Urteil des LSG Sachsen vom 18.03.2010

LSG Fss: altersrente, teleologische auslegung, verordnung, anhörung, ruhe, arbeitslosigkeit, verwaltungsakt, erlass, versorgung, rechtsgrundlage

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 31 AL 292/06
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 213/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. September 2007 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs von
Übergangsrente nach § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) teilweise ruhte und
die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2006, mit welchem dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1.
Januar 2006 ohne Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages in Höhe von 7,79 EUR täglich bewilligt wurde,
zurecht teilweise gemäß § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben hat.
Der am 1946 geborene Kläger bezog vom 1. Dezember 1989 bis zum 18. Juni 1995 eine Übergangsrente nach der
amtlich nicht veröffentlichen Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale
Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (im
Folgenden: NVA-Versorgungsordnung), die auch nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik nach
Maßgabe des Einigungsvertrages und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) weitergezahlt wurde.
Am 19. Juni 1995 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Fahrlehrer in Zwickau auf. Zugleich
wurde die Übergangsrente des Klägers auf Null gekürzt und die Rentenzahlungen eingestellt. Das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete am 31. Dezember 2005.
Am 11. Oktober 2005 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihm mit
Bescheid vom 4. November 2005 ab dem 1. Januar 2006 für 960 Tage mit einem Leistungssatz von 60 % bewilligt.
Die Frage, ob er noch andere Leistungen beantragt habe oder beziehe, verneinte der Kläger im Arbeitslosengeldantrag
vom 3. November 2005. Das Antragsformular enthielt den Zusatz: "Achtung! Anzugeben sind: Renten wegen voller
oder teilweiser Erwerbsminderung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Witwenrenten, Verletztenrenten,
Unfallrenten, Dienstbeschädigtenteilrenten, Ausgleichszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers und anderes. Nicht
anzugeben sind: Kindergeld und Wohngeld"
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 teilte der Kläger mit, dass er ab dem 1. Dezember 1999 bis zum Arbeitsantritt
eine Übergangsrente von 522,00 Mark erhalten habe. Er wolle die Beklagte darüber informieren, dass mit Beginn
seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2006 diese Übergangsrente wieder gezahlt werde. Er reichte eine Kopie des
Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 12. Januar 2006 ein, mit welchem ihm eine Übergangsrente ab dem
1. Januar 2006 in Höhe von monatlich 233,67 EUR bewilligt wurde.
Ohne Anhörung des Klägers erging am 30. Januar 2006 ein Aufhebungsbescheid, mit welchem die Beklagte die
Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2006 teilweise in Höhe von 7,79 EUR
täglich gemäß § 48 SGB X aufhob. Dem Kläger sei eine Übergangsrente zuerkannt worden, weshalb der Anspruch auf
Arbeitslosengeld in Höhe dieser Rente ruhe.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 9. Februar 2006 Widerspruch ein mit der Begründung, ihm sei bekannt, dass die
Übergangsrente nicht oder allenfalls teilweise vom Arbeitslosengeld abgezogen werde. Er wies auf die Verordnung
über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit
Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. September 1997 (BGBl. I S. 3359; im Folgenden:
EntgERuhVO) hin. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EntgERuhVO ruht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EntgERuhVO der Anspruch auf Arbeitslosengeld "zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für
das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich Leistungssatz den
Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach Beginn der Versorgungsleistung in einem
Versicherungsverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen gestanden
hat".
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der
Kläger habe zu hohes Arbeitslosengeld erhalten. Der Anrechnungsbetrag in Höhe von 7,79 EUR sei richtig berechnet
worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in Höhe von 233,67 EUR monatlich (entspricht 7,79 EUR täglich) und
zwar in Höhe von 40 % der gekürzten Rente nach § 1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO (= 0 EUR) und
in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages der nach Rente nach § 1 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 EntgERuhVO
(233,67 EUR). Der Kläger habe von dem Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose Kenntnis genommen. Danach habe
ihm bekannt sein müssen, dass er mitzuteilen habe, wenn er eine Rente, gleich welcher Art, beantragt habe oder
beanspruche. Ein entsprechender Punkt finde sich auch im Antragsvordruck. Wenn er gleichwohl "Nein" angegeben
habe, obwohl er bereits ab dem 1. Dezember 1989 (nach eigenen Angaben) grundsätzlich einen Anspruch auf die
benannte Übergangsrente gehabt habe, habe er grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger hat am 16. März 2006 Klage erhoben. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld dürfe allenfalls in Höhe von 40 %
der zuerkannten Versorgungsleistung ruhen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 6. September 2007 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe grob fahrlässig
gehandelt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 SGB X, da der Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen und
sich die Verhältnisse erst mit der Bewilligung der Übergangsrente am 12. Januar 2006 geändert hätte. Gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei der Verwaltungsakt mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Dabei gelte als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes gemäß § 48 Abs. 1
Satz 3 SGB X. Vorliegend ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III.
Anzuwenden sei auch die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 151 Nr. 3 SGB III am 22. Dezember 1997
erlassene Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei Zusammentreffen mit
Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 EntgERuhVO stehe der Altersrente im
Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die Übergangsrente im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AAÜG gleich. Die
Beklagte habe das Recht richtig angewendet. Der Interpretation des Klägers, die in § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
EntgERuhVO verwendete Wortfolge "weggefallener Kürzungsbetrag" meine den gekürzten Versorgungsbetrag vor
Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (vorliegend also 0 EUR), könne nicht gefolgt werden. Hätte der Normgeber ein
solches Verständnis bezweckt, hätte er von der "geminderten Versorgungsleistung" gesprochen. Auch eine
teleologische Auslegung der Verordnung führe zu keinem anderen Ergebnis. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO
gebe die Grundentscheidung des Normgebers wieder, wonach die Übergangsrente nicht vollumfänglich, sondern
allenfalls in Höhe von 60 beziehungsweise 67 % unangetastet bleiben solle. In § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO
befinde sich eine § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO modifizierende Regelung, die in Abhängigkeit vom Einzelfall
zu einer Anhebung der Ruhensquote von 33 % beziehungsweise 40 % bis 100 % führen könne. Gerade der
vorliegende Fall zeige, dass der Verordnungsgeber die Übergangsrente der Altersrente tatsächlich habe gleichstellen
wollen. Da der Empfänger von Arbeitslosengeld erst ab dem Bezug seiner Altersrente hierüber verfügen können und
diese bis dahin dessen Lebensverhältnisse naturgemäß nicht habe prägen können, erfolge wegen der nunmehr
finanziellen Absicherung über die Altersrente ein vollständiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die
Vorschrift des § 142 Abs. 1 SGB III diene also der Vermeidung von Doppelleistungen. Den täglichen Ruhensbetrag
habe die Beklagte zutreffend beziffert.
Gegen das ihm am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Er
verfolgt mit seiner Berufung sein Klagebegehren weiter, dass der Bescheid der Beklagten dahingehend abgeändert
werden solle, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2006 nur in Höhe von 40 % der zuerkannten
Versorgungsleistung, also in Höhe von 43,47 EUR monatlich, ruhe. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EntgERuhVO ruhe der
Anspruch auf Arbeitslosengeld nur zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um den der für das
Arbeitslosengeld nach § 129 SGB III maßgebliche Leistungssatz (vorliegend 60 %) den Satz von 100 %
unterschreite, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistungen ein Versicherungspflichtverhältnis
nach SGB III von mindestens 180 Kalendertagen gestanden habe. Da vorliegend der maßgebliche Leistungssatz den
Satz von 100 % um 40 % unterschreite, ruhe der Anspruch nur zu 40 % der zuerkannten Versorgungsleistung und
damit lediglich in Höhe von 93,47 EUR monatlich (233,67 EUR x 40 %). Das Sozialgericht habe die Verordnung falsch
ausgelegt. § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 EntgERuhVO enthalte nicht etwa den ersten Schritt der Berechnung des
Ruhensbetrages betreffend das Arbeitslosengeld. Dort heiße es lediglich, dass dann, wenn eine Kürzung der
Versorgungsleistung wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen sei, in den Fällen des Satzes 2 Nr.
1 an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung
trete. Schon dies sei bei ihm nicht der Fall, da er keine um einen Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung
seitens der Wehrbereichsverwaltung Ost erhalte. Da der 2. Halbsatz jedoch auf den 1. Halbsatz Bezug nehme ("in
diesen Fällen"), dieser Fall vorliegend jedoch nicht gegeben sei, greife der 2. Halbsatz vorliegend nicht. Überdies
beliefe sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit der Kürzungsbetrag der Versorgungsleistung auf 0 EUR. Dieser
Kürzungsbetrag sei mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit weggefallen. Er, der Kläger, habe während des Bestehens
des Versicherungspflichtverhältnisses keinerlei Versorgungsleistungen erhalten. Selbst wenn man den 2. Halbsatz für
anwendbar hielte, ergebe sich bei zutreffender Betrachtungsweise kein weiteres Ruhen über den oben unter Ziffer 1
ermittelten Betrag hinaus, da sich der weggefallene Kürzungsbetrag auf 0 EUR belaufe.
Der Kläger vertritt weitergehend die Auffassung, dass § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO überhaupt keine Anwendung
finde. Der Geltungsbereich dürfte Fällen vorbehalten sein, in denen es um eine anteilige Kürzung der
Versorgungsleistung gehe, das heißt die Versorgungsleistung vor Eintritt der Erwerbslosigkeit zumindest zum Teil
neben dem Erwerbseinkommen erbracht werde. Auch die Ausführungen des Sozialgerichts zur teleologischen
Auslegung seien nicht überzeugend. Das gesetzgeberische Grundanliegen gehe nicht dahin, denjenigen durch
überobligationsmäßige Kürzungen zu bestrafen, der durch ein höheres Einkommen höhere Anwartschaften als
derjenige begründet habe, der über ein vergleichsweise geringes Einkommen verfügte und damit geringe
Anwartschaften begründete. Dieser Grundsatz finde sich nicht nur im Bereich der Altersrente, sondern auch
beispielsweise bei der Höhe der Festlegung des Arbeitslosengeldes wieder. Alles andere würde zu einer nicht
nachvollziehbaren Ungleichbehandlung, Schlechterstellung und damit zu einer Verfassungswidrigkeit führen, welche
der Verordnungsgeber nicht im Blick gehabt haben könne. Würde man dem Sozialgericht folgen, käme die
Entscheidung einer Enteignung gleich. Es würden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung auch noch bei
demjenigen stärker gekürzt, der durch ein höheres Einkommen höhere Ansprüche auf Zahlung auf Übergangsrente
begründet habe, was dann in der Tat nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern geradezu eine Bestrafung darstellen
würde. Der Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) wäre evident.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 dahingehend abzuändern, dass der Anspruch
auf Arbeitslosengeld ab 1. Januar 2006 nur in Höhe von 40 % der zuerkannten Versorgungsleistung (93,47 EUR) ruht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei bereits seit dem 1. Dezember 1989 Anspruchsinhaber auf eine Übergangsrente gewesen. Mit der
Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum 19. Juni 1995 sei die Übergangsrente auf
0 EUR gekürzt worden beziehungsweise habe geruht, da die Einkünfte des Klägers den anrechnungsfreien Betrag
nach dem AAÜG beziehungsweise der Sonderversorgungsleistungsverordnung überstiegen habe. Damit sei der Kläger
aber weiterhin Anspruchsinhaber dieser Rente gewesen, nur dass diese auf Grund des übersteigenden Einkommens
nicht ausgezahlt worden sei. Der Kürzungsbetrag stelle damit den gesamten Rentenbetrag dar, welcher ab dem 1.
Januar 2006 auf 233,67 EUR festgesetzt worden sei. Der Kürzungsbetrag habe sich damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit gerade nicht auf 0 EUR, sondern zuletzt auf 233,67 EUR belaufen. Der Kürzungsbetrag in Höhe von
233,67 EUR sei mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit weggefallen und führe somit zum Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld in dieser Höhe.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Wehrbereichsverwaltung, die
Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier maßgebenden, bis zum 31. März 2008 Fassung bedarf die Berufung der
Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt dieser
Berufungsausschlussgrund nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem
Jahr betrifft. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten
vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der angefochtene Bescheid ist nicht schon wegen fehlender Anhörung gemäß § 24 SGB X rechtswidrig.
Die Beklagte konnte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung absehen, weil sie die Angaben des Klägers
über seine erzielte Übergangsrente zu Grunde gelegt hat und insoweit nicht zu Ungunsten des Klägers von diesen
Angaben abgewichen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 39/03 R – SozR 4-4300 § 128 Nr. 1 =
JURIS-Dokument Rdnr. 14).
Im Übrigen konnte die Beklagte auch von einer Anhörung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X absehen, weil sie mit dem
Teilaufhebungsbescheid eine einkommensabhängige Leistung im Sinne der vorgenannten Bestimmung den
geänderten Verhältnissen angepasst hat. Zwar handelt es sich beim Arbeitslosengeld nicht um eine Leistung, bei der
der Anspruch dem Grunde von der Frage der Einkommenserzielung abhängt. Von § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X werden
jedoch auch Leistungen erfasst, die nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung von Einkommen
oberhalb bestimmter Grenzen teilweise entfallen. Das Arbeitslosengeld ist in diesem Sinne eine
einkommensabhängige Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2004 – B 11 AL 39/03 R – SozR 4-4300 § 128 Nr. 1
= JURIS-Dokument Rdnr. 15), was sich gerade aus der streitigen Vorschrift des § 142 SGB III und der Verordnung
über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit
Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme ergibt. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen
Rechtsprechung nicht fest (vgl. SächsLSG, Urteil vom 28. August 2003 – L 3 AL 164/02 – JURIS-Dokument Rdnr.
49), wonach gefordert wurde, dass in Fällen, in denen ein Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet wird, sondern
dies erst nach einem komplexen Vorgang erfolgt, zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen das
anzurechnende Einkommen mitgeteilt werden müsse, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, sich im Rahmen
der Anhörung sachgerecht zu äußern.
Ein möglicher Mangel der zunächst unterbliebenen Anhörung wäre im Übrigen auch dadurch geheilt worden, dass der
Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, Einwendungen vorzubringen (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 16 unter
Bezugnahme auf BSG, SozR 1200 § 34 Nr. 1, 7 und 13). Es besteht vorliegend kein besonderes Schutzbedürfnis, da
der Kläger von sich aus, wissend, dass die Übergangsrente auf seine Altersrente angerechnet würde, sich an die
Beklagte wandte.
2. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte sie
fälschlicherweise auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB III gestützt hat. Die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von
Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Ein Nachschieben von Gründen durch andere
Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in
seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht
beeinträchtigt oder erschwert wird. Das Auswechseln der Rechtsgrundlagen der §§ 45, 48 SGB X ist möglich, weil
nach den §§ 45 und 48 SGB X dieselbe Rechtsfolge eintritt und die Voraussetzungen ähnlich geregelt sind. Daher
konnte das Sozialgericht die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen
(vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 9/97 – JURIS-Dokument Rdnr. 22).
3. Das Sozialgericht hat daher zutreffend befunden, dass sich die Aufhebung nach § 48 SGB X richtet, da der
Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtmäßig war und sich die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorliegenden Verhältnisse erst mit der Bewilligung der Übergangsrente am 12. Januar 2006 geändert haben. Die
Beklagte hält auch ihren Vorwurf, dass der Kläger unrichtige Angaben in seinem Arbeitslosengeldantrag gemacht hat,
zutreffender Weise nicht mehr aufrecht.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt (hier der
Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 4. November 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 31. Januar 2006) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach
Antragsstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall
oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dabei gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der
Beginn des Anrechnungszeitraums (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a) Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem während der Zeit, für
die dem Arbeitlosen ein Anspruch auf Altersrente zuerkannt ist. Diese Regelung wird ergänzt durch die Regelungen
über die Kürzung der Leistungsauszahlung auf Grund der teilweisen Anrechnung der Übergangsrente, die ihre
Rechtsgrundlage in der auf Grund der Verordnungsermächtigung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3 SGB III i. V. m. § 9 Abs. 1
des AAÜG erlassenen Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bei
Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 finden.
In Bezug auf die Feststellung des Ruhens des Leistungsanspruchs und Kürzung des Auszahlungsbetrages bestehen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat bereits in anderer Sache entschieden hat (vgl.
SächsLSG Urteil vom 19. Januar 2006 – L 3 AL 115/02 – JURIS-Dokument Rdnrn 40, 41), verstößt die Gleichstellung
einer Übergangsrente aus dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee mit einer Altersrente
beziehungsweise einer vergleichbaren Leistung öffentlich-rechtlicher Art nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III
EntgERuhVO, die nach § 142 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB III zum teilweisen Ruhen des
Arbeitslosengeldanspruches führt, nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und Artikel 14 Abs. 1 GG. Der Senat hält daran
fest, dass durch die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der EntgERuhVO getroffene Regelung diese Übergangsrente den
Rentenbezügen im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gleichgestellt worden ist, um einen Doppelbezug öffentlich-
rechtlicher Leistungen mit der gleichen Zweckbestimmung auszuschließen. Nach der dafür maßgeblichen
Rechtsgrundlage, der NVA-Versorgungs-ordnung, ist die Übergangsrente unter anderem an Berufsoffiziere zu zahlen,
die vor Erreichen des Rentenalters aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden und durch den Übergang in die
zivilberufliche Tätigkeit Einkommensminderungen erfahren haben. Mit seiner Rechtsprechung befindet sich der Senat
in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 11 AL
25/03 R – SozR 4-4300 § 142 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 20), wonach § 142 Abs. 1 SGB III das vorgesehene
Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht an das Anspruchsmerkmal der Bedürftigkeit anknüpft, sondern auf der
Überlegung beruht, durch eine typisierende Regelung des Ausschlusses von Doppelleistungen aus öffentlichen
Kassen zu erreichen.
Selbst wenn der Anspruch auf die vom Kläger bezogene Übergangsrente den Schutzbereich der Eigentumsgarantie
des Artikel 14 GG unterfallen sollte, ließe sich hieraus nicht bereits ein Verstoß gegen dieses Grundrecht durch die
teilweise Ruhensfeststellung ableiten. Der Kläger hätte auch in diesem Fall nur einen "Anspruch auf Arbeitslosengeld"
mit dem Inhalt und in den Grenzen erworben, die sich aus der einfach gesetzlichen Ausgestaltung unter
Berücksichtigung des Kernbereichs dieses Rechtes ergeben. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber
Leistungen, die zum Beispiel einem Berufssoldaten in der Bundeswehr gezahlt würden, liegt nicht vor, da es eine der
Übergangsrente nach der NVA-Versorgungsordnung vergleichbare, zeitlich unbegrenzte Rentenleistung zum Zwecke
des Ausgleichs eines Einkommensverlustes nicht gab. Der Einigungsvertrag hat lediglich die Überführung der
Ansprüche auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die Rentenversicherung geregelt.
Die Möglichkeit einer Anrechnung der überführten Renten auf das Arbeitslosengeld ist dadurch rechtlich unberührt
gelassen worden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 30. Juni 2005 – L 3 AL 663/02 – JURIS-Dokument Rdnr. 33).
b) Die Höhe des Anrechnungsbetrages hat die Beklagte zutreffend mit 7,79 EUR täglich festgestellt.
§ 1 der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei
Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme lautet wie folgt: "(1) Der Altersrente im
Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versorgungsleistungen der
Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz gleich: 1.
Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versorgung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, 2. Übergangsrente und Invalidenteilrente im Sinne des § 9 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Den in Satz 1
genannten Versorgungsleistungen stehen Leistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder
bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen Regelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssystemen, gewährt
werden. (2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung,
um den der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1 oder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche
Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in
einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von mindestens 180 Kalendertagen
gestanden hat, 2. im Übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungsleistung. Ist eine Kürzung der Versorgungsleistung
wegen des Eintritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der
zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht in
diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer
Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer
Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174)
vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die verminderte Versorgung."
Das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem SGB III von 180 Tagen vor dem 1. Januar 2006 ist
in der Person des Klägers gegeben, so dass grundsätzlich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe des die
Lohnersatzquote des Arbeitslosengeld von 60 % übersteigenden vom Hundertsatzes, das heißt in Höhe von 40 % der
zuerkannten Versorgungsleistung, ruhen würde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO i. V. m. § 129 Nr. 2 SGB
III).
Allerdings wird § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO durch § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO auch für den vorliegenden
Sachverhalt, dass eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit
weggefallen ist, modifiziert. Danach tritt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO an die Stelle der
zuerkannten Versorgungsleistung (hier 233,67 EUR Übergangsrente monatlich), die um den Kürzungsbetrag (hier
233,67 EUR) geminderte Versorgungsleistung (vorliegend 0 EUR).
Der Kläger hatte bereits seit dem 1. Dezember 1989 einen Anspruch auf eine Übergangsrente. Mit der Aufnahme
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zum 19. Juni 1995 wurde die Übergangsrente auf 0 EUR
gekürzt beziehungsweise ruhte, da die Einkünfte des Klägers den anrechnungsfreien Betrag nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz beziehungsweise der Sonderversorgungsleistungsverordnung überstiegen. Der
Kläger war also weiterhin Anspruchsinhaber dieser Rente gewesen, nur dass diese auf Grund des übersteigenden
Einkommens nicht ausgezahlt wurde. Der Kürzungsbetrag stellte somit den gesamten Rentenbetrag dar, welcher ab
dem 1. Januar 2006 auf 233,67 EUR beziffert wurde. Der Kürzungsbetrag belief sich damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit gerade nicht auf 0 EUR, sondern zuletzt auf 233,67 EUR.
Der Kürzungsbetrag in Höhe von 233,67 EUR ist mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit weggefallen und führt somit
zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in eben dieser Höhe gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
EntgERuhVO. Da die Kürzung der Versorgungsleistung, die – im Gegensatz zu der ab dem 1. Januar 2006 – vor dem
1. Januar 2006 0 EUR betragen hat, wegen Eintritts der Beschäftigungslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab
dem 1. Januar 2006 weggefallen ist, bemisst sich der Teil, um den der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, nicht nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO, sondern nach dessen § 1 Abs. 2 Satz 3 EntgERuhVO, so dass hinsichtlich des
Ruhensanteils an die Stelle der zuerkannten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag geminderte
Versorgungsleistung getreten ist. Zusätzlich ruht in diesen Fällen das Arbeitslosengeld in Höhe des weggefallenen
Kürzungsbetrages, hier also in Höhe des gesamten Übergangsgeldes, weil diese vor Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit auf 0 EUR beziehungsweise 0 DM gemindert worden war.
Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei
Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme hat – wie bereits ausgeführt wurde –
zum Ziel, die doppelte Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen zu verhindern. Dies hat das Sozialgericht
zutreffend erkannt. Wird wegen Eintritt der Beschäftigungslosigkeit eine höhere Übergangsrente als
Entgeltersatzleistung geleistet (Wegfall der Kürzung), ist es sachgerecht, das Ruhen des Arbeitslosengeld in Höhe der
mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gezahlte "Mehrleistung" anzuordnen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2
EntgERuhVO). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitslose bereits während der Zeit seines
Versicherungspflichtverhältnisses eine Übergangsrente bezogen hat, weil diese seinen Lebensstandart auch während
der Zeit der Beschäftigung geprägt hat. Dann ist es sachgerecht, nur einen Teil der Übergangsrente auf das
Arbeitslosengeld anzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EntgERuhVO). Dieser Fall liegt aber nicht vor.
Somit ruhte unter Berücksichtigung der § 134 Satz 1, § 338 Abs. 1 und 2, § 339 Satz 1 SGB III der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ab dem 1. Januar 2006 in Höhe von 7,79 EUR täglich (233,67 EUR: 30 = 7,789 EUR täglich &8776;
7,79 EUR).
Die Auslegung des Klägers, die sich vermeintlich am Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 EntgERuhVO
orientiert, wonach die Worte "weggefallener Kürzungsbetrag" den gekürzten Versorgungsbetrag vor Eintritt der
Beschäftigungslosigkeit, vorliegend also 0 EUR, meine, ist weder unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen
Zielsetzung noch vom Wortlaut her vertretbar. Vielmehr ruht der Arbeitslosengeldanspruch mit einer Quote der
gekürzten Versorgungsleistung, die sich zunächst aus der Differenz der Nettolohnersatzquote zu 100 % ergibt und
zusätzlich in voller Höhe des weggefallenen Kürzungsbetrages. Unter Kürzungsbetrag kann aber nicht der
Auszahlungsbetrag der gekürzten Übergangsrente, sondern nur, wie der Wortlaut besagt, der Differenzbetrag zur
"vollen" Übergangsrente verstanden werden. Dass dieser gleich hoch ist wie die volle Übergangsrente und die
ausgewiesene Rentenhöhe nach der Subtraktion "Null" beträgt, ändert hieran nichts. Fällt der Grund für die Kürzung
infolge Arbeitslosigkeit weg, ist der Kürzungsbetrag wieder mit "Null" zu addieren, woraus sich die infolge des
Wegfalls des Kürzungsbetrags erhöhte Übergangsrente ergibt. In dieser Höhe ruht der Arbeitslosengeldanspruch.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.
IV. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).