Urteil des LSG Sachsen vom 10.03.2010

LSG Fss: unternehmen, bemessung der beiträge, satzung, beitragsbemessung, forstwirtschaft, beitragsberechnung, juristische person, gesellschaft mit beschränkter haftung, versicherungspflicht

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 11 KR 35/05
Sächsisches Landessozialgericht L 1 KR 83/06
I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni
2006 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bescheide vom 18.
August 2003 und 16. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 sowie der Bescheid
vom 04. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit
bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2003 die
Beteiligung des Klägers an der L. GmbH berücksichtigt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung auch die Beteiligung an
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zugrunde gelegt werden darf.
Der Kläger ist seit 01.07.1992 als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten
landwirtschaftlichen Krankenkasse bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der Sächsischen Landwirtschaftlichen
Krankenkasse (SLKK). Zunächst wurden der Beitragsbemessung allein die Flächen der M. T ... Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) zugrunde gelegt, an der der Kläger zu 50 % beteiligt war. Seit dem 01.01.2000 ist der
Kläger außerdem noch zu 24 % an der L ... GmbH beteiligt. Seine Beteiligung an der M ... T. GbR erhöhte sich 2008
auf 88 %.
Mit Bescheid vom 18.08.2003 berücksichtigte die SLKK erstmals die Flächen der L ...GmbH bei der
Beitragsbemessung und zwar rückwirkend ab 01.12.1998; ausgehend hiervon stufte sie den Kläger vom 01.12.1998
bis 31.12.1998 in die Beitragsklasse 18, vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 in die Beitragsklasse 14, vom 01.01.2000 bis
31.12.2000 in die Beitragsklasse 16, vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in die Beitragsklasse 15, vom 01.01.2002 bis
zum 31.12.2002 in die Beitragsklasse 11 sowie ab dem 01.01.2003 in die Beitragsklasse 14 ein und setzte die
entsprechenden Beiträge fest. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch vom 22.08.2003 gegen die
Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L GmbH, in der er nicht selbst tätig sei und von der er auch keine Bezüge
oder Gewinne erhalte; außerdem bestehe die Beteiligung erst seit dem 01.01.2000. Die SLKK setzte mit Bescheiden
vom 26.01.2004, die den Bescheid vom 16.01.2004 abänderten, den Beitrag zum 01.01.2004 unter Einstufung des
Klägers in die Beitragsklasse 17 neu fest. Die Beklagte half mit Bescheid vom 16.06.2004 dem Widerspruch insoweit
ab, als die Flächen der L GmbH für die Zeit vom 01.12.1999 bis 31.12.1999 nicht bei der Beitragsbemessung
berücksichtigt wurden und der Kläger für diese Zeit in die Beitragsklasse 9 eingestuft wurde; nicht half sie dem
Widerspruch ab, soweit es um die Zeit vom 01.12.1998 bis 30.11.1999 ging. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 – versandt mit Schreiben vom 10.12.2004 – zurück. Dort wurde ausgeführt,
dass die Flächen der L ...GmbH erst ab 01.01.2000, ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers an dieser GmbH,
berücksichtigt und die Beiträge deswegen ab 01.01.2000 neu berechnet worden seien. Den Widerspruch zwischen
Tenor und Begründung korrigierte die Beklagte mit dem im erstinstanzlichen Rechtszug ergangenen Bescheid vom
01.08.2005. Ansonsten verwies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 darauf, dass aufgrund der
Bewirtschaftung bzw. der Beteiligung an mehreren landwirtschaftlichen Unternehmen zur Beitragsbemessung alle
bewirtschafteten Flächen heranzuziehen seien. Für die Beitragsbemessung sei es dabei unerheblich, ob der
Fiktivunternehmer unmittelbar oder mittelbar beteiligt sei. Um dies klarzustellen, sei § 31 Satz 4 in die Satzung der
SLKK zum 01.01.2004 eingefügt worden. Mit Bescheid vom 04.10.2004 berechnete die Beklagte die Beiträge für die
Zeit ab dem 01.12.1999 neu; infolge einer Korrektur der Flächen stufte sie den Kläger vom 01.12.1999 bis 31.12.1999
in die Beitragsklasse 8, vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 in die Beitragsklasse 14, vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 in
die Beitragsklasse 13, vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 in die Beitragsklasse 10, vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
in die Beitragsklasse 12 und ab 01.01.2004 in die Beitragsklasse 15 ein.
Am 12.01.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben. Er bestreite die Versicherungspflicht
für seine Beteiligung an der M T ... GbR nicht; in dieser GbR sei er auch hauptberuflich tätig. An der L ... GmbH sei er
jedoch lediglich beteiligt und dort weder haupt- noch nebenberuflich tätig. Insoweit erfülle er die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nicht. Auch habe er aus seiner Beteiligung an der L ... GmbH keinerlei
Einkommen bezogen. Der Widerspruchsausschuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; es sei nicht
erkennbar, dass der Geschäftsführer der Beklagten oder sein Beauftragter beratend an der Sitzung teilgenommen
hätten.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27.01.2005 den Beitrag zum 01.01.2005 unter Einstufung des Klägers in die
Beitragsklasse 12 neu festgesetzt, mit Bescheid vom 01.08.2005 den Beitrag für die Zeit vom 01.12.1998 bis zum
30.11.1999 unter Außerachtlassung der Flächen der L GmbH neu berechnet und mit Bescheid vom 19.01.2006 den
Beitrag zum 01.01.2006 unter Einstufung des Klägers in die Beitragsklasse 12 neu festgesetzt.
Mit Beschluss vom 06.06.2005 hat das SG, soweit mit der Klage auch die Festsetzung der
Pflegeversicherungsbeiträge angegriffen worden ist, diesen Streitgegenstand abgetrennt, mit Beschluss vom selben
Tag die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse beigeladen und mit Urteil vom 15.06.2006 der Klage stattgegeben.
Das SG hat die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18.08.2003, 26.01.2004, 16.06.2004 und 04.10.2004
verurteilt, den Krankenversicherungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der L ... GmbH durchzuführen.
Es schließe sich vollumfänglich dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom
13.01.2004 (L 1 KR 20/03 - juris) an. Ein Anknüpfen an ein Arbeitseinkommen ermittelt aus dem Wirtschaftswert wie
in § 31 Satz 4 der Satzung der SLKK wäre nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsbemessung in
§§ 39, 40 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gedeckt. § 40 Abs. 1 Satz
2 KVLG 1989 erlaube es den landwirtschaftlichen Krankenkassen zwar, die Beitragsklassen für die
versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem
anderen angemessenen Maßstab festzusetzen. Diese Regelung könne aber mit ihrem Bezug auf die
landwirtschaftlichen Unternehmer in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 allenfalls auf diejenigen, die
lediglich Mitglieder juristischer Personen seien, dann Anwendung finden, wenn sie hauptberuflich in der juristischen
Person tätig seien. Insoweit liefen Versicherungspflicht und Beitragsbemessung parallel. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KVLG 1989 ergebe sich nichts anderes. Nach dieser Bestimmung könne lediglich Einkommen aufgrund einer
Gesellschaftsbeteiligung an einer landwirtschaftlich tätigen GmbH zugrunde gelegt werden. Was unter Einkommen im
Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 zu verstehen sei, definiere das Gesetz nicht selbst. Ein Rückgriff auf
die bestehende Versicherungspflicht für die Bestimmung der Beitragspflicht sei nicht zulässig, da beides nicht
zwingend deckungsgleich ausgestaltet sein müsse. Dagegen sei ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) erlaubt, der auf das Einkommensteuergesetz (EStG) verweise. Insoweit könnten vor dem
Hintergrund von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus einer Beteiligung an einer landwirtschaftlich ausgerichteten
GmbH als Einkommen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 angesehen werden, nicht jedoch das aus
dem Wirtschaftswert errechnete Arbeitseinkommen.
Hiergegen richten sich die Beklagte und die Beigeladene mit ihren am 14.08.2006 eingelegten Berufungen.
Die Beklagte hat den Beitrag mit Bescheid vom 05.01.2007 zum 01.01.2007 unter Einstufung des Klägers in die
Beitragsklasse 12 und mit Bescheid vom 10.01.2008 zum 01.01.2008 unter Einstufung in die Beitragsklasse 16 neu
festgesetzt. Außerdem hat sie mit Bescheid vom 04.03.2009 den Kläger zum 23.09.2008 wegen der Aufstockung der
Beteiligung an der M. T.GbR auf 88 % in die Beitragsklasse 19 eingestuft, mit Bescheid vom 26.06.2009 den Beitrag
zum 01.07.2009 sowie mit Bescheid vom 06.01.2010 den Beitrag zum 01.01.2010 jeweils unter Beibehaltung der
Einstufung in die Beitragsklasse 19 neu festgesetzt und mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 den Widerspruch
gegen die Bescheide vom 04.10.2004, 27.01.2005, 19.01.2006, 05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 und
06.01.2010 zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene bringen vor, die Bestimmung des Einkommens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1
KVLG 1989 habe nicht nach den Maßstäben des Einkommensteuerrechts zu erfolgen. Vielmehr sei auf das
wirtschaftliche Potential des landwirtschaftlichen Unternehmens abzustellen, wie es durch § 40 Abs. 1 KVLG 1989
umschrieben werde. Würden mehrere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben, seien für die Einordnung in die
Beitragsklasse alle bewirtschafteten Flächen heranzuziehen und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen die
Mindestgröße aufweise. Denn es entspreche dem Grundgedanken der Beitragseinstufung, dass die
landwirtschaftlichen Unternehmer, die wegen größerer Flächen leistungsfähiger seien, auch höhere Beiträge zahlten
als die wegen kleinerer Flächen weniger leistungsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Erhöhung des
landwirtschaftlichen Leistungskapitals durch Beteiligung an einer landwirtschaftlichen GmbH müsse bei der
Beitragsberechnung berücksichtigt werden. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 solle verhindern, dass lediglich eine
Kapitalbeteiligung an einem landwirtschaftlichen Unternehmen den Zutritt zu der beitragsgünstigen und aus
Steuergeldern mitfinanzierten Krankenversicherung der Landwirte eröffne. Blieben hingegen bei der
Beitragsbemessung Unternehmensbeteiligungen unberücksichtigt, bestünde eine erhebliche Manipulationsbreite. Denn
jeder Landwirt könne Teile seines Betriebs in eine Gesellschaft einbringen und damit der Beitragsbemessung
entziehen. Dies sei mit dem Solidargedanken unvereinbar. Ausreichend sei, dass die Voraussetzungen für die
Versicherungspflicht grundsätzlich vorlägen; sie müssten nicht für alle landwirtschaftlichen Unternehmen erfüllt sein.
Das tatsächliche Einkommen könne bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigt werden, da es hierfür keine
gesetzliche Grundlage gebe. Die Bestimmung der Beitragsklassen sei wegen der besonderen Verhältnisse in der
Landwirtschaft nur nach Bodenbewirtschaftungsmaßstäben möglich. Die Regelung in ihrer Satzung bzw. der Satzung
der SLKK, wonach bei Fiktivunternehmern die Fläche zur Beitragsberechnung herangezogen werde, verstoße nicht
gegen höherrangiges Recht.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Juni 2006 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen sowie die Bescheide der Beklagten vom 04. Oktober
2004, vom 27. Januar 2005, vom 19. Januar 2006, vom 05. Januar 2007, vom 10. Januar 2008, vom 04. März 2009,
vom 26. Juni 2009 und vom 06. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010
insoweit aufzuheben, als darin bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung die
Beteiligung des Klägers an der L GmbH berücksichtigt worden ist.
Er habe seine landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit von Beginn an ausschließlich in der M. T GbR ausgeübt. Er
habe auch mit der Übernahme der Beteiligung von 24 % an der L GmbH nicht die Absicht verfolgt, dies zu ändern.
Ausschlaggebend für diese Beteiligung sei allein die mögliche Übernahme der L GmbH durch einen auswärtigen
Großunternehmer gewesen. Dies hätten die ortsansässigen Landwirte verhindern wollen. Im Übrigen bedeute die
Beitragsbemessung ausschließlich nach Bodenbewirtschaftungsmaßstäben eine Benachteiligung der östlichen
Bundesländer. In diesen befänden sich überwiegend landwirtschaftliche Großbetriebe, während in den alten
Bundesländern weit mehr Familienbetriebe existierten. Dies heiße jedoch nicht, dass die kleineren Familienbetriebe
weniger effizient arbeiteten. Die Heranziehung von Fiktivunternehmern für die Beitragsberechnung entspreche
keinesfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten der betroffenen Landwirte. Er beziehe aus seiner Beteiligung an der L.
GmbH keinerlei Einkommen. Selbst wenn er aus dieser Beteiligung Einnahmen erzielen würde, stellten diese
richtigerweise nicht Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Der Senat hat den in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2008 persönlich anwesenden Kläger ausführlich zu seinen
wirtschaftlichen Aktivitäten im Rahmen der M ... T GbR und der L. GmbH befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Hierauf
und auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den übrigen Akteninhalt wird zur
Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden.
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladen sind überwiegend begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die
mit der Klage angefochtenen Bescheide (dazu 1.) aufgehoben, soweit darin für die Zeit bis 31.12.2003 Beiträge zur
landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH
festgesetzt worden sind (dazu 2.). Dagegen hat das SG die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab 01.01.2004
insoweit zu Unrecht aufgehoben (dazu 3.). Soweit weitere Beitragsbescheide nach § 96 SGG Gegenstand des
Rechtsstreits geworden sind und entweder vom SG nicht überprüft wurden oder erst im Berufungsverfahren ergangen
sind, ist die Klage unbegründet (dazu 4.).
1. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 18.08.2003, 26.01.2004 und 16.06.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.06.2004 sowie in der Fassung des Bescheides vom 01.08.2005 und die Bescheide
vom 04.10.2004, 27.01.2005, 19.01.2006, 05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 sowie 06.01.2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2010.
Mit dem Bescheid vom 18.08.2003 wurden Beiträge nicht nur für zurückliegende Zeiträume (01.12.1998 bis
31.07.2003), sondern auch für die Zukunft (ab 01.08.2003) neu festgesetzt. Soweit der Bescheid vom 18.08.2003
Beitragsfestsetzungen für zurückliegende Zeiträume enthält, ist er unter teilweiser Abhilfe des Widerspruchs durch die
Bescheide vom 16.06.2004, 04.10.2004 und 01.08.2005 dergestalt geändert worden, dass die Beteiligung des Klägers
an der L ... GmbH erst ab dem 01.01.2000 berücksichtigt wurde; diese Bescheide sind daher gemäß § 86 bzw. § 96
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 26.01.2004, 27.01.2005,
19.01.2006, 05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 und 06.01.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.02.2010. Denn im Bescheid vom 18.08.2003 sind Beiträge für die Zukunft ohne
zeitliche Befristung festgesetzt worden; diese Beitragsfestsetzung ist daher durch die Neufestsetzung in den
folgenden Bescheiden ebenfalls geändert worden.
Allerdings ist der Bescheid vom 04.10.2004 ergangen, bevor der Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 nach außen
wirksam geworden ist. Denn der Bescheid vom 04.10.2004 wurde an diesem Tag abgesandt, hingegen der
Widerspruchsbescheid erst am 10.12.2004. Da das Vorverfahren erst mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides
abgeschlossen ist, war der Bescheid vom 04.10.2004 gemäß § 86 SGG Gegenstand des damals noch anhängigen
Vorverfahrens geworden. In dem auf den 16.06.2004, den Tag der Sitzung des Widerspruchsausschusses, datierten
Widerspruchsbescheid konnte jedoch über den Bescheid vom 04.10.2004 – anders als über denjenigen vom
16.06.2004 – noch nicht entschieden werden. Auf eine Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom
04.10.2004 kann auch nicht nach § 96 SGG verzichtet werden, da diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus
("nach Erhebung der Klage") allenfalls auf Bescheide angewandt werden kann, die nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides aber vor Klageerhebung ergehen. Gegenstand des mit dem Widerspruchsbescheid vom
16.06.2004 noch nicht vollständig abgeschlossenen Vorverfahrens sind gemäß § 86 SGG auch diejenigen Bescheide
geworden, die den Bescheid vom 04.10.2004 abändern, nämlich die Bescheide vom 27.01.2005, 19.01.2006,
05.01.2007, 10.01.2008, 04.03.2009, 26.06.2009 und 06.01.2010. Dieses Vorverfahren hat mit dem
Widerspruchsbescheid vom 12.02.2010 seinen Abschluss gefunden. Dieser Widerspruchsbescheid ist samt der darin
bestätigten Bescheide ebenso wie der Bescheid vom 01.08.2005 gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens geworden.
Der Bescheid vom 18.08.2003 hat seinerseits die Bescheide geändert, mit denen Beiträge für die Zeit ab 01.12.1998
festgesetzt worden waren. Hierbei handelt es sich um die Bescheide vom 04.02.1998, 03.02.1999, 19.01.2000,
31.01.2000, 23.01.2001, 21.01.2002 und 28.01.2003, die allesamt bestandskräftig geworden sind. Da der Bescheid
vom 18.08.2003 nur in der Fassung Gegenstand des Verfahrens ist, die er durch die Bescheide vom 16.06.2004,
04.10.2004 und 01.08.2005 gewonnen hat, ist der Kläger dadurch für die Beiträge bis zum 31.12.1999 nicht nachteilig
betroffen. Denn infolge der Bescheide vom 16.06.2004, 04.10.2004 und 01.08.2005 ist die Beteiligung an der L. GmbH
bei der Beitragsbemessung bis zum 31.12.1999 nicht berücksichtigt worden; diese Bescheide haben den Kläger
vielmehr begünstigt, indem er vom 01.12.1998 bis 31.12.1998 statt in die Beitragsklasse 11 (Bescheid vom
04.02.1998) in die Beitragsklasse 10 (Bescheid vom 01.08.2005) und vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 statt in die
Beitragsklasse 09 (Bescheid vom 03.02.1999) in die Beitragsklasse 08 (Bescheide vom 04.10.2004 und 01.08.2005)
mit einem entsprechend niedrigeren Beitrag eingeordnet worden ist. Zu Ungunsten des Klägers sind daher durch die
mit der Klage angefochtenen Bescheide nur die Bescheide vom 19.01.2000, 31.01.2000, 23.01.2001, 21.01.2002 und
28.01.2003 abgeändert worden. Insoweit müssen die streitgegenständlichen Bescheide nicht nur mit dem materiellen
Recht in Einklang stehen, sondern auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen der §§ 45, 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X), § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 entsprechen.
2. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als darin die Beteiligung des Klägers an der
L GmbH bei der Bemessung der Beiträge für die Zeit bis 31.12.2003 berücksichtigt worden ist. Denn eine Beteiligung
an einer Kapitalgesellschaft, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, in dem der Gesellschafter – wie hier –
nicht hauptberuflich tätig ist (a), war nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Satzungsrecht nicht beitragspflichtig (b).
a) Der Kläger ist aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der M. T GbR in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989) und dementsprechend
beitragspflichtig (§§ 37 ff. KVLG 1989). Versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie
der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom
jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht. Dabei können Unternehmer
im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Einzelunternehmer sein, sondern auch unbeschränkt haftende Gesellschafter von
Personengesellschaften (vgl. Alterssicherung der Landwirte, Kommentar, hrsg. vom Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen, § 1 ALG S. 1.4, Stand November 2004). Dies folgt schon aus § 2 Abs. 3 Satz 2
KVLG 1989, wonach auch der beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341,
343 ff.) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichzustellen ist, als Unternehmer gilt, wenn er in dem Unternehmen
hauptberuflich tätig ist. Da der Gesetzgeber auf eine derartige Fiktion bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer
Personengesellschaft verzichtet, kann daraus nur gefolgert werden, dass persönlich haftende Gesellschafter-
Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur als Unternehmer gelten, sondern Unternehmer sind
(zur persönlichen Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vgl. Sprau in Palandt, 67.
Aufl., § 714 Rn. 12). Die M. T GbR, an der der persönlich haftende Kläger zunächst zu 50 %, inzwischen zu 88 %
beteiligt ist und deren Geschäfte er führt, erfüllt die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989. Sie
bewirtschaftet nach den Angaben des Klägers rund 920 ha landwirtschaftliche Fläche (mit kleineren Schwankungen,
wie sich aus den insoweit nicht angegriffenen Beitragsbescheiden ergibt) und ist damit ein Unternehmen, das auf
Bodenbewirtschaftung beruht und die maßgebliche Mindestgröße von 4 ha erreicht. Hiergegen wendet sich der Kläger
nicht, sondern lediglich gegen die Berücksichtigung seiner Beteiligung an der L ... GmbH bei der Beitragsberechnung.
Aufgrund seiner Beteiligung an der L ... GmbH unterliegt der Kläger nicht (auch) der Versicherungspflicht in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Denn er erfüllt die insoweit erforderlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3
Satz 2 KVLG 1989 nicht. Vor dem Hintergrund, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nicht Unternehmer im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 sind, bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989, dass Mitglieder juristischer
Personen als Unternehmer gelten, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht
kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger im
Hinblick auf die L ... GmbH nicht gegeben, da er in deren Unternehmen nicht hauptberuflich tätig ist.
Die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen, die § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 ähnlich wie § 1 Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) fordert, ist nicht als hauptberufliche Tätigkeit in der
Landwirtschaft zu begreifen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R - SozR 4-5868 § 85 Nr. 1
Rn. 4; Urteil vom 18.03.1983 - 11 RK 9/82 - SozR 5420 § 2 Nr. 28 S. 40 ff.). Es genügt daher nicht, dass der Kläger
aufgrund seiner Tätigkeit für die M. T GbR Haupterwerbslandwirt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass er in dem
Unternehmen, das durch die juristische Person – hier die L. GmbH – betrieben wird, hauptberuflich tätig ist. Das
Kriterium der "Hauptberuflichkeit" soll eine Abgrenzung zu weiteren, außerhalb des jeweiligen Unternehmens
ausgeübten Tätigkeiten ermöglichen. Es erlangt daher Bedeutung nur dann, wenn neben der Tätigkeit im Unternehmen
noch weitere Tätigkeiten ausgeübt werden. Ist dies nicht der Fall, fordert das Merkmal der "Tätigkeit" ein nicht
unbedeutendes Tätigwerden im Unternehmen. Werden weitere Tätigkeiten ausgeübt, hängt die "Hauptberuflichkeit" der
Tätigkeit im Unternehmen von ihrem Zeitaufwand und ihrer wirtschaftlicher Bedeutung ab. Hauptberuflich ist sie, wenn
sie die außerhalb des Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten in zeitlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht überwiegt (vgl.
Alterssicherung der Landwirte, Kommentar hrsg. vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, § 1 ALG
S. 1.5 f., Stand November 2004). Ist die landwirtschaftliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit eingebettet, die
auch andere Unternehmensgegenstände erfasst, kommt es nicht auf den aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit
erzielten Wert an. Vielmehr reicht bei juristischen Personen, die neben einem landwirtschaftlichen Unternehmen
weitere Unternehmen betreiben, die hauptberufliche Tätigkeit in der Leitung des Gesamtunternehmens aus, wenn sie
die Leitung des landwirtschaftlichen Unternehmens mit umfasst; ohne Bedeutung ist dagegen, welchen Umfang die
Leitungsfunktionen für das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen der Tätigkeit für das Gesamtunternehmen
einnehmen (BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RK 6/78 - BSGE 49, 126, 129 f. = SozR 5420 § 2 Nr. 15; Urteil vom
18.03.1983 - 11 RK 9/82 - SozR 5420 § 2 Nr. 28 S. 40). Dagegen genügt die bloße Beteiligung am Gewinn und Verlust
der juristischen Person nicht, vielmehr muss darüber hinaus eine konkrete Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt werden
(BSG, Urteil vom 15.11.1979 - 11 RK 6/78 - BSGE 49, 126, 129 = SozR 5420 § 2 Nr. 15).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers im landwirtschaftlichen Unternehmen
der L. GmbH aufgrund seiner glaubhaften Aussagen nicht feststellbar. Allein die sich aus der Gesellschafterstellung
des Kläger ergebende Beteiligung an einem möglichen Gewinn der Gesellschaft genügt nicht, da sie eine Tätigkeit in
ihrem Unternehmen nicht voraussetzt.
Die Tätigkeit, die der Kläger im landwirtschaftlichen Unternehmen der L GmbH ausübt, ist von ihrem zeitlichen
Gewicht her nicht als eine hauptberufliche anzusehen. Zwar hat der Kläger betont, in der und für die L GmbH keine
Arbeitsleistungen zu erbringen. Doch bedeutet dies nicht, dass er im wirtschaftlichen Sinne für deren
landwirtschaftliches Unternehmen nicht tätig würde. Vielmehr ergibt sich aus der von ihm in der mündlichen
Verhandlung vom 11.12.2008 geschilderten Kooperation zwischen der M T GbR und der L GmbH, dass der Kläger
Tätigkeiten in beiden landwirtschaftlichen Unternehmen ausübt. Nach seinen Angaben bestehen zwischen der M T
GbR und der L ... GmbH kooperative Beziehungen. Zum einen grast das Jungvieh der M T GbR für durchschnittlich
13 bis 14 Monate auf den Grünflächen der L ... GmbH. Zum anderen werden bei Bedarf Arbeitskräfte gegenseitig
ausgeliehen. Ansonsten sind Produktion und technische Bereiche getrennt. Im Zusammenhang mit dieser
Kooperation finden im Durchschnitt einmal monatlich, in Erntezeiten auch wöchentlich und manchmal noch häufiger
Besprechungen zwischen dem Kläger als Geschäftsführer der M T ... GbR einerseits und der Geschäftsführerin der L
GmbH sowie dem bei dieser tätigen Landwirtschaftsmeister andererseits statt. Die Tätigkeiten des Klägers im
Rahmen dieser Kooperation sind nicht allein im Interesse der M ... T ... GbR, sondern dienen auch der L. GmbH und
deren Unternehmen. Die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der M. T. GbR bei Besprechungen mit der L.
GmbH ist aber nur der M ... T GbR zuzurechnen. Ungeachtet dessen fällt der Zeitaufwand für die L. GmbH jedoch –
gerade im Verhältnis zur Führung der Geschäfte der M T. GbR – nicht so sehr ins Gewicht, dass die Tätigkeit des
Klägers im Unternehmen der L ... GmbH als hauptberuflich anzusehen wäre.
Auch sonst lässt sich eine Hauptberuflichkeit der Tätigkeit des Klägers in der L. GmbH nicht feststellen. Als bloßer
Gesellschafter übt der Kläger in deren landwirtschaftlichem Unternehmen rein rechtlich gesehen keine
Leitungsfunktionen aus. Ebenso wenig ist eine faktische Beherrschung dieses Unternehmens feststellbar. Allerdings
ist die Geschäftstätigkeit der L ... GmbH nach der Übernahme von Anteilen durch den Kläger und andere Landwirte
mit den Zielen der M ... T. GbR harmonisiert worden. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom
11.12.2008 beschränkten sich bis zur seiner Beteiligung an der L GmbH die geschäftlichen Beziehungen zwischen
beiden räumlich benachbarten Unternehmen auf die technische Unterstützung. Nach der Anteilsübernahme durch den
Kläger wurde das landwirtschaftliche Unternehmen der L. GmbH so ausgerichtet, dass es sich mit demjenigen der M
T GbR ergänzt. Insbesondere ging die Jungviehaufzucht auf die L. GmbH über. Darüber hinaus wurden die
wirtschaftlichen Verflechtungen durch eine wechselseitige Ausleihe von Arbeitnehmern ausgebaut. Selbst wenn
darüber hinaus die landwirtschaftliche Produktion getrennt verläuft, ist doch eine strategische Neuausrichtung der L ...
GmbH erkennbar, an der der Kläger beteiligt war. Maßgeblich für die Hauptberuflichkeit ist aber, ob der Kläger auch
auf das operative Tagesgeschäft der L GmbH einen entscheidenden Einfluss hat. Auch wenn er als Diplom-Landwirt
sowohl der Geschäftsführerin dieser Gesellschaft – einer gelernten Bankkauffrau – als auch deren Produktionsleiter –
einem Landwirtschaftsmeister – fachlich überlegen ist, lässt sich eine faktische Beherrschung des
landwirtschaftlichen Unternehmens der L GmbH durch den Kläger nicht feststellen. Denn nach seinen eigenen
glaubhaften Aussagen beschränkt sich seine auf dieses Unternehmen bezogene Tätigkeit auf die Kooperation der
durch ihn geführten M ... T ... GbR mit der L ... GmbH.
Schließlich betreiben die M. T ... GbR und die L ... GmbH auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein
Gesamtunternehmen. Zwar kooperieren beide intensiv. Dennoch unterhalten sie räumlich getrennte Betriebe mit einem
unterschiedlichen Tätigkeitsprofil. Während die M ... T ... GbR vorrangig Milchwirtschaft und den dazu erforderlichen
Anbau von Futterpflanzen betreibt, stehen bei der L GmbH die Jungrinderaufzucht, die Schweineproduktion sowie die
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im Vordergrund. Wohl ergänzen sich die M ... T. GbR und die L ...
GmbH dabei, wie daran deutlich wird, dass das Jungvieh der M T ... GbR für eine Pensionszeit von durchschnittlich
13 bis 14 Monaten auf den Grünflächen der L. GmbH grast. Dennoch sind weiterhin zwei unterschiedliche
Unternehmen erkennbar. Daher kann offen bleiben, ob es dann, wenn sich zwei juristisch getrennte und auch rechtlich
nicht abhängige Unternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einheit darstellen, für die Beurteilung der
Hauptberuflichkeit auf diese Einheit ankommen muss.
b) Die Beklagte durfte bei dem allein aufgrund seiner Tätigkeit für die M. T. GbR versicherungs- und
beitragspflichtigen Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2003 dessen Beteiligung an der L GmbH nicht der
Beitragsberechnung zugrunde legen, weil hierfür eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage gefehlt hat.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 werden bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt 1. Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente
vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher
Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Zu
der Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bestimmt § 40 Abs. 1 KVLG 1989, dass die
Beiträge nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt werden (Satz 1), die in der Satzung
nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab festzulegen sind (Satz 2).
Daraus ergibt sich, dass Rechtsgrundlage für die Bemessung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft das
jeweils gültige Satzungsrecht ist.
Die Satzung der SLKK regelte in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des 7. Nachtrags vom 03.01.2003 den
Maßstab für die Bemessung des Einkommens aus Forst- und Landwirtschaft bei versicherungspflichtigen
landwirtschaftlichen Unternehmern in ihrem § 31 folgendermaßen: "Das der Beitragsberechnung bei
versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Einkommen
aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus dem
Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung
ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe i.S.d. § 32 Abs. 6 Nr. 2 Gruppe 1 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergeben; dabei ist die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde
Ertragskraft je Euro Wirtschaftswert zu berücksichtigen; die Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 2 ALG gilt
entsprechend. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen
Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen
Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein
Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das
aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer
Gewinnbeteiligung zuzurechnen. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 KVLG 1989 ist der Beitrag aus dem
Gesamtanteil beider Ehegatten an dem landwirtschaftlichen Unternehmen zu berechnen."
Durch den zum 01.01.2004 in Kraft getretenen 8. Nachtrag vom 03.12.2003 wurde in § 31 SLKK-Satzung nach dem
Satz 4 ein neuer Satz eingefügt und der bisherige Satz 5 geändert: "Erfüllt ein versicherungspflichtiger
landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder Mitglied einer juristischen Person in einem weiteren
Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherung eines Fiktivunternehmers i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG
1989 nicht, ist das auf ihn entfallende aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte
Arbeitseinkommen entsprechend seiner Gewinnbeteiligung zusätzlich in Ansatz zu bringen. In den Fällen des § 2
Abs. 3 Satz 3 und 4 KLVG 1989 ist der Beitrag aus dem Gesamtanteil beider Ehegatten an dem landwirtschaftlichen
Unternehmen zu berechnen, dies gilt nicht, wenn beide Ehegatten selbst als landwirtschaftliche Unternehmer
versichert sind."
Bis zum 8. Nachtrag enthielt die SLKK-Satzung keine Regelung, aus der sich mit der erforderlichen Bestimmtheit
entnehmen lässt, dass bei einem versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer neben dem
Beziehungswert des von ihm selbst (mit-) betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmens auch noch (anteilig) der
Beziehungswert von landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind, die von
Personengesellschaften oder juristischen Person betrieben werden, an denen er beteiligt ist, ohne auch insoweit
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 als Unternehmer zu gelten.
§ 31 SLKK-Satzung in der Fassung des 7. Nachtrags regelte in seinen Sätzen 3 bis 5 nur für Sonderfälle, in welcher
Weise dem versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer für die Zwecke der Beitragsberechnung
landwirtschaftliche Unternehmen zuzurechnen sind. Die Grundregel, dass für die Beitragsberechnung der
Beziehungswert des von dem versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer betriebenen Unternehmens
zu berücksichtigen ist, kommt in Satz 1 des § 31 SLKK-Satzung in sprachlich verunglückter Form insoweit zum
Ausdruck, als dort von dem "versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen" die Rede ist. Verunglückt ist
dies deshalb, weil versicherungspflichtig nicht Unternehmen sein können, sondern nur Unternehmer. Mit der dem
Unternehmen attributiv zugewiesenen Versicherungspflicht lässt sich jedoch § 31 Satz 1 SLKK-Satzung entnehmen,
dass bei der Beitragsberechnung grundsätzlich – vorbehaltlich besonderer Regelungen – nur die Unternehmen
zugrunde zu legen sind, derentwegen Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer besteht. Dies ist nicht
nur das auf eigene Rechnung (mit-) betriebene Unternehmen, sondern bei Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2
KLVG 1989 als Unternehmer gelten (Fiktivunternehmer), auch das von einer Personengesellschaft oder juristischen
Person geführte Unternehmen. Dass der Beitragsberechnung aber auch andere Unternehmen anteilig zugrunde zu
legen sind, an denen der Versicherte nicht als (Mit-)Unternehmer beteiligt ist, lässt sich dem Text des § 31 SLKK-
Satzung in der Fassung des 7. Nachtrags nicht entnehmen. § 31 Satz 3 SLKK-Satzung kann allenfalls entnommen
werden, dass ein Unternehmen, das der landwirtschaftliche Unternehmer neben einem oder mehreren Unternehmen,
die die Mindestgröße nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erreichen, betreibt, auch dann als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen ist, wenn dieses Unternehmen die Mindestgröße nicht erreicht. Denn nach § 31 Satz 3 SLKK-Satzung
gelten mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, die vom Versicherten betrieben werden, als ein Unternehmen. Selbst
wenn man dabei auch die Mitunternehmerschaft bei der Zusammenrechnung von Unternehmen genügen lässt (§ 31
Satz 3 i.V.m. Satz 4 SLKK-Satzung), ist aber doch Voraussetzung, dass der Versicherte in dem anderen
Unternehmen als Mit-Unternehmer tätig ist. Die bloße Kapitalbeteiligung an einer juristischen Person – wie sie hier im
Streit ist – reicht dagegen nicht aus, um einen Gesellschafter zu einem landwirtschaftlichen Unternehmer zu machen.
Dies folgt schon aus § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989.
Die Berücksichtigung von Beteiligungen an landwirtschaftlichen Unternehmen, ohne zugleich dort (Mit- oder Fiktiv-
)Unternehmer zu sein, lässt sich – anders als Beklagte und Beigeladene offenbar meinen – nicht aus allgemeinen
Grundgedanken der Beitragsbemessung ableiten. Sicherlich haben auch in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung das Leistungsfähigkeits- und das Solidarprinzip ihre Bedeutung. Dementsprechend ist es
zulässig, die landwirtschaftlichen Unternehmer, die leistungsfähiger sind, zu höheren Beiträgen heranzuziehen als die
weniger leistungsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmer. Dies entspricht auch dem Solidargedanken, der darüber
hinaus eine unterschiedliche Beitragsgestaltung bei grundsätzlich gleichen Leistungen rechtfertigt. Daraus, dass für
die Berücksichtigung derartiger Beteiligungen gute Gründe sprechen, lässt sich aber nicht ableiten, dass § 31 SLKK-
Satzung in der Fassung des 7. Nachtrags eine Rechtsgrundlage dafür bietet. Vielmehr gilt auch für die
landwirtschaftliche Krankenversicherung, dass, um eine ausreichende Bestimmtheit abgabenrechtlicher Regelungen
zu gewährleisten, wenigstens im Grenzbereich zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen
Einnahmen eine spezielle konkretisierende Satzungsregelung zu fordern ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.05.2003 - B 12
KR 12/02 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 1 Rn. 13 ff., vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 04.02.2009 - L 1 KR
132/07 - juris Rn. 25 ff. zu § 240 SGB V).
Vor diesem Hintergrund ist die Einfügung eines neuen Satzes 5 in den § 31 SLKK-Satzung mit dem 8. Nachtrag nicht
als Klarstellung einer bereits vorher bestehenden Rechtslage, sondern als deren Änderung anzusehen. Es trifft daher
– anders als Beklagte und Beigeladene meinen – sehr wohl zu, wenn es in diesem Satz heißt, dass eine derartige
Beteiligung bei der Beitragsberechnung "zusätzlich in Ansatz zu bringen" ist.
Da demnach die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der L GmbH in den für die Zeit bis 31.12.2003
erfolgten Beitragsfestsetzungen dem bis dahin gültigen Satzungsrecht widersprach, war die Beklagte weder nach § 45
SGB X noch nach § 48 SGB X berechtigt, mit den angefochtenen Bescheiden die vorher ergangenen
bestandskräftigen Bescheide zulasten des Klägers abzuändern.
3. Anders verhält es sich hinsichtlich der Beitragsfestsetzungen für die Zeit ab dem 01.01.2004. Für diese Zeit sieht
das maßgebliche Satzungsrecht nicht nur eine Berücksichtigung derartiger Beteiligungen bei der Beitragsberechnung
vor (a). Vielmehr verstieß dies – anders als das SG wohl angenommen hat – auch nicht gegen höherrangiges Recht
(b). Auch im Übrigen sind für die Zeit ab 01.01.2004 die streitbefangenen Beitragsbescheide, soweit sie mit der Klage
angefochten sind, nicht zu beanstanden (c).
a) Für die Zeit ab 01.01.2004 ergibt sich sowohl aus der SLKK-Satzung als auch aus der Satzung der Beklagten, dass
bei einem versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer der Beitragsbemessung der Beziehungswert
bzw. Einstufungswert eines landwirtschaftlichen Unternehmens (anteilig) zugrunde zu legen ist, das von
Personengesellschaften oder juristischen Personen betrieben wird, an denen der Unternehmer beteiligt ist, ohne
insoweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 zu erfüllen. Eine entsprechende Bestimmung zu
dem bereits erwähnten § 31 Satz 5 SLKK-Satzung in der Fassung des 8. Nachtrags enthält die Satzung der
Beklagten in § 46 Abs. 3. Diese Vorschrift bestimmt im Zusammenhang: "(1) Die Beiträge der landwirtschaftlichen
Unternehmer werden nach Beitragsklassen erhoben. Maßgeblich für die Zuordnung eines landwirtschaftlichen
Unternehmers in eine Beitragsklasse ist der Einstufungswert des Unternehmens. (2) Für Mitunternehmer gilt die
Beitragsklasse, die ihrem Anteil am Unternehmen entspricht; sofern jedoch ein Ehegatte oder Lebenspartner als
Mitunternehmer der Krankenversicherungspflicht aufgrund des § 2 Abs. 3 Sätze 3 oder 4 KLVG 1989 nicht unterliegt,
sind die Beiträge des krankenversicherungspflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 2 Abs. 3 Sätze 3
oder 4 KVLG 1989 aus dem Gesamtanteil beider Ehegatten oder Lebenspartner am landwirtschaftlichen Unternehmen
zu berechnen. (3) Erfüllt ein versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer als Gesellschafter oder Mitglied
einer juristischen Person in einem weiteren Unternehmen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eines
Fiktivunternehmers im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 nicht, ist der auf ihn entfallende anteilige Flächenwert
aus der Gesellschaft zusätzlich in Ansatz zu bringen. (4) Es werden folgende Beitragsklassen bestimmt ..."
Damit ist nicht nur in § 31 Satz 5 SLKK-Satzung in der Fassung des 8. Nachtrags, sondern auch in § 46 Abs. 3 der
Beklagten-Satzung die Berücksichtigung der hier streitigen (bloßen) Beteiligung an einer GmbH eindeutig geregelt.
b) Mit diesen Satzungsregelungen haben weder die SLKK noch die Beklagte die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums
überschritten. Die Satzung des Krankenversicherungsträgers ist autonom gesetztes Recht, das durch die Gerichte nur
daraufhin zu prüfen ist, ob es mit der gesetzlichen Ermächtigung und höherrangigem Recht vereinbar ist (BSG, Urteil
vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111, 112 m.w.N. = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Nicht zu prüfen haben die
Gerichte, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (vgl. BSG,
Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111, 115 m.w.N. = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Rechtsgrundlage für die
Bemessung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft ist – wie sich aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 KVLG
1989 ergibt (vgl. dazu oben 2. b) – das jeweils gültige Satzungsrecht.
Das Gesetz schreibt weder vor, dass nur solches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt werden darf, das aus einer die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung begründenden Tätigkeit erzielt wird (1), noch dass das Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft nach dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen ist (2).
(1) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 unterwirft das "Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft" der
Beitragspflicht, fordert aber seinem Wortlaut nach nicht, dass dieses Einkommen aus einer Tätigkeit erzielt werden
muss, die zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte führt. Insoweit weicht diese Bestimmung
von § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab, wonach in der allgemeinen
Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten das "Arbeitsentgelt aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung" der Beitragsbemessung zugrunde liegt.
Der Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass
beitragspflichtig nur ein Einkommen aus einer versicherungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ist.
Allerdings heißt es in den Gesetzesmaterialien zu § 39 KVLG 1989, dass damit in "Anlehnung" an § 226 SGB V die
beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt werden (BT-Drucks. 11/2237 S. 247 zu § 38 des Entwurfs zum KVLG 1989
unter Bezugnahme auf § 235 des Entwurfs zum SGB V). Aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten "Anlehnung" folgt
aber nicht, dass auch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 nur Einkommen aus versicherungspflichtigen
Tätigkeiten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen. Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber
mit § 39 KVLG 1989 trotz unverkennbarer Orientierung an § 226 SGB V eine eigenständige Vorschrift geschaffen hat,
die von ihrem Vorbild bewusst abweicht. So kennt das allgemeine Krankenversicherungsrecht eine Beitragspflicht von
Einnahmen aus selbständigen Tätigkeiten nur für den Ausnahmefall, dass Arbeitseinkommen neben Renten oder
Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Dagegen ist in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung die Beitragspflicht von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der Regelfall, wenn diese nämlich
aus der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989). Deshalb ist der Gesetzgeber
in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KVLG 1989 bewusst von § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V abgewichen und hat außerland-
und außerforstwirtschaftliches Arbeitseinkommen nur bei Renten- oder Versorgungsbezug der Beitragsbemessung
unterworfen. Vor diesem Hintergrund kann aus der in den Gesetzesmaterialien betonten "Anlehnung" an § 226 SGB V
nicht gefolgert werden, dass § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 nur das Einkommen aus versicherungspflichtigen
land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der Beitragspflicht unterwirft.
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 spricht auch, dass in § 226 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB V kein allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck kommt. Zwar weisen die in § 39 Abs. 1 Satz 1
KVLG 1989 und § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V an erster Stelle genannten Einnahmen einen Bezug zu dem Tatbestand
auf, der jeweils Versicherungspflicht begründet. Doch beruht hierauf das Erfordernis des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB V, dass das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung herrühren muss, nicht. Vielmehr
hat es seinen Grund in der Besonderheit des allgemeinen Krankenversicherungsrechts, dass mit den geringfügigen
Beschäftigungen bestimmte an sich versicherungspflichtige Tätigkeiten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) nicht der
Versicherungspflicht unterliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. §§ 8, 8a SGB IV). § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
stellt sicher, dass sich dies beitragsrechtlich dann auswirkt, wenn in einer anderen Beschäftigung die
Geringfügigkeitsgrenzen überschritten sind.
Eine wortlautgetreue Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 entspricht dagegen dem
Leistungsfähigkeits- und dem Solidarprinzip. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts ist es
zulässig, den Leistungsfähigeren zu höheren Beiträgen heranzuziehen als den weniger Leistungsfähigen und trotz
grundsätzlich gleicher Leistungen die Beiträge unterschiedlich zu gestalten. Bei einem versicherungspflichtigen
landwirtschaftlichen Unternehmer sämtliche Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen, widerspricht nicht diesen Grundsätzen, sondern entspricht ihnen im Gegenteil.
(2) Der Gesetzgeber überlässt es in § 40 Abs. 1 KVLG 1989 den Trägern der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung, in ihrer Satzung zu bestimmen, was als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der
Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist. Indem es der Gesetzgeber dem Satzungsgeber freistellt, ob dieses
Einkommen nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bemessen
wird, lässt er erkennen, dass er gerade keine Beitragsbemessung nach dem steuerlichen Einkommen vorgibt. Weder
für den Wirtschaftswert noch für den Arbeitsbedarf sind die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
maßgeblich. Das gleiche gilt für den Flächenwert, der dennoch von der Rechtsprechung als "anderer angemessener
Maßstab" gebilligt wird (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1980 - 11 RK 7/79 - BSGE 50, 179, 181 ff. = SozR 5420 § 65 Nr.
4; Urteil vom 13.12.1984 - 11 RK 7/83 - BSGE 57, 280, 286 = SozR 5420 § 2 Nr. 32). Eine Bemessung der Beiträge
zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach dem steuerlichen Einkommen war im Zuge der Reform der
Alterssicherung der Landwirte ab 01.01.1999 geplant gewesen (Art. 11 Nr. 18 c i.V.m. Art. 48 Abs. 5 des
Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29.07.1994, BGBl. I S. 1890). Diese Änderung wurde dann zunächst auf den
01.01.2001 verschoben (Art. 5 des Zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997, BGBl. I S. 1520) und mit
Art. 12 des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) vor ihrem Inkrafttreten
gestrichen. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht nicht mehr
verlangt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der vom Schleswig-Holsteinischen LSG in einem Urteil vom 13.01.2004 (L
1 KR 20/03 - juris Rn. 23) vertretenen Auffassung nicht zu folgen, wonach der Begriff des Einkommens aus Forst- und
Landwirtschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 in enger Anlehnung an die Regelungen des EStG
auszulegen sei. Weder die punktuelle Verweisung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 auf das SGB IV noch der
Gedanke der Einheit der Rechtsordnung rechtfertigen es, die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 1 KVLG 1989 zu
überspielen, die gerade gegen eine Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht spricht. Dass § 39 Abs. 1 Satz 2
KVLG 1989 auf § 23a SGB IV, eine Bestimmung über die beitragsrechtliche Behandlung einmalig gezahlten
Arbeitsentgelts, Bezug nimmt, erlaubt nicht den Schluss, dass das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im
Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 nach Maßgabe des § 15 SGB IV zu bestimmen ist. Dies lässt sich mit § 40
Abs. 1 Satz 2 KVLG 1989 nicht vereinbaren. Gegen die vom Schleswig-Holsteinischen LSG vertretene Auffassung
spricht des Weiteren, dass der Rückgriff auf § 4 Abs. 1 oder 3 EStG in § 40 Abs. 3 KVLG 1989, auf den es sich
bezogen hat, niemals in Kraft getreten ist, weil Art. 11 Nr. 18 c des Agrarsozialreformgesetzes 1995, durch das diese
Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht eingeführt wurde, – wie bereit ausgeführt wurde – vorher gestrichen wurde.
Auch der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung führt zu nichts anderem. Sicherlich verweist das
Sozialversicherungsrecht in § 15 SGB IV für die Bestimmung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit auf das
Einkommensteuerrecht. Dies bedeutet aber nicht, dass es davon nicht abweichen könnte. Welchen Brüchen der
Einkommensbegriff im KVLG 1989 unterworfen wäre, wenn er nicht in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht
ausgelegt würde, wird aus der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG nicht klar. Dass die fehlende
Kongruenz zwischen Versicherungs- und Beitragspflicht keinen derartigen Bruch darstellt, hat das Schleswig-
Holsteinische LSG selbst gesehen (a.a.O.). Zu Brüchen kann es allenfalls zwischen § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4
KVLG 1989 kommen, wenn die Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft unterschiedlichen Regeln folgt. Indem das
Gesetz in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KVLG 1989 unter bestimmten Umständen "Arbeitseinkommen" aus außerland- und
außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit der Beitragsbemessung unterwirft, nimmt es Bezug auf § 15 SGB IV; dieses
Einkommen ist daher nach dem Einkommensteuerrecht zu ermitteln. Dies kann Probleme aufwerfen, wenn das Recht
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anders abgrenzt als das
Einkommensteuerrecht. Dies trifft bei Regelungen wie in § 31 Satz 5 SLKK-Satzung in der Fassung des 8. Nachtrags
und § 46 Abs. 3 der Satzung der Beklagten für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die Land- und Forstwirtschaft
betreiben, zu. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Einkommen von den
außerland- und außerforstwirtschaftlichen Einkommen nur nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts erfolgen darf.
Vielmehr kann diese Abgrenzung auch nach Maßgabe des Rechts der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
vorgenommen werden. Dafür spricht, dass es das Recht der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist, das in § 39
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 KVLG 1989 zwischen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit innerhalb und außerhalb der
Land- und Forstwirtschaft unterscheidet.
Eine Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht ließe sich auch nicht mit der Versicherungspflicht von
Fiktivunternehmern nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 vereinbaren. Andernfalls dürfte bei Personen, die nur nach § 2
Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, der Gewinn
aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, die die Land- und Forstwirtschaft betreibt, nach Maßgabe des
Einkommensteuerrechts auch nicht als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden. Handelte es
sich bei diesem Gewinn nämlich sozialversicherungsrechtlich um Arbeitseinkommen aus außerland- und
außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit (siehe aber BSG, Urteil vom 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R - SozR 4-5420 § 2 Nr. 1
Rn. 27), unterläge er nur dann der Beitragsbemessung, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
KVLG 1989 erfüllt wären, wenn also auch noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Versorgungsbezüge bezogen würden. Davon, dass der Gesetzgeber den Fiktivunternehmern mit § 2 Abs. 3 Satz 2
KVLG 1989 eine nur in diesem eher seltenen Fall beitragspflichtige, ansonsten aber beitragsfreie Krankenversicherung
eröffnen wollte, ist nicht auszugehen. Auch aus diesem Grunde verbietet sich ein Rückgriff auf die Wertungen des
Einkommensteuerrechts.
Demgegenüber ist die fehlende Kongruenz zwischen Versicherungs- und Beitragspflicht bei Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, die nicht alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 erfüllen, ohne Belang. Das
Gesetz unterwirft auch in der allgemeinen Krankenversicherung Einnahmen von Versicherten der Beitragspflicht, die
nicht aufgrund von Sachverhalten erzielt werden, die zur Versicherungspflicht führen (siehe nur § 226 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4, § 237 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V).
c) Ist demnach die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an einer Kapitalgesellschaft,
die Land- und Forstwirtschaft betreibt, nicht zu beanstanden, war die Beklagte berechtigt, diese Beteiligung der
Neufestsetzung der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers ab dem 01.01.2004 zugrunde zu legen. Da es sich
hierbei um eine wesentliche Änderung handelt, die nur mit Wirkung für die Zukunft zum Tragen kam, kann sich die
Beklagte insoweit auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Allerdings findet § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur im Wege
der Umdeutung nach § 43 SGB X Anwendung. Die Umdeutung kann der erkennende Senats selbst vornehmen bzw.
feststellen (zum Streitstand über die Rechtsnatur der Umdeutung siehe Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 43 Rn 10
ff., Stand Oktober 2009).
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat durch den Ausgangsbescheid vom 18.08.2003 sowie die diesen Bescheid
abändernden weiteren Bescheide vom 16.06.2004 und 04.10.2004 beabsichtigt, frühere, zudem auch zeitlich
abgeschlossene Beitragsfestsetzungen rückwirkend ab 01.01.2000 zum Nachteil des Klägers nach § 40 Abs. 8 Satz
2 KVLG 1989 abzuändern. Denn sie ist – zu Unrecht (s.o. unter 2.) – davon ausgegangen, dass die
Beitragsbescheide vom 19.01.2000, 31.01.2000, 23.01.2001, 21.01.2002 und 28.01.2003 schon bei ihrem Erlass
wegen Nichtberücksichtigung des Gesellschaftsanteils des Klägers an der L GmbH rechtswidrig waren. Hierbei konnte
sich die Beklagte nur auf die Vorschrift des § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 stützen, die, soweit es um die Aufhebung
von Beitragsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit zum Nachteil des beitragspflichtigen Unternehmers geht,
als lex specialis gegenüber § 45 SGB X vorrangig ist (vgl. zu den entsprechenden Regelungen in § 168 Abs. 2 und §
183 Abs. 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch: Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 168 Rn.
10, Stand April 2009; Schmidt, SGB VII, 3. Aufl., § 168 Rn. 4; Platz in Lauterbach, SGB VII, § 168 Rn. 4, Stand Mai
2008).
Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt jedoch in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet
werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise
und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Ein
Bescheid nach § 40 Abs. 8 Satz 2 SGB X kann hiernach grundsätzlich in einen Bescheid nach § 48 SGB X
umgedeutet werden (zu § 45 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 S. 41).
Durch den Bescheid vom 18.08.2003 hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten nur mit Wirkung für die Zukunft,
nämlich erst ab dem 01.01.2004 wegen der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Änderung des § 31 SLKK-Satzung, auch
die Beteiligung des Klägers an der L. GmbH bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags berücksichtigen
dürfen. Im Rahmen der Umdeutung ist es insoweit unerheblich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Erlass
des Bescheides vom 18.08.2003 möglicherweise von einer anstehenden Satzungsänderung noch keine Kenntnis
gehabt hatte. Es kommt nur darauf an, ob die Beklagte im Dezember 2003 die Änderung des § 31 SLKK-Satzung zum
01.01.2004 durch einen Änderungsbescheid hätte umsetzen können. Dies ist zu bejahen. Zwar hat der auf § 40 Abs.
8 Satz 2 KVLG 1989 gestützte Bescheid vom 18.08.2003 nicht nur die Abänderung für die Zukunft verfügt, sondern
auch die rückwirkende Abänderung. Gleichwohl ist er aber hinsichtlich der Zeit ab dem 01.01.2004 auf das gleiche Ziel
gerichtet wie ein auf § 48 SGB X gestützter Bescheid, der hier für die Zukunft hätte ergehen können. Zudem wird in
beiden Fällen die Abänderung der bisherigen Beitragsbescheide darauf gestützt, dass sich die Grundlage der
Beitragsberechnung geändert hat. § 40 Abs. 8 Satz 2 KVLG 1989 steht insoweit einer zum Nachteil des
beitragspflichtigen Unternehmers ergehenden Entscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen
Beitragsbescheides für die Zukunft nicht entgegen. Eine Abänderung der Beitragsbescheide für die Zukunft (ab
01.01.2004) hätte von der Beklagten in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden
können. § 43 Abs. 2 SGB X schließt hier auch nicht die Umdeutung nicht aus.
Der Widerspruchsausschuss war bei der Beschlussfassung über den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 auch
ordnungsgemäß besetzt. Nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV kann durch Satzung
der Erlass von Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen werden. Dies war bei der SLKK, die
den Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 erlassen hat, der Fall. Deren Satzung bestimmte in § 14: "(1) Der Erlass
von Widerspruchsbescheiden obliegt dem Widerspruchsausschuss. Der Widerspruchsausschuss besteht aus dem
Geschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten und aus je einem Vertreter der Selbständigen ohne fremde
Arbeitskräfte und der Arbeitgeber. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden von der
Vertreterversammlung gewählt. Für sie ist ein Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der
Geschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil. Der
Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die
Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches über die Beschlussfassung in den Selbstverwaltungsorganen finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Entscheidungen des Widerspruchsauschusses sind von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu
unterzeichnen." Im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 heißt es zwar, dass der Widerspruchsausschuss der
SLKK in der Zusammensetzung aus einem Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und einem
Arbeitgebervertreter beraten und entschieden hat. Dieser Vermerk erweckt den Eindruck, dass an seiner Sitzung
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 und 5 der Satzung der SLKK kein Vertreter der geschäftsführenden Verwaltung
teilgenommen hat. Dies trifft indessen nicht zu. Aus der von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten
Sitzungsniederschrift geht hervor, dass an der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 16.06.2004 eine
Beauftragte des Geschäftsführers beratend teilgenommen hat.
Im Übrigen sind rechtliche Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung, wie sie in den angefochtenen Bescheiden für die
Zeit ab 01.01.2004 erfolgt ist, vom Kläger nicht vorgebracht worden. Anhaltspunkte hierfür bestehen auch nicht.
4. Nach den sich aus 3. ergebenden Gründen sind die im Klageverfahren ergangenen, aber vom SG nicht überprüften
Beitragsbescheide und die im Berufungsverfahren ergangenen weiteren Beitragsbescheide – soweit der vom Kläger
beschränkte Streitgegenstand greift – rechtmäßig.
Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.2009 den Krankenversicherungsbeitrag rückwirkend zum 23.09.2008
unter Einstufung in eine ungünstigere Beitragsklasse neu festgesetzt hat, ist dies nicht mit der Klage angefochten.
Grundsätzlich ist bei der Anfechtung eines Beitragsbescheides allein die Höhe des Beitrags Gegenstand des
Rechtsstreits, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit eines einzelnen Berechnungselementes. Dem Versicherten bleibt es
aber unbenommen, seine Klage ausdrücklich zu beschränken. Dies trifft jedenfalls auf solche Streitgegenstände zu,
die teilbar sind, mithin wenn nur ein Ausschnitt des Gesamtsachverhalts gerichtlich überprüft werden soll. Bei
Beitragsbescheiden ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes insbesondere sowohl unter dem Aspekt des
Zeitraums als auch bei einer Mehrheit von Bemessungsgrundlagen vorstellbar (vgl. nur BSG, Urteil vom 12.11.2003 -
B 3 KR 39/02 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 1 Rn. 4). Hier hat der Kläger seine Klage auf einen abgrenzbaren Teilbereich
seiner wirtschaftlichen Aktivitäten begrenzt. Schon im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2005
hat er vortragen lassen: "Der Kläger weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass er sich ausschließlich gegen eine
Beitragszahlung für seine Unternehmensbeteiligung an der L GmbH wendet."
Die rückwirkende Neufestsetzung durch den Bescheid vom 04.03.2009 erfolgte aufgrund einer Flächenkorrektur
infolge der Aufstockung des Anteils des Klägers an der M. T. GbR von 50 % auf 88 %. Mit der Klage angefochten
sind die Beitragsbescheide der Beklagten aber nur, soweit bei der Berechnung des Beitrags zur landwirtschaftlichen
Krankenversicherung die Beteiligung des Klägers an der L GmbH berücksichtigt worden ist. Daher kann offen bleiben,
ob die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen für die durch den Bescheid vom 04.03.2009
erfolgte rückwirkende Neufestsetzung erfüllt waren. Entsprechend gilt dies für den Bescheid vom 16.01.2004, der
rückwirkend durch die vom SG berücksichtigten Bescheide vom 26.01.2004 geändert wurde, weil die Beitragsklasse
zu niedrig festgesetzt worden war.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat gemäß § 194 Satz 1 SGG i.V.m. § 100 Abs. 2
Zivilprozessordnung davon abgesehen, der Beigeladenen zusätzlich zur Beklagten einen Teil der außergerichtlichen
Kosten des Klägers aufzuerlegen, weil die Beigeladene hinsichtlich des allein maßgeblichen Streitgegenstandes – der
Höhe des Krankenversicherungsbeitrags – kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Zu § 39
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zur hier streitigen
Unternehmensbeteiligung vor.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Revision angefochten werden.
Die Revision ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Hausanschrift: Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel, Postanschrift: 34114 Kassel einzulegen. Die Revisionsschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder
oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und
Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises
die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder
oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend
deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1
bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen
Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel
ergeben.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des
Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Hinweis: Es besteht beim Bundessozialgericht Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte elektronische
Dokumente; nähere Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Bundessozialgerichts und auf der Internetseite
www.egvp.de.
Die Einlegung der Revision per E-Mail ist unzulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Nichtbeachtung der
gebotenen Form die gesetzliche Frist nicht gewahrt wird und das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der
vorgeschriebenen Form einzulegen ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Revision vor dem Bundessozialgericht kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen unter I Nrn. 2 bis 7
genannten Bevollmächtigten vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich
einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist
der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und
ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision
(ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu
wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht
ausgewählt.