Urteil des LSG Sachsen vom 06.06.2001

LSG Fss: wahrscheinlichkeit, anerkennung, versorgung, akte, wirbelsäulenverletzung, bestätigung, erwerbsfähigkeit, gutachter, sicherheit, glaubhaftmachung

Sächsisches Landessozialgericht
Urteil vom 06.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 10 V 2/97
Sächsisches Landessozialgericht L 1 V 14/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und
über die Gewährung einer Beschädigtenversorgung.
Der im Mai ... geborene Kläger stellte bei dem Beklagten am 21. Dezember 1993 einen Antrag auf
Beschädigungsversorgung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz -
BVG). Dabei gab er unter anderem an, vom 11. Dezember 1940 bis Mai 1945 als Soldat in der Deutschen Wehrmacht
gedient zu haben. Als Körperschäden, für die die Versorgung beantragt werde, machte er geltend: Abgasvergiftung
(Lunge) durch Panzermotorabgase, Wirbelsäulenverletzung (Versteifung), Nierenschaden, Handgelenkverletzung links,
teilweise Taubheit von Daumen, Zeige- und Mittelfinger, zeitweise Bewegungsbehinderung; Verletzung im Stirn- und
Nasenbereich, Nasenscheidewand, Geruchswahrnehmung stark beeinträchtigt. Nach einem Panzerabschuss sei Blut
aus der linken Lunge ausgetreten. Es liege eine Zerstörung der linken oberen Zahnreihe vor, die Zähne seien ihm
ausgeschlagen worden. Durch den Panzerabschuss (Granateinschlag) leide er an Schwerhörigkeit, ferner an einer
Beschädigung des linken Schienbeines (tastbare Löcher), verursacht durch Gewehrkolbenschläge. Zu den
schädigenden Ereignissen führte er aus: Bei der Panzerschlacht im K ... Bogen im Juni/Juli ... seien durch Treffer mit
PAK die Auspuffkrümmer zerstört worden, so dass die Motorabgase in den Fahrerraum dringen konnten. Ende
Oktober 1942 sei zur Erkundung und Aufklärung des russischen Frontverlaufes im Raum S .../T .../M ... Spähtrupp
gefahren worden. Es sei mehrmals zur Feindberührung gekommen. Durch einen russischen Handgranatenwurf habe er
Splitter im Lendenwirbel- und Nierenbereich erhalten. Am 14. August 1944 habe er durch Granatwerferbeschuss im
Warka- Weichselbrückenkopf Splitter ins linke Handgelenk beim Entladen von Wasserstoffraketen erhalten. Am 08.
Mai 1945 sei er im Einsatz mit einem Einzelpanzer zur Division zur Seitensicherung bei Mistelbach nördlich Wien
eingesetzt worden. Nach kurzer Jagd sei dieser durch fünf russische Panzer abgeschossen worden. Im
Gewahrsamslager in W ... an der T ... sei man gesondert untergebracht gewesen. Als Panzersoldat habe man
schwarze Uniformen getragen und sei als Angehörige der Waffen-SS bezeichnet worden. Bei Nachtkontrollen durch
russische Wachtposten sei mit dem Gewehrkolben zugeschlagen worden.
Aus dem Versicherungsausweis des Klägers ergibt sich, dass er am 02. Juli 1952 einen Schwerbeschädigten-
Ausweis über 60 % Körperschaden erhalten hat (Stufe I). Unter dem 08. November 1954 wurde der Ausweis wieder
eingezogen. Ferner sind für den Zeitraum vom März 1952 bis November 1970 im Wesentlichen Zahnbehandlungen,
Behandlung wegen einer Gastritis, Behandlung wegen einer Herzerkrankung/Myokardinfarkt, wegen Grippe, wegen
Neoplasmen der Mundhöhle, Konsultationen im neurologisch- psychiatrischen Fachbereich, im Bereich der
Augenheilkunde, der Allgemeinmedizin sowie der Zahnheilkunde ersichtlich. Der Kläger ist schwerbehindert im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes (GdB 100). Er erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G
und aG (Änderungs-Bescheid des Beklagten vom 08. Juni 1999).
Der Beklagte hat Unterlagen des Krankenbuchlagers Berlin beigezogen, aus denen sich allein eine fachärztliche
Augenuntersuchung und Brillenbestimmung (Krankheitsbezeichnung: Astigmatismus) vom 21. Juli 1943 ergibt.
Ferner hat er Unterlagen von der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von
Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht in Berlin (Deutsche Dienststelle) eingeholt. In den übersandten
Unterlagen (ein Blatt) findet sich unter dem 06. Januar 1943 die Eintragung: 3.12.1942, "Nierenkr." ... 26. Februar
1943 ... ".
Von Dipl.-Med. H ..., Facharzt für Allgemeinmedizin in L ..., ließ der Beklagte ein hausärztliches Kurzgutachten
erstellen. In seinem Gutachten vom 22. Januar 1995 diagnostizierte dieser ein Lungenemphysem, ein Wirbelsäulen-
Syndrom mit LWS- Versteifung, eine IHK/Hypertonus, eine beginnende Niereninsuffizienz rechts, eine riesige
Narbenhernie, Schwerhörigkeit, eine versteifte linke Hand sowie Narben im Unterschenkelbereich beidseits (soweit
lesbar). Das Lungenemphysem, das Wirbelsäulen-Syndrom mit LWS- Versteifung, die IHK/Hypertonus, die
Versteifung der linken Hand sowie die Narben im Unterschenkelbereich beidseits seien durch die schädigenden
Ereignisse mit Wahrscheinlichkeit verursacht oder wesentlich mitverursacht worden. Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 80 %. Dr. W ... gelangte in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 01. März
1995 zu der Einschätzung, die angegebenen Verletzungen seien nicht belegt. Die Ursache des im SV-Ausweis 1952
eingetragenen Körperschadens von 60 % sei unklar. Ein entsprechendes Gutachten von 1952 läge nicht vor. Die
vorhandenen Diagnosenummern im SV-Ausweis wiesen auf Behandlung wegen funktionellen Herzkrankheiten,
Erkältungsinfekten und Zahnbehandlungen hin. Der Untersuchungsbefund im Hausarztgutachten und der Arztbericht
von 1993 sowie die Epikrise von 1994 ließen keine sicheren kriegsbedingten Schädigungen bzw. noch bestehende
Behinderungen erkennen. Am ehesten sei noch die Narbenbildung an beiden Unterschenkeln auf Kriegsfolgen
zurückzuführen, wobei auch hierfür keine sichere Ursache belegt sei. Sollte eine Abgasvergiftung bestanden haben,
so habe dies nicht zu bleibenden Schädigungen geführt. Die im Hausarztgutachten angegebene geringe
Beweglichkeitseinschränkung der linken Hand und Sensibilitätsstörung erreichten nach diesen Angaben keine MdE
von 10 v. H. Narben, die auf eine Verletzung hinweisen könnten, würden in diesem Bereich nicht beschrieben.
Gleiches treffe für die angeführte Verletzung im Stirn- und Nasenbereich zu. Eine kriegsbedingte
Wirbelsäulenverletzung sei nicht belegt. Nach Aktenlage könnte nur mit Vorbehalt die Narbenbildung an beiden
Unterschenkeln als Schädigungsfolge bezeichnet werden. Entsprechende Belege mit Bestätigung der
Zahnschädigung seien ebenfalls nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 27. März 1995 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem
BVG ab. Das schädigende Ereignis sei nicht nachgewiesen und die angegebenen Verletzungen nicht belegt worden.
Es hätten weder ärztliche Behandlungen zu den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nachgewiesen werden
können, noch sei es wahrscheinlich, dass die jetzt bestehenden Behinderungen die Folge einer Schädigung im Sinne
des BVG darstellten. Sollte eine Abgasvergiftung bestanden haben, so habe diese nicht zu bleibenden Schäden
geführt. Narben, die auf eine Verletzung der linken Hand hinwiesen, hätten nicht belegt werden können. Gleiches treffe
auf die angegebene Verletzung im Stirn- und Nasenbereich zu. Eine kriegsbedingte Wirbelsäulenverletzung und
Verletzung des linken Schienbeines habe nicht nachgewiesen werden können. Entsprechende Belege mit Bestätigung
der Zahnschädigung fehlten ebenfalls.
Dagegen legte der Kläger am 25. April 1995 Widerspruch ein. Bedingt durch die Kriegsereignisse leide er an
zunehmenden Depressionen. Beim Transport von Wasserstoffraketen und deren Abschuss seien Druckwellen
entstanden, die stets eine längere Taubheit auf beiden Ohren verursacht hätten. Soldbuch, Wehrpass,
Erkennungsmarke und auch Entlassungspapiere seien ihm von russischen Bewachern abgenommen worden.
Kriegsschäden seien 1956 nicht anerkannt worden, da ihm keine Gliedmaßen fehlten. Ferner machte er Ausführungen
zu seinen nichtschädigungsbedingten Erkrankungen.
Der Beklagte hat in seiner Schwerbehindertenakte befindliche ärztliche Unterlagen beigezogen und eine schriftliche
Aussage des Zeugen Horst Elbe eingeholt. Unter dem 03. Dezember 1996 erließ er einen ablehnenden
Widerspruchsbescheid. Es könne nicht mit der in § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG geforderten Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf die Kriegsereignisse zurückzuführen
seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsstörungen mangele es am Nachweis der adäquaten
schädigenden Ereignisse. Aufgrund der fehlenden Nachweise der schädigenden Ereignisse sei ein kausaler
Zusammenhang zwischen geltend gemachten Gesundheitsstörungen und Kriegsereignissen unwahrscheinlich. Auch
eine Glaubhaftmachung nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung scheide
aus, da Hinweise bzw. Brückensymptome aus der unmittelbaren Nachkriegszeit fehlten. Eine Versorgung nach dem
BVG stehe ihm daher nicht zu.
Gegen den als Einschreiben am 06. Dezember 1996 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
08. Januar 1997 beim Sozialgericht Leipzig (SG) Klage. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft
beim Polizeipräsidium Leipzig.
Mit Urteil - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vom 23.02.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der
Beklagte habe im Ergebnis zu Recht die Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung einer Grundrente
abgelehnt. Damit hätten sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erwiesen, es fehle an einer Beschwer des
Klägers im Sinne des § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Prüfung der Ergebnisse der im Verwaltungs- und
Klageverfahren durchgeführten gesamten Ermittlungen habe das Gericht die Anspruchsvoraussetzungen für das
Begehren des Klägers nicht bejahen können. Die von ihm genannten schädigenden Ereignisse hätten nicht
festgestellt werden können. Nach Auffassung des Gerichts scheiterte auch eine Glaubhaftmachung der vom Kläger
aufgezeigten Umstände zu den schädigenden Ereignissen und der damit im Zusammenhang stehenden Tatsachen,
da weder der vom Kläger benannte Zeuge, der gemeinsam mit ihm seit März 1944 Angehöriger der
Panzertruppenschule in K ... bei P ... gewesen sei, die Angaben des Klägers ab diesem Zeitraum bestätige, noch eine
Splitterverletzung im Nierenbereich in der bei der WASt eingegangenen Meldung zu einer Nierenerkrankung des
Klägers im Dezember 1942 gemeldet worden sei. Im vorliegenden Fall bestehe allenfalls die theoretische Möglichkeit
der schädigenden Ereignisse, was dem Gericht jedoch die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung
von Versorgungsleistungen verwehre. Schließlich trage der Kläger das Risiko der objektiven Beweislast seiner
Behauptungen hinsichtlich der schädigenden Ereignisse, die trotz Ermittlung seitens der Verwaltung und des Gerichts
nicht haben bewiesen werden können.
Gegen das dem Kläger am 19. März 1999 zugestellte Urteil hat er am 08. April 1999 beim Sächsischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. v ...
S ...-S ..., Direktor der Orthopädischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums L ... In seinem Gutachten vom
08. August 2000 diagnostizierte er eine Fehlform und Verschleißerkrankung der Wirbelsäule mit
Bewegungseinschränkungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten und geringgradiger Nervenwurzelreizung im
Lendenwirbelsäulensegment L 5/S 1, eine Verschleißerkrankung beider Hüftgelenke mit Bewegungseinschränkung
(rechts mehr als links), eine beginnende Verschleißerkrankung beider Daumensattelgelenke (links mehr als rechts)
sowie reizlose Narben im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Handrückens. Nachweislich handele es sich
bei den klinischen und vor allem röntgenologischen Befunden um typische schicksalsmäßig entstandene
Veränderungen des Bewegungsapparates. Mit Ausnahme der beschriebenen Narbenbildungen lägen bei ihm keine
Gesundheitsstörungen vor, die mit Wahrscheinlichkeit auf schädigende Auswirkung des Krieges bzw. der
Gefangenschaft zurückzuführen seien. Die entscheidenden Argumente hierfür seien: Der fehlende Nachweis einer
erlittenen Schädigung, das Fehlen von Granatsplittern im Bereich der linken Hand und der Lendenwirbelsäule sowie
der Ausschluss von Verletzungsfolgen in Folge einer Granatsplitterverletzung. Allenfalls könnten die beschriebenen
Narbenbildungen auf eine oberflächliche Granatsplitterverletzung zurückzuführen sein. Schädigungsfolgen im Stirn-
und Nasenbereich seien nicht zu erkennen. Folgen möglicher Gewehrkolbenschläge im Bereich des linken
Schienbeines seien nicht nachweisbar, insbesondere lägen im Bereich des linken Unterschenkels und des linken
Knie- und Sprunggelenkes keinerlei Funktionseinschränkungen vor. Die schädigungsbedingte MdE sei "selbst bei
Anerkennung der beschriebenen Narben als Schädigungsfolge" mit 0 v. H. zu werten. Zu den angesprochenen
Gesundheitsstörungen Lungenerkrankung, Zahnverlust und Depressionen könne man aus orthopädischer Sicht nicht
verbindlich Stellung nehmen. Nach den in den Akten vorliegenden Befunden könnten ihres Erachtens diesbezüglich
keine Schädigungsfolgen anerkannt werden. Eine wesentliche Abweichung seinerseits von den versorgungsärztlichen
Diagnosen und/oder Bewertung sowie den Diagnosen und/oder Bewertung der den Kläger behandelnden Ärzte sei
nicht zu verzeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 47 bis 65 der LSG-Akte
verwiesen.
Der Kläger trägt vor, die Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen, dass die von ihm als
Kriegsschadensfolgen geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden auf den natürlichen, altersentsprechenden
Verschleiß zurückzuführen seien, vermöge er insoweit nicht zu akzeptieren, als er diese bereits seit Rückkehr aus
dem Krieg gehabt habe. Dies gelte gleichfalls für die von ihm als Schädigungsfolge im Sinne des BVG geltend
gemachten Hüft- und Handgelenkbeschwerden, der Beeinträchtigung am linken Bein sowie der Gesundheitsstörung
Lungenerkrankung, Zahnverlust, Depressionen und Nierenleiden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Februar 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 27. März 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei
ihm "Lungenerkrankung, Splitterverletzung der Lendenwirbelsäule und am Handgelenk, Verletzung im Stirn-Nasen-
Bereich mit Beeinträchtigung der Geruchswahrnehmung, Depressionen, Verlust der Zähne, Nierenschaden und
Beschädigung des linken Schienbeins" als Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihm eine Beschädigtenversorgung
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Begründung des erstinstanzlichen Urteils für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten
des Beklagten (B-Akte und Schwerbehinderten-Akte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm benannten
Gesundheitsstö- Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 1995 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 1996 ist rechtmäßig.
Nach § 1 Abs. 1 BVG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung auf Antrag
Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der
Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Während die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse (1. Glied der
versorgungsrechtlichen Kausalkette), die gesundheitliche Schädigung (2. Glied der versorgungsrechtlichen
Kausalkette) und die anzuerkennende Gesundheitsstörung (3. Glied der versorgungsrechtlichen Kausalkette) jeweils
mindestens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Nachweis) feststehen müssen, genügt für die
ursächliche Verknüpfung zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der Gesundheitsstörung (2. und 3. Glied der
versorgungsrechtlichen Kausalkette) gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG die bloße Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs.
Wahrscheinlich ist ein Ursachenzusammenhang dann, wenn mehr für als gegen ihn spricht. Der ursächliche
Zusammenhang ist nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Ist eine
Schädigung nicht erwiesen bzw. glaubhaft gemacht oder ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich, so
geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast - danach sind die
Folgen der Nichtbeweislichkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, dem diese Tatsache günstig wäre - zu
Lasten des Klägers.
Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen stellen nach Überzeugung des Senats keine Folgen einer
Schädigung während des Dienstes in der Deutschen Wehrmacht dar und können dementsprechend nicht als
Schädigungsfolgen anerkannt werden.
Hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachten Verletzungen fehlt es bereits am Nachweis des schädigenden
Ereignisses und der damaligen Primärschädigung. Unterlagen, die das Ereignis und die Schädigung belegen können,
liegen nicht vor. In dem vom Krankenbuchlager Berlin übersandten Krankenblatt ist lediglich von einem
Astigmatismus der Augen die Rede, in dem von der Deutschen Dienststelle übersandten Krankenblatt von einer
Nierenkrankheit, die nicht näher bezeichnet ist. Es bleibt offen, um welche Art von Nierenkrankheit es sich handelt
und ob der Kläger sich diese aufgrund der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse zugezogen hat. Eine Einwirkung
von außen, gegebenenfalls durch Granatsplitter, wird dort jedenfalls nicht benannt. Zu den vom Kläger angegebenen
orthopädischen Erkrankungen hat der Gutachter Prof. Dr. v ... S ...-S ... in seinem Gutachten vom 08. August 2000
unter anderem ausgeführt: Die Röntgenaufnahmen aller Wirbelsäulenabschnitte zeigten an keiner Stelle Granatsplitter
und auch keinerlei knöcherne Verletzungsfolgen, die gegebenenfalls durch Granatsplitter hervorgerufen worden sein
könnten. Es fänden sich somit typische schicksalsmäßige Veränderungen im Sinne der Fehlform und
Verschleißveränderungen der Wirbelsäule. Auch im Bereich des linken Hüftgelenkes beständen geringgradige
Bewegungseinschränkungen, die röntgenologisch durch beginnende degenerative Veränderungen zu erklären seien.
Im Bereich aller dargestellten Strukturen der Handgelenke und Hände fänden sich weder Hinweise für alte knöcherne
Verletzungen, Absprengungen oder Versprengungen noch für Metallsplitter/Granatsplitter im Weichteilgewebe. Es
befänden sich reizlose Narben im Bereich der Lendenregion und des linken Handrückens. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Narben Folgen einer früheren Granatsplitterverletzung seien. Entscheidend sei
jedoch, dass die Narben reizlos seien und keinerlei Funktionsbeeinträchtigung nach sich zögen. Darüber hinaus könne
ausgeschlossen werden, dass es durch die Granatsplitter zu einer Verletzung von Strukturen im Bereich der
Wirbelsäule bzw. der Hände/Handgelenke gekommen sei. Die Anerkennung dieser Narben als Schädigungsfolgen sei
somit für den Kern des laufenden Rechtsstreites unerheblich, da sich hieraus in keinem Fall eine
schädigungsbedingte Funktionsstörung bzw. MdE ergibt. Schädigungsfolgen im Stirn-Nasen-Bereich seien nicht zu
erkennen. Folgen möglicher Gewehrkolbenschläge im Bereich des linken Schienbeines seien nicht nachweisbar,
insbesondere lägen im Bereich des linken Unterschenkels und des linken Knie- und Sprunggelenkes keinerlei
Funktionseinschränkungen vor.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Das Gutachten ist in der Erhebung der Befunde, in der würdigenden
Bewertung der Vorgeschichte und der bereits erhobenen Befunde sowie in der Beantwortung der Beweisfragen
sachkundig erstellt, nachvollziehbar und schlüssig.
In dem Versicherungsausweisen bzw. Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers finden sich unter der
Rubrik "Heilbehandlung" im Zeitraum vom April 1952 bis September 1971 keinerlei Eintragungen von Diagnosen bzw.
Diagnoseschlüsseln, die auf die Behandlung einer Lungenerkrankung und eines Nierenschadens hinweisen.
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Depressionen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger sich deswegen in fachärztlicher Behandlung befindet. Aus seinem Versicherungsausweisen bzw. Ausweisen
für Arbeit und Sozialversicherung ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger erstmals im September 1968 und
darauffolgend bis Juli 1970 (soweit lesbar) eine neurologisch-psychiatrische Ambulanz aufgesucht hat. Depressionen
hat er gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. v ... S ...-S ... jedoch anlässlich der Begutachtung am 31. Juli 2000 nicht
mehr angegeben. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ebenso wenig ersichtlich, dass der Kläger bis zumindest 1970
wegen einer Lungenerkrankung oder wegen eines Nierenschadens in ärztlicher Behandlung war. Eine diesbezüglich
konkrete Diagnose oder die Behandlung in einer offensichtlich einem dieser beiden medizinisch-fachlich
zuzuordnenden Einrichtungen ist nicht ersichtlich. Auch ein kriegsbedingter Verlust der Zähne, der linken oberen
Zahnreihe ist nicht dokumentiert.
Zwar sind gem. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 06. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der
Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu
beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der
Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Im vorliegenden
Fall liegen indes durch die übersandten Unterlagen des Krankenbuchlagers und der Deutschen Dienststelle
hinreichend zeitnahe Unterlagen vor (ärztlicher Befund vom 21. Juli 1943 und Meldung über einen Lazarettaufenthalt
vom 03. Dezember 1942 bis 26. Februar 1943), aus denen sich ein Hinweis auf die vom Kläger geltend gemachten
Schädigungsfolgen nicht ergibt. Weiterhin liegt eine schriftliche Aussage des Zeugen Horst Elbe vom April 1996 vor.
In seiner Zeugenaussage hat er angegeben, er kenne den Kläger seit März 1944, er sei wie er Angehöriger der
Panzertruppenschule II in K ... bei P ... gewesen. Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers, zu Verletzungen
oder Erkrankungen machte er jedoch nicht. Der Kläger selbst hatte zuvor angegeben, er sei mit dem Zeugen
durchgehend von August 1943 bis zum Kriegsende am 08. Mai 1945 zusammen in einer Einheit gewesen.
Auch kann in diesem Zusammenhang nicht auf Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.
Dezember 1995 (Az: 9 RV 14/95) eine Beweiserleichterung in der Gestalt erfolgen, dass aufgrund eines typisierten
Geschehensablaufes das schädigende Ereignis, wie auch die Primärschädigung nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises als nachgewiesen bejaht werden könnten. Ein typisierter Geschehensablauf sowohl hinsichtlich
des schädigenden Ereignisses wie auch hinsichtlich der Primärschädigung lassen sich nach Überzeugung des Senats
den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Nach Überzeugung des Senats sind die vom Kläger angegebenen
schädigenden Ereignisse und die damit im Zusammenhang stehenden Primärschädigungen zwar möglich, sie stehen
jedoch nicht mindestens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Einen entsprechenden Nachweis dafür
hat der Kläger letztlich nicht erbringen können.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Gem. § 31 Abs. 1 und 2 BVG
erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente, wenn sie in ihrer Erwerbsfähigkeit durch die Schädigungsfolgen
mindestens um 25 v. H. gemindert sind. Da wie o. a. keinerlei Schädigungsfolgen bei dem Kläger vorliegen, kam die
Gewährung einer Beschädigtenversorgung nicht in Betracht.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).