Urteil des LSG Sachsen vom 18.12.2003

LSG Fss: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, anschluss, beendigung, anspruchsdauer, ruhe, krankenkasse, bezugsdauer, mitgliedschaft, arbeitslosigkeit

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 2 AL 872/01
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AL 136/03
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Februar 2003 aufgehoben und die Klage
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahrensinstanzen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 12.08.2001 gegen
die Beklagte Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. gegen die Beigeladene Anspruch auf Krankengeld (Krg) hat.
Der am ...1980 geborene Kläger war vom 01.09.1996 bis 30.06.2001 als Monteur bei der ABB E ... GmbH bei einer 5-
Tage-Woche beschäftigt, wobei die Beschäftigung in der Zeit von Montag bis Freitag ausgeübt wurde. Nach der
Entgelt-bescheinigung des Arbeitgebers vom 11.07.2001 hatte der Kläger wegen der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nach den einschlägigen Bestimmungen hätte der ihm
noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bis zum 03.07.2001 gedauert.
Am 02.07.2001 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf der Lohnsteuerkarte für das
Jahr 2001 war zu Beginn des Jahres wie auch bei Arbeitslosmeldung die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibeträge
eingetragen.
Am 03.07.2001 stellte Dr. med. J. H. die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 03.07.2001 zunächst voraussichtlich
bis zum 13.07.2001 fest. Mit Folgebescheinigungen vom 14.07. und 20.07.2001 wurde Arbeitsunfähigkeit (AU) bis
einschließlich 30.07.2001 festgestellt. Nach Angabe des Klägers dauerte die AU darüber hinaus bis einschließlich
12.08.2001 an.
Mit Bescheid vom 23.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg für die Zeit vom 01.07. bis 03.07.2001 ab, weil
der Kläger bis dahin noch Urlaubsabgeltung zu beanspruchen habe und der Anspruch daher gemäß § 143 Abs. 2 SGB
III ruhe.
Mit weiterem Bescheid vom 23.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg auch für die Folgezeit ab, da aufgrund
der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld zuerkannt worden sei und daher der Leistungsanspruch gemäß §
142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhe. Es wurde der Hinweis gegeben, die Arbeitslosmeldung rechtzeitig zu erneuern.
Mit Schreiben vom 03.08.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2001 über die Ablehnung
des Alg ab 02.07.2001 ein.
Am 14.08.2001 sprach der Kläger persönlich vor und ergänzte sein Widerspruchsvorbringen dahin, dass er keinen
Anspruch auf Krankengeld habe, so dass die genannte Begründung unzutreffend sei. Krankengeld werde abgelehnt,
weil das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06.2001 beendet gewesen sei und daher wegen fehlender Nahtlosigkeit
keine Krankengeldzahlung in Betracht komme. Weiterhin werde der Ruhenszeitraum wegen angeblicher
Urlaubsabgeltung angezweifelt.
Nach einer Telefonnotiz vom 15.08.2001 teilte eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin mit, die Arbeitsbescheinigung sei
richtig erteilt. Der Kläger habe "den ihm zustehenden Urlaub in Geldform erhalten".
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Soweit sich der Widerspruch gegen das Ruhen des Alg-Anspruches bis 03.07.2001 richte, sei er nicht begründet, da
der Kläger am 30.06.2001 noch Anspruch auf 2 Urlaubstage gehabt habe, die ihm mit Lohn abgegolten worden seien,
so dass das Ruhen auf § 142 Abs. 2 SGB III zu stützen sei.
Der Bescheid vom 23.07.2001 hinsichtlich der Ablehnung der Alg-Zahlung auch nach dem 03.07.2001 werde dahin
abgeändert, dass die Entscheidung auf § 126 SGB III beruhe. Einem Arbeitslosen werde für die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen das Alg weiter gezahlt, wenn er während des Bezuges von Alg arbeitsunfähig
erkranke. Voraussetzung für den Eintritt der Leistungsfortzahlung sei demnach der rechtmäßige Bezug von Alg. Ein
Bezug liege nicht vor, wenn z. B. der Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung ruhe. Leistungsfortzahlung trete auch
dann nicht ein, wenn der Ruhenstatbestand nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wieder wegfalle. Im Falle des Klägers
sei die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, an dem der Leistungsbezug geruht habe. Auch nach dem
04.07.2001 habe eine Leistungsgewährung nach § 126 SGB III nicht eintreten können. Die Wiederbewilligung sei erst
nach Anzeige der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit in Betracht gekommen, mithin dem 13.08.2001.
Für die Zeit vom 13.08. - 02.09.2001 (Arbeitsaufnahme ab 03.09.2001) wurde dem Kläger Alg bewilligt und gezahlt.
Nach dem Ende der Zwischenbeschäftigung (August 2002) erhielt der Kläger erneut Alg und anschließend
Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 16.08.2001 hat der Kläger am 11.09.2001 Klage beim
Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben. Er sei am 30.06.2001 betriebsbedingt entlassen worden. Damals habe er noch
2 Urlaubstage gehabt, die mit Lohn abgegolten worden seien. Da weder die Krankenkasse noch das Arbeitsamt
Zahlungen gewährten, falle er in der Zeit vom 03.07. - 12.08.2001 in eine Gesetzeslücke, was er nicht akzeptieren
könne.
Das SG hat mit Beschluss vom 10.02.2003 die für den Kläger zuständige Barmer Ersatzkasse zum Verfahren
beigeladen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG ergab sich, dass dem Kläger für die Zeit vom
04.07.2001 bis 31.07.2001 Krankengeld von der Beigeladenen bewilligt worden war. Der Kläger hat daraufhin sein
Klagebegehren auf die Gewährung von Alg ab dem 01.08.2001 beschränkt.
Mit Urteil vom 14.02.2003 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, dem Kläger Alg ab 01.08.2001 zu zahlen. Gemäß § 126 Abs. 1 SGB III könne der Kläger Alg beanspruchen.
Ein Bezug i. S. d. Vorschrift liege dann vor, wenn für eine Zeit vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf
Alg bestehe. Es müssten sämtliche Leistungsvoraussetzungen der §§ 117 ff. SGB III vorgelegen haben, hingegen
komme es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Leistung bewilligt und gezahlt werde. In einem solchen Fall
entfalle der Anspruch auf Alg für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen nicht. So liege es hier.
Entgegen den vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung gemachten Angaben, wonach der Kläger bis
einschließlich 03.07.2001 Urlaubsabgeltung habe beanspruchen können, habe der Kläger glaubhaft vorgetragen, noch
2 Urlaubstage gehabt zu haben, die mit Lohn abgegolten worden seien. Demzufolge habe er mit Arbeitslosmeldung
am 02.07.2001 grundsätzlich einen Anspruch auf Alg gehabt. Dieser Anspruch habe jedoch wegen eines
Ruhenstatbestandes - der Urlaubsabgeltung - nicht realisiert werden können, § 143 Abs. 2 SGB III. Der
Ruhenszeitraum beginne mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 S.
2 SGB III), also mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folge. Er laufe kalendermäßig ab,
unabhängig davon, ob Alg beantragt worden sei oder nicht. Demnach habe der Kläger frühestens ab 03.07.2001 Alg
beanspruchen können. Er sei jedoch am 03.07.2001 arbeitsunfähig geworden. Obwohl hier wegen des
vorangegangenen Ruhens des Alg-Anspruchs des Klägers kein Bezug von Alg nach dem Gesetzeswortlaut des § 126
Abs. 1 S. 1 SGB III vorgelegen habe, habe die Kammer die Auffassung vertreten, diese konkrete
Sachverhaltskonstellation sei vergleichbar mit dem Tatbestand, dass ein Arbeitsloser am Tag der Arbeitslosmeldung
und der Antragstellung arbeitsunfähig werde. Für diesen Fall bestehe Anspruch auf Kranken-Alg, es sei denn, dass
der Arbeitslose bereits bei der Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig war. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und der
Antragstellung auf Alg sei der Kläger noch nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Deshalb habe er mit Ablauf des mit
bestandskräftigen Bescheid für die Zeit von einem Monat nach Ende der Mitgliedschaft (31.07.2001) bewilligten
Krankengeldes mit Wirkung zum 01.08.2001 die Fortzahlung von Alg gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III von der
Beklagten zu beanspruchen.
In den Urteilen des BSG vom 02.11.2000 (B 11 AL 25/00 R) und 07.02.2002 (B 7 AL 28/01 R) werde die Lösung einer
entsprechenden Problematik eher in einem erweiterten Schutz im Krankenversicherungsrecht gesehen, für den Fall,
dass dadurch eine Sicherungslücke entstehe, dass die Arbeitsunfähigkeit, für die das Krankengeld gemäß § 19 Abs.
2 SGB V gewährt werde, über die Dauer eines Monats hinaus fortbestehe. Die mit dem Job-Aktiv-Gesetz vom
10.12.2001 eingetretene Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach Krankenversicherungsschutz ab Beginn des
zweiten Monats des Ruhens wegen einer Urlaubsabgeltung wie bei der Sperrzeit eingeführt worden sei, werde erst mit
Wirkung zum 01.01.2002 wirksam und sei daher nicht anwendbar.
Das SG hat die Berufung sei gemäß § 144 Abs. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des BSG
abweiche und hierauf beruhe.
Hiergegen richtet sich die am 04.06.2003 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Das SG
habe das Ende des Ruhenszeitraumes falsch ermittelt. Da für das beendete Arbeitsverhältnis die 5 Tage-Woche von
Montag bis Freitag gegolten und das Beschäftigungsverhältnis am 30.06.2001, einem Sonnabend, geendet habe, sei
der erste (fiktive) Urlaubstag der 02.07.2001, der zweite (fiktive) Urlaubstag Dienstag, der 03.07.2001 gewesen. Der
Ruhenszeitraum habe daher mit Ablauf des 03.07.2001 geendet. Damit habe der Kläger frühestens ab 04.07.2001 Alg
beanspruchen können. Bereits während des Ruhens des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung sei jedoch
Arbeitsunfähigkeit eingetreten, so dass ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung gemäß § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht
bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.02.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das Urteil des SG und sein Vorbringen in erster Instanz.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da sie vom SG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 144 Abs. 2 und 3 SGG). Sie ist auch im
Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden.
Die Berufung ist auch begründet.
a) Ansprüche gegen die Beklagte hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht.
§ 126 Abs. 1 SGB III trägt die Entscheidung des SG nicht.
Die genannte Vorschrift fordert, dass der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld (ALG) infolge
Krankheit arbeitsunfähig wird, um den Anspruch auf Alg für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6
Wochen nicht zu verlieren. Erforderlich ist demnach der rechtmäßige Erwerb eines Leistungsanspruchs vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit. Die Tatsache, dass Alg erst später bewilligt und gewährt wird, schließt die Anwendung des § 126
nicht aus (Brandt in Niesel, § 126 Rdnr. 4), es muss jedoch ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Alg bestehen,
was bei Ruhenstatbeständen wie § 142 und 143 SGB III nicht der Fall ist.
Im vorliegenden Fall waren - zu unterschiedlichen Zeiträumen - mehrere Ruhenstatbestände ausgelöst. Zum Einen
ruhte der Anspruch auf Alg - wie die Beklagte zutreffend entschieden hat - bis zum 03.07.2001, da der Kläger wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hatte. Gemäß § 143 Abs.
2 S. 1 SGB III ruhte der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt gemäß
§ 143 Abs. 2 S. 2 SGB III mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses. Bei der
Berechnung des Ruhenszeitraumes ist dem SG jedoch ein Fehler unterlaufen. Wenn der Beginn des
Ruhenszeitraumes auf einen Sonntag oder einen Samstag fällt, der kein bezahlter Urlaubstag wäre, beginnt das
Ruhen am folgenden Montag. So liegt es hier, da für das beendigte Arbeitsverhältnis die 5-Tage-Woche in der Zeit von
Montag bis Freitag vereinbart gewesen war.
Angesichts dessen, dass der Ruhenszeitraum demgemäß am 03.07.2001 geendet hatte, während des Laufes dieses
Ruhenszeitraumes jedoch die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, stand dem Kläger ab dem 04.07.2001 kein
fortzuzahlender Leistungsanspruch zu (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BSG vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01
R), denn am 03.07.2001 hatte der Kläger keinen realisierbaren Alg-Anspruch. Die Ausnahmesituation, dass Alg, das
nach § 126 SGB III bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitslosen gezahlt wird, nicht nach Abs. 2 wegen Urlaubsabgeltung
ruht, tritt hier nicht ein, da diese Ausnahmesituation ebenfalls voraussetzt, dass vor dem Urlaubsabgeltungszeitraum
Alg bezogen wurde (BSG vom 07.02.2002 - a. a. O.).
Soweit das SG die Auffassung vertritt, dass die hier vorliegende Sachverhaltskostellation vergleichbar mit dem Fall
sei, dass ein Arbeitsloser am Tag der Arbeitslosmeldung und der Antragstellung arbeitsunfähig werde, so dass
Anspruch auf Kranken-Alg bestehe, es sei denn, dass der Arbeitslose bereits bei der Arbeitslosmeldung
arbeitsunfähig gewesen sei, kann dahinstehen, ob diese Auffassung über den Einzelfall hinaus zutreffend sein kann.
Im vorliegenden Fall ist selbst dann, wenn man dieser Auffassung näher treten wollte, kein Alg-Anspruch des Klägers
gegeben. Das SG ist von einer falschen Berechnung des Ruhenszeitraumes ausgegangen. Der Kläger hätte
frühestens am 04.07.2001, nicht ab 03.07.2001, Alg beanspruchen können, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden
wäre. Ein Zusammentreffen der Arbeitsunfähigkeit mit dem frühestmöglichen Beginn des Alg ist hier nicht feststellbar.
Um eine solche Sachverhaltskostellation hätte es sich aber selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des SG
handeln müssen, um zu der von ihm getroffenen Entscheidung gelangen zu können.
Ein Grund dafür, die hierdurch in der Zeit vom 01.08. - 12.08.2001 eingetretene "Sicherungslücke" durch eine andere
Auslegung des § 126 SGB III zu füllen, ist nicht zu erkennen. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung
der ständigen Rechtsprechung des BSG an, wie sie u. a. im Urteil vom 07.02.2002, a. a. O., dargelegt wurde.
Weiterhin hat der Kläger für die Zeit vom 04.07. - 31.12.2001 kein Alg bezogen und auch damit keinen realisierbaren
Anspruch auf Alg gehabt, weil der Alg-Anspruch gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhte.
b) Der Kläger hat im streitigen Zeitraum auch keinen weiteren Anspruch gegen die Beigeladene. Da der Kläger bis
02.07.2001 zunächst arbeitsfähig war, hatte er auch noch keinen Anspruch auf Krg gemäß § 44 SGB V. Diesen hatte
er gemäß § 46 SGB V erst mit dem auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage, mithin dem
04.07.2001. Der Krankengeldanspruch aus dem früheren Versicherungsverhältnis zur beigeladenen Krankenkasse
erlosch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft. Bis zum 31.07.2001 wurde ihm
dementsprechend auch Krankengeld gezahlt. Darüber hinaus bestand kein Krg-Anspruch aus dem früheren
Versicherungsverhältnis mehr, da die Ansprüche hieraus spätestens einen Monat nach dem Ende der
Pflichtzeitmitgliedschaft enden (vgl. Höfler, in Kasseler Kommentar, SGB V, Rdnr. 34 zu § 19). Im Anschluss war der
Kläger nicht auf Grund Gesetzes versichert und hatte damit auch keinen Anspruch auf Krg.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung - a. F. - waren "Personen in der Zeit
versicherungspflichtig, für die sie Alg nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der
Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) ruht". Damit
hat zwar die Vorschrift als einzigen Ruhenstatbestand den Eintritt einer Sperrzeit ab Beginn dessen zweiten Monats
krankenversicherungsrechtlich abgesichert. Eine gegenüber anderen Ruhenstatbeständen unzulässige Privilegierung
ist hierin aber nicht erkennbar. Zwar erhielt der Arbeitslose, dessen Alg-Anspruch wegen des Erhalts einer Abfindung
oder einer Urlaubsabgeltung geruht hat, zunächst einen schlechteren sozialversicherungsrechtlichen Schutz als der
Arbeitslose, der die Arbeitslosigkeit schuldhaft selbst herbeigeführt hatte. Dies ist jedoch nur bei kurzfristiger
Betrachtung des Gefüges von Alg und Krankengeld der Fall. Bei längerfristiger Betrachtung bleibt eine
Schlechterstellung desjenigen erhalten, der eine Sperrzeit ausgelöst hat. Bei diesem wird - jedenfalls bei Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe - die Anspruchsdauer des Alg über den bloßen Zeitraum der Sperrzeit hinaus gekürzt, § 128
Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Der Ruhenszeitraum hingegen wirkt sich auf die Bezugsdauer des Alg nicht schädlich aus.
Derjenige, dessen Anspruch ruht, hat die Möglichkeit, im Falle der erneuten Arbeitslosigkeit vor Ablauf von 7 Jahren
nach Entstehen des jetzt zu beurteilenden Anspruchs Leistungen in dem zeitlichen Umfang mehr zu beziehen, wie sie
nicht bereits durch Erfüllung erloschen waren. Ihm bleiben die auf Grund des Ruhens "leistungslos" gebliebenen Tage
erhalten und verlängern bei einem Leistungsbezug auf Grund einer neuen Anwartschaftszeit die hieraus zustehende
Anspruchsdauer (§ 127 Abs. 4 SGB III). Die "Privilegierung" desjenigen, der eine Sperrzeit ausgelöst hat, erscheint
vor dem Hintergrund, dass es diesem nicht möglich ist, den grundsätzlich zustehenden Gesamtanspruch auf Alg im
Geltungsbereich des SGB III zu erhalten, nicht als "echter gesetzgeberischer Skandal" (Gagel, Rdnr. 53 zu § 155
AFG, 9. Ergänzungslieferung Stand, Mai 1994), sondern als sozialpolitisch vertretbare Entscheidung, denjenigen, der
eine Sperrzeit auslöst, jedenfalls im Krankenversicherungsrecht nicht auch noch über mehr als einen Monat
einzuschränken. Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit kann der vom Ruhen wegen Urlaubsabgeltung Betroffene -
jedenfalls bei kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten - seinen Alg-Anspruch - vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen
Änderung in den Verhältnissen - bis zur vollen Anspruchsdauer realisieren und ausschöpfen. Der Fall des Klägers ist
nicht als "typisch" zu bezeichnen. Bei ihm war wegen der Urlaubsabgeltung nicht sofort im Anschluss an das Ende
der tatsächlichen Beschäftigung, sondern erst nach Beendigung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung Krankengeld zu
zahlen. Auch konnte er wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung und nahtlos hieran anschließender
Arbeitsunfähigkeit kein Alg erhalten. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung ist demgegenüber ein Sachverhalt als
typisch anzusehen, bei dem eine sogleich im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis eintretende
Arbeitsunfähigkeit zum Krankengeld-Bezug, der bis zu einem Monat dauern kann, führt. Krankengeldansprüche
begründen gemäß § 126 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ein Versicherungspflichtverhältnis mit der Folge, dass sich die
Bezugsdauer des § 127 Abs. 2 SGB III ggf. verlängern kann. Angesichts der Berücksichtigung dieses typischen
Geschehensablaufs ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die beim Kläger gegebene atypische
Fallgestaltung mit in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen. Der Gesetzgeber hat hier die Grenzen der
zulässigen Typisierung und Pauschalierung, die im Sozialrecht möglich ist, nicht überschritten.
Der Kläger wird gegenüber dem Personenkreis derjenigen, die einen Sperrzeittatbestand verwirklicht haben, im
Krankenversicherungsrecht nicht in einer Weise ungleich behandelt, dass dies dem Gebot der Gleichbehandlung
wesentlich gleicher Sachverhalte aus Art. 3 Grundgesetz (GG) widerspräche. Vielmehr ist eine Gleichbehandlung
festzustellen. Der Personenkreis, dem der Kläger angehört, erhält nach Ablauf des nachgehenden
Versicherungsschutzes gem. § 19 Abs. 2 SGB V so lange kein Krg mehr, bis er (wieder) gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB
V a. F., also ab Beginn der Leistung der Beklagten, versichert ist und die Fortzahlung der Leistung (z. B.) gem. § 126
SGB III endet. Derjenige, bei dem eine Sperrzeit eingetreten ist, wird ab dem zweiten Monat der Sperrzeit wieder
gegen Krankheit versichert; er erhält hiermit jedoch nicht sogleich einen Anspruch auf Krg. § 49 Abs. 1 Nr. 3 HS 2
SGB V bestimmt, dass der Krg-Anspruch ruht, soweit und solange der Anspruch auf Versorgungsbetrag,
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld wegen einer Sperrzeit ruht. Eine § 49 Abs. 1
Nr. 3 HS 2 SGB V entsprechende Vorschrift ist im § 49 Abs. 1 und 3a SGB V, der das Ruhen des Krg bei
Zusammentreffen mit Alg- oder Alhi-Zahlungen regelt, zwar nicht enthalten. Da aber gerade bei diesen Leistungen der
Beklagten typischerweise Sperrzeiten eintreten, liegt hierin eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung von §
49 Abs. 1 Nr. 3 HS 2 SGB V zu schließen ist (vgl. Höfler, a. a. O., Rdnr. 16 zu § 49 SGB V m. w. N.). Demnach
entsteht auch für den von einer Sperrzeit betroffenen Arbeitslosen erst dann ein Zahlungsanspruch, wenn die
Sperrzeit abgelaufen ist und er damit (wieder) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V a. F. versichert ist. Aus Art. 3 Abs. 1
GG ergibt sich aber kein Gebot an den Gesetzgeber, Personen, die keinen Sperrzeittatbestand verwirklicht haben,
krankenversicherungsrechtlich besser zu stellen als diejenigen, bei denen ein Sperrzeittatbestand eingetreten ist.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wie auch der Tatsache, dass der Kläger lediglich 12 Tage "leistungslos"
geblieben ist, konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass § 5 Abs. 1 und 2 SGB V a. F.
verfassungswidrig war und der Rechtsstreit daher gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen
gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 181, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Frage, ob
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gegen das Grundgesetz verstieß, etwa wegen
einer Vielzahl noch anhängiger Verfahren, grundsätzliche Bedeutung hätte.