Urteil des LSG Sachsen vom 17.07.2001

LSG Fss: innere medizin, physikalische therapie, alkoholabusus, verdacht, sinusitis, gonarthrose, arbeitsmarkt, rente, erwerbsfähigkeit, gefährdung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 11 RJ 530/98
Sächsisches Landessozialgericht L 5 RJ 335/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. September 1999 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. September 1964 bis 30. Oktober 1966 eine Ausbildung als
Fleischer und erwarb das entsprechende Facharbeiterzeugnis. Anschließend war er bis 18. November 1985
überwiegend in seinem erlernten Beruf tätig. In der Zeit vom 19. November 1985 bis 30. April 1992 arbeitete er im
Dreischichtsystem als Krempler. Dabei war er feinem Wollstaub ausgesetzt. Seitdem geht er keiner Beschäftigung
mehr nach.
Am 3. September 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit.
Bereits in der Zeit vom 29. April 1997 bis 20. Mai 1997 hatte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 6. März
1997 nach Einholung eines ärztlichen Befundberichts vom 17. Februar 1997 bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. H ...
medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Reha-Klinik D ... gewährt. Im Entlassungsbericht vom 29. Mai 1997
hatten Herr Dr. E ..., Chefarzt, Herr Dr. W ..., Oberarzt, und Frau A ..., Stationsärztin, eine chronische rezidivierende
Lumbalgie, eine beidseitige Cervikobrachialgie, eine beginnende Gonarthrose beidseits, eine Hypotonie und einen
Verdacht auf chronischen Alkoholabusus diagnostiziert. Sie hatten eingeschätzt, mit diesen Beschwerden könne der
Kläger in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krempler und Maschinenreiniger noch vollschichtig tätig sein. Er sei
dazu in der Lage, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten, sofern keine besondere Gefährdung durch
Vibrations- und Erschütterungsbelastungen bestehe. Die Entlassung war als arbeitsfähig erfolgt.
Nach Einholung eines ärztlichen Befundberichts bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Sanitätsrätin Dr. S ... vom
16. November 1997 (Diagnosen: Wirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Lumbalgien und Cervikobrachialgien,
Gonarthrose, rezidivierende Tachycardien bei Alkoholabusus, chronische Sinusitis) ließ die Beklagte durch den
Facharzt für Innere Medizin und Subspezialist für Rheumatologie Medizinalrat Dr. W ... ein Gutachten erstellen. Dr. W
... stellte in seinem Gutachten vom 16. Dezember 1997 nach Untersuchung des Klägers am gleichen Tag folgende
Diagnosen: - chronische Schmerzzustände im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei nichtentzündlichen,
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, - beginnende arthrotische Veränderungen im Bereich der Knie- und
Hüftgelenke mit belastungsabhängigen Schmerzzuständen, - Verdacht auf chronischen Alkoholabusus. Trotz dieser
Beschwerden sei der Kläger dazu in der Lage, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten, jedoch
ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern und Steigen,
ohne Absturzgefahr und unter Vermeidung von Vibrations- und Erschütterungsbelastung. Als Fleischer bestehe noch
ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen.
Der Ärztliche Prüfdienst der Beklagten (Prüfärztin Dr. P ...) votierte in einer Stellungnahme vom 7. Januar 1998 für ein
vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges
Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke
Temperaturunterschiede und Nässe. Als Fleischer bestehe noch ein halb- bis unter vollschichtiges
Leistungsvermögen.
Mit Bescheid vom 21. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit ab.
Den hiergegen unter dem 13. Februar 1998 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
18. August 1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen
könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch halb- bis unter vollschichtig als
Fleischer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit
wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige
Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr sowie ohne
Gefährdung durch Kälte, Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke Temperaturunterschiede, Ganzkörperschwingungen,
Erschütterungen und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Da er sich vom erlernten Beruf des
Fleischers im Jahre 1985 aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe, sei er nach seinem beruflichen Werdegang der
Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Als solcher könne er auf die Tätigkeiten eines Fertigungskontrolleurs im Bereich
der fleischverarbeitenden Industrie, eines Mitarbeiters in der Fleisch- und Wurstwarenabteilung von
Verbrauchermärkten und eines Mitarbeiters in einem Partyservice (Vorbereitung von Kundenbestellungen) verwiesen
werden.
Auf die am 16. September 1998 beim Sozialgericht Leipzig erhobene Klage hat das Sozialgericht einen Befundbericht
der Fachärztin für Orthopädie Dr. H ... vom 25. Januar 1999 (Diagnosen: chronisches rezidivierendes vertebragenes
Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen, beginnende Gonarthrose beidseits sowie bekannte
Hyperurikämie - die Beschwerden seien seit Juni 1995 unverändert) sowie einen Befundbericht der Fachärztin für
Allgemeinmedizin Sanitätsrätin Dr. S ... vom 24. Januar 1999 (Gesundheitsstörungen: degenerative Gelenk-
/Wirbelsäulen-Veränderungen, Kreislaufdysregulation - Tachycardie -, Verdacht auf chronischen Alkoholabusus - die
Beschwerden seien seit 1992 konstant geblieben; der Verdacht auf chronischen Alkoholabusus werde vom Kläger
negiert, insoweit lehne er alle Behandlungsangebote ab) eingeholt. In einer des Weiteren vom Sozialgericht
eingeholten Auskunft der Leipziger Wollkämmerei AG vom 23. August 1999 heißt es, der Kläger sei für die
Maschinenreinigung und das Abkehren der Verdecke zuständig gewesen (Leiterarbeit), ebenso für das Beheben von
kleineren Störungen im Krempelbereich, ferner für den Spinnkannentransport; die Tätigkeit als Krempler habe nach
einer zweiwöchigen Anlernzeit ausgeführt werden können; der Kläger sei als angelernter Arbeiter im
Dreischichtrhythmus tätig gewesen.
Mit Urteil vom 29. September 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch
erwerbsunfähig. Für die Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit sei als "bisheriger Beruf" des Klägers dessen
letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Krempler zu Grunde zu legen. Zwar habe der Kläger nach eigenen
Angaben seinen erlernten Beruf als Fleischer wegen Krankheit aufgegeben; die Tätigkeit als Krempler sei jedoch
ähnlich schwer gewesen, da der Kläger überwiegend im Dreischichtsystem gearbeitet habe, mit dem Säubern von
Maschinen beschäftigt gewesen sei und ständig mittelschwere und schwere Arbeit bei häufig wechselnden
Körperhaltungen verrichtet habe. Eine Lösung vom früheren Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen könne deshalb
nicht mehr angenommen werden, so dass der Kläger als angelernter Arbeiter einzustufen und auf Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Ausweislich des
Rehabilitationsentlassungsberichtes und des Gutachtens von Medizinalrat Dr. W ... sowie der Befundberichte der
behandelnden Ärzte bestehe beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere
Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Hinweise für eine quantitative Leistungsminderung lägen nicht vor. Den
festgestellten Leiden und funktionellen Einschränkungen werde bereits dann Rechnung getragen, wenn schwere
Tätigkeiten ausgeschlossen seien.
Gegen das am 24. November 1999 als Einschreiben versandte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger durch am 23.
Dezember 1999 eingegangenes Schreiben vom 21. Dezember 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht
eingelegt.
Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises war der Kläger vor Aufgabe seines Fleischerberufes an akuter
Tonsillitis (Diagnose mit der Schlüssel-Nr. 463; Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung: 25. Oktober
1985 bis 31. Oktober 1985, 5. November 1985 bis 13. November 1985), akuter Infektion der oberen Luftwege
(Diagnose mit der Schlüssel-Nr. 465; Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung: 1. August 1984 bis 3.
August 1984, 10. Januar 1985 bis 18. Januar 1985, 4. Februar 1985 bis 8. März 1985) und Sinusitis (Diagnose mit der
Schlüssel-Nr. 461; Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung: 23. September 1985 bis 16. Oktober 1985)
erkrankt.
Im Entlassungsbericht vom 3. Mai 2000 haben Frau Dr. H ..., Internistin, Hämato-/Onkologie, Rehawesen,
Sozialmedizin, Chefärztin, Frau Dr. W ..., Internistin, Pulmologie, Sozialmedizin, Leitende Oberärztin und Frau Dr. K
..., Physikalische Therapie, Assistenzärztin, nach der Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation in
der Zeit vom 12. April 2000 bis 3. Mai 2000 im Ostseeheilbad A ... beim Kläger eine chronische Sinusitis maxillaris et
ethmoidalis beidseits mit rezidivierenden Kopfschmerzen, ein lokales lumbales Schmerzsyndrom, muskulär
kompensiert, eine initiale Gonarthrose beidseits, eine arterielle Hypertonie WHO-Stadium I, ein rezidivierendes
pseudoradikuläres Zervikobrachialsyndrom bei degenerativen Veränderungen in den Halswirbelsäulen-Segmenten C4
bis C7 und einen Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Nach den Angaben des Klägers sei er
seit seinem 35. Lebensjahr Raucher mit einem derzeitigen Konsum von täglich 20 Zigaretten. Bei Aufnahme habe ein
deutlicher Alkoholfoetor bestanden. Während der orthopädischen Untersuchung habe ein deutlicher Tremor imponiert,
welcher sich unter medikamentöser Behandlung gebessert habe. Eine radikuläre Symptomatik sei vom Kläger nicht
geschildert worden. Kardiale Dekompensationszeichen hätten nicht festgestellt werden können, ebenso wenig eine
Behinderung der Nasenatmung. Lungenfunktionelle Einschränkungen fänden sich nicht. Die Blutdruckwerte seien gut
eingestellt. Insgesamt ist eingeschätzt worden, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenreiniger in einer
Wollspinnerei, bei der nach Angaben des Klägers das Heben und Tragen von schweren Gegenständen nicht
erforderlich gewesen sei, sei der Kläger nur noch halb- bis unter vollschichtig einsetzbar. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung
von häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule und häufigen Überkopfarbeiten. Zu vermeiden seien ferner Tätigkeiten
mit häufig kniender oder hockender Körperposition. Weiterhin müssten inhalative Belastungen, insbesondere Staub,
Rauch, Reizgase sowie extreme klimatische Bedingungen gemieden werden. Gleiches gelte für den beruflichen
Umgang mit Alkohol.
Der Kläger trägt vor, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht dazu in der Lage zu sein, einer Tätigkeit
nachzugehen. Seinen Beruf als Fleischer habe er aus gesundheitlichen Gründen auf Anraten seiner damaligen
Hausärztin, Frau Dr. K ..., am 19. November 1985 aufgegeben. Ein Attest hierüber habe zum damaligen Zeitpunkt
nicht vorgelegen. Die heutige Anschrift von Frau Dr. K ... sei ihm unbekannt. Bis ungefähr 1990 habe sie im
Ambulatorium T ..., Lidicestraße 5, praktiziert.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. September 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1998 aufzuheben und ihm Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit ab September 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil träfen zu. Der Vortrag des Klägers, zum damaligen
Zeitpunkt habe es kein Attest gegeben, reiche für den Nachweis einer gesundheitlichen Lösung nicht aus. Aus
anderen Verfahren sei bekannt, dass üblicherweise die Lösung vom Beruf aus gesundheitlichen Gründen ärztlich
dokumentiert worden sei. Anhand der vorgelegten Kopien aus dem Sozialversicherungsausweis des Klägers liege die
Vermutung nahe, dass der Wechsel vom privaten Fleischerhandwerk in einen Industriebetrieb auf Grund besserer
Entlohnung erfolgt sei. Der Rehabilitationsentlassungsbericht vom 3. Mai 2000 bestätige die bisherige Votierung für
ein vollschichtiges Leistungsvermögens für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der Senat hat medizinische Unterlagen des Gesundheitsamtes der Stadt Leipzig beigezogen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im
Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug
genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig die Klage abgewiesen.
Gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann deshalb von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen und im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung des
Sozialgerichts Leipzig verwiesen werden.
Der vom Kläger geltend gemachte gesundheitsbedingte Wechsel vom Fleischerberuf zur Tätigkeit eines Kremplers
konnte nicht nachgewiesen werden. Die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsunfähigkeitszeiten
unmittelbar vor Aufgabe des erlernten Fleischerberufs sind nicht von so erheblicher Dauer, dass die Aufgabe des
Fleischerberufs zum damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich gewesen wäre. Hinzu
kommt, dass bei der gesundheitsbedingten Notwendigkeit, den Beruf zu wechseln, in der früheren DDR
gerichtsbekanntermaßen stets eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ausgestellt wurde. Über ein solches Attest
verfügt der Kläger jedoch nicht. Die beim Kläger in den Jahren 1984/1985 im Sozialversicherungsausweis
eingetragenen Erkrankungen sprechen zwar gegen den für einen Fleischer notwendigen Einsatz in Kühlräumen. Sie
sprechen aber in gleichem Maße gegen eine Tätigkeit als Krempler; denn hierbei arbeitete der Kläger im
Dreischichtsystem und war bei seiner Tätigkeit insbesondere feinem Wollstaub ausgesetzt, was vor allem für seine
chronische Nebenhöhlenentzündung (Sinusitis) mindestens genauso abträglich war wie eine Beschäftigung als
Fleischer. Dies muss auch unter Berücksichtigung des Umstandes gelten, dass er als Krempler - entgegen den
Ausführungen des Sozialgerichts Leipzig - nur mittelschwere Arbeiten verrichtet hat. Medizinische Unterlagen, die den
Klägervortrag zum gesundheitsbedingten Berufswechsel im Jahre 1985 belegen könnten, liegen nicht vor. Nach den
Ermittlungen des Senats befinden sich alle den relevanten Zeitraum betreffenden ärztlichen Unterlagen über den
Kläger beim Gesundheitsamt Leipzig. Sie geben allerdings keinerlei Aufschluss über einen gesundheitsbedingten
Berufswechsel. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt aber der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder
die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-
Ladewig, SGG, 6. Auflage, 1998, § 103, Randnummer 19a).
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen, um den derzeitigen Aufenthaltsort von
Frau Dr. K ... ausfindig zu machen und sie als Zeugin zu vernehmen, weil für den Senat angesichts der
Gesamtumstände selbst bei einer für den Kläger günstigen Aussage eine unüberwindbare Ungewissheit über die für
den Kläger günstigen Tatsachen verbliebe. Die Folgen dieser Ungewissheit jedoch hat der Kläger zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.