Urteil des LSG Sachsen vom 29.04.2009

LSG Fss: bemessung der beiträge, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, freiwillig versicherter, auflösung, beitragsbemessung, satzung, grobe fahrlässigkeit, einkünfte, behandlung, rente

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 8 KR 357/06
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 43/08
I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Februar 2008 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
auch die Auflösung einer Ansparrücklage zugrunde zu legen ist.
Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der zu 1 beklagten Krankenkasse und bei der zu 2 beklagten Pflegekasse sozial
pflegeversichert. Bis Februar 2008 war er als Steuerberater hauptberuflich selbständig tätig. Mit Bescheiden vom
03.08.2005 setzten die Beklagten für die Zeit ab 01.08.2005 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag auf 249,96
EUR und den monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag auf 35,32 EUR fest; ausgehend vom
Einkommensteuerbescheid für 2003 legten sie dabei beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.811,25 EUR zugrunde. Am 14.06.2006 erhielt die Beklagte zu 1 von der
Deutschen Rentenversicherung Bund die Mitteilung, dass der Kläger ab 01.07.2006 eine Regelaltersrente beziehen
werde. Am 20.06.2006 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 30.11.2005 vor, der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von 29.101,00 EUR auswies. Der Kläger wies darauf hin, dass in diesem Betrag die
Auflösung einer Ansparabschreibung in Höhe von 21.474,00 EUR enthalten sei, die keinen "normalen Gewinn"
darstelle.
Die Beklagten setzten mit Bescheiden vom 27.06.2006 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ab 01.01.2006
auf 334,66 EUR sowie ab 01.07.2006 auf 501,86 EUR und den monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.01.2006
auf 47.28 EUR sowie ab 01.07.2006 auf 69,46 EUR fest. Sie berücksichtigten dabei ab 01.01.2006 beitragspflichtige
monatliche Einnahmen in Höhe von 2.425,08 EUR und ab 01.07.2006 in Höhe von 3.562,50 EUR. Die rückwirkende
Neufestsetzung zum 01.01.2006 sei wegen verspäteter Einreichung des Einkommensteuerbescheides für 2004 erfolgt
(Begleitschreiben vom selben Tage). Mit seinen hiergegen gerichteten Widersprüchen wandte der Kläger ein, die
Auflösung der Ansparabschreibung im Jahr 2004 hätte bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen;
ein Krankenversicherungsbeitrag von 501,86 EUR brauche knapp die Hälfte seiner Rente auf und sei völlig
unerträglich. Die Beklagten wiesen die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 11.10.2006 zurück. Als
beitragspflichtiges Arbeitseinkommen gälten die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus dem
Einkommensteuerbescheid hervorgingen, ohne danach zu differenzieren, wie sich die vom Finanzamt festgestellten
Einkünfte im Einzelnen zusammensetzten. Die Bescheide vom 03.08.2005 hätten mit Wirkung vom 01.01.2006
aufgehoben werden dürfen, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht genügt
habe, indem er den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 30.11.2005 erst am 20.06.2006 vorgelegt habe.
Am 10.11.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, der steuerliche
Gewinn könne dann nicht Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung aus selbständiger Erwerbstätigkeit sein,
wenn er – wie bei der aufgelösten Ansparabschreibung – Elemente enthalte, die insoweit rein fiktiv seien, als sie
Einnahmen repräsentierten, die nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Der gewinnerhöhende Aspekt
der Auflösung der Ansparabschreibung gleiche in seinem Falle den gewinnsparenden Effekt bei ihrer
Inanspruchnahme auch nicht aus. Denn ihm habe die Gewinnminderung während der Inanspruchnahme der
Ansparabschreibung keinen Vorteil bei der Beitragsberechnung erbracht, weil sein Gewinn ohnehin unter der
Mindestbeitragsbemessungsgrenze gelegen hätte.
Mit Urteil vom 29.01.2008 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagten unter Aufhebung ihrer Bescheide
vom 27.06.2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.10.2006 verurteilt, ab 01.01.2006 die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge unter Ausschluss der Ansparabschreibung neu zu berechnen. Wenn der Gesetzgeber
nach § 240 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds abstelle, d.h. auf alle nicht anderweitig zweckgebundenen persönlichen, geldlichen oder geldwerten
Zuflüsse, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verwende oder verwenden könnte, und zwar ohne Rücksicht auf ihre
steuerliche Behandlung, dann könnten nur tatsächlich erzielte, nicht aber fiktive Einnahmen berücksichtigt werden.
Denn die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds werde nur durch die tatsächlichen, nicht aber durch
fiktive Einnahmen bestimmt. Nach den unbestrittenen und glaubhaften Darlegungen des Klägers sei ihm die
Ansparabschreibung tatsächlich nie zugeflossen. Vielmehr handele es sich um ein reines Steuermodell, das auf
fiktiven Einnahmen basiere, die er tatsächlich wirtschaftlich nicht habe verwerten können. Sie seien in keiner Form
seinem Konto gutgeschrieben worden, sondern stellten lediglich eine fiktive steuerliche Größe dar. Die
Ansparabschreibung sei ein Förderinstrument für Wirtschaftsgüter, die zwar noch nicht vorhanden seien, deren
Anschaffung aber geplant sei. Zahlungen würden insoweit nicht getätigt. Bei der Auflösung würden keine
Rückzahlungen geleistet, wenngleich diese steuerlich gewinnerhöhend sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) gälten im Sozialversicherungsrecht, ebenso wie im Steuerrecht, als Einnahmen alle
Güter, die in Geld oder Geldeswert einer Person zuflössen. Zwar habe das BSG darauf abgestellt, dass bei freiwillig
versicherten Selbständigen der nach dem Einkommensteuerrecht erzielte Gewinn der einzig praktikable Maßstab für
die Einkommensermittlung sei, weil nur dieser eine verwaltungsmäßige Durchführbarkeit sichere. Dies führe hier aber
zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Einnahmen des Klägers ohne die Ansparabschreibung ohne erheblichen
Mehraufwand zu ermitteln seien. Im Übrigen weise der Kläger zu Recht darauf hin, dass ab 01.01.2006 die Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge von monatlich 381,94 EUR seine tatsächlich erzielten Einnahmen aus selbständiger
Tätigkeit von 428,17 EUR aufbrauchten; ab 01.07.2006 und dem zusätzlichen Bezug von 1.137,42 EUR Rente
nähmen die Beiträge von 571,32 EUR mehr als ein Drittel der Einnahmen aus. Dies erscheine nicht sachgerecht.
Hiergegen richten sich die Beklagten mit ihren am 15.05.2008 eingelegten Berufungen. Die Bildung einer
Ansparabrücklage habe lediglich eine zeitliche Verschiebung der Erfassung der Einkünfte zur Folge. Diese zeitliche
Verzögerung der Einkommenserfassung führe nicht dazu, dass abweichend von den Vorgaben des § 15 Abs. 1
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die steuerliche Gewinnermittlung nicht oder nur eingeschränkt
heranzuziehen sei. Vielmehr sei auch dann, wenn der Steuerpflichtige – nach eigener freier Entscheidung – von einer
Ansparabschreibung Gebrauch mache, der gesetzlich angeordneten Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und
Sozialrecht uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Sei in den Jahren, in denen die Ansparrücklage gebildet werde, nur
das durch die Ansparrücklage geminderte Einkommen zu berücksichtigen, müsse auch im Jahr der Auflösung der
Ansparrücklage das dadurch erhöhte Einkommen maßgebend sein. Außerdem seien mit Bescheiden vom 28.11.2006
die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 01.12.2006 neu festgesetzt worden; dabei sei neben der Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch ein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von
1.811,77 EUR berücksichtigt worden.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. Februar 2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
Es möge sein, dass auch bei Auflösung einer Ansparabschreibung reelles Einkommen in die Beitragsbemessung
zeitverschoben einbezogen werde, weil es jenes reelles Einkommen sei, das ein oder zwei Jahre zuvor bei der
Bildung der Absparabschreibung nicht im steuerlichen Einkommen widergespiegelt worden sei. Dies ändere aber
nichts daran, dass es bei der Auflösung der Ansparabschreibung kein reelles Einkommen sei, das im Jahr der
Auflösung geschaffen worden sei. Es möge sein, dass auch in anderen Fällen der steuerrechtlich ermittelte Gewinn
nur in einer längerfristigen Gesamtbetrachtung typischerweise mit dem zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden
Einkommen korrespondiere. Dennoch dürfe diese Inkongruenz nicht vollkommen zu seinen Lasten aufgelöst werden,
da er gerade nicht vom tendenziellen Ausgleich dieser Einkommen habe profitieren können.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf
und auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur
Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beklagten sind begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben, und die Beklagten
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, ab 01.01.2006 die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge unter Ausschluss des im Einkommensteuerbescheid für 2004 ausgewiesenen Gewinns
aus der Auflösung einer Ansparrücklage neu zu berechnen.
1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 27.06.2006 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 11.10.2006, mit denen für die Zeit ab 01.01.2006 der Bemessung der Beiträge zur
freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung die im Einkommensteuerbescheid für 2004
ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 29.101,00 EUR unter Einschluss eines Gewinns aus
der Auflösung einer Ansparrücklage in Höhe von 21.474,00 EUR zugrunde gelegt worden sind. Nach den Angaben der
Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen, die er aber auch nicht bestätigt hat, sind mit Bescheiden vom
28.11.2006 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit ab 01.12.2006 neu festgesetzt worden. Dabei ist
neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe
von monatlich 1.811,77 EUR (= 21.741,24 EUR jährlich) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden, was nur von
der Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides herrühren kann. Diese Bescheide müssen zwar die
Beitragsbescheide vom 27.06.2006 für die Zeit ab 01.12.2006 ersetzt haben. Da sich der Kläger mit seiner Klage aber
allein gegen die Berücksichtigung des steuerlichen Gewinns aus der aufgelösten Ansparrücklage gewandt hat, können
diese Bescheide nur insoweit Gegenstand des Verfahrens geworden sein, als sie den zeitlichen Geltungsbereich der
Beitragsbescheide vom 27.06.2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.10.2006 beschränkt haben.
2. Die Beklagten waren berechtigt, mit den Bescheiden vom 27.06.2006 die Beitragshöhe neu festzusetzen – und
zwar nicht nur mit Wirkung für die Zukunft (a), sondern auch mit Wirkung für die Zeit ab 01.01.2006 (b).
a) Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich bedeutet in diesem Zusammenhang rechtserheblich.
Vorausgesetzt wird also eine solche Änderung, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv
vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht (mehr) hätte erlassen dürfen (siehe nur
Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 48 SGB X Rn. 13, Stand Mai 2006).
Hinsichtlich der Bescheide der Beklagten vom 03.08.2005, mit denen die Beitragshöhe ohne zeitlich Befristung
festgesetzt worden war, ist eine wesentliche Änderung in dem vorbenannten Sinne nicht nur durch den Bezug der
Regelaltersrente ab 01.07.2006 eingetreten, sondern auch durch die mit dem Einkommensteuerbescheid für 2004
nachgewiesenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Denn die Beklagten waren berechtigt, die in diesem
Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 29.101,00 EUR ohne
Abzug der darin enthaltenen Auflösung einer Ansparabschreibung in Höhe von 21.474,00 EUR bei der
Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
(1) Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen richtet sich nach § 240 SGB V in der
hier bis zum 31.07.2006 maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen aus Arbeitsmarkt
vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) und in der ab 01.08.2006 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706). Danach wird die
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei
sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1
Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem
vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs. 2 Satz
1).
Welche Einnahmen zumindest der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind, regelt § 240 Abs. 4 SGB V. Danach
gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz
1). Eine höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig
erwerbstätig sind, vorgesehen (Satz 2). Bei diesen freiwilligen Mitgliedern gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V seit
dem Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) als beitragspflichtige Einnahmen für den
Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer
Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Soweit ein solches freiwilliges Mitglied
Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss nach § 421l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat,
gilt bei ihm seit dem 01.01.2003 nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens
der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahmen. Veränderungen der Beitragsbemessung
können aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses
Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V).
§ 15 Abs. 3 der Satzung der zu 1 beklagten Krankenkasse bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung: "Als
beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die für
den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige
Einnahmen. Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger kann mit den Sozialhilfeträgern aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und unter Beachtung versicherungsrechtlicher Grundsätze eine Pauschalierungsregelung
vereinbart werden. Im Übrigen gilt § 240 SGB V."
Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds, die die Beitragsbelastung gemäß § 240 Abs.
1 Satz 2 SGB V berücksichtigen muss, ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln, die das
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung
(vgl. BSG, Urteil vom 23.09.1999 - B 12 KR 12/98 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 31 S. 141 ff. unter Hinweis auf die
Gesetzesmaterialien). Diese Begriffsbestimmung übernimmt § 15 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1 in ihrem
Satz 2.
(2) Der Beitragspflicht des freiwillig versicherten Selbstständigen unterliegt sein Arbeitseinkommen. Denn nach § 240
Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung vorsehen, dass alle Einnahmen, die bei einem versicherungspflichtig
Beschäftigten gemäß § 226 Abs. 1 und 2 SGB V zu berücksichtigen sind, auch der Beitragsbemessung freiwillig
Versicherter zugrunde gelegt werden. Dazu gehört auch das Arbeitseinkommen (BSG, Urteil vom 15.09.1992 - 12 RK
51/91 - BSGE 71, 137, 142 f. = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9; Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 11/94 - SozR 3-2500 § 240
Nr. 20 S. 73; Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R - BSGE 87, 228, 232 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34).
Beitragspflichtig ist das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR
8/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 6 Rn. 19). Die Ermittlung des Arbeitseinkommens erfolgt nach den Grundsätzen des
Einkommensteuerrechts. Dies hat der Gesetzgeber insbesondere durch die Streichung des früheren Satzes 2 in § 15
SGB IV durch das Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) deutlich gemacht, nach dem bei
der Ermittlung des Gewinns steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne
abzuziehen waren. Seit dem 01.01.1995 bestimmt zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (neue Fassung – n.F.) wie § 15
Satz 1 SGB IV in der zuvor geltenden alten Fassung (a.F.), dass Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. ist aber anders als nach § 15 Satz 2 SGB IV a.F. Einkommen nunmehr als
Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Grund für diese
Änderung waren die erheblichen praktischen Schwierigkeiten, zu denen die Regelung in § 15 Satz 2 SGB IV a.F.
geführt hat, weil der Begriff der steuerlichen Vergünstigung im Steuerrecht nicht eindeutig bestimmt und der Umfang
solcher Vergünstigungen dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen war. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung
sollte die Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. entfallen und das Arbeitseinkommen damit dem steuerrechtlichen
Gewinn entsprechen, der unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen übernommen wird (BT-Drucks.
12/5700, S. 92). Mit dieser Änderung des § 15 SGB IV sind die Unterschiede zwischen Arbeitseinkommen und
steuerlichem Gewinn beseitigt worden.
Für die Beitragsbemessung Selbständiger steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten
Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweit geregeltes System der Einkommensermittlung zur
Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises
verwirklicht werden könnte (BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr.
27). Dem stehen die Gesetzesmaterialien zu § 240 Abs. 1 SGB V (BT-Drucks. 11/2237, S. 225) und zu § 240 Abs. 4
Satz 2 SGB V (BT-Drucks 12/3937, S. 17) nicht entgegen. Zwar sollte danach anscheinend bei der
Beitragsbemessung für Selbständige über den steuerlichen Gewinn hinausgegangen werden. Die hierfür erforderlichen
materiell-rechtlichen Vorgaben zur anderweitigen Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen jedoch
nahezu vollständig. Die Krankenkassen können außerdem aus den Einkommensteuerbescheiden die
Besteuerungsgrundlagen häufig nicht entnehmen. Auch ist den Krankenkassen in ihren Satzungen die ausreichende
Bestimmung einer über den Gewinn hinausgehenden Bemessungsgrundlage nicht gelungen; vielmehr haben sie sich
vielfach – wie die Beklagte zu 1 – auf eine Wiedergabe des Gesetzestextes und der Gesetzesbegründung beschränkt
(BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27).
(3) Die Beklagte zu 1 war nicht verpflichtet, von den im Einkommensteuerbescheid für 2004 ausgewiesenen
Einkünften aus selbständiger Arbeit den darin enthaltenen Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage
abzuziehen. Wie bereits ausgeführt wurde, erfolgt die Ermittlung des Arbeitseinkommens nach den Grundsätzen des
Einkommensteuerrechts. Daher ist die Ansparrücklage nicht nur als eine das Arbeitseinkommen mindernde Größe zu
berücksichtigen (so für die Berechnung des Krankengeldes: BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn.
23), sondern umgekehrt auch ihre Auflösung als eine das Arbeitseinkommen mehrende Größe.
Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG in der hier maßgeblichen, bis zum 17.08.2007 geltenden Fassung konnten
Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG
eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Wurde die Investition durchgeführt, so musste die
Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend aufgelöst werden. War die Investition spätestens
am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht abgeschlossen, so musste
sie ebenfalls gewinnerhöhend aufgelöst werden (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG). Wegen des nicht erfüllten
Investitionsversprechens sollte dann ein Gewinnzuschlag nach § 7 Abs. 5 EStG die in Anspruch genommenen
Steuervorteile wieder ausgleichen. Die Rücklagenbildung hatte zur Folge, dass sie im Jahr der Bildung zu einem
buchmäßigen Aufwand führte, unabhängig davon, ob dabei ein Verlust entstand oder ein bestehender Verlust sich
erhöhte (vgl. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG). Ansparrücklagen stellten demnach eine Rücklage für künftige Investitionen
dar. Ihre Bildung verhinderte, dass in bestimmter Höhe erzielte Gewinne besteuert wurden, und führte zu einem
Steuervorteil unter der Bedingung, dass spätestens zwei Jahre nach der (eigenkapitalschonenden) Rücklagenbildung
investiert wurde. Das Absehen von einer Besteuerung der erzielten Gewinne in Höhe der Ansparrücklage hatte somit
eine erhöhte Liquidität des Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung der Ansparrücklage zur Folge. Mit dem Ersparten
konnte und sollte der Steuerpflichtige investieren (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 38/05 R - SozR 4-4300 §
141 Nr. 2 Rn. 17).
Die Berücksichtigung der Auflösung der Ansparrücklage als eine das Arbeitseinkommen mindernde Größe verstößt
nicht gegen Gesetzes- oder Satzungsrecht. Sie entspricht der mit der Neufassung des § 15 SGB IV zum 01.01.1995
angestrebten vollen Parallelität des Sozialversicherungsrechts mit dem Steuerrecht. § 7g EStG zählt zu den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, nach denen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB
IV das Arbeitseinkommen zu ermitteln ist. Der Berücksichtigung der Auflösung der Ansparrücklage steht auch nicht
entgegen, dass nach den gesetzlichen Vorgaben in § 240 SGB V grundsätzlich nur Einnahmen beitragspflichtig sind,
die tatsächlich anfallen. Die Abweichungen von diesem Grundsatz hat das Gesetz in § 240 Abs. 4 SGB V
ausdrücklich festgelegt. Die in der Satzung zu regelnde Beitragsbemessung nach der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V) gestattet dagegen keine Fiktion tatsächlich nicht
erzielter Einnahmen (BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 12 KR 20/00 R - SozR 3-2500 § 240 Nr. 35 S. 171; Urteil vom
15.09.1992 - 12 RK 51/91 - BSGE 71, 137, 140 und 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9). Bei der Gewinnerhöhung, die
steuerrechtlich die Auflösung einer Ansparrücklage bewirkt (§ 7g Abs. 4 und 5 EStG), handelt es sich nicht um fiktive
Einnahmen, sondern um reale Einnahmen, die nur nicht in dem Jahr, in dem sie erwirtschaftet werden, der
Besteuerung unterliegen. Eine zeitversetzte Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen ist dem Beitragsrecht der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht fremd. Vielmehr entspricht die Heranziehung von Einnahmen eines bereits
vergangenen Zeitraums gerade bei der Bemessung der Beiträge hauptberuflich Selbständiger dem Gesetz. Denn
deren Arbeitseinkommen steht, da es gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV dem nach den Vorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit entspricht, nicht vor Schluss des
Kalenderjahres fest. Deshalb können hauptberuflich Selbständige nur die Einnahmen eines bereits vergangenen
Zeitraums im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nachweisen, die dann als laufende Einnahmen solange bei der
Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt (BSG, Urteil vom 22.03.2006
- B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, jeweils Rn. 16). Bei Ansparrücklagen handelt es sich
im Idealfall lediglich um vorgezogene Abschreibungen, da dann der steuerliche Gewinn bei ihrer Auflösung durch
gleich hohe Absetzungen für Abnutzung für die angeschafften Wirtschaftsgüter ausgeglichen werden kann (Kulosa in:
Schmidt, EStG, 26. Aufl. § 7g Rn. 45). Zu einer zeitlichen Verschiebung des Gewinns führt die Auflösung einer
Ansparrücklage nur dann, wenn sie überhöht war oder die Investition unterblieben ist. Einer zeitversetzten
Berücksichtigung dieses steuerlichen Gewinns als Arbeitseinkommen bei der Bemessung der Beiträge freiwillig
Versicherter steht weder § 240 SGB V noch die Satzung der Beklagten entgegen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der Bemessung von Beiträgen hauptberuflich Selbständiger mit
der zeitversetzten Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
deswegen zutreffend berücksichtigt wird, weil sich auf längere Sicht die Vor- und Nachteile ausgleichen (BSG, Urteil
vom 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5, jeweils Rn. 16; s.a. BSG, Urteil vom
06.11.2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn. 25). Zwar kann es aufgrund der Höchst- und Mindestbeiträge, die sich aus §
240 Abs. 4 Satz 2 SGB V ergeben, sein, dass ein freiwillig versicherter hauptberuflich Selbständiger für das Jahr der
Bildung einer Ansparrücklage keinen beitragsrechtlichen Vorteil von deren gewinnmindernder Wirkung bei der
Besteuerung hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, deswegen die Auflösung der Ansparrücklage bei Ermittlung seines
Arbeitseinkommens außer Betracht zu lassen. Dass bei der zeitversetzten Berücksichtigung auf längere Sicht ein
Ausgleich der wechselnden Einnahmen erfolgt, bedeutet nicht, dass der Versicherte einen Anspruch auf die ihm
jeweils günstigste Beitragsbemessung hätte. Dies gilt umso mehr, als es auch genauso gut denkbar ist, dass ein
hauptberuflich Selbständiger von der Bildung einer Ansparrücklage einen beitragsrechtlichen Vorteil hat, von ihrer
Auflösung aber keinen beitragsrechtlichen Nachteil, weil er für den Beitragszeitraum, in dem die Auflösung der
Ansparrücklage beitragsrechtlich wirksam wird, ohnehin den Höchstbeitrag zahlt, er hingegen für den
Beitragszeitraum, in dem die Bildung der Ansparrücklage beitragsrechtlich wirksam wurde, einen niedrigeren Beitrag
erreichen konnte.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu 1,
wonach bei den beitragspflichtigen Einnahmen keine Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu nehmen ist.
Hiermit hat die Beklagte zu 1 lediglich eine Formulierung aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/2237, S. 225)
übernommen, nicht jedoch – wie § 15 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung – die
Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt wurde, stehen weder die
Gesetzesmaterialien noch die diese übernehmenden Satzungsbestimmungen einer am Einkommensteuerrecht
ausgerichteten Bestimmung des Arbeitseinkommens entgegen (BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE
79, 133, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27). Nach der Neufassung des § 15 SGB IV zum 01.01.1995 kann es daher
nicht mehr darauf ankommen, ob es sich bei Abschreibungen, die vom Gewinn absetzbar sind, um steuerliche
Vergünstigungen handelte, was jedenfalls bei solchen Abschreibungen nicht angenommen wurde, die in
pauschalierender Weise den Wertverlust berücksichtigen, den längerlebige Wirtschaftsgüter während der Dauer ihres
Einsatzes zur Gewinnerzielung erleiden (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 - BSGE 79, 133, 142 = SozR
3-2500 § 240 Nr. 27). Zwar können die Krankenkassen in ihren Satzungen Bestimmungen darüber treffen, wie
steuerliche Vergünstigungen bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder zu berücksichtigen sind (BSG,
Urteil vom 15.09.1992 - 12 RK 51/91 - BSGE 71, 137, 140 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 9; Urteil vom 22.05.2003 - B 12
KR 12/02 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rn. 16; Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R - BSGE 97, 41 = SozR 4-2500
§ 240 Nr. 8, jeweils Rn. 19-20). Eine derartige Bestimmung enthält die Satzung der Beklagten zu 1 jedoch weder in §
15 Abs. 3 Satz 2 noch andernorts.
Die Berücksichtigung der Ansparrücklage bei der Beitragsbemessung widerspricht auch nicht ihrer Behandlung im
Rahmen des § 141 SGB III. Hierzu ist zwar entschieden worden, dass es für die Anrechnung von Nebeneinkommen
auf das Arbeitslosengeld nicht maßgeblich ist, wann die Ansparrücklage steuerlich gewinnerhöhend berücksichtigt
wird, sondern nur, wann das dieser Rücklage zugrunde liegende Einkommen erarbeitet wurde (BSG, Urteil vom
05.09.2006 - B 7a AL 38/05 R - SozR 4-4300 § 141 Nr. 2). Diese Durchbrechung der Anbindung des
Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV an das Steuerrecht beruht aber auf den Besonderheiten, die bei der
Anwendung des § 141 SGB III zu beachten sind: Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 141 SGB III ist
unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm zwingend vorausgesetzt, dass das Arbeitseinkommen
während des Leistungsbezugs erarbeitet wird (BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 38/05 R - SozR 4-4300 § 141 Nr.
2 Rn. 15 ff.). Dies kann auf die Ermittlung des Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage für die
Krankenversicherungsbeitrage nicht übertragen werden (so auch für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des
Krankengeldes: BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 28/07 R - juris Rn. 26).
Schließlich folgt die Berücksichtigung der Ansparrücklage im Unterhaltsrecht Grundsätzen, die bei der
Beitragsbemessung nicht angewandt werden können. Denn die Sicherung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht
zwingt stets zu einem kritischen Blick auf Abschreibungen, mit denen die Unterhaltspflicht auch unterlaufen werden
kann (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177 ff.). Das sagt aber nichts
darüber aus, in welchem Umfang und nach welchen Grundsätzen das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen ist.
Nach alledem kann die Berücksichtigung des Gewinns aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung des
Arbeitseinkommens nicht beanstandet werden. Wer – wie der Kläger – insoweit steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
in Anspruch nimmt, muss auch deren beitragsrechtliche Konsequenzen tragen.
(4) Auch die Beklagte zu 2 war berechtigt, die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung unter Abänderung ihres
Bescheides vom 03.08.2005 für die Zukunft neu festzusetzen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlicher
Krankenkassen, die sozial pflegeversichert sind, erfolgt die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
nach den gleichen Grundsätzen wie die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 57 Abs. 4
Satz 1 SGB XI). Da nach diesen Grundsätzen die in einem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit samt des darin enthaltenen Gewinns aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei
Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind, ist durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 eine wesentliche
Änderung eingetreten, die die Beklagte zu 2 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Neufestsetzung der Beiträge mit
Wirkung für die Zukunft nicht nur berechtigte, sondern verpflichtete.
b) Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beklagten die Beiträge rückwirkend zum 01.01.2006 neu festgesetzt
haben. Ist – wie hier – eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, soll nach § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben
werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies war hier der
Fall.
Gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI war der Kläger verpflichtet, Änderungen in
den Verhältnissen, die für die Feststellung der Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,
unverzüglich mitzuteilen. Eine Meldepflicht Dritter bestand zwar bezüglich der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 201 Abs. 4 Nr. 1 SGB V), nicht aber hinsichtlich des Arbeitseinkommens. Insoweit war der
Kläger selbst verpflichtet, den Beklagten Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor,
wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
Halbs. 2 SGB X). Vorausgesetzt wird damit, dass der Betroffene aufgrund einfachster und ganz naheliegender
Überlegungen das Bestehen einer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hätte erkennen können. Das Außerachtlassen
von Pflichten, auf die der Betroffene durch die Behörde besonders hingewiesen wurde, ist im Allgemeinen grob
fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand den
Hinweis nicht verstanden hat (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rn. 39 f., Stand Mai 2006). Im
vorliegenden Fall ist der Kläger auf seine Mitteilungspflicht mit dem Bescheid der Beklagten zu 1 vom 03.08.2005
hingewiesen worden. Darin heißt es: "Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen Einkünfte aus selbstständiger
Tätigkeit sind mittels des letzten Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Sobald Ihnen ein neuer
Einkommensteuerbescheid vorliegt, bitten wir um Übersendung einer Kopie zur Prüfung Ihrer Beitragseinstufung.
Nicht einkommensrelevante Daten können geschwärzt werden."
Damit ist der Kläger nicht nur darauf hingewiesen worden, dass überhaupt eine Pflicht zur Mitteilung
einkommensrelevanter Tatsachen durch Vorlage des jeweils "letzten", mithin aktuellen Einkommensteuerbescheides
besteht. Vielmehr geht aus dem Hinweis auch hervor, dass diese Pflicht unverzüglich zu erfüllen ist. Denn es heißt
darin, dass ein neuer Einkommensteuerbescheid zu übersenden ist, "sobald" er vorliegt. Hieran ändert der Umstand
nichts, dass der Hinweis insoweit als Bitte formuliert war; denn aus dem vorhergehenden Satz ergibt sich klar und
unmissverständlich, dass eine Mitteilungspflicht besteht. Aufgrund des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung
gewonnenen Eindrucks hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Kläger diesen Hinweis verstehen konnte.
Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger angesichts dieses Hinweises seine Pflicht zur
unverzüglichen Vorlage des jeweils neuesten Einkommensteuerbescheides ohne Weiteres hätte erkennen können. Zu
keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen des Klägers, er habe den Einkommensteuerbescheid für 2004 nicht
bewusst zurückgehalten, sondern dies möglicherweise einfach vergessen sofort zu tun, weil er aus seiner
steuerberatenden Tätigkeit gewusst habe, dass im Bereich der Finanzverwaltung eine Fristverlängerung von bis zu
einem halben Jahr üblich sei. Es mag sein, dass der Kläger deshalb dem Hinweis in dem Beitragsbescheid keine
besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass er aufgrund des Hinweises leicht
erkennen konnte, dass er seiner Mitteilungspflicht unverzüglich und nicht erst innerhalb eines längeren Zeitraum
nachzukommen hat – zumal ihm ohnehin bekannt gewesen sein musste, dass die Beitragserhebung in der
Sozialversicherung anderen Regeln folgt als die Besteuerung durch die Finanzverwaltung.
Ein atypischer Fall, der die Beklagten verpflichtet hätte, Ermessen auszuüben, ob nicht von der dem Kläger
ungünstigen rückwirkenden Neufestsetzung der Beiträge abgesehen werden kann, lag nicht vor.
Schließlich ist der Kläger auch zu der rückwirkenden Aufhebung angehört worden. Bei Erlass der Bescheide vom
27.06.2006 wurde ihm von den Beklagten mitgeteilt, dass eine Beitragsnachberechnung infolge verspäteter
Einreichung des Einkommensteuerbescheides für 2004 erforderlich geworden sei. Dieser Einkommensteuerbescheid
sei dem Kläger Anfang Dezember 2005 zugegangen, von ihm aber erst im Juni 2006 eingereicht worden. Es wurde
darum gebeten, zukünftig zu beachten, dass der Zeitpunkt des Zugangs des Einkommensteuerbescheides für die
Beitragseinstufung von großer Bedeutung sei. Eine verspätete Vorlage des Einkommensteuerbescheides habe eine
rückwirkende Beitragsneuberechnung zur Folge, soweit der neue Einkommensteuerbescheid höhere beitragspflichtige
Einnahmen als bisher ausweise. Damit ist dem Kläger noch während des Verwaltungsverfahrens ausreichend
Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung über die rückwirkende Beitragsneufestsetzung
erheblichen Tatsachen zu äußern.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen
nicht vor.