Urteil des LSG Sachsen vom 18.03.2009

LSG Fss: anteil, pauschalbetrag, hauptsache, niedersachsen, schreibfehler, zustand, aufrundung, verschulden, rechtswidrigkeit, einfluss

Sächsisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dresden S 6 AS 3816/07
Sächsisches Landessozialgericht L 7 B 446/08 AS-PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
der ARGE Dresden (ARGE), mit dem letztere die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung i. H. v.
185,35 EUR geltend gemacht hat.
Die am.1965 geborene Bf. bezog gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten (M.) im Zeitraum vom 01.12.2006
bis 31.05.2007 Leistungen der ARGE in Höhe von 980,24 EUR monatlich, wovon auf die Bf. ein Anteil von 490,12
EUR entfiel. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte die ARGE Kosten der Unterkunft (KdU) i. H. v. 370,00 EUR
monatlich als angemessen und zog hiervon als Pauschale für Kosten der Warmwasserbereitung einen Betrag von
11,76 EUR ab. Am 08.03.2007 zeigte M. die Aufnahme einer Beschäftigung zum 16.02.2007 an. Hieraus floss M. ein
monatliches Nettoarbeitsentgelt im März. 2007 i. H. v. 338,54 EUR und im April 2007 i. H. v. 399,86 EUR zu.
Mit zwei Bescheiden vom 28.09.2008, die einerseits an M. und andererseits an die Bf. adressiert waren, hob die
ARGE die Leistungsbewilligung vom 01.03.2007 bis zum 30.04.2007 teilweise auf und forderte einen Betrag i. H. v.
185,35 EUR von der Bf. zurück. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 09.11.2007 zurück. Vor dem Tenor und den Gründen des Widerspruchsbescheides war angegeben, dass der
Widerspruch vom 12.10.2007 "gegen den Bescheid vom 15.10.2007" am 15.10.2007 eingegangen sei. Im Tenor wird
"der Widerspruch" als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, dass die Bewilligungsentscheidung
mit Bescheid vom 28.09.2007 für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.04.2007 teilweise aufgehoben worden sei. Im
Folgenden wird die der Bf. zustehende Leistung und der auf sie entfallende Überzahlungsbetrag dargelegt.
Am 29.11.2007 hat die Bf. hiergegen beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben und zeitgleich für die
Durchführung dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
beantragt. Dem PKH-Antrag waren die erforderlichen Erklärungen und Belege beigefügt. Es liege kein Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 15.10.2007 vor, auf den sich der Widerspruchsbescheid beziehe, sondern lediglich ein
solcher vom 28.09.2007. Bereits deswegen sei der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Im Übrigen
habe die Bf. die Überzahlung mangels Verschuldens nicht zu vertreten. Die ARGE äußerte sich dahin, dass der
offensichtliche Schreibfehler im Rubrum des Widerspruchsbescheides bezüglich des angegriffenen Bescheides dahin
berichtigt werde, dass der Bescheid vom 28.09.2007 angegriffen worden sei. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X setze
kein Verschulden voraus. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erfolge für jedes Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft gesondert.
Mit Beschluss vom 29.04.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da der Klage die
Erfolgsaussicht fehle. Die formellen Rügen griffen nicht durch. Nach dem Akteninhalt sei die ARGE von einem zu
niedrigen Erstattungsbetrag ausgegangen, was sich zu Gunsten der Bf. auswirke.
Gegen diesen – ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.05.2008 zugestellten - Beschluss hat die Bf. am 06.06.2008
Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten PKH bewilligt zu erhalten.
Hinreichende Erfolgsaussicht habe vorgelegen, insbesondere weil zum einen die formell-rechtliche Rüge gegen den
Widerspruchsbescheid durchgreife und zum anderen wegen Fehlens einer gesamtschuldnerischen Haftung der
Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Für die den Streitzeitraum betreffende Erstattungsforderung gegen die Bf., die
nicht mehr in einer Bedarfsgemeinschaft mit M. lebe, bestehe keine Rechtsgrundlage. Auch genüge der Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 33 Abs. 1 SGB X, da diesem nicht zu entnehmen
sei, ob er sich nur gegen die Bf. oder aber auch gegen deren ehemaligen Lebensgefährten richte sowie keine Angabe
über die Höhe des Einkommens des ehemaligen Lebensgefährten der Bf. enthalte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte und die
Gerichtsakten beider Rechtswege sowie das PKH-Beiheft des SG Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG statthaft. Der
Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das SG die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Die Tatsache, dass der
Wert des Beschwerdegegenstandes hier – mit 185,35 EUR – den Wert von 750,00 EUR, der für die Statthaftigkeit der
Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlich wäre, nicht erreicht, steht der
Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat mit dem am 01.04.2008 in Kraft getretenen
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444)
in § 172 Abs. 3 SGG die Tatbestände des Beschwerdeausschlusses für das sozialgerichtliche Verfahren
abschließend normiert. Dabei hat er nur die Statthaftigkeit von Beschwerden in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung abhängig gemacht (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Für Beschwerden gegen die Ablehnung von PKH hat er in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ein hiervon abweichendes
Kriterium gewählt und die Beschwerde lediglich für die Fälle ausgeschlossen, in denen ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind. Diese Regelung ist eindeutig; für das
Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist kein Anhaltspunkt zu erkennen. Wenn der Gesetzgeber sich der zur
bisherigen Rechtslage vertretenen, aber streitigen Auffassung in der Rechtsprechung hätte anschließen wollen,
wonach eine analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2
Zivilprozessordnung (ZPO) oder des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Betracht komme, (vgl. verneinend z. B. LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B; bejahend: z. B. LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 06.09.2005 - L 8 AL 1862/05 PKH-B, in Juris), hätte es ihm offen gestanden, dies bei der
gesetzlichen Neuregelung hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Da dies nicht geschehen ist, kann mangels
anders verlautbarten oder sonst hinreichend deutlich gewordenen Willens des Gesetzgebers nur auf dessen Absicht
zu einer abschließenden Regelung von Gründen geschlossen werden, die die Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde
bewirken (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 - L 13 AS 385/08 PKH-B; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.06.2008 - L 9 B 117/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
02.06.2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH - und vom 16.07. 2008 - L 29 B 1004/08 AS PKH; LSG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 10.06.2006 - L 5 B 107/08 AS; OVG Bremen, Beschluss vom 07.09. 2008 - S 3 S 355/08; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.12.2008 - L 7 B 269/08 AS - und vom 15.01.2009 - L 7 B 398/08 AS; HK-
SGG/Lüdtke, SGG, § 172 RdNr. 13; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B; LSG Baden-Württemberg,
Beschlüsse vom 29.07.2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und vom 17.11.2008 - L 7 AS 2588/07 PKH-B - alle
veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
PKH ist zu gewähren, wenn ein Beteiligter eines Rechtsstreits nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf
Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO. Die Bf. ist bedürftig, wie sich aus der
Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den hierzu eingereichten Unterlagen ergibt,
die ihr Prozessbevollmächtigter am 19.11.2008 beim SG eingereicht hat. Wesentliche Änderungen haben sich auch
unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Unterlagen hierzu nicht ergeben.
Das Verfahren vor dem SG hat aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht
im PKH-Bewilligungsverfahren die Prüfung der Rechtslage nur vorläufig vorzunehmen hat. Aus Gründen der
Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden
Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (Beschluss BVerfG vom 07.04.2000, Az.: 1
BvR 81/00, NJW 2000, 1936 ff.). Im vorliegenden Fall waren weitere Ermittlungen nicht angezeigt. Die für die
Entscheidung wesentlichen Tatsachen waren ohne weiteren Ermittlungsbedarf der Leistungsakte und dem Vortrag der
Bf. zu entnehmen. Das Nettoeinkommen des M. stand fest; dafür, dass sich Werbungskosten des M. ergeben
könnten, die dazu führen könnten, dass zusammen mit dem Pauschalbetrag für Versicherungen gemäß § 11 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 SGB II i. H. v. 30,00 EUR (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V) der Pauschalbetrag von 100,00 EUR des § 11 Abs. 2
Satz 2 SGB II , der i. H. v. 70,00 EUR geförderte Altersvorsorgebeiträge, und die mit der Erzielung des Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben abdeckt, überschritten würde, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
Angesichts dessen ist die Frage, ob die Pauschalregelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick darauf, dass
Ausgaben für Versicherungen und Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB II, die zusammen den Betrag
von 100,00 EUR übersteigen, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II erst bei einem 400,00 EUR übersteigenden
Einkommen auf Nachweis hin berücksichtigt werden sollen, unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 GG)
durchgreifenden Bedenken begegnet, weil auch bei einem niedrigeren Einkommen als 400,00 EUR monatlich
durchaus Fallgestaltungen vorliegen können, in denen der Beschäftigte für die von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5
SGB II höhere Aufwendungen als 70,00 EUR hat, im vorliegenden Fall für die Entscheidungsfindung irrelevant.
Auch die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Fragestellungen, die sich im Rahmen der Anwendung des § 40
Abs. 2 SGB II im Hinblick auf die Höhe der Erstattungsforderung ergeben könnten (s. hierzu nur Conradis in Münder,
LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, RdNr. 19 ff., insbes. RdNr. 22 und 24) ist im vorliegenden Fall nicht
entscheidungserheblich, da der Bf. die Kosten der Unterkunft in höherem Maße als zu 56 % bewilligt wurden und auch
nach Abzug der Erstattungsforderung verbleiben. Die Erstattungsforderung reduziert lediglich die Regelleistung von
311,00 EUR. Die Tatsache, dass von den tatsächlichen KdU zu Unrecht eine Pauschale für die in der Regelleistung
enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung i. H. v. 10,76 EUR statt der nach der Rechtsprechung des BSG (s.
hierzu Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 32/06 R, Juris RdNr. 38) anzusetzenden 11,20 EUR abgesetzt wurde,
vermag keine Erfolgsaussicht zu begründen, denn nach den zutreffenden Berechnungen des SG ist – wie dies auch
die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid erkannt hatte – ein den geltend gemachten Erstattungsbetrag
übersteigender Überzahlungsbetrag festzustellen. Der auf die Bf. entfallende Anteil an den i. H. v. 0,56 EUR zu niedrig
festgesetzten KdU übersteigt die Differenz zwischen dem materiell-rechtlich zutreffenden Erstattungsbetrag und dem
zu Gunsten der Bf. tatsächlich festgesetzten (niedrigeren) Erstattungsbetrag auch nach Aufrundung gemäß § 41 Abs.
2 SGB II nicht. Soweit die Bf. vorträgt, mangels rechtlicher Grundlage für eine "gesamtschuldnerische Haftung" der
ehemaligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Erhebung einer Erstattungsforderung nicht
mehr in eheähnlicher Gemeinschaft leben, könne eine Erstattungsforderung gegen die Bf. nicht erhoben werden,
verkennt sie, dass es nicht um die Haftung sondern schlicht um die Frage geht, wer die Leistungen, die er zu Unrecht
erhalten hat, zu erstatten hat. Die Bf. hatte nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II in dem Umfange
Anspruch auf Leistungen der ARGE, in dem sie hilfebedürftig war. Nach § 9 Abs. 32 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2, Abs. 3
Nr. 3 c) SGB II war hierbei auch das (im betreffenden Bewilligungsabschnitt) zufließende Einkommen des M. zu
berücksichtigen. Die Tatsache, dass M. im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht
mehr in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Bf. lebte, ändert an der Tatsache nichts, dass der Bf. in Anbetracht des im
von der Aufhebung betroffenen Zeitraum bedarfsmindernd anzurechnenden Einkommens des M. ein geringerer
Leistungsbetrag zustand als bewilligt worden war. Allein hierum – und nicht um eine "Haftung" für das Verhalten
anderer - geht es im Rahmen des hier einschlägigen § 48 SGB X. Da § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegend
eingreift und lediglich den Zufluss von den Anspruch minderndem Einkommen voraussetzt, ohne dass es für die
Entscheidung über die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung auf eine subjektive Komponente ankommt und
da der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II einschlägige § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
normiert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X (abweichend von der in dieser
Vorschrift gebotenen Ermessensentscheidung bei Vorliegen eines "atypischen" Falles) eine gebundene Entscheidung
zu ergehen hat, entspricht die getroffenen Entscheidung der ARGE auch insoweit den gesetzlichen Bestimmungen.
Ebenfalls nicht durchdringen kann der weitere verfahrensrechtliche Vortrag der Bf ... Der Widerspruchsbescheid vom
09.11.2007 nimmt zwar in seinem Rubrum Bezug auf einen (nicht existenten) Bescheid vom 15.10.2007. Jedoch wird
ein solcher Bescheid im Tenor des Widerspruchsbescheides nicht aufgeführt. In den Gründen wird eingangs
zutreffend der Bescheid vom 28.09.2007 als der Bescheid genannt, der mit dem Widerspruch, der mit dem genannten
Widerspruchsbescheid beschieden werden soll, angefochten wurde. Die bloße Erwähnung eines nicht existenten
Bescheides im Rubrum des Widerspruchsbescheides führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheides, wenn nicht weitere Umstände – wie etwa das Erwähnen dieses nicht existenten Bescheides
im Tenor und/oder den Gründen – hinzutraten. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände handelt es sich dann nur –
wie vom SG zutreffend gesehen – um einen nach § 38 SGB X zu berichtigenden bloßen Schreibfehler, der auf die
Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides ohne Einfluss bleibt. Soweit die Bf. fehlende Bestimmtheit des
Aufhebungs- und Erstattungsbescheides rügt, greift dies ebenfalls nicht: Im Tenor des Bescheides werden der
Aufhebungszeitraum und der Erstattungsbetrag benannt; als Adresssatin ist eindeutig die Bf. angegeben. Mehr ist
nicht erforderlich. Ob die Begründung den hinreichend bestimmten Tenor der Entscheidung trägt, ist für die formell-
rechtliche Frage der Bestimmtheit des Verwaltungsakts zunächst belanglos. Im Übrigen wäre ein entsprechendes
Defizit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 SGB X heilbar; diese Heilung wäre vorliegend bereits mit dem Erlass des
Widerspruchsbescheides erfolgt.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.
Gesonderte, gegebenenfalls erstattungsfähige Kosten fallen im PKH-Beschwerdeverfahren nicht an.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.