Urteil des LSG Sachsen vom 16.01.2002

LSG Fss: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ende der frist, gesetzliche frist, berufungsfrist, zustellung, verschulden, berufskrankheit, entschädigung, rechtsmittelfrist, prozessbeteiligter

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 16.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Chemnitz S 4 U 13/00
Sächsisches Landessozialgericht L 2 U 138/01
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.07.2001 wird
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 4104 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der Kläger hatte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umgang mit asbesthaltigen Stoffen. Nachdem die ihn
behandelnden Ärzte den Verdacht auf ein Bronchialkarzinom geäußert hatten, wurde ein Feststellungsverfahren
bezüglich der Feststellung einer Berufskrankheit eingeleitet.
Mit Bescheid vom 25.05.1998 wurde von der Beklagten die Anerkennung und Entschädigung einer BK Nr. 4104
abgelehnt; den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1998
zurück. Daraufhin wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben; diese
wurde später zurückgenommen.
Einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.11.1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.1999 und
Widerspruchsbescheid vom 22.12.1999 zurück. Hiergegen ist am 17.01.2000 wiederum Klage vor dem SG erhoben
worden. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2001 die Klage abgewiesen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.08.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger
am 22.10.2001 Berufung eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass er den Gerichsbescheid erst am 05.09.2001
erhalten habe. An 02.10.2001 habe er telefonisch beim Sozialgericht Chemnitz Widerspruch eingelegt und
anschließend ebenfalls telefonisch seinen Rechtsanwalt gebeten, diesen per Fax an das Gericht weiterzuleiten. Dies
sei jedoch nicht geschehen. Für seinen Rechtsanwalt sei die Angelegenheit erledigt, für ihn das Ergebnis jedoch nicht
befriedigend.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 01.11.2001 darauf hingewiesen, dass die Berufung nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Am 13.11.2001 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der Berufung festhalte.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.07.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 30.09.1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter
Aufhebung des Bescheides vom 25.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1998 das
Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 4104 der Anlage zur BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben bei der Entscheidung die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten vorgelegen.
II.
Die Berufung ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung
innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingelegt wird. Diese Monatsfrist ist nicht eingehalten worden.
Der Gerichtsbescheid vom 25.07.2001 ist, wie gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG erforderlich, dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Datum der Zustellung war, wie sich aus dem seitens der
bevollmächtigten Kanzlei unterzeichneten Empfangsbekenntnis ergibt, der 28.08.2001. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG
beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tage nach der Zustellung; dies war hier der 29.08.2001. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1
SGG endet die Monatsfrist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der nach seiner Zahl dem Tag der
Zustellung entspricht. § 64 Abs. 3 SGG regelt weiter, dass dann, wenn das Ende der Frist z. B. auf einen Sonntag
fällt, die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Vorliegend endete somit die Frist zur Einlegung der Berufung
am Freitag, dem 28.09.2001. Der Kläger hat jedoch erst am 22.10.2001 und damit verspätet beim SG Berufung
eingelegt.
Da die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht verlängert werden kann (vgl. § 65 SGG) und auf die auch
nicht verzichtet werden kann, muss eine nicht fristgerecht eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden (§
158 Satz 1 SGG), wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne
Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gem. § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG kann die
Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, sofern die versäumte Rechtshandlung - hier: das Einlegen der
Berufung - binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
Nach den vom Kläger vorgebrachten Gründen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.
Der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Unerheblich ist insoweit, ob der ihn im erstinstanzlichen Verfahren vertretende Prozessbevollmächtigte die verspätete
Einlegung der Berufung verschuldet hat, da nach allgemeiner Meinung das Verschulden des Prozessbevollmächtigten
dem Verschulden des Beteiligten gleichsteht (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage
1998, § 67 Rn. 3b).
Darüber hinaus hat der Kläger nach seinen Angaben den Gerichtsbscheid am 05.09.2001 erhalten. Es sind keine
Gründe ersichtlich, die ihn gehindert hätten, vor Ablauf der Berufungsfrist am 28.09.2001 zumindest fristwahrend
Berufung einzulegen.
Es wäre auch unerheblich, wenn der Kläger - was möglich erscheint - davon ausgegangen sein sollte, dass die Frist
zur Einlegung der Berufung erst mit Eingang des Gerichtsbescheides am 05.09.2001 bei ihm zu laufen beginne. Sollte
es sich so verhalten haben, dann hätte er sich geirrt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch nur unter besonderen Umständen
unverschuldet (s. Meyer-Ladewig, aaO., Rn 8 a zu § 67 m.w.N.); solche sind nicht ersichtlich. Wenn ein juristisch
nicht geschulter Prozessbeteiligter über den Ablauf einer gerichtlichen Frist im Unklaren ist, ist er verpflichtet, sich bei
einer rechtskundigen Person oder Stelle entsprechend zu informieren (so auch z. B. BGH NJW 1997, 1989).
Dementsprechend hätte sich der Kläger bei seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Ablaufs der Frist
erkundigen können.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).