Urteil des LSG Sachsen vom 03.11.2010

LSG Fss: höhere gewalt, reisekosten, umdeutung, rechtsmittelbelehrung, verfassungsbeschwerde, zugang, willkürverbot, beendigung, eureka, analogie

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 03.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 24 AL 969/05
Sächsisches Landessozialgericht L 1 AL 127/10
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. November 2007 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005
abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger entsprechend ihrem Anerkenntnis durch Schreiben vom 07. Juni
2010 und 22. September 2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2010 einen Betrag in Höhe
von 157,25 EUR zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Reise- und Bewerbungskosten für ein Vorstellungsgespräch
in Großbritannien.
Der am ... geborene Kläger absolvierte nach Ablegung der Reifeprüfung eine Ausbildung als medizinisch-technischer
Radiologieassistent. Nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz meldete er sich bei der
Beklagten ab 01.01.2005 arbeitslos. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt in seinem erlernten Beruf sowohl über
Berufserfahrung als auch über eine Zulassung, seinen Beruf in Großbritannien und der Schweiz auszuüben.
Am 17.02.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Gewährung von Reisekosten" zu einem
Vorstellungsgespräch am 24./25.02.2005 im H H , Pield Heath Road, Uxbridge, Middlesex, UK. Seinem am
25.02.2005 unterzeichneten und am 10.03.2005 bei der Beklagten eingegangenen förmlichen Antrag fügte er
Nachweise über die ihm entstandenen Fahrkosten bei: 1. einen Nachweis über Kosten von 82,10 EUR für einen Flug
mit Ryanair von Berlin Schönefeld nach London Stansted und zurück, 2. einen Zahlungsbeleg über 6,00 &8356; für die
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels am 24.02.2005 vom Flughafen zum Ort des Vorstellungsgesprächs, 3.
einen Zahlungsbeleg über 10,00 &8356; für die Benutzung eines Taxis für eine am 25.02.2005 um 04.05 Uhr
durchgeführte Fahrt vom Ort des Vorstellungsgesprächs zum Flughafen.
Ferner machte er einen Betrag von 20,00 EUR für eine Mitfahrgelegenheit für den Weg von seiner damaligen Wohnung
in R nach Berlin und zurück geltend. Die Reise habe am 24.02.2005 um 5.00 Uhr begonnen und am 25.02.2005 um
14.00 Uhr geendet.
Mit Bescheid vom 22.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Reisekosten mit der Begründung ab,
die §§ 45 und 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) böten keine rechtliche Grundlage für die Gewährung von
Reisekosten ins Ausland. Hiergegen legte der Kläger bei der Beklagten am 11.04.2005 Widerspruch ein, den er mit E-
Mail vom 25.06.2005 begründete. Der Anwendungsbereich der §§ 45 und 46 SGB III sei nicht auf das Bundesgebiet
beschränkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die
Gewährung von Reisekosten nach § 45 SGB III komme nicht in Betracht, da diese Leistung nur gezahlt werden
könne, wenn die Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches erfolge. Denn allein dadurch könne
eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB III begründet werden. Zwar könne im
Einzelfall eine Erstattung im Rahmen der Freien Förderung nach § 10 SGB III erfolgen. Dabei handele es sich jedoch
um eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Zu dem Personenkreis, der vorrangig nach § 10
SGB III gefördert werden solle, gehörten unter anderem Langzeitarbeitslose und Berufsrückkehrer sowie solche
Arbeitslose, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten oder unter gesundheitlichen Einschränkungen
litten. Der Kläger gehöre nicht zu diesem Personenkreis.
Gegen den ihm am 03.09.2005 in Großbritannien zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.10.2005
Klage beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen, die Auslegung der §§ 45, 46 SGB III verstoße gegen Gemeinschaftsrecht
(Niederlassungsfreiheit und Diskriminierungsverbot). Zudem habe ihm die Beklagte im Jahre 2004 für die Aufnahme
einer Beschäftigung in der Schweiz Mobilitätshilfe bewilligt. Die Beklagte könne daher nicht argumentieren, eine
Erstattung der Kosten für Bewerbungen im Ausland stehe nicht mit dem Sozialgesetzbuch im Einklang. Eine
Beschränkung der Regelungen des Sozialgesetzbuchs auf das Bundesgebiet sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu
entnehmen. Seine Reise- und Bewerbungskosten hat der Kläger nunmehr auf insgesamt 279,10 EUR beziffert (5,00
EUR für Porto und Kopien, 82,10 EUR für den Flug, 152,00 EUR als Pauschale für eine Übernachtung und 40,00 EUR
als Pauschale für seine Verpflegung).
Die Beklagte hat an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 19.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung
der ehrenamtlichen Richter folgenden undatierten Urteilstenor schriftlich niedergelegt: "I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Parteien sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen." In dem schriftlich
begründeten, nur von der Vorsitzenden unterzeichneten und dem Kläger zugestellten Urteil ist "III. Die Berufung wird
zugelassen." im Tenor nicht enthalten. Auch in der Begründung findet sich kein Hinweis auf eine Zulassung der
Berufung. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, das Urteil könne nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie
gesetzlich ausgeschlossen sei und vom SG nicht zugelassen worden sei. Die Nichtzulassung der Berufung könne
durch Beschwerde angefochten werden.
Gegen das an ihn am 30.11.2007 abgesandte Urteil hat der Kläger am 19.12.2007 Nichtzulassungsbeschwerde beim
Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Verfahrensfehler hat der Kläger, abgesehen von der
Verfahrensdauer, nicht gerügt.
Mit Beschluss vom 08.10.2009 hat das LSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
zurückgewiesen.
Auf die hiergegen am 22.10.2009 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
Sachsen (SächsVerfGH) mit Beschluss vom 20.04.2010 den Beschluss des LSG aufgehoben und die Sache an das
LSG zurückverwiesen. Nach Darstellung des Sachverhalts hat der SächsVerfGH unter II. zur Begründung seiner
Entscheidung wie folgt ausgeführt:
"1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Beschluss des Landessozialgerichts verletze das Willkürverbot (Art. 18
Abs. 1 SächsVerf), ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet.
a) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das
Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr
vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei
verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher
offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt
oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – Vf. 66-
IV-09; st. Rspr.). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine
Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist
(SächsVerfGH, a.a.O.).
b) Hieran gemessen erweist sich der Beschluss des Landessozialgerichts als willkürlich.
Das Sozialgericht hat in dem schriftlich niedergelegten Tenor die Berufung zugelassen. Diese Zulassung ist nicht
dadurch aufgehoben worden, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte und dem Landessozialgericht in seiner
Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegte Fassung des Urteils einen entsprechenden Ausspruch nicht enthielt. Das
Landessozialgericht hat die objektiv wirksame Zulassung der Berufung, an die es gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden
ist, in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Sie ist darum bei objektiver Betrachtung offensichtlich unhaltbar und
damit willkürlich.
2. Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzen, weil der Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 18 Abs. 1
SächsVerfGH stattzugeben ist."
Mit Schreiben vom 05.05.2010 hat der Senat den Kläger in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 1 AL 113/10 NZB-
ZVW darauf hingewiesen, sein Verfahren werde als Nichtzulassungsbeschwerde geführt, weil er mit Schreiben vom
17.12.2007 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt habe. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) komme die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung nicht in
Betracht. Sofern er deshalb von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch machen wolle, müsse er die Berufung
schriftlich und unterschrieben beim LSG einreichen.
Mit am 17.05.2010 beim LSG eingegangenem Schreiben vom 12.05.2010 hat der Kläger daraufhin einen Schriftsatz
mit der Überschrift "Begründung der Berufung" übersandt und seine Rechtsauffassung näher dargelegt.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das
Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm
279,10 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit sie die von ihm geltend gemachten
Ansprüche nicht anerkannt hat.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 und vom 22.09.2010 hat die Beklagte anerkannt, sämtliche vom Kläger im
Verwaltungsverfahren geltend gemachten Reisekosten in Höhe von insgesamt 141,25 EUR zu übernehmen. Ferner
hat sie anerkannt, dem Grunde nach die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in den Verfahren S 24
AL 969/05 und L 1 AL 127/10 zu übernehmen.
Dieses Anerkenntnis hat der Kläger nicht angenommen.
Mit zum Aktenzeichen L 1 AL 113/10 NZB-ZVW übersandtem Schreiben vom 03.07.2010 hat der Kläger "noch eine
Übernahme von Übernachtungs- und Verpflegungskosten als Pauschale in Analogie zum Einkommenssteuergesetz"
beantragt, die er bereits in seinem Klageantrag mit 152,00 EUR bzw. 40,00 EUR beziffert hatte.
Mit Schreiben vom 18.08.2010 hat die Beklagte es abgelehnt, einer Klageerweiterung auf Erstattung einer
Verpflegungs- und Übernachtungspauschale in Analogie zum Einkommensteuergesetz zuzustimmen. Diese Kosten
seien nicht Inhalt des klägerischen Antrags vom 25.02.2005 und nicht Gegenstand des Bescheides vom 22.03.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.11.2010 hat die Beklagte auf Anregung des Senats weiterhin
anerkannt, dem Kläger eine Übernachtungskostenpauschale in Höhe von 16,00 EUR zu zahlen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen,
außerdem die Akte des SächsVerfGH mit dem Aktenzeichen Vf. 108-IV-09.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§ 153
Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat ausweislich seiner im
Oktober 2010 mittels Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandten Nachricht (Eingang auf
dem Server am 08.10.2010, 14.45 Uhr) und des nicht unterschriebenen, undatierten Schreibens (Eingang bei Gericht
am 29.10.2010) rechtzeitig Kenntnis von dem anberaumten Termin erlangt. Die Terminsmitteilung ist ihm tatsächlich
zugegangen. Es war ihm auch noch möglich, auf die Ablehnung seines Verlegungsgesuchs mittels EGVP-Nachricht
vom 01.11.2010 (identisch mit Telefax vom 03.11.2010) zu antworten. Dort hat er zum Ausdruck gebracht, mit einer
Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden zu sein. Gründe, die eine Aufhebung des Termins gerechtfertigt
hätten, hat er ohnehin nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass er sich in Großbritannien aufhält, lässt in
Anbetracht der bestehenden Flug- und Zugverbindungen nach Deutschland keine andere Sichtweise zu.
1. Die Berufung ist statthaft.
Das LSG ist gemäß § 14 Abs. 1 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes (SächsVerfGHG) vom 18.02.1993
(SächsGVBl. S. 177, 495) – zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Sächsischen
Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 27.09.1995 (SächsGVBl. S. 321) – an die Entscheidung des SächsVerfGH in
dem Beschluss vom 20.04.2010 – Vf. 108-IV-09 – gebunden. Danach ist vorliegend die Berufung statthaftes
Rechtsmittel.
Zwar ergibt sich aus dem Tenor des Beschlusses des SächsVerfGH vom 20.04.2010 lediglich, dass der Beschluss
des LSG vom 08.10.2009 aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen wurde. Das bedeutet formal, dass
nach wie vor in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine Entscheidung zu ergehen hat. Im Wege der
Auslegung ergibt sich jedoch, dass der SächsVerfGH nur gemeint haben kann, dass dem Kläger auch tatsächlich das
Rechtsmittel der Berufung kraft Zulassung im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil eröffnet und an diese
Rechtsauffassung das LSG gebunden ist. Der erkennende Senat hat daher den Tenor im Beschluss des
SächsVerfGH dahin ausgelegt, dass die Zurückverweisung die bindende Feststellung beinhaltet, dass das SG die
Berufung wirksam zugelassen hat. Folgerichtig hätte der SächsVerfGH allerdings dann den Beschluss des
erkennenden Senats vom 08.10.2009 nicht aufheben dürfen, weil der Beschluss dann, wenngleich aus ganz anderen
Gründen, im Ergebnis zu Recht ergangen wäre. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gegen ein
sozialgerichtliches Urteil eingelegt wird, das bereits die Berufung zugelassen hat, ist nicht statthaft, jedenfalls aber
entfällt nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn durch eine das LSG bindende Feststellung die Zulassung als
erfolgt anzusehen ist. Auch ist die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung nicht möglich (zum
Fall der Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde vgl. nur: BSG, Urteil vom 11.05.1999 – B
11/10 AL 1/98 R – juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R – SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 Rn. 11 ff.;
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage, VIII Rn. 43 f. m.w.N.; ausdrücklich
gegen die Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung: Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 145
Rn. 2a; Burkiczak, Anmerkung zum Beschluss des SächsVerfGH vom 20.04.2010 – Vf. 108-IV-09 – SGb 2010, 552,
553; "idR kein Raum" für eine Umdeutung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., Vor § 60 Rn. 11b;
überwiegend wird für den Fall der ausdrücklichen Nichtzulassung der Berufung oder der Erteilung des Hinweises auf
die Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsmittelbelehrung bei kraft Gesetzes zugelassener Berufung die
Auffassung vertreten, dass der Ausspruch der Nichtzulassung der Berufung aufgehoben bzw. eine Klarstellung der
Berufungsfähigkeit erfolgen kann, nicht aber, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Berufungsverfahren
fortgesetzt wird: Krasney/Udsching, a. a. O., Rn. 46; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn. 451
f.; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 145 Rn. 6; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 145 Rn. 17, Stand September
1996; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007 – L 9 KR 205/04 NZB – juris Rn. 6; wohl auch BSG, Urteil
vom 03.06.2004 – B 11 AL 75/03 R – SozR 4-1500 § 144 Nr. 1; a. A., nämlich Fortführung des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als Berufung: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144
Rn. 46a; nur referierend Lüdtke in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 145 Rn. 4 unter Hinweis auf LSG Niedersachsen,
Beschluss vom 07.03.1996 – L 5 S (Ka) 26/95 – NdsRpfl 1996, 171; zur ausgeschlossenen Umdeutung einer
Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision vgl. BSG, Beschluss vom 21.04.1975 – 2 BU 3/75 – SozR 1500 § 160a
Nr. 2). Deshalb hat der Senat dem Kläger in dem unter dem Aktenzeichen L 1 AL 113/10 NZB ZVW geführten
Verfahren mit Schreiben vom 05.05.2010 einen entsprechenden Hinweis erteilt, der den Kläger dazu veranlasst hat,
einen mit "Begründung der Berufung" überschriebenen Schriftsatz zu übersenden, den der Senat zugleich als
Einlegung der Berufung ansieht.
2. Der Kläger hat die Berufung auch fristgerecht eingelegt.
Dem Kläger war die Einlegung der Berufung innerhalb eines Jahres seit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung
infolge höherer Gewalt unmöglich.
Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung,
Eröffnung oder Verkündung zulässig, sofern die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, außer wenn die
Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische
Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 SGG gilt für den Fall höherer Gewalt
entsprechend (§ 66 Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach
Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (§
67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3
SGG). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4
SGG).
Dem Fall, dass eine unrichtige schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, ein Rechtsbehelf sei nicht
gegeben, steht der Fall gleich, dass über ein nicht statthaftes Rechtsmittel belehrt worden ist und der
Rechtsmittelführer deswegen nicht in der Lage war, das richtige Rechtsmittel einzulegen (vgl. insoweit
Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 25.06.1985 – 8 C 116.84 – BVerwGE 71, 359, 361; Bundesfinanzhof
[BFH], Urteil vom 31.01.2005 – VII R 33/04 – juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 14.12.2006 – B 4 R 19/06 R – SozR 4-
3250 § 14 Nr. 3 Rn. 54; jedenfalls bei nicht rechtskundig vertretenen Personen zustimmend Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 66 Rn. 13b und 13c; ebenso Ulmer, SGb 1996, 208, 211 f.; ablehnend
Zeihe, Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil vom 06.02.1997 – 14/10 BKg 14/96, SGb 1998, 321, 322; Düring in Jansen,
SGG, 3. Aufl., § 66 Rn. 8).
Nach der den Senat bindenden Rechtsauffassung des SächsVerfGH zur Berufungszulassung war es dem Kläger
aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil und dem Ausbleiben eines Hinweises des
LSG auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Berufung innerhalb der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich,
seine Berufung fristgerecht einzulegen (§ 66 Abs 2 SGG i. V. m. § 67 Abs. 3 SGG). Höhere Gewalt ist ein Ereignis,
das auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise zu erwartende und
zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 67 Rn.
14a m. w. N.). Der Kläger konnte nicht erkennen, dass das SG die Berufung zugelassen hatte, weil dieser Umstand
gerichtsintern blieb und er dem an den Kläger am 30.11.2007 abgesandten Urteil vom 19.11.2007 nicht zu entnehmen
war. Akteneinsicht hat der Kläger – ebenso wie die Beklagte – zu keinem Zeitpunkt genommen. Dies war von ihm, da
er seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des SG-Urteils bereits in England hatte, auch nicht zu verlangen. Zudem hätte er,
selbst wenn er Akteneinsicht genommen hätte, nicht erwarten müssen, dass der SächsVerfGH abweichend von der
Rechtsprechung der obersten Gerichte des Bundes (näher dazu unter 6.) annehmen würde, das SG habe die Berufung
wirksam zugelassen. Ihm steht deshalb ein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite.
Die Voraussetzungen von § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG liegen vor. Seine in der Berufungsbegründung vom 17.05.2010 mit
enthaltene Berufung ging innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des SächsVerfGH vom 20.04.2010 –
Vf. 108-IV-09 – beim LSG ein. Wiedereinsetzung war zu gewähren, ohne dass es eines gesonderten Antrags des
Klägers bedürft hätte (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG).
3. Die Berufung des Klägers ist auch begründet, soweit die Beklagte sein Begehren anerkannt hat. Insoweit bedarf es
nicht der Entscheidungsgründe (§ 202 SGG in Verbindung mit § 313 b Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).
4. Über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Insoweit ist die
Berufung zurückzuweisen.
a) Im Hinblick auf die erstmals im Verfahren vor dem SG geltend gemachten Porto- und Kopierkosten in Höhe von
5,00 EUR liegt schon kein Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten vor, so dass es an der Durchführung des
erforderlichen Verwaltungsverfahrens fehlt. Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten nur Reisekosten, nicht aber
Bewerbungskosten beantragt. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig.
Im Übrigen fehlt es jedenfalls am tatsächlichen Nachweis dieser Kosten. Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz
2 Nr. 1 SGB III in der vom 01.01.2003 bis 31.12.2008 geltenden Fassung sind nur dann erstattungsfähig, wenn ihre
konkrete Entstehung substantiiert dargelegt wird (s. nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2005 – L 8
AL 111/02 – juris Rn. 28, und Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 46 Rn. 8). Im Übrigen liegen auch die
Voraussetzungen des § 324 Abs. 1 SGB III nicht vor.
b) Für die über einen Betrag von 16,00 EUR hinaus geltend gemachten Übernachtungskosten hat der Kläger ebenfalls
keinen Nachweis vorgelegt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 6 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 geltenden
Fassung verlangt der Gesetzgeber für eine Erstattung höherer Übernachtungskosten aber einen entsprechenden
Nachweis.
Da in § 46 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 SGB III in der vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 geltenden Fassung eine spezielle
Regelung für Übernachtungskosten enthalten ist, kommt eine analoge Anwendung sonstiger Vorschriften nicht in
Betracht.
c) Hinsichtlich der geltend gemachten Verpflegungskosten besteht kein über das Anerkenntnis der Beklagten
hinausgehender Anspruch des Klägers. Denn sowohl für den 24.02.2005 als auch für den 25.02.2005 hat die Beklagte
einen Betrag von jeweils 8,00 EUR anerkannt. Damit hat sie der Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB III in der vom
01.01.2002 bis 31.12.2008 geltenden Fassung Rechnung getragen. Sie sieht vor, dass bei mehrtägigen Fahrten
zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16,00 EUR und für den Tag des Antritts und den Tag der
Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8,00 EUR erbracht werden kann. Da der Kläger nach seinen Angaben
weder am 24.02.2005 noch am 25.02.2005 einen vollen Kalendertag – also von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr – unterwegs
war, entspricht der von der Beklagten anerkannte Betrag der gesetzlichen Regelung (vgl. hierzu Urmersbach in
Eicher/Schlegel, SGB III, § 46 Rn. 34, Stand August 2006). Das mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2010
zuerkannte Tagegeld von insgesamt 16,00 EUR hat die Funktion, entstandenen Verpflegungsmehraufwand zu
kompensieren. Für eine analoge Anwendung sonstiger Bestimmungen ist danach kein Raum.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten.
6. Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des BSG
abweicht und auch auf dieser Abweichung beruht. Auch insoweit darf der erkennende Senat trotz der Bindungswirkung
von § 14 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht von einer Zulassung der Revision absehen. Denn das vom erkennenden Senat
gesprochene Urteil weicht von der Rechtsprechung des BSG ab, und allein dieser Umstand ist insoweit maßgeblich
(vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.02.1981 – 6 ABN 20/80 – juris Rn. 7 f.). Unter Beachtung der
Rechtsprechung des BSG hätte der erkennende Senat kein Sachurteil erlassen dürfen, weil danach die Berufung nicht
wirksam zugelassen worden war.
Das BSG verlangt in Übereinstimmung mit anderen Bundesgerichten für das Wirksamwerden eines beschlossenen
Urteils zumindest eine irgendwie geartete Verlautbarung nach außen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1978 – 2 RU 23/77 –
SozR 1500 § 124 Nr. 5 S. 9 f.; vgl. auch BVerwG 21.06.1979 – 5 C 47.78 – BVerwGE 58, 146, 148: ein gefälltes,
noch nicht verkündetes Urteil sei ein Internum; es sei abänderbar; ebenso BFH, Urteil vom 28.11.1995 – IX R 16/93 –
juris Rn. 13). Bindungswirkung erlangt nur das Urteil, das bekanntgegeben wurde, und sei dies auch bloß formlos am
Telefon durch den Urkundsbeamten geschehen. Eine nachträgliche Abänderung des verlautbarten Urteils schließt das
BSG (a. a. O.) aus. An einer Verlautbarung nach außen fehlt es hier im Hinblick auf den undatierten Urteilstenor. Der
vom SG ohne mündliche Verhandlung und unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter niedergelegte und undatierte
Urteilstenor ("III. Die Berufung wird zugelassen.") ist bis zum Zugang des Beschlusses des SächsVerfGH, und damit
nach Zugang des die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückweisenden Beschlusses des erkennenden
Senats, ein gerichtsinterner Vorgang ohne Außenwirkung geblieben. Hingegen ist mit der Bekanntgabe des SG-Urteils
vom 19.11.2007 die Nichtzulassung der Berufung verlautbart worden. Selbst wenn die Nichtzulassung der Berufung
durch das SG willkürlich sein sollte, darf das LSG weder die Berufung von Amts wegen zulassen noch als statthaft
behandeln und in der Sache entscheiden (so ausdrücklich Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, 5. Aufl. VIII Rn. 43).
Ist eine Rechtsmittelzulassung beschlossen, aber versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen worden, kann die
Zulassung nur dann wirksam durch einen Berichtigungsbeschluss nach § 138 SGG nachgeholt werden, wenn das
Urteil hinsichtlich des fehlenden Ausspruches offenbar, das heißt für jeden Außenstehenden erkennbar, unrichtig ist
(BSG, Urteil vom 23.10.1962 – 9 RV 214/62 – SozR Nr. 37 zu § 150 SGG). Ein derartiger Berichtigungsbeschluss ist
bereits nicht ergangen. Angesichts der besonderen Umstände hätte hier auch allenfalls das SG – wenn überhaupt –
einen derartigen Berichtigungsbeschluss erlassen können. Denn es gibt für die Außenstehenden keine Gewissheit
darüber, dass der von den ehrenamtlichen Richtern mit unterschriebene undatierte Tenor das "wahre"
Beratungsergebnis wiedergibt. Der formularmäßig aus dem Fachverfahren (EUREKA-Fach) heraus erstellte
Urteilstenor, der eine Berufungszulassung enthalten hat, wurde der Akte beigefügt, aber nicht unterschrieben.
Unterschrieben wurde der vom SG nochmals erstellte zweite Urteilstenor. Dieser enthält zwar auch die
Berufungszulassung. Es ist aber nicht auszuschließen, dass hier versehentlich das Wort "nicht" bei der Entscheidung
über die Berufungszulassung vergessen wurde. Denn ansonsten hätte es keines zweiten, individuell (außerhalb des
Fachverfahrens EUREKA-Fach) erstellten Urteilstenors bedurft. Infolgedessen besteht keine Gewissheit darüber,
dass der erstinstanzliche Berufsrichter vom Beratungsergebnis tatsächlich abgewichen ist. Hinzu kommt, dass in
einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das angerufene LSG keinen eventuell verfahrensrechtlich von Amts
wegen zu behebenden Fehler unaufgefordert korrigieren darf, wenn dies zur Zulassung der Berufung führen würde, weil
dadurch gerade die Vorschrift des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG umgangen würde, wonach ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler vom Beschwerdeführer geltend zu machen ist.