Urteil des LSG Sachsen vom 26.07.2001

LSG Fss: unternehmen, landwirtschaft, rahmenfrist, pflanzenbau, schlosser, abgabe, erwerbstätigkeit, muttergesellschaft, form, erfüllung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 17 LW 261/98
Sächsisches Landessozialgericht L 6 LW 4/01
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2000 aufgehoben
und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab dem 01.07.1996.
Der am ...1939 geborene Kläger arbeitete im Zeitraum von 1976 bis zum 20.08.1990 bei dem Kreisbetrieb für
Landtechnik R ... als Schlosser. Dorthin war er von der LPG Pflanzenproduktion Z ... delegiert worden
(Delegierungsvertrag vom 17.05.1976). Nach Aufhebung der Delegierung setzte er das Beschäftigungsverhältnis bei
der LPG Pflanzenproduktion Z ... bis zum 30.06.1991 fort. Es schloss sich vom 01.07.1991 bis 31.07.1992 eine
Tätigkeit bei der AGRO-Pflanzenbau GmbH an. Im Zeitraum vom 01.08.1992 bis zum 31.10.1994 arbeitete der Kläger
für die AGRO-Landhandel & Service GmbH. Die AGRO-Pflanzenbau GmbH und die AGRO-Landhandel & Service
GmbH sind Tochterunternehmen der Methauer AGRO-AG. Im Jahr 1994 verschmolz die AGRO-Pflanzenbau GmbH
mit der AGRO-Milcherzeuger GmbH zur AGRO-Agrarprodukte GmbH. Zu letzterer wechselte der Kläger am
01.11.1994. Dort war er bis zum 30.06.1996 als Schlosser tätig.
Mit Antrag vom 03.07.1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Ausgleichsgeld.
In der Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Ausgleichsgeld bestätigte die AGRO-Agrarprodukte GmbH, das
Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger als Schlosser sei wegen Stilllegung von Ackerflächen im Umfang von 607
ha bei einer Gesamtfläche von 4006 ha unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.06.1996 beendet
worden.
Die AGRO-Agrarprodukte GmbH nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 in Form der Rotationsbrache an der
konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Stilllegungsfläche steigerte sich
kontinuierlich von 406 ha im Jahr 1993 auf 927 ha im Jahr 1997.
Mit Bescheid vom 22.08.1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er erfülle die Rahmenfristen des § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FELEG nicht. So sei er in den letzten 48 Kalendermonaten vor Beginn der Stilllegung nicht
mindestens 24 Kalendermonate in dem stilllegenden Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hauptberuflich tätig gewesen. Stilllegender Arbeitgeber sei die
AGRO-Agrarprodukte GmbH gewesen. Die maßgebliche Stilllegung habe am 15.01.1996 begonnen. Innerhalb der
Rahmenfrist vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 habe der Kläger unter Anrechnung seiner Tätigkeit bei der AGRO-
Pflanzenbau GmbH lediglich 21 Kalendermonate (01.01.1992 - 31.07.1992 und 01.11.1994 - 31.12.1995) in dem
stilllegenden Unternehmen gearbeitet. Weiterhin habe der Kläger in den letzten 120 Kalendermonaten vor der
Antragstellung nicht mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG
oder in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren
Einrichtung gearbeitet. Im maßgeblichen Zeitraum (01.07.1986 - 30.06.1996) sei er nur vom 21.08.1990 bis
31.07.1992 (24 Kalendermonate) und vom 01.11.1994 bis 30.06.1996 (20 Kalendermonate) hauptberuflich in
Unternehmen der Landwirtschaft tätig gewesen. Ein Unternehmen sei nur dann ein Unternehmen der Landwirtschaft im
Sinne des § 1 Abs. 2 ALG, wenn es auf Bodenbewirtschaftung beruhe. Die Tätigkeiten bei dem Kreisbetrieb für
Landtechnik R ... und bei der AGRO-Landhandel & Service GmbH könnten nicht berücksichtigt werden, da diese
Betriebe keine Bodenbewirtschaftung betrieben hätten.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 10.09.1996. Er wies darauf hin, dass
er von der LPG Pflanzenproduktion Z ... zu dem Kreisbetrieb für Landtechnik R ... delegiert worden sei. Die Methauer
AGRO-AG habe eine 100%ige Tochtergesellschaft gegründet, die AGRO-Landhandel & Service GmbH. Dass es sich
bei diesem Unternehmen um eines der Landwirtschaft gehandelt habe, belege auch die Tatsache, dass diese GmbH
bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert gewesen sei.
Nach Beiziehung des Delegierungsvertrages und einer Stellungnahme der AGRO-Agrarprodukte GmbH wies die
Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers nach Rücksprache mit dem Sächsischen Ministerium für Soziales,
Gesundheit und Familie mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998 zurück. Als Ergebnis der während des
Widerspruchsverfahrens durchgeführten Ermittlungen könne festgestellt werden, dass die Beschäftigung im
Kreisbetrieb für Landtechnik R ... nunmehr doch als Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Unternehmen zu werten
sei. In der 90/120-Rahmenfrist vom 01.07.1986 bis 30.06.1996 seien somit 94 Kalendermonate nachgewiesen. Es
lägen aber dennoch nicht alle Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsgeld vor. Denn der Kläger sei
innerhalb der 48 Kalendermonate vor Beginn der Stilllegung nicht mindestens 24 Kalendermonate in dem die
Stilllegung vornehmenden Unternehmen beschäftigt gewesen. Die AGRO-Landhandel & Service GmbH sei ein
eigenständiger Betrieb ohne Flächenbewirtschaftung. Eine Betriebsidentität mit der AGRO-Agrarprodukte GmbH im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn könne nicht erkannt werden.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 25.11.1998 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz eingegangenen Klage
vom 19.11.1998. Die Methauer AGRO-AG habe sich lediglich aus förderpolitischen Gründen zur Herausbildung einer
100 %igen Tochter in Form der AGRO-Landhandel & Service GmbH entschlossen. Betätigungsfeld dieses
Tochterunternehmens sei die Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung von Getreide und Ölfrüchten gewesen. Der
Kläger als ausgebildeter Landtechnikschlosser sei bereits vor Bildung des Tochterunternehmens in diesem
Betätigungsfeld eingesetzt gewesen. An seiner Arbeitsaufgabe habe sich nach Gründung der AGRO-Landhandel &
Service GmbH nichts geändert. Es habe auch keine arbeitsvertragliche Änderung gegeben. Die AGRO-Landhandel &
Service GmbH habe im streitigen Zeitraum ebenso wie das Mutter- und die übrigen Tochterunternehmen der
Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterlegen. Gegenüber dem Finanzamt trete
die AGRO-Landhandel & Service GmbH nicht in Erscheinung, lediglich die Muttergesellschaft. Die Positionen des
Vorstands bei der Muttergesellschaft, des Geschäftsführers bei der AGRO-Agrarprodukte GmbH und der AGRO-
Landhandel & Service GmbH seien identisch mit Herrn B ... besetzt.
Durch Urteil vom 12.12.2000 gab das Sozialgericht der Klage statt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die
Beschäftigung des Klägers bei der AGRO-Landhandel & Service GmbH als Beschäftigung in einem
landwirtschaftlichen Unternehmen mit zu berücksichtigen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 FELEG. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers sei kausal auf die von der AGRO-
Agrarprodukte GmbH tatsächlich vorgenommenen Flächenstilllegungen und Extensivierungsmaßnahmen
zurückzuführen. Das Ausgleichsgeld sei ab dem 01.07.1996 zu gewähren.
Gegen das am 05.01.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.01.2001, beim Sächsischen
Landessozialgericht (SächsLSG), eingegangen am 29.01.2001, Berufung eingelegt. In der Begründung vom
09.03.2001 verweist die Beklagte darauf, dass es sich bei der AGRO-Landhandel & Service GmbH um kein
Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG gehandelt habe. Erst recht sei es nicht als das stilllegende Unternehmen
selbst anzusehen. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fordere jedoch unter anderem, dass die Antragsteller in den letzten 48
Kalendermonaten vor der Stilllegung des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem
Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen seien. Unternehmen, die bei der notwendigen Erfüllung der
Vorbeschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfristen berücksichtigt werden könnten, seien nur solche Unternehmen,
zu denen der Antragsteller in einer durch einen Arbeitsvertrag begründeten rechtlichen Beziehung gestanden habe.
Hier sei dann weiter zu prüfen, ob es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen gehandelt habe. Der Wortlaut von
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FELEG lasse keinen Zweifel daran, dass anspruchsbegründend für den Bezug von
Ausgleichsgeld nur der Verlust des Arbeitsplatzes in dem Unternehmen sei, dass selbst Flächen stillgelegt habe oder
abgegeben worden sei und in dem der Antragsteller zuletzt beschäftigt gewesen sei; unternehmensexterne Vorgänge
hätten außer Betracht zu bleiben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12.12.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ausführungen des SG Chemnitz seien zutreffend. Bei der AGRO-Landhandel & Service GmbH handele es sich
um ein Unternehmen der Landwirtschaft.
Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die fristgemäß eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsgeld ab 01.07.1996 gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom
21.02.1989 (BGBl. I Seite 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I, Seite 3843) zu.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FELEG erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung tätig sind, ein
Ausgleichsgeld, wenn 1. ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte (ALG) auf Grund dessen Stilllegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und
2. sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der
Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stilllegung oder
Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich
tätig gewesen sind. Satz 2 Nr. 1 verlangt darüber hinaus, dass das 55. Lebensjahr vor dem 01.01.1997 vollendet
wurde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 FELEG gelten die §§ 9 bis 12 FELEG entsprechend für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung
in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe sonstiger EWG-rechtlicher
Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzfläche endet.
Es kann hier dahinstehen, ob die Entlassung des Klägers kausal auf solche Flächenstilllegungs- und
Extensivierungsmaßnahmen zurückzuführen war, die die AGRO-Agrarprodukte GmbH durchgeführt hat. Denn der
Kläger erfüllt die weiteren Vor- aussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FELEG nicht. Er hat in den letzten 48
Kalendermonaten vor Beginn der Stilllegung nicht mindestens 24 Kalendermonate in diesem stilllegenden Unterneh-
men gearbeitet. Das Beschäftigungsverhältnis mit der AGRO-Agrarprodukte GmbH dauerte vom 01.11.1994 bis zum
30.06.1996. Ausgehend von dem 15.01.1997 als dem Beginn der maßgeblichen Stilllegung hat der Kläger in der 4-
jährigen Rahmenfrist vom 01.01.1993 bis zum 31.12.1996, also 20 Kalendermonate in dem stilllegenden Unternehmen
der Landwirtschaft gearbeitet.
Unabhängig davon, ob die vorangegangene Tätigkeit bei der AGRO-Landhandel & Service GmbH nun als solche in
einem Unternehmen der Landwirtschaft anzusehen ist oder nicht, kann die dort zurückgelegte Zeit nicht als Zeit der
Tätigkeit in dem stilllegenden Unternehmen selbst berücksichtigt werden. Stilllegendes Unternehmen im Sinne der 4-
jährigen Rahmenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FELEG ist hier allein die AGRO-Agrarprodukte GmbH. Zeiten, die
der Kläger bei anderen Tochterunternehmen der Methauer AGRO-AG zurückgelegt hat, gelten nicht als Zeiten in dem
stilllegenden Unternehmen im Zusammenhang mit der 24/48-Rahmenfrist.
In dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung zum FELEG (BT-Drucksache 11/2972) heißt es unter anderem:
"Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige sollen ein Ausgleichsgeld erhalten, wenn sie
auf Grund der Stillegung oder Abgabe des landwirtschaftlichen Unterneh- mers nach Vollendung des 58. Lebensjahres
aus dem Betrieb ausgeschieden sind und u. a. in den vier Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in
diesem Betrieb tätig waren."
Durch die Gewährung des Ausgleichsgeldes für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sollten Härten durch die vorzeitige
Einstellung der Erwerbstätigkeit des Unternehmers vermieden werden.
Der Begriff des Unternehmens ist weder im FELEG noch im ALG definiert. Im Bereich des FELEG erscheint es aber
allein angezeigt, als das stilllegende Unternehmen dasjenige anzusehen, das entsprechende Fördergelder beantragt
und auch erhalten hat, also die AGRO-Agrarprodukte GmbH. Diese hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und
Gartenbau M ... Fördergelder im Rahmen der Agrarförderung auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 1765/92, der VO
(EWG) Nr. 3508/92, der VO (EWG) Nr. 3887/92 sowie nach dem Programm Umweltgerechte Landwirtschaft,
Teilprogramm KULAP 1, beantragt und von dort erhalten. Der mit der Methauer AGRO-AG bestehende
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt nicht dazu, dass die AGRO-Agrarprodukte GmbH als ein rechtlich
unselbständiges Unternehmen anzusehen ist. Der Umstand, dass die AGRO-Agrarprodukte GmbH und die AGRO-
Landhandel & Service GmbH Tochterunternehmen der Methauer AGRO-AG sind bzw. waren, reicht nicht aus, um die
Tätigkeit des Klägers bei der AGRO-Landhandel & Service GmbH als Zeit der Beschäftigung in dem stilllegenden
Unternehmen zu behandeln.
Auch ausgehend von dem 15.01.1996 als Beginn der Flächenstilllegung 1996 erreicht der Kläger die erforderlichen 24
Kalendermonate hauptberuflicher Tätigkeit in dem stilllegenden Unternehmen innerhalb der letzten 48 Kalendermonate
vor der Stilllegung nicht. Hier umfasst die Rahmenfrist den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1995. In diesem
Zeitraum war der Kläger vom 01.11.1994 bis zum 31.12.1995, also 14 Kalendermonate, hauptberuflich bei der AGRO-
Agrarprodukte GmbH beschäftigt. Ferner ist noch der Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.07.1992 zu
berücksichtigten, in dem der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis mit der AGRO-Pflanzenbau GmbH stand.
Denn diese ist später zusammen mit der AGRO-Milcherzeuger GmbH zur AGRO-Agrarprodukte GmbH verschmolzen.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser 7 Monate hat der Kläger insgesamt nur 21 Kalendermonate in dem
stilllegenden Unternehmen gearbeitet.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.