Urteil des LSG Sachsen vom 06.11.2007

LSG Fss: freibetrag, ratenzahlung, zivilprozessordnung, anstand, belastung, unterkunftskosten, prozesskosten, form

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 17 AS 1997/06
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 245/07 AS-PKH
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5.
März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. April 2007 gegen den Prozesskosten-hilfebeschluss des
Sozialgerichts Dresden vom 5. März 2007 ist gemäß den §§ 73a, 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §
127 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft. Sie wurde gemäß § 173 SGG auch form- und fristgerecht
eingelegt und ist deshalb zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Kläger nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
Das Sozialgericht hat zu Recht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Kläger verfügt über
ein monatliches Gesamteinkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO in Höhe von insgesamt 738,38 EUR, bestehend aus
Erwerbsminderungsrente in Höhe von 451,54 EUR und Arbeitslosengeld II in Höhe von 286,83 EUR. Abzüglich seines
Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO in Höhe von 380,00 EUR, des auf ihn entfallenden
Anteils der Unterkunftskosten in Höhe von 192,49 EUR und des an die eigenen Kinder gezahlten Unterhaltes in Höhe
von 40,00 EUR verbleibt zwar ein Einkommen von 125,89 EUR. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3
Nr. 3 Buchst. c Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) lebt und insoweit
gemäß § 9 Abs. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass er sein Einkommen zur Bedarfsdeckung der gesamten
Bedarfsgemeinschaft einsetzt, und zwar unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.
Um den Besonderheiten bei Vorliegen einer solchen Bedarfsgemeinschaft gerecht zu werden, ist für den jeweiligen
Lebensgefährten eines PKH-Antragstellers ein weiterer Freibetrag im Rahmen von besonderen Belastungen im Sinne
des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Bereits vor In-Kraft-Treten des SGB II war anerkannt, dass auch
Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher, d.h. als nicht gesetzlicher oder vertraglicher, Pflicht oder einer auf den
Anstand zu nehmenden Rücksicht als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO gelten
(vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 WF 59/96 - FamRZ 1997, 298 m. w. N. = JURIS-Dokument RdNr.
3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 8 WF 112/04- FamRZ 2005, 1182 m. w. N. = JURIS-Dokument
RdNr. 6; SächsLSG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 6 B 65/07 U-KN-PKH; Reichold, in: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung [28. Aufl., 2007], § 115 RdNr. 14). Die Lebensgefährtin des Klägers verfügt selbst als
Einkommen nur über ihr Arbeitslosengeld II in Höhe von 286,83 EUR und damit unterhalb ihres eigenen Freibetrages.
Dementsprechend ist vom Einkommen des Klägers ein weiterer Betrag als besondere Belastung in Höhe des
Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 380,00 EUR abzusetzen. Dem Kläger verbleibt damit kein
einsetzbares Einkommen, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erfolgen muss. Dass in
der beschriebenen Konstellation ein Freibetrag im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen ist, wird im
Übrigen auch in dem nicht veröffentlichten PKH-Leitfaden für die Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen (Stand:
September 2007) vertreten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.