Urteil des LSG Sachsen vom 31.08.2010

LSG Fss: S 18 AS 4100/09 wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten., aufschiebende wirkung, erlass, aufschub, gesetzeslücke

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 31.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 18 AS 4100/09
Sächsisches Landessozialgericht L 7 AS 512/10
I. Der Antrag vom 11. August 2010 auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil
des Sozialgerichts Leipzig vom 15.07.2010 - S 18 AS 4100/09 wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Leipzig (SG) vom 15.07.2010 ist
statthaft und zulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung
hat, d. Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige
Anordnung aussetzen. Die Statthaftigkeit des Antrags setzt voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung hat und ein vollstreckbarer Titel i. S. d. § 199 Abs. 1 SGG vorliegt.
Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) hat
keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 154 Abs. 1 SGG haben die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1
SGG (gemeint ist § 145 Abs. 1 SGG, vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage
2008, § 154 RdNr. 1) aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt. Letztere Vorschrift
regelt in Abs. 1 u.a., dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, Abs. 2 benennt
zahlreiche Ausnahmen hiervon. Da die Klägerin im Verfahren vor dem SG Leistungen im Wege der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt hat (§ 54 Abs. 1, 4 SGG), hat hiernach die Berufung der Beklagten keine
aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 154 Abs. 2 SGG ist nicht einschlägig.
Gemäß § 154 Abs. 2 SGG bewirken die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 SGG (§ 145 Abs. 1 SGG,
s.o.) eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub, soweit es sich um
Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Vorliegend ist zwar
die Beklagte mit dem Urteil des SG vom 15.07.2010 verurteilt worden, der Klägerin und Berufungsbeklagten (im
Folgenden: Klägerin) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) für die Zeit vom 11.08.2009 bis zum 31.03.2010 in Höhe von monatlich 454,62 EUR, somit für Zeiten vor
Erlass des angefochtenen Urteils, zu erbringen, wobei jedoch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das
SG vom 14.12.2009 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 26.11.2009 bis 31.03.2010 bereits
erbracht worden sind. § 154 Abs. 2 SGG gilt aber nach seinem Wortlaut nur für Rechtsmittel eines
Versicherungsträger oder (in der Kriegsopferversorgung) eines Landes. Soweit in der Kommentarliteratur überwiegend
die Auffassung vertreten wird, § 154 Abs. 2 SGG sei für alle Leistungsträger in den der Sozialgerichtsbarkeit
zugewiesenen Gebieten anwendbar und deshalb weit auszulegen, weil die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck den
laufenden Unterhalt eines Leistungsempfängers sicherstellen solle und dies für in der Vergangenheit liegende
Zeiträume nicht möglich sei (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 154 RdNr. 3 m.w.N.), folgt der
Senat dem nicht. Denn zum einen dürfte es an der für eine analoge Anwendung des § 154 Abs. 2 SGG auf die Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen ungewollten Gesetzeslücke fehlen, da der Gesetzgeber zwar
mit Wirkung vom 01.08.2006 die Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 75 Abs. 2, 5
SGG aufgenommen (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl I
1706), diese Änderung jedoch nicht zum Anlass genommen hat, auch § 154 Abs. 2 SGG entsprechend anzupassen.
Insbesondere besteht jedoch keine gleichartige Interessenlage, soweit es um Leistungen der Existenzsicherung geht,
da es in diesen Fällen nachvollziehbar ist, dass dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden sollte, mit der
Vollstreckung den Abschluss des gesamten Instanzenzuges abzuwarten (ebenso für den Bereich des
Sozialhilferechts BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09, RdNr. 8; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20.04.2010 - L 10 AS 386/10, RdNr. 3, zitiert nach Juris). Das Urteil des SG ist auch vollstreckbar.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ist jedoch nicht begründet.
Zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist eine Interessenabwägung erforderlich, die das Interesse
an der Vollziehung ebenso berücksichtigt wie das Interesse des Schuldners daran, dass nicht vor endgültiger
Klarstellung der Rechtslage geleistet wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 199 Rdnr. 8 m.w.N).
Im Rahmen der Interessenabwägung können ausnahmsweise auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von
Bedeutung sein (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R, RdNr. 7; a.A. BSG, Beschluss vom 06.08.1999,
B 4 RA 25/98, RdNr. 29). Ferner ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn - wie hier - existenzsichernde Leistungen im
Streit stehen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Nachteile, die dem Antragsteller bei Versagung der
erstinstanzlich zugesprochenen existenzsichernden Leistungen entstünden, die Nachteile überwiegen, die einem
Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen (vgl. zur Grundrechtsrelevanz besonders
schwerer Beeinträchtigungen für Eilverfahren nach dem SGB II Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479, NJW
2003, 1236 und NVwZ 2005, 927, ebenso BSG, Beschluss vom 08.12.2009, a.a.O., RdNr. 9, Bayrisches LSG,
Beschluss vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER, RdNr. 8, zitiert nach Juris).
Da vorliegend angesichts des Fehlens einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur streitigen Rechtsfrage (Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II während eines sog. Urlaubssemesters) die Erfolgsaussichten des von der Klägerin
geltend gemachten Anspruchs und somit auch der Berufung der Beklagten letztlich als offen anzusehen sind und da
die Gewährung existenzsichernder Leistungen streitig ist, ist davon auszugehen, dass die Nachteile, die der Klägerin
durch die Nichtgewährung der Leistungen entstünden, deutlich die Nachteile überwiegen, die der Beklagten dadurch
entstünden, dass die Klägerin evtl. einer späteren Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Da es sich bei dem
Antragsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG um ein selbständiges Verfahren handelt, auf das grundsätzlich alle
Vorschriften und Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten, war über die Kosten
dieses Verfahrens gesondert zu entscheiden (so auch BSG, Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98, RdNr. 36
m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).