Urteil des LSG Sachsen vom 26.01.2006

LSG Fss: aufschiebende wirkung, anrechenbares einkommen, öffentliches interesse, ernährung, rechtswidrigkeit, rücknahme, empfehlung, preisentwicklung, vertrauensschutz, fürsorge

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 26.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 34 AS 999/05 ER
Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 299/05 AS-ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen. II. Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe des dem Antragsteller (Ast.) und Beschwerdegegner (Bg.)
zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) II, insbesondere über die Höhe des zu berücksichtigenden Mehrbedarfes und
der Anrechnung von Kindergeld als Einkommen.
Der am ...1978 geborene alleinstehende Bg. ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von
100. Er hat eine Spenderniere und leidet an Morbus Crohn. Durch Bescheid vom 25.02.2005 bewilligte ihm die
Beschwerdeführerin (Bf.) für die Zeit vom 01.02.2005 – 28.02.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch (SGB II) i. H. v. 493,01 EUR monatlich, vom 01.03.2005 – 31.07.2005 i. H. v. 629,50 EUR monatlich sowie
durch Bescheid vom 01.08.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 – 31.01.2006 i. H. v. 629,50 EUR. Seit dem 01.08.2005
wird das Kindergeld auf Antrag des Bg. an diesen ausgezahlt. Da-raufhin setzte die Bf. mit Änderungsbescheid vom
15.08.2005 für die Zeit vom 01.08.2005 – 31.01.2006 die monatlichen Leistungen nach dem SGB II auf 505,50 EUR
her-ab.
Hiergegen legte der Bg. am 22.08.2005 Widerspruch ein. Das Kindergeld i. H. v. 154,00 EUR monatlich erhalte er auf
Grund seiner Schwerbehinderung mit einem GdB von 100. Daher begehre er insbesondere die Überprüfung der
Anrechnung des Kindergeldes als Einkom-men.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.2005 wies die Bf. diesen Widerspruch als unbe-gründet zurück. Bei dem
Kindergeld handele es sich um anrechenbares Einkommen. Auch Kindergeld, das Personen erhielten, die auf Grund
ihrer Behinderung auch nach dem 27. Lebensjahr Anspruch darauf hätten, sei anrechenbares Einkommen, da es
weder eine Leis-tung nach dem SGB II, noch eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Beihilfe,
Entschädigung, Zuwendung oder zweckbestimmte Einnahme sei. Vielmehr werde das Kindergeld einem
kindergeldberechtigten Elternteil bewilligt, der für die Bestreitung des Lebensunterhaltes des betreffenden Kindes, für
welches Kindergeld bewilligt werde, zu-ständig sei. Das Kindergeld könne gem. § 74 EStG auf Antrag an das Kind
abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind mangels
Leistungsfähigkeit nicht nachkommen könne oder aus sonstigen Gründen nicht nachkäme. Hier sei das Kindergeld ab
dem 01.08.2005 an den Bg. abgezweigt worden. Somit sei es nicht mehr Einkommen der kindergeldberechtigten
Eltern, sondern nunmehr Einkommen des Bg.
Mit seiner hiergegen am 11.10.2005 erhobenen Klage hat sich der Bg. an das SG Dresden gewandt. Zugleich hat der
Kläger die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beantragt. Mit diesem begehrt er die Zahlung des Alg II ohne
Anrechnung des Kindergeldes. Zudem trägt er vor, er könne sich nun nicht mehr die besondere Ernährung, die seine
Erkrankung erfor-dere, leisten, so dass eine große Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben bestünde.
Durch Beschluss vom 02.11.2005 hat das SG dem Antrag teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der
Klage gegen den Änderungsbescheid vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005
insoweit angeordnet, als die durch diese Bescheide verfügte Herabsetzung der Leistung für die Zeit vom 01.08. –
17.08.2005 ganz und für die Zeit ab dem 18.08.2005 teilweise aufhoben wurde.
Es handele sich hier um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86 b Abs. 1 S. 1
Nr. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG). Nach summarischer Prü-fung spreche teilweise mehr für als gegen die
Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwal-tungsaktes. Als Rechtsgrundlage der teilweisen Rücknahme der
Bewilligung ab 01.08.2005 käme hier § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht. Für die Zeit vom
01.08.2005 – 17.08.2005 könne sich der Bg. jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Ein Ausnahmetatbe-stand gem. §
45 Abs. 2 S. 3 SGB X liege nicht vor. Daher sei die Rückwirkung insgesamt rechtswidrig.
Auf Grund des Änderungsbescheides vom 15.08.2005 sei ab dem 18.08.2005 jedoch nicht mehr von einem weiteren
Vertrauensschutz auszugehen. Dennoch sei gem. § 21 Abs. 5 SGB II auf Grund der Erkrankung des Bg. ein höherer
Mehrbedarf anzusetzen, als dies von der Bf. vorgenommen wurde. Ausgangspunkt seien die Empfehlungen des
Deutschen Ver-eins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe.
Diese seien in ständiger Rechtsprechung als geeignete sachverständige Hilfe bei der Beurteilung betrachtet worden,
für welche Krankenheit und in welcher ange-messenen Höhe ein Mehrbedarf für eine kostenaufwendigere Ernährung
nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG anzuerkennen sei. Auch bei der Anwendung des SGB II sei auf diese Empfeh-lungen
zurückzugreifen. Der darin ermittelte Mehrbedarf sei allerdings auf Grund der ge-genüber 1997 gestiegenen
Lebenshaltungskosten anzupassen. Auf der Basis des Jahres 1997 seien folgende Beträge angesetzt worden: für die
bei Niereninsuffizienz erforderliche eiweißdefinierte Kost 30,86 EUR und für den Morbus Crohn Mehrausgaben von
25,56 EUR mo-natlich. Im Hinblick auf diese erheblich zurückliegende Empfehlung erscheine es sachge-recht,
aufbauend darauf unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Preisentwicklung die Beträge für
kostenaufwändigere Ernährung fortzuschreiben. Entsprechend der Fort-schreibung des Eckregelsatzes seien auch die
Empfehlungen des Deutschen Vereins um 7 % zu steigern. Im Ergebnis führe die fortgeschriebene Empfehlung zu
folgenden Beträgen: Mehrausgaben bei Niereninsuffizienz monatlich 32,82 EUR für eiweißdefinierte Kost und bei
Morbus Crohn 27,35 EUR für Vollkost. Da bei dem Bg. mehrere Erkrankungen vorlägen, die einen unterschiedlichen
Mehrbedarf verursachten, sei auf den Einzelfall abzustellen. Eine Gewährung allein des höheren Mehr-bedarfs könne
dann angemessen sein, wenn es sich um dieselbe Art der Krankenkost han-dele oder sich die Nahrungsmittel
weitestgehend überschneiden. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Andererseits fehle es für die Notwendigkeit
einer Addition der Mehrbedarfe an ausreichenden Anhaltspunkten. Demnach sei der Mehrbedarf für die
eiweißdefinierte Kost i. H. v. 32,82 EUR überschlägig um die Hälfte Mehrbedarfs der Vollkost zu erhöhen. Hieraus
resultiere ein nahrungsmittelbedingter Mehraufwand von monatlich 45,50 EUR.
Gegen den der Bf. am 09.11.2005 zugegangenen Beschluss hat diese am 05.12.2005 Be-schwerde eingelegt. SG hat
der Beschwerde nicht stattgegeben und die Akten dem Sächsi-schen Landessozialgericht zur Entscheidung
vorgelegt. Zur Begründung hat die Bf. ausge-führt, die 7 %ige Erhöhung der Mehrbedarfskosten in Fortschreibung des
Eckregelsatzes sei nicht akzeptabel. Die Anpassung der Regelsätze sei gebunden an die Entwicklung der
durchschnittlichen Bruttolöhne aller Beschäftigten, nicht jedoch an eine Preisentwicklung für Lebensmittel. Sie sei
daher auch nicht übertragbar auf eine entsprechende Erhöhung der Mehrbedarfszuschläge unter Hinweis auf eine auch
in diesem Bereich erfolgte Preis-steigerung. Es könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sich hierfür
tatsäch-lich höhere Kosten ergäben. Daher sollten die Empfehlungen des Deutschen Vereins 1997 ohne Veränderung
zugrunde gelegt werden. Weiter sei bei mehreren Erkrankungen von dem höheren Mehrbedarf auszugehen. Ein
individueller darüber hinausgehender Mehrbe-darf sei bislang nicht festgestellt.
Die Bf. beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Dresden vom 02. November 2005 insoweit aufzuheben, als
damit dem Antrag des Bg. entsprochen wurde und auch insoweit den Antrag des Bg. zurückzu-weisen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Akten beider Rechtszüge sowie die
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 172, 173 Sozi-algerichtsgesetz – SGG -).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht Dresden (SG) hat dem Antrag zu Recht teilweise
stattgegeben.
Bei dem vom Beschwerdegegner (Bg.) gestellten Antrag handelt es sich – wie das SG zu-treffend ausgeführt hat –
um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem beim SG Dresden anhängigen
Verfahren zum Az: S 34 AS 1000/05 nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Klage
gegen den Änderungs-bescheid vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2005 nach §
86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39, Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat grundsätz-lich keine aufschiebende
Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das Interesse des von einem
Kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes Betroffenen an dem Aufschub der Maßnahme
(Aufschubinteresse) das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchführung (Vollzugsinteresse) übersteigt. Dies ist
in der Regel der Fall, wenn nach summarischer Prüfung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angegriffenen
Verwal-tungsaktes spricht, weil an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Maßnahme kein öffentliches
Interesse besteht.
Das SG ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zeit vom 01.08. – 17.08.2005 – jedenfalls nach
Aktenlage – die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 2 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht vor-liegen dürften. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (Bf.)
kommt hier nicht § 48 Abs. 1 SGB X zur Anwendung, sondern § 45 SGB X. Zwar handelt es sich bei der Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II um einen Dauer-verwaltungsakt. Die
vorausgegangene Bewilligung endete jedoch mit dem 31.07.2005. Für die Folgezeit hat der Kläger einen neuen Antrag
gestellt. Durch Bescheid vom 01.08.2005 erfolgte sodann die Bewilligung auch erst ab dem 01.08.2005. Folglich war
die teilweise Rücknahme der Bewilligung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gem. § 45 Abs. 1 und 2
SGB X zu beurteilen. Auch wenn der Beschwerdegegner (Bg.) hier selbst die Auszahlung des Kindergeldes an sich
beantragt hat, kann allein hieraus noch nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB
X geschlossen werden. Der Bg. ging vielmehr ersichtlich von der rechtlichen Auffassung aus, die weitere Kinder-
geldzahlung erfolge gleichsam als Ausgleich für seine Schwerbehinderung. Ob damit ein Sachverhalt im Sinne von §
45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X erfüllt ist, bedarf einer abschlie-ßenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Auch im
Übrigen hat das SG zu Recht entschieden, dass die Mehrbedarfskosten gem. § 21 Abs. 5 SGB II höher anzusetzen
sind und somit – auch insoweit – erhebliche Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.08.2005
vorliegen.
Zur Beurteilung der "Angemessenheit des Mehrbedarfes" einer kostenaufwendigeren Er-nährung ist das SG zutreffend
von den durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierbaren
Fallgestaltungen ausgerichteten Emp-fehlungen ausgegangen. (BT – Druckw. 15/1516, S. 57; kleinere Schriften des
Deutschen Vereins, Heft 4, 2. Aufl., 1997). Mit diesem Begriff knüpfte der Gesetzgeber an die ver-
waltungsgerichtliche Rechtsprechung der dem § 21 Abs. 5 SGB II vergleichbaren Vor-schrift in § 23 Abs. 4
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Hilfeempfänger nach dieser Regelung
einen, gegenüber dem mit den Regelsätzen gedeckten allgemeinen Bedarf, erhöhten Bedarf wegen der Notwendigkeit
einer krank-heitsbedingten aufwendigen Ernährung hat, werden danach diese Empfehlungen weiterhin als geeignete
Entscheidungsgrundlage angesehen. Diese Beträge sind jedoch entsprechend der Veränderung der Regelsätze für
Alleinstehende/Haushaltsvorstände jährlich fortzu-schreiben (so bereits grundlegend Hessischer VGH vom 27.06.1991
– 9 TG 1258/91 – Info Also 1991, 200; sowie Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 3/2005, Rdnr. 29 zu § 21; Kruse
in: Kruse/Reinhardt/Winkler, SGB II, Rdnr. 13 zu § 2; Lang in: Spellbrink/Eicher SGB II, Rdnr. 66 zu § 21; Hofmann
in: LPK-SGB II, Rdnr. 27 zu § 21; Behrend in: jaris Praxiskomm.-SGB II Rdnr. 45 zu § 21; sowie bereits die
Empfehlungen des Deutschen Vereins [DV 97, 31]).
Schließlich ist auch die vom SG angesetzte Erhöhung des Mehrbedarfs für eiweißdefinierte Kost von monatlich 32,82
EUR (unter Berücksichtigung der 7 %igen Erhöhung) um die Hälfte des Mehrbedarfes für Vollkost in diesem konkreten
Fall schlüssig und nachvollziehbar. Hierzu wird zunächst in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Darstellung der
Krankheitsbilder im Beschluss des SG verwiesen. Diese Erkrankungen beeinflussen so-wohl die Nahrungsaufnahme
als auch die Nahrungsverwertung. Allein durch die eiweißde-finierte Kost können die Beeinträchtigungen, die sich aus
der Krankheit Morbus Crohn für die Nahrungsverwertung ergeben, nicht aufgefangen werden. Wenn die überwiegende
Li-teratur – ohne nähere Problematisierung – bei mehreren Erkrankungen, entsprechend den Durchführungshinweisen
der BA, lediglich von dem höchsten Mehrbedarf ausgeht (Beh-rendt in: juris PK-SGB II Nr. 42 zu § 21; Kruse in:
Kruse/Reinhardt/Winkler, SGB II, Rdnr. 11 zu § 21; Kalhorn in: Hauck/Noftz a.a.O.), so ist diese vereinfachende
Auffassung nicht überzeugend. Vielmehr ist eine Beschränkung auf den höchsten Mehrbedarf nur dann geboten, wenn
die in Rede stehenden Erkrankungen den gleichen oder zumindest einen ähnlichen Mehrbedarf verursachen. Soweit
sich jedoch die unterschiedlichen Erkrankun-gen in unterschiedliche Mehrbedarfe auswirken, ist nicht ersichtlich,
welche Gesetzesratio gegenüber einer Kumulation in Ansatz gebracht werden könnte. (Lang in: Spellbrink/Eicher,
SGB II, Rdnr. 69 zu § 21; mindestens die höchste in Betracht kommen-de Krankenkostzulage ist anzuerkennen;
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel-falles geboten: Hofmann in LPK – SGB II Rdnr. 26 zu § 21). Vor
diesem Hintergrund er-scheint die summarische Beurteilung des SG, eine Erhöhung um den hälftigen Betrag der
Mehrkosten für Vollwertkost vorzunehmen, daher sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG endgültig.