Urteil des LSG Sachsen vom 23.08.2007

LSG Fss: anrechenbares einkommen, verrechnung, leistungsanspruch, aufrechnung, heizung, form, einzelrichter, haftpflichtversicherung, verminderung, scheidung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 29 AS 944/06
Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 134/06
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozial-gerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2006 und
der Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. März 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 aufgehoben, soweit für Februar 2006 weniger als 623,05
EUR Arbeitslosengeld II bewilligt wurde. II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten
in beiden Rechtszügen zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Heizkostenerstattung in Höhe von 278,33 EUR auf seinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für
Arbeitssuchende – (SGB II).
Der 1966 geborene Kläger lebt seit seiner Scheidung 1996 allein in einer 68,30 m² großen 3-Raum-Wohnung zuzüglich
Küche und Bad, für die er monatlich eine Nettokaltmiete von 206,44 EUR, kalte Betriebskosten von 58,98 EUR und –
zunächst – Heizkosten von 42,73 EUR, insgesamt mithin 308,15 EUR monatlich zahlte. Neben einem Girokonto über
228,41 EUR, einem Sparbuch über 1.017,13 EUR und einem weiteren Sparbuch über 1,63 EUR sowie einem mehr als
12 Jahre alten Pkw Renault 19 verfügte er über kein Vermögen. Einkommen bezog er ebenfalls nicht. Jedoch wendete
er für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Renault monatlich 28,88 EUR sowie für eine private Hausrat- und eine
private Haftpflichtversicherung insgesamt 9,85 EUR monatlich auf. Die Beklagte bewillig-te ihm deshalb zunächst bis
30. September 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 630,97 EUR monatlich, bestehend aus 331,00 EUR
Regelleistung zuzüglich 308,15 EUR Unterkunfts- und Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale von 8,18
EUR). Da sich bei der Folgeantragstellung am 13. September 2005 keine Änderung ergab, bewilligte ihm die Beklagte
auch vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 mit Bescheid vom 16. September 2005 unverändert Arbeitslosengeld
II in Höhe von 630,97 EUR monatlich.
Am 22. Dezember 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich ab 1. Januar 2006 die Heizkostenvorauszahlung
verringere und er nur noch Unterkunfts- und Heizkosten von insgesamt 300,23 EUR monatlich zahlen müsse. Nach
der vorgelegten, hierfür maßgeblichen Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 war außerdem ein Guthaben in Höhe
von 278,33 EUR entstanden, das dem Girokonto des Klägers durch Überweisung am 20. Dezember 2005
gutgeschrieben wurde.
Hierauf erließ die Beklagte ohne vorherige Anhörung am 28. Dezember 2005 einen Änderungsbescheid, mit dem sie
dem Kläger für Januar 2006 nur noch Arbeitslosengeld II in Höhe von 623,05 EUR, bestehend aus 331,00 EUR
Regelleistung zuzüglich 300,23 EUR Unterkunfts- und Heizkosten abzüglich einer Warmwasserpauschale von 8,18
EUR, und für Februar 2006 in Höhe von 344,72 EUR, bestehend aus 623,05 EUR abzüglich der Heizkostenerstattung
von 278,33 EUR, bewilligte.
Dem dagegen am 5. Januar 2006 erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. März
2006 dahin ab, dass die Heizkostenerstattung in Höhe von 278,33 EUR als Einkommen behandelt und davon vor
Anrechnung auf den Bedarf des Klägers die Versicherungspauschale von 30,00 EUR und die Kfz-
Haftpflichtversicherung von 28,88 EUR abgezogen wurde, so dass sich ein anrechenbares Einkommen in Form der
Heizkostenerstattung in Höhe von 219,45 EUR und deshalb für Februar 2006 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in
Höhe von 403,60 EUR (= 623,05 EUR abzüglich 219,45 EUR) ergab.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2006 unter Bestätigung des
Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. März 2006 zurück.
Der Kläger habe im Dezember 2005 Einkommen in Form der Heizkostenerstattung erzielt, das nach Abzug der
Versicherungspauschale von 30,00 EUR und des Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrags von 28,88 EUR im Dezember
2005 anzurechnen sei, so dass dem Kläger im Dezember 2005 statt der aus-gezahlten 630,97 EUR nur 411,52 EUR
Arbeitslosengeld II zugestanden habe. Denn bei der Heizkostenerstattung handele es sich um eine wesentliche
Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), die wegen § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X zu einer
Anrechnung dieses Einkommens auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab 1. Dezember 2005 führe. Die Differenz
von 219,45 EUR aus Dezember 2005 sei daher zu Recht mit dem Leistungsanspruch im Februar 2006 verrechnet
worden.
Die dagegen am 27. April 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht unter Zulassung der Berufung mit
Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2006 abgewiesen, weil die Heizkostenerstattung ein bloßer Rechnungsposten
innerhalb der von der Beklagten zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizkosten sei, bei dem es keinen Unterschied
mache, ob er vom Ver-mieter unmittelbar mit der laufenden Miete verrechnet werde und deshalb nur eine geringere
Miete zu zahlen sei oder ob – wie hier – unter Überweisung dieser Gutschrift auf das Konto des Hilfesuchenden die
volle Miete weiterzuzahlen sei. Eine solche Heizkostenerstattung mindere daher unmittelbar und in voller Höhe den
Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung und sei somit nicht als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II
anzusehen, weil es andernfalls zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen mit den als zusätzliche
Unterkunftskosten zu berücksichtigenden Betriebskostennachforderungen komme.
Mit seiner dagegen am 6. November 2006 eingelegten Berufung macht der Kläger unter Einbeziehung seines
Vorbringens im Widerspruchs- und Klageverfahren geltend, dass die Heizkostenerstattung allenfalls unter Abzug
seiner Versicherungen als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, genau genommen aber überhaupt nicht
abzuziehen sei, weil diese Gutschrift noch aus der Heizkostenabrechnung für 2004 stamme und damit seine auch im
SGB II geschützte, geringe Vermögensbildung im Jahre 2004 um genau diese 278,33 EUR geschmälert habe. Die
Beklagte dürfe außerdem die im Dezember 2005 angefallene Gutschrift nicht mit der ihm zustehenden Leistung für
Februar 2006 verrechnen.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2006 sowie den Änderungsbescheid vom 28.
Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 aufzuheben, soweit für Februar 2006 weniger als 623,05 EUR
Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die angegriffenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2006 Bezug.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand des Verfahrens waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne
mündliche Verhandlung über die nach ihrer Zulassung durch das Sozialgericht gemäß den §§ 143, 144 Abs. 3 SGG
statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung, die auch in der
Sache Erfolg hat.
Auf eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Sozialgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels
gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird hierbei verzichtet. Zwar hat das Sozialgericht verfahrensfehlerhaft durch den
Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen
(so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom 29. März 2007, Az.: L 3 AS 101/06, JURIS-Dokument Rn. 15).
Entscheidet ein Kammervorsitzender als Einzelrichter ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter mittels
Gerichtsbescheid, misst er der Rechts-sache jedoch zugleich grundsätzliche Bedeutung zu und lässt er in dem
Gerichtsbescheid die Berufung wegen des Berufungszulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zu, so
verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2
Alt. 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen. Eine grundsätzlich bedeutsame
Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG weist "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" auf und
schließt deshalb eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid aus. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs.
2 Satz 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
allgemeine Bedeutung hat, höchstgerichtlich noch nicht geklärt ist und ihre Beantwortung sich nicht unmittelbar und
ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsfähig, also entscheidungserheblich
sein. Hat aber das Sozialgericht nach Auffassung des Kammervorsitzenden – auf die es insoweit ankommt und nicht
auf die nachträglich Auffassung des Rechtsmittelgerichts – über eine solche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage
zu entscheiden, so weist die Rechtssache schon deshalb "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" auf, die eine
Ent-scheidung durch den Einzelrichter ausschließt. Damit wird der grundrechtliche Anspruch der Kläger auf den
gesetzlichen Richter verletzt (so zum Fall der Zulassung einer Sprungrevision in einem Gerichtsbescheid: BSG, Urt.
v. 16. März 2006, Az. B 4 RA 59/04 R, JURIS-Dokument Rn. 13 bis 20 = SozR 4-1500 § 105 Nr. 1). Weil aber trotz
der danach nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts keine Pflicht zur Zu-rückverweisung
der Rechtssache besteht (Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG [8. Aufl., 2005], § 159 Rn. 5;
BSG, Urt. v. 17. Februar 1956, Az. 6 RKa 14/55, BSGE 2, 201 ff. [210]) und die Rechtssache vorliegend tatsächlich
keine grundsätzliche Bedeutung hat, da sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide nach deren Auslegung
anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, ohne dass offene
Rechtsfragen von besonderer, über den vorliegenden Fall hinausreichender Bedeutung zu klären wären, erscheint bei
Ausübung des insoweit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eingeräumten Ermessens eine Zurückverweisung an das
Sozialge-richt nicht sachgerecht.
Das Sozialgericht hat die zulässige isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) zu Unrecht
abgewiesen, weil der Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.
März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 rechtswidrig ist und den Kläger deshalb
beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die im Dezember 2005 zugeflossene Heizkostenerstattung aus der
Heizkostenabrechnung für das Jahr 2004 durfte nicht im Februar 2006 auf den Anspruch des Klägers auf laufende
Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden.
Hierbei legt das Gericht das Vorbringen des Klägers gemäß § 103 Satz 2 SGG dahin aus, dass er sich lediglich gegen
die Absenkung seines Leistungsanspruchs um 219,45 EUR wendet, ansonsten aber gegen die Berechnung seines
Anspruchs durch die Beklagte keine Einwendungen erhebt, da er selbst die verringerte Heizkostenvorauszahlung
angezeigt hat und gegen die Absenkung seiner Leistung im Januar 2006 auf 623,05 EUR ebenso wenig vorgeht wie
gegen seine Leistungsbewilligung ab März 2006. Wendet sich der Kläger mit-hin lediglich gegen die Absenkung der
ihm bewilligten Leistung auf weniger als 623,05 EUR im Februar 2006, kann dahinstehen, ob auch die Verminderung
des Leistungsanspruchs von 630,97 EUR auf 623,05 EUR rechtmäßig ist.
Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II jedenfalls im Februar 2006
nicht auf unter 623,05 EUR absenken. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Beklagte entgegen ihren
Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2006 mit den Änderungsbescheiden vom 28. Dezember 2005
und 14. März 2006 nicht den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 16. September 2005 hinsichtlich des Monats
Dezember 2005 aufgehoben und Erstattung der nach ihrer Ansicht dort überzahlten 219,45 EUR geltend gemacht
sowie diese im Dezember 2005 überzahlten 219,45 EUR gleichzeitig mit der Leistung für Februar 2006 verrechnet hat.
Vielmehr lässt sich den Änderungsbescheiden vom 28. Dezember 2005 und 14. März 2006 nur entnehmen, dass der
Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II im Monat Februar 2006 zwar 623,05 EUR betragen habe, aber um die
hierauf anzurechnenden 219,45 EUR aus der Heizkostenerstattung zu vermindern sei.
Dies folgt daraus, dass Bescheide in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157
des Bürgerlichen Gesetzbuches) auszulegen sind, so dass vom objektiven Sinngehalt der im Bescheid enthaltenen
Erklärungen auszugehen ist, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls
objektiv verstehen musste. Dabei ist zunächst der Verfügungssatz zugrunde zu legen, welcher der Bestandskraft
(Bindungswirkung) zugänglich ist, und sodann zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu
berücksichtigen (BSG, Urt. v. 16. November 2005, Az. B 2 U 28/04 R, JURIS-Dokument Rn. 13 = HVBG-INFO 2006,
657 ff.; BSG, Urt. v. 12. De-zember 1985, Az. 7 RAr 122/84, JURIS-Dokument Rn. 22 = NJW 1986, 2134 ff.; BSG,
Urt. v. 12. November 1981, Az. 7 RAr 51/80, JURIS-Dokument Rn. 22 = DBlR 2710a, AFG/§ 134).
Danach enthält der Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2005 unter der Überschrift "Änderung" unter anderem den
Verfügungssatz, dass für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2006 eine Leistung in Höhe von 344,72 EUR bewilligt wird
und als Erläuterung dazu, dass folgende Änderungen eingetreten seien: "[ ...] Die entstandene Überzahlung wird mit
dem Leistungsanspruch 2/06 verrechnet. 2/06 Anrechnung Betriebskostenguthaben (sonstiges Einkommen) [ ...] Die
bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wer-den insoweit aufgehoben. [ ...] Sind Leistungen
dagegen zu Unrecht erbracht worden, wird noch geprüft, inwieweit diese zurückzuzahlen sind. Darüber erhalten sie
einen entsprechenden Bescheid. [ ...]" Hieraus konnte der Kläger nicht entnehmen, dass die Leistungsbewilligung
bereits für Dezember 2005 aufgehoben wird, weil allein von einer Verrechnung und Anrechnung im Februar 2006 die
Rede ist und die insoweit geänderte Bewilli-gung im Verfügungssatz ausdrücklich den Februar 2006 betrifft. Auch wird
wegen einer Erstattung überzahlter Beträge auf einen gesonderten Bescheid verwiesen, der niemals ergangen ist, so
dass der Kläger nicht erkennen konnte, dass aus Dezember 2005 eine Er-stattungsforderung existiert, die erst im
Februar 2006 verrechnet werden soll. Schließlich erfolgte auch im Änderungsbescheid vom 14. März 2006,
insbesondere in dessen Berechnungsbogen, die Anrechnung der Heizkostenerstattung als Einkommen ausdrücklich
im Februar 2006.
Soweit nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 28. März 2006 behauptet wird, hiermit sei eine Aufhebung und
Erstattung der für Dezember 2005 bewilligten Leistung erfolgt und nur eine Verrechnung der Erstattungsforderung im
Februar 2006 vorgenommen worden, ist dies aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Eine dementsprechende
Aufhebung und Neufassung der Änderungsbescheide vom 28. Dezember 2005 und 14. März 2006 ist im
Widerspruchsbescheid vom 28. März 2006 gerade nicht erfolgt. Diese Bescheide wurden vielmehr mit dem
Widerspruchsbescheid ausdrücklich bestätigt und ihnen lediglich ein unzutreffender Erklärungswert beigemessen, so
dass der Kläger nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung der angegriffenen Bescheide diese
objektiv nur dahin verstehen konnte, dass die Leistungsbewilligung für Februar 2006 durch Anrech-nung der
Heizkostenerstattung gegenüber dem Bescheid vom 16. September 2005 abge-senkt wird.
Ungeachtet dessen wäre aber selbst im Falle einer wirksamen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für
Dezember 2005 die im Widerspruchsbescheid offensichtlich gewollte Verrechnung einer solchen Erstattungsforderung
mit dem Leistungsanspruch für Februar 2006 nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass es sich dann nicht um
eine Verrechnung des Leistungsanspruchs des Klägers mit Ansprüchen eines anderen Leistungsträgers gemäß § 52
des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs – Allgemeiner Teil – (SGB I) gehandelt hätte, sondern um eine
Aufrechnung der Beklagten im Sinne des § 51 SGB I mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen den
Leistungsanspruch des Klägers, wäre diese Aufrechnung ebenso wie eine Verrechnung unzulässig. Denn nach § 51
Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I ist eine Auf- und Verrechnung des Leistungsträgers mit Ansprüchen auf Erstattung zu
Unrecht erbrachter Sozialleistungen ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch
hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II würde. Dies wäre aber vorliegend
der Fall, wenn die Beklagte im Feb-ruar 2006 gegen den in diesem Monat bestehenden Anspruch des Klägers auf
Arbeitslosengeld II aufrechnen und diesen Anspruch so vermindern könnte. Dementsprechend enthält § 43 SGB II
eine gegenüber § 51 SGB I speziellere Vorschrift für die Aufrechnung des Grundsicherungsträgers mit
Erstattungsansprüchen gegenüber dem Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen nach dem SGB II, der jedoch
voraussetzt, dass der Erstattungsanspruch durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben veranlasst wurde. Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall, da der Kläger die Heizkostenerstattung selbst und
zutreffend im Dezember 2005 mitgeteilt hat. Da jedoch – wie ausgeführt – mit den angegriffenen Bescheiden im
Februar 2006 gerade keine Aufrechnung der Beklagten mit einem Erstattungsanspruch erfolgt ist, sondern eine
schlichte Teilaufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2006, kann dies auf sich beruhen.
Auch die verfügte Teilaufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2006 ist jedoch rechtswidrig, weil es
hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Insoweit käme allein § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Dessen
Voraussetzungen liegen hier aber deshalb nicht vor, weil im Februar 2006 gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom
16. September 2005 jedenfalls keine derart wesentliche Änderung eingetreten ist, die eine Verminderung des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld II auf unter 623,05 EUR rechtfertigen könnte.
Dabei kann dahinstehen, ob diese Heizkostenerstattung im Sinne der Ansicht der Beklagen Einkommen gemäß § 11
SGB II darstellt und so zunächst um die Absetzbeträge des § 11 Abs. 2 SGB II zu vermindern wäre (so LSG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 24. November 2006, Az. L 5 B 949/06 AS ER, JURIS-Dokument Rn. 9; LSG Berlin-
Brandenburg, Beschl. v. 31. Juli 2006, Az. L 19 B 303/06 AS ER, JURIS-Dokument Rn. 4 ff.) oder ob die
Heizkostenerstattung unmittelbar den Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22
Abs. 1 SGB II mindert, weil er infolge dieser Gutschrift im Monat Dezember 2005 tatsächlich geringere Kosten für
Unterkunft und Heizung hatte, wie dies nach der ab 1. August 2006 geltenden Rechtslage gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4
SGB II i.d.F. von Art. 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) der Fall
ist und auch für die hier streitige Zeit vom Sozialgericht angenommen wurde. Denn im letzteren Falle bestünde nur im
Dezember 2005 ein geringerer Anspruch gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auf Leistungen für Unterkunft und Heizung,
während bei der Behandlung als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dieses gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) ebenfalls nur im Monat des tatsächlichen Zuflusses (Dezember 2005) oder
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V im darauf folgenden Monat (Januar 2006) anrechenbar wäre. Eine wesentliche
Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 16. September 2005 ist
deshalb infolge der im Dezember 2005 zugeflossenen Heizkostenerstattung im Februar 2006 nicht eingetreten, so
dass die angegriffenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig sind. Sonstige Gründe, die außerdem eine Absenkung
der Leistung für Februar 2006 auf unter 623,05 EUR rechtfertigen könnten, sind hingegen weder vorgetragen worden
noch ersichtlich und könne deshalb nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.