Urteil des LSG Sachsen vom 08.08.2001

LSG Fss: eidesstattliche erklärung, beitragszeit, versicherungspflicht, ddr, landwirtschaft, eltern, glaubhaftmachung, anerkennung, beitragspflicht, sozialversicherung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.08.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 13 RA 178/95
Sächsisches Landessozialgericht L 4 RA 21/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 1998 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rentenrechtliche Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers in den Jahren 1955 bis
1960.
Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1951 bis 31.08.1953 eine Lehre als Landwirt im Betrieb
seiner Eltern. Anschließend war er bis zum 31.03.1960 als mitarbeitender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen
Betrieb seiner Eltern tätig. Danach war er bis zum 28.02.1978 als Agrotechniker/Traktorist beschäftigt. Er erhielt am
22.01.1970 ein Facharbeiterzeugnis in dem Bereich Agrotechnik. Vom März 1978 bis zum 15.07.1990 war er als
Kraftfahrer beschäftigt, später kurzzeitig als Heizer und - im Rahmen einer ABM - als Naturpfleger tätig. Der Kläger
entrichtete vom März 1978 bis Juli 1990 Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (FZA).
Am 31.03.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Mit Bescheid vom 16.02.1994 gewährte die Beklagte mit Wirkung ab 01.04.1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit
(BU) mit einem monatlichen Zahlbetrag von 774,98 DM. Aus Anlage 10 des Bescheides ergibt sich, dass die Zeit vom
01.09.1953 bis 10.08.1958 als rentenrechtliche Zeit abgelehnt wurde, da für diesen Zeitraum Beitragszeiten bzw.
Beschäftigungszeiten weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht seien.
Hiergegen legte der Kläger am 08.03.1994 Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der Zeit vom
10.01.1992 bis 15.02.1992 als Zeit im Beitrittsgebiet. Er erweiterte mit Schreiben vom 12.03.1994 seinen Widerspruch
auf die Anrechnung der Jahre von 1951 bis 1953 (Lehrzeit) und der Jahre von 1953 bis 1958 als mithelfender
Familienangehöriger im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. In dieser Zeit habe für mithelfende Kinder bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres keine Versicherungspflicht bestanden. Eine Anrechnung wäre bei der EU-Rente
nach dem 2. Artikel des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) auf der Grundlage der 5. Rentenverordnung möglich. Als
Beleg legte er zwei Zeugenaussagen bei. Mit Schreiben vom 06.04.1994 erläuterte die Beklagte, dass § 247 Abs. 2a
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) keine Anwendung auf Beschäftigungszeiten in der
ehemaligen DDR finde. Eine Bewertung als Beitragszeit im Beitrittsgebiet könne ebenfalls nicht erfolgen, da seit dem
01.06.1949 mitarbeitende Kinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis 20 ha bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres nicht der Versicherungspflicht unterlagen. Am 25.04.1994 fertigte die Beklagte einen neuen
Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen BU. Es wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 774,18 DM
ausgewiesen. Die sich für die Zeit vom 01.04.1992 bis 31.05.1994 ergebende Überzahlung von 25,08 DM wurde nicht
zurückgefordert. Die Änderung im Zahlbetrag ergab sich daraus, dass dem Widerspruch des Klägers vom 08.03.1994
Rechnung getragen wurde und die Zeit vom 10.01. bis 15.02.1992 mit Entgeltpunkten/Ost berücksichtigt wurde. Mit
Rentenbescheid vom 24.05.1994 nahm die Beklagte nochmals eine Neuberechnung der Rente wegen BU vor. Wegen
neu vorgelegter Verdienstbescheinigungen erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag auf 811,58 DM. Unter Verweis auf
ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az. 5 RJ 40/92) hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht, da er sich nicht mit
einer Rentenberechnung ab 01.08.1958 einverstanden erklären könne. Mit Bescheid vom 16.09.1994 gewährte die
Beklagte dem Kläger beginnend zum 01.01.1993 eine Rente wegen EU bei einem monatlichen Zahlbetrag von
1.220,32 DM. Dies war darin begründet, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung mehr nachging.
Dieser Bescheid wurde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit sie ihm
nicht durch Bescheid vom 24.05.1994 abgeholfen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres der Kläger als mitarbeitendes Kind im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb nicht der
Versicherungspflicht unterlag. Vor dem 11.08.1958 liege daher keine Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI
vor. Über eine eventuelle Berücksichtigung dieser Zeit nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes erhalte der Kläger
im Rahmen der noch zu prüfenden Vergleichsberechnung von der dafür zuständigen Fachabteilung gesondert einen
rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Mit Schreiben vom 12.03.1995 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig und bat um gerichtliche Klärung
der Anrechnung von Rentenzeiten vor dem 21. Lebensjahr bei mithelfenden Kindern im elterlichen Betrieb. Zur
Bestätigung seiner Mitarbeit im elterlichen Betrieb legte er eine Erklärung seiner Eltern vom 07.08.1995 vor, wonach
er seine Lehrzeit vom 01.09.1951 bis 31.08.1953 im elterlichen Betrieb verbracht hatte. Er habe auch darüber hinaus
ab dem 01.09.1953 als landwirtschaftlicher Facharbeiter im elterlichen Betrieb gearbeitet. Bei einer Betriebsgröße von
ca. 11 ha habe für ihn keine Versicherungspflicht bis zum 21. Lebensjahr bestanden. Der Kläger übersandte ferner
einen Grundbuchauszug und verwies auf die bereits von der Beklagten eingeholten Zeugenaussagen der Zeugen W ...
L ... und J ... F ... Außerdem legte er eine Auskunft der gewerblich-kaufmännischen Berufsschule O ... vor, wonach er
in den Schuljahren 1951/52 und 1952/53 die damalige Kreisberufsschule in einer Landwirtschaftsklasse besucht hatte.
Der Kläger verwies zudem darauf, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bis zum 21. Lebensjahr Beiträge zu
zahlen. Bei Nachfragen bei der ehemaligen SVK-Abrechnungsstelle zu DDR-Zeiten sei ihm jedoch immer eine
Vollständigkeit der Arbeitsjahre ab dem 14. Lebensjahr bestätigt worden. Er sehe eine klare Benachteiligung
ehemaliger DDR-Bürger, da diese Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung nun keine Berücksichtigung finden sollen.
Im Laufe des Klageverfahrens teilte der Kläger darüber hinaus mit, dass er während der Zeit, in der er im elterlichen
Betrieb beschäftigt war, auch in der damaligen MTS als Schichtfahrer gearbeitet habe. Besonders in den Monaten der
Feldbestellung, der Ernte und der Herbstarbeiten sei er aktiv beschäftigt und als Schichtfahrer entlohnt worden. Zur
Bestätigung legte er Zeugenerklärungen des ehemaligen Lohnbuchhalters und Brigadeleiters bei, wonach er in den
Jahren 1955 bis 1960 als ständiger Schichtfahrer tätig war. Der Kläger trug vor, in den Jahren 1955 bis 1960 jährlich
ca. 1.800,00 Mark Bruttoentgelt erhalten zu haben, wobei jeweils ein Nettobetrag nur ausgezahlt wurde. Der Betrieb
habe es sich nicht leisten können, für Saisonarbeiter keine Versicherungsbeiträge abzuführen. Über weitere
Nachweise verfüge er nicht. Des Weiteren gehe er davon aus, dass die Lehrzeit ab dem 14. Lebensjahr
rentenrechtlich anzuerkennen sei.
Die Beklagte erkannte mit Schriftsatz vom 08.09.1995 die Zeit der Lehre ab Vollendung des 16. Lebensjahres vom
11.08.1953 bis 31.08.1953 als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI an. Die Zahlung eines Renten- bzw.
Übergangszuschlages nach § 319a, b SGB VI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.1996 ab, da der Betrag
der SGB VI-Rente im Vergleich zur ermittelten Art. 2-RÜG-Rente im Vergleichszeitpunkt höher war. Bei der
Vergleichsberechnung nach Art. 2 RÜG hatte die Beklagte die streitige Zeit vom 01.09.1953 bis 10.08.1958
berücksichtigt. Des Weiteren hatte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.1998 auch eine Vergleichsberechnung nach
§ 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vorgenommen, welche auch zu keiner
höheren Rente führte.
Das SG hatte Auskünfte bei der Stadtverwaltung O ... und bei dem Rechtsnachfolger der MTS W ... eingeholt sowie
die vom Kläger benannten Zeugen schriftlich angehört. Diese sagten aus, dass die Tätigkeit des Klägers bei der MTS
W ... sozialversicherungspflichtig gewesen sei, über die konkrete Abführung von SV-Beiträgen konnten sie keine
Angaben machen.
Das SG hat die Klage sodann mit Urteil vom 19.11.1998 abgewiesen. Der Kläger hatte sein Begehren letztlich darauf
begrenzt, die Tätigkeit bei der MTS von 1955 bis 1960 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen. Das SG
hat zur Begründung ausgeführt, dass Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung einer glaubhaft gemachten
Beitragszeit im Beitrittsgebiet § 286b SGB VI sei. Danach sei eine im Beitrittsgebiet zurückgelegte
versicherungspflichtige Beschäftigung abweichend von dem grundsätzlichen Erfordernis der Vorlage konkreter
Nachweise auch dann als Beitragszeit bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen, wenn der Versicherte
glaubhaft macht, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, ein bestimmtes
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt und entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt
worden sind. Eine Tatsache sei dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der
Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. Zwar
sah es das SG nach den vorliegenden Unterlagen als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kläger in dem
angegebenen Zeitraum als Traktorist bei der MTS W ... beschäftigt war. Gleichwohl sei damit weder ein konkreter
Beschäftigungszeitraum mit Erzielung eines bestimmten Arbeitsverdienstes noch die Entrichtung eines
entsprechenden Sozialversicherungsbeitrages glaubhaft gemacht. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach §
286b SGB VI setze grundlegend voraus, dass ein bestimmter bzw. bestimmbarer Zeitraum der Beitragszahlung
glaubhaft gemacht wird. Eine solche konkrete zeitliche Zuordnung sei im Falle des Klägers jedoch auch bei
Berücksichtigung der Angaben der Zeugen nicht möglich. Der Kläger selbst habe geschildert, dass er neben seiner
primären Beschäftigung als mitarbeitendes Familienmitglied im elterlichen Betrieb besonders in den Monaten der
Feldbestellung, der Ernte und der Herbstarbeiten als Schichttraktorist tätig war. Dabei sei er vorwiegend in der Zeit
von Mai bis Dezember des Kalenderjahres eingesetzt worden, und zwar bei Bedarf zum Teil für Zeiträume für zwei
oder vier Wochen, zum Teil auch an Sonnabenden. Genauere Angaben habe der Kläger nicht machen können. Damit
sei eine konkrete zeitliche Zuordnung von Verdiensten und davon unter Umständen zu entrichtenden bzw. entrichteten
Sozialversicherungsbeiträgen nicht möglich. Darüber hinaus sei es nach Auffassung der Kammer nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der vom Kläger für die streitigen Jahre angegebene Verdienst der Sozialversicherungspflicht
unterlag bzw. dass hierfür Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind. Dies ergebe sich aus der Tatsache,
dass der Kläger als mitarbeitendes Familienmitglied im elterlichen Betrieb nach § 2 Abs. 1 der Anordnung über die
Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25.05.1949 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres am
10.08.1958 nicht der Versicherungspflicht unterlag, da der elterliche Betrieb lediglich eine Bodenfläche von ca. 10,77
ha aufwies. Entsprechend finde sich der erste Eintrag im Sozialversicherungsausweis des Klägers für den
11.08.1958. Es hätte nahe gelegen, dass bereits 1955 ein Sozialversicherungsausweis ausgestellt worden wäre, wenn
die Tätigkeit bei der MTS W ... bereits zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig gewesen wäre. Spätestens jedoch
beim Eintritt der Versicherungspflicht als mithelfendes Familienmitglied mit Vollendung des 21. Lebensjahres hätte es
sich nach Auffassung der Kammer aufgedrängt, dass sich auch Eintragungen der MTS W ... im
Versicherungsausweis fänden. Lohnunterlagen des damaligen Arbeitgebers konnten jedoch nicht vorgelegt werden.
Auch die Zeugenaussagen stünden diesem Ergebnis nicht entgegen, da die Zeugen hinsichtlich Höhe und Umfang der
Vergütungen bzw. hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Kläger keine konkreten
Angaben machen konnten. Die Aussage, dass die Tätigkeit des Klägers grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
war, führe nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch entsprechende Beiträge entrichtet worden sind.
Gegen das mit Einschreiben am 30.12.1998 zur Post gebrachte Urteil richtet sich die am 29.01.1999 beim SG Leipzig
eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, die Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit als Schichttraktorist sei von den
Zeugen R ... und Ro ... bestätigt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beschränkten in ihrer
Berufungsbegründung vom 30.11.1999 das Begehren nochmals ausdrücklich auf die Anerkennung der
Zweitbeschäftigung als Traktorist in den Jahren 1955 bis 1960. Es wurde angeregt, nochmals die Zeugen zur Dauer
der einzelnen Beschäftigungsabschnitte zu befragen, damit die Voraussetzung für die Anerkennung als glaubhaft
gemachte Beitragszeit erfüllt werden könnten. Die Tatsache, dass die Tätigkeit für die MTS W ... nicht im SV-
Ausweis eingetragen sei, lasse sich mit der Verfahrensweise zu DDR-Zeiten erklären, wo ein zweites befristetes
Beschäftigungsverhältnis oft nicht eingetragen wurde, da bereits durch die erste Tätigkeit eine Rentenanwartschaft
vorlag. Da nach DDR-Recht die Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft als rentenrechtliche Zeit anerkannt worden
sei, wäre die Anerkennung einer weiteren Zeit nicht erforderlich gewesen. Beiträge hätten nach DDR-Recht abgeführt
werden müssen, da es sich um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handelte, die grundsätzlich der Beitragspflicht
unterlag. Der Kläger wäre auch bereit, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, so dass die Anerkennung als
glaubhaft gemachte Beitragszeit möglich sei. Außerdem werde der beim SG Leipzig gestellte Klageantrag im
Berufungsverfahren dahingehend erweitert, das für den Zeitraum vom 10.01. bis 15.02.1990 bezogene Krankengeld in
die Rentenberechnung einzubeziehen. Des Weiteren sei bisher die Zeit vom 01.07. bis 15.07.1990 unberücksichtigt
geblieben.
Die Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 14.01.2000 bereit, die Rente unter Berücksichtigung eines Entgeltes in
Höhe von 3.400,00 DM für die Zeit vom 01.01.1990 bis 15.07.1990 neu festzustellen und erließ am 26.01.2000 einen
entsprechenden Rentenbescheid, welcher Gegenstand des anhängigen Verfahrens wurde. Der des Weiteren geltend
gemachte Zeitraum des Bezuges von Krankengeld sei für 1992 nachgewiesen und bereits berücksichtigt. Am
14.03.2001 erließ die Beklagte darüber hinaus einen Bescheid über die Gewährung von Altersrente mit Wirkung ab
01.05.2001. Dieser Bescheid wurde gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ebenfalls Gegenstand des
anhängigen Verfahrens.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des SG Leipzig vom 19.11.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom
16.02.1994, 25.04.1994, 24.05.1994 und 16.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.1995
sowie der Bescheide vom 26.01.2000 und 14.03.2001 zu verurteilen, die Zeit der Tätigkeit bei der MTS W ... in den
Jahren 1955 bis 1960 als glaubhaft gemachte Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das Urteil des SG Leipzig für zutreffend. Die Zeit als Schichtfahrer bei einer MTS von 1955 bis 1960
könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da eine Beitragsentrichtung weder nachgewiesen noch ausreichend
glaubhaft gemacht sei. Werden werktätige Einzelbauern als Schichtfahrer bei der MTS tätig, so werde dadurch ein
Arbeitsrechtsverhältnis begründet. Die dabei erzielten Verdienste seien als Lohneinkünfte der Lohnsteuer und der SV-
Beitragspflicht durch die MTS zu unterwerfen. Es sei aber davon auszugehen, dass beim Kläger ein ordentliches
Arbeitsrechtsverhältnis nicht vorgelegen habe. Der Versicherte habe, schon abgesehen davon, dass ein Eintrag im
SV-Ausweis über die Nebenbeschäftigung gänzlich fehle, kein Arbeitsbuch vorlegen können, das die
Nebenbeschäftigung als Schichtführer bestätigt. Nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Wiedereinführung eines
Arbeitsbuches und die Einführung einer Kontrollkarte in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands habe der
Arbeitsbuchpflichtige sein Arbeitsbuch bei Aufnahme der Tätigkeit unverzüglich dem Arbeitgeber zur Vornahme der
notwendigen Eintragungen vorzulegen. Diese Regelung habe nach Abs. 2 auch für die Nebenbeschäftigungen
gegolten. Somit hätten zumindest in einem Arbeitsbuch Eintragungen über die Nebenbeschäftigung vorliegen müssen.
Anhand der Zeugenerklärungen sei lediglich das Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht worden. Damit allein
lasse sich jedoch nicht die Beitragsentrichtung zur Sozialpflichtversicherung glaubhaft machen. Nach alldem sei
davon auszugehen, dass ein ordentliches Arbeitsrechtsverhältnis nicht bestanden habe.
Eine Anfrage des Senats bei der D ... GmbH hinsichtlich Unterlagen über die MTS W ... verlief erfolglos. Die
Beteiligten erklärten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakten
der Beklagten, welche bei der Entscheidung vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1
i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und im Übrigen zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die streitigen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in eigenen Rechten. Für die rentenrechtliche Berücksichtigung der Jahre 1955 bis 1960, in denen der
Kläger als Schichttraktorist bei der MTS W ... tätig war, und damit für die Gewährung einer höheren Rente wegen BU
bzw. EU bzw. einer höheren Altersrente ist eine Rechtsgrundlage nicht gegeben.
Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Zeitraumes als Beitragszeit ist § 55 SGB VI. Nach der Legaldefinition in §
55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten)
oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Pflichtbeiträge nach Bundesrecht hatte der Kläger im hier streitigen
Zeitraum von 1955 bis 1960 jedoch nicht gezahlt. Für das Beitrittsgebiet wird § 55 SGB VI jedoch durch § 248 SGB
VI ergänzt. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stehen Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich,
für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Eine Beitragsentrichtung nach den Vorschriften der DDR konnte für
den Kläger für den streitigen Zeitraum ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Der erste Sozialversicherungsausweis
für den Kläger wurde am 20.05.1959 ausgestellt. Er beginnt mit dem Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung
am 11.08.1958 als mithelfender Sohn. Dass für die Zeit davor im Rahmen der Tätigkeit als mithelfendes
Familienmitglied im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern keine Beiträge entrichtet wurden, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig. Die Eltern des Klägers haben unter dem 07.08.1995 bestätigt, dass der Kläger ab dem
01.09.1953 als landwirtschaftlicher Facharbeiter im elterlichen Betrieb tätig war. Ebenso wurde durch sie bestätigt,
dass bei ihrer Betriebsgröße keine Versicherungspflicht des Klägers bis zum 21. Lebensjahr laut Gesetz bestand.
Folgerichtig beginnt die Eintragung im SV-Ausweis mit dem 11.08.1958, dem 21. Geburtstag des Klägers. Nach den
damals geltenden Rechtsvorschriften bestand für den Kläger vor diesem Zeitpunkt in dem genannten
Beschäftigungsverhältnis tatsächlich keine Versicherungspflicht. Zwar unterlagen seit dem 01.02.1947 nach § 3d der
Verordnung über die Sozialversicherungspflicht (VSV) vom 28.01.1947 alle ständig mitarbeitenden Familienmitglieder
eines Unternehmens in der Landwirtschaft oder eines selbständig in der Landwirtschaft Arbeitenden grundsätzlich der
Versicherungspflicht. Allerdings wurde diese grundsätzliche Versicherungspflicht mit Wirkung vom 01.06.1949 durch
die Anordnung über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25.05.1949 für einen bestimmten
Personenkreis wieder beseitigt. Damit sollten kleinere landwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der Beitragsleistung für
die Sozialpflichtversicherung entlastet werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Anordnung unterlagen mitarbeitende
Familienangehörige in bäuerlichen Betrieben mit einer Bodenfläche bis zu 20 ha bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres nicht der Sozialpflichtversicherung nach § 3 der VSV 1947. Da der landwirtschaftliche Betrieb der Eltern
des Klägers weit unter 20 ha lag, bestand für den Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im elterlichen Betrieb tatsächlich
keine Versicherungs- und damit keine Beitragspflicht.
Es existieren darüber hinaus jedoch auch keine Nachweise, dass für den Kläger in den Jahren 1955 bis 1960 für ein
Beschäftigungsverhältnis bei MTS W ... Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
worden sind. Als Beitragszeiten gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI können jedoch nur diejenigen Zeiten berücksichtigt
werden, für die Beiträge nach ehemaligem DDR-Recht tatsächlich gezahlt worden sind (vgl. Polster in KassKomm, §
248 SGB VI, Rn. 19). Als Nachweis der Beitragzeiten dienen insbesondere Versicherten- und Versicherungsausweise,
Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen, Steuer-,
Beitrags-, Feststellungs- und Abrechnungsbescheide von Selbständigen, in denen die Zahlung von Beiträgen vermerkt
ist, ferner Rentenbescheide und Arbeitsbescheinigungen (vgl. Gürtner in KassKomm, § 286b SGB VI, Rn. 3).
Derartige Nachweise liegen für den streitigen Zeitraum jedoch nicht vor. Weder ist eine Tätigkeit bei der MTS W ...
von 1955 bis 1960 im Sozialversicherungsausweis des Klägers vermerkt noch konnten beim Rechtsnachfolger der
MTS W ... Nachweise über eine versicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers ermittelt werden. Auch eine Anfrage bei
der D ... GmbH verlief erfolglos.
Zu Recht hat das SG auch die Berücksichtigung des streitigen Zeitraumes als glaubhaft gemachte Beitragszeit
abgelehnt. Nach § 286b SGB VI ist eine im Beitrittsgebiet zurückgelegte versicherungspflichtige Beschäftigung
abweichend von dem grundsätzlichen Erfordernis der Vorlage konkreter Nachweise auch dann als Beitragszeit bei der
Berechnung der Rente zugrunde zu legen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, ein bestimmtes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt und
entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind. Diese Vorschrift wurde deshalb eingeführt, weil
im Beitrittsgebiet sämtliche leistungsrechtlich relevanten Versicherungsunterlagen vom Versicherten aufbewahrt und
lediglich im Leistungsfall der antragsaufnehmenden Stelle vorgelegt wurden. Bei diesem System der Sicherung von
Versicherungsnachweisen kann es durch verschiedene Umstände später zu Nachweisschwierigkeiten kommen. Um
diesen Beweisnotstand zu mildern, wird dem Versicherten eine Glaubhaftmachung der Beitragszeiten ermöglicht,
wenn die üblichen Versicherungsunterlagen nicht vorgelegt werden können (Gürtner in KassKomm, § 286b, Rn. 2
unter Verweis auf die BTDrucks. 12/405 S. 132). Glaubhaft zu machen sind die Erzielung eines beitragspflichtigen
Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens und die Zahlung der diesem entsprechenden Beiträge. Eine Tatsache ist
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) dann als glaubhaft anzusehen,
wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken
soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Angaben des Klägers genügen nicht, um eine Beitragszahlung im Beitrittsgebiet im Sinne des § 286b SGB VI
glaubhaft zu machen. Nach den vorliegenden Erklärungen des Klägers sowie der Zeugenaussagen ist es zwar - wie
auch das SG ausgeführt hat - überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in dem angegebenen Zeitraum als
Traktorist bei der MTS W ... beschäftigt war. Die vom Kläger benannten Zeugen haben übereinstimmend bekundet,
dass der Kläger in den Jahren 1955 bis 1960 als Schichttraktorist tätig war. Eine Glaubhaftmachung nach § 286b
SGB VI setzt jedoch voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt worden ist und dass von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Dies konnten
die benannten Zeugen jedoch gerade nicht bestätigen. In der Erklärung vom 05.08.1998 bestätigte der vom Kläger
benannte Zeuge G ... R ... zwar, dass der Kläger in der Zeit seiner Tätigkeit für die MTS sozialversichert gewesen sei,
doch führte er ausdrücklich an, dass er konkrete Angaben zur Abführung von SV-Beiträgen nicht machen könne.
Ebenso bestätigte der damalige Brigadeabrechner A ... Ro ..., dass die Entlohnung des Klägers im Rahmen der
monatlichen Gesamtlohnabrechnungen erfolgte und SV-pflichtig war. Jedoch konnte auch er über die Höhe und den
Umfang der vergüteten Leistungen keine Angaben machen. Da beide ausdrücklich angaben, keinerlei Kenntnisse von
Höhe und Umfang der vergüteten Leistungen und von der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu haben,
konnte auf eine weitere Zeugenbefragung, wie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, verzichtet
werden. Selbst wenn sie Angaben machen könnten zu der Dauer der einzelnen Beschäftigungsabschnitte, würde dies
einer Glaubhaftmachung gemäß § 286b SGB VI nicht genügen. Diese Vorschrift verlangt gerade, dass auch glaubhaft
gemacht wird, dass entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Ein förmlicher Beweisantrag wurde überdies nicht
gestellt.
Auch kann auf die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung durch den Kläger verzichtet werden. Zwar ist nach § 286b
SGB VI auch die eidesstattliche Erklärung als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen, doch sind hieraus keine
weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Wie der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
darlegte, kann auch er die Zeiträume seiner Tätigkeit für die MTS nur noch vage angeben. Nach seinen Angaben war
er während der Saison (Mai bis Dezember eines Kalenderjahres) bei Bedarf beschäftigt. Dies umfasste Zeiträume von
zwei oder vier Wochen, zum Teil habe er auch Sonnabends arbeiten müssen. Ob konkret Sozialversicherungsbeiträge
für ihn entrichtet wurden und welches beitragspflichtige Entgelt er jeweils erzielte, hat auch er nicht dargelegt. Bei
Berücksichtigung aller Tatsachen ist eine Beitragsentrichtung nicht überwiegend wahrscheinlich. Wie die Beklagte
unter Verweis auf die entsprechenden Vorschriften ausführte, war die Tätigkeit eines Einzelbauern als Schichtfahrer
bei der MTS auch im Rahmen einer Saisonarbeit zwar grundsätzlich beitragspflichtig. Voraussetzung hierfür war
jedoch, dass die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt erfolgte. Dass ein ordentliches
Arbeitsverhältnis vorlag, konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Weder hat der Kläger Arbeitsverträge
vorgelegt noch liegen entsprechende Eintragungen im Arbeitsbuch bzw. Sozialversicherungsausweis vor. Glaubhaft
gemacht ist lediglich, dass der Kläger in dieser Zeit tatsächlich beschäftigt war. Der Annahme einer
Beitragsentrichtung widerspricht aber die Tatsache, dass die erste Eintragung im SV-Buch mit der Beitragspflicht im
Arbeitsverhältnis in der elterlichen Landwirtschaft zusammenfällt. Bei einer beitragspflichtigen Tätigkeit bei der MTS
W ... und entsprechender Beitragszahlung wäre zu erwarten, dass - wenn auch im ersten Arbeitsverhältnis
Versicherungsfreiheit bestand - ein entsprechendes SV-Buch bereits ab 1955 geführt worden wäre. Zwar besteht auch
die Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt so verhielt, wie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers dargestellt,
dass nämlich keine Notwendigkeit dafür gesehen wurde, ein zweites befristetes Beschäftigungsverhältnis in den SV-
Ausweis einzutragen. Da jedoch keine weiteren Anhaltspunkte für die Entrichtung von Beiträgen vorliegen, kann nicht
festgestellt werden, dass dies die überwiegend wahrscheinliche Alternative im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB X ist. Auch
der Kläger hat erstmals im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens, als sich abzeichnete, dass sich die Tätigkeit in
der elterlichen Landwirtschaft vor dem 21. Lebensjahr nicht rentenrechtlich auswirkt, auf die Tätigkeit bei der MTS
hingewiesen. Bei der Beantragung der Rente im März 1992 hat er keinerlei Angaben zu dieser Tätigkeit gemacht. Da
keinerlei Erkenntnisse zur Beitragsentrichtung vorliegen, ist die Berücksichtigung der Jahre 1955 bis 1960 als
glaubhaft gemachte Beitragszeit im Beitrittsgebiet gemäß § 286b SGB VI nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision waren nicht ersichtlich (§ 160 SGG).