanden.
Auf Antrag des Klägers gewährte die Beklagte ihm ab 31.07.1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach einem BE von 800,00
DM in Höhe von 262,50 DM wöchentlich.
Am 25.03.1999 hat der Kläger zur Niederschrift des Sozialgerichts (SG) Leipzig Klage erhoben. Die Beklagte habe
sein Alg zu gering berechnet. Das erhaltene Übergangsgeld sei zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 05.07.2000 hat das SG den Bewilligungsbescheid vom 28.07.1998 in der Fassung des Bescheides
vom 25.09.1998 des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab
01.08.1998 Alg nach einem BE von 880,00 DM wöchentlich zu bewilligen. Der Bemessungszeitraum für das Alg
dauere gemäß § 130 Abs. 1 SGB III vom 01.08.1997 bis 31.07.1998. Während dieser Zeit habe der Kläger
Übergangsgeld von der LVA Sachsen erhalten. Der Bezug der Leistung habe gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ein
Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III begründet. Der Kläger sei auch vor dem Bezug von
Übergangsgeld versicherungspflichtig gewesen, denn er habe Krankengeld von der AOK Sachsen erhalten. Dies habe
nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ebenfalls die Versicherungspflicht begründet, weil es sich bei der LVA Sachsen um
einen Träger der medizinischen Rehabilitation gehandelt habe. Es sei nach § 135 Nr. 1 SGB III das Entgelt zu Grunde
zu legen, auf dem die Bemessung des Übergangsgeldes basiert habe. In der Zeit vom 01.08.1997 bis 30.09.1997
habe der Kläger ein Entgelt von 7.178,40 DM erzielt (119,66 DM x 7 Wochentage x 8,57 Wochen), in der Zeit vom
01.10.1997 bis 31.07.1998 ein Entgelt von 38.396,47 DM (126,30 DM x 7 Wochentage x 43,43 Wochen). Das ergebe
ein Entgelt von insgesamt 45.574,87 DM. Dieses sei durch 52 Wochen zu dividieren. Daraus ergebe sich ein Betrag
von 876,44 DM, gerundet 880,00 DM, der als BE der Leistungsbemessung ab 01.08.1998 zu Grunde zu legen sei. Ab
02.09.1998 sei es auf 900,00 DM wöchentlich (880,00 DM x 1,025) zu dynamisieren. Eine Berechnung des BE nach
einem Tarifvertrag könne nicht erfolgen. Das folge aus § 133 Abs. 4 SGB III. Danach sei das tariflich erzielbare
Arbeitsentgelt nur dann heranzuziehen, wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf
Entgelt nicht festgestellt werden könne. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall.
Gegen das der Beklagten ausweislich Empfangsbekenntnisses am 07.08.2000 zugestellte Urteil hat diese am
06.09.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III seien
Personen in einer Zeit versicherungspflichtig, in der sie u.a. von einem Träger der medizinischen Rehabilitation
Übergangsgeld bezögen. Der Kläger habe in der Zeit vom 02.09.1996 bis 31.07.1998 Übergangsgeld von der LVA
Sachsen erhalten. Die Leistungen der LVA seien im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Der
Gesetzgeber unterscheide zwischen medizinischen (§ 15 SGB VI) und berufsfördernden (§ 16 SGB VI) Leistungen zur
Rehabilitation. Bei dem an den Kläger gezahlten Übergangsgeld habe es sich um solches zur beruflichen
Rehabilitation gehandelt. Die Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an berufsfördernden
Maßnahmen zur Rehabilitation, die nach § 107 Satz 1 Nr. 5a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einer beitragspflichtigen
Beschäftigung gleichgestellt gewesen seien, seien nach neuem Recht nicht mehr versicherungspflichtig. Da während
der Zeit des Bezuges des Übergangsgeldes keine Versicherungspflicht bestanden habe, könne das Alg ab 01.08.1998
nicht nach dem Entgelt bemessen werden, das dem Übergangsgeld zu Grunde gelegen habe. Vielmehr sei auf das
davor bezogene Krankengeld zurückzugreifen. Ausgangspunkt für die Feststellung des Bemessungszeitraumes sei
der Bemessungsrahmen. Dieser umfasse ausgehend vom Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses
kalendermäßig rückwärts 52 Zeitwochen, mithin die Zeit vom 04.09.1995 bis 01.09.1996. Der Bemessungszeitraum
dauere vom 01.09.1995 bis 01.09.1996. Im Bemessungszeitraum habe der Kläger ausschließlich Krankengeld nach
einem Leistungsbemessungsentgelt von 110,53 DM pro Kalendertag (x 367 Tage = 40.564,51 DM) bezogen.
Ausgehend hiervon ergebe sich ein wöchentliches BE von 770,00 DM (40.564,41 DM: 52,428 Wochen = 773,71 DM).
Zum 02.09.1997 sei das BE gemäß § 112a i. V. m. § 242w Abs. 1 Nr. 1 AFG auf 800,00 DM anzupassen (770 x
1,0378 = 799,11) gewesen. Dem Alg ab 01.08.1998 sei mithin ein BE von 800,00 DM zu Grunde zu legen. Ab
02.09.1998 betrage das BE 810,00 DM (799,11 x 1,0178 = 813,33 DM). Der Kläger habe Alg ab 01.08.1998 und ab
09.01.1999 nach einem BE von 800,00 DM erhalten. Die Entscheidung sei nicht ganz korrekt. Ab 09.01.1999 stehe
dem Kläger Alg unter Zugrundelegung eines BE von 810,00 DM zu. Insofern erkenne die Beklagte den Anspruch des
Klägers an.
In Ausführung des Teilanerkenntnisses hat die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 21.09.2000 für die
Zeit vom 09.01.1999 bis 30.07.1999 Alg nach einem BE von 810,00 DM in Höhe von 299,74 DM bewilligt. Mit
Schriftsatz vom 18.05.2001 hat der Kläger das Teilanerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Leipzig vom 05.07.2000 - soweit es über das abgegebene Teilanerkenntnis und den
Änderungsbescheid vom 21.09.2000 hinausgeht - aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, es komme nicht darauf an, in welcher Form von Rehabilitationsmaßnahme er sich
befunden habe. Die LVA Sachsen, die das Übergangsgeld bewilligt habe, sei auch ein Träger der medizinischen
Rehabilitation. Mehr werde in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht verlangt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes hat der Senat auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie
die Leistungsakte der Beklagten, die er zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§
141 SGG) ist zulässig und in der Sache - soweit der Anspruch nicht anerkannt wurde - begründet. Das Urteil des SG
Leipzig vom 05.07.2000 ist daher in diesem Umfang aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
Gegenstand des Verfahrens ist - wie vom SG zutreffend erkannt - lediglich die Höhe des Anspruchs auf Alg ab
01.08.1998, über die die Beklagte im Bescheid vom 28.07.1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
25.09.1998, des Aufhebungsbescheides vom 05.01.1999, des Änderungsbescheides vom 08.01.1999, des
Änderungsbescheides vom 26.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999 und des
Bescheides vom 21.09.2000 entschieden hat.
Streitgegenstand ist dagegen nicht der Rücknahmebescheid vom 04.02.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.1999. Der Rücknahmebescheid ist nicht mit dem Widerspruch angefochten
worden. Zudem hat sich der Kläger weder im Klage- noch im Berufungsverfahren gegen die Rücknahme gewandt. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides nicht begehrt. In
der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Landessozialgericht hat die Klägervertreterin dies bestätigt.
Gegenstand ist ferner nicht der Bescheid über die Bewilligung von Alhi, da es sich hierbei um eine andere Leistung
handelt (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr. 10 zu § 96; Zeihe, SGG, Rdnr. 4 j zu § 96).
II.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Mit Urteil des SG Leipzig ist dem Kläger für die Zeit vom
01.08.1998 bis 01.09.1998 Alg nach einem BE von 880,00 DM in Höhe von 315,49 DM wöchentlich (45,07 DM
täglich), mithin für diese Zeit insgesamt in Höhe von 1.442,24 DM (45,07 DM x 32 Tage), zugesprochen worden. Für
die Zeit vom 02.09.1998 bis 31.12.1999 ist ihm Alg nach einem BE von 900,00 DM in Höhe von 320,81 DM
wöchentlich (45,83 DM täglich), mithin insgesamt in Höhe von 5.787,43 DM (47,83 DM x 121 Tage), zuerkannt
worden. Für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.07.1999 ist ihm Alg nach demselben BE i. H. v. 323,33 DM (46,19
DM täglich), mithin insgesamt i. H. v. 9.746,09 DM (46,19 DM x 211 Tage), bewilligt worden. Dem Kläger steht nach
dem Urteil des SG Leipzig folglich für die streitgegenständliche Zeit vom 01.08.1998 bis 30.07.1999 ein Anspruch auf
Alg in Höhe von insgesamt 16.975,76 DM zu. Die Beklagte begehrte zum Zeitpunkt der Einreichung der
Berufungsschrift, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Wäre die Beklagte mit diesem Begehren
vollständig durchgedrungen, wäre es bei den im Verwaltungsverfahren bewilligten Leistungen geblieben. Dem Kläger
war von der Beklagten im Vorverfahren für den Zeitraum vom 01.08.1998 bis 31.08.1998 Alg nach einem BE von
800,00 DM i. H. v. 294,42 DM wöchentlich (42,06 DM täglich), mithin insgesamt i. H. v. 1.303,86 DM (42,06 DM x 31
Tage), bewilligt worden. Für den Zeitraum vom 01.09.1998 bis 31.12.1998 hatte die Beklagte eine Bewilligung nach
einem BE von 820,00 DM i. H. v. 299,81 DM wöchentlich (42,83 täglich), mithin insgesamt i. H. v. 5.225,26 DM
(42,83 x 122 Tage), und für die Zeit vom 01.01.1999 bis 08.01.1999 nach einem BE von 820,00 DM i. H. v. 301,54
DM, mithin i. H. v. 344,62 DM insgesamt, vorgenommen. Für die Zeit vom 09.01.1999 bis zum 30.07.1999 hatte der
Kläger Alg nach einem BE von 800,00 DM i. H. v. 297,22 DM (42,46 DM täglich), mithin insgesamt i. H. v. 8.619,38
DM (42,46 DM x 203 Tage), bezogen. Dem Kläger ist folglich im Vorverfahren ein Anspruch auf Alg für den
streitgegenständlichen Zeitraum i. H. v. 15.493,12 DM bewilligt worden. Da die Differenz zwischen zwischen der im
sozialgerichtlichen Verfahren zugesprochenen Leistung (16.975,76 DM) und dem Begehren der Berufungsführerin zum
Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (15.491,14 DM) über 1.000,00 DM liegt, ist die Berufung statthaft.
Dem Kläger stand ab 01.08.1998 ein Anspruch auf Alg lediglich in Höhe von 294,42 DM unter Zugrundelegung der
Leistungsgruppe A, des allgemeinen Leistungssatzes und eines BE von 800,00 DM wöchentlich zu.
Gemäß § 129 Abs. 2 Nr. 2 SGB III beträgt für Arbeitslose, die kein berücksichtigungsfähiges Kind haben, das Alg 60
% des pauschalierten Nettoentgeltes, dass sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erhalten hat. Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III die
Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Entstehen des Anspruchs, in denen
Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten
Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehen des Anspruchs abgerechnet waren. Gemäß § 24 SGB III stehen
Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte (§ 25 SGB III) oder aus sonstigen Gründen (§
26 SGB III) versicherungspflichtig sind. Auf Grund der konsequenten Ausrichtung am Versicherungsprinzip sollen
grundsätzlich nach dem SGB III lediglich Zeiten, für die Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet wurden, zur
Begründung eines Anspruchs auf Leistungen dienen (Fuchs, in: Gagel, SGB III, Rdnr. 6 zu § 24; Theuerkauf, in:
Hennig/Henke/Schlägel/Theuerkauf/Estelmann, SGB III, Rdnr. 1 zu § 24).
Der Bemessungszeitraum dauerte gemäß § 130 Abs. 1 SGB III von Montag, dem 04.09.1995, bis Sonntag, dem
01.09.1996. Dieser Zeitraum stellt den die letzten 52 Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum dar (Henke,
in: Hennig/Henke/Schlegel/Theuerkauf/Estelmann, SGB III, Rdnr. 3 und 5 zu § 130).
Während dieser Zeit bezog der Kläger Krankengeld und unterlag gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III der
Versicherungspflicht.
Der Zeitraum, in dem der Kläger Übergangsgeld bezogen hat, ist dagegen bei der Berechnung des BE nicht zu
berücksichtigen, weil während der Dauer des Bezuges des Übergangesgeldes von der LVA Sachsen keine
Versicherungspflicht bestand. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind Personen u.a. in der Zeit versicherungspflichtig,
für die sie von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor
Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen
haben.
Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Er lässt mehrere Auslegungen zu. Die Norm kann dahingehend
verstanden werden, dass der Betroffene während des Bezuges von Übergangsgeld nur dann versicherungspflichtig ist,
wenn er die Leistung während einer medizinischen Rehabilitation erhält (so die Auslegung der Beklagten). Die Norm
lässt jedoch auch die Auslegung zu, Versicherungspflicht im Sinne dieser Regelung bestehe dann, wenn
Übergangsgeld von einem Träger der medizinischen Rehabilitation gewährt wird (so die Auslegung des SG). Da die
LVA Sachsen gemäß §§ 9, 13, 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Träger der medizinischen
Rehabilitation ist, wäre auch im Falle des Bezuges von Übergangsgeld während einer berufsfördernden
Rehabilitationsmaßnahme die Versicherungspflicht zu bejahen.
Das mit der Regelung beabsichtigte Ergebnis ergibt sich aber bei systematischer Auslegung und unter
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. Bei der systematischen Auslegung sind § 26 Abs. 2 Nr. 1 und § 124
Abs. 3 Nr. 5 SGB III als Einheit zu betrachten (Brand, in: Niesel, SGB III, Rdnr. 10 zu § 124; Theuerkauf, a.a.O.,
Rdnr. 7 zu § 26 SGB III; Radüge, in: Gagel, SGB III, Rdnr. 51, 52 zu § 125). Gemäß letzterer Norm werden in die
Rahmenfrist für den Bezug von Alg Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld
wegen einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation erhält, nicht einbezogen. Die Nichteinrechnung der
genannten Zeit in die Rahmenfrist stellt für den Betroffenen insoweit eine Besserstellung dar, als sich hierdurch die
Zeit verlängert, in der er die geforderten 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben muss,
um die Anwartschaftszeit des § 123 SGB III zu erfüllen. Eine derartige Privilegierung wäre aber dann nicht nötig, wenn
es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde, die unter § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III fiele.
Berücksichtigt man daher bei der Auslegung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III die Regelung des § 124 Abs. 3 Nr. 5 SGB
III, wird klar, dass unter § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III lediglich Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer
medizinischen Rehabilitation und unter § 124 Abs. 2 Nr. 5 SGB III Zeiten, in denen der Versicherte Übergangsgeld
während einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme bezog, zu subsumieren sind.
Auch die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungsreformgesetz) werden Zeiten des Bezuges von
Übergangsgeld während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme der Rehabilitation nicht als Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt (BT-Drucks. 13/4941 S. 158; vgl. auch Theuerkauf, a.a.O., Rdnr. 7
zu § 26 SGB III). Zur Vermeidung von sozialen Härten sehen die leistungsrechtlichen Regelungen in diesem Fall eine
Verlängerung der für einen Anspruch auf Alg maßgeblichen Rahmenfrist vor, so dass die Betroffenen nach
Beendigung der Maßnahme weiterhin geschützt sind.
Aus diesen Gründen konnte der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden, abweichenden Rechtsauffassung des
SG insoweit nicht gefolgt werden. Ein Anspruch des Klägers auf Alg nach einem Bemessungsentgelt von 880,00 DM
war aus dem Übergangsgeldbezug nicht zu begründen.
Im vom 04.09.1995 bis 01.09.1996 dauernden Bemessungszeitraum erhielt der Kläger Krankengeld nach einem BE
von 110,53 DM täglich, mithin insgesamt 40.232,92 DM (52 Wochen = 364 Tage x 110,53 DM). Ausgehend hiervon
ergibt sich ab 02.09.1996 ein wöchentliches gerundes BE von 770,00 DM (40.232,92 DM: 52 Wochen = 773,71 DM).
Zum 02.09.1997 war das BE gemäß § 112a i. V. m. § 242w Abs. 1 Nr. 1 AFG auf 800,00 DM anzupassen (770,00 x
1,0378 = 799,10 DM). Der Leistungssatz betrug zum Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Alg unter
Berücksichtigung der Leistungsgruppe A und des allgemeinen Leistungssatzes daher 294,42 DM. Die Beklagte ist
folglich in ihren Bescheiden von einem zutreffenden Leistungssatz ausgegangen.
IV.
Soweit die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Bescheid vom 05.01.1999 mit Wirkung für die Zukunft (ab
09.01.1998) zurücknahm, wurde der zunächst vorhandene Anhörungsfehler - vor Erlass des Bescheides hörte die
Beklagte den Kläger nicht an - durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt.
V.
Die Beklagte war zur Rücknahme der Bewilligung von Alg mit Wirkung für die Zukunft (ab 09.01.1999) berechtigt.
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 05.01.1999 erfolgte teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist §
45 Abs. 1 und 2 SGB X. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt darf gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
Nachteilen rückgängig machen kann.
Der Änderungsbescheid vom 25.09.1998 war anfänglich rechtswidrig, weil dem Kläger Alg nach einem BE von 820,00
DM, statt 810,00 DM, bewilligt worden war. Der Kläger hatte - entsprechend des Schriftsatzes vom 18.05.2001 - keine
Vermögensdisposition getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen
konnte. Ermessensfehler enthielt der Bescheid nicht.
VI.
Nach alldem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG. Aufgrund des lediglich ganz geringfügigen Obsiegens des
Klägers im Umfang des Teilanerkenntnisses war eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt.
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.