Urteil des LSG Sachsen vom 16.08.2001

LSG Fss: ddr, altersrente, behandlung, arbeiter, wiedervereinigung, gesetzgebungsverfahren, anhörung, versicherter, form, rentenanspruch

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 3 RA 153/00
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 76/01
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 07. März 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der
Grundlagen der Rentenberechnung im Beitrittsgebiet.
Der am ...1936 geborene Kläger beantragte am 14.12.1998 eine Altersrente für langjährig Versicherte wegen
Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 16.09.1999 wurde dem Kläger ab dem 01.04.1999 eine
Altersrente gewährt. Ab dem 01.11.1999 wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 1.737,79 DM geleistet. Für die Zeit ab
01.04.1999 erhielt er eine Nachzahlung von 12.045,78 DM. Grundlage für die Rente waren ermittelte persönliche
Entgeltpunkte (Ost) von 41.3662.
Mit Schreiben vom 16.10.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein. Er kritisierte, dass
1. wegen der gleich hohen Lebenshaltungskosten in Ost und West die Renten angeglichen werden müssten;
2. in der DDR die Angestellten wesentlich höhere Steuern als Arbeiter zahlen mussten, durch den Unterschied im
monatlichen Nettobetrag viele Angestellte nicht der FZR beitreten konnten, da sie für den Lebensunterhalt ihr
gesamtes Gehalt benötigten;
3. wegen der hohen Bedeutung der FZR bei der Rentenberechnung ein Ausgleich für Angestellte geschaffen werden
müsste;
4. er nicht in einem Schwerpunktbetrieb beschäftigt gewesen sei, in dem die Gehälter für die FZR automatisch um
den Beitrag erhöht worden seien, die Angestellten nun eine wesentlich höhere Rente erhielten, die deshalb freiwillig
FZR gezahlt hätten;
5. es eine ungleiche Behandlung sei, dass ein Pförtner (Arbeiter) mehr Rente erhalte als ein Angestellter, der zwar in
leitender Position war, aber FZR nicht einzahlen konnte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2000 zurück. Dem Begehren könne mangels
gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen werden. Die Rentenberechnung entspreche den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei an die geltende Rechtslage gebunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Versicherte am 20.03.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig, mit der er sein
Ziel einer höheren Altersrente weiterverfolgte. Er wiederholte seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren. Das
SG wies die Klage mit Urteil vom 07.03.2000 ab. Der Kläger könne aus dem Umstand, dass Angestellte in der DDR
anders besteuert worden seien als Arbeiter, dass es Betriebe gab, die den Mitarbeitern einen Ausgleich für die FZR
gezahlt hätten, keinen höheren Rentenanspruch herleiten. Für dieses Begehren gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Insbesondere sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Die Höhe der Rente errechne
sich für alle Versicherten gleichmäßig nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Besserstellung als Ausgleich für
eventuelle frühere Benachteiligungen könne nicht beansprucht werden. Gegen das am 23.03.2001 als zugestellt
geltende Urteil legte der Kläger am 18.04.2001 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) ein. Er bezog
sich erneut auf die bereits dargestellten Beanstandungen. Er wolle seine Beanstandungen dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Leipzig vom 07.03.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des
Rentenbescheides vom 16.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2000 eine höhere Altersrente
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag im Verfahren.
Mit Schreiben vom 19.06.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im
Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur
Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben des Klägers vom 07.07.2001 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die
beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat zur Entscheidung vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig nach Anhörung der Beteiligten
durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war
nicht erforderlich, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Sache konnte auch entschieden werden. Ein Ruhen des Verfahrens
war nicht anzuordnen, dass die Beanstandungen des Klägers bei einer eventuellen gesetzlichen Änderung
berücksichtigt werden könnten. Eine Änderung der Vorschriften ist nach Kenntnis des Senats durch den Gesetzgeber
nicht erwogen. Nur ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren könnte Anlass sein, das Ruhen eines Verfahrens
anzuordnen. Außerdem will der Kläger eine Entscheidung des BVerfG herbeiführen. Dies ist nur möglich, wenn der
Rechtsweg ausgeschöpft ist, also LSG und Bundessozialgericht (BSG) eine Entscheidung getroffen haben.
Die statthafte Berufung ist zulässig, §§ 143, 151 SGG, erweist sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere Altersrente
unter Berücksichtigung seiner Argumente zu. Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht dargelegt, dass die
Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet ist, irgendwelche Ausgleiche für behauptete Nachteile
nicht zu gewähren sind.
Mit der Wiedervereinigung wurde das Rentenversicherungssystem der DDR insgesamt in die bundesdeutsche
gesetzliche Rentenversicherung überführt. Nach einer vorläufigen Weitergeltung der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften der DDR trat im gesamten Deutschland zum 01.01.1992 das Sechste Buch Sozialgesetzbuch
(gesetzliche Rentenversicherung; SGB VI) in Kraft. Mit den Vorschriften dieses Gesetzeswerkes wurde insgesamt
vorgeschrieben, auf welche Weise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen sind. Nach
Übergangsfristen bis zum 31.12.1995 bzw. 31.12.1996 sind Renten, die ab dem 01.01.1997 beginnen, ausschließlich
nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnen. Dies gilt damit auch für die Rente des Klägers, die am 01.04.1999
begann.
§ 63 SGB VI bestimmt, dass sich die Höhe eine Rente vor allem nach der Höhe der während des
Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet. Arbeitsentgelte und
Arbeitseinkommen werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Eine Rente wird dann berechnet, indem unter
Berücksichtigung des Zugangsfaktors die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem
aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Für das Gebiet der ehemaligen DDR ist weiter bestimmt, dass persönliche
Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente an die Stelle
der Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten, § 254b SGB VI.
Im Zuge der Fragen zur Überführung von Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die
gesetzliche Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom
28.04.1999 (vor allem Az. 1 BvL 32/95) ausgeführt, dass die Überführung der Ansprüche in die gesetzliche
Rentenversicherung verfassungsgemäß war. Diese Entscheidung kann auf die Überführung der Ansprüche aus der
gesetzlichen Rentenversicherung der DDR entsprechend angewendet werden, auch auf die Ansprüche, die erst nach
der Wiedervereinigung entstanden sind. Die Entscheidung selber beschäftigt sich mit Bestandsrenten. Aus den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aber, dass es die Art der Überführung der Ansprüche und
auch die verschiedene Behandlung und die unterschiedlichen Rentenwerte für gerechtfertigt ansieht. Weiterhin ist
darauf hinzuweisen, dass auch wenigstens in Teilbereichen die Lebensunterhaltungskosten noch ungleich sind, so
dass keinerlei Veranlassung besteht, die weitere Anwendung des § 254b SGB VI für nicht mehr gerechtfertigt zu
halten.
Die übrigen Beanstandungen sind mit dem Rentensystem des SGB VI nicht vereinbar. § 63 SGB VI bestimmt, wie
bereits ausgeführt, grundsätzlich, dass sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der durch Beiträge
versicherten Arbeitsentgelte bestimmt. Damit kommt es alleine auf die versicherten Entgelte an, nicht darauf, ob aus
irgendwelchen Gründen ein Versicherter bestimmte Beiträge nicht zahlen konnte. Eine unterschiedliche Behandlung in
der DDR verlangt auch nicht vom bundesdeutschen Gesetzgeber, dass er Ausgleiche dafür gewährt. Ob diese
unterschiedliche Behandlung gegen das Grundgesetz verstoßen hat, ist nicht zu prüfen. Das Grundgesetz galt in der
DDR nicht. Es ist auf Rentenansprüche nur in der Form anzuwenden, wie die Rentenansprüche durch den
Einigungsvertrag in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt worden sind (Entscheidung sind die
vom Kläger angeführten Ungleichbehandlungen nicht aufgeführt, keine Sonderregelungen vereinbart. Aus diesen
Gründen kann der Kläger Ansprüche aus hier eventuell vorliegenden Ungerechtigkeiten nicht herleiten.
Die Berufung erweist sich damit als in vollem Umfange unbegründet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160
Abs. 2 SGG.