Urteil des LSG Sachsen vom 03.09.2003

LSG Fss: nicht vermögensrechtliche streitigkeit, krankenkasse, behandlung, klageänderung, leistungserbringer, sachleistung, leistungsanspruch, firma, krankenversicherung, wiederholung

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.09.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 13 KN 166/00 KR
Sächsisches Landessozialgericht L 6 KN 7/03 NZB-KR
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Chemnitz wird
zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu
erstatten. III. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Sozialgericht Chemnitz (SG) zu Recht die Berufung gegen das Urteil vom 28.02.2003 nicht
zugelassen hat.
Mit jenem Urteil hatte das SG die Klage der Klägerin gegen einen Bescheid der Beklagten vom 24.01.1999 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2000 abgewiesen. Inhalt dieser Bescheide war die Ablehnung der
Kostenübernahme für die Mietkosten einer Gehorthese "Vacoped" in Höhe von DM 705,09. Dieses Schienensystem
(Gipsersatz) war der Klägerin während ihres Aufenthaltes im Klinikum H ... anlässlich der Behandlung einer Fraktur
verordnet und angepasst worden. Ein Hinweis seitens der Klinik, dass eventuell die Kosten durch die Klägerin selbst
zu tragen seien, war nicht erfolgt. Tatsächlich wurde die Klägerin auch nicht mit Kosten belastet. Vor dem
Sozialgericht hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu
verurteilen, die Mietkosten für das Stützsystem Vacoped in Höhe von 705,09 DM zu übernehmen. Hilfsweise wurde
aus abgetretenem Recht geklagt. Die Herstellerfirma O ... GmbH hatte ihre Forderung gegen die Beklagte an die
Klägerin abgetreten.
Das Sozialgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach dem
Sachleistungsprinzip Vergütungsansprüche nur im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse
entstünden. Über die hilfsweise erhobene Klage aus abgetretenem Recht sei nicht zu entscheiden, da hierin eine
unzulässige Klageänderung zu sehen sei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 144 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR
übersteigt. Bei einem geringeren Beschwerdegegenstand ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Sozialgericht
zugelassen wurde. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil
von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 SGG).
Im vorliegenden Fall wurde eine Geldleistung geltend gemacht. Im Übrigen würde die Berufung auch bei einer
streitigen Sachleistung vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängen. Zur Beurteilung steht nicht die Frage, ob
dem Rechtsstreit möglicherweise eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, bei welcher die Berufung
unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig wäre. Ebenso wenig ist im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob das Sozialgericht möglicherweise nach § 106 Abs. 1 SGG Veranlassung gehabt
hätte, zur Stellung eines vollständig anderen Antrages zu raten, welcher eine Klageart eröffnet hätte, bei der die
Berufung in jedem Fall gegeben gewesen wäre. Zur Überprüfung steht lediglich der konkrete, durch die Anträge näher
umrissene Streitgegenstand.
Aufgabe des Beschwerdegerichts ist es auch nicht, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die materielle Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung zu überprüfen, bzw. eine eigene Stellungnahme zur Sache abzugeben.
Streitgegenständlich in dem Klageverfahren ist nicht die Frage, ob ein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel
besteht. In einem solchen Fall dürfte regelmäßig eine grundsätzliche Bedeutung jedenfalls so lange nicht von der
Hand zu weisen sein, wie eine obergerichtliche Klärung oder eine Einigung der Spitzenverbände nicht erfolgt ist.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Klägerin - auch ohne eine unmittelbare finanzielle
Betroffenheit - ihrer Forderung, dass die Beklagte die von der Firma O ... geltend gemachten Kosten dieser zu
erstatten habe, klageweise Nachdruck verleihen kann. Diese Frage ist bereits obergerichtlich geklärt. Das
Bundessozialgericht hat hierzu mit Urteil vom 09.10.2001 (B 1 KR 6/01 R) ausgeführt, dass diese Fragen vom
Patienten mangels eigener finanzieller Betroffenheit klageweise nicht geklärt werden können. Es heißt dort wörtlich:
"Gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse über den
Leistungsanspruch sind nur in zwei Konstellationen denkbar: Entweder der Versicherte klagt auf Gewährung einer
noch ausstehenden Behandlung als Sachleistung (dazu Senatsurteil vom 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R -) oder er hat
sich die Behandlung zunächst privat auf eigene Rechnung beschafft und verlangt von der Krankenkasse die
Erstattung der Kosten. Konnte er hingegen im Zeitpunkt der Behandlung davon ausgehen, er erhalte die Leistung als
Kassenpatient zu den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so kann eine eigene
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer nicht entstehen; der Leistungserbringer muss einen
etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse dann unmittelbar mit dieser austragen."
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt,
dass die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf die Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht wäre oder dass
von einer Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen wäre (vgl. BSGE 2, 132; Friedrichs NJW
1977, 2055). Allgemein gilt, dass die Regel, wonach die "Bedeutung" einer Rechtssache auch im Hinblick auf die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängig gemacht wird, sich teilweise
überschneidet mit der Frage, wie viele von der streitigen Rechtsfrage betroffen sind. Hätte sich die Klägerin mit
anderen Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung zusammengeschlossen, so wären die
Beschwerdegegenstände zusammenzurechnen gewesen mit dem Ergebnis, dass schon bei Zusammenschluss von
zwei Klägern die Berufung ohne weiteres zulässig gewesen wäre (vgl. § 5 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der hilfsweise aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch würde allerdings - auch wenn das Sozialgericht
über ihn entschieden hätte - nicht zu einer Verdopplung des Beschwerdegegenstandes führen, da diese Gegenstände
identisch sind (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Der Umstand, dass das Gericht über den
Hilfsantrag nicht entschieden hat, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zulässigkeit der Berufung führen.
Auch wenn die Verneinung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Meinung des Senats zu Unrecht erfolgt
sein sollte, würde sich hieraus nicht die Zulässigkeit der Berufung ergeben. Mit der Beurteilung der Sachdienlichkeit
einer Klageänderung ist über keine Rechtsfrage entschieden, die grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Allenfalls
über § 144 Abs. 2 Ziff. 3 SGG (Verfahrensfehler) könnte ein solches Vorgehen des Gerichts, wenn es denn im
Einzelfall als verfahrensfehlerhaft angesehen werden könnte, die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der
Berufung eröffnen. Dann müsste aber ein solcher Verfahrensfehler ausdrücklich gerügt worden sein. Verfahrensfehler
wurden im vorliegenden Verfahren nicht gerügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).