Urteil des LSG Sachsen vom 29.03.2001

LSG Fss: jugend und sport, öffentliches amt, sekretär, treueprämie, generaldirektion, fremder, arbeiter, arbeitslosigkeit, verwaltung, zugehörigkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 10 KN 497/96
Sächsisches Landessozialgericht L 6 KN 32/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31.05.1999 wird zurückgewiesen. II.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die rentenrechtliche Bewertung der Zeiten vom 01.01.1947 bis August 1948 sowie vom 01.04.1980 bis zum
31.12.1989.
Der am ... in ..., Kreis .../Ostpreußen, geborene Kläger arbeitete von August 1945 bis August 1948 in Ostpreußen auf
von der sowjetischen Armee verwalteten Sowchosen in ... und ... Das kaliningrader Gebiet war Sperrgebiet und konnte
nicht verlassen werden. Es handelte sich nicht um Zwangsarbeit; allerdings war die Arbeit - auch für den noch
jugendlichen Kläger - die einzige Möglichkeit zu überleben. Die Arbeit wurde mit landwirtschaftlichen Produkten
entlohnt, die kaum zum Überleben reichten. Im September 1948 bestand dann die Möglichkeit, nach Thüringen
überzusiedeln, die von dem Kläger und seiner Familie auch wahrgenommen wurde. Dort war er zunächst in ... als
Lehrhauer tätig und fand zum Mai 1950 bei der Wismut SAG eine Anstellung als Geophysiker. Diesem Betrieb blieb er
zeit seines Berufslebens zugehörig, bergbaulich versichert war er von Mai 1950 bis Februar 1954 sowie von Februar
1955 bis Dezember 1955, also für insgesamt 57 Monate. In den Zeiten der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten war er als FDJ-Instrukteur, -Sekretär und als stellvertretender Abteilungsleiter der
Gebietsleitung Wismut eingesetzt; nach einem kurzen Studium beim Zentralrat der FDJ in ... übernahm er den
Abteilungsleiterposten. Ab dem 01.03.1963 war er 1. Sekretär der Stadtleitung ..., später dann Instrukteur bei dem
Zentralvorstand der IG Wismut. Von 1968 bis 1971 studierte er bei der FDGB-Hochschule in ... und qualifizierte sich
zum Gesellschaftswissenschaftler. Als solcher nahm er zunächst die Funktion des Vorsitzenden des
Jugendausschusses bzw. als Sekretär für Jugend und Sport wahr, vom 01.04.1980 bis zum 31.12.1989 war er BGL-
Vorsitzender bei der Wismut Generaldirektion. Eine Bescheinigung der Wismut GmbH vom 04.08.1995 bestätigt, dass
Arbeiter und Angestellte der SDAG Wismut und ihrer Generaldirektion nach der SVO der DDR bergbaulich versichert
gewesen seien. Irrtümliche Angaben im Sozialversicherungsausweis seien daher zu ändern.
Der Kläger ist anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - (Bescheinigung
der Stadtverwaltung ... vom 26.01.1993). Ab dem 01.01.1991 erhielt der Kläger - nach einer Übergangszeit mit
Kurzarbeit 0 Stunden - Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit.
Auf seinen Rentenantrag vom 06.05.1992 bewilligte die Beklagte, nachdem sie zunächst Vorschüsse bewilligt hatte
mit vorläufigem Rentenbescheid vom 03.02.1994 dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.07.1992.
Ein dagegen erhobener Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ein weiterer Rechtsbehelf wurde nicht ergriffen.
Mit Bescheid vom 16.09.1995 stellte die Beklagte den aktuellen Rentenzahlbetrag ab 01.11.1995 mit 2.013,29 DM
fest. Dieser Bescheid wurde mit weiterem Bescheid vom 04.07.1996 ohne weitere Änderungen für endgültig erklärt;
die Feststellungen hätten ergeben, dass in der Zeit vom 01.04.1980 bis 31.12.1989 keine Beiträge zur bergbaulichen
Rentenversicherung entrichtet worden seien. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und wies darauf hin, dass er
auch in seiner Tätigkeit als BGL-Vorsitzender Betriebsangehöriger der SDAG Wismut gewesen sei. Schließlich habe
er auch von der SDAG Wismut eine Treueprämie in Höhe von 20 % erhalten, eine solche Treueprämie sei nur an
Beschäftigte der SDAG Wismut ausgezahlt worden. Er könne nicht erklären, warum die Eintragung im
Sozialversicherungsausweis dem nicht entspreche. Damals habe allerdings für ihn die Höhe der Rente aus der
Pflichtversicherung nicht eine so gravierende Bedeutung gehabt, da ihm wegen der Zugehörigkeit zur
Altersversorgung des FDGB ohnehin 90 % seines letzten Verdienstes zugesichert gewesen seien, eine niedrigere
Rente hätte eine höhere Zusatzversorgung und eine höhere Rente eine niedrigere Zusatzversorgung bewirkt; beides
zusammen hätte aber immer 90 % seines letzten Verdienstes betragen. Im Übrigen wende er sich auch gegen die
Nichtberücksichtigung der Zeit vom 01.01.1947 bis August 1948.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 22.11.1996 als unbegründet zurückgewiesen: Für den Zeitraum von Januar
1947 bis August 1948 habe Versicherungsfreiheit bestanden, er könne deswegen nicht als Versicherungszeit
berücksichtigt werden, hinsichtlich des Zeitraumes von April 1980 bis Dezember 1989 sei die Beklagte an die
Eintragungen im Sozialversicherungsausweis nach § 248 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
gebunden.
Nach Klageerhebung zum Sozialgericht (SG) Chemnitz stellte die Beklagte die Rente mit Bescheiden vom 04.07.1997
und 07.07.1997 abermals neu fest und stellte damit den Kläger in weiteren Punkten, die Anlass für Widerspruch und
Klage gewesen waren, klaglos. Wegen der Zeiträume Januar 1947 bis August 1948 und April 1980 bis Dezember 1989
blieb die Beklagte allerdings bei ihrem bisherigen Standpunkt und wurde darin auch vom SG bestätigt, welches die
Klage mit Urteil vom 31.05.1999 abwies. Für die Anerkennung einer Ersatzzeit sei es erforderlich, dass der Kläger
"gefangenschaftsmäßig" festgehalten worden sei, anderenfalls könne jeder, der Ostpreußen auf Grund der
Kriegsfolgen nicht habe verlassen können, eine entsprechende rentenrechtliche Ersatzzeit geltend machen.
Hinsichtlich der Zeit als BGL-Vorsitzender seien die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis maßgebend.
Hiergegen richtet sich die Berufung. Seine Tätigkeit als BGL-Vorsitzender sei eine Wahlfunktion und daher
bergbaulich versichert gewesen. Im Übrigen sei er mit der Personalnummer 701232-7 immer Betriebsangehöriger der
SDAG Wismut gewesen. Dass alle BGL-Vorsitzenden der SDAG Wismut Betriebsangehörige gewesen seien, könne
neben Herrn H ... (der eine schriftliche Erklärung vorgelegt hat) auch durch weitere Zeugen bestätigt werden. Auch für
die Verhältnisse in Ostpreußen in den ersten Jahren der russischen Besatzung wird Beweis angeboten.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31.05.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 16.09.1995 in der Fassung der Bescheide vom 03.07.1996 (22.11.1996 Widerspruchsbescheid),
04.07.1997 und 07.07.1997 zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1947 bis August 1948 als Ersatzzeit und die Zeit vom
01.04.1980 bis 31.12.1989 als knappschaftliche Rentenversicherungszeit zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die bergbauliche Versicherung eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs wäre dann durchzuführen gewesen,
wenn er vor seiner Funktionärstätigkeit fünf Jahre lang bergbaulich versichert gewesen sei. Der Kläger könne insofern
allerdings nur eine Vorversicherungszeit von 57 Kalendermonaten mit bergbaulichen Zeiten belegen. Die Treueprämie
sowie die Personalnummer bei der SDAG Wismut hänge damit zusammen, dass der Kläger ab dem 01.01.1990
wieder als Sachgebietsleiter unmittelbar bei der SDAG Wismut beschäftigt gewesen sei (einschließlich Zeiten der
Arbeitslosigkeit 30 Monate bergbauliche Versicherung).
Dem Senat liegen außer den Gerichtsakten beider Instanzen die Verwaltungsakten der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG eine Versicherung des Klägers in der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Zeit seiner
Tätigkeit als BGL-Vorsitzender verneint. Gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI werden die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet der
knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem
Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Es handelt sich hierbei um eine rein formale Regel (vgl.
hierzu auch Busch, Die Bedeutung der bergbaulichen Versicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik nach der Vereinigung beider deutscher Staaten und ihre wesentlichen Rechtsquellen, Kompass 1993, S.
367, 368). Selbst wenn irrtümlich eine Beitragszahlung unterblieben wäre, obwohl der Kläger bergbaulich zu versichern
gewesen wäre, könnte er deswegen nicht verlangen, nachträglich als bergbaulich versichert behandelt zu werden.
Zwar ist der Beweis der Falschbeurkundung zulässig, diesen Beweis hat der Kläger jedoch nicht angetreten. Er hat
Zeugenbeweis dafür angeboten, dass er bergbaulich zu versichern gewesen wäre; nicht jedoch dafür, dass tatsächlich
auch Beiträge abgeführt worden sind. Nach Überzeugung des Senats sind aber auch die Eintragungen im
Sozialversicherungsausweis schon deswegen richtig, weil der Kläger in dieser Zeit nicht bergbaulich zu versichern
war. Eine entsprechend intensive Bindung zur SDAG Wismut hat nicht bestanden. Der Kläger war nicht von der Arbeit
freigestellter Gewerkschaftsfunktionär, sondern hauptberuflicher Gewerkschaftsfunktionär. Sein Arbeitgeber war der
FDGB. Diese Tätigkeit hätte nur dann der bergbaulichen Versicherung zugehört, wenn der Kläger vor seiner
Einstellung als Funktionär der Industriegewerkschaft Wismut mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert gewesen
wäre; hierauf hat die Beklagte zu Recht unter Hinweis auf die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Sozialversicherung der Bergleute vom 13.07.1956 (GBl. I S. 593) hingewiesen. Beim Kläger sind aber nur 57 Monate
mit einer bergbaulichen Versicherung belegt, und zwar die Zeit von Mai 1950 bis Februar 1954 und danach von
Februar 1955 bis Dezember 1955. Die Tätigkeit war auch nicht eine "Wahl" im Sinne des § 66 Arbeitsgesetzbuch
(AGB) bzw. § 37 Gesetzbuch der Arbeit (GBA) in ein öffentliches Amt (beispielsweise als Richter am Obersten
Gericht oder gewählter Staatsfunktionär, vgl. VO über das Verfahren bei der Berufung und Abberufung von
Werktätigen vom 15.06.1961, GBl. II S. 235). Im Übrigen könnte dieses - erstmalig im Berufungsverfahren
vorgebrachte - Argument schon vom Ansatz her nur dann verfangen, wenn es sich um eine Rente nach Art. 2 § 6
Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) handeln würde. Eine Rente nach den Vorschriften des RÜG hat der Kläger
aber nicht beantragt.
Die Zeit der Tätigkeit auf den Sowchosen in Ostpreußen muss dem Kläger nicht als Ersatzzeit zugesprochen werden.
Gemäß § 250 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht
bestanden hat und der Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr während oder nach dem Ende des Krieges, ohne
Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis 30.06.1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des
jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort
festgehalten worden ist.
Das 14. Lebensjahr hatte der Kläger bereits im Jahr 1946 vollendet. Die beiden Alternativen von § 250 Abs. 1 Ziff. 3
SGB VI trennen zwischen Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - für diese gilt
das Zeitlimit 30.06.1945 - und Gebieten innerhalb des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 - für diese
gilt das Zeitlimit in umgekehrter Richtung. Dass sich aus dem Gesetzestext nicht unmittelbar erschließt, dass mit
"Geltungsbereich außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze" durchaus
verschiedenerlei gemeint ist, hängt damit zusammen, dass bis zum 30.06.1945 die Reichsversicherungsgesetze im
Deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 galten, danach nur noch im Altbundesgebiet. Wer also in den
ehemaligen deutschen Ostgebieten - jetzt zählt Ostpreußen - nach dem 30.06.1945 "festgehalten worden" ist, kommt
grundsätzlich für einen Anspruch nach § 250 Abs. 1 Ziff. 3 SGB VI in Betracht.
Der Kläger ist hingegen nicht durch feindliche Maßnahmen in Ostpreußen festgehalten worden. Dem steht nicht
entgegen, dass der Kläger in Ostpreußen heimisch war. Die Formulierung "dort festgehalten worden" geht auf Art. 1 §
3 Nr. 8b des Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I, 476) zurück, und bezieht
sich auf die Zeit nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges und auf die unter fremder Verwaltung stehenden
Ostgebiete und umfasst neben der Rückkehrverhinderung auch das dort "Festgehaltenwerden". Diese Worte wurden in
die Bestimmung eingefügt, um dadurch Personen in die Regelung einzubeziehen, die zum Beispiel vor ihrer
Ausweisung in Ostpreußen wohnten (vgl. BT-Drucks. IV/2572 und Ausschussbericht zu BT-Drucks. IV/3233);
allerdings war auch schon zuvor durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.06.1965 (SozR Nr. 13 zu §
1251 RVO) entschieden worden, dass auch ein deutscher Staatsangehöriger, der als Kind deutscher Eltern im
Ausland geboren war, stets nur im Ausland gelebt hatte, während des Ersten Weltkrieges wegen seiner deutschen
Staatsangehörigkeit im Ausland interniert gewesen und nach Kriegsende 1918 erstmals nach Deutschland gekommen
war, durch feindliche Maßnahmen "an der Rückkehr" aus dem Ausland verhindert gewesen ist. Was nach
Rechtsprechung und gesetzgeberischer Absicht zu § 51 Abs. 1 Nr. 3 Reichsknappschaftsgesetz - RKG -
(entsprechend § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO und § 28 Abs. 1 Nr. 3 Angestellten-Versicherungsgesetz - AVG -) für das
Ausland gegolten hat, muss entsprechend auch für Ostpreußen gelten.
Allerdings kann von "feindlichen Maßnahmen" gegen eine in dem entsprechenden Gebiet von Anfang an wohnhafte
Person nur unter bestimmten Voraussetzungen gesprochen werden. Nicht alle Maßnahmen eines ehemaligen
Feindstaates fallen unter den Begriff der feindlichen Maßnahme. Vielmehr muss es sich dabei um Maßnahmen
handeln, die sich allgemein gegen den früheren Kriegsgegner Deutschland richten. Dies wurde von der
Rechtsprechung als gegeben angesehen, wenn die Maßnahme hauptsächlich Bevölkerungsteile mit deutscher
Volkszugehörigkeit traf oder gerade die Ausreise nach Deutschland verhinderte (BSGE 53, 37, 38 = SozR 2200 §
1251 Nr. 91 m. w. N.). Wurde auf im Ausland wohnende Volksdeutsche ein für die Bewohner allgemein geltendes
Ausreiseverbot angewandt, hat die Rechtsprechung dies nicht als feindliche Maßnahme in dem genannten Sinne
gewertet (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nrn. 52 und 58). Vor diesem Hintergrund kann das allgemeine Ausreiseverbot
aus dem Kaliningrader Gebiet nur dann als feindliche Maßnahme angesehen werden, wenn die Person, gegen die es
angewandt wurde, zuvor dorthin evakuiert worden war (vgl. BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 91). Eine solche Konstellation
ist im Falle des Klägers nicht gegeben.
Auch nach § 16 Fremdrentengesetz (FRG) besteht kein Anspruch: Von der Besatzungsmacht erzwungene
unentgeltliche Beschäftigung nach dem 08.05.1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
Ostgebieten ist zwar im Rahmen des § 16 FRG so zu behandeln, als ob das sonst übliche Entgelt gewährt worden
sei. Der Kläger gehört auch als anerkannter Vertriebener im Prinzip zu dem nach § 1 ff. FRG berechtigten
Personenkreis, allerdings hatte er im streitigen Zeitraum noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet (vgl. § 16 Abs. 1
FRG, BSGE 25, 217).
Diese Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der Revision (§ 16 Abs. 2 SGG) sind
nicht ersichtlich.