Urteil des LSG Sachsen vom 17.05.2010

LSG Fss: anteil, ablauf der frist, gesetzliche frist, konstitutive wirkung, juristische person, satzung, gerichtsakte, verdienstausfall, altersrente, auflage

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 21 AS 556/05
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 25/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von
Entschädigungen für Betätigungen der (Berufungs-) Klägerin als ehrenamtliche Ortsvorsteherin und Stadträtin als
bedarfsminderndes Einkommen.
Die Klägerin ist im April 1944 geboren und mit ihrem im Februar 1942 geborenen Mann verheiratet.
Die Klägerin und ihr Mann veräußerten im August 2002 ihr Eigentum an einem selbst genutzten Hausgrundstück an
ihren 1971 geborenen Sohn. Seit Januar 2003 vermietet ihr Sohn ihnen eine Wohnung in diesem Haus. Nach dem
Mietvertrag vom 8. Dezember 2002 besteht die Wohnung aus vier Räumen mit einer Gesamtfläche von ca. 80 m². Die
Nettokaltmiete beträgt 256,- EUR monatlich und die Vorauszahlung für die Betriebskosten 120,- EUR monatlich.
Bis zum 8. Januar 2004 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) und danach bis zum 31. Dezember 2004
Arbeitslosenhilfe.
Die Klägerin war u.a. von Juli 2004 bis Juni 2009 ehrenamtliche Ortsvorsteherin des Ortsteils B. und zugleich
Stadträtin der Stadt L ... Als Entschädigungen hierfür erhielt sie im Jahre 2005 als Ortsvorsteherin 406,48 EUR
monatlich und als Stadträtin 330,- EUR monatlich. Des Weiteren erhielt sie als Stadträtin für Sitzungen der
Ratsversammlungen und bestimmter Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 50,- EUR pro Sitzungsteilnahme. Außer im
September 2005 wurden ihr im Jahre 2005 an Sitzungsgeldern monatlich nachträglich unterschiedlich hohe Beträge
von 50,- EUR bis zu 400,- EUR überwiesen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die nicht datierte Bestätigung der
Stadt L. über die Sitzungsteilnahmen der Klägerin im Jahre 2005 und die Auszüge des Girokontos der Klägerin über
die im Jahre 2005 gezahlten Sitzungsgelder Bezug genommen (Blatt 217 und 270ff der Gerichtsakte). Ab Januar 2005
war die Klägerin freiwillig versichertes Mitglied bei der IKK Sachsen. Im Jahr 2005 betrug der Gesamtbeitrag für die
Kranken- und Pflegeversicherung 107,88 EUR monatlich.
Im April 2005 erwarb die Klägerin einen Opel Vectra für 11.500,- EUR. Hierfür zahlte sie 9.500,- EUR bar und gab im
Übrigen zwei Fahrzeuge - einen Opel Corsa und einen Opel Omega - in Zahlung. Eigentümer des Opels Omega war
seit 2003 der Mann der Klägerin gewesen. Für die Haftpflichtversicherungen dieser Kraftfahrzeuge (Kfz’e) waren 2005
folgende Beiträge zu zahlen: 108,38 EUR für den Opel Omega (für das 1. Quartal 2005), 140,71 EUR für den Opel
Corsa (Jahresbeitrag bei Beitragsfreiheit ab dem 17. Mai 2005 aufgrund dessen Abmeldung) und 102,87 EUR für den
Opel Vectra (für die Zeit vom 19. Mai bis 31. Dezember 2005).
Seit September 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Ihr Mann bezieht nach ihren Angaben seit Vollendung seines
60. Lebensjahres Altersrente. Ab Januar 2005 betrug der Zahlbetrag seiner Rente - abzüglich der Beiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung - monatlich 668,47 EUR und ab Juli 2005 monatlich 665,20 EUR. Nach weiteren
Angaben der Klägerin erzielte ihr Mann in den Monaten März, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2005 für
Hausmeisterdienstleistungen Einnahmen in unterschiedlicher Höhe. Wegen der Einzelheiten zu den Zahlungen wird
auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. Dezember 2009 nebst Anlagen hierzu Bezug genommen
(Blatt 178ff der Gerichtsakte).
Am 14. Oktober 2004 beantragte die Klägerin bei der (Berufungs-) Beklagten die Erbringung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Denn die Klägerin sei mit den
nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts. Im beigefügten Berechnungsbogen finde sie alle rechnerischen Einzelheiten. In
diesem Berechnungsbogen wird unter "Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005" von einem monatlichen
Gesamtbedarf der Klägerin von 480,12 EUR (298,- EUR Regelleistung + 182,12 EUR Kosten für Unterkunft und
Heizung) ausgegangen und ein Gesamteinkommen von 810,41 EUR (923,37 EUR sonstiges Einkommen - 112,96
EUR Einkommensbereinigung) berücksichtigt.
Dagegen erhob die Klägerin am 27. Dezember 2004 Widerspruch. Die Aufwandsentschädigungen politischer Vertreter
seien nicht als Einkommen anrechnungsfähig. Eine Obergrenze für Aufwandsentschädigungen kenne sie nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 (W 2360/05) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Aufwandsentschädigungen seien in der Regel zweckbestimmte Einnahmen und nur in Ausnahmefällen zu
berücksichtigen. Daneben seien Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne weitere Prüfung
gerechtfertigt, wenn deren Höhe die Hälfte der Regelleistung (hier: 165,50 EUR von 331,- EUR) monatlich nicht
übersteigen. Die nachgewiesene Aufwandsentschädigung von insgesamt 736,48 EUR monatlich liege mit 570,98 EUR
über der hälftigen Regelleistung. Somit sei die Klägerin nicht hilfebedürftig.
Am 29. März 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 25. September 2007 lehnte die Beklagte den Antrag mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin ab.
Dagegen erhob die Klägerin am 23. Oktober 2007 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 10. August 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
25. Juli 2005 erhoben.
Auf Nachfrage des SG hat die Klägerin die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen der Stadt L.
(Entschädigungssatzung) in der Fassung vom 25. April 2001 vorgelegt (Blatt 32f der SG-Akte). Weiterhin hat sie ihre
Tätigkeit als Ortsvorsteherin und ihre Aufwendungen hierfür dargestellt (Blatt 36ff der SG-Akte).
Nach dem Scheitern von Vergleichsbemühungen des SG hat die Klägerin eine weitere Aufstellung über Ausgaben
vorgelegt, die einkommensmindernd zu berücksichtigen seien (Blatt 58ff der SG-Akte).
Im Einverständnis der Beteiligten hat das SG mit Urteil vom 25. Januar 2007 ohne mündliche Verhandlung die Klage
abgewiesen. Nach dem Tatbestand der Entscheidung hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung eine
Bestätigung der Stadt L. über die Teilnahme an 50 Sitzungen im Jahr 2005 vorgelegt und beantragt, die Beklagte ab
dem 1. Januar bis zum 31. März 2005 zur Leistung zu verurteilen. Zur Begründung der Entscheidung hat das SG
ausgeführt, die Klägerin habe für Januar bis März 2005 keinen Anspruch auf Alg II, da das anzurechnende
Gesamteinkommen in Höhe von 1.023,94 EUR monatlich den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von
960,24 EUR monatlich übersteige. Die Klägerin verfüge über ein Einkommen von insgesamt 944,81 EUR monatlich.
Dies ergebe sich aus den Aufwandsentschädigungen in Höhe von 406,48 EUR als Ortsvorsteherin und 330,- EUR als
Stadträtin sowie der durchschnittlich gezahlten 208,33 EUR Sitzungsgelder. Hiervon seien unter Zuhilfenahme der
steuerrechtlichen Behandlung von ehrenamtlich tätigen Personen im kommunalen Bereich 420,- EUR als
zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Denn nach der Entschädigungssatzung sei ein
Teil der Aufwandsentschädigung ein finanzieller Ausgleich für Verdienst. Der andere Teil gelte Auslagen ab und sei
mit Werbungskosten zu vergleichen. Nach steuerrechtlichen Vorschriften sei die Aufwandsentschädigung für
ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 154,- EUR
monatlich steuerfrei, die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
steuerfrei, soweit sie Aufwendungen abgelten, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, sowie pauschale
Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 450.000
Einwohner 266,- EUR monatlich nicht übersteigen. Nach diesen Maßstäben habe die Klägerin einen nicht als
Einkommen anzurechnenden Teil von insgesamt 420,- EUR und einen anzurechnenden Anteil von 524,81 EUR, der
wie normales Einkommen zu behandeln sei. Abzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale und 107,88 EUR Beiträge
an die IKK bleibe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 386,93 EUR. Der Freibetrag nach § 30 SGB II sei nicht
anzuwenden und die Kfz-Versicherung durch den zweckbestimmten Teil (Auslagen) abgegolten. Selbst wenn diese
Rechnung anders ausgefallen wäre, seien bei Einnahmen von 944,- EUR monatlich Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nicht gerechtfertigt. Im Übrigen sei der nach steuerrechtlichen Maßstäben errechnete Anteil in Höhe
von etwa 4/9 zu hoch. Denn die Kammer sei nicht von tatsächlichen Auslagen in dieser Höhe überzeugt. Die Rente
des Mannes der Klägerin in Höhe von 677,01 EUR sei nach Abzug von 30,- EUR zu berücksichtigen.
Gegen das ihr am 2. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 2. März 2007 Berufung
eingelegt (ursprüngliches Aktenzeichen: L 3 AS 25/07).
Auf Aufforderung des Senats hat die Stadt L. die Entschädigungssatzung vom 25. April 2001, geändert mit Beschluss
vom 25. Februar 2009, und ihre Hauptsatzung in der Fassung vom 22. April 2009 vorgelegt (Blatt 77 und 100ff der
Gerichtsakte).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2010 hat die Beklagte sinngemäß zugesichert, im Falle eines
über März 2005 hinausgehenden Streitgegenstandes und einer zeitlichen Beschränkung des Klagebegehrens auf das
Jahr 2005 über die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
28. März 2007 nach Rechtskraft der Entscheidung des Senats erneut zu entscheiden, ohne sich auf eventuelle
Einwendungen aufgrund einer verspäteten Antragstellung oder rückwirkenden Leistungserbringung zu berufen. Danach
hat die Klägerin in diesem Termin ihr Klagebegehren auf das Jahr 2005 beschränkt. Weiterhin haben die Beteiligten in
diesem Termin übereinstimmend erklärt, dass sie für das Jahr 2005 von einem Gesamtbedarf der
Bedarfsgemeinschaft der Klägerin von 961,26 EUR monatlich ausgehen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 29. März 2007 einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt, da sich die
finanzielle Situation ihrer Bedarfsgemeinschaft verschlechtert habe. Sie meint, der einmal gestellte Antrag auf
Leistungen verliere mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht seine Wirkung und gelte fort. Darüber hinaus habe es
der Beklagten oblegen, auf die Notwendigkeit eines Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrages hinzuweisen. Des Weiteren
ist die Klägerin der Auffassung, von ihrem Einkommen seien alle Beträge im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II
abzusetzen. Hierzu hat die Klägerin zwei Aufstellungen über ihre Ausgaben im Jahr 2005 vorgelegt, zuletzt getrennt
nach Monaten (Blatt 26ff und 234ff der Gerichtsakte). Ihre Fahrkosten seien als Werbungskosten absetzbar, denn ihr
Einkommen werde dadurch vermindert. Eine Kostenerstattung für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den
Sitzungsorten erhalte sie nicht. Weiterhin hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, nach denen sie im Jahre 2007
Mandatsträgerbeiträge für 2005 bis 2007 an den ... -Kreisverband L. -Stadt nachzuzahlen habe (Blatt 59ff der
Gerichtsakte); dieser zwingende Sonderbeitrag mindere ihr Einkommen zusätzlich. Die IKK habe eine
Familienversicherung über ihren Mann abgelehnt. Schließlich hat sie eine eigene Übersicht über das
Gesamteinkommen ihrer Bedarfsgemeinschaft im Jahre 2005 sowie eigene Einkommensberechnungen für Januar und
September 2005 vorgelegt (Blatt 227f der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
25. Juli 2005 zu verurteilen, ihr vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des SG. Das SG habe die streitgegenständliche Zeit anhand des
Ablehnungsbescheides zu Recht auf Januar bis März 2005 begrenzt. Aus dem Berechnungsbogen zu diesem
Bescheid habe die Klägerin erkennen können, dass die Leistungsberechnung nur für Januar bis März 2005 erfolgt sei
und für die Zeit ab April 2005 ein neuer Antrag gestellt werden müsse. Spätestens nach dem Ende des
Widerspruchsverfahrens sei es ihr möglich gewesen, einen neuen Antrag ab August 2005 zu stellen. Ein anderes
Verständnis von dem Inhalt dieses Bescheides würde gegen das Gesetz - u.a. Prinzip der Gewaltenteilung,
Antragserfordernis nach § 37 SGB II, Grundsatz des Ausschlusses von Leistungen für die Vergangenheit - verstoßen.
Das der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zufließende und anrechenbare Einkommen sei bereits vollumfänglich um
die abzugsfähigen Beträge bereinigt worden. Das nunmehr nachgewiesene Einkommen des Mannes der Klägerin aus
einer Nebentätigkeit sei bislang mangels Kenntnis unberücksichtigt geblieben. Mithin ergebe sich ein noch höheres,
den Bedarf übersteigendes Einkommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Dem Senat liegen die Leistungsakte der Beklagten (Blatt 1 bis 160) und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Sie
waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn das SG hat die
Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 ist unbegründet. Die Ablehnung der Beklagten, der Klägerin
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, ist für die streitgegenständliche Zeit rechtmäßig. Denn
die Klägerin war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig, da bereits das zu berücksichtigende Gesamteinkommen den
Gesamtbedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft überstieg. 1. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005, nachdem die Klägerin am 26. Februar 2010 ihr
Begehren auf diese Zeit beschränkt hat.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) ist nur der Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005. Mit diesem Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II lehnte die Beklagte den Antrag der
Klägerin auf Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 14. Oktober 2004 für die Zeit ab
dem 1. Januar 2005 ohne zeitliche Begrenzung ab. Dies ergibt sich aus der Entscheidungsformel des Bescheides.
Darin heißt es: "Ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht entsprochen werden."
Ein zeitlich einschränkender Regelungsgehalt (vgl. allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten z.B. Engelmann
in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rn 26) ist dem Bescheid vom 10. Dezember 2004 nicht zu entnehmen.
Hierfür wäre ein hinreichend bestimmter Inhalt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II
erforderlich gewesen, der sich nicht als "überraschende Klausel" in der Begründung verbirgt (vgl. hierzu z.B.
Bundessozialgerichts - BSG -, Urteil vom 2. März 2010 - B 5 R 104/07, Rn 12). Eine zeitliche Begrenzung ergibt sich
entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht aus den "rechnerischen Einzelheiten" im beigefügten
Berechnungsbogen. Zwar könnten sich die dort enthaltenen Berechnungen auf einen darin genannten
"Bewilligungszeitraum" vom 1. Januar bis 31. März 2005 beziehen. Jedoch wurden der Klägerin keine Leistungen
bewilligt. Darüber hinaus wäre eine derartige Auslegung mit den weiteren Hinweisen im Bescheid nicht ohne Weiteres
vereinbar. Denn darin wurde die Klägerin auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz durch die Beklagte
hingewiesen. Dieser gelte für die Zeit, in der sie keine Leistungen erhalte, und "auch für die Zeit während eines
künftigen oder laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens".
Nichts anderes gilt für den Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.
Juli 2005. Denn mit der Entscheidungsformel des Widerspruchsbescheides erfolgte keine abweichende Regelung in
der Sache. Auch aus der nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG notwendigen Begründung des Widerspruchsbescheides
ergeben sich keine Hinweise für eine zeitliche Begrenzung der Leistungsablehnung durch die Beklagte.
Somit hatte das SG über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der eigenen
Entscheidung zu befinden (insoweit ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006 - B 7b
AS 14/06 R, Rn 30). Denn für eine Beschränkung des Klagebegehrens (§ 123 SGG) im Verfahren beim SG sind keine
tatsächlichen Anhaltspunkte aktenkundig. Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragte die Verurteilung der Beklagten
"vom 01.01.2005 an" (Schreiben vom 20. Oktober 2005). Einen hiervon abweichenden Antrag enthalten weder die
Niederschrift (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 Zivilprozessordnung) über die mündliche Verhandlung am 25.
November 2006 noch die weiteren Schriftsätze der Bevollmächtigten der Klägerin. Der im Tatbestand der
Entscheidung des SG dargestellte Klageantrag entspricht somit nicht dem erklärten oder erkennbaren Willen der
Klägerin.
Ebenso folgt eine zeitliche Begrenzung des Klagebegehrens nicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. z.B. BSG,
Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn 19).
Der erneute Ablehnungsbescheid vom 25. September 2007 erledigte nach § 39 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz
1 SGB II den Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2005 für die
Zeit, die er erfasst. Weiterhin wurde er weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1
SGG (in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des
Berufungsverfahrens. Auf die nunmehr übereinstimmende Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 31. Oktober
2007 - B 14/11b AS 59/06 R, Rn 13, 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R, Rn 8f, 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R, Rn
10, 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R, Rn 17 und 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R, Rn 9) wird verwiesen. Der
Senat folgt dieser Rechtsprechung weiterhin (vgl. bereits Urteil vom 19. April 2010 - L 7 AS 245/09).
Da die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. September 2007 den weiteren Leistungsantrag der Klägerin vom 29. März
2007 ablehnte, dieser Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II konstitutive Wirkung für einen Leistungsanspruch entfaltet,
verfahrensrechtliche Bedeutung hat und für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend ist (vgl.
hierzu z.B. BSG, Urteile vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R, Rn 13 und 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R, Rn 16),
erfasst der Bescheid vom 25. September 2007 die Zeit ab dem 29. März 2007.
Damit bezog sich der streitgegenständliche Zeitraum zunächst auf die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. März
2007, welchen die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2010 wirksam auf die Zeit bis zum
31. Dezember 2005 beschränkt hat.
2. Nach § 69 Nr. 1 SGG ist am Verfahren nur die Klägerin und nicht auch ihr Mann beteiligt. Zwar gehört er zur
Bedarfsgemeinschaft der Klägerin (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3a SGB II). Jedoch ist er wegen des Bezuges der
Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006
geltenden Fassung). Daher sind die Anträge der Klägerin nicht auf ihn erweiternd auszulegen und war er nicht nach §
75 Abs. 2 SGG beizuladen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn 12f und 29.
März 2007 B 7b AS 2/06 R, Rn 11). Von einer Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil
vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 25) hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens
abgesehen (vgl. hierzu z.B. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 75 Rn 8b). Hierfür
sprachen vor allem das erkennbare Bestehen einer sog. funktionierenden Bedarfsgemeinschaft (vgl. hierzu z.B. BSG,
Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn 15 und 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 48) zwischen der
Klägerin und ihrem Mann, bei der die tatsächlich vorhandenen Geldmittel in eigener Verantwortung zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes eingesetzt wurden (vgl. hierzu z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II), der zeitlich
abgeschlossene Streitgegenstand, das Anliegen der Klägerin, die in diesem Verfahren entscheidenden Rechtsfragen
zur Berücksichtigung ihres Einkommens grundsätzlich zu klären, und die Vermeidung weiterer außergerichtlicher
Kosten auf Seiten der Kläger. 3. Die Klägerin hat für die streitgegenständliche Zeit keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts. Denn sie war in dieser Zeit nicht hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II),
da der gesamte Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft (Gesamtbedarf) aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt war (§ 9
Abs. 1 SGB II). Dabei ist neben dem Einkommen der Klägerin auch das Einkommen ihres Mannes zu berücksichtigen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bereits das Gesamteinkommen übersteigt den Gesamtbedarf. Somit
bedarf keine Entscheidung, ob Vermögen zu berücksichtigen ist und wie ein ungedeckter Gesamtbedarf aufzuteilen
wäre (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 47ff).
a) Für das Jahr 2005 beträgt der sich aus dem jeweiligen Bedarf der Klägerin und ihres Mannes ergebende
Gesamtbedarf 961,26 EUR monatlich (480,63 EUR x 2). Dieser Bedarf ist auch für den Mann der Klägerin nach dem
SGB II zu bestimmen, obwohl er von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15.
April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R, Rn 40). Die geringfügige Abweichung im Vergleich zur Entscheidung des SG beruht
auf einem Abzug der in der jeweiligen Regelleistung enthaltenen Kosten für die Zubereitung des Warmwassers von
den Kosten für Heizung in Höhe von insgesamt 10,74 EUR (2 x 5,37 EUR) statt insgesamt 11,76 EUR (8,18 EUR +
3,58 EUR) monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R). Den vorgenannten
Gesamtbedarf haben die Beteiligten als "Teilelemente der geltend gemachten Ansprüche" im Termin am 26. Februar
2010 übereinstimmend "unstreitig gestellt" (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, Rn 22,
16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R, Rn 21, 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R, Rn 15 und 8. Juli 2009 - B 11 AL 20/08
R, Rn 17).
b) Der Gesamtbedarf von 961,26 EUR monatlich wird in der streitigen Zeit bereits durch das monatlich unterschiedlich
hohe Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt. Daher kommt es auf das ebenso zu berücksichtigende
Vermögen der Bedarfsgemeinschaft nicht an. Die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf den
September 2005 beschränkt. Denn in diesem Monat war das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft am
niedrigsten, da die Klägerin im September 2005 für August 2005 keine Sitzungsgelder erhielt und ihr Mann im
September 2005 neben der Altersrente keine weiteren Einnahmen erzielte. Weiterhin waren für diesen Monat die zu
berücksichtigenden Ausgaben der Klägerin am höchsten. Für Oktober bis Dezember 2005 ändert sich daran selbst
unter Anwendung des seit dem 1. Oktober 2005 geltenden und für die Klägerin teilweise günstigeren Rechts zur
Berücksichtigung des Einkommens nichts, da in dieser Zeit im Vergleich zum September 2005 weitere Einnahmen
erzielt wurden.
aa) Als Einkommen des Mannes der Klägerin ist seine Altersrente als Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
SGB II zu berücksichtigen, für September 2005 in Höhe von 726,99 EUR. Hiervon sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
(in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung) insgesamt 61,79 EUR sowie nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz
1 SGB II und § 13 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II / Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 ein
Betrag von 30,- EUR abzusetzen. Neben dieser Pauschale sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II keine
weiteren Beiträge für nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen abzusetzen, soweit sie nicht für die in § 11
Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II genannten Versicherungen gezahlt werden (vgl. z.B. Mecke in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn 105 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26).
Die vorgenannte Pauschale übersteigt die für den Mann der Klägerin konkret geltend gemachten Beiträge in Höhe von
4,61 EUR monatlich (55,31 EUR Jahresbeitrag) für dessen Unfallversicherung deutlich. Daher bedarf keiner
Entscheidung, ob von dieser Pauschale nicht erfasste Aufwendungen zusätzlich einkommensmindernd zu
berücksichtigen wären. Weitere Beträge sind vom Einkommen des Mannes der Klägerin nicht abzusetzen. Die
Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung des im September 2005 einzig vorhandenen Kfz der
Bedarfsgemeinschaft - Opel Vectra - sind bei der Klägerin zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein zu
berücksichtigendes Einkommen des Mannes der Klägerin von 635,20 EUR.
bb) Als Einkommen der Klägerin sind im September 2005 als Einnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II die ihr
monatlich bargeldlos überwiesenen Entschädigungen in Höhe von 406,48 EUR für ihre Tätigkeit als Ortsvorsteherin
und 330,- EUR für ihre Tätigkeit als Stadträtin, insgesamt 736,48 EUR zu berücksichtigen. Eine der Ausnahmen nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind für diese Einnahmen nicht gegeben. Eine Privilegierung dieser Einnahmen nach § 11
Abs. 3 Nr. 1a SGB II kommt zwar grundsätzlich in Betracht, scheitert jedoch unter Würdigung der Besonderheiten des
hier zu entscheidenden Einzelfalles an der sog. Gerechtfertigkeitsprüfung. Allerdings sind von diesem Einkommen die
in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge, insbesondere der Teil der Entschädigungen, der dem Ersatz von Auslagen
dient (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), in Höhe von insgesamt maximal 302,98 EUR abzusetzen. Somit ergibt sich ein zu
berücksichtigendes Einkommen der Klägerin von mindestens 433,50 EUR. Damit übersteigt das zu berücksichtigende
Gesamteinkommen von 1.068,70 EUR (635,20 EUR + 433,50 EUR) den Gesamtbedarf von 961,26 EUR um
wenigstens 107,44 EUR.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als
zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären
(sog. Gerechtfertigkeitsprüfung). Für entsprechende Zuwendungen Dritter gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V (vgl. hierzu z.B.
Spellbrink in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann - KSW -, Kommentar zum Sozialrecht, 1. Auflage 2009, SGB II, §
11 Rn 12f).
Die von der Klägerin begehrten Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 19 Satz 1
Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung). Damit sollen die zur Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Bedarfslagen gedeckt werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 29.
März 2007 - B 7b AS 12/06 R, Rn 17 und Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a., Rn
147ff).
Durch § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II soll verhindert werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch
ihre Berücksichtigung im SGB II verfehlt wird, sowie, dass für den identischen Zweck Doppelleistungen erbracht
werden (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R, Rn 28, 30. September 2008 - B 4 AS
19/07 R, Rn 14 und 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, Rn 22). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-
rechtlichen Norm ergeben oder auf einer privatrechtlichen Grundlage beruhen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 3. März 2009
- B 4 AS 47/08 R, Rn 20). Eine Leistung ist dann durch eine öffentlich-rechtliche Norm zweckbestimmt im Sinne des §
11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, wenn ihr vom Gesetzgeber erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist, die
im Fall der Anrechnung der Leistung auf das Alg II zu einer Zweckvereitlung führen würde (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R - Rn 16). Da zweckidentische, der Existenzsicherung dienende Leistungen
unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter als Einkommen berücksichtigt werden sollen, werden
hiervon grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfasst (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 -
B 14/7b AS 22/06 R, Rn 21f). Dem entsprechend handelt es sich bei einer Leistung, deren Zweck darin besteht, als
Lohn oder Lohnersatz den allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers zu garantieren, im Regelfall nicht um eine
privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b
AS 32/06 R, Rn. 49). Der erkennende Senat folgt diesen Grundsätzen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 2010 - L 7
AS 44/10 B PKH und 30. April 2010 - L 7 AS 43/10 B ER zur sog. Umweltprämie).
Die der Klägerin gezahlten Entschädigungen dienen zweierlei, zum einen dem Ersatz von notwendigen Aufwendungen
bzw. Auslagen und zum anderen dem Ersatz von Verdienstausfall.
Für die Entschädigung als Stadträtin ergibt sich dies eindeutig aus § 21 Abs. 2 Sächsische Gemeindeordnung
(SächsGemO) i.V.m. § 1 Abs. 1 Entschädigungssatzung. Danach kann durch Satzung bestimmt werden, dass u.a.
Gemeinderäten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird (§ 21 Abs. 2 SächsGemO). Nach § 1 Abs. 1
Entschädigungssatzung erhalten Mitglieder der Ratsversammlung (vgl. zur Bezeichnung als Stadtrat § 27 Abs. 2
Sächs- GemO) einen Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall nach einheitlichen Durchschnittssätzen gemäß § 21
Abs. 1 SächsGemO. Die monatliche Pauschale beträgt 330,- EUR (§ 1 Abs. 2 Entschädigungssatzung). Nach 21
Abs. 1 Satz 1 SächsGemO haben näher bestimmte ehrenamtlich Tätige Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Auslagen und ihres Verdienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt
werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO). Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt
werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird (§ 21 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO).
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Entschädigung, die die Klägerin als Ortsvorsteherin des Ortsteiles B. , in dem
die Ortschaftsverfassung eingeführt wurde (vgl. § 65 Abs. 1 SächsGemO i.V.m. § 26 Abs. 3 der Hauptsatzung der
Stadt L. , Stand Mai 2009), erhielt. Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrates und wird zum
Ehrenbeamten auf Zeit zu ernannt (§§ 65 Abs. 3, 66 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO). Die Aufgaben des
Ortschaftsrates und des Ortsvorstehers ergeben sich u.a. aus §§ 67 und 68 Abs. 2 SächsGemO. Nach § 167 Abs. 2
Satz 1 Sächsisches Beamtengesetz i.V.m. § 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher
(Aufwandsentschädigungs-Verordnung - KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (in der bis zum 31. März 2008 geltenden
Fassung) erhalten u.a. ehrenamtliche Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt allgemein
verursachten erhöhten persönlichen Aufwand. Die Mindesthöhe wird allgemein durch § 2 Abs. 2 Satz 1 KomAEVO
und konkret durch die Satzung der Gemeinde bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KomAEVO). Nach § 2 Abs. 1
Entschädigungssatzung erhielt die Klägerin als ehrenamtliche Ortsvorsteherin eine Aufwandsentschädigung von 30
v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der Einwohnerzahl der
Ortschaft gemäß § 2 KomAEVO erhält. Daneben dürfen grundsätzlich u.a. keine Entschädigungen für bestimmte
Mitgliedschaften in kommunalen Organen, Sitzungsteilnahmen und Sitzungsgelder gezahlt werden (vgl. § 2 Abs. 3f
KomAEVO). Nach diesen Regelungen und unter Würdigung der Angaben der Klägerin über die konkrete Gestaltung
ihrer Betätigung als Ortsvorsteherin wurde die Aufwandsentschädigung in Höhe von 406,48 EUR nicht konkret oder
pauschal nur für den tatsächlich entstehenden, sondern auch für den Aufwand an Zeit und für einen Verdienstausfall
gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R, Rn 20 zur Aufwandsentschädigung für einen
ehrenamtlichen Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen).
Soweit die vorgenannten Entschädigungen als Ersatz für einen Verdienstausfall gezahlt wurden, dienen sie als Ersatz
für entgangenes Arbeitsentgelt oder -einkommen demselben Zweck wie das Alg II, der Sicherung des
Lebensunterhalts. Soweit sie als Ersatz von Aufwendungen (Ortsvorsteherin) bzw. Auslagen (Stadträtin) gezahlt
wurden, dienen sie einem anderen Zweck als die hier streitigen Leistungen nach dem SGB II. Dieser Teil der
Entschädigungen kann als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II privilegiertes
Einkommen sein (dem Grunde nach ebenso z.B. Bundesagentur für Arbeit - BA - , Fachliche Hinweise zu § 11 SGB
II, Fassung 20. August 2009, Rn 11.96; ohne Differenzierung z.B. Brühl in: Münder, SGB II, 3. Auflage 2009, § 11 Rn
66; Hasske in: Estelmann, SGB II, Stand April 2008, § 11 Rn 107 und Mecke, a.a.O., § 11 Rn 39 m.w.N.). Dieser
grundsätzlichen Privilegierung steht die doppelte Zweckbestimmung der Entschädigungen nicht entgegen. Denn das
Verhältnis dieser Zwecke ist bei beiden Entschädigungen weder normativ bestimmt noch erkennbar (vgl. BSG, Urteile
vom 17. März 2009 - B 14 AS 61, 61 und 63/07 R, Rn 22ff, 21ff und 23ff zur vergleichbaren Problematik beim sog.
Schüler-BAföG).
Da für eine Privilegierung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II der Verwendungszweck objektiv erkennbar sein muss, nicht
zuletzt um den Bedürfnissen einer Massenverwaltung gerecht zu werden (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteile vom 3. März
2009 - B 4 AS 47/08 R, Rn 21 und 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, Rn 26), kann nach Auffassung des Senats der
privilegierte zweckbestimmte Anteil der Entschädigungen hilfsweise danach bestimmt werden, inwieweit er steuerfrei
ist (im Ergebnis ebenso z.B. Antwort der Bundesregierung vom 6. Juni 2008 auf eine Kleine Anfrage von
Abgeordneten, BT-Drucks. 16/9530, Nr. 1.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, K § 11 Rn 225;
Hohm/Klaus in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand März 2010, § 11 Rn 371 und Mrozynski in:
Praxishandbuch SGB II und SGB XII, II.11 Rn 28c). Hierfür spricht weiterhin die Einheit der Rechtsordnung (vgl. in
diesem Zusammenhang ebenso z.B. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R, Rn 20). Denn auch die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entsprechender Entschädigungen beurteilt sich danach, inwieweit es sich
bei der konkreten Betätigung um eine Beschäftigung handelt (vgl. hierzu z.B. Antwort der Bundesregierung, a.a.O.,
Nr. 2; BSG, Urteile vom 23. Juli 1998 - B 11 AL 3/98 R, Rn 12, 15. Januar 2009 - B 12 KR 1/09 R, Rn 19 und 27.
Januar 2010 - B 12 KR 3/09 R, Rn 14). Bei dem der Steuerpflicht unterliegenden Anteil der Aufwandsentschädigung
kann davon ausgegangen werden, dass sie dem allgemeinen Lebensunterhalt des Empfängers dient (vgl.
Hengelhaupt, a.a.O, K § 11 Rn 226 und Hohm/Klaus, a.a.O., § 11 Rn 371 unter Bezug auf BSG, Urteil vom 23. Juli
1998 - B 11 AL 3/98 R, Rn 12). Diesem steuerrechtlichen Ansatz folgt grundsätzlich der 2. Senat des Sächsischen
Landessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 29. Oktober 2009 - L 2 AS 99, 100 und 101/08 zu Zuschlägen für
Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen - Revisionen anhängig unter den Aktenzeichen B 4 AS 89, 90 und
91/09 R, kritisch hierzu z.B. Dau, jurisPR-SozR 3/2010, Anm. 1).
Die der Klägerin als ehrenamtlicher Ortsvorsteherin gezahlte Aufwandsentschädigung bleibt in Höhe von einem Drittel,
mindestens jedoch in Höhe von 154,- EUR monatlich, steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz und
B. II. des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - SMF - vom 28. Dezember 2001 zur
Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern
kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, der nach der Bekanntmachung des SMF vom 23. Januar 2008 bis
zum 31. Dezember 2006 anzuwenden war). Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder für ehrenamtliche
Mitglieder eines Gemeinderats (hier: Stadtrats) waren 2005 steuerfrei, soweit sie - wie hier bei einer Stadt mit mehr als
450.000 Einwohnern - monatlich 266,- EUR (3.192,- EUR jährlich: 12 Monate) nicht überstiegen (vgl. C. I. 1. des
vorgenannten Erlasses vom 28. Dezember 2001).
Der somit grundsätzlich privilegierte steuerfreie Anteil der an die Klägerin gezahlten Entschädigungen in Höhe von
insgesamt 420,- EUR (154,- EUR + 266,- EUR) monatlich beeinflusst nach Auffassung des Senats die Lage der
Klägerin jedoch so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Für die sog.
Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs. 3 SGB II ist unter Berücksichtigung der Dauer und Höhe der Einnahmen
eine vergleichende Betrachtung mit anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorzunehmen (vgl. bereits die
Beschlüsse des Senats vom 29. und 30. April 2010 - L 7 AS 43/10 B ER und L 7 AS 44/10 B PKH sowie z.B.
Hasske, a.a.O., § 11 Rn 106). Unter Würdigung dieser Kriterien ist zunächst entscheidend, dass der steuerfreie Anteil
der Entschädigungen die für die Klägerin geltende Regelleistung von 298,- EUR erheblich übersteigt (vgl. zur
Nichtprüfung dieser Einschränkung bei Unterschreitung eines Betrages in Höhe der halben Regelleistung z.B. BA,
a.a.O., Rn 11.104 und Antwort der Bundesregierung, a.a.O., Nr. 7). Des Weiteren enthalten die o.g. Rechtsgrundlagen
für die Entschädigungen keine Anknüpfungspunkte, um den Anteil zu bestimmen, der einem anderen Zweck als der
Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll. Zudem hängt die tatsächliche Verwendung der Entschädigungen für
Aufwendungen davon ab, wie das ehrenamtliche Engagement konkret ausgeübt wird. Überdies stellen sich die
ehrenamtlichen Betätigungen der Klägerin in ihrer Gesamtheit (Ortsvorsteherin und Stadträtin) als einer
Erwerbstätigkeit vergleichbar dar. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin über ihre Betätigung als
Ortsvorsteherin, den Nachweisen über die wahrgenommen Sitzungen als Stadträtin und ihren
Fahrtenbuchaufzeichnungen für beide Tätigkeiten. Als Entscheidungskriterium ist dieser Umstand ebenso zu
beachten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 9/09 R, Rn 27 und Parlamentarischer Staatsekretär Andres,
Schriftliche Antwort vom 7. März 2007, zu Frage 30, BT-Plenarprotoll 16/84, S. 8493A-C/Anl.) Schließlich beträgt der
steuerfreie Anteil der Entschädigungen bereits ohne Einbeziehung der Sitzungsgelder nahezu 60% der
Gesamtentschädigungen.
Gegen die Berücksichtigung der Entschädigungen als Einkommen spricht schließlich auch nicht, dass die Klägerin
tatsächliche Aufwendungen für ihre ehrenamtlichen Betätigungen geltend gemacht hat. Denn ihr verbleibt die
Möglichkeit, den grundsätzlich zweckgebundenen Anteil der Entschädigungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit
der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben vom Einkommen abzusetzen (zumindest im
Ergebnis ebenso z.B. Antwort der Bundesregierung, a.a.O., Nr. 7 und 14), da eine Privilegierung der gesamten
Entschädigungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ausscheidet (ansonsten anderer Auffassung z.B. Antwort der
Bundesregierung, a.a.O., Nr. 9 und z.B. BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 61/07 R, Rn 33).
Gegen dieses Ergebnis der sog. Gerechtfertigkeitsprüfung spricht nicht, dass diese keinen Sinn ergäbe, wenn die
Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dient (so insbesondere
Mrozynski, a.a.O., II.11 Rn 28a und 28c). Denn die sog. Gerechtfertigkeitsprüfung ist hier allein das Korrektiv für die
mangelnde Bestimmung des zweckbestimmten Anteils der Entschädigungen durch die o.g. kommunalrechtlichen
Regelungen.
Somit sind vom Einkommen der Klägerin von insgesamt 736,48 EUR nach § 11 Abs. 2 SGB II insgesamt maximal
302,98 EUR abzusetzen. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 14. Juni 2006 entrichtete die Klägerin für das
Jahr 2005 keine Steuern auf die Entschädigungen. Daher scheidet eine Absetzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
aus. Die Beiträge von 107,88 EUR an die IKK können nach § 11 Abs. 2 Nr. 3a SGB II abgesetzt werden. Denn die
Klägerin war als Ortsvorsteherin und Stadträtin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
(Ortsvorsteherin) bzw. nicht versicherungspflichtig (Stadträtin). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II und § 13
SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 Alg II-V ist weiterhin ein Betrag von 30,- EUR abzusetzen, welcher die darüber hinaus geltend
gemachten und nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge (jährliche Beiträge für eine
Hausratversicherung in Höhe von 133,60 EUR, Haftpflichtversicherung in Höhe von 70,84 EUR, Unfallversicherung
von 45,88 EUR und Rechtsschutzversicherung in Höhe von 223,24 EUR, insgesamt 473,56 EUR jährlich bzw. 39,46
EUR monatlich) abdeckt. Daher kann offenbleiben, ob diese Aufwendungen bei tatsächlicher Berücksichtigung - wie
die bereits für den Mann der Klägerin genannten Beiträge für die Unfallversicherung - aufzuteilen wären, da die
entsprechenden Risiken ihres Mannes durch die Klägerin jeweils mitversichert wurden. Weiterhin dürfte die Absetzung
von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung daran scheitern, dass bei einem Bedarf nach Rechtsschutz und
bestehender Hilfebedürftigkeit Ansprüche auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden können
(vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, Rn 22). Aufwendungen für die Kfz-
Haftpflichtversicherung sind ebenso nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen (vgl. z.B. Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26; 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, Rn 20 und 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R,
Rn 32). Für den o.g. Opel Vectra hatte die Klägerin monatlich 13,72 EUR (102,87 EUR: abgerundet 7,5 Monate) zu
zahlen. Die Kfz-Steuer (121,- EUR jährlich) kann jedenfalls nicht nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden
(ebenso z.B. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn 17 zum SGB XII). Als notwendige Ausgaben
im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a Alg II-V können für die von der Klägerin für September 2005
geltend gemachten Kosten für gefahrene 361 km im Rahmen der Betätigungen als Ortsvorsteherin und Stadträtin
insgesamt 36,99 EUR (15,33 EUR + 361 km x 0,06 EUR) abgesetzt werden. Als höhere notwendige Ausgaben (§ 3
Nr. 3 aE Alg II-V) könnten (nicht zuletzt mangels Entscheidungserheblichkeit) zu Gunsten der Klägerin die
vorgenannte Kfz-Steuer in Höhe von 10,08 EUR, die von ihr durchschnittlich geltend gemachten Aufwendungen für
deren fernmündliche und elektronische Kommunikation in Höhe von insgesamt 23,50 EUR monatlich (21,50 EUR als
Ortsvorsteherin und 11,- EUR als Stadträtin) und - ungeachtet der Nachzahlung im Jahre 2007 - der für 2005 gezahlte
Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 33,34 EUR monatlich (400,- EUR jährlich) berücksichtigt werden.
Noch höhere notwendige Ausgaben hat die Klägerin nicht nachgewiesen bzw. zuletzt nicht mehr geltend gemacht.
Insbesondere die Aufwendungen für die Mitgliedschaften der Klägerin in einer Bürger- und Schützengesellschaft
(Jahresbeiträge insgesamt 110,- EUR) sowie die Steuerberatungsgebühren für die Klägerin und ihren Mann in Höhe
von 156,26 EUR waren nicht notwendig mit der Erzielung der vorgenannten Entschädigungen verbunden. Sonstige
Aufwendungen, wie die zunächst angeführten Ausgaben für eine Tageszeitung, Präsente und Büromöbel, sind nicht
abzusetzen. Denn sie waren ebenso wenig notwendig (z.B. Tageszeitung) und wurden teilweise von der Stadt L.
erstattet (z.B. Präsente, Bürokosten).
Schließlich bedarf es angesichts des übersteigenden Gesamteinkommens keiner Entscheidung, ob zumindest für den
steuerpflichtigen Anteil der Entschädigungen - ggf. nur für den grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Anteil der
Entschädigung als Ortsvorsteherin - ein Freibetrag nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 6, 30 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 2 SGB II
abzusetzen ist. Hierfür könnte sprechen, dass diese Anteile an Stelle eines ansonsten erzielbaren Arbeitsentgeltes
bzw. -einkommens treten und somit wie Arbeitsentgelt zu behandeln sind (vgl. hierzu z.B. BSG, Urteil vom 13. Mai
2009 - B 4 AS 29/08 R, Rn 19). Wenn, wäre bei einem steuerpflichtigen Anteil der Entschädigungen von insgesamt
316,48 EUR (736,48 EUR - 420,- EUR) ein Freibetrag von maximal 47,47 EUR zu einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
Somit können zu Gunsten der Klägerin im September 2005 insgesamt maximal 302,98 EUR von ihrem Einkommen
abgesetzt werden. Es verbleiben vom steuerfreien Anteil der Entschädigungen noch mindestens 117,02 EUR (420,-
EUR - 302,98 EUR) als zu berücksichtigende Einnahmen. Damit übersteigt das Gesamteinkommen der
Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf um wenigstens 107,44 EUR.
4. Die Leistung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet mangels Anspruchs auf Alg II
aus (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R, Rn 25).
5. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Denn die Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige in kommunalen
Gremien als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II sind - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich
nicht entschieden und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Hausanschrift: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel, Postanschrift: 34114 Kassel einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder
oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises
die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1
bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel
ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des
Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Hinweis: Es besteht beim Bundessozialgericht Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische
Dokumente; nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichts und auf der Internetseite
www.egvp.de.
Die Einlegung der Revision per E-Mail ist unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der
gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der
vorgeschriebenen Form einzulegen ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen unter I Nrn. 2 bis 7
genannten Bevollmächtigten vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich
einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und
ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision
(ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht
ausgewählt.